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Document 32019R2238
Commission Delegated Regulation (EU) 2019/2238 of 1 October 2019 specifying details of implementation of the landing obligation for certain demersal fisheries in the North Sea for the period 2020-2021
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 der Kommission vom 1. Oktober 2019 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee im Zeitraum 2020-2021
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 der Kommission vom 1. Oktober 2019 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee im Zeitraum 2020-2021
C/2019/7078
OJ L 336, 30.12.2019, p. 34–46
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R2014 Siehe Art. 12 und 32020R2013
30.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/34 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2238 DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2019
mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee im Zeitraum 2020-2021
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen. |
(2) |
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Mehrjahrespläne mit Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischereien angenommen, die bestimmte Bestände in einem bestimmten geografischen Gebiet befischen. |
(3) |
In diesen Mehrjahresplänen werden die Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung festgelegt und kann die Kommission ermächtigt werden, diese Bestimmungen auf der Grundlage gemeinsamer, von den Mitgliedstaaten erarbeiteter Empfehlungen weiter zu präzisieren. |
(4) |
Am 4. Juli 2018 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2018/973 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (4). Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung ist die Kommission befugt, in Bezug auf alle Bestände der Arten in der Nordsee, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der genannten Verordnung auf der Grundlage gemeinsamer, von den Mitgliedstaaten erarbeiteter Empfehlungen zu ergänzen. |
(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2035 der Kommission (5) enthält Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee im Zeitraum 2019-2021, die auf einer gemeinsamen Empfehlung beruhen, welche von Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee haben, vorgelegt wurde. |
(6) |
Nach Konsultation des Beirats für die Nordsee und des Beirats für pelagische Bestände legten diese Mitgliedstaaten der Kommission am 29. Mai 2019 eine neue gemeinsame Empfehlung zu Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee vor. Diese gemeinsame Empfehlung wurde am 7. August 2019 geändert. |
(7) |
In der neuen gemeinsamen Empfehlung der Mitgliedstaaten wird vorgeschlagen, eine Reihe zusätzlicher technischer Maßnahmen, auf die sich die Union und Norwegen in den Jahren 2011 (6) und 2012 (7) verständigt haben‚ beizubehalten und die Verwendung der SepNep-Selektionsvorrichtung zuzulassen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Selektivität zu erhöhen und unerwünschte Fänge in Fischereien oder von Arten zu verringern, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, und wurden gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2035 für die Jahre 2019-2021 eingeführt. |
(8) |
Am 14. August 2019 trat eine neue Verordnung in Kraft, und zwar die Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen. Anhang V enthält besondere Bestimmungen zu den auf regionaler Ebene für die Nordsee festgelegten technischen Maßnahmen, die auch Vorschriften für Maschenöffnungen, die damit verbundenen Bedingungen und für Beifänge enthalten. Mit Artikel 15 der genannten Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in den Anhängen zu der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgeführten technischen Maßnahmen, einschließlich bei der Umsetzung der Anlandeverpflichtung, zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder davon abzuweichen. |
(9) |
Die Verordnung (EU) 2019/1241 sieht keine Übergangsmaßnahmen vor. Um die Vereinbarkeit dieser Delegierten Verordnung mit der Verordnung (EU) 2019/1241 zu gewährleisten, müssen daher die in der Verordnung (EU) 2019/1241 festgelegten Bedingungen Anwendung finden, wobei gleichzeitig die vorliegenden außergewöhnlichen Umstände zu berücksichtigen sind. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hat der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) die von der regionalen Gruppe vorgelegten Informationen zur Stützung der in der gemeinsamen Empfehlung enthaltenen technischen Maßnahmen positiv bewertet (8). Diese gemeinsame Empfehlung wurde vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten vorgelegt und vom STECF bewertet, sodass nicht auf die genannte Verordnung Bezug genommen wird. Angesichts der außergewöhnlichen Umstände ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die in diesem Stadium in der gemeinsamen Empfehlung und der Bewertung des STECF vorliegenden Informationen keinerlei Hinweis darauf enthalten, dass die vorgeschlagenen zusätzlichen technischen Maßnahmen gegen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1241 verstoßen würden. |
(10) |
Um die Selektivität der Fanggeräte zu erhöhen und unerwünschte Fänge im Skagerrak zu verringern, sollten daher die von den Mitgliedstaaten vorgelegten technischen Maßnahmen aufgenommen werden. Diese Maßnahmen sollten für den Zeitraum 2020-2021 gelten. |
(11) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/973 umfasst die Nordsee die ICES (9)-Divisionen 2a und 3a und das ICES-Untergebiet 4. |
(12) |
Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom STECF geprüft wurden (10). Die Kommission legte die betreffenden Maßnahmen zur schriftlichen Konsultation durch die Expertengruppe vor, die sich aus 28 Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament als Beobachter zusammensetzt. |
(13) |
Bei einigen Beständen, beispielsweise dem Schollenbestand, hat der STECF festgestellt, dass die Überlebensraten einzelner Fische möglicherweise nicht so hoch sind wie bei anderen Arten. Die Kommission prüfte jedoch die relativen Auswirkungen dieser Ausnahme auf den Gesamtbestand im Vergleich zu einzelnen Fischen und wog diese gegenüber der Notwendigkeit ab, die Fangtätigkeit fortzusetzen, um Daten erheben und so den Anmerkungen des STECF Rechnung tragen zu können. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich dabei in Fällen, in denen die relative Menge der Rückwürfe toter Tiere vergleichsweise gering ist, um einen pragmatischen und vorsichtigen Ansatz für das Fischereimanagement, befristete Ausnahmen zuzulassen, wobei davon ausgegangen wird, dass durch einen Verzicht auf die Ausnahmen die Datenerhebung, die für die ordnungsgemäße und wohlüberlegte Rückwurfsteuerung im Hinblick auf die vollständige Umsetzung der Anlandeverpflichtung erforderlich ist, verhindert würde. |
(14) |
Aufgrund wissenschaftlich nachgewiesener hoher Überlebensraten bei Rückwürfen wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2035 für Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die in der ICES-Division 4c mit Schleppnetzen gefangen wird, eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gewährt. Diese Nachweise wurden in den vorangegangenen Jahren bewertet und der STECF gelangte zu dem Schluss‚ dass die Nachweise ausreichend waren (11). Der STECF wies darauf hin, dass keine neuen Informationen über die Koordinaten von Aufwuchsgebieten vorgelegt wurden (12). Da es derzeit keine bezeichneten Aufwuchsgebiete gibt, kann die Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, doch die Mitgliedstaaten sollten die betreffenden Informationen umgehend vorlegen, sobald solche Gebiete bezeichnet werden. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung weiterhin gelten. |
(15) |
Aufgrund des wissenschaftlichen Nachweises hoher Überlebensraten bei Rückwