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Document 32021D1764

Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)

ST/8988/2021/INIT

OJ L 355, 7.10.2021, p. 6–134 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1764/oj

7.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/6


BESCHLUSS (EU) 2021/1764 DES RATES

vom 5. Oktober 2021

über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dieser Beschluss legt die Regeln und Verfahren für die Assoziierung der Union mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), einschließlich Grönlands, fest und ersetzt den Beschluss 2013/755/EU des Rates (2) (im Folgenden „Übersee-Assoziationsbeschluss“) und den Beschluss 2014/137/EU des Rates (3). Der Beschluss 2013/755/EU sollte daher aufgehoben werden.

(2)

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gilt diese Assoziation für die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten ÜLG, mit Ausnahme der 12 in jenem Anhang aufgeführten ÜLG des Vereinigten Königreichs.

(3)

Gemäß Artikel 204 AEUV sind die Artikel 198 bis 203 AEUV auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll Nr. 34 zum AEUV über die Sonderregelung für Grönland. Gemäß dem Vertrag zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands (4) sind die Beziehungen zwischen der Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits durch den Beschluss 2014/137/EU geregelt, in dem auf die engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verbindungen zwischen der Union und Grönland hingewiesen und eine spezifische Partnerschaft und Zusammenarbeit festgelegt wird. Die Geltungsdauer des Beschlusses 2014/137/EU endete am 31. Dezember 2020.

(4)

Ab dem 1. Januar 2021 sollte die bislang aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierte Unionsunterstützung für die ÜLG aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden.

(5)

Um die Zahl der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln zu verringern und deren Leistung zu straffen, sollten die Beziehungen zu den ÜLG, einschließlich Grönlands, neu geordnet und dazu der Beschluss 2013/755/EU und der Beschluss 2014/137/EU durch einen einzigen Beschluss ersetzt werden.

(6)

Die durch diesen Beschluss gegründete Partnerschaft sollte die Möglichkeit bieten, die engen Beziehungen zwischen der Union einerseits und den ÜLG andererseits aufrechtzuerhalten.

(7)

Der Rat kam im Jahr 2003 überein, dass die künftigen Beziehungen der Union zu Grönland nach 2006 auf eine umfassende Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung gegründet werden sollten, die auch ein spezielles Fischereiabkommen umfassen würde, das gemäß den allgemeinen Regeln und Grundsätzen für derartige Abkommen auszuhandeln wäre.

(8)

In der am 19. März 2015 in Brüssel unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Grönland wird auf die engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verflechtungen zwischen der Union und Grönland hingewiesen und zugesagt, die Beziehungen und die Zusammenarbeit auf der Grundlage weitgehend gemeinsamer Interessen weiter zu vertiefen und den beiderseitigen Beziehungen eine langfristige Perspektive zu verleihen.

(9)

Mit diesem Beschluss sollten die Besonderheiten der Partnerschaft zwischen der Union einerseits und Grönland und Dänemark andererseits hervorgehoben werden, wie das Ziel, enge und dauerhafte Beziehungen zwischen der Union, Grönland und Dänemark aufrechtzuerhalten, die Anerkennung der geostrategischen Lage Grönlands, die Bedeutung des politischen Dialogs zwischen Grönland, Dänemark und der Union, das Bestehen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Union und Grönland und die potenzielle Zusammenarbeit in Fragen, die die Arktis betreffen. Er sollte auf globale Herausforderungen eingehen und es ermöglichen, eine proaktive Agenda zu entwickeln und die Anliegen von beiderseitigem Interesse zu verfolgen, insbesondere die wachsenden Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch und Umwelt, den Seeverkehr, die natürlichen Ressourcen — einschließlich Rohstoffen und Fischbeständen — sowie Forschung und Innovation.

(10)

Mit Ausnahme einiger Vorschriften, die ausdrücklich etwas anderes vorsehen, gelten der AEUV und das auf seiner Grundlage erlassene Sekundärrecht nicht automatisch in den ÜLG. Die ÜLG sind zwar keine Drittländer, aber auch nicht Teil des Binnenmarktes und müssen gleichwohl im Bereich des Handels den für Drittländer festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Ursprungsregeln, die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Normen und Schutzmaßnahmen nachkommen.

(11)

Die besondere Beziehung zwischen der Union und den ÜLG wird von dem Konzept einer Entwicklungszusammenarbeit abrücken, um eine auf Gegenseitigkeit beruhende Partnerschaft zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung der ÜLG aufzubauen. Die bisher erzielten Fortschritte sollten konsolidiert und gestärkt werden. Darüber hinaus sollten diese einzigartige Beziehung und die Zugehörigkeit zu derselben „europäischen Familie“ das Fundament der Solidarität zwischen der Union und den ÜLG bilden.

(12)

Die Mitwirkung der Zivilgesellschaft an der Entwicklung der ÜLG kann durch die Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen in allen Bereichen der Zusammenarbeit intensiviert werden.

(13)

Die im September 2015 von den Vereinten Nationen verabschiedete Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“) ist die Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf die globalen Herausforderungen und Entwicklungen in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung. Mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Nachhaltigkeitsziele“), dem am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) angenommene Pariser Klimaschutzübereinkommen (5) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) und der Aktionsagenda von Addis Abeba als Kernstück bietet die Agenda 2030 einen transformativen Rahmen, um die Armut zu beseitigen und die nachhaltige Entwicklung weltweit zu verwirklichen. Sie hat universale Geltung und bietet einen umfassenden gemeinsamen Handlungsrahmen, der sowohl für die Union als auch für ihre Partner maßgeblich ist. Sie berücksichtigt in ausgewogener Weise die wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension der nachhaltigen Entwicklung und trägt dabei den grundlegenden Zusammenhängen zwischen ihren Zielen und Zielvorgaben Rechnung. Die Agenda 2030 zielt darauf ab, niemanden zurückzulassen. Ihre Umsetzung wird eng mit anderen internationalen Verpflichtungen abgestimmt. Bei den Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses wird besonderes Augenmerk auf die Zusammenhänge zwischen den Nachhaltigkeitszielen sowie auf integrierte Maßnahmen, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen, gelegt werden. Die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Position von Frauen in der Gesellschaft sind für die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele von grundlegender Bedeutung und stellen bereichsübergreifende Aspekte der gesamten Agenda 2030 dar.

(14)

Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG sollte sich weiterhin auf drei Eckpfeiler, — nämlich die Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, die Stärkung ihrer Resilienz und die Verringerung ihrer Vulnerabilität — stützen, und die Zusammenarbeit und Integration zwischen den ÜLG und anderen Partnern sowie den Nachbarschaftsregionen fördern.

(15)

Die im Rahmen der Partnerschaft geleistete finanzielle Unterstützung durch die Union sollte der Entwicklung der ÜLG eine europäische Perspektive verleihen und sollte — auf der Grundlage der gemeinsamen Werte und der gemeinsamen Geschichte der Partner — zum Ausbau der engen und dauerhaften Verbindungen zwischen der Union und den ÜLG beitragen und gleichzeitig die Stellung der ÜLG als vorgelagerte Außenposten der Union stärken.

(16)

Aufgrund der geografischen Lage der ÜLG und trotz des unterschiedlichen Status der einzelnen Akteure in einem bestimmten geografischen Gebiet im Hinblick auf das Unionsrecht sollte im Interesse aller Parteien die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und ihren Nachbarn fortgesetzt und dabei ein besonderer Schwerpunkt auf Bereiche von gemeinsamem Interesse und die Förderung der Werte und Standards der Union gelegt werden.

(17)

Die Entwicklung der intraregionalen Zusammenarbeit ist eine Priorität von gegenseitigem Interesse. Bei intraregionalen Einsätzen sollte gegebenenfalls ein Gleichgewicht zwischen dem Pazifikraum, der Region des Indischen Ozeans, der Karibik, dem Atlantikraum und der Arktis angestrebt werden.

(18)

Die ÜLG sind in Anbetracht ihrer geografischen Lage mit besonderen Sachzwängen konfrontiert. Insbesondere die durch ihre Abgelegenheit oder äußerste Randlage bewirkten Sachzwänge sollten bei der Durchführung dieses Beschlusses berücksichtigt werden.

(19)

Bei der Durchführung dieses Beschlusses sollten die soziale und die wirtschaftliche Lage der ÜLG berücksichtigt werden, insbesondere bei denjenigen ÜLG, die auf der Grundlage der vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellten Liste über die Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe (im Folgenden „ODA“) als Empfänger solcher Hilfe in Frage kommen.

(20)

Viele ÜLG sind Nachbarn von Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV, von Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und anderen Drittländern oder -gebieten (6) mit demselben Bedarf — von der Anpassung an den Klimawandel und der Eindämmung seiner Folgen über die Erhaltung der biologischen Vielfalt bis hin zu meeresbezogenen Fragen, wirtschaftlicher Diversifizierung und der Verringerung des Katastrophenrisikos.

(21)

In der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017„Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“, den Schlussfolgerungen des 15. und des 16. ÜLG-EU-Forums und den Empfehlungen der Kommission für die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten wird die Stärkung der Programme für die regionale Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und ihren Nachbarn gefordert.

(22)

Die ÜLG verfügen über eine große terrestrische und marine Artenvielfalt. Der Klimawandel beeinträchtigt die natürliche Umwelt der ÜLG und stellt eine Gefahr für deren nachhaltige Entwicklung dar. Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, zur Katastrophenvorsorge, zur nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und zur Förderung nachhaltiger Energie und der Umweltsicherheit tragen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel in den ÜLG bei. Die Assoziation sollte die Gewährleistung der Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen als Schlüsselelement jeder nachhaltigen Entwicklung zum Ziel haben.

(23)

Die Union und die ÜLG bekräftigen ihr Recht, entsprechend ihren internationalen Zusagen aufgrund von Umwelt- oder Gesundheitserwägungen Regelungen in Bezug auf die Auswirkungen von Abfällen zu erlassen.

(24)

Angesichts der Notwendigkeit, im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Nachhaltigkeitsziele dem Klimawandel entgegenzuwirken, sollte das mit diesem Beschluss eingerichtete Programm (im Folgenden „dieses Programm“) dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen einen Beitrag in Höhe von 25 % seiner Gesamtfinanzausstattung zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Durchführung des Programms ermittelt, und der im Rahmen dieses Programms geleistete Gesamtbeitrag sollte Teil der einschlägigen Überwachungs-, Evaluierungs-, und Überprüfungsverfahren sein. Um dazu beizutragen, dass der Rückgang der biologischen Vielfalt beendet und umgekehrt wird, sollte dieses Programm der Verwirklichung der Zielsetzung beitragen, dass im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele bereitgestellt werden, wobei die bestehenden Überschneidungen zwischen den Klima- und Biodiversitätszielen zu berücksichtigen sind.

(25)

Im Rahmen der Beziehungen zwischen der Union und den ÜLG sollte dem wichtigen Beitrag, den die ÜLG bei der Erfüllung der von der Union im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen eingegangenen Verpflichtungen leisten könnten, Rechnung getragen werden.

(26)

Die Union und die ÜLG erkennen die besondere Bedeutung der allgemeinen und der beruflichen Bildung als wichtige Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung in den ÜLG an.

(27)

Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG sollte insbesondere die Wahrung der kulturellen Vielfalt und der Identität der ÜLG berücksichtigen und zu ihr beitragen.

(28)

Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG sollten einen Beitrag zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, zur sozialen Entwicklung und zum Umweltschutz leisten.

(29)

Mit diesem Beschluss werden auch weiterhin flexible Ursprungsregeln, auch in Bezug auf die Ursprungskumulierung, festgelegt. Die Kumulierung sollte nicht nur zwischen ÜLG und Ländern, die ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Union geschlossen haben, möglich sein, sondern unter bestimmten Bedingungen auch für Waren, die ihren Ursprung in Ländern haben, mit denen die Union ein Freihandelsabkommen anwendet, und unter entsprechenden Bedingungen auch für Waren, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union zoll- und kontingentfrei eingeführt werden können. Diese Bedingungen sind erforderlich, um Handelsverlagerungen zu vermeiden und ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Kumulierungsregeln zu gewährleisten.

(30)

Die Verfahren für die Bescheinigung des ÜLG-Ursprungs sollten im Interesse der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und Behörden in den ÜLG aktualisiert werden. Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit von Union und ÜLG sollten entsprechend aktualisiert werden.

(31)

Zusätzlich werden präzise Schutz- und Überwachungsmaßnahmen beibehalten, damit sich die zuständigen Behörden der ÜLG und der Union sowie die Wirtschaftsbeteiligten auf klare und transparente Regeln und Verfahren stützen können. Schließlich liegt die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verfahren und Regelungen, die den ÜLG die zollfreie und kontingentfreie Ausfuhr von Waren in die Union gestatten, im beiderseitigen Interesse.

(32)

In Anbetracht der angestrebten Integration und der Entwicklungen des Welthandels im Bereich der Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts müssen Dienstleistungsmärkte und Investitionsmöglichkeiten durch einen besseren Zugang von Dienstleistungen und Investitionen der ÜLG zum Markt der Union gefördert werden. Die Union sollte den ÜLG die bestmögliche Präferenzbehandlung bieten, die sie anderen Handelspartnern im Rahmen umfassender Meistbegünstigungsklauseln gewährt, gleichzeitig jedoch im Rahmen der Handelsbeziehungen flexiblere Möglichkeiten für die ÜLG vorsehen, denen zufolge der Union keine günstigere Behandlung als anderen großen Handelsnationen bzw. -blöcken gewährt werden muss.

(33)

Die Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Union und den ÜLG sollte den Aufbau eines sichereren, solideren und transparenteren Finanzsystems unterstützen, das für die Stärkung der globalen finanziellen Stabilität und die Unterstützung des nachhaltigen Wachstums unverzichtbar ist. Die Anstrengungen in diesem Bereich sollten sich auf die Übernahme international vereinbarter Standards und die Angleichung der ÜLG-Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union im Bereich Finanzdienstleistungen konzentrieren. Angemessene Aufmerksamkeit sollte dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten der Behörden in den ÜLG, auch auf dem Gebiet der Aufsicht, gewidmet werden.

(34)

Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte schwerpunktmäßig in Gebieten erfolgen, wo sie angesichts ihrer Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und integrative Entwicklung oder weltweite Förderung von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts ihres langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und ihrer Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten am wirksamsten ist.

(35)

Aus Gründen der Effizienz, der Vereinfachung und der Anerkennung der Leistungsfähigkeit der Behörden der ÜLG sollten die für die ÜLG bereitgestellten Finanzmittel auf der Grundlage einer gegenseitigen Partnerschaft verwaltet werden. Des Weiteren sollen die Behörden der ÜLG die Verantwortung für die Festlegung und Umsetzung der zwischen den Parteien als Kooperationsstrategien vereinbarten Politikmaßnahmen tragen. Die begrenzten administrativen und personellen Kapazitäten der ÜLG sollten im Programmplanungs- und Durchführungsprozess und bei den diesbezüglichen Regelungen berücksichtigt werden.

(36)

Mit diesem Beschluss wird eine Finanzausstattung für die Assoziation der ÜLG mit der Union festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den finanziellen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 19 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (7), bildet. Dieser Bezugsrahmen sollte eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers darstellen und die im AEUV festgelegten Haushaltsbefugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt lassen.

(37)

Auf diesen Beschluss finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe, indirekte Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(38)

Die Finanzierungsarten und die Arten des Haushaltsvollzugs gemäß diesem Beschluss sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Bei der Auswahl sollten auch Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung berücksichtigt werden.

(39)

Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich einzusetzen, um die Wirkung ihrer Außenmaßnahmen zu optimieren. Dies sollte durch die Gewährleistung der Kohärenz und Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für den Außenbereich sowie durch die Schaffung von Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erreicht werden. Damit kombinierte Maßnahmen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte im Rahmen dieses Beschlusses die Kombination mit Finanzmitteln aus anderen Unionsprogramme zulässig sein, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. In Anbetracht dessen, dass der Zugang der ÜLG zu den Programmen der Union nach wie vor eine Herausforderung darstellt, sollte die Kommission gegebenenfalls einen verbesserten Zugang der ÜLG zu den Programmen der Union, beispielsweise durch den Aufbau von Kapazitäten und Ausbildungsmaßnahmen, fördern. Der Grad der Beteiligung der ÜLG sollte regelmäßig evaluiert werden. Ferner sollte die Union sicherstellen, dass natürliche Personen aus den ÜLG an Initiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie andere Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.

(40)

Soweit erforderlich sollte dieser Beschluss für die Zwecke der Durchführung der Zusammenarbeit auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) Bezug nehmen und so die Kohärenz der Verwaltung über die Instrumente hinweg gewährleisten.

(41)

Um auf Entwicklungen und Änderungen der Zoll- und Handelsvorschriften angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der verfahrensbezogenen Ursprungsregeln und der dazugehörigen Begriffsbestimmungen in Anhang II und seinen Anlagen zu erlassen, um solche Änderungen in den Beschluss zu übernehmen. Die Kommission sollte auch ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I Artikel 3 zu ändern, um die Indikatoren zu überprüfen oder zu ergänzen, wenn dies für erforderlich gehalten wird, und diesen Anhang durch Bestimmungen über die Schaffung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

(42)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (10) sollte dieses Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand und Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden.

(43)

Die Bezugnahmen auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates (11) aufgeführten Außenhilfeinstrumente sind auch als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss zu verstehen. Die Kommission sollte gewährleisten, dass der vorliegende Beschluss im Einklang mit der Rolle des EAD gemäß jenem Beschluss durchgeführt wird.

(44)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 8 des Anhangs II, Artikel 2 des Anhangs III und der Artikel 5 und 6 des Anhangs IV dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden.

(45)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (14), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (15) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (16) sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. Aus diesem Grund sollten Abkommen mit Drittstaaten und Gebieten sowie mit internationalen Organisationen und alle Verträge oder Vereinbarungen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, Bestimmungen enthalten, die der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilen, derartige Prüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen, und sicherstellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(46)

Um die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG zu verstärken, könnte das REX-System, das System für die Registrierung der Ausführer, die befugt sind, den Ursprung von Erzeugnissen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (18) zu bescheinigen, durch die ÜLG angewendet werden, damit Erzeugnissen mit Ursprung in einem anderen ÜLG eine Zollpräferenzbehandlung gewährt wird, wenn keine Ursprungskumulierung vorliegt.

(47)

Mit diesem Beschluss sollte der Rat in die Lage versetzt werden, eine innovative Antwortstrategie zu entwerfen, die sowohl in sich schlüssig als auch den unterschiedlichen Gegebenheiten angepasst ist und alle vorstehend genannten Elemente berücksichtigt.

(48)

Um die Kontinuität der Unterstützung für den betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Umsetzung ab Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss aus Gründen der Dringlichkeit umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

TEIL I

GRUNDLAGEN DER ASSOZIATION DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE MIT DER UNION

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss errichtet eine Assoziation der ÜLG mit der Union (im Folgenden „Assoziation“), die eine Partnerschaft ist, die darauf abzielt, die nachhaltige Entwicklung der ÜLG zu unterstützen und die Werte und Standards der Union in der ganzen Welt zu fördern. Partner der Assoziation sind die Union, die ÜLG und die Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind. Außerdem werden mit diesem Beschluss Regeln für die Beziehungen zwischen der Union einerseits und Grönland und Dänemark andererseits festgelegt.

Mit diesem Beschluss wird ein Finanzierungsprogramm für die Assoziation (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet. In dem Beschluss sind weiterhin die Ziele des Programms, die Finanzausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen gemäß Anhang I festgelegt.

Artikel 2

Räumlicher Geltungsbereich

Die Assoziation gilt für die in Anhang II AEUV aufgeführten ÜLG mit Ausnahme der 12 in jenem Anhang aufgeführten ÜLG des Vereinigten Königreichs.

Artikel 3

Ziele, Grundsätze und Werte

(1)   Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG beruht auf den von den ÜLG, den mit ihnen verbunden Mitgliedstaaten und der Union geteilten Zielen, Grundsätzen und Werten.

(2)   Die Partner erkennen das Recht der jeweils anderen Seite an, unter Wahrung der international anerkannten Normen und Vereinbarungen ihre Strategien und Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung selbst festzulegen, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre entsprechenden Gesetze festzulegen oder zu ändern und die entsprechenden Strategien zu ändern. Dabei sind sie bestrebt, ein hohes Umwelt- und Arbeitsschutzniveau zu gewährleisten.

(3)   Bei der Umsetzung dieses Beschlusses lassen sich die Partner von den Grundsätzen der Transparenz und Subsidiarität sowie dem Streben nach Effizienz leiten, wobei sie unter Berücksichtigung der Agenda 2030 in allen ihren internen und externen Politikbereichen im Rahmen eines umfassenden und strategischen Konzepts die drei Grundpfeiler der nachhaltigen Entwicklung der ÜLG — wirtschaftliche Entwicklung, kulturelle und soziale Entwicklung sowie Natur- und Umweltschutz — gleichermaßen berücksichtigen. Die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte von Frauen und Mädchen sollten — als wesentlicher Beitrag zur erfolgreichen Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung — bei allen Maßnahmen durchgehend berücksichtigt werden.

(4)   Das allgemeine Ziel dieses Beschlusses ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und der Aufbau enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union. Mit der Assoziation wird dieses allgemeine Ziel durch Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG, Stärkung ihrer Resilienz, Verringerung ihrer Vulnerabilität in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht und Förderung ihrer Zusammenarbeit mit anderen Partnern verfolgt. Außerdem ist dieser Beschluss darauf ausgerichtet, die bestehenden Beziehungen zwischen der Union auf der einen und Grönland und Dänemark auf der anderen Seite in Anerkennung der geostrategischen Lage Grönlands in der Arktis und die bestehenden Beziehungen zwischen der Union und den anderen ÜLG in Anerkennung ihrer geostrategischen Lage in der Karibik, im Indischen Ozean, im Atlantik und im Pazifik zu erhalten.

(5)   Gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 EUV ist dieser Beschluss auf folgende spezifische Ziele ausgerichtet:

a)

Förderung und Stärkung der Zusammenarbeit mit den ÜLG, auch durch Berücksichtigung ihrer wichtigsten Herausforderungen und Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele,

b)

Unterstützung Grönlands und Zusammenarbeit mit Grönland bei der Bewältigung seiner wichtigsten Herausforderungen, wie der Anhebung des Bildungsniveaus, der Stärkung der Verwaltungskapazität und der Formulierung und Durchführung nationaler Maßnahmen.

(6)   Bei der Verfolgung der allgemeinen Ziele gemäß Absatz 4 und der spezifischen Ziele gemäß Absatz 5 im Rahmen der Assoziation werden die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung und der nachhaltigen Entwicklung geachtet, die den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Artikel 4

Verwaltung der Assoziation

Die Verwaltung der Assoziation obliegt im Rahmen der jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten der Kommission und den Behörden der ÜLG sowie, falls erforderlich, dem Mitgliedstaat, mit dem das betreffende ÜLG verbunden ist.

Artikel 5

Beiderseitige Interessen, Komplementarität und Prioritäten

(1)   Die Assoziation bildet den Rahmen für den Politikdialog und die Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen von beiderseitigem Interesse.

(2)   Priorität wird der Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse eingeräumt, wie u. a.:

a)

nachhaltige Diversifizierung der Wirtschaft der ÜLG, einschließlich ihrer weiteren Integration in die Weltwirtschaft und in die regionale Wirtschaft; im speziellen Fall von Grönland die Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte;

b)

Förderung von Austausch, Zusammenarbeit und Partnerschaften zur schnelleren Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung;

c)

allgemeine und berufliche Bildung, öffentliche Gesundheit, Tourismus und Kultur;

d)

Förderung einer „grünen“ und „blauen“ Wirtschaft;

e)

nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen;

f)

Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;

g)

Förderung der Katastrophenvorsorge;

h)

Förderung von Forschung, Innovation und Maßnahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit;

i)

digitale Anbindung;

j)

Förderung des sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Austausches zwischen den ÜLG, ihren Nachbarn und anderen Partnern;

k)

der soziale Sektor, Arbeitskräftemobilität, Systeme des sozialen Schutzes, Fragen der Lebensmittelsicherheit und der Ernährungssicherheit;

l)

die Arktis betreffende Fragen;

m)

Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit in der Karibik, im Indischen Ozean, im Atlantik und im Pazifik;

n)

Entwicklung der intraregionalen Zusammenarbeit in der Arktis, in der Karibik, im Indischen Ozean, im Atlantik und im Pazifik.

