EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31991L0676
Bekämpfung der Gewässerverunreinigung durch Nitrate aus der Landwirtschaft
Die Mitgliedstaaten der EU haben folgende Aufgaben.
Die Europäische Kommission legt alle vier Jahre einen Bericht auf der Grundlage der ihr übermittelten nationalen Informationen vor. Der jüngste Bericht stammt aus dem Jahr 2021.
Ausnahmeregelungen
In der Richtlinie werden Obergrenzen für die Menge an Stickstoff aus Dung festgelegt, der jährlich mit einer Stickstoffmenge von 170 kg/ha ausgebracht werden kann. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte (Beschlüsse, die Ausnahmen bzw. Ausnahmeregelungen ermöglichen) erlassen, die höhere Obergrenzen für Stickstoff aus Dung, der unter bestimmten Bedingungen auf bestimmten Gebieten ausgebracht wird, zulassen, wenn Mitgliedstaaten dies beantragen und wissenschaftlich nachweisen können, dass dies nicht zu einer höheren Verunreinigung führen wird. Diese Ausnahmeregelungen entbinden die betreffenden Mitgliedstaaten nicht von den Zielen der Richtlinie hinsichtlich der Wasserqualität und den anderen in der Richtlinie beschriebenen Maßnahmen.
Derzeit sind folgenden Beschlüsse über Ausnahmeregelungen in Kraft:
Die Richtlinie musste bis 19. Dezember 1993 in nationales Recht umgesetzt werden.
Stickstoff ist ein wichtiger Nährstoff, der das Pflanzenwachstum unterstützt. Hohe Konzentrationen sind jedoch schädlich für Mensch und Natur, und die landwirtschaftliche Nutzung von Nitrat in organischen und chemischen Düngemitteln kann in erheblichem Maße zur Wasserverunreinigung beitragen. Mehr als 50 % des gesamten Stickstoffeintrags in Oberflächengewässer sind auf landwirtschaftliche Tätigkeiten zurückzuführen.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1-8).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 91/676/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/696 der Kommission vom 29. April 2022 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2596) (ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 37-45).
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1074 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Gewährung einer von Dänemark beantragten Ausnahmegenehmigung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 29-35).
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1325 der Kommission vom 27. Mai 2019 über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland (ABl. L 206 vom 6.8.2019, S. 21-26).
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1205 der Kommission vom 12. Juli 2019 über einen Antrag Belgiens betreffend die Region Flandern auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 190 vom 16.7.2019, S. 1-10).
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2016–2019 (COM(2021) 1000 final, 11.10.2021).
Letzte Aktualisierung: 19.05.2022