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Document 32019L0520

    Elektronische Maut – Interoperabilität nationaler Systeme

    Elektronische Maut – Interoperabilität nationaler Systeme

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Richtlinie (EU) 2019/520 – Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der EU

    WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

    Diese Richtlinie soll die Wirksamkeit der Vorschriften für Mautsysteme in der EU u. a. durch folgende Maßnahmen erhöhen:

    • Verbesserung der Interoperabilität des Systems, in dem sie tätig sind;
    • Festlegung einer Rechtsgrundlage für den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über Fahrzeuge sowie Eigentümer und Halter von Fahrzeugen, bei denen eine Nichtentrichtung der Maut in der EU festgestellt wurde.

    Die Richtlinie ist eine Neufassung der Richtlinie 2004/52/EG und hebt diese mit Wirkung vom 20. Oktober 2021 auf.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Anwendungsbereich

    Die Richtlinie gilt nicht für:

    • nichtelektronische Mautsysteme;
    • kleine, rein lokale Mautsysteme, bei denen die Kosten in keinem Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen würden.

    Europäischer Elektronischer Mautdienst (EETS)

    • Mit dem Europäischen Elektronischen Mautdienst wird die Interoperabilität des Mautsystems verwirklicht.
    • Es erlaubt Straßenbenutzern, einen einzigen Vertrag über ein Abonnement abzuschließen und Bordgeräte* zur Entrichtung elektronischer Maut in der gesamten EU einzusetzen.
    • Es ergänzt nationale elektronische Mautdienste.

    In der Richtlinie werden die Vorschriften für den EETS festgelegt, u. a.:

    • die allgemeinen Grundsätze, einschließlich der Verfahren für die Registrierung von EETS-Anbietern sowie die Rechte und Pflichten der EETS-Anbieter und Mauterheber;
    • die Aufgabe der Vermittlungsstelle, die eingerichtet wird, um zwischen Mauterhebern und EETS-Anbietern zu vermitteln;
    • die Maßnahmen, um einen einheitlichen und kontinuierlichen Dienst sicherzustellen, d. h. sobald die Einzelheiten über ein Fahrzeug in das System eingegeben wurden, ist kein weiteres Handeln erforderlich, unabhängig davon, welcher EETS-Anbieter für das Gebiet zuständig ist, das vom Fahrzeug durchfahren wird;
    • die Benennung einer zentralen Anlaufstelle, wenn ein EU-Land über mehr als ein EETS-Gebiet verfügt.

    Grenzüberschreitender Informationsaustausch

    In der Richtlinie werden Vorschriften für den Informationsaustausch betreffend die Nichtentrichtung der Maut festgelegt, darunter:

    • das Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen EU-Ländern;
    • das Informationsschreiben über die Nichtentrichtung der Maut;
    • die Bereitstellung von Informationen durch ein EU-Land an die Mauterhebungsstelle.

    WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

    Sie ist am 19. Oktober 2019 in Kraft getreten und muss bis zum 19. Oktober 2021 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

    Die Richtlinie führt jedoch zusätzlich eine Reihe von besonderen Fristen an:

    • 19. Oktober 2019 – im Hinblick auf die Vermittlungsstelle, Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission über Spezifikationen der elektronischen Schnittstellen, Interoperabilitätskomponenten sowie delegierte Rechtsakte der Kommission über benannte Stellen;
    • 19. Oktober 2021 – über die Verfügbarkeit nationaler elektronischer Register;
    • 19. April 2023 – über die Berichterstattung der EU-Länder an die Kommission sowie durch die Kommission an das Europäische Parlament und den Rat;
    • 17. April 2024 – über die Befugnis der Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

    HINTERGRUND

    Die EU hat außerdem Vorschriften für den Austausch von Informationen zwischen den EU-Ländern im Fall von Straßenverkehrsdelikten eingeführt.

    SCHLÜSSELWÖRTER

    Bordgerät: sämtliche Hardware- und Softwarekomponenten, die als Teil des Mautdienstes zu verwenden sind und für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung sowie den Fernempfang und die Fernübertragung von Daten in einem Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden; dabei kann es sich um eigenständige oder in das Fahrzeug eingebaute Geräte handeln.

    HAUPTDOKUMENT

    Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45-76)

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9-25)

    Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62-106)

    Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/53/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79-106)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 21.06.2019

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