(3)   Ziel der Zusammenarbeit in den Bereichen von beiderseitigem Interesse ist die Förderung der Eigenständigkeit und die Entwicklung der Fähigkeit der ÜLG, die Strategien und Politikmaßnahmen im Sinne des Absatzes 2 zu formulieren, umzusetzen und zu überwachen.

Artikel 6

Förderung der Assoziation

(1)   Um ihre Beziehungen zu stärken, bemühen sich die Union und die ÜLG darum, ihre Bürger für die Assoziation zu sensibilisieren, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, dem Hochschulbereich, der Zivilgesellschaft und den Unternehmen der ÜLG einerseits und ihren Gesprächspartnern in der Union andererseits.

(2)   Die ÜLG unternehmen Anstrengungen, ihre Beziehungen zur gesamten Union zu stärken und zu fördern. Die Mitgliedstaaten unterstützen diese Anstrengungen.

Artikel 7

Regionale Zusammenarbeit, regionale Integration und Zusammenarbeit mit anderen Partnern

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 3 wird die Assoziation die ÜLG bei ihren Anstrengungen unterstützen, sich im Einklang mit ihren eigenen Bestrebungen und den von den zuständigen ÜLG-Behörden festgelegten Zielen und Prioritäten an den einschlägigen internationalen, regionalen und subregionalen Initiativen der Zusammenarbeit sowie an regionalen und subregionalen Integrationsprozessen zu beteiligen.

(2)   Zu diesem Zweck können die Union und die ÜLG im Rahmen der Beteiligung der ÜLG an regionalen und internationalen Organisationen und gegebenenfalls im Wege internationaler Übereinkommen einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren oder jegliche andere Form der engen Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Partnern verfolgen.

(3)   Die Assoziation zielt auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und anderen Partnern in den in Teil II und Teil III genannten Bereichen der Zusammenarbeit ab. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Assoziation darin, die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 AEUV genannten Gebieten in äußerster Randlage, den benachbarten AKP-Staaten und nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Staaten und Gebieten (19) zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels verbessert die Union die Koordinierung und die Synergien zwischen den einschlägigen Programmen oder Instrumenten der Union. Die Union ist ferner bestrebt, die ÜLG in ihre Gremien für den Dialog mit ihren Nachbarländern — unabhängig davon, ob es sich dabei um AKP-Staaten oder um Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete handelt — und gegebenenfalls mit den Gebieten in äußerster Randlage einzubinden.

(4)   Bei der Unterstützung der Beteiligung der ÜLG an den einschlägigen Organisationen der regionalen Integration wird der Schwerpunkt insbesondere auf Folgendes gelegt:

a)

Ausbau der Kapazitäten von einschlägigen Organisationen und Einrichtungen der regionalen Integration, denen die ÜLG angehören,

b)

regionale oder subregionale Initiativen wie etwa zur Umsetzung sektoraler Reformstrategien in den in Teil II und Teil III genannten Bereichen der Zusammenarbeit,

c)

Sensibilisierung und Information der ÜLG über die Auswirkungen regionaler Integrationsprozesse in verschiedenen Bereichen,

d)

Beteiligung der ÜLG an der Entwicklung regionaler Märkte im Rahmen von Organisationen der regionalen Integration,

e)

grenzüberschreitende Investitionen zwischen ÜLG und ihren Nachbarn.

Artikel 8

Beteiligung an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

Bei der Anwendung des Artikels 7 Absätze 1 bis 3 des vorliegenden Beschlusses ist unter Initiativen für die Zusammenarbeit oder anderen Formen der Zusammenarbeit auch zu verstehen, dass die staatlichen Behörden, regionalen und subregionalen Organisationen, lokalen Behörden und gegebenenfalls andere öffentliche und private Stellen oder Einrichtungen, einschließlich der Erbringer öffentlicher Dienstleistungen, eines ÜLG sich an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) nach Maßgabe der Regeln und Zielvorgaben für die Tätigkeiten der Zusammenarbeit im Sinne dieses Beschlusses und der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlament und des Rates (20) entsprechend den Vorkehrungen beteiligen, die für den mit dem betreffenden ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten.

Artikel 9

Besondere Behandlung

(1)   Die Assoziation berücksichtigt die Verschiedenheit der ÜLG im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Entwicklung und ihre Fähigkeit, vollen Nutzen aus der regionalen Zusammenarbeit und regionalen Integration nach Artikel 7 zu ziehen.

(2)   Für isolierte ÜLG wird eine besondere Behandlung festgelegt.

(3)   Um es den isolierten ÜLG zu ermöglichen, strukturelle und andere Entwicklungshindernisse zu überwinden, wird im Rahmen der besonderen Behandlung unter anderem bei der Festlegung des Umfangs der finanziellen Unterstützung sowie der damit verknüpften Bedingungen den spezifischen Schwierigkeiten dieser ÜLG Rechnung getragen.

(4)   St. Pierre und Miquelon gilt als isoliertes ÜLG.

KAPITEL 2

Zusammenarbeit

Artikel 10

Allgemeines Konzept

(1)   Die Assoziation beruht auf einem auf breiter Grundlage geführten Dialog und Konsultationen über Fragen von beiderseitigem Interesse unter Beteiligung der ÜLG, der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten, der Kommission und gegebenenfalls der Europäischen Investitionsbank (EIB) sowie anderer Organe und Einrichtungen der Union.

(2)   Gegebenenfalls organisieren die ÜLG einen Dialog und Konsultationen mit Behörden und Stellen wie etwa:

a)

lokalen und anderen zuständigen Behörden,

b)

Wirtschafts- und Sozialpartnern,

c)

sonstigen relevanten Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen.

Artikel 11

Akteure der Zusammenarbeit

(1)   Zu den Akteuren der Zusammenarbeit in den ÜLG zählen:

a)

Regierungsbehörden der ÜLG;

b)

lokale Behörden in den ÜLG;

c)

Erbringer öffentlicher Dienstleistungen und zivilgesellschaftliche Organisationen wie etwa soziale Vereinigungen, Wirtschafts-, Unternehmens- und Gewerkschaftsverbände und lokale, nationale oder internationale Nichtregierungsorganisationen,

d)

regionale und subregionale Organisationen.

(2)   Die mit den ÜLG verbundenen Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Namen der Regierungsbehörden und lokalen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a und b.

Artikel 12

Aufgaben der nichtstaatlichen Akteure

(1)   Die nichtstaatlichen Akteure können am Informationsaustausch und an den Konsultationen über die Zusammenarbeit beteiligt werden, insbesondere im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung von Hilfemaßnahmen, Projekten oder Programmen. Für die Umsetzung von Projekten und Programmen zur Unterstützung lokaler Entwicklungsinitiativen können ihnen Finanzverwaltungsbefugnisse übertragen werden.

(2)   Die nichtstaatlichen Akteure, die für eine dezentrale Verwaltung von Projekten und Programmen in Betracht kommen, werden von den Behörden der ÜLG, der Kommission und dem Mitgliedstaat, mit dem das ÜLG verbunden ist, je nach Thematik und nach ihren Kompetenzen und Tätigkeitsbereichen einvernehmlich ausgewählt. Diese Auswahl wird für jedes einzelne ÜLG im Rahmen des auf breiter Grundlage geführten Dialogs und der Konsultationen nach Artikel 10 vorgenommen.

(3)   Die Assoziation zielt darauf ab, einen Beitrag zu den Anstrengungen der ÜLG zur Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen zu leisten, insbesondere, um deren Auf- und Ausbau zu erleichtern, und die Voraussetzungen für ihre Beteiligung an der Konzeption, Umsetzung und Bewertung von Entwicklungsstrategien und -programmen zu schaffen.

KAPITEL 3

Institutioneller Rahmen der Assoziation

Artikel 13

Leitprinzipien für den Dialog

(1)   Die Union, die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten führen regelmäßig einen umfassenden politischen Dialog.

(2)   Der Dialog trägt den jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten der Union, der ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten uneingeschränkt Rechnung. Der Dialog wird flexibel gehandhabt. Er kann formell oder informell auf der geeigneten Ebene und im geeigneten Format innerhalb des Rahmens nach Artikel 14 geführt werden.

(3)   Der Dialog soll die ÜLG befähigen, sich in vollem Umfang an der Durchführung der Assoziation zu beteiligen.

(4)   Zu den Schwerpunkten des Dialogs gehören unter anderem politische Fragen, die von beiderseitigem Interesse oder von allgemeiner Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der Assoziation sind.

(5)   Der Dialog mit den ÜLG, einschließlich Grönland, bildet insbesondere die Grundlage für eine breit angelegte Zusammenarbeit und einen umfassenden Dialog in Bereichen wie Bildung, Energie‚ Klimawandel, Natur, Umwelt, der „blauen“ Wirtschaft, natürliche Ressourcen, einschließlich Rohstoffe und Fischbestände, Seeverkehr, Forschung und Innovation, sowie gegebenenfalls die arktische Dimension dieser Fragen.

Artikel 14

Dialoginstanzen der Assoziation

(1)   Im Rahmen der Assoziation werden die folgenden Dialoginstanzen eingerichtet:

a)

Ein Forum für den Dialog zwischen den ÜLG und der EU (im Folgenden „ÜLG-EU-Forum“), in dem die Behörden der ÜLG, die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich zusammentreffen. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Vertreter der EIB und Vertreter der Gebiete in äußerster Randlage werden gegebenenfalls im Rahmen des ÜLG-EU-Forums hinzugezogen.

b)

trilaterale Konsultationen zwischen der Kommission, den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten, die regelmäßig abgehalten werden. Diese Konsultationen finden mindestens viermal jährlich auf Initiative der Kommission oder auf Antrag von ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten statt. Die Mitgliedstaaten werden über die Ergebnisse der Konsultationen entsprechend in Kenntnis gesetzt;

c)

Arbeitsgruppen mit beratender Funktion, die einvernehmlich von den ÜLG, den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Begleitung der Durchführung der Assoziation, in einer Form, die den behandelten Fragen angemessen ist, eingesetzt werden. Diese Arbeitsgruppen können auf Ersuchen der Kommission, eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG einberufen werden. Sie widmen sich technischen Diskussionen über Fragen, die für die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten von besonderem Belang sind, und ergänzen die Arbeiten im Rahmen des ÜLG-EU-Forums und/oder der trilateralen Konsultationen.

(2)   Den Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte des ÜLG-EU-Forums, der trilateralen Konsultationen und der Arbeitsgruppen nimmt die Kommission wahr. Die Arbeitsleitlinien für die trilateralen Konsultationen werden von der Kommission, den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten gemeinsam festgelegt. Die Arbeitsleitlinien des ÜLG-EU-Forums werden von der Kommission, den ÜLG, den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten und anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam festgelegt.

TEIL II

BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT ZUR FÖRDERUNG EINER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG IM RAHMEN DER ASSOZIATION

KAPITEL 1

Umweltfragen, Klimawandel, Ozeane und Katastrophenvorsorge

Artikel 15

Allgemeine Grundsätze

Die Zusammenarbeit im Bereich Natur, Umwelt, Klimawandel und Katastrophenvorsorge im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

a)

Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, Politikmaßnahmen, Strategien, Aktionspläne und Maßnahmen festzulegen und umsetzen,

b)

Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, sich regionalen, Unions- und globalen Netzwerken und Initiativen anzuschließen,

c)

Unterstützung einer nachhaltigen Ressourcennutzung und der Ressourceneffizienz sowie Förderung der Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Umweltschädigung und

d)

Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, als regionale Schaltstellen und Kompetenzzentren zu fungieren.

Artikel 16

Nachhaltige Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen

Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

a)

Förderung der Einrichtung und effektiven Bewirtschaftung von marinen und terrestrischen Schutzgebieten und bessere Bewirtschaftung bereits bestehender Schutzgebiete,

b)

Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der marinen und terrestrischen Ressourcen, die zum Schutz der Arten, Lebensräume und Ökosysteme außerhalb von Schutzgebieten beiträgt, was insbesondere bedrohte, empfindliche und seltene Arten betrifft;

c)

Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der marinen und terrestrischen biologischen Vielfalt und der Ökosysteme durch:

i)

Bekämpfung des Klimawandels als umfassender Herausforderung für die Ökosysteme durch den Erhalt gesunder, widerstandsfähiger Ökosysteme und die Förderung einer „grünen“ und einer „blauen“ Infrastruktur und ökosystembezogener Konzepte zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, die häufig vielfältigen Nutzen haben,

ii)

Stärkung der Kapazitäten auf lokaler, regionaler oder internationaler Ebene durch die Förderung des Austausches von Informationen, Wissen, einschließlich einheimischen, traditionellen und lokalen Wissens, und von bewährten Verfahren zwischen allen Akteuren, einschließlich Behörden, Grundbesitzern, Privatsektor, Forschern und Zivilgesellschaft,

iii)

Stärkung bestehender Naturschutzprogramme und damit verbundener Anstrengungen innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten,

iv)

Erweiterung der Wissensgrundlage und Schließung von Wissenslücken, unter anderem durch Quantifizierung des Werts von Ökosystemfunktionen und -leistungen und Aufstellung langfristiger Programme zur Überwachung der Entwicklung von Arten und Ökosystemen,

d)

Förderung und Erleichterung der regionalen Zusammenarbeit, um Fragen wie etwa gebietsfremde invasive Arten oder Auswirkungen des Klimawandels und den nachhaltigen Schutz der Ozeane anzugehen,

e)

Entwicklung von Mechanismen zur Mittelbeschaffung, einschließlich Zahlungen, für Ökosystemleistungen.

Artikel 17

Nachhaltige Forstwirtschaft

Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Forstwirtschaft im Rahmen der Assoziation kann die Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern umfassen, einschließlich deren Rolle bei der Erosions- und Desertifikationsbekämpfung im Rahmen des Umweltschutzes, Aufforstungen und Verwaltung der Holzausfuhren.

Artikel 18

Integrierte Bewirtschaftung der Küstengebiete

Die Zusammenarbeit im Bereich der integrierten Bewirtschaftung der Küstengebiete im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

a)

Unterstützung der auf eine wirksame nachhaltige Bewirtschaftung von Meeres- und Küstengebieten ausgerichteten Bemühungen der ÜLG durch Festlegung von strategischen und integrierten Ansätzen für die Planung und Bewirtschaftung von Meeres- und Küstengebieten, einschließlich der Unterstützung langfristiger Überwachungsprogramme,

b)

Abstimmung wirtschaftlich und sozial relevanter Tätigkeiten wie Fischerei und Aquakultur, Tourismus, Seeverkehr und Landwirtschaft mit dem Potenzial von Meeres- und Küstengebieten unter den Gesichtspunkten erneuerbare Energie- und Wasserquellen sowie Rohstoffe, wobei auch die Auswirkungen des Klimawandels und menschlicher Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Artikel 19

Ozeane

(1)   Die Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Meerespolitik im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

a)

Stärkung des Dialogs über einschlägige Fragen von gemeinsamem Interesse,

b)

Förderung des Wissens über Meere und der Meeresbiotechnologie, der Meeresenergie, der Meeresüberwachung, der Bewirtschaftung von Küstengebieten und der ökosystembasierten Bewirtschaftung, auch durch Überwachung mariner Ökosysteme,

c)

Förderung integrierter Ansätze auf regionaler und internationaler Ebene,

d)

aktive Förderung des verantwortungsvollen staatlichen Handelns, bewährter Verfahren und eines verantwortungsvollen Fischereimanagements im Hinblick auf die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände, einschließlich der Fischbestände von gemeinsamen Interesse und von Fischbeständen, die von regionalen Fischereiorganisationen bewirtschaftet werden,

e)

Aufbau einer verantwortungsvollen fischverarbeitenden Industrie vor Ort,

f)

Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhaltung von Fischbeständen, einschließlich durch Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und durch eine wirksame Zusammenarbeit mit regionalen Fischereiorganisationen und innerhalb dieser, die die Kontroll- und Inspektionsregelungen sowie Anreize und Verpflichtungen zugunsten eines effektiven langfristigen Managements der Fischerei und der Küstenumwelt umfassen.

(2)   Im Rahmen der Assoziation und unter Wahrung der Kohärenz und der Komplementarität mit bestehenden partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird die Zusammenarbeit nach Absatz 1 Buchstaben d und f auf folgenden Grundsätzen beruhen:

a)

Verpflichtung zu einem verantwortungsvollen Fischereimanagement und entsprechenden Fangpraktiken,

b)

Vermeidung von Maßnahmen oder Tätigkeiten, die mit den Grundsätzen einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen und der nachhaltigen lokalen Entwicklung nicht im Einklang stehen,

c)

unter Berücksichtigung bestehender oder künftiger bilateraler Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Union und den ÜLG sind die Union und die ÜLG bestrebt, einander in Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen regelmäßig zu konsultieren und im Rahmen der zuständigen Dialoginstanzen nach Artikel 14 Informationen über den aktuellen Ressourcenbestand auszutauschen.

Artikel 20

Nachhaltige Wasserwirtschaft

(1)   Im Rahmen der Assoziation kann die Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG im Bereich der nachhaltigen Wasserwirtschaft die Wasserpolitik und den diesbezüglichen Institutionenaufbau, den Schutz der Wasserressourcen, die Wasserversorgung in ländlichen und städtischen Gebieten für häusliche, gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke, die Lagerung, Verteilung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen, die Reduzierung von Wasserverlusten sowie die effiziente Wassernutzung und die Abwasserbehandlung umfassen.

(2)   Im Bereich Wasser und Abwasser wird dem Zugang zu einer erschwinglichen Versorgung mit sauberem Trinkwasser und der Abwasserentsorgung in unzureichend versorgten Gebieten und in den für Naturkatastrophen besonders anfälligen Gebieten besondere Bedeutung beigemessen, da dies zur Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Produktivität der Menschen und somit direkt zur Entwicklung der Humanressourcen beiträgt.

(3)   Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen wird von dem Grundsatz geleitet, dass der weiterhin erforderliche Ausbau der Grundversorgung der städtischen und der ländlichen Bevölkerung im Wasser- und Abwassersektor in umweltverträglicher Form erfolgen muss. Dem Aufbau einer aktiven und klimafreundlichen Wasserwirtschaft wird Vorrang eingeräumt.

Artikel 21

Abfallbewirtschaftung

Die Zusammenarbeit im Bereich der Abfallbewirtschaftung im Rahmen der Assoziation kann die Förderung der Anwendung der besten Umweltpraxis bei allen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen umfassen. Eine solche Zusammenarbeit kann auch die Abfallverminderung, einschließlich der Verminderung des Meeresplastikmülls, Recycling oder andere Prozesse der Verwertung, zum Beispiel energetische Verwertung und Abfallentsorgung, betreffen.

Artikel 22

Energie

Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Energie im Rahmen der Assoziation Folgendes umfassen:

a)

nachhaltige Energieerzeugung, Energieversorgung und Zugang zu Energie, insbesondere die Entwicklung, Förderung, Nutzung und Speicherung von CO2-armer Energie aus erneuerbaren Energiequellen,

b)

Energiepolitik und entsprechende Rechtsvorschriften, insbesondere die Formulierung von energiepolitischen Strategien und die Annahme von Rechtsvorschriften, die erschwingliche und nachhaltige Energiepreise gewährleisten,

c)

Energieeffizienz, insbesondere die Entwicklung und Einführung von Energieeffizienzstandards und die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen in verschiedenen Sektoren, wie Industrie, Handel, öffentlicher Sektor und Privathaushalte, sowie flankierende Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen,

d)

Verkehr, insbesondere die Entwicklung, Förderung und Nutzung umweltfreundlicher öffentlicher und privater Verkehrsmittel, wie Fahrzeuge mit Hybrid-, Elektro- oder Wasserstoffantrieb, Car-Pooling und Radverkehrskonzepte,

e)

Stadtplanung und Städtebau, insbesondere die Förderung und Einführung hoher Umweltstandards und hoher Energieeffizienz in der Stadtplanung und im Städtebau, und

f)

Tourismus, insbesondere die Förderung energieautarker (auf erneuerbaren Energiequellen basierender) und umweltfreundlicher Tourismusinfrastrukturen.

Artikel 23

Rohstoffe

Im Rahmen der Assoziation kann die Zusammenarbeit im Rohstoffbereich, einschließlich der seltenen Erden, die Förderung eines Rohstoffsektors umfassen, der in Bezug auf alle mit dem Bergbau zusammenhängenden Maßnahmen nachhaltig und auf folgende Ziele ausgerichtet ist:

a)

Unterstützung eines effizienten und optimalen Ressourceneinsatzes,

b)

Förderung von verantwortungsvollen Konsummustern und des Recyclings,

c)

Entwicklung und Stärkung des Umweltschutzes auf lokaler und regionaler Ebene,

d)

Unterstützung umweltgerechter Bewirtschaftung und Nutzung,

e)

Stärkung von Kapazitäten, Ausbildung, Innovation, Forschung und Förderung von Unternehmen im Bereich der Gewinnung und des Abbaus von Rohstoffen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene im Einklang mit den internationalen Arbeitsnormen,

f)

Unterstützung eines nachhaltigen Managements der sozioökonomischen Auswirkungen der Gewinnung und des Abbaus von Rohstoffen,

g)

Berücksichtigung der Ansichten der an Rohstoffaktivitäten beteiligten Akteure.

Artikel 24

Klimawandel

Die Zusammenarbeit im Bereich des Klimawandels im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, die ÜLG bei ihren Initiativen in Bezug auf Klimaschutz und Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu unterstützen, und kann sich auf Folgendes erstrecken:

a)

verstärkte Datenerhebung, Ermittlung der Hauptrisiken und territorialer, regionaler bzw. internationaler Vorhaben, Pläne oder Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel oder zur Begrenzung seiner negativen Auswirkungen,

b)

Beitrag zu den Bemühungen der Partnerländer um die Erfüllung ihrer Klimaschutzverpflichtungen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris,

c)

Einbeziehung der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sowie des Klimaschutzes in öffentliche Politikmaßnahmen und Strategien,

d)

Entwicklung und Ermittlung statistischer Daten und Indikatoren, die für die Politikgestaltung und -umsetzung von wesentlicher Bedeutung sind, und

e)

Förderung der Teilnahme der ÜLG am regionalen und internationalen Dialog, um die Zusammenarbeit, einschließlich des Wissens- und Erfahrungsaustauschs, zu erleichtern.

Artikel 25

Katastrophenvorsorge

Die Zusammenarbeit im Bereich der Katastrophenvorsorge im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

a)

Entwicklung oder Vervollständigung von Systemen — einschließlich der Infrastruktur — für die Katastrophenvorbeugung und die Vorbereitung auf den Katastrophenfall, einschließlich Früherkennungs- und Frühwarnsystemen, um die Folgen von Katastrophen zu begrenzen,

b)

Gewinnung von genauen Kenntnissen über Katastrophenrisiken und vorhandene Abwehrkapazitäten in den ÜLG und in den Regionen, in denen sie sich befinden,

c)

Stärkung bestehender Maßnahmen der Katastrophenvorbeugung und der Vorbereitung auf den Katastrophenfall auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene,

d)

Förderung der Katastrophenabwehrkapazitäten der einschlägigen Akteure zur Verbesserung ihrer Koordination, Wirksamkeit und Effizienz,

e)

Verbesserung der Sensibilisierung der Bevölkerung und deren Zugang zu Informationen im Hinblick auf Katastrophenrisiken und entsprechende Präventions-, Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen, wobei den besonderen Erfordernissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen wird,

f)

Stärkung der Zusammenarbeit wichtiger Akteure des Katastrophenschutzes,

g)

Förderung internationaler Katastrophenvorsorgeinitiativen wie des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015-2030 und

h)

Förderung der Beteiligung der ÜLG in regionalen, europäischen und internationalen Gremien, um einen regelmäßigeren Informationsaustausch und eine engere Zusammenarbeit der verschiedenen Partner im Katastrophenfall zu ermöglichen.

KAPITEL 2

Zugänglichkeit

Artikel 26

Allgemeine Ziele

(1)   Die Zusammenarbeit im Bereich der Zugänglichkeit im Rahmen der Assoziation zielt auf Folgendes ab:

a)

Gewährleistung eines besseren Zugangs der ÜLG zu globalen Verkehrsnetzen und

b)

Gewährleistung eines besseren Zugangs der ÜLG zu Informations- und Kommunikationstechnologien (ITK) und -dienstleistungen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:

a)

Politikformulierung und Institutionenaufbau,

b)

Straßen-, Eisenbahn-, Luft-, See- und Binnenwasserstraßenverkehr,

c)

Lagereinrichtungen in See- und Flughäfen und

d)

Versorgungssicherheit abgelegener Gebiete und isolierter Inseln.

Artikel 27

Seeverkehr

(1)   Die Zusammenarbeit im Bereich des Seeverkehrs im Rahmen der Assoziation zielt auf die Entwicklung und Förderung kostengünstiger und effizienter Seeverkehrsdienste in den ÜLG ab und kann Folgendes umfassen:

a)

Förderung einer effizienten und CO2-armen Frachtschifffahrt zu wirtschaftlich und kommerziell angemessenen Frachtpreisen,

b)

Erleichterung einer stärkeren Beteiligung der ÜLG an den internationalen Seeverkehrsdiensten,

c)

Förderung regionaler Programme,

d)

Unterstützung der Beteiligung der lokalen Privatwirtschaft an Seeverkehrsdiensten und

e)

Entwicklung von nachhaltiger und widerstandsfähiger Infrastruktur.

(2)   Die Union und die ÜLG fördern die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, die Sicherheit der Besatzungen und die Verhütung von Umweltbelastungen.

(3)   Die Union und die ÜLG fördern die maritime Sicherheit und Gefahrenabwehr, den Schutz der Meeresumwelt und die Arbeitsbedingungen an Bord, die mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen und dem Unionsrecht im Einklang stehen.

Artikel 28

Luftverkehr

Die Zusammenarbeit im Bereich des Luftverkehrs im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

a)

Reform und Modernisierung der Luftverkehrsunternehmen der ÜLG,

b)

Förderung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Luftverkehrsunternehmen der ÜLG,

c)

Ermöglichung von Investitionen und Beteiligungen der Privatwirtschaft und

d)

Förderung des Austauschs von Fachkenntnissen und der guten Geschäftspraxis unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit und des Klimaschutzes.

Artikel 29

Sicherheit und Gefahrenabwehr im Luftverkehr

Die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Luftverkehr im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, die ÜLG bei ihren Bemühungen um die Einhaltung der einschlägigen Unions- und internationalen Standards zu unterstützen und kann sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:

a)

Umsetzung des europäischen Flugsicherheitssystems und gegebenenfalls der internationalen Normen,

b)

Gewährleistung der Flughafensicherheit und Stärkung der Kapazität der Zivilluftfahrtbehörden zur Behandlung aller Aspekte der Sicherheit des Flugbetriebs, für die sie zuständig sind, und

c)

Entwicklung von Infrastrukturen und Humanressourcen.

Artikel 30

IKT-Dienste

Die Zusammenarbeit im Bereich der IKT-Dienste im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, die digitale Kluft zu bewältigen und in den ÜLG Anreize für die digitale Anbindung, Innovationen, Wirtschaftswachstum und Alltagsverbesserungen für Bürger und Unternehmen zu bieten, einschließlich der Erleichterung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen. Damit gewährleistet ist, dass Bürger und Unternehmen eines ÜLG digitale Dienstleistungen nutzen können, muss die Zusammenarbeit insbesondere darauf ausgerichtet sein, die Regulierungskapazitäten der ÜLG zu stärken, und kann den Ausbau der IKT-Netze und Dienstleistungen, einschließlich angemessener und zuverlässiger elektronische Kommunikationsnetze, insbesondere durch folgende Maßnahmen unterstützen:

a)

Schaffung eines verlässlichen Regulierungsrahmens, der mit der technologischen Entwicklung Schritt hält, Wachstum und Innovation stimuliert und Wettbewerb und Verbraucherschutz stärkt,

b)

Dialog über die verschiedenen politischen Aspekte der Förderung und Beobachtung der Informationsgesellschaft,

c)

Informationsaustausch über Fragen der Normung und Interoperabilität,

d)

Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der IKT-Forschung und der IKT-basierten Forschungsinfrastruktur,

e)

Entwicklung von Dienstleistungen und Anwendungen in Bereichen von hoher gesellschaftlicher Relevanz,

f)

allgemeine und berufliche Bildung, vor allem für junge Menschen.

KAPITEL 3

Forschung und Innovation

Artikel 31

Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation

Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Bereiche Wissenschaft, Energie, Klimawandel, Katastrophenresistenz, natürliche Ressourcen, einschließlich Rohstoffe und nachhaltige Nutzung lebender Ressourcen, erstrecken.

Sie kann auch das Gebiet Wissenschaft und Technologie, einschließlich IKT, umfassen, mit dem Ziel, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der ÜLG und zur Förderung der Rolle der ÜLG als regionale Schaltstellen und Kompetenzzentren sowie zur Förderung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG zu leisten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Dialog, Koordinierung und Schaffung von Synergien zwischen Strategien und Initiativen der ÜLG und der Union im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation,

b)

Politikformulierung und Aufbau von Institutionen in den ÜLG sowie konzertierte Maßnahmen auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene zur Konzeption von Wissenschafts-, Technologie- und Innovationsmaßnahmen und deren Anwendung,

c)

Zusammenarbeit zwischen juristischen Personen aus den ÜLG, den Mitgliedstaaten und aus Drittländern,

d)

Beteiligung einzelner Forscher, von Forschungseinrichtungen und Rechtsträgern aus ÜLG an den europäischen Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation und dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (COSME), wobei diese zur Gewährleistung der Komplementarität auch mit bereits geförderten Maßnahmen dieser Programme verknüpft werden können, und

e)

berufliche Bildung, internationale Mobilität und Austausch von Wissenschaftlern aus ÜLG.

KAPITEL 4

Jugend, allgemeine und berufliche Bildung, Schutz der Rechte des Kindes, Gesundheit, Beschäftigung, soziale Sicherheit, Lebensmittelsicherheit und Ernährungssicherheit

Artikel 32

Jugend

Die Assoziation zielt darauf ab, die Verbindungen zwischen jungen Menschen in den ÜLG und in der Union zu stärken, auch durch die Förderung der Lernmobilität von Jugendlichen aus ÜLG und durch Stärkung des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen.

Artikel 33

Allgemeine und berufliche Bildung

(1)   Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen der Assoziation kann sich auf Folgendes erstrecken:

a)

Gewährleistung einer hochwertigen, integrativen Schulbildung auf Primar-, Sekundar- und Hochschulebene sowie im Bereich der beruflichen Aus- und Fortbildung, und

b)

Unterstützung der ÜLG bei der Festlegung und Umsetzung bildungspolitischer Strategien und von Strategien für die berufliche Aus- und Fortbildung.

(2)   Die Union stellt sicher, dass Bildungseinrichtungen und -institute der ÜLG an bildungsbezogenen Kooperationsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Einrichtungen und Institute der Mitgliedstaaten für die berufliche Aus- und Fortbildung.

Artikel 34

Schutz der Rechte des Kindes

(1)   Die Union gewährleistet im Rahmen der Assoziation den umfassenden Schutz und die umfassende Förderung der Rechte des Kindes in den ÜLG, wobei sie ein besonderes Augenmerk auf Mädchen und Jungen richtet, die benachteiligt, schutzbedürftig und marginalisiert sind, damit sichergestellt ist, dass kein Kind zurückgelassen wird.

(2)   Die Assoziation verfolgt hinsichtlich der Entwicklung des Kindes einen am Lebenszyklus ausgerichteten Ansatz, damit gewährleistet ist, dass die Rechte und Bedürfnisse des Kindes anerkannt werden und in geschlechts- und altersgerechter Weise zum Tragen kommen. Sie bestätigt, dass ein solcher Ansatz für den Übergang in das Erwachsenenleben und die menschliche Entwicklung ausschlaggebend ist.

Artikel 35

Beschäftigung und Sozialpolitik

(1)   Die Union und die ÜLG führen einen beschäftigungs- und sozialpolitischen Dialog, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG zu leisten und in den ÜLG sowie in den Regionen, in denen sie sich befinden, menschenwürdige Arbeit zu fördern. Dieser Dialog zielt auch darauf ab, die Behörden der ÜLG bei der Entwicklung von Strategien und Rechtsvorschriften für diesen Bereich zu unterstützen, wobei dem Dialog der ÜLG mit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Rechnung getragen wird.

(2)   Der beschäftigungs- und sozialpolitische Dialog betrifft in erster Linie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf beschäftigungs- und sozialpolitische Strategien und Rechtsvorschriften, die für die Union und die ÜLG von beiderseitigem Interesse sind. Berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang Bereiche wie Qualifizierungsmaßnahmen, Sozialschutz, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und sonstige Arbeitsnormen.

Artikel 36

Öffentliche Gesundheit, Lebensmittelsicherheit und Ernährungssicherheit

Die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der Assoziation zielt unter anderem darauf ab, die Belastung durch übertragbare und nicht übertragbare Krankheiten zu verringern und die Kapazitäten der ÜLG für epidemiologische Überwachung, Beobachtung, Frühwarnmeldungen, Gesundheitsrisikobewertung und die Reaktion auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen durch Maßnahmen aufzubauen, zu stärken und aufrechtzuerhalten, die Folgendes umfassen:

a)

Ausbau der Vorsorge- und Reaktionskapazität hinsichtlich gesundheitlicher Notfälle wie beispielsweise ausbrechende übertragbare Krankheiten, u. a. durch die Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), die Gewährleistung der Interoperabilität zwischen dem Gesundheitssektor und anderen Sektoren sowie die kontinuierliche Bereitstellung kritischer Dienstleistungen und Produkte und Bewältigung der mit der geografischen Abgeschiedenheit verbundenen Herausforderungen,

b)

Aufbau von Kapazitäten durch Stärkung regionaler Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Erleichterung des Austauschs auf Expertenebene und Förderung entsprechender Ausbildungsmaßnahmen, einschließlich im Bereich der Lebensmittelsicherheit,

c)

Entwicklung von Instrumenten und Kommunikationsplattformen, einschließlich Schnellwarnsystemen, sowie von E-Learning-Programmen, die dem besonderen Bedarf der ÜLG angepasst sind,

d)

Maßnahmen zur Verhütung und Verringerung von lebensmittelbedingten Krankheiten und Bewältigung von Problemen im Bereich Lebensmittel-, Ernährungs- und Nährstoffsicherheit,

e)

Maßnahmen zur Verringerung der Belastung durch nicht übertragbare Krankheiten im Rahmen der Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele.

KAPITEL 5

Kultur und Tourismus

Artikel 37

Kultureller Austausch und Dialog

(1)   Die Zusammenarbeit im Bereich des kulturellen Austauschs und Dialogs im Rahmen der Assoziation kann sich auf Folgendes erstrecken:

a)

die autonome Entwicklung der ÜLG als einen auf die Menschen ausgerichteten und in der Kultur des jeweiligen Volkes verwurzelten Prozess,

b)

die Unterstützung von Strategien und Maßnahmen, die von den Behörden der ÜLG beschlossen werden, um die eigenen Humanressourcen besser zu nutzen, deren schöpferische Fähigkeiten zu verbessern und deren kulturelle Identität zu fördern,

c)

die Beteiligung der Bevölkerung am Entwicklungsprozess,

d)

die Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses in kulturellen und audiovisuellen Fragen und die Verbesserung des diesbezüglichen Informationsaustauschs im Rahmen eines Dialogs.

(2)   Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit sind die Union und die ÜLG bestrebt, den beiderseitigen kulturellen Austausch durch Folgendes zu stimulieren:

a)

Zusammenarbeit zwischen der Kultur- und Kreativbranche aller Partner,

b)

Förderung der Zirkulation kultureller und kreativer Werke und Akteure beider Seiten,

c)

strategieorientierte Zusammenarbeit, um die Politikgestaltung, Innovationen, die Erschließung neuer Publikumsschichten sowie neue Geschäftsmodelle zu fördern.

Artikel 38

Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

(1)   Die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, audiovisuelle Produktionen beider Seiten zu fördern, und kann sich auf folgende Maßnahmen erstrecken:

a)

Förderung der Zusammenarbeit der Rundfunkwirtschaft und eines entsprechenden Austausches,

b)

Unterstützung des Austausches audiovisueller Werke,

c)

Informations- und Meinungsaustausch der zuständigen Behörden über die Rundfunkpolitik und den einschlägigen Regulierungsrahmen,

d)

Förderung des Besuchs von und der Teilnahme an internationalen Veranstaltungen, die im Gebiet der Kooperationspartner sowie in Drittstaaten stattfinden.

(2)   Für audiovisuelle Koproduktionen können die jeweiligen Regelungen in Anspruch genommen werden, die in der Union, den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten für die Förderung lokaler oder regionaler kultureller Inhalte gelten.

Artikel 39

Darstellende Kunst

Die Zusammenarbeit im Bereich der darstellenden Kunst im Rahmen der Assoziation kann sich auf Folgendes erstrecken:

a)

Erleichterung intensiverer Kontakte zwischen darstellenden Künstlern in Bereichen wie dem beruflichen Austausch und der Ausbildung, einschließlich der Teilnahme an Castings, der Entwicklung von Netzen und der Förderung des Networking,

b)

Förderung gemeinsamer Koproduktionen von Produzenten aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union und einem oder mehreren ÜLG und

c)

Förderung der Ausarbeitung internationaler Normen für Theatertechnik und der Verwendung von Bühnenzeichen, unter anderem durch geeignete Normungsgremien.

Artikel 40

Schutz des Kulturerbes und der historischen Denkmäler

Die Zusammenarbeit im Bereich des materiellen und des immateriellen Kulturerbes und der historischen Denkmäler im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren durch Folgendes zu fördern:

a)

Erleichterung des Austausches von Fachleuten,

b)

Zusammenarbeit bei der beruflichen Ausbildung,

c)

Sensibilisierung der Bevölkerung vor Ort und

d)

Beratung zum Schutz historischer Denkmäler und unter Denkmalschutz stehender Räume sowie zur Gesetzgebung und zur Durchführung von Maßnahmen im Bereich Kulturerbe, insbesondere zu dessen Einbindung auf kommunaler Ebene.

Artikel 41

Tourismus

Die Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

a)

Maßnahmen zur Festlegung, Anpassung und Weiterentwicklung von Strategien für einen nachhaltigen Tourismus,

b)

Maßnahmen und Aktionen zur Entwicklung und Förderung des nachhaltigen Tourismus sowie

c)

Maßnahmen zur Einbeziehung des nachhaltigen Tourismus in das Gesellschafts-, Kultur- und Wirtschaftsleben der Bürger der ÜLG.

KAPITEL 6

Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Artikel 42

Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der sexuellen Ausbeutung, der geschlechtsspezifischen Gewalt, des Terrorismus und der Korruption

(1)   Die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

a)

Entwicklung innovativer und wirksamer Mittel der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit mit sonstigen Akteuren, etwa der Zivilgesellschaft und nationalen Menschenrechtsinstitutionen, bei der Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der sexuellen Ausbeutung, der geschlechtsspezifischen Gewalt, des Terrorismus und der Korruption, und

b)

Unterstützung zur Erhöhung der Effizienz von Strategien der ÜLG zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der sexuellen Ausbeutung, der geschlechtsspezifischen Gewalt, des Terrorismus und der Korruption sowie der Produktion und des Absatzes aller Arten von Drogen, Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und des Handels damit, zur Prävention und Reduzierung des Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit und drogenbedingter Gesundheitsschäden unter Berücksichtigung der Arbeiten der internationalen Stellen in diesen Bereichen unter anderem durch folgende Maßnahmen:

i)

Schulungen und Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, einschließlich des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der sexuellen Ausbeutung, der geschlechtsspezifischen Gewalt, des Terrorismus und der Korruption,

ii)

Präventionsmaßnahmen, einschließlich Schulungen, Ausbildung und Gesundheitsförderung sowie Behandlung und Rehabilitation von Drogenabhängigen, einschließlich Projekte zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung von Drogenabhängigen,

iii)

Entwicklung wirksamer Strafverfolgungsmaßnahmen,

iv)

technische, finanzielle und administrative Hilfe bei der Ausarbeitung wirksamer Strategien und Rechtsvorschriften im Bereich Menschenhandel, insbesondere Aufklärungskampagnen, Zuweisungsmechanismen und Opferschutzsysteme, unter Einbeziehung aller relevanten Akteure und der Zivilgesellschaft,

v)

technische, finanzielle und administrative Hilfe bei der Prävention und Behandlung der Drogenabhängigkeit und der Verringerung drogenbedingter Gesundheitsschäden,

vi)

technische Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und Strategien zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der sexuellen Ausbeutung und der geschlechtsspezifischen Gewalt und

vii)

technische Hilfe und Ausbildung zur Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten und zur Förderung der Einhaltung der völkerrechtlichen Standards für die Korruptionsbekämpfung, insbesondere derjenigen, die im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption festgelegt sind.

(2)   Im Rahmen der Assoziation arbeiten die ÜLG mit der Union im Einklang mit Artikel 72 bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zusammen.

TEIL III

HANDEL UND HANDELSBEZOGENE ZUSAMMENARBEIT

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 43

Spezifische Ziele

Mit der Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG im Bereich Handel und handelsbezogene Fragen werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG durch den Aufbau enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen den ÜLG und der gesamten Union,

b)

Förderung der wirksamen Integration der ÜLG in die regionale Wirtschaft und in die Weltwirtschaft sowie Entwicklung des Handels mit Waren und Dienstleistungen,

c)

Unterstützung der ÜLG bei der Schaffung eines günstigen Investitionsklimas, das der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der ÜLG förderlich ist,

d)

Förderung der Stabilität, Integrität und Transparenz des globalen Finanzsystems und des verantwortungsvollen Handelns im Steuerwesen,

e)

Unterstützung der wirtschaftlichen Diversifizierung der ÜLG,

f)

Unterstützung der Kapazitäten der ÜLG, die für die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen erforderlichen Strategien zu formulieren und umzusetzen,

g)

Förderung der Ausfuhr- und Handelskapazitäten der ÜLG,

h)

Unterstützung der Bemühungen der ÜLG, ihre lokalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls an die Rechtsvorschriften der Union anzugleichen oder anzupassen,

i)

Schaffung von Möglichkeiten für eine gezielte Zusammenarbeit und den Dialog mit der Union über Handel und handelsbezogene Bereiche,

j)

Ermutigung der ÜLG, im Rahmen einschlägiger öffentlicher Konsultationen oder vorhandener einschlägiger Instrumente für Konzepte und Folgenabschätzungen im Hinblick auf die Aushandlung von Freihandelsabkommen durch die Union ihre Standpunkte darzulegen, und

k)

gegebenenfalls Berücksichtigung der ÜLG im Rahmen von Folgenabschätzungen zur Einführung und Aushandlung von Freihandelsabkommen durch die Union.

TITEL II

HANDEL MIT WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN UND NIEDERLASSUNGSRECHT

KAPITEL 1

Regelungen für den Handel mit Waren

Artikel 44

Freier Zugang für Ursprungserzeugnisse

(1)   Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Union zugelassen.

(2)   Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit in diesem Bereich sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 45

Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung

(1)   Die Union wendet bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.

(2)   Absatz 1 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit und Ordnung, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, zur Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen oder zum Schutze des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

(3)   Die Verbote oder Beschränkungen nach Absatz 2 dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen.

Artikel 46

Maßnahmen der ÜLG

(1)   Die Behörden der ÜLG können bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union die Zölle oder mengenmäßigen Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, die sie aufgrund ihres jeweiligen Entwicklungsbedarfs für notwendig erachten.

(2)   In den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen gewähren die ÜLG der Union eine nicht weniger günstige Behandlung als die günstigste Behandlung, die einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock im Sinne von Absatz 4 gegenüber angewandt wird.

(3)   Die ÜLG sind durch Absatz 2 nicht daran gehindert, auf bestimmte andere ÜLG oder auf andere Entwicklungsländer eine günstigere Regelung anzuwenden als auf die Union.

(4)   Für die Zwecke dieses Titels ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land, auf den oder das mehr als ein Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfallen, oder — unbeschadet des Absatzes 3 — eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Abkommens über wirtschaftliche Integration agierenden Ländern, auf die mehr als 1,5 % der weltweiten Warenausfuhren entfallen. Für diese Berechnung werden die neuesten verfügbaren offiziellen Daten der WTO über führende Exportwirtschaften des Weltwarenhandels — ohne Handel innerhalb der Union —verwendet.

(5)   Die Behörden der ÜLG teilen der Kommission die von ihnen im Einklang mit diesem Beschluss angewandten Zollsätze und mengenmäßigen Beschränkungen mit. Änderungen dieser Maßnahmen teilen sie der Kommission ebenfalls mit, sobald solche verabschiedet worden sind.

Artikel 47

Nichtdiskriminierung

(1)   Die Union unterlässt jede Diskriminierung zwischen den ÜLG, und die ÜLG unterlassen jede Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten.

(2)   Gemäß Artikel 66 ist die Durchführung der spezifischen Bestimmungen dieses Beschlusses und insbesondere des Artikels 45 Absatz 2, der Artikel 46, 49, 50, 52 und des Artikels 59 Absatz 3 nicht als Diskriminierung zu betrachten.

Artikel 48

Bedingungen für das Verbringen von Abfällen

(1)   Das Verbringen von Abfällen zwischen den Mitgliedstaaten und den ÜLG wird nach Maßgabe des Völkerrechts, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (21) (im Folgenden „Basler Übereinkommen“) und des Unionsrechts kontrolliert. Die Union unterstützt die Einleitung und den Ausbau einer wirksamen, auf Umwelt- und Gesundheitsschutz ausgerichteten internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich.

(2)   Die Behörden derjenigen ÜLG, die aufgrund ihres verfassungsrechtlichen Status nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens sind, treffen so bald wie möglich die internen rechtlichen und administrativen Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Basler Übereinkommen in ihrem jeweiligen Gebiet nachkommen zu können.

(3)   Die mit den ÜLG verbundenen Mitgliedstaaten wirken außerdem darauf hin, dass die ÜLG die erforderlichen internen rechtlichen und administrativen Maßnahmen ergreifen, damit das Unionsrecht über Abfälle und die Verbringung von Abfällen Anwendung finden kann.

(4)   Ein ÜLG und der Mitgliedstaat, mit dem es verbunden ist, können auf die Ausfuhr von Abfällen aus den ÜLG in diesen Mitgliedstaat ihre eigenen Verfahren anwenden. In diesem Fall teilt der mit dem ÜLG verbundene Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Rechtsvorschriften Anwendung finden, einschließlich diesbezüglicher späterer Änderungen.

Artikel 49

Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen

Besteht nach Auffassung der Kommission hinreichender Anlass zu der Vermutung, dass die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses in Frage steht, so nimmt sie Konsultationen mit dem betreffenden ÜLG und mit dem Mitgliedstaat auf, zu dem das ÜLG besondere Beziehungen unterhält, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses sicherzustellen. Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Art und Weise der Umsetzung dieses Beschlusses, so kann die Union im Einklang mit Anhang III die dem betreffenden ÜLG eingeräumten Präferenzen vorübergehend zurücknehmen.

Artikel 50

Schutz- und Überwachungsmaßnahmen

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Beschlusses kann die Union Schutz- und Überwachungsmaßnahmen nach Anhang IV ergreifen.

KAPITEL 2

Handel mit Dienstleistungen und Niederlassungsrecht

Artikel 51

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Natürliche Personen eines ÜLG“ sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem ÜLG, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder deren Rechtsstatus eigens mit einem ÜLG verknüpft ist. Diese Begriffsbestimmung lässt die Rechte aus der Unionsbürgerschaft im Sinne des Artikels 20 AEUV unberührt;

b)

„juristische Personen eines ÜLG“ sind juristische Personen eines ÜLG, die nach geltendem Recht dieses ÜLG gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Hoheitsgebiet dieses ÜLG haben. Sollte die juristische Person lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung in dem ÜLG haben, wird sie nicht als eine juristische Person dieses ÜLG betrachtet, sofern sie nicht eine Tätigkeit ausübt, die tatsächlich und dauerhaft mit der Wirtschaft dieses ÜLG verbunden ist;

c)

die Begriffsbestimmungen, die jeweils in den in Artikel 52 Absatz 1 genannten Abkommen über wirtschaftliche Integration festgelegt sind, gelten für die zwischen der Union und den ÜLG gewährte Behandlung.

Artikel 52

Meistbegünstigung

(1)   In Bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen und die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit betreffen,

a)

gewährt die Union natürlichen und juristischen Personen eines ÜLG eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die für gleiche natürliche oder juristische Personen eines Drittlandes gilt, mit dem die Union ein Abkommen über wirtschaftliche Integration abschließt oder bereits abgeschlossen hat;

b)

gewährt ein ÜLG natürlichen und juristischen Personen der Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die für gleiche natürliche oder juristische Personen einer großen Handelsnation oder eines großen Handelsblocks gilt, mit der bzw. dem es nach dem 1. Januar 2014 ein Abkommen über wirtschaftliche Integration abgeschlossen hat.

(2)   Die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 gelten nicht für die gewährte Behandlung

a)

im Rahmen eines Binnenmarktes oder eines Abkommens über wirtschaftliche Integration, der bzw. das seine Vertragsparteien dazu verpflichtet, ihre Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Beseitigung nichtdiskriminierender Hindernisse für Niederlassungen und den Handel mit Dienstleistungen weitgehend anzugleichen;

b)

im Rahmen von Maßnahmen zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen oder Zulassungen. Dies gilt unbeschadet der ÜLG-Sondermaßnahmen nach diesem Artikel;

c)

im Rahmen einer internationalen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht;

d)

im Rahmen von Maßnahmen, für die eine im Einklang mit Artikel II Absatz 2 des GATS aufgeführte Ausnahme von der Meistbegünstigung gilt.

(3)   Dieser Beschluss hindert die Union oder die ÜLG nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, unter anderem:

a)

zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder

b)

Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.

(4)   Im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einheimischer Arbeitsplätze können die Behörden eines ÜLG Regelungen zugunsten ihrer natürlichen Personen und der einheimischen Wirtschaft treffen. In diesem Fall notifizieren die Behörden des ÜLG die von ihnen getroffenen Regelungen der Kommission, damit diese die Mitgliedstaaten hiervon unterrichten kann.

TITEL III

HANDELSBEZOGENE BEREICHE

KAPITEL 1

Handel und nachhaltige Entwicklung

Artikel 53

Allgemeines Konzept

Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziation sollen einen Beitrag zu einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung leisten. In diesem Kontext dürfen die heimischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ÜLG in den Bereichen Umwelt- und Arbeitsrecht zur Förderung des Handels oder der Investitionen nicht aufgeweicht werden.

Artikel 54

Handel und Umwelt- und Klimaschutzstandards

(1)   Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziation sollen die gegenseitige Unterstützung von Handels- und Umweltpolitik sowie von Verpflichtungen in diesen Bereichen stärken. Daher wird bei der handelsbezogenen Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziation den Grundsätzen der internationalen Umweltpolitik und multilateralen Umweltübereinkommen Rechnung getragen.

(2)   Im Rahmen der handelsbezogenen Zusammenarbeit sollen die übergeordneten Ziele des UNFCCC und die Umsetzung des Übereinkommens von Paris unterstützt werden. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf andere handelsrelevante multilaterale Umweltübereinkommen, wie das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (22), erstrecken.

Artikel 55

Handel und Arbeitsnormen

(1)   Die Assoziation soll den Handel in einer Weise fördern, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle unterstützt werden.

(2)   Die international anerkannten Kernarbeitsnormen der einschlägigen Übereinkommen der IAO werden eingehalten und umgesetzt. Diese Arbeitsnormen umfassen insbesondere die Achtung der Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung jeder Art von Zwangsarbeit, die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und die Nichtdiskriminierung im Bereich der Beschäftigung. Die ÜLG sorgen für eine wirksame Arbeitsaufsicht, wirksame Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die mit den einschlägigen IAO-Übereinkommen im Einklang stehen, sowie für angemessene Arbeitsbedingungen für alle.

Artikel 56

Nachhaltiger Handel mit Fischereiprodukten

Zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände kann die Assoziation eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und des diesbezüglichen Handels umfassen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich sollte auf Folgendes abzielen:

a)

Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und regionalen Fischereiorganisationen, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung und wirksamen Umsetzung von Kontroll- und Inspektionssystemen, von Anreizen und Maßnahmen für ein effektives und langfristiges Management der Fischerei und der Meeresökosysteme.

b)

Förderung der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und des damit zusammenhängenden Handels in den ÜLG.

Artikel 57

Nachhaltiger Handel mit Holz

Die Zusammenarbeit im Bereich des Handels mit Holz im Rahmen der Assoziation zielt auf die Förderung des Handels mit legal geschlagenem Holz ab. Diese Zusammenarbeit kann einen Dialog über Regulierungsmaßnahmen sowie den Informationsaustausch über marktorientierte oder freiwillige Maßnahmen wie die Zertifizierung von Wäldern oder eine umweltfreundliche Beschaffungspolitik umfassen.

Artikel 58

Handel und nachhaltige Entwicklung

(1)   Die Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Assoziation kann verfolgt werden durch:

a)

Erleichterung und Förderung des Handels mit und der Investitionen in Umweltgüter(n) und -dienstleistungen, auch durch Ausarbeitung und Anwendung lokaler Rechtsvorschriften, sowie Waren, die zur Verbesserung der sozialen Bedingungen in den ÜLG beitragen,

b)

Erleichterung der Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, einschließlich durch die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologie bieten, und die Förderung von Standards, die den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren,

c)

Förderung des Handels mit Waren, die zu günstigeren sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen Handel oder dem ethischen Handel, der Öko-Kennzeichnung und Zertifizierungssystemen für Rohstoffprodukte,

d)

Förderung international anerkannter Grundsätze und Leitlinien im Bereich des verantwortungsbewussten unternehmerischen Handels und der sozialen Verantwortung von Unternehmen, Ermutigung der in den ÜLG tätigen Unternehmen zu deren Umsetzung sowie Austausch von Informationen und bewährten Verfahren,

e)

Förderung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und der Umsetzung der diesbezüglichen Nachhaltigkeitsziele.

(2)   Bei der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, tragen die Union und die ÜLG den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen und den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen sowie dem Vorsorgeprinzip Rechnung.

(3)   Bei der Ausarbeitung, Einführung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben, sorgen die Union und die ÜLG für uneingeschränkte Transparenz.

KAPITEL 2

Sonstige handelsbezogene Bereiche

Artikel 59

Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

(1)   Die Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zwischen Einwohnern der Union und Einwohnern der ÜLG werden nicht beschränkt.

(2)   In Bezug auf Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Behörden der ÜLG den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, -landes oder -gebiets gegründet wurden, und stellen sicher, dass die durch diese Investitionen gebildeten Vermögenswerte und die daraus resultierenden Gewinne realisiert und zurückgeführt werden können.

(3)   Die Union und die ÜLG sind befugt, die in den Artikeln 64, 65, 66, 75, 143, 144 und 215 AEUV genannten Maßnahmen im Einklang mit den in jenen Artikeln genannten Bedingungen entsprechend anzuwenden.

(4)   Die Behörden der ÜLG, die betreffenden Mitgliedstaaten oder die Union unterrichten einander unverzüglich über derartige Maßnahmen und legen sobald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung der Maßnahmen vor.

Artikel 60

Wettbewerbspolitik

Die ÜLG erlassen, unterhalten oder unterliegen — unter gebührender Berücksichtigung ihres individuellen Entwicklungsstandes und wirtschaftlichen Bedarfs — Gesetze oder Strategien, die auf Folgendes ausgerichtet ist:

a)

Verhinderung und Verbot von horizontalen und vertikalen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche eine wesentliche Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

b)

Verhinderung und Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen,

c)

Verhinderung und Verbot von Unternehmenszusammenschlüssen, die insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würden, und

d)

Transparenz in Bezug auf von ÜLG gewährte Subventionen auf Waren, die den Handel oder Investitionen zwischen der Union und einem ÜLG wesentlich beeinträchtigen.

Artikel 61

Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

(1)   Es muss ein angemessener und wirksamer Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, einschließlich der Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte, gewährleistet werden, der sich nach den höchsten internationalen Standards richtet, um gegebenenfalls Verzerrungen und Hemmnisse im bilateralen Handel zu verringern.

(2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann im Rahmen der Assoziation die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, zur Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte durch die Inhaber und der Verletzung dieser Rechte durch Konkurrenten und die Unterstützung regionaler Organisationen für geistiges Eigentum, die mit der Durchsetzung und dem Schutz der Rechte befasst sind, einschließlich der Ausbildung des Personals, umfassen.

Artikel 62

Schutz geografischer Angaben

Die Union und die ÜLG erkennen die Bedeutung geografischer Angaben für eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums an. Sie sorgen dafür, dass geografische Angaben ordnungsgemäß geschützt und durchgesetzt werden, und arbeiten gemeinsam an der Weiterentwicklung wirksamerer Systeme zum Schutz geografischer Angaben. Darüber hinaus tauschen sie Informationen über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben aus.

Artikel 63

Technische Handelshemmnisse

Die Assoziation kann eine Zusammenarbeit in den Bereichen technische Regulierung für Waren, Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Marktüberwachung und Qualitätssicherung umfassen, um unnötige technische Hemmnisse für den Handel zwischen der Union und den ÜLG zu beseitigen und die in diesen Bereichen bestehenden Unterschiede zu verringern.

Artikel 64

Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel

Die Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel kann im Rahmen der Assoziation die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich Verbraucherpolitik und Gesundheitsschutz der Verbraucher umfassen, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden.

Artikel 65

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Die Zusammenarbeit im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Rahmen der Assoziation zielt auf Folgendes ab:

a)

Erleichterung des Handels zwischen der Union und allen ÜLG sowie zwischen den ÜLG und Drittländern unter Gewährleistung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen im Einklang mit dem UN-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkommen der WTO“),

b)

Bewältigung von handelsbezogenen Schwierigkeiten, die aufgrund von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen entstehen,

c)

Gewährleistung der Transparenz im Hinblick auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel zwischen der Union und den ÜLG,

d)

Förderung der Harmonisierung von Maßnahmen mit internationalen Normen im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen der WTO,

e)

Unterstützung der wirksamen Teilnahme der ÜLG an Organisationen, die internationale gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Normen festlegen,

f)

Förderung der Konsultation und des Austauschs zwischen den ÜLG und den europäischen Instituten und Laboratorien,

g)

Aufbau und Stärkung der technischen Kapazitäten der ÜLG zur Durchführung und Überwachung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen,

h)

Förderung des Technologietransfers und des raschen Austauschs von Informationen im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen.

Artikel 66

Verbot protektionistischer Maßnahmen

Die Bestimmungen des Kapitels 1 und des vorliegenden Kapitels dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen.

KAPITEL 3

Währungs- und Steuerangelegenheiten

Artikel 67

Steuerregelung

(1)   Unbeschadet des Artikels 68 gilt die nach diesem Beschluss gewährte Meistbegünstigung nicht für die Steuervorteile, die die Mitgliedstaaten oder die Behörden der ÜLG auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden, oder für das geltende inländische Steuerrecht.

(2)   Dieser Beschluss kann nicht so ausgelegt werden, als verhindere er die Annahme oder die Durchsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Steuervorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder in sonstigen steuerrechtlichen Regelungen, mit denen der Steuerhinterziehung, der Steuerumgehung oder der Steuervermeidung vorgebeugt werden soll, oder des geltenden inländischen Steuerrechts.

(3)   Dieser Beschluss ist nicht so auszulegen, als hindere er die jeweils zuständigen Behörden daran, bei der Anwendung der einschlägigen Steuervorschriften Steuerpflichtige, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in derselben Situation befinden, unterschiedlich zu behandeln.

Artikel 68

Steuer- und Zollregelung für die von der Union finanzierten Aufträge

(1)   Ein ÜLG wendet auf die von der Union finanzierten Aufträge eine Steuer- und Zollregelung an, die nicht weniger günstig ist als die, die es auf die mit ihm verbundenen Mitgliedstaaten anwendet, oder die im Wege der Meistbegünstigung für bestimmte Staaten gewährte Regelung oder die Regelung für die internationalen Entwicklungsorganisationen, zu denen es Beziehungen unterhält, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die von der Union finanzierten Aufträge folgende Regelung:

a)

Auf die Aufträge werden weder Stempel- und Eintragungsgebühren noch Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die in dem begünstigten ÜLG gelten oder eingeführt werden; allerdings werden diese Aufträge nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften dieses ÜLG eingetragen, und diese Eintragung kann mit einer Gebühr verbunden sein, die einer Vergütung der erbrachten Dienstleistung entspricht.

b)

Die bei der Ausführung der Aufträge erzielten Gewinne und/oder Einkünfte sind nach der internen Steuerregelung des begünstigten ÜLG zu versteuern, sofern die natürlichen und juristischen Personen, die solche Gewinne oder solche Einkünfte erzielt haben, in diesem ÜLG einen ständigen Sitz haben oder die Dauer der Auftragsausführung sechs Monate übersteigt.

c)

Natürlichen oder juristischen Personen, die zur Ausführung von Bauaufträgen Ausrüstung einführen müssen, wird auf Antrag das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr bewilligt, wie es in den geltenden Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG für diese Ausrüstung festgelegt ist.

d)

Berufsausrüstung, die zur Erfüllung der in Dienstleistungsaufträgen festgelegten Aufgaben erforderlich ist, wird in den begünstigten ÜLG unter Befreiung von Steuern, Eingangsabgaben, Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen, sofern diese Steuern und Abgaben nicht die Vergütung einer erbrachten Dienstleistung darstellen.

e)

Einfuhren im Rahmen der Ausführung eines Lieferauftrags werden im begünstigten ÜLG unter Befreiung von Zöllen, Einfuhrabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung zugelassen. Der Vertrag über die Lieferung von Waren mit Ursprung in dem betreffenden ÜLG wird zum Ab-Werk-Preis gegebenenfalls zuzüglich der in dem ÜLG auf diese Waren erhobenen Steuern geschlossen.

f)

Kraftstoffe, Schmierstoffe und Kohlenwasserstoff-Bindemittel sowie generell alle Materialien, die bei einem Bauauftrag verwendet werden, gelten als auf dem Inlandsmarkt gekauft und unterliegen der nach den Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG geltenden Steuerregelung.

g)

Persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch von nicht im Inland angeworbenen natürlichen Personen, die mit der Erfüllung der in einem Dienstleistungsauftrag festgelegten Aufgaben betraut sind, sowie von deren Familienmitgliedern bestimmt ist, kann nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG unter Befreiung von Zöllen, Einfuhrabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung eingeführt werden.

(3)   Für alle in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten vertraglichen Angelegenheiten finden die geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden ÜLG Anwendung.

KAPITEL 4

Ausbau der Handelskapazitäten

Artikel 69

Allgemeines Konzept

Um sicherzustellen, dass die ÜLG aus diesem Beschluss möglichst großen Nutzen ziehen und sich unter möglichst günstigen Bedingungen am Binnenmarkt der Union und an den regionalen, subregionalen und internationalen Märkten beteiligen können, soll mit der Assoziierung dazu beigetragen werden, die Handelskapazitäten der ÜLG auszubauen, und zwar durch:

a)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Autonomie und wirtschaftlichen Resilienz der ÜLG durch Diversifizierung ihres Angebots und Steigerung des Wertes und des Volumens ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen sowie durch Stärkung der Fähigkeit dieser Länder, günstige Bedingungen für private Investitionen in verschiedenen Wirtschaftssektoren zu schaffen,

b)

Verbesserung der Zusammenarbeit in den Bereichen Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie Niederlassungsrecht zwischen den ÜLG und ihren Nachbarländern.

Artikel 70

Handelsdialog, Zusammenarbeit und Aufbau von Kapazitäten

Die Maßnahmen zur Förderung des Handelsdialogs, der Zusammenarbeit und des Aufbaus von Kapazitäten im Rahmen der Assoziation können Folgendes einschließen:

a)

Stärkung der Kapazitäten, die die ÜLG benötigen, um die für die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen erforderlichen Strategien festzulegen und umzusetzen,

b)

Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, einen angemessenen rechtlichen, regulatorischen und institutionellen Rahmen und die nötigen Verwaltungsverfahren zu schaffen,

c)

Förderung des Privatsektors, insbesondere der KMU,

d)

Förderung der Markt- und Produktentwicklung, einschließlich Verbesserung der Produktqualität,

e)

Beitrag zur Entwicklung der für den Handel mit Waren und Dienstleistungen relevanten Humanressourcen und beruflichen Qualifikationen,

f)

Ausbau der Kapazitäten, die Geschäftsintermediäre benötigen, um Unternehmen von ÜLG für ihre Ausfuhrtätigkeiten relevante Dienstleistungen, wie die Beschaffung von Marktinformationen, bereitzustellen,

g)

Beitrag zur Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas.

KAPITEL 5

Zusammenarbeit im Bereich Finanzdienstleistungen und Steuern

Artikel 71

Zusammenarbeit in Bereich internationale Finanzdienstleistungen

Im Hinblick auf die Stabilität, Integrität und Transparenz des globalen Finanzsystems kann die Assoziation die Zusammenarbeit im Bereich internationale Finanzdienstleistungen beinhalten. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann sich auf Folgendes erstrecken:

a)

Bereitstellung eines wirksamen und angemessenen Schutzes der Investoren und anderer Nutzer von Finanzdienstleistungen,

b)

Vorbeugung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

c)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,

d)

Einrichtung eines unabhängigen und wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Finanzdienstleistungen.

Artikel 72

Internationale Standards für Finanzdienstleistungen

(1)   Die Union und die ÜLG bemühen sich nach besten Kräften darum sicherzustellen, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Zu diesen internationalen Standards zählen unter anderem: die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die wesentlichen Grundsätze der Versicherungsaufsicht der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapierregulierung der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, das Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen der OECD, die Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke der G20, die vom Rat für Finanzstabilität erarbeiteten Kernelemente eines effektiven Abwicklungsregimes für Finanzinstitute („Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“).

(2)   Die ÜLG erlassen oder erhalten einen Rechtsrahmen zur Verhinderung der Nutzung ihrer Finanzsysteme zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unter besonderer Berücksichtigung der Instrumente internationaler Stellen, die in diesem Bereich tätig sind, wie der „Internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation — FATF-Empfehlungen“.

(3)   Ermächtigt die Kommission einen Mitgliedstaat zum Abschluss eines Abkommens mit einem ÜLG über den Geldtransfer zwischen diesem ÜLG und dem Mitgliedstaat, mit dem es verbunden ist, so gilt dieser Transfer als Geldtransfer innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (23), und dieses ÜLG muss den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(4)   Dieser Artikel lässt Artikel 155 der Haushaltsordnung unberührt.

Artikel 73

Zusammenarbeit im Zollwesen

Die Union und die ÜLG erkennen die Grundsätze der guten Regierungsführung im Steuerbereich, einschließlich der globalen Standards für Transparenz und Informationsaustausch, eine gerechte Besteuerung und die Mindeststandards gegen Basiserosion und Gewinnverlagerung an und verpflichten sich, sie wirksam umzusetzen. Sie werden eine gute Regierungsführung in Steuerfragen fördern, die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern und die Erhebung von Steuereinnahmen erleichtern.

TEIL IV

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1

Grundsätze

Artikel 74

Finanzmittel

Die Union trägt zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Assoziation bei, indem sie Folgendes bereitstellt:

a)

angemessene Finanzmittel und technische Hilfe, mit dem Ziel, die Kapazitäten der ÜLG zur Schaffung strategischer und regulativer Rahmenbedingungen zu stärken,

b)

eine langfristige Finanzierung, um das Wachstum des Privatsektors zu fördern;

c)

gegebenenfalls können andere Programme der Union zu Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses beitragen, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Im Rahmen dieses Beschlusses können auch Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsprogramme geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. In diesem Fall wird in dem Arbeitsprogramm für diese Maßnahmen festgelegt, welche Vorschriften anzuwenden sind.

Artikel 75

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum 2021–2027 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Die vorläufige Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist Anhang I zu entnehmen.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Betrag lässt die Anwendung von Flexibilitätsklauseln der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (24), der Verordnung (EU) 2021/947 und der Haushaltsordnung unberührt.

(4)   Die kumulativen Nettorückflüsse aus der ÜLG-Investitionsfazilität gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs IV des Beschlusses 2013/755/EU stellen, sobald sie verfügbar werden, externe zweckgebundene Einnahmen zur Aufstockung des nicht zugewiesenen Fonds gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e von Anhang I des vorliegenden Beschlusses dar. Unbeschadet der Beschlüsse, die in Bezug auf die nachfolgenden mehrjährigen Finanzrahmen zu fassen sind, gelten die kumulativen Nettorückflüsse nach dem 31. Dezember 2027 bis zu ihrer Ausschöpfung als Beiträge zum folgenden ÜLG-Finanzinstrument, das das vorliegende Instrument ersetzt.

Artikel 76

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Programmierbare Hilfe“ bedeutet nicht rückzahlbare Hilfe, die den ÜLG zur Finanzierung der in den Programmplanungsdokumenten dargelegten territorialen, regionalen bzw. intraregionalen Strategien oder Prioritäten bereitgestellt wird;

b)

„Programmplanung“ ist der Prozess der Organisation, Entscheidungsfindung und der Zuweisung der finanziellen Richtbeträge, die dazu dienen, auf einer Mehrjahresbasis und in einem in Teil II genannten Bereich Maßnahmen durchzuführen, mit denen die auf eine nachhaltige Entwicklung der ÜLG ausgerichteten Ziele der Assoziation verwirklicht werden können;

c)

„Programmplanungsdokument“ ist das Dokument, in dem die Strategien, Prioritäten und Regelungen der einzelnen ÜLG dargelegt und ihre Ziele im Rahmen ihrer nachhaltigen Entwicklung klar und deutlich wiedergegeben sind, um die Ziele der Assoziation verfolgen zu können;

d)

„Entwicklungspläne“ sind ein Bündel kohärenter Maßnahmen, die ausschließlich von den ÜLG im Rahmen ihrer eigenen Entwicklungspolitiken und -strategien festgelegt und finanziert werden, sowie von Maßnahmen, die zwischen einem ÜLG und dem mit ihm verbundenen Mitgliedstaat vereinbart werden;

e)

„Territoriale Mittelbereitstellung“ ist der Betrag der programmierbaren Hilfe, der einzelnen ÜLG zur Finanzierung der in den Programmplanungsdokumenten dargelegten territorialen Strategien und Prioritäten bereitgestellt wird;

f)

„Regionale Mittelbereitstellung“ ist der Betrag der programmierbaren Hilfe, der gemäß Artikel 84 Absatz 1 zur Finanzierung der in den Programmplanungsdokumenten dargelegten Strategien und Prioritäten der regionalen Zusammenarbeit bereitgestellt wird;

g)

„Intraregionale Mittelbereitstellung“ ist ein Betrag, der gemäß Artikel 84 Absatz 2 im Rahmen der regionalen Zuweisung für die programmierbare Hilfe zur Finanzierung der in den Programmplanungsdokumenten dargelegten Strategien und Prioritäten der intraregionalen Zusammenarbeit bereitgestellt wird.

Artikel 77

Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit

(1)   Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte auf den Grundsätzen der Partnerschaftlichkeit, der Eigenverantwortung, der Anpassung an territoriale Systeme, der Komplementarität und der Subsidiarität beruhen.

(2)   Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, können in Form programmierbarer oder nicht programmierbarer Hilfe durchgeführt werden.

