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Document 32018R1861

Ein gestärktes Schengener Informationssystem

Ein gestärktes Schengener Informationssystem

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Nicht-EU-Staatsangehöriger

Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Das Schengener Informationssystem (SIS), das 1995 nach der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Europäischen Union (EU) eingerichtet wurde, ist eine umfangreiche Datenbank zur Unterstützung der Kontrollen an den Außengrenzen und der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsländer des Übereinkommens von Schengen (aktuell 26 EU-Mitgliedstaaten und vier assoziierte Länder).

Die drei Verordnungen sollen das SIS II – das 2006 eingeführt und seit 2013 eingesetzt wird – verstärken, insbesondere im Hinblick auf Migrations- und Sicherheitsherausforderungen. Sie ersetzen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Systemarchitektur

Das SAS besteht aus den folgenden Komponenten.

  • Einem zentralen System (im Folgenden „zentrales SIS“) mit:
    • einer technischen Unterstützungseinheit (im Folgenden „CS-SIS“), die eine Datenbank (im Folgenden „SIS-Datenbank“) für die technische Aufsicht und die Verwaltung enthält, einschließlich eines Back-up-CS-SIS;
    • einer einheitlichen nationalen Schnittstelle (im Folgenden „NI-SIS“).
  • Einem nationalen System (im Folgenden „N.SIS“) in jedem Land für die Kommunikation mit dem zentralen SIS, einschließlich mindestens einem nationalen oder gemeinsamen Back-up-N.SIS. Das N.SIS kann einen Datenbestand (im Folgenden „nationale Kopie“) umfassen, der eine vollständige oder Teilkopie der SIS-Datenbank enthält. Es ist nicht möglich, Datensätze in einem anderen N.SIS zu durchsuchen, es sei denn, die betreffenden Länder haben einer gemeinsamen Nutzung der Datensätze zugestimmt.
  • Einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen der CS-SIS, der Back-up-CS-SIS und der NI-SIS, die ein verschlüsseltes virtuelles Netz speziell für SIS-Daten und den Austausch von Daten zwischen dem Antrag auf Zusatzinformationen in den nationalen Eingangsstellen (im Folgenden „SIRENE-Büros“) zur Verfügung stellt.

Die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA):

  • ist für das Betriebsmanagement des zentralen SIS zuständig;
  • führt die für den einwandfreien Betrieb des zentralen SIS erforderlichen Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen durch;
  • wendet technische Lösungen an, um die ununterbrochene Verfügbarkeit des zentralen SIS zu stärken;
  • kann unter außergewöhnlichen Umständen eine zusätzliche Kopie der SIS-Datenbank erstellen;
  • veröffentlicht die Liste der N.SIS-Stellen und der SIRENE-Büros.

Gemäß den Verfahrensvorschriften:

  • sollten Ausschreibungen* nur so lange im SIS verbleiben, wie es für ihren spezifischen Zweck erforderlich ist, und gelöscht werden, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben;
  • müssen Ausschreibungen innerhalb festgelegter Fristen überprüft werden; das Mitgliedsland kann dann beschließen, sie zu verlängern, andernfalls werden sie automatisch gelöscht – die Prüffristen sind:
    • 5 Jahre für Ausschreibungen zu Personen, die zu Übergabe- oder Auslieferungszwecken verhaftet werden sollen, und Vermisste, die in Gewahrsam genommen oder nicht in Gewahrsam genommen werden müssen,
    • 3 Jahre für Ausschreibungen zu Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren, unbekannten gesuchten Personen, Ausschreibungen zu Rückkehr und Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung; wenn die nationale Entscheidung, die die Grundlage für die Ausschreibung zu Rückkehr oder die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung basiert, länger gültig ist als 3 Jahre, wird die Ausschreibung innerhalb von 5 Jahren geprüft,
    • 1 Jahr für gefährdete Kinder, schutzbedürftige Personen, die am Reisen gehindert werden müssen, und Personen für verdeckte Kontrollen, Ermittlungsanfragen und gezielte Kontrollen,
    • 10 Jahre für Sachen für verdeckte Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen, zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren; die Europäische Kommission hat Durchführungsrechtsakte erlassen, um kürzere Prüffristen für bestimmte Kategorien von Ausschreibungen für Sachen einzurichten;
  • müssen Datenkategorien, die in das System eingegeben werden sollen, es den Endnutzern ermöglichen, Entscheidungen zu treffen, ohne Zeit zu verlieren; sie umfassen Mindestdaten (Nachname, Geburtsdatum, Grund für die Ausschreibung und zu ergreifende Maßnahme) und andere Daten wie etwa die Art der Straftat, Lichtbilder und daktyloskopische Daten*, sofern verfügbar;
  • müssen bei der Verwendung biometrischer und daktyloskopischer Daten die EU-Rechtsvorschriften und die Grundrechte gewahrt und die Mindestqualitätsstandards und technischen Spezifikationen eingehalten werden;
  • muss ein Fall angemessen, relevant und hinreichend bedeutend sein, um eine Ausschreibung im SIS zu rechtfertigen. Diese Kriterien werden beispielsweise von einer Ausschreibung im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat erfüllt;
  • kann nur das ausschreibende Mitgliedsland eine Änderung, Ergänzung, Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung der von ihm in das SIS eingegebenen Daten vornehmen;
  • kann ein Land, das der Ansicht ist, dass das Ergreifen von Maßnahmen in Bezug auf eine Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, seinen internationalen Verpflichtungen oder seinen wesentlichen Interessen unvereinbar wäre, die Ausschreibung mit einer Kennzeichnung* versehen, um deutlich zu machen, dass die zu ergreifende Maßnahme in seinem Hoheitsgebiet nicht vollzogen wird.

Kosten

  • Der EU-Haushalt deckt die Betriebs-, Wartungs- und Entwicklungskosten des zentralen SIS und der Kommunikationsinfrastruktur.
  • Die Mitgliedstaaten übernehmen die Betriebs-, Wartungs- und Entwicklungskosten ihrer eigenen N.SIS.

Wichtige Details der einzelnen Verordnungen

Mit der Verordnung (EU) 2018/1860 wird die Vollstreckung und Wirksamkeit der Rückkehrpolitik der EU gestärkt.

  • Sie legt gemeinsame Voraussetzungen und Verfahren für die Eingabe und Bearbeitung von Ausschreibungen und den Austausch von Zusatzinformationen über Nicht-EU-Bürger fest, die Rückkehrentscheidungen* unterliegen.
  • Sie verpflichtet die nationalen Behörden, Ausschreibungen einzugeben, sobald die zugrunde liegenden Rückkehrentscheidungen erlassen werden.
  • Sie legt die Kategorien von Daten, die eine Ausschreibung enthalten muss, fest.
  • Sie legt harmonisierte Verfahren in Bezug auf Folgendes fest:
    • Rückkehrbestätigung – die Überprüfung, ob eine Rückkehrentscheidung eingehalten wurde, und falls nicht, die Unterrichtung der zuständigen Behörden;
    • Löschung von Ausschreibungen, um sicherzustellen, dass es keine Verzögerung zwischen der Abreise eines Nicht-EU-Bürgers und der Aktivierung eines Einreiseverbots gibt;
    • die obligatorische Konsultation zwischen den nationalen Behörden:
      • vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt für einen Nicht-EU-Bürger, der in einem anderen Mitgliedstaat Gegenstand einer Rückkehrausschreibung ist, der ein Einreiseverbot beiliegt,
      • vor Eingabe einer Ausschreibung zu einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf einen Nicht-EU-Bürger, der einen von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt besitzt, oder wenn sie dies später herausstellt.

Die Verordnung (EU) 2018/1861 regelt die Nutzung des SIS für Einreiseverbote.

