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Document 32012L0027

Energieeffizienz

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Energieeffizienzplan (ab 2025)' .

Energieeffizienz

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz

Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie 2012/27/EU und ihre Änderung haben zum Ziel, das EU-Energierecht an die Energieeffizienz- und Klimazielen für 2030 anzupassen und zur Strategie für die Energieunion beizutragen, um:

  • die Abhängigkeit der EU von Energieimporten zu verringern;
  • Emissionen zu reduzieren;
  • Arbeitsplätze und Wachstum zu fördern;
  • die Verbraucherrechte zu stärken; und
  • die Energiearmut zu lindern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie 2012/27/EU sah vor, die Energieeffizienz bis 2020 um 20 % gegenüber dem Stand von 1990 zu verbessern, und schrieb allen EU-Ländern vor, nationale Energieeffizienzziele festzulegen, um dies zu erreichen. Sie fördert die Energieeffizienz1 in der gesamten EU durch einen gemeinsamen Rahmen von Maßnahmen, die alle Stufen der Energiekette abdecken, von der Erzeugung über die Verteilung bis hin zum Endverbrauch.

Diese Richtlinie, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002, ist zusammen mit der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie und einer neuen Governance-Verordnung Teil des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“.

Die wichtigsten Änderungen der Richtlinie von 2012 umfassen Folgendes:

  • Erreichung eines Energieeffizienzziels von 32,5 % bis 2030 und Antizipierung weiterer Verbesserungen danach;
  • Beseitigung von Hindernissen auf dem Energiemarkt, die die Effizienz bei der Bereitstellung und Nutzung von Energie beeinträchtigen;
  • Die EU-Länder müssen ihre eigenen nationalen Beiträge für 2020 und 2030 festlegen;
  • Ab 2020 werden die EU-Länder den Versorgungsunternehmen vorschreiben, ihren Verbrauchern zu helfen, jedes Jahr 0,8 % weniger Energie zu verbrauchen (für Malta und Zypern 0,24 %), was private Investitionen anziehen und neue Wettbewerbsteilnehmer auf dem Markt unterstützten wird;
  • Klarere Regeln für die Energiemessung und -abrechnung sowie Stärkung der Verbraucherrechte, insbesondere für Menschen, die in Gebäuden mit mehreren Wohnungen leben;
  • Die EU-Länder müssen über transparente, öffentlich zugängliche nationale Vorschriften für die Aufteilung der Kosten für Heizung, Kühlung und Warmwasserbereitung in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden verfügen, in denen diese Dienste gemeinsam genutzt werden;
  • Stärkung sozialer Aspekte der Energieeffizienz durch Berücksichtigung der Energiearmut bei der Gestaltung von Energieeffizienzmaßnahmen und alternativen Maßnahmen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie 2012/27/EU ist am in Kraft getreten und musste bis von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Richtlinie (EU) 2018/2002 ist am in Kraft getreten und muss größtenteils bis von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden. Eine Ausnahme bilden bestimmte geänderte Vorschriften, bei denen die Frist am endet. Dazu gehören:

  • die Verbrauchserfassung für Erdgas und Strom;
  • die Verbrauchserfassung für Heizung, Kühlung und Warmwasser für den häuslichen Gebrauch;
  • individuelle Zähler und die Kostenverteilung für Heizung, Kühlung und Warmwasser für den häuslichen Gebrauch;
  • die Fernablesungsanforderung;
  • die Abrechnungsinformationen für Erdgas und Strom;
  • die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für Heizung, Kühlung und Warmwasser für den häuslichen Gebrauch;
  • die Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsinformationen für Strom und Erdgas;
  • die Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs-, Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für Heizung, Kühlung und Warmwasser für den häuslichen Gebrauch;
  • die Mindestanforderungen an die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Strom- und Erdgasverbrauchs (in Anhang VII); und
  • der neue Anhang VIIa über Mindestanforderungen an die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für Heizung, Kühlung und Warmwasser für den häuslichen Gebrauch.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Energieeffizienz: das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz.

HAUPTDOKUMENTE

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom , S. 1-56)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2012/27/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom , S. 210-230)

Letzte Aktualisierung

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