(3)   Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte:

a)

unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen geografischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der ÜLG sowie ihres spezifischen Potenzials umgesetzt werden,

b)

sicherstellen, dass die Mittel auf vorhersehbare und regelmäßige Weise bereitgestellt werden,

c)

flexibel gehandhabt werden und der Lage jedes einzelnen ÜLG Rechnung tragen und

d)

den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten jedes Partners uneingeschränkt Rechnung tragen.

(4)   Die Durchführung der Maßnahmen fällt in den Aufgabenbereich der Behörden des betreffenden ÜLG; dies lässt die Zuständigkeiten der Kommission, die eine wirtschaftliche Haushaltsführung bei der Verwendung der Unionsmittel gewährleisten sollen, unberührt.

KAPITEL 2

Besondere Bestimmungen für die finanzielle Zusammenarbeit

Artikel 78

Gegenstand und Geltungsbereich

Im Rahmen der Strategie und der Prioritäten, die von den betreffenden ÜLG auf lokaler oder regionaler Ebene festgelegt wurden, kann finanzielle Unterstützung gewährt werden für:

1.

sektorspezifische Politiken und Reformen sowie Projekte, die mit ihnen vereinbar sind;

2.

institutionelle Entwicklung, Kapazitätsaufbau und Einbeziehung umweltbezogener Aspekte und

3.

technische Hilfe.

Artikel 79

Nachhaltige Entwicklung

(1)   Die finanzielle Unterstützung kann unter anderem dazu beitragen, dass die ÜLG dabei unterstützt werden, die nötigen Kapazitäten auszubauen, um die territorialen und/oder regionalen Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der in Teil II und III genannten Bereiche der Zusammenarbeit festzulegen, umzusetzen und zu überwachen.

(2)   Die Union unterstützt die Bemühungen der ÜLG zur Erhebung verlässlicher statistischer Daten in diesen Bereichen, auch zur Gewährleistung der weiteren Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele.

(3)   Die Union kann die ÜLG bei ihren Anstrengungen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit ihrer makroökonomischen Indikatoren unterstützen, damit insbesondere die BIP der ÜLG leichter analysiert werden können.

Artikel 80

Technische Hilfe

(1)   Auf Initiative der Kommission kann die Finanzierung durch die Union Unterstützungsausgaben für die Durchführung dieses Beschlusses und die Erreichung seiner Ziele, einschließlich der administrativen Unterstützung bei der Vorbereitung, Begleitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung der für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen, sowie Ausgaben in den zentralen Dienststellen und den Delegationen der Union im Hinblick auf die für das Programm erforderliche administrative Unterstützung sowie für die Verwaltung der im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie interner Informations- und Technologiesysteme, umfassen.

(2)   Auf Veranlassung der ÜLG können Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe, einschließlich der langfristigen Unterstützung, für die Durchführung der in den Programmplanungsdokumenten enthaltenen Maßnahmen finanziert werden. Die Kommission kann entscheiden, ob sie diese Maßnahmen aus dem Finanzrahmen für programmierbare Hilfe oder aus dem Finanzrahmen für technische Hilfemaßnahmen finanziert.

KAPITEL 3

Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit

Artikel 81

Allgemeiner Grundsatz

Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, wird die finanzielle Unterstützung durch die Union gemäß diesem Beschluss, der Haushaltsordnung und gegebenenfalls gemäß der folgenden Artikel von Titel II der Verordnung (EU) 2021/947 durchgeführt:

Kapitel I mit Ausnahme der Artikel 10, 11, 13, Artikel 14 Absätze 3 und 4 und Artikel 15, Artikel 16 Absätze 1 bis 4 und Artikel 17,

Kapitel III mit Ausnahme der Artikel 25 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Artikel 25 Absatz 3 sowie

Kapitel V mit Ausnahme von Artikel 41 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 6, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 41 Absatz 9 und Artikel 42 Absatz 4.

Artikel 82

Annahme von Mehrjahresrichtprogrammen, Aktionsplänen und Maßnahmen

Die Kommission nimmt im Rahmen dieses Beschlusses in Form von „einheitlichen Programmplanungsdokumenten“ Mehrjahresrichtprogramme gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/947 an.

In den einheitlichen Programmplanungsdokumenten können die territorialen Entwicklungspläne oder sonstige Vereinbarungen zwischen den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Die einheitlichen Programmplanungsdokumente werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 90 Absatz 5 dieses Beschlusses angenommen. Dieses Verfahren findet auch Anwendung auf die Überprüfungen, die eine wesentliche Änderung des Inhalts des Mehrjahresrichtprogramms bewirken.

Aktionspläne und Maßnahmen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/947 können getrennt von den Mehrjahresrichtprogrammen angenommen werden und werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Prüfverfahren erlassen. Dieses Verfahren findet keine Anwendung auf die in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/947 genannten Fälle.

Artikel 83

Territoriale Finanzierungen

(1)   Die Behörden der ÜLG kommen für die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses in Betracht.

(2)   Im Einvernehmen mit den Behörden der betreffenden ÜLG erhalten folgende Einrichtungen und Stellen finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses:

a)

staatliche und halbstaatliche Einrichtungen auf lokaler, nationaler und/oder regionaler Ebene, Ministerien oder lokale Behörden der ÜLG und insbesondere ihre Finanzinstitute und Entwicklungsbanken,

b)

Gesellschaften und Unternehmen der ÜLG und von regionalen Gruppen,

c)

Gesellschaften und Unternehmen eines Mitgliedstaates, damit diese zusätzlich zu ihrem eigenen Beitrag die Möglichkeit erhalten, gewerbliche Projekte im Gebiet eines ÜLG einzuleiten,

d)

Finanzintermediäre der ÜLG oder der Union, die private Investitionen in den ÜLG fördern und finanzieren, und

e)

die Akteure der dezentralen Zusammenarbeit und andere nichtstaatliche Akteure der ÜLG und der Union, damit sie im Rahmen der dezentralen Zusammenarbeit nach Artikel 12 wirtschaftliche, kulturelle, soziale und bildungsbezogene Projekte und Programme in den ÜLG durchführen können.

Artikel 84

Regionale Finanzierungen

(1)   Die regionale Mittelbereitstellung kann Maßnahmen betreffen zugunsten und unter Mitwirkung

a)

zweier oder mehrerer ÜLG ungeachtet ihrer geografischen Lage, oder

b)

der ÜLG und der Union als Ganzes, oder

c)

zweier oder mehrerer regionaler Einrichtungen, an denen sich ÜLG beteiligen, oder

d)

zweier oder mehrerer ÜLG ungeachtet ihrer geografischen Lage, sowie mindestens:

i)

einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV,

ii)

eines oder mehrerer AKP-Staaten und/oder eines oder mehrerer Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete (25),

iii)

einer oder mehrerer regionaler Einrichtungen oder Vereinigungen, an denen sich ÜLG beteiligen,

iv)

einer oder mehrerer Einrichtungen, Behörden oder anderer Stellen mindestens eines ÜLG, die Mitglied eines EVTZ im Sinne des Artikels 8 sind.

Für die Zwecke von Buchstaben a und d gelten die Französischen Süd- und Antarktisgebiete wegen ihrer besonderen Lage als zwei getrennte ÜLG.

(2)   Im Rahmen der regionalen Mittelzuweisung kann eine intraregionale Zuteilung in Anspruch genommen werden für Vorhaben zugunsten und unter Einbeziehung:

a)

einer oder mehrerer ÜLG sowie mindestens:

i)

einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV,

ii)

eines oder mehrerer benachbarter AKP-Staaten und/oder benachbarter Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete,

iii)

einer oder mehrerer regionaler Einrichtungen, an denen sich ÜLG oder AKP-Staaten oder eine oder mehrere Regionen in äußerster Randlage beteiligen, oder

b)

einer oder mehrerer Einrichtungen, Behörden oder anderer Stellen mindestens eines ÜLG, die Mitglied eines EVTZ sind, und einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage und/oder eines oder mehrerer benachbarter AKP-Staaten und/oder benachbarter Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete.

(3)   Die Finanzierung der Teilnahme der AKP-Staaten, der Regionen in äußerster Randlage und anderer Länder und Gebiete an regionalen Kooperationsprogrammen der ÜLG erfolgt zusätzlich zu den Mitteln, die im Rahmen dieses Beschlusses für die ÜLG bereitgestellt werden.

(4)   Die Teilnahme der AKP-Staaten, der Regionen in äußerster Randlage und anderer Länder oder Gebiete an den im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen Programmen kommt nur insofern in Betracht, als

a)

gleichwertige Bestimmungen im Rahmen der einschlägigen Programme der Union oder in den einschlägigen Finanzierungsprogrammen der Drittländer und -gebiete bestehen, die nicht unter die Programme der Union fallen, und

b)

der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet wird, wobei die Kapazitäten der Akteure, insbesondere ihre finanziellen Kapazitäten im Rahmen der Instrumente der Union für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern, berücksichtigt werden.

Artikel 85

Andere Programme der Union

(1)   Natürliche Personen aus einem ÜLG und gegebenenfalls die zuständigen öffentlichen und privaten Einrichtungen und Institutionen eines ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der Programme und der möglichen Regelungen, die für den mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten, an Unionsprogrammen wie InvestEU teilnehmen und im Rahmen dieser Programme finanziell unterstützt werden.

(2)   Die ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen, Ziele und Regelungen der betreffenden Programme auch Unterstützung im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern, wie der Verordnung (EU) 2021/947 und der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (26), erhalten.

(3)   Gegebenenfalls fördert die Kommission den Zugang der ÜLG zu Unionsprogrammen sowie zu Programmen und Instrumenten der Union für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern.

(4)   Mit Unterstützung der einschlägigen Akteure erstatten die ÜLG der Kommission zur Halbzeit und am Ende des Zeitraums 2021-2027 über ihre Teilnahme an den Unionsprogrammen Bericht.

Artikel 86

Berichterstattung

Die Kommission prüft die Fortschritte bei der Durchführung der im Rahmen dieses Beschlusses für die ÜLG bereitgestellten Finanzhilfe und legt dem Rat ab 2022 jährlich einen Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse dieser finanziellen Zusammenarbeit vor. Der Bericht wird auch dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zugeleitet.

Artikel 87

Finanzkontrollen

(1)   Für die Finanzkontrolle der Unionsmittel sind in erster Linie die ÜLG zuständig. Diese Finanzkontrolle wird gegebenenfalls in Koordination mit dem Mitgliedstaat, mit dem das ÜLG verbunden ist, und nach den anzuwendenden nationalen Bestimmungen ausgeübt.

(2)   Die Kommission ist dafür zuständig,

a)

zu prüfen, dass in den ÜLG Verwaltungs- und Kontrollverfahren vorhanden sind und einwandfrei funktionieren, sodass eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Unionsmittel gewährleistet ist, und

b)

im Fall von Unregelmäßigkeiten Empfehlungen abzugeben oder Abhilfemaßnahmen zu verlangen, um Mängel in der Verwaltung zu beheben oder Unregelmäßigkeiten zu beseitigen.

(3)   Auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen arbeiten die Kommission, das ÜLG und gegebenenfalls der mit ihm verbundene Mitgliedstaat im Rahmen jährlicher oder zweijährlicher Sitzungen zusammen, um die Programme, die Methoden und die Durchführung der Kontrollen zu koordinieren.

(4)   Im Hinblick auf Finanzkorrekturen

a)

obliegt es in erster Linie dem betreffenden ÜLG, finanziellen Unregelmäßigkeiten nachzugehen und diese zu beseitigen;

b)

greift die Kommission jedoch ein, wenn das betreffende ÜLG die Korrekturen nicht vornimmt und ein Einigungsversuch scheitert; sie kürzt oder streicht dann den gesamten Restbetrag oder einen Teil des Restbetrages der globalen Mittelausstattung, die dem Finanzierungsbeschluss für das Programmplanungsdokument entspricht.

TEIL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 88

Übertragung von Befugnissen an die Kommission

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung der verfahrensbezogenen Ursprungsregeln und der dazugehörigen Begriffsbestimmungen in Anhang II und seinen Anlagen zu erlassen, um damit der technischen Entwicklung und Änderungen der Zoll- und Handelsvorschriften Rechnung zu tragen.

(2)   Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte dieses Beschlusses im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Artikel 3 des Anhangs I zu ändern, um die Indikatoren gegebenenfalls zu überprüfen oder zu ergänzen und Anhang I durch Bestimmungen über die Schaffung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

Artikel 89

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 88 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2021 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung nach Artikel 88 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 88 erlassene wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 90

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss („ÜLG-Ausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 8 des Anhangs II wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der nach Artikel 285 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Für die Zwecke von Anhang III Artikel 2 und Anhang IV Artikel 5 und 6 wird die Kommission von dem Ausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates (28) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(6)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

(7)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 91

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger der Unionsmittel machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

(3)   Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 92

Europäischer Auswärtiger Dienst

Dieser Beschluss wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt.

Artikel 93

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Der Beschluss 2013/755/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

(2)   Dieser Beschluss lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen des Beschlusses 2013/755/EU eingeleitet wurden, unberührt; der genannte Beschluss gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(3)   Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmenerforderlich sind, die gemäß dem Beschluss 2013/755/EU eingeführt wurden.

(4)   Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 80 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 94

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ŠIRCELJ


(1)  Stellungnahme vom 31.1.2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Stellungnahme vom 14.9.2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/137/EU des Rates vom 14. März 2014 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L 76 vom 15.3.2014, S. 1).

(4)  ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 1.

(5)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(6)  Der Begriff „Gebiete“ bezieht sich auf die 12 ÜLG des Vereinigten Königreichs, die in Anhang II des AEUV aufgeführt waren, als das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 EUV am 29. März 2017 seine Absicht mitteilte, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

(7)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(10)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(11)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(14)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(15)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(16)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(17)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(19)  Der Begriff „Gebiete“ bezieht sich auf die 12 ÜLG des Vereinigten Königreichs, die in Anhang II des AUEV aufgeführt waren, als das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 EUV am 29. März 2017 seine Absicht mitteilte, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

(21)  ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.

(22)  ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 4.

(23)  Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).

(24)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(25)  Der Begriff „Gebiete“ bezieht sich auf die 12 ÜLG des Vereinigten Königreichs, die in Anhang II des AEUV aufgeführt waren, als das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 EUV am 29. März 2017 seine Absicht mitteilte, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

(26)  Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(28)  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).


INHALTSVERZEICHNIS

ANHANG I:

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE UNION

ANHANG II:

ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

TITEL I:

Allgemeine Bestimmungen

TITEL II:

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“

TITEL III:

Territoriale Auflagen

TITEL IV:

Ursprungsnachweise

TITEL V:

Methoden der Verwaltungszusammenarbeit

TITEL VI:

Ceuta und Melilla

TITEL VII:

Schlussbestimmungen

Anlagen I bis VI

ANHANG III:

VORÜBERGEHENDE RÜCKNAHME VON PRÄFERENZEN

ANHANG IV:

SCHUTZ- UND ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN

ANHANG I

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE UNION

Artikel 1

Verteilung unter den ÜLG

(1)   Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung durch die Union in Höhe von 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für den Siebenjahreszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 folgendermaßen aufgeteilt:

a)

Ein Betrag von 164 000 000 EUR wird den ÜLG, ausgenommen Grönland, im Rahmen der bilateralen programmierbaren Unterstützung für die langfristige Entwicklung in Form von Zuschüssen zugewiesen, um insbesondere die in den Programmplanungsdokumenten genannten Initiativen zu finanzieren. Gegebenenfalls legen die Programmplanungsdokumente einen Schwerpunkt auf Maßnahmen zum Ausbau der guten Regierungsführung und der institutionellen Kapazitäten der begünstigten ÜLG und, wo dies sachdienlich ist, auf den wahrscheinlichen Zeitplan der geplanten Reformen. Der genannte Betrag wird nach Maßgabe der Besonderheiten, des Bedarfs, des Entwicklungsstands und der Leistungen der ÜLG nach einer begrenzten Anzahl von spezifischen und transparenten Kriterien aufgeteilt, wobei der Bevölkerung, dem Bruttoinlandsprodukt (BIP), der Armut und Ungleichheit, der Höhe früherer Zuweisungen, der Absorptionskapazitäten der ÜLG sowie möglichen Sachzwängen aufgrund der abgeschiedenen Lage der in Artikel 9 genannten ÜLG Rechnung getragen wird;

b)

Ein Betrag von 225 000 000 EUR wird Grönland im Rahmen der bilateralen programmierbaren Unterstützung für die langfristige Entwicklung in Form von Zuschüssen zugewiesen, um insbesondere die in den Programmplanungsdokumenten genannten Initiativen zu finanzieren;

c)

76 000 000 EUR werden für die Unterstützung regionaler Programme der ÜLG zugewiesen, von denen 15 000 000 EUR für intraregionale Maßnahmen verwendet werden könnten, wobei Grönland nur für intraregionale Maßnahmen in Frage kommt. Diese Zusammenarbeit wird in Abstimmung mit Artikel 7 durchgeführt, insbesondere für die in Artikel 5 genannten Bereiche von beiderseitigem Interesse und durch Konsultation im Rahmen der Instanzen der EU-ÜLG-Partnerschaft nach Artikel 14. Koordinierung mit anderen einschlägigen Finanzierungsprogrammen und -instrumenten der Union und insbesondere mit den in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage ist anzustreben;

d)

22 000 000 EUR für Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die ÜLG, einschließlich Grönlands, im Einklang mit Artikel 80; (1)

e)

13 000 000 EUR für einen nicht zugewiesenen Fonds für alle ÜLG einschließlich Grönland, u. a.:

i)

um eine angemessene Reaktion der Union im Falle unvorhergesehener Umstände sicherzustellen;

ii)

um neue Bedürfnisse oder sich abzeichnende Herausforderungen wie den Migrationsdruck an den Grenzen der Union oder ihrer Nachbarn anzugehen; und

iii)

um neue internationale Initiativen und Prioritäten zu fördern.

Der Betrag des in Unterabsatz 1 Buchstabe e nicht zugewiesenen Fonds wird um die kumulativen Nettorückflüsse aus der ÜLG-Investitionsfazilität gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs IV des Beschlusses 2013/755/EU erhöht. Diese Rückflüsse werden als jährliche Aufstockungen hinzugerechnet, sobald sie verfügbar sind, und als externe zweckgebundene Einnahmen ausgewiesen.

(2)   Die Kommission kann nach einer Halbzeitüberprüfung der Durchführung dieses Beschlusses über die Zuweisung der in diesem Artikel genannten nicht zugewiesenen Mittel, einschließlich der territorialen Mittelbereitstellung, beschließen.

(3)   Die Mittel sind nach dem 31. Dezember 2027 nicht mehr gebunden, falls nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt.

Artikel 2

Verwaltung der Mittel

Alle Finanzmittel im Rahmen dieses Beschlusses werden von der Kommission verwaltet.

Artikel 3

Indikatoren

Die Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Ziele wird gemessen an:

1.

für die ÜLG mit Ausnahme Grönlands: Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen in % des BIP und Gesamteinnahmen des Staates in % des BIP.

2.

für Grönland: Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen in % des BIP und Anteil des Fischereisektors an den Gesamtausfuhren.


(1)  Von diesem Betrag sind 9 725 000 EUR für die Kommission zur Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Hilfe und der Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung der Programme und/oder Maßnahmen der Union, der indirekten Forschung und der direkten Forschung vorgesehen.


ANHANG II

ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„WPA-Länder“ sind Regionen oder Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP-Staaten) gehören und ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) oder ein zu einem WPA führendes Abkommen geschlossen haben, wenn ein derartiges WPA vorläufig angewendet wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

b)

„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau.

c)

„Vormaterial“ sind alle Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

d)

„Erzeugnis“ ist eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

e)

„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

f)

„vertretbare Vormaterialien“ sind Vormaterialien der gleichen Art und der gleichen Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht voneinander unterschieden werden können, nachdem sie im Endprodukt verarbeitet wurden.

g)

„Zollwert“ ist der Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

h)

„Wert der Vormaterialien“ in der Liste in Anlage II ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem ÜLG für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.

i)

„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten für die tatsächlich in dem ÜLG angefallenen Kosten für die Herstellung des Erzeugnisses, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so kann sich im Sinne dieser Begriffsbestimmung der Begriff „Hersteller“ im Unterabsatz 1 dieses Buchstabens auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat.

j)

„Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Prozentsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Prozentsatz des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;

k)

„Nettogewicht“ ist das Eigengewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen.

l)

„Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (Harmonisiertes System), mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004.

m)

„Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition.

n)

„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder

i)

gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder

ii)

mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

o)

„Ausführer“ ist eine Person, die die Waren in die Union oder in ein ÜLG ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrformalitäten selbst durchführt.

p)

„Registrierter Ausführer“ ist ein Ausführer, der bei den Behörden des betroffenen ÜLG registriert ist, um für die Ausfuhr im Rahmen dieses Beschlusses Ursprungserklärungen auszufertigen.

q)

„Ursprungserklärung“ ist eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung, dass die betreffenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln dieses Anhangs entsprechen, damit entweder die Person, die die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union anmeldet, die präferenzielle Behandlung beantragen kann, oder damit der Wirtschaftsbeteiligte in einem ÜLG, der im Rahmen von Kumulierungsvorschriften Vormaterialien zur weiteren Be- oder Verarbeitung einführt, die Ursprungseigenschaft dieser Waren nachweisen kann.

r)

„APS-begünstigtes Land“ ist ein durch das APS begünstigtes Land oder Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

s)

„REX-System“ ist das mit Artikel 80 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eingerichtete System für die Registrierung der Ausführer, die befugt sind, den Ursprung von Erzeugnissen zu bescheinigen.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeine Voraussetzungen

(1)   Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem ÜLG:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 dieses Anhangs vollständig in einem ÜLG gewonnen oder hergestellt wurden,

b)

Erzeugnisse, die in einem ÜLG unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 4 dieses Anhangs in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2)   Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr ÜLG vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des ÜLG, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde.

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)   Die folgenden Erzeugnisse gelten als vollständig in einem ÜLG gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse:

a)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse,

b)

dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse,

c)

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere,

d)

Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren,

e)

Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden,

f)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge,

g)

Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden,

h)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von eigenen Schiffen außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnen wurden,

i)

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden,

j)

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können,

k)

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle,

l)

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern das ÜLG zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt,

m)

dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.

(2)   Die Begriffe „Schiffe eines begünstigten Landes“ und „Fabrikschiffe eines begünstigten Landes“ in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

die in einem ÜLG oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen sind, die

b)

die Flagge eines ÜLG oder eines Mitgliedstaats führen,

c)

die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines ÜLG oder von Mitgliedstaaten oder

ii)

sie sind Eigentum von Gesellschaften, die

ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in dem ÜLG oder einem Mitgliedstaat haben und

mindestens zur Hälfte Eigentum eines ÜLG, einer öffentlichen Einrichtung dieses ÜLG, von Staatsangehörigen dieses ÜLG oder von Mitgliedstaaten sind.

(3)   Alle Bedingungen nach Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen ÜLG erfüllt werden. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des ÜLG, in dem das Schiff oder Fabrikschiff nach Absatz 2 Buchstabe a im Schiffsregister eingetragen ist.

Artikel 4

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1)   Unbeschadet der Artikel 5 und 6 dieses Anhangs gelten Erzeugnisse, die in dem betreffenden ÜLG im Sinne von Artikel 3 dieses Anhangs nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Ursprungserzeugnisse dieses Gebietes, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage I für die betreffenden Waren erfüllt sind.

(2)   Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einem ÜLG nach Absatz 1 erworben hat, in diesem ÜLG weiter verarbeitet und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.

(3)   Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind.

Setzt jedoch die entsprechende Regelung die Einhaltung eines Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so kann der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten berechnet werden, um Kosten- und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen.

(4)   Wenn Absatz 3 Unterabsatz 2 zur Anwendung kommt, werden ein Durchschnitts-Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe des Erzeugnisses im vorangegangenen Steuerjahr bzw. der Summe des Wertes aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft im vorangegangenen Steuerjahr errechnet, wobei entsprechend der Festlegung durch das Ausfuhrland ausgegangen wird, bzw. — wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen — von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte.

(5)   Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.