  • Sie legt die Voraussetzungen und Verfahren für die Eingabe und Bearbeitung von Ausschreibungen und den Austausch von Zusatzinformationen* über Nicht-EU-Bürger fest, denen die Einreise oder das Recht auf Aufenthalt in der EU verweigert wird.
  • Sie legt die Kategorien von Daten, die eine Ausschreibung enthalten muss, fest.
  • Sie sieht harmonisierte Verfahren in Bezug auf Folgendes vor:
    • die obligatorische Eingabe einer Ausschreibung, wenn einem Nicht-EU-Bürger die Einreise oder das Aufenthaltsrecht verweigert wird, weil er eine Sicherheitsbedrohung darstellt oder einer restriktiven Anordnung unterliegt, die die Einreise in oder die Durchreise durch einen Mitgliedstaat verhindert;
    • die Eingabe von Ausschreibungen zu Nicht-EU-Bürgern, die ein Recht auf Freizügigkeit in der EU genießen;
    • die obligatorische Konsultation zwischen nationalen Behörden vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt für einen Nicht-EU-Bürger, dem das Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verweigert wird; vor Eingabe einer Ausschreibung zu einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf einen Nicht-EU-Bürger, der einen von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt besitzt, oder wenn sie dies später herausstellt.
  • Sie garantiert Nicht-EU-Bürgern das Recht, schriftlich informiert zu werden, wenn sie Gegenstand einer Ausschreibung sind.

Die Verordnung (EU) 2018/1862 verbessert und erweitert die Nutzung des SIS für die Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Justizbehörden.

  • Sie legt die Voraussetzungen und Verfahren für die Eingabe und Bearbeitung von Ausschreibungen im SIS zu gesuchten und vermissten Personen und Sachen sowie für den Austausch von Zusatzinformationen und Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen fest.
  • Sie regelt die Verfahren für Ausschreibungen von:
    • Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft;
    • vermissten Personen;
    • schutzbedürftigen Personen, die am Reisen gehindert werden müssen, sei es zu ihrem eigenen Schutz oder um eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit zu verhindern;
    • Kindern, die von Entführung, Menschenhandel oder Verwicklung in terroristische Straftaten bedroht sind;
    • Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, sei es als Zeugen oder weil sie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren vor Gericht geladen sind;
    • unbekannten gesuchten Personen zwecks Identifizierung;
    • verdeckten oder gezielten Kontrollen und Ermittlungsanfragen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten, zur Strafvollstreckung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
    • Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren, insbesondere leicht identifizierbare Sachen wie Autos, Boote, Flugzeuge, Schusswaffen, Ausweispapiere und Banknoten.

Informationsausschreibungen zu Nicht-EU-Bürgern

  • Mit der Verordnung (EU) 2022/1190 wird die Verordnung (EU) 2018/1862 geändert, indem Vorschriften für Informationsausschreibungen zu Nicht-EU-Bürgern festgelegt werden, die verdächtigt werden, an Terrorismus und schwerer Kriminalität beteiligt zu sein, die in Anhang I der Verordnung der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) aufgeführt sind (Verordnung (EU) 2016/794 – siehe Zusammenfassung). Dies sichert die Überwachung ihrer Bewegungen und dass alle relevanten Informationen über sie einfach und unmittelbar von Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten abgerufen werden können.
  • Die Mitgliedstaaten können Informationsausschreibungen zu Nicht-EU-Bürgern im Interesse der EU auf Vorschlag von Europol zur Eingabe einer Informationsausschreibung auf der Grundlage von Informationen, die sie von Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen erhalten haben, in das SIS eingeben. Europol benachrichtigt ihren Datenschutzbeauftragten, wenn sie einen derartigen Vorschlag unterbreitet.
  • Europol kann vorschlagen, dass Informationsausschreibungen in das SIS eingegeben werden, sofern sie feststellt, dass:
    • ein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür besteht, dass eine Person terroristische Straftaten oder andere schwere Straftaten plant oder begeht, oder
    • die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass diese Person möglicherweise eine solche Straftat begehen wird.
  • Bevor die Information in das SIS eingegeben wird, muss Europol sicherstellen, dass die Ausschreibung erforderlich und gerechtfertigt ist und dass die Informationen zuverlässig und richtig sind und dass keine Ausschreibung zu der betroffenen Person gespeichert ist. Sie stellt den Mitgliedstaaten die über den speziellen Fall vorliegenden Informationen und die Ergebnisse der Bewertung zur Verfügung und schlägt vor, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten eine Informationsausschreibung in das SIS eingeben. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Eingabe, Aktualisierung und Löschung von Informationsausschreibungen im SIS.

