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Document 32018R1672

    Barmittel, die in die EU oder aus der EU verbracht werden

    Barmittel, die in die EU oder aus der EU verbracht werden

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EG) 2018/1672 über die Überwachung von Barmitteln, die in die EU oder aus der EU verbracht werden

    WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

    Diese Verordnung führt die Kontrolle von Barmitteln* ein, die in die EU oder aus der EU verbracht werden. Diese Kontrollen dienen der Unterstützung der in der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgelegten Maßnahmen.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Personen, die in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen und Barmittel im Wert von 10 000 EUR oder mehr mit sich führen, müssen diesen Barmittelbetrag bei den zuständigen Behörden des Landes anmelden und ihnen folgende Informationen schriftlich oder in elektronischer Form übermitteln:

    • die vollständigen personenbezogenen Daten, darunter Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum des Mitführenden*, den Eigentümer sowie den vorgesehenen Empfänger der Barmittel;
    • Wert und Art der Barmittel, ihre Herkunft, ihre vorgesehene Verwendung und ihr Beförderungsmittel.

    Die Behörden der EU-Länder dürfen

    • den Absender oder Empfänger von unbegleiteten Barmitteln im Wert von 10 000 EUR oder mehr auffordern, den Betrag binnen einer Frist von 30 Tagen mittels der oben genannten Informationen offenzulegen;
    • Personen, ihr Gepäck und ihre Beförderungsmittel und sämtliche Sendungen oder Pakete kontrollieren, in denen Barmittel versandt werden könnten;
    • die Angaben zu jedem Barmittelbetrag unter 10 000 EUR erfassen, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen;
    • Barmittel einbehalten, die nicht angemeldet wurden oder mit Kriminalität verknüpft werden;
    • unter Voraussetzung bestimmter Verfahren Informationen mit Nicht-EU-Ländern teilen.

    Die Behörden der EU-Länder müssen

    • alle relevanten Informationen der zuständigen nationalen zentralen Meldestelle so rasch wie möglich und spätestens 15 Tage nach ihrem Erhalt übermitteln;
    • alle relevanten Informationen den zuständigen Behörden anderer EU-Länder übermitteln;
    • die Europäische Kommission, die Europäische Staatsanwaltschaft und, bei Bedarf, Europol informieren, wenn die Barmittel im Zusammenhang mit Kriminalität gegen den EU-Haushalt stehen;
    • die Sicherheit aller erhaltenen Daten gewährleisten und sie unter strengen Auflagen speichern.

    Die Regierungen der EU-Länder müssen

    • sicherstellen, dass Personen, die in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen oder Sender bzw. Empfänger der betroffenen Barmittel sind, über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet werden;
    • Sanktionen für den Fall einführen, dass diese Rechtsvorschriften verletzt werden;
    • die Kommission bis zum 4. Dezember 2021 über die ergriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Verordnung informieren.

    Die Kommission

    • erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzliche technische Maßnahmen wie Muster des Formulars für die Übermittlung von Informationen sowie Vorschriften für den Informationsaustausch;
    • wird durch einen Barmittelkontrollausschuss unterstützt;
    • legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

    Aufhebung

    Durch die Verordnung (EU) 2018/1672 wird Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 mit Wirkung vom 2. Juni 2021 aufgehoben und ersetzt.

    WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Sie tritt am 3. Juni 2021 in Kraft. Eine Ausnahme bilden die Vorschriften über die Arbeit der Kommission an technischen Maßnahmen, die seit dem 2. Dezember 2018 in Kraft sind.

    HINTERGRUND

    Diese Verordnung ist ein Bestandteil der EU-Maßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Steuerhinterziehung und anderer krimineller Tätigkeiten.

    Sie erweitert die vorherige rechtliche Definition des Begriffs „Barmittel“ als Banknoten um auch Schecks, Reiseschecks, Guthabenkarten und Gold einzuschließen.

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Barmittel: Banknoten und Münzen, Schecks, Reiseschecks, Guthabenkarten, Goldbarren.
    Mitführender: eine Person, die in die EU einreist oder aus der EU ausreist und Barmittel am Körper, in ihrem Gepäck oder ihrem Beförderungsmittel mit sich führt.

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6-21)

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22-30)

    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73-117)

    Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    Letzte Aktualisierung: 13.02.2019

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