(6)   Zum Zwecke der Einhaltung des Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Artikel 5

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)   Unbeschadet des Absatzes 3 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ungeachtet dessen, ob die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a)

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten,

b)

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

c)

Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,

d)

Bügeln von Textilien und Textilwaren,

e)

einfaches Anstreichen oder Polieren,

f)

Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis, Polieren und Glasieren von Getreide und Reis,

g)

Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,

h)

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse,

i)

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,

j)

Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),

k)

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,

l)

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder Anderem wie Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen,

m)

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien,

n)

einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen,

o)

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile,

p)

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Be- oder Verarbeitungen,

q)

Schlachten von Tieren.

(2)   Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

(3)   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem ÜLG an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zu berücksichtigen.

Artikel 6

Toleranzen

(1)   Abweichend von Artikel 4 dieses Anhangs und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anlage I bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern ihr festgestelltes Nettogewicht bzw. ihr festgestellter Gesamtwert

a)

15 % des Gewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet;

b)

15 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anlage I gelten, nicht überschreitet.

(2)   Nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste der Anlage I niedergelegten Regelungen zu überschreiten.

(3)   Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Erzeugnisse, die in einem ÜLG im Sinne von Artikel 3 dieses Anhangs vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 5 und des Artikels 11 Absatz 2 dieses Anhangs gilt die Toleranz der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels jedoch für die Summe aller bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die gemäß der in der Liste in Anlage I genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.

Artikel 7

Bilaterale Kumulierung

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in der Union, die bei Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet wurden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern sie dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

(2)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs gilt die in der Union vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend dort be- oder verarbeitet werden.

(3)   Für die Zwecke der in diesem Artikel vorgesehenen Kumulierung wird der Ursprung der Vormaterialien gemäß diesem Anhang bestimmt.

Artikel 8

Kumulierung mit WPA-Ländern

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in den WPA-Ländern, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet wurden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

(2)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs gilt die in den WPA-Ländern vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend dort be- oder verarbeitet werden.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels wird der Ursprung von Vormaterialien mit Ursprung in einem WPA-Land gemäß den Ursprungsregeln bestimmt, die für dieses WPA gelten, und den einschlägigen Bestimmungen über den Ursprungsnachweis und die Verwaltungszusammenarbeit.

Die in diesem Artikel vorgesehene Kumulierung gilt nicht für Materialien mit Ursprung in der Republik Südafrika, die im Rahmen des WPA zwischen der Union und der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) nicht direkt in die Union zollfrei eingeführt werden können.

(4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

das WPA-Land, das die Vormaterialien liefert, und das ÜLG, das das Enderzeugnis herstellt, verpflichten sich,

i)

die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und

ii)

für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Anhangs in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist;

b)

das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusagen nach Buchstabe a mitgeteilt.

(5)   Haben WPA-Länder bereits vor dem 1. Januar 2014 Absatz 4 erfüllt, so ist keine neue Verpflichtungszusage erforderlich.

Artikel 9

Kumulierung mit anderen Ländern, denen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zollfreier und kontingentfreier Zugang zum Markt der Union gewährt wird

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 2 genannten Ländern oder Gebieten, die dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet werden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels werden solche Vormaterialien als Vormaterialien mit Ursprung in einem Land oder Gebiet betrachtet,

a)

das in den Genuss der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 kommt oder

b)

dem auf Ebene der sechsstelligen Unterposition des Harmonisierten Systems im Rahmen der — in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten — allgemeinen Regelung des APS zoll- und kontingentfreier Zugang zum Markt der Union gewährt wird.

(3)   Der Ursprung der Vormaterialien der betreffenden Länder oder Gebiete wird nach den Ursprungsregeln bestimmt, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2) festgelegt sind.

(4)   Die Kumulierung nach diesem Absatz des vorliegenden Artikels gilt nicht für:

a)

Vormaterialien, die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle und Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen werden;

b)

Thunfischerzeugnisse der Kapitel 3 und 16, die unter die Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sowie unter die späteren Änderungsrechtsakte und entsprechenden Rechtsakte fallen;

c)

Vormaterialien, die unter die Artikel 8 und 22 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sowie unter die späteren Änderungsrechtsakte und entsprechenden Rechtsakte fallen.

Die zuständigen Behörden der ÜLG übermitteln der Kommission jährlich die Liste der Vormaterialien, auf die die Kumulierung nach Absatz 1 Anwendung gefunden hat.

(5)   Die Kumulierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Die an der Kumulierung beteiligten Länder oder Gebiete haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften dieses Anhangs im Verhältnis zur Union und zwischen den Ländern und Gebieten untereinander gewährleistet ist.

b)

Das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusage nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes mitgeteilt;

(6)   Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die Kumulierung nach diesem Artikel mit den in diesem Artikel genannten Ländern und Gebieten, welche die erforderlich Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden kann.

Artikel 10

Erweiterte Kumulierung

(1)   Auf Antrag eines ÜLG kann die Kommission die Ursprungskumulierung zwischen dem ÜLG und einem Land, mit dem die Union ein geltendes Freihandelsabkommen nach Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hat, gewähren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die an der Kumulierung beteiligten Länder oder Gebiete haben sich verpflichtet,

i)

die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen,

ii)

für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Anhangs in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist, und

iii)

die ÜLG in Fragen der Verwaltungszusammenarbeit ebenso zu unterstützen, wie sie das die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Freihandelsabkommens unterstützen würden;

b)

Das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusage nach Buchstabe a mitgeteilt.

Unter Berücksichtigung des Risikos von Handelsverlagerungen und der spezifischen Sensitivität der zu kumulierenden Vormaterialien kann die Kommission zusätzliche Bedingungen für die Gewährung der beantragten Kumulierung festlegen.

(2)   Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Antrag

a)

ist schriftlich bei der Kommission einzureichen;

b)

nennt den Namen des Drittlandes bzw. der Drittländer;

c)

enthält eine Liste der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien und

d)

ist mit dem Nachweis versehen, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind.

(3)   Der Ursprung der verwendeten Vormaterialien und der vorgeschriebene Ursprungsnachweis werden gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens festgelegt. Der Ursprung der Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden sollen, wird gemäß den Ursprungsregeln in diesem Anhang festgelegt.

(4)   Damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann, ist es nicht erforderlich, dass die Vormaterialien mit Ursprung in dem Drittland, die in dem ÜLG zur Herstellung des in die Union auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern die in dem ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

(5)   Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die erweiterte Kumulierung in Kraft tritt, das an der Kumulierung beteiligte Partnerland, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, die geltenden Bedingungen und die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt.

(6)   Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie die Kumulierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten gewährt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 47 Absatz 2 dieses Anhangs erlassen.

Artikel 11

Maßgebende Einheit

(1)   Die Maßeinheit für die Anwendung dieses Anhangs ist das jeweilige Erzeugnis, das bei der Festlegung der Einstufung nach dem Harmonisierten System als Basiseinheit gilt.

(2)   Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position eingereiht werden, gilt der Anhang für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

(3)   Wird das Erzeugnis gemäß der allgemeinen Regel 5 des Harmonisierten Systems zur Einstufung mit einer Verpackung versehen, so ist diese zur Bestimmung des Ursprungs beizufügen.

Artikel 12

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Teilen von Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Artikel 13

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 14

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

a)

Energie und Brennstoffe,

b)

Anlagen und Ausrüstung,

c)

Maschinen und Werkzeuge,

d)

andere Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 15

Buchmäßige Trennung

(1)   Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses vertretbare Vormaterialien mit und solche ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Union für die Zwecke der anschließenden Ausfuhr in ein ÜLG im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.

(2)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 3 gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.

Nach Bewilligung ist die Anwendung der Methode nach den in der Union allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.

(3)   Der Begünstigte der Methode nach Absatz 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt bis zur Anwendung des REX-Systems Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(4)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung der Bewilligung nach Absatz 1.

Sie können diese widerrufen, wenn der Begünstigte

a)

von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder

b)

die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs nicht erfüllt.

Artikel 16

Ausnahmeregelungen

(1)   Einem ÜLG kann auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des ÜLG eine befristete Ausnahmeregelung von diesem Anhang gewährt werden, sofern

a)

es ihm aufgrund interner oder externer Faktoren vorübergehend nicht möglich ist, die in Artikel 2 dieses Anhangs festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten, während es das vorher konnte,

b)

es eine Vorbereitungszeit benötigt, um die in Artikel 2 dieses Anhangs festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten;

c)

wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige dies rechtfertigt.

(2)   Der Antrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird schriftlich unter Verwendung des Formblatts in Anlage II bei der Kommission eingereicht. Darin sind die Gründe für den Antrag anzuführen und es sind entsprechende Belege beizufügen.

(3)   Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt:

a)

Entwicklungsstand oder geografische Lage des betreffenden ÜLG, vor allem im Hinblick auf die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, die der zu fassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat;

b)

Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Fähigkeit eines in dem ÜLG bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Union fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte;

c)

besondere Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung, die die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigt, die schrittweise Erfüllung dieser Regeln ermöglichen würde.

(4)   Die Kommission gibt solchen Anträgen statt, wenn sie nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Union führen können.

(5)   Die Kommission unternimmt die erforderlichen Schritte, damit so bald wie möglich ein Beschluss gefasst wird und bemüht sich, innerhalb von 75 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags ihren Standpunkt festzulegen.

(6)   Die befristete Ausnahmeregelung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, aufgrund deren die Ausnahme gewährt wurde, oder auf den Zeitraum, den das ÜLG benötigt, um die Einhaltung der Regeln oder die mit der Ausnahmeregelung verknüpften Ziele zu erreichen, wobei der besonderen Lage des betreffenden ÜLG und seinen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen ist.

(7)   Eine Ausnahmeregelung kann nur genehmigt werden, wenn alle Anforderungen bezüglich der Angaben, die der Kommission über die Anwendung der Ausnahmeregelung und die Verwaltung der Mengen, für die die Ausnahme genehmigt wurde, vorzulegen sind, erfüllt sind.

(8)   Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten gewährt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 47 Absatz 2 dieses Anhangs erlassen.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 17

Territorialitätsprinzip

(1)   Vorbehaltlich der Artikel 7 bis 10 dieses Anhangs müssen die in diesem Anhang genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in dem ÜLG erfüllt werden.

(2)   Ursprungserzeugnisse, die aus einem ÜLG in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden des ÜLG wird glaubhaft gemacht, dass

a)

die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und

b)

dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 18

Nichtbehandlungsklausel

(1)   Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem ÜLG, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres guten Zustands erforderliche Maß hinausgehen. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert und Sendungen können aufgeteilt werden, wenn dies unter der Verantwortung des Ausführers oder eines anschließenden Besitzers der Waren geschieht und die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter Zollaufsicht verbleiben.

(2)   Die Zollbehörden nehmen an, dass der Anmelder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt hat, sofern sie nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben. In diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglicher Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.

(3)   Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten sinngemäß bei Anwendung der Kumulierung nach den Artikeln 7 bis 10 dieses Anhangs.

Artikel 19

Ausstellungen

(1)   Werden Ursprungserzeugnisse aus einem ÜLG zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um ein ÜLG, ein WPA-Land oder einen Mitgliedstaat handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Union verkauft, so gelten für sie bei der Einfuhr die Begünstigungen nach diesem Beschluss, sofern den Zollbehörden glaubhaft gemacht wird, dass

a)

ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem ÜLG in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b)

dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Union verkauft oder überlassen hat;

c)

die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, versandt worden sind;

d)

die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2)   Nach Maßgabe des Titels IV dieses Anhangs ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands in der üblichen Weise vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3)   Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

URSPRUNGSNACHWEISE

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen

Artikel 20

In Euro ausgedrückte Beträge

(1)   Für die Zwecke der Artikel 29 und 30 dieses Anhangs werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Union, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

(2)   Für die Begünstigungen nach den Artikeln 29 und 30 dieses Anhangs ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3)   Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des darauf folgenden Jahres. Die Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Mitgliedstaat kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5)   Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen einiger Mitgliedstaaten werden von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG überprüft. Dabei prüft die Kommission, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

Abschnitt 2

Ausfuhrverfahren in den ÜLG

Artikel 21

Allgemeine Voraussetzungen

Die nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen gelten für:

a)

Waren, die die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen und von einem registrierten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Anhangs ausgeführt werden;

b)

Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 10 000 EUR nicht überschreitet.

Artikel 22

Antrag auf Registrierung

(1)   Die Registrierung wird von dem Ausführer auf einem Formblatt nach Anhang V bei den in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a dieses Anhangs genannten zuständigen Behörden des ÜLG beantragt.

(2)   Der Antrag wird von den zuständigen Behörden des ÜLG nur angenommen, wenn er vollständig ausgefüllt ist.

(3)   Die Registrierung ist ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die zuständigen Behörden der ÜLG einen vollständig ausgefüllten Registrierungsantrag gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten.

(4)   Ein in einem ÜLG niedergelassener Ausführer, der bereits im REX-System für die Zwecke des APS Norwegens oder der Schweiz registriert ist, muss keinen Antrag auf Eintragung im Sinne dieses Beschlusses bei den zuständigen Behörden des ÜLG stellen.

Artikel 23

Registrierung

(1)   Die zuständigen Behörden des ÜLG teilen dem Ausführer nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anlage III unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen diese Nummer als registrierter Ausführer, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 22 Absatz 3 dieses Anhangs gilt, im REX-System.

Die zuständigen Behörden der ÜLG teilen dem Ausführer die Anzahl der diesem Ausführer zugewiesenen registrierten Ausführer und das Datum mit, ab dem die Registrierung gültig ist.

Die zuständigen Behörden des ÜLG aktualisieren die von ihnen registrierten Daten. Sie ändern diese Daten unverzüglich nach Erhalt einer Mitteilung des registrierten Ausführers gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieses Anhangs.

(2)   Die Genehmigung muss folgende Informationen enthalten:

a)

Name des registrierten Ausführers, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben;

b)

Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben, einschließlich der Kennung des Landes oder Gebiets (ISO-Alpha-2-Ländercode);

c)

Kontaktangaben aus den Feldern 1 und 2 des Antragsformulars in Anlage III;

d)

Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel wie in Feld 4 des Antragsformulars gemäß Anlage III angegeben,

e)

Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter(TIN) des registrierten Ausführers, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben;

f)

ob der registrierte Ausführer ein Händler oder ein Hersteller ist, wie in Feld 3 des Formblatts in Anlage III angegeben;

g)

Datum der Registrierung des registrierten Ausführers;

h)

Datum, ab dem die Registrierung gilt;

i)

Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend.

Artikel 24

Aufhebung der Registrierung

(1)   Ausführer, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen bei der Ausfuhr von Waren nicht länger erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, solche Waren auszuführen, benachrichtigen die zuständigen Behörden der ÜLG, die sie unverzüglich aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer in dem ÜLG streichen.

(2)   Fertigen registrierte Ausführer vorsätzlich oder fahrlässig Ursprungserklärungen oder andere Belege mit sachlich falschen Angaben an oder lassen sie anfertigen, wodurch sie vorschriftswidrig oder in betrügerischer Absicht eine Präferenzbehandlung erlangen, so streichen die zuständigen Behörden des ÜLG unbeschadet der in dem ÜLG geltenden Strafen und Sanktionen den Ausführer aus dem in dem jeweiligen ÜLG geführten Verzeichnis der registrierten Ausführer.

(3)   Unbeschadet der möglichen Auswirkung von Unregelmäßigkeiten, die bei laufenden Kontrollen festgestellt werden, erfolgt die Streichung aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer mit Zukunftswirkung, d. h. in Bezug auf nach dem Datum der Streichung ausgestellte Erklärungen zum Ursprung.

(4)   Ausführer, die von den zuständigen Behörden eines ÜLG gemäß Absatz 2 aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer gestrichen wurden, können nur wieder aufgenommen werden, wenn sie den zuständigen Behörden dieses ÜLG nachgewiesen haben, dass sie die Umstände, die zu der Streichung geführt haben, behoben haben.

(5)   Wurde ein Ausführer von den zuständigen Behörden des ÜLG nach Maßgabe der APS-Rechtsvorschriften Norwegens oder der Schweiz aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer gestrichen, so gilt die Streichung auch für die Zwecke dieses Beschlusses.

Artikel 25

Belege

(1)   Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht:

a)

Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann;

b)

sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;

c)

sie bewahren alle Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;

d)

sie bewahren folgende Aufzeichnungen für mindestens drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Ursprungserklärung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf:

i)

die von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung und

ii)

Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Aufzeichnungen können elektronisch erfasst werden, damit müssen aber die bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien nachverfolgt und ihre Ursprungseigenschaft bestätigt werden können.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen gemäß Artikel 27 dieses Anhangs vorlegen.

Artikel 26

Ursprungserklärung und Informationen für Kumulierungszwecke

(1)   Eine Erklärung zum Ursprung wird vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren als Ursprungserzeugnisse des betreffenden ÜLG angesehen werden können.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann eine Ursprungserklärung ausnahmsweise nach der Ausfuhr ausgefertigt werden („nachträgliche Erklärung“), sofern sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, nicht später als zwei Jahre nach der Ausfuhr vorgelegt wird.

(3)   Der Ausführer legt seinem Kunden in der Union die Ursprungserklärung mit den in Anlage IV geforderten Angaben vor. Eine Erklärung zum Ursprung ist in englischer oder französischer Sprache abzufassen.

Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.

(4)   Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs oder der bilateralen Kumulierung gemäß Artikel 7 dieses Anhangs

a)

wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft der aus einem anderen ÜLG oder der Union stammenden Vormaterialien durch eine gemäß diesem Anhang erstellte Ursprungserklärung erbracht, die der Lieferant in dem ÜLG oder der Union, aus dem die Vormaterialien stammen, dem Ausführer vorlegt;

b)

wird der Nachweis der Be- oder Verarbeitung in einem anderen ÜLG oder in der Union durch eine Lieferantenerklärung erbracht, die gemäß Artikel 27 dieses Anhangs ausgefertigt und dem Ausführer vom Lieferanten in dem ÜLG oder in der Union, aus dem das Material stammt, vorgelegt wird.

In den Fällen des Unterabsatzes 1 enthält die vom Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung jeweils die Angaben „EU cumulation“, „OCT cumulation“ oder „cumul UE“, „cumul PTOM“.

(5)   Zum Zwecke der Kumulierung mit einem WPA-Land gemäß Artikel 8 dieses Anhangs

a)

wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft der aus einem WPA-Land stammenden Vormaterialien durch einen Ursprungsnachweis erbracht, der gemäß dem WPA zwischen der Union und dem betreffenden WPA-Land ausgestellt oder ausgefertigt und dem Ausführer vom Lieferanten in dem WPA-Land, von dem die Vormaterialien stammen, vorgelegt wird;

b)

wird der Nachweis der Be- oder Verarbeitung im WPA-Land durch eine Lieferantenerklärung erbracht, die gemäß Artikel 27 dieses Anhangs ausgefertigt und dem Ausführer vom Lieferanten im WPA-Land, von dem das Material stammt, vorgelegt wird.

In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung die Angabe „cumulation with EPA country“ [name of the country] bzw. „cumul avec le pays APE“ [nom du pays].

(6)   Für die Kumulierung mit anderen Ländern, die im Rahmen des APS gemäß Artikel 9 dieses Anhangs zollfreien quotenfreien Zugang zum Markt der Union erhalten, wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft durch die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen Ursprungsnachweise erbracht, die der Lieferant dem Ausführer in dem APS-Land, von dem das Material stammt, vorlegt.

In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung die Angabe „cumulation with GSP country“ [Name des Landes] bzw. „cumul avec le pays SPG“ [Name des Landes].

(7)   Für die Zwecke der erweiterten Kumulierung nach Artikel 10 dieses Anhangs wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Vormaterialien aus einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, durch einen Ursprungsnachweis erbracht, der gemäß jenem Freihandelsabkommen ausgestellt oder ausgefertigt wird und dem Ausführer vom Lieferanten in dem Land, aus dem die Vormaterialien stammen, vorgelegt wird;

In den Fällen des Unterabsatzes 1enthält die vom Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung die Angabe „extended cumulation with country [Name des Landes]“ bzw. „cumul étendu avec le pays [Name des Landes]“.

Artikel 27

Lieferantenerklärung

(1)   Für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Anhangs fertigt der Lieferant für jede Sendung von Materialien eine Lieferantenerklärung auf der Handelsrechnung für diese Sendung oder in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für diese Sendung aus, in dem die betreffenden Materialien so genau beschrieben sind, dass sie identifiziert werden können. Ein Muster der Lieferantenerklärung ist in der Anlage V festgelegt.

(2)   Ein Lieferant, der einen bestimmten Kunden regelmäßig mit Waren beliefert, deren Status hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln voraussichtlich über einen längeren Zeitraum konstant bleibt, kann eine einzige Erklärung (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt, vorausgesetzt, die Tatsachen und Umstände für die Gewährung bestehen unverändert fort.

Die Langzeit-Lieferantenerklärung kann für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab dem Tag der Ausstellung der Erklärung ausgestellt werden. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann auch rückwirkend ausgestellt werden. In diesem Fall darf die Geltungsdauer höchstens ein Jahr ab dem Wirksamwerden betragen. Die Gültigkeitsdauer ist in der Langzeitlieferantenerklärung anzugeben.

Sollten sich die Umstände ändern oder wurden ungenaue oder falsche Angaben gemacht, so können die Zollbehörden eine Langzeit-Lieferantenerklärung widerrufen.

Der Lieferant unterrichtet den Käufer unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt.

(3)   Die Lieferantenerklärung darf auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.

(4)   Die Lieferantenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Land oder Gebiet, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft gemacht wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

Artikel 28

Ursprungsnachweise

(1)   Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt.

(2)   Eine Erklärung zum Ursprung bleibt 12 Monate nach dem Datum der Ausfertigung durch den Ausführer gültig.

(3)   Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Es handelt sich um zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a des Harmonisierten Systems;

b)

sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII oder die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und

c)

sie werden in Teilsendungen eingeführt.

Abschnitt 3

Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union

Artikel 29

Vorlage der Ursprungsnachweise

(1)   Die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verweist auf die Erklärung zum Ursprung. Die Erklärung zum Ursprung wird zur Verfügung der Zollbehörden gehalten, die ihre Vorlage zur Prüfung der Anmeldung verlangen können. Erforderlichenfalls können diese Behörden eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

(2)   Beantragt der Anmelder Begünstigungen nach diesem Beschluss , ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr über eine Ursprungserklärung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als vereinfachte Anmeldung im Sinne von Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und wird entsprechend behandelt.

(3)   Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren diesen Anhang erfüllen, indem er sich insbesondere vergewissert, dass

a)

der Ausführer in der in Artikel 40 Absätze 3 und 4 dieses Anhangs genannten Datenbank registriert ist, um Ursprungserklärungen abzugeben, es sei denn, der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse überschreitet nicht den Betrag von 10 000 EUR und

b)

die Ursprungserklärung mit Anlage IV übereinstimmt.

Artikel 30

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1)   Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:

a)

Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, deren Gesamtwert 500 EUR nicht überschreitet;

b)

Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1 200 EUR nicht überschreitet.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art;

b)

es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen dieses Beschlusses erfüllen; und

c)

es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung nach Buchstabe b.

(3)   Einfuhren gelten als solche nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

b)

die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

c)

die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Artikel 31

Abweichungen und Formfehler

(1)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in einer Ursprungserklärung und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Erklärung nicht allein dadurch ungültig, sofern ordnungsgemäß nachgewiesen wird, dass dieses Dokument sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht.

(2)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Erklärung zum Ursprung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Dokuments führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Dokument entstehen lassen.

Artikel 32

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Ursprungserklärungen, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 28 Absatz 2 dieses Anhangs genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungserklärungen annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 33

Verfahren für die Einfuhr von Waren in Teilsendungen

(1)   Das Verfahren nach Artikel 28 Absatz 3 dieses Anhangs gilt für einen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum.

(2)   Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates, die aufeinander folgende Überlassungen zum freien Verkehr überwachen, prüfen, ob die anschließenden Sendungen Bestandteile der zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Erzeugnisse sind, für die die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde.