Die Rechte der betroffenen Personen

Personen haben das Recht:

  • Zugriff auf die Daten im SIS, die sich auf sie beziehen;
  • Berichtigung falscher Daten;
  • einen Rechtsbehelf wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Information oder Schadenersatz bei jedem Gericht oder jeder zuständigen Behörde einzulegen.

Die Mitgliedstaaten:

  • sind verpflichtet, Urteile zu Datenschutzrechten durchzusetzen;
  • erstatten dem Europäischen Datenschutzausschuss jährlich über die Anzahl der Anträge auf Datenzugriff und Berichtigung von Ungenauigkeiten sowie über die Anzahl der Gerichtsverfahren und deren Ergebnisse Bericht.

Unabhängige Aufsichtsbehörden überwachen die Rechtmäßigkeit der nationalen Verarbeitung personenbezogener Daten im SIS; der durch die Verordnung (EU) 2018/1725 eingerichtete Europäische Datenschutzbeauftragte nimmt für eu-LISA die gleiche Rolle ein. Beide arbeiten zusammen, um eine koordinierte Überwachung des SIS zu gewährleisten.

Die folgenden Behörden haben Zugriff auf die Daten im SIS.

  • Nationale Behörden, die zuständig sind für:
    • Grenzkontrollen, polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen;
    • die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung terroristischer Handlungen oder anderer schwerer Straftaten;
    • die Prüfung der Voraussetzungen für bzw. Entscheidungen über die Einreise und den Aufenthalt von Nicht-EU-Bürgern – einschließlich im Hinblick auf Aufenthaltstitel und Visa für den längerfristigen Aufenthalt –, die Rückführung von Nicht-EU-Bürgern;
    • Sicherheitskontrollen von Nicht-EU-Bürgern, die internationalen Schutz beantragen;
    • die Prüfung von Visumanträgen (nur für bestimmte Ausschreibungskategorien);
    • Einbürgerungsentscheidungen;
    • die nationalen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die für staatsanwaltlichen Ermittlungen im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen zuständig sind;
    • die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge, Boote, Flugzeuge und Schusswaffen.
  • Die folgenden EU-Agenturen haben das Recht, bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate auf SIS-Daten zuzugreifen und diese zu durchsuchen:
    • Europol kann auf alle Daten zugreifen, nicht nur auf einige wie bisher. Die SIS-Mitgliedsländer müssen die Strafverfolgungsbehörde über alle Treffer oder Ausschreibungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten informieren.
    • Eurojust ist zuständig für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen;
    • Europäische Grenz- und Küstenwacheteams, die mit rückkehrbezogenen Aufgaben betraut sind, sowie Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung.

Die genannten EU-Agenturen informieren das ausschreibende Mitgliedsland, wenn sich bei einer Abfrage herausstellt, dass eine Ausschreibung im SIS vorliegt. Sie dürfen keine Teile des SIS mit einem eigenen System verbinden oder Daten des SIS in ein solches übernehmen.

Die Kommission bewertet alle fünf Jahre, wie diese Agenturen vom SIS Gebrauch machen.

