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Document 32018R1672
Barmittel, die in die EU oder aus der EU verbracht werden
Barmittel, die in die EU oder aus der EU verbracht werden
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?
Diese Verordnung führt die Kontrolle von Barmitteln* ein, die in die EU oder aus der EU verbracht werden. Diese Kontrollen dienen der Unterstützung der in der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgelegten Maßnahmen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Personen, die in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen und Barmittel im Wert von 10 000 EUR oder mehr mit sich führen, müssen diesen Barmittelbetrag bei den zuständigen Behörden des Landes anmelden und ihnen folgende Informationen schriftlich oder in elektronischer Form übermitteln:
Die Behörden der EU-Länder dürfen
Die Behörden der EU-Länder müssen
Die Regierungen der EU-Länder müssen
Die Kommission
Aufhebung
Durch die Verordnung (EU) 2018/1672 wird Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 mit Wirkung vom 2. Juni 2021 aufgehoben und ersetzt.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie tritt am 3. Juni 2021 in Kraft. Eine Ausnahme bilden die Vorschriften über die Arbeit der Kommission an technischen Maßnahmen, die seit dem 2. Dezember 2018 in Kraft sind.
HINTERGRUND
Diese Verordnung ist ein Bestandteil der EU-Maßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Steuerhinterziehung und anderer krimineller Tätigkeiten.
Sie erweitert die vorherige rechtliche Definition des Begriffs „Barmittel“ als Banknoten um auch Schecks, Reiseschecks, Guthabenkarten und Gold einzuschließen.
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6-21)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22-30)
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73-117)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 13.02.2019