Artikel 34

Prüfung der Erklärungen zum Ursprung

(1)   Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen festgelegten angemessenen Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die Richtigkeit der Ursprungsangabe auf der Erklärung oder die Erfüllung der Bedingungen des Artikels 18 dieses Anhangs nachgeprüft werden kann.

(2)   Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer der Überprüfung nach Artikel 43 dieses Anhangs aussetzen, wenn

a)

die vom Anmelder vorgelegten Angaben nicht dafür ausreichen, die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse oder die Erfüllung der Bedingungen des Artikels 17 Absatz 2 oder des Artikels 18 dieses Anhangs zu bestätigen;

b)

der Anmelder nicht innerhalb der Frist für die Vorlage der Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels antwortet.

(3)   In Erwartung der vom Anmelder angeforderten Angaben nach Absatz 1 bzw. der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens nach Absatz 2 bieten die Zollbehörden die Überlassung der Erzeugnisse dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich erachteten Sicherheitsleistungen an.

Artikel 35

Ablehnung der Präferenzbehandlung

(1)   Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Begünstigungen nach diesem Beschluss ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das ÜLG ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn

a)

die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Ursprung genannten sind;

b)

der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betreffenden Erzeugnisse nicht nachkommt;

c)

unbeschadet des Artikels 21 Buchstabe b und des Artikels 30 Absatz 1 dieses Anhangs die Ursprungserklärung im Besitz des Anmelders nicht von einem in dem ÜLG registrierten Ausführer ausgefertigt wurde;

d)

die Erklärung zum Ursprung nicht nach Anlage IV ausgefertigt wurde; oder

e)

die Bedingungen des Artikels 18 dieses Anhangs nicht erfüllt sind.

(2)   Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Begünstigungen des Beschlusses ab, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Artikels 43 dieses Anhangs an die zuständigen Behörden des ÜLG gerichtet haben, wenn

a)

aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen;

b)

aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht Ursprungserzeugnisse dieses ÜLG sind oder wenn die Bedingungen des Artikels 17 Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt waren oder

c)

sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat, und

i)

wenn sie innerhalb der Frist nach Artikel 43 dieses Anhangs keine Antwort erhalten haben oder

ii)

wenn die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen nicht sachdienlich beantwortet wurden.

TITEL V

METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen

Artikel 36

Allgemeine Grundsätze

(1)   Um die ordnungsgemäße Anwendung der Präferenzregelungen sicherzustellen werden die ÜLG

a)

die Verwaltungsstrukturen und -systeme einrichten und aufrechterhalten, die für Durchführung und Verwaltung der in diesem Anhang festgelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden ÜLG erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Vereinbarungen für die Anwendung der Kumulierung;

b)

durch ihre zuständigen Behörden mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Zusammenarbeit besteht darin, dass:

a)

der Kommission auf deren Antrag jede erforderliche Unterstützung für ihre Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Anhangs in dem betreffenden Land geleistet wird, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen seitens der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

b)

unbeschadet der Artikel 34 und 35 dieses Anhangs die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und die Erfüllung der anderen Voraussetzungen dieses Anhangs überprüft wird, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen beantragten Kontrollbesuche;

c)

falls das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen auf einen Verstoß gegen diesen Anhang schließen lassen, das ÜLG von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Untersuchungen durchführt oder veranlasst und diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken

(3)   Die ÜLG übermitteln der Kommission eine förmliche Verpflichtungserklärung, in der sie die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 zusagen.

Artikel 37

Veröffentlichungspflichten und Gewährleistung der Einhaltung

(1)   Die Kommission veröffentlicht die Liste der ÜLG und das Datum, ab dem die in Artikel 39 dieses Anhangs genannten Bedingungen als erfüllt angesehen werden, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C). Die Kommission aktualisiert diese Liste, wenn ein weiteres ÜLG diese Bedingungen erfüllt.

(2)   Ursprungserzeugnissen eines ÜLG wird bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union die Zollpräferenzbehandlung nur dann gewährt, wenn sie zu oder nach dem Zeitpunkt ausgeführt wurden, der in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist.

(3)   Die Artikel 36 und 39 dieses Anhangs gelten erst ab dem Zeitpunkt als erfüllt, zu dem ein ÜLG

a)

die Benachrichtigung gemäß Artikel 39 Absatz 1 dieses Anhangs vorgenommen und

b)

die Verpflichtungszusage nach Artikel 36 Absatz 3 dieses Anhangs gemacht hat.

Artikel 38

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Abschnitt 2

Methoden der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des REX-Systems

Artikel 39

Namen und Anschrift der zuständigen Behörden der ÜLG

(1)   Die ÜLG teilen der Kommission die Namen und Anschriften der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die

a)

Teil der Regierungsbehörden des betreffenden Landes sind und befugt sind, die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß diesem Titel zu unterstützen;

b)

Teil der Regierungsbehörden des betreffenden Landes sind oder unter der Zuständigkeit der Regierung handeln und befugt sind, Ausführer in das Verzeichnis der registrierten Ausführer aufzunehmen oder sie daraus zu streichen.

(2)   Die ÜLG teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben mit.

(3)   Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 40

Zugangsrechte und Veröffentlichung von Daten des REX-Systems

(1)   Die Kommission kann alle Daten abfragen.

(2)   Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können die Daten der von ihnen registrierten Ausführer abfragen.

Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden begünstigter Länder einen sicheren Zugang zum REX-System.

(3)   Die Kommission macht folgende Daten öffentlich zugänglich:

a)

Nummer als registrierter Ausführer,

b)

Datum der Registrierung des registrierten Ausführers;

c)

Datum, ab dem die Registrierung gilt;

d)

Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend.

(4)   Die Kommission macht mit Zustimmung des Ausführers, die dieser durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anlage III erteilt, der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich:

a)

Name des registrierten Ausführers, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben;

b)

Adresse der Niederlassung des registrierten Ausführers wie in Feld 1 des Antragsformulars gemäß Anlage III angegeben,

c)

Kontaktangaben aus Feld 1 und Feld 2 des Formblatts in Anlage III;

d)

Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel wie in Feld 4 des Antragsformulars gemäß Anlage III angegeben,

e)

Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter (TIN) des registrierten Ausführers, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben;

f)

ob der registrierte Ausführer ein Händler oder ein Hersteller ist, wie in Feld 3 des Formblatts in Anlage III angegeben.

Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern.

Artikel 41

Datenschutz im REX-System

(1)   Die von den zuständigen Behörden der ÜLG im REX-System registrierten Daten werden ausschließlich für die Zwecke dieses Anhangs verarbeitet.

(2)   Den registrierten Ausführern werden die Informationen gemäß den Artikeln 14 bis 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in der jeweils gültigen Fassung übermittelt.

Die registrierten Ausführer erhalten die Informationen nach Unterabsatz 1 durch eine Mitteilung, die dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Anlage III dieses Anhangs beigefügt ist.

(3)   Jede zuständige Behörde eines ÜLG, die Daten in das REX-System eingegeben hat, gilt in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten als für die Verarbeitung Verantwortlicher.

Die Kommission gilt als gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung aller Daten, um zu gewährleisten, dass der registrierte Ausführer seine Rechte durchsetzen kann.

(4)   Die Rechte der registrierten Ausführer bei der Verarbeitung der in Anlage III dieses Anhangs aufgeführten Daten, die im REX-System gespeichert und in nationalen Systemen verarbeitet werden, werden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ausgeübt.

(5)   Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Systemen die Daten des REX-Systems, zu denen sie Zugang haben, reproduzieren, halten diese Daten auf dem neuesten Stand.

(6)   Die Rechte der registrierten Ausführer bei der Verarbeitung ihrer Registrierungsdaten durch die Kommission werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausgeübt.

(7)   Jeder Antrag eines registrierten Ausführers auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 wird an den für die Daten Verantwortlichen gerichtet und von diesem bearbeitet.

Stellt ein registrierter Ausführer einen solchen Antrag bei der Kommission, ohne zuvor versucht zu haben, seine Rechte bei dem für den Daten Verantwortlichen durchzusetzen, so leitet die Kommission den Antrag an den für die Daten des registrierten Ausführers Verantwortlichen weiter.

Kann der registrierte Ausführer seine Rechte bei dem für die Daten Verantwortlichen nicht durchsetzen, so stellt er einen entsprechenden Antrag bei der Kommission, die als für die Daten Verantwortliche agiert. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

(8)   Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte gehen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen wie folgt vor:

a)

sie arbeiten aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Aufsicht über die Registrierungsdaten,

b)

sie tauschen einschlägige Informationen aus,

c)

sie unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen,

d)

sie prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Anhangs,

e)

sie gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach,

f)

sie arbeiten harmonisierte Vorschläge für gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und

g)

sie fördern das Bewusstsein für die Datenschutzrechte.

Artikel 42

Überprüfung der Ursprungseigenschaft

(1)   Um die Erfüllung der Regeln hinsichtlich der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen sicherzustellen, ergreifen die zuständigen Behörden der ÜLG folgende Maßnahmen:

a)

Sie überprüfen die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

b)

sie kontrollieren von Amts wegen regelmäßig die Ausführer.

(2)   Die Kontrollen nach Absatz 1 Buchstabe b stellen sicher, dass die Ausführer ihre Verpflichtungen kontinuierlich erfüllen. Sie werden in Abständen vorgenommen, die anhand geeigneter Risikoanalysekriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck fordern die zuständigen Behörden der ÜLG die Ausführer auf, Kopien oder ein Verzeichnis der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen.

(3)   Die zuständigen Behörden der ÜLG sind befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder gegebenenfalls der Hersteller, die ihn beliefern, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, und jede sonstige für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

Artikel 43

Prüfung der Erklärungen zum Ursprung

(1)   Nachträgliche Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Abschnitts haben.

Die Zollbehörden eines Mitgliedstaates geben bei einem Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden eines ÜLG zur Durchführung einer Prüfung von Erklärungen zum Ursprung und/oder der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gegebenenfalls an, warum sie begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungserklärung oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung können mit der Kopie der Erklärung zum Ursprung alle weiteren Angaben und Unterlagen übersandt werden, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in der Erklärung zum Ursprung unrichtig sind.

Der ersuchende Mitgliedstaat setzt eine erste Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Prüfungsersuchens, in der die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen sind.

(2)   Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse feststellen zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden des betreffenden ÜLG zu richten. Mit diesem Schreiben wird eine weitere Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt.

Artikel 44

Prüfung der Lieferantenerklärungen

(1)   Eine Prüfung der Lieferantenerklärung gemäß Artikel 27 dieses Anhangs kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

(2)   Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster in Anlage VI auszustellen. Alternativ können die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

Eine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Erklärung zum Status der Vormaterialien zutrifft.

(4)   Für Prüfungszwecke bewahren die Lieferanten eine Abschrift der Unterlage mit der Erklärung und alle erforderlichen Nachweise für den tatsächlichen Status der Vormaterialien mindestens drei Jahre lang auf.

(5)   Die Zollbehörden des Staates, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt worden ist, sind berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.

(6)   Eine auf der Grundlage einer falschen Lieferantenerklärung ausgefertigte Ursprungserklärung gilt als ungültig.

Artikel 45

Sonstige Bestimmungen

(1)   Der vorliegende Abschnitt und Titel IV Abschnitt 2 gelten sinngemäß für

a)

Ausfuhren aus der Union in ein ÜLG für Zwecke der bilateralen Kumulierung nach Artikel 7 dieses Anhangs;

b)

Ausfuhren aus einem ÜLG in ein anderes ÜLG im Rahmen der ÜLG- Kumulierung nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs;

c)

Ausfuhren aus der Union in ein ÜLG, wenn dieses ÜLG einseitig eine Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union gemäß diesem Anhang gewährt.

(2)   Ein ÜLG kann auch vorsehen, dass das in den Artikeln 22, 23, 24, 39, 40 und 41 dieses Anhangs genannte REX-System verwendet wird, damit dieses ÜLG Erzeugnissen mit Ursprung in einem anderen ÜLG eine Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage von Ursprungserklärungen gewährt, die von in dem anderen ÜLG registrierten Ausführern abgegeben werden.

(3)   In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels werden die Ausführer gemäß Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Union registriert.

TITEL VI

CEUTA UND MELILLA

Artikel 46

Ceuta und Melilla

(1)   Die Bestimmungen dieses Anhangs über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gelten sinngemäß für aus einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für im Rahmen der bilateralen Kumulierung aus Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführte Erzeugnisse.

(2)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3)   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla.

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 47

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Ist die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen und wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so wird das Verfahren dann ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz das innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt.

Anlage I

Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaft verleihen

Einleitende Bemerkungen

Bemerkung 1 — Allgemeine Einführung

In dieser Anlage sind die Bedingungen festgelegt, die nach Artikel 4 dieses Anhangs zu erfüllen sind, damit Erzeugnisse als Erzeugnisse mit Ursprung in dem jeweiligen ÜLG gelten. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:

a)

durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten,

b)

infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition einzureihen als die verwendeten Vormaterialien,

c)

es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt,

d)

die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.

Bemerkung 2 —Aufbau der Liste

2.1.

Die Spalten 1 und 2 bezeichnen das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis. Spalte 1 enthält die verwendete einschlägige Kapitelnummer, vierstellige Positions- oder sechsstellige Unterpositionsnummer. Spalte 2 enthält die Bezeichnung der Waren, wie sie im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jeden Eintrag in Spalte 1 oder 2 sind vorbehaltlich der Anmerkung 2.4. eine oder mehrere Regeln („ursprungsverleihende Vorgänge“) in Spalte 3 aufgeführt. Diese ursprungsverleihenden Vorgänge betreffen nur Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2.

Wenn in Spalte 1 mehrere Positionen bzw. Unterpositionen zusammengefasst sind oder eine Kapitelnummer angegeben wird und dementsprechend die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten ist, dann bezieht sich die entsprechende Regel in Spalte 3 auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in Positionen des Kapitels oder in eine der in Spalte 1 zusammengefassten Positionen bzw. Unterpositionen eingereiht sind.

2.3.

Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.

2.4.

Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen beiden Regeln wählen.

Bemerkung 3 — Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln

3.1.

Artikel 4 Absatz 2 dieses Anhangs über Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im ÜLG oder in der Union.

3.2.

Gemäß Artikel 5 dieses Anhangs muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in jenem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.

Vorbehaltlich des Artikels 5 dieses Anhangs legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest; ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weitgehender Bearbeitungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Herstellungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Herstellungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3.

Wenn eine Regel die Formulierung „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ verwendet, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien derselben Position und mit derselben Warenbezeichnung wie die hergestellte Ware) verwendet werden, vorbehaltlich zusätzlicher besonderer Beschränkungen, die die Regel möglicherweise enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung wie die in Spalte 2 genannte haben.

3.4.

Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

3.5.

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt sein muss, schließt sie nicht aus, dass auch andere Vormaterialien verwendet werden, die aufgrund ihrer Art diese Bedingung nicht erfüllen können.

Bemerkung 4 — Allgemeine Bestimmungen für bestimmte Agrarerzeugnisse

4.1.

Agrarerzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401, die im Gebiet eines ÜLG angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in diesem Gebiet oder diesem ÜLG, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die aus einem anderen Land eingeführt wurden.

4.2.

In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.

Bemerkung 5 — Bei bestimmten Textilwaren verwendete Begriffe

5.1.

Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

5.2.

Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wollfasern, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwollfasern der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

5.3.

Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste zur Beschreibung aller nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

5.4.

Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle, der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 6 — Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind

6.1.

Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die Bedingungen in Spalte 3 auf keine bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewandt, die zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4)

6.2.

Die unter 6.1 genannte Toleranzgrenze kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind:

Seide

Wolle

grobe Tierhaare

feine Tierhaare

Rosshaar

Baumwolle

Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier

Flachs

Hanf

Jute und andere textile Bastfasern

Sisal und andere textile Agavefasern

Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe

synthetische Filamente

künstliche Filamente

elektrische Leitfilamente

synthetische Spinnfasern aus Polypropylen

synthetische Spinnfasern aus Polyester,

synthetische Spinnfasern aus Polyamid

synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril

synthetische Spinnfasern aus Polyimid

synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen

synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid)

synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid)

andere synthetische Spinnfasern

künstliche Spinnfasern aus Viskose

andere künstliche Spinnfasern

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen

Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist

andere Erzeugnisse der Position 5605

Glasfasern

Metallfasern

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfüllen, verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichts des Garns nicht überschreitet.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, oder Wollgarn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, oder eine Mischung dieser beiden Garne verwendet werden, solange ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichts des Gewebes nicht überschreitet.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

6.3.

Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für „Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.

6.4.

Diese Toleranz erhöht sich auf 30 % für „Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist“.

Bemerkung 7 — Andere Toleranzen für bestimmte Textilwaren

7.1.

Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so dürfen Spinnstoffe, welche die Regel in Spalte 3 der Liste für die betreffende Konfektionsware nicht erfüllen, dennoch verwendet werden, solange sie in einer anderen Position eingereiht sind als das Erzeugnis und ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

7.2.

Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

7.3.

Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 8 — Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Waren des Kapitels 27

8.1.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 gelten:

a)

die Vakuumdestillation,

b)

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(1)

c)

das Kracken,

d)

das Reformieren,

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f)

das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit,

g)

die Polymerisation,

h)

die Alkylierung,

i)

die Isomerisation.

8.2.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a)

die Vakuumdestillation,

b)

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (6)

c)

das Kracken,

d)

das Reformieren,

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f)

das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit,

g)

die Polymerisation,

h)

die Alkylierung,

i)

die Isomerisation,

j)

nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T)

k)

nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

l)

nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mithilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren

m)

nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen

n)

nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung,

o)

nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation

8.3.

Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen, das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft._

Liste der Erzeugnisse und Be-oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaft verleihen

HS-Position

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsverleihender Vorgang (Be- oder Verarbeitung von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprungseigenschaft verleihen)

(1)

(2)

(3)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen:

Alle Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sind vollständig gewonnen oder hergestellt

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 0307

Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen;

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

das Gewicht des verwendeten Zuckers (7) 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 5

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 0511 91

Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch

Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren pflanzlichen Ursprungs; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

das Gewicht des verwendeten Zuckers (7) 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze;

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 0701 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers (7) 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs; anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware

1501 bis 1504

Schweine- und Geflügelfett, Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, Fette von Fischen usw.

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

1505 , 1506 und 1520

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin. andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert; Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1509 und 1510

Olivenöl und seine Fraktionen

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1516 und 1517

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet;

Margarine; Margarine, genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen des Kapitels 2 und aus Vormaterialien des Kapitels 16, die aus Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen des Kapitels 2 gewonnen oder hergestellt wurden, und

bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 und Vormaterialien des Kapitels 16, die aus Fischen und Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren des Kapitels 3 gewonnen oder hergestellt wurden, vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose und Glucose, fest; Zuckersirupe; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108 , 1701 und 1703 30 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (7) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (7) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (7) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreite, und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (7) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (7) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (7) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers (7) ) 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2002 und 2003

Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (7) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (7) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und der Positionen 2207 und 2208 , bei dem

alle Vormaterialien der verwendeten Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 , 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (7) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (7) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex 2302

ex 2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (7) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (7) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

Aller unverarbeitete Tabak und alle unverarbeiteten Tabakabfälle des Kapitels 24 sind vollständig gewonnen oder hergestellt

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und Position 2403 , bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 50 % des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 nicht überschreitet

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (8)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen: rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren  (9)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (9)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („Slack Wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (9)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (8)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2905 43 ;

2905 44 ;

2905 45

Mannit; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 31

Düngemittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ‚Dentalwachs‘ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3824 60

Sorbit der Unterposition 2905 44

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44 . Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3907

Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (10)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Polyester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

 

Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 oder 4012

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4101 bis 4103

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament– oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 Buchstabe c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 Buchstaben b oder c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 4104 11 , 4104 19 , 4105 10 , 4106 21 , 4106 31 oder 4106 91

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4107 , 4112 und 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41 , 4104 49 , 4105 30 , 4106 22 , 4106 32 und 4106 92 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

 

in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

ex 4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex 4410 bis ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex 4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („Shingles“ und „Shakes“) verwendet werden.

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren, aus Stroh, Esparto oder anderen Flechtstoffen; Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 50

Seide, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex 5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

5004 bis ex 5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen (11)

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen (oder Zwirnen), in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (11)

ex Kapitel 51

Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (11)

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet  (11)

ex Kapitel 52

Baumwolle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (11)

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (11)

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (11)

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (11)

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen ODER Spinnen von natürlichen Fasern (11)

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Weben, vorausgesetzt, dass der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (11)

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen  (11)

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (11)

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; ausgenommen:

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken (11)

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

Nadelfilze

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung,

jedoch können

Polypropylen-Filamente der Position 5402 ,

Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506 , oder

Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501 ,

bei denen jeweils ein einzelnes Filament oder eine einzelne Faser einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist,

verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern (11)

andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung,

oder

nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern (11)

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen ODER Spinnen von natürlichen Fasern (11)

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (11)

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen: Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Spinnen mit Beflocken

oder

Beflocken mit Färben (11)

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln (11)

jedoch können

Polypropylen-Filamente der Position 5402 ,

Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506 , oder

Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501 ,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses überschreitet

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben, Beflocken oder Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (11)

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 %

Weben

andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 :

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

Weben mit Färben oder mit Beschichten (11)

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

 

mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben mit Färben oder mit Beschichten

andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (11)

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902

 

Gewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

oder

Stricken mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (11)

Andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 %

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

andere

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

 

Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911

Weben

Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

Es dürfen nur die folgenden Fasern verwendet werden:

--

Kokosgarne,

--

Garne aus Polytetrafluorethylen (12),

--

Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

--

Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

--

Monofile aus Polytetrafluorethylen (12),

--

Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid),

--

Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylgarn (12),

--

Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend

andere

Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen ODER Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben (11)

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

oder

Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden) (11)  (13)

andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) (11)

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (11)  (13)

ex 6202 , ex 6204 , ex 6206 , ex 6209 und ex 6211

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (13)

ex 6210 und ex 6216

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (13)

ex 6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

 

 

– hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden) (11)  (13)

– andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) (11)

6213 und 6214

Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (13)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (11)  (13)

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren mit anschließendem Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (11)  (13)

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (13)

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (13)

Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (13)

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

aus Filz oder Vliesstoffen

Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern, in jedem Fall mit Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (11)

Sonstige:

 

bestickt

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (13)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (13)

Sonstige

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (11)

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

aus Vliesstoffen

Extrudieren von Chemiefasern oder von natürlichen Fasern, sowie in jedem Fall ein Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadelstanzen

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (11)  (13)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

ex 6812

Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 6814

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7006

Glas der Positionen 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht

 

Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII-Halbleiters (14)

Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006

andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7106 , 7108 und 7110

Edelmetalle:

 

in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106 , 7108 oder 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Positionen 7106 , 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Positionen 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

als Halbzeug oder als Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex 7107 , ex 7109 und ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7117

Fantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, vorausgesetzt dass der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 , 7205 oder 7206

7208 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

7218 91 und 7218 99

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7201 , 7202 , 7203 , 7204 , 7205 oder der Unterposition 7218 10

7219 bis 7222

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

7224 90

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7201 , 7202 , 7203 , 7204 , 7205 oder der Unterposition 7224 10

7225 bis 7228

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Positionen 7206 , 7207 , 7218 oder 7224

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304 , 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 , 7207 , 7208 , 7209 , 7210 , 7211 , 7212 , 7218 , 7219 , 7220 oder 7224

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

7607

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 7606

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

 

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7801

Blei in Rohform:

 

raffiniertes Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

Kapitel 79

Zink und Waren daraus:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8211

Messer (ausgenommen: Messer der Position 8208 ) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8215

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude, automatische Türschließer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8401

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8427

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen: ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8501 , 8502

Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8513

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8519

Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8523

Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8535 bis 8537

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8540 11 und 8540 12

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8542 31 bis 8542 33 und 8542 39

Monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen: Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; Ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8804

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9033

Teile und Zubehör (in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9601 und 9602

Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren).