Verantwortlichkeiten

Jedes SIS-Mitgliedsland:

  • ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten, die Rechtmäßigkeit der Eingabe in das und der Speicherung im SIS sowie die Wahrung der allgemeinen Datenverarbeitungsvorschriften verantwortlich;
  • ist für die Einrichtung, den Betrieb, die Wartung und die Entwicklung seines N.SIS gemäß den gemeinsamen Standards, Protokollen und technischen Verfahren sowie für dessen Verbindung zum NI-SIS zuständig;
  • ist dafür zuständig, die ununterbrochene Verfügbarkeit der SIS-Daten für die Endnutzer zu gewährleisten;
  • übermittelt seine Ausschreibungen über sein N.SIS;
  • bestimmt eine N.SIS-Stelle, die die zentrale Zuständigkeit hat – diese Stelle ist für das reibungslose Funktionieren und die Sicherheit seines N.SIS verantwortlich, gewährleistet den Zugriff der nationalen Behörden auf das SIS, trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung und ist dafür zuständig, dass sämtliche Funktionen des SIS den Endnutzern in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden;
  • bestimmt eine nationale Behörde (das SIRENE-Büro) als einzige Kontaktstelle, die 24 Stunden pro Tag und 7 Tage die Woche einsatzfähig sein muss, um den Austausch und die Verfügbarkeit aller Zusatzinformationen zu den Ausschreibungen und die Erleichterung von Folgemaßnahmen zu gewährleisten;
  • verabschiedet einen Sicherheitsplan sowie Notfallpläne zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs, um die Daten zu schützen und unbefugten Zugriff zu verhindern;
  • wendet die Regeln über die berufliche Schweige- und Geheimhaltungspflicht an, einschließlich einer genauen Überwachung externer Auftragnehmer; wobei das Betriebsmanagement des N.SIS nicht an private Unternehmen oder private Organisationen übertragen werden darf;
  • führt elektronische Protokolle, die in der Regel nach drei Jahren gelöscht werden, über Ausschreibungen, den Zugang und den Austausch personenbezogener Daten, um die Rechtmäßigkeit der Abfrage zu kontrollieren und die Datenintegrität und -sicherheit zu gewährleisten;
  • verfügt über ein nationales SIS-Schulungsprogramm für Personal mit Zugang zum SIS über Datensicherheit und Grundrechte, einschließlich Datenschutz, sowie Vorschriften und Verfahren für die Datenverarbeitung.

Die Kommission:

  • erlässt Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte zu technischen Aspekten des SIS und aktualisiert diese bei Bedarf;
  • hat gemäß der Verordnung (EU) 2022/922 (siehe Zusammenfassung) eine allgemeine Koordinierungsfunktion für den Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus, den sie mit den Regierungen der Mitgliedstaaten umsetzt, um sicherzustellen, dass die Schengen-Bestimmungen auf nationaler Ebene uneingeschränkt angewendet werden;
  • führt eine Gesamtbewertung des zentralen SIS und des Austauschs von Zusatzinformationen zwischen den nationalen Behörden einschließlich einer Bewertung des automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystems und der SIS-Informationskampagnen drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach alle vier Jahre durch.

eu-LISA ist verantwortlich für:

  • das zentrale SIS und sein Betriebsmanagement, einschließlich der Qualitätskontrolle der darin enthaltenen Daten, und alle Aufgaben, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass es rund um die Uhr an jedem Tag des Jahres funktioniert;
  • die Kommunikationsinfrastruktur und ihre Schlüsselaspekte, insbesondere Aufsicht, Sicherheit, Koordinierung zwischen den Mitgliedsländern und den Betreibern sowie Haushalts- und Vertragsfragen;
  • bezüglich der SIRENE-Büros die Koordinierung, Verwaltung und Unterstützung von Testaktivitäten, Pflege und Aktualisierung der technischen Spezifikationen für den Austausch von Zusatzinformationen zwischen den Büros und der Kommunikationsinfrastruktur sowie Bewältigung der Auswirkungen technischer Änderungen;
  • das Treffen der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Daten und zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs oder der unbefugten Nutzung, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans sowie von Notfallplänen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs für das zentrale SIS und die Kommunikationsinfrastruktur;
  • die Anwendung der Regeln über die berufliche Schweige- und Geheimhaltungspflicht sowie die Führung elektronischer Protokolle unter den gleichen Voraussetzungen wie die nationalen Behörden;
  • die Veröffentlichung einer Liste der nationalen Behörden, die berechtigt sind, nach Daten im SIS zu suchen, im Amtsblatt der Europäischen Union;
  • die Erstellung täglicher, monatlicher und jährlicher Statistiken über die Zahl der Datensätze pro Ausschreibungskategorie, wobei die erstellten Statistiken keine personenbezogenen Daten enthalten dürfen – diese Berichte werden veröffentlicht.

Aufklärungskampagne

  • Die Kampagne wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten durchgeführt. Die Durchführung der Kampagne erfolgt zu Beginn der Anwendung der Verordnung und wird in regelmäßigen Abständen wiederholt, um die Öffentlichkeit über Folgendes zu informieren:
    • die Ziele des SIS;
    • die im SIS gespeicherten Daten;
    • die zum Zugang zum SIS berechtigten Behörden;
    • die Rechte der betroffenen Personen.
  • Die Kommission betreibt eine für die Öffentlichkeit zugängliche Website mit allen einschlägigen Informationen zum SIS.
  • Die Mitgliedstaaten müssen in Zusammenarbeit mit ihren Aufsichtsbehörden ihre Bürger über das SIS unterrichten.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

Die neuen Vorschriften sind in aufeinander folgenden Phasen in Kraft getreten, damit die erforderlichen rechtlichen, operativen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden können.

Gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2023/201 der Kommission wurde der Betrieb des SIS im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 am 7. März 2023 wieder aufgenommen. Die Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 sind nun vollständig anwendbar.

HINTERGRUND

  • Das SIS basiert zwar auf verschiedenen Rechtsakten, ist aber ein einziges System für den Austausch von Daten und Anfragen zwischen seinen Mitgliedern.
  • Es ist das am meisten genutzte und größte Informationsaustauschsystem für das Sicherheits- und Grenzmanagement in Europa. 2022 wurde das System über 12 Milliarden mal aufgerufen und wurden 263 452 Treffer zu ausländischen Ausschreibungen gesichert.
  • Es wird in 30 europäischen Ländern eingesetzt: in allen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Zypern) und in vier Schengen-assoziierten Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz).

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ausschreibung. Ein Datensatz, der den Behörden die Identifizierung einer Person oder Sache und die Ergreifung entsprechender Maßnahmen ermöglicht.
Daktyloskopische Daten. Daten zu Handflächenabdrücken und Fingerabdrücken.
Kennzeichnung. Die Aussetzung der Gültigkeit einer Ausschreibung auf nationaler Ebene, die Ausschreibungen zwecks Festnahme, Ausschreibungen von vermissten und schutzbedürftigen Personen und Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen, Ermittlungsanfragen und gezielten Kontrollen hinzugefügt werden kann.
Rückkehrentscheidung. Eine richterliche oder behördliche Entscheidung über einen illegal aufhältigen Nicht-EU-Bürger, der in sein Heimatland zurückkehren sollte.
Zusatzinformationen. Informationen, die nicht zu den im SIS gespeicherten Ausschreibungsdaten gehören, aber mit SIS-Ausschreibungen verknüpft sind.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1-13).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1860 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14-55).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56-106).

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (ABl. L 160 vom 15.6.2022, S. 1-27).

Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99-137).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6-21).

Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53-114).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89-131).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (kodifizierter Text) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1-52).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98-107).

Schengen-Besitzstand gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 1-473).

Beschluss 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1-16).

Letzte Aktualisierung: 26.04.2023

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