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen: Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet

9606

Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9613 20

Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

Herstellen, bei dem der Gesamtwert der verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet

9614

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Anlage II

Antrag auf erteilung einer ausnahmegenehmigung

(1)   HANDELSÜBLICHE BEZEICHNUNG DES ENDERZEUGNISSES

 

1.1   Zolleinreihung (HS-Code)

 

(2)   HANDELSÜBLICHE BEZEICHNUNG VON VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT

 

2.1   Einreihung (HS-Code)

 

(3)   VORAUSSICHTLICHES JAHRESVOLUMEN DER AUSFUHREN IN DIE UNION (GEWICHT, STÜCKZAHL, METER ODER SONSTIGE EINHEIT)

 

(4)   WERT DER ERZEUGNISSE

 

(5)   WERT DER VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT

 

(6)   URSPRUNG DER VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT

 

(7)   GRÜNDE, AUS DENEN DIE URSPRUNGSREGEL FÜR DAS ENDERZEUGNIS NICHT ERFÜLLT WERDEN KANN

 

(8)   BEANTRAGTE GELTUNGSDAUER FÜR DIE AUSNAHMEREGELUNG

Vom TT/MM/JJJJ bis zum TT/MM/JJJJ

(9)   MÖGLICHKEITEN ZUR KÜNFTIGEN VERMEIDUNG EINER AUSNAHMEREGELUNG

 

(10)   ANGABEN ÜBER DAS UNTERNEHMEN

Kapitalstruktur des betreffenden Unternehmens / Wert der vorgenommenen oder geplanten Investitionen/gegenwärtige oder geplante Beschäftigtenzahl

Anlage III

Antrag auf zulassung als registrierter ausführer

zum Zweck der Registrierung der Ausführer in den ÜLG im Rahmen der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union

1.

Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat, Kontaktdaten, Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter):

2.

Zusätzliche Kontaktdaten einschließlich Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse, falls vorhanden (fakultativ):

3.

Angabe, ob die Haupttätigkeit aus Erzeugung oder Handel besteht.

4.

Beschreibung der Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann, einschließlich einer Liste der Positionen des Harmonisierten Systems (oder der Kapitel, wenn Waren unter mehr als zwanzig HS-Positionen fallen):

5.

Verpflichtung des Ausführers

Der Unterzeichner

erklärt, dass die oben angegebenen Daten korrekt sind;

versichert, dass eine frühere Registrierung nicht gestrichen wurde bzw. falls dies der Fall war, dass er die Umstände, die zu dieser Streichung geführt haben, behoben hat;

verpflichtet sich, Erklärungen zum Ursprung nur für Waren auszufertigen, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen und die mit den für diese Waren in diesem Anhang niedergelegten Ursprungsregeln übereinstimmen;

verpflichtet sich, eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung bzw. die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann, zu führen und die betreffenden Unterlagen ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, mindestens drei Jahre aufzubewahren;

verpflichtet sich, der zuständigen Behörde nach Erhalt der Nummer eines registrierten Ausführers eintretende Änderungen seiner Registrierungsdaten unverzüglich mitzuteilen;

verpflichtet sich, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten;

verpflichtet sich, etwaige Kontrollen der Richtigkeit seiner Erklärungen zum Ursprung einschließlich der Überprüfung der Buchführung sowie Vor-Ort-Kontrollen seitens der Dienststellen der Europäischen Kommission oder von Behörden der Mitgliedstaaten zu dulden;

verpflichtet sich, die Streichung aus dem System zu beantragen, sobald er die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen dieses Beschlusses nicht mehr erfüllt;

verpflichtet sich, die Streichung aus dem System zu beantragen, sobald er nicht mehr beabsichtigt, Waren im Rahmen dieses Beschlusses auszuführen.

____________________________________________________

Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Name und Funktionsbezeichnung (15)

6.

Nach entsprechender Information vorab erteilte Zustimmung des Ausführers zur Veröffentlichung seiner Daten auf der öffentlichen Website

Der Unterzeichner wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die in dieser Erklärung enthaltenen Angaben auf der öffentlichen Website veröffentlicht werden können. Der Unterzeichner akzeptiert die Veröffentlichung dieser Angaben auf der öffentlichen Website. Er kann seine Zustimmung zur Veröffentlichung auf der öffentlichen Website durch einen entsprechenden Antrag bei den für die Registrierung zuständigen Behörden widerrufen.

____________________________________________________

Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Name und Funktionsbezeichnung (15)

7.

Von der zuständigen Behörde auszufüllendes Feld

Der Antragsteller wird unter der folgenden Nummer registriert:

Registrierungsnummer: ______________________________

Datum der Registrierung: _______________________________

Datum, ab dem die Registrierung gilt: _____________________________

Unterschrift und Stempel (15)______________________________

Informationshinweis zum Schutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten im System

1.

Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer enthalten sind, findet die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) Anwendung. Führen die zuständigen Behörden eines ÜLG die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) durch, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr, die in diesem Antrag enthalten sind, um ein registrierter Ausführer zu werden.

2.

Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Registrierung als Exporteur werden für die Zwecke dieses Beschlusses verarbeitet. Die in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften bilden die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf den Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer.

3.

Die zuständige Behörde des ÜLG, in dem der Antrag gestellt wurde, ist verantwortlich für die Verarbeitung der Daten im REX-System.

Eine Liste der zuständigen Behörden der ÜLG ist auf der Website der Kommission abrufbar.

4.

Der Zugang zu allen Daten dieses Antrags wird den Benutzern in der Kommission, den zuständigen Behörden der ÜLG und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten über eine Benutzerkennung und ein Kennwort gewährt.

5.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten belassen die Daten über eine gestrichene Registrierung für einen Zeitraum von zehn Kalenderjahren im REX-System. Dieser Zeitraum beginnt am Ende des Jahres, in dem die Registrierung gestrichen wurde.

6.

Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Daten, die über das REX-System verarbeitet werden, und gegebenenfalls das Recht, Daten gemäß der Verordnungen (EU) 2018/1725 oder (EU) 2016/679 in der jeweils gültigen Fassung zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung werden — dem Bedarf entsprechend — den für die Registrierung zuständigen Behörden der ÜLG übermittelt bzw. von ihnen bearbeitet. Hat ein registrierter Ausführer bei der Kommission die Ausübung dieses Rechts beantragt, so leitet die Kommission den Antrag an die zuständigen Behörden des betreffenden ÜLG weiter. Konnte der registrierte Ausführer seine Rechte nicht bei dem für die Daten Verantwortlichen durchsetzen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission, die als Verantwortliche für die Daten agiert. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

7.

Beschwerden können an die zuständige nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Beschwerden, die die Verarbeitung von Daten durch die Kommission betreffen, sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet werden (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).

Anlage IV

Erklärung zum ursprung

Auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie der Beschreibung der Waren und dem Datum der Ausstellung auszufertigen

Französische Fassung

L’exportateur (Numéro d’exportateur enregistré — excepté lorsque la valeur des produits originaires contenus dans l’envoi est inférieure à EUR 10 000 (18)) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (19) au sens des règles d’origine de la Décision d’association des pays et territoires d’outre-mer et que le critère d’origine satisfait est … … (20)

Englische Fassung

The exporter (number of registered exporter — unless the value of the consigned originating products does not exceed EUR 10 000 (1) ) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (2) according to rules of origin of the Decision on the association of the overseas countries and territories and that the origin criterion met is … … (3)

Anlage V

Lieferantenerklärung für erzeugnisse ohne präferenzursprungseigenschaft

Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Waren… (1)

in…hergestellt wurden (2)

und folgende Teile oder Vormaterialien enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren eines WPA, ÜLG oder der Europäischen Union gelten:

(3) (4) (5)

(6)

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.

(7) (8)

(9)

Erläuterung

Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

(1)

Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „… dass die in dieser Rechnung aufgeführten und … gekennzeichneten Waren in … hergestellt worden sind.“

Wird ein anderes Dokument als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 27 Absatz 1 dieses Anhangs), so ist die Bezeichnung dieses Dokuments anstelle von „Rechnung“ einzusetzen.

(2)

Europäische Union, Mitgliedstaat, WPA-Land oder ÜLG.

(3)

Warenbezeichnung in allen Fällen. Die Bezeichnung muss angemessen und sollte so genau sein, dass die Tarifierung der betreffenden Waren ermittelt werden kann.

(4)

Zollwert, falls erforderlich.

(5)

Ursprungsland, nur falls verlangt. Es muss sich um einen Präferenzursprung handeln, ansonsten ist als Ursprungsland „Drittland“ anzugeben.

(6)

Zusatz „und in [der Europäischen Union] [Mitgliedstaat] [WPA-Land] [ÜLG] folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind: … “, mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich.

(7)

Ort und Datum. Ort und Datum Für eine Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß Artikel 27 Absatz 2 dieses Anhangs wird folgender Satz angefügt: Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom: … bis …

(8)

Name und Stellung in der Firma.

(9)

Unterzeichnung

Anlage VI

Auskunftsblatt

1.   

Das Auskunftsblatt gemäß dieser Anlage ist zu verwenden; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen dieser Beschluss verfasst ist, und muss dem Recht des Ausfuhrlands oder -gebiets entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

2.   

Das Auskunftsblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 8 mm mehr und 5 mm weniger betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g/m2 zu verwenden.

3.   

Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.

1.

Lieferant(1)

 

AUSKUNFTSBLATT

für den Präferenzverkehr zwischen

EUROPÄISCHE UNION

und

den ÜLG

2.

Empfänger(1)

 

3.

Be- oder Verarbeiter(1)

 

4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung vorgenommen worden ist

6.

Einfuhrzollstelle(1)

5. Für den Dienstgebrauch

7.

Einfuhrpapier(2)

 

 

Art/Muster …

Nr. …

 

 

Serie: …

 

 

Datum …

 

WAREN

8.

Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke

9.

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren Nummer der Position/Unterposition (HS-Code)

10.

Menge(1)

 

 

 

11.

Wert(4)

VERWENDETE EINGEFÜHRTE MATERIALIEN

12.

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren Nummer der Position/Unterposition (HS-Code)

13.

Ursprungsland

14.

Menge(3)

15.

Wert(2)(5)

 

 

 

 

 

16.

Art der vorgenommenen Be- oder Verarbeitung

17.

Anmerkungen

 

18.

SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

19.

LIEFERANTENERKLÄRUNG

 

Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt:

 

Der Unterzeichner erklärt, dass die Angaben

 

 

 

auf diesem Auskunftsblatt richtig sind.

 

Dokument …

 

 

Art/Muster …

Nr. …

 

 

Zollstelle…

 

 

Datum …

(Ort)

(Datum)

 

Stempel

 

 

 

(Unterschrift)

 

(Unterschrift)

(1)(2)(3)(4)(5)

Anmerkungen auf der Rückseite.

ANTRAG AUF NACHPRÜFUNG

ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

Der unterzeichnete Zollbeamte ersucht um Nachprüfung dieses Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit.

Die Nachprüfung hat ergeben, dass dieses Auskunftsblatt

 

a)

von der auf ihm angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind  (*)

 

b)

nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen)  (*)

 

 

(Ort und Datum)

(Ort und Datum)

 

 

Stempel der Behörde

Stempel der Behörde

(Unterschrift des Beamten)

(Unterschrift des Beamten)

 

 

 

 

 

(*)

Nicht Zutreffendes streichen.

ANMERKUNGEN

(1)

Name und vollständige Anschrift der Person oder des Unternehmens.

(2)

Ausfüllung freigestellt.

(3)

kg, hl, m3 oder andere Maßeinheit

(4)

Umschließungen sind zusammen mit den Waren als Ganzes anzusehen. Das gilt jedoch nicht für Umschließungen, die nicht von der für die verpackte Ware üblichen Art sind und über ihre Funktion als Verpackung hinaus einen eigenen bleibenden Gebrauchswert haben.

(5)

Der Wert ist nach Maßgabe der Ursprungsregeln anzugeben.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (Abl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(6)  Siehe Zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

(7)  Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.

(8)  Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.

(9)  Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 8.2 aufgeführt.

(10)  Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.

(11)  Wegen der besonderen Vorschrift betreffend hergestellte Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe einleitende Bemerkung 6.

(12)  Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

(13)  Siehe Einleitende Bemerkung 7.

(14)  SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

(15)  Erfolgen Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer oder andere Formen des Informationsaustauschs zwischen den registrierten Ausführern und den zuständigen Behörden der ÜLG mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung, so wird die Unterschrift und der Stempel in den Feldern 5, 6 und 7 durch eine elektronische Authentifizierung ersetzt.“

(16)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(17)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(18)  Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung, muss der anschließende Besitzer der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift mit dem Hinweis „acting on the basis of the statement on origin made out by [Name und vollständige Anschrift des Ausführers in dem ÜLG], registered under the following number [Nummer als registrierter Ausführer in dem ÜLG]“ angeben.

(19)  Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 46 dieses Anhangs, so hat der Ausführer diese Erzeugnisse auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar durch die Kurzbezeichnung „CM“ anzuzeigen.

(20)  Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe „P“; in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse: Anzugeben ist der Buchstabe „W“, gefolgt von der vierstelligen Position des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren („Harmonisiertes System“) des ausgeführten Erzeugnisses (z. B. „W“ 9618). Die oben genannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen:

a)

Bei Kumulierung nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs oder einer bilateralen Kumulierung nach Artikel 7 dieses Anhangs: „EU cumulation“ bzw. „cumul UE“; „OCT cumulation“ bzw. „cumul PTOM“;

b)

bei Kumulierung mit einem WPA-Land nach Artikel 8 dieses Anhangs: „cumulation with EPA country [Name des Landes]“ bzw. „cumul avec le pays APE [Name des Landes]“;

c)

bei Kumulierung mit einem APS-Land nach Artikel 9 dieses Anhangs: „cumulation with GSP country [Name des Landes]“ bzw. „cumul avec le pays SPG [Name des Landes]“;

d)

bei Kumulierung mit einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel 10 dieses Anhangs geschlossen hat: „extended cumulation with country [Name des Landes]“ bzw. „cumul étendu avec le pays [Name des Landes]“.


ANHANG III

VORÜBERGEHENDE RÜCKNAHME VON PRÄFERENZEN

Artikel 1

Grundsätze für die Rücknahme von Präferenzen

(1)   Die in Artikel 44 dieses Beschlusses vorgesehenen Präferenzregelungen können für alle oder bestimmte Ursprungserzeugnisse eines ÜLG vorübergehend ausgesetzt werden im Falle von

a)

Betrug,

b)

Unregelmäßigkeiten oder systematischer Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Ursprung der Erzeugnisse und der damit verbundenen Verfahren oder

c)

Unterlassung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Anhang II Titel V vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit für die Umsetzung und Überwachung der Regelungen nach den Artikeln 44 bis 50 dieses Beschlusses.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Verwaltungszusammenarbeit erfordert unter anderem, dass ein ÜLG

a)

der Kommission die für die Anwendung der Ursprungsregeln und die Überwachung ihrer Einhaltung erforderlichen Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt;

b)

die Union unterstützt, indem es auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaats eine nachträgliche Prüfung des Warenursprungs durchführt und seine Ergebnisse fristgerecht mitteilt;

c)

angemessene Untersuchungen durchführt oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu verhindern;

d)

die Union unterstützt, indem es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Ermittlungen im Namen der Union durchzuführen, um zu prüfen, ob die für die Gewährung der Regelungen nach Artikel 44 dieses Beschlusses maßgeblichen Unterlagen und Angaben echt bzw. richtig sind;

e)

die in Anhang II Artikel 7 bis 10 definierten Ursprungsregeln bezüglich der Kumulierung einhält bzw. deren Einhaltung gewährleistet;

f)

die Union bei der Überprüfung von Geschäftsgebaren unterstützt, bei denen Ursprungsbetrug vermutet wird; Betrug kann dann vermutet werden, wenn die Wareneinfuhren im Rahmen der Präferenzregelungen dieses Beschlusses den üblichen Umfang der Ausfuhren des ÜLG bei Weitem übersteigen.

Artikel 2

Rücknahme der Präferenzbehandlung

(1)   Die Kommission kann die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Beschlusses vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land zurücknehmen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst

a)

den in Artikel 90 dieses Beschlusses genannten Ausschuss im Einklang mit dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren konsultiert,

b)

die Mitgliedstaaten ersucht, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und/oder sicherzustellen, dass das begünstigte Land seine Verpflichtungen erfüllt, und

c)

im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, dass hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land und/oder hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses ÜLG, weiterhin in den Genuss der aufgrund dieses Beschlusses gewährten Vorteile zu kommen, infrage stellen können.

Die Kommission unterrichtet das betreffende ÜLG über einen Beschluss nach diesem Absatz, bevor dieser wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den in Artikel 88 dieses Beschlusses genannten Ausschuss darüber.

(2)   Der Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die vorübergehende Rücknahme im Anschluss an die Unterrichtung des in Artikel 88 dieses Beschlusses genannten Ausschusses aufzuheben, oder den Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren zu verlängern.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen, die eine Rücknahme der Präferenzen oder ihre Verlängerung oder Aussetzung rechtfertigen können.


ANHANG IV

SCHUTZ- UND ÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen für Überwachungs- und Schutzmaßnahmen

Im Sinne der Artikel 2 bis 10 über Schutz- und Überwachungsmaßnahmen gilt Folgendes:

a)

Der Ausdruck „gleichartige Ware“ bezeichnet eine Ware, die mit der untersuchten Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.

b)

Der Ausdruck „interessierte Parteien“ bezeichnet diejenigen Parteien, die an der Produktion, dem Vertrieb und/oder dem Verkauf der Einfuhren nach Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs und gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren beteiligt sind.

c)

Es wird davon ausgegangen, dass „ernste Schwierigkeiten“ vorliegen, wenn sich die Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union erheblich verschlechtern.

Artikel 2

Grundsätze für die Schutzmaßnahmen

(1)   Wird ein in Artikel 44 dieses Beschlusses genanntes Ursprungserzeugnis eines ÜLG in Mengen und/oder zu Preisen eingeführt, welche die Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen getroffen werden.

(2)   Bei der Durchführung des Absatzes 1 sind vorzugsweise die Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziierung mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen. Sie dürfen die Rücknahme der durch den vorliegenden Beschluss gewährten Präferenzen nicht überschreiten.

(3)   Bei der Einführung oder Änderung von Schutzmaßnahmen wird den Interessen der betroffenen ÜLG besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Artikel 3

Einleitung der Verfahren

(1)   Liegen ausreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Bedingungen des Artikels 2 dieses Anhangs erfüllt sind, so untersucht die Kommission, ob Schutzmaßnahmen getroffen werden sollten.

(2)   Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen von Unionsherstellern handelt, eingeleitet oder auch auf Veranlassung der Kommission, wenn es für sie ersichtlich ist, dass auf der Grundlage der in Artikel 2 dieses Anhangs genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung hat Beweise dafür zu enthalten, dass die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 2 dieses Anhangs erfüllt sind. Der Antrag ist bei der Kommission einzureichen. Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(3)   Stellt sich heraus, dass genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Einleitung einer Untersuchung erfolgt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags nach Absatz 2. Falls eine Untersuchung eingeleitet wird, enthält die Bekanntmachung alle notwendigen Einzelheiten bezüglich des Verfahrens und der Fristen, einschließlich der Möglichkeit einer Anrufung des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Kommission.

(4)   Die Regeln und Verfahren für die Durchführung der Untersuchung sind in Artikel 4 dieses Anhangs festgelegt.

(5)   Wenn die Behörden des ÜLG dies wünschen, so wird unbeschadet der in diesem Artikel genannten Fristen eine trilaterale Konsultation nach Artikel 14 dieses Beschlusses einberufen. Die Ergebnisse der trilateralen Konsultation werden dem ÜLG Ausschuss übermittelt.

Artikel 4

Untersuchungen

(1)   Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf. Der Untersuchungszeitraum nach Absatz 3 beginnt am Tag der Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung einer Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen; die Mitgliedstaaten treffen ihrerseits alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 9 dieses Anhangs, so werden sie den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten nicht vertraulichen Unterlagen beigefügt.

(3)   Die Untersuchung wird innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

(4)   Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen zu den in Artikel 2 dieses Anhangs genannten Kriterien zu treffen, und überprüft sie, soweit sie dies für angemessen erachtet.

(5)   Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für den Inlandsmarktanteil, Veränderungen des Absatz- und Produktionsvolumens, der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste sowie der Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Kommission kann auch weitere relevante Faktoren berücksichtigen.

(6)   Die betroffenen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist geäußert haben, sowie Vertreter der ÜLG können auf schriftlichen Antrag alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Behörden der Union oder der Behörden der Mitgliedstaaten einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 9 dieses Anhangs sind und soweit sie von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese Stellungnahmen können berücksichtigt werden, soweit sie sich auf ausreichende Anscheinsbeweise stützen.

(7)   Die Kommission stellt sicher, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.

(8)   Die Kommission hört die betroffenen Parteien, insbesondere wenn sie dies innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt haben und nachweisen, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein dürften und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen. Die Kommission hört die betroffenen Parteien mehrfach, falls besondere Gründe für weitere Anhörungen sprechen.

(9)   Werden die Auskünfte nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen anhand der verfügbaren Fakten getroffen werden. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer betroffenen Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so lässt sie diese Auskünfte unberücksichtigt und kann auf die verfügbaren Fakten zurückgreifen.

(10)   Die Kommission notifiziert dem betroffenen ÜLG schriftlich die Einleitung einer Untersuchung.

Artikel 5

Vorherige Überwachungsmaßnahmen

(1)   Die in Artikel 44 dieses Beschlusses genannten Ursprungserzeugnisse der ÜLG können Gegenstand einer besonderen Überwachung sein.

(2)   Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 90 Absatz 4 dieses Beschlusses beschlossen.

(3)   Die Geltungsdauer vorheriger Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Geltungsdauer am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen sie eingeführt worden sind.

(4)   Die Kommission und die zuständigen Behörden der ÜLG stellen die Wirksamkeit dieser Überwachung sicher, indem sie die in den Anhängen II und III festgelegten Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen anwenden.

Artikel 6

Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

(1)   In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union, die nur schwer wiedergutzumachen wäre, können provisorische Maßnahmen ergriffen werden. Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als 200 Tage gelten. Vorläufige Maßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 90 Absatz 4 dieses Beschlusses erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 90 Absatz 6 dieses Beschlusses vorläufige Schutzmaßnahmen mit sofortiger Gültigkeit.

(2)   Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 dieses Anhangs nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Maßnahmen vereinnahmten Zölle automatisch zurückerstattet.

Artikel 7

Einführung endgültiger Maßnahmen

(1)   Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens nach Maßgabe des in Artikel 4 genannten Untersuchungsverfahrens. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über ihre Feststellungen und ihre mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.

(2)   Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 dieses Anhangs erfüllt sind, erlässt die Kommission einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des in Artikel 4 des vorliegenden Anhangs genannten Untersuchungsverfahrens. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 9 dieses Anhangs veröffentlicht die Kommission einen Bericht mit einer Zusammenfassung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Überlegungen. Die Kommission teilt den Behörden der ÜLG unverzüglich den Beschluss über Schutzmaßnahmen mit.

Artikel 8

Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen

(1)   Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird nach Absatz 2 verlängert.

(2)   Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um ernste Schwierigkeiten zu vermeiden oder wiedergutzumachen.

(3)   Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 2 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist.

(4)   Die Einleitung einer Untersuchung wird nach Maßgabe des Artikels 4 bekannt gemacht und die Schutzmaßnahme bleibt in Kraft bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen. Die Untersuchung und jeder Beschluss über eine Verlängerung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfolgen gemäß den Artikeln 6 und 7.

Artikel 9

Vertraulichkeit

(1)   Die aufgrund dieses Beschlusses erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden. Weder vertrauliche Informationen noch Informationen, die unter dem Siegel der Vertraulichkeit aufgrund dieses Beschlusses mitgeteilt wurden, werden weitergegeben, es sei denn, dass der Auskunftgeber die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat.

(2)   Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Besteht der Auskunftgeber darauf, dass die Information weder veröffentlicht noch in allgemeiner oder zusammengefasster Form offengelegt wird, und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung ungerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

(3)   Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

(4)   Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Behörden der Union auf allgemeine Informationen Bezug nehmen, insbesondere auf die Gründe für die nach diesem Beschluss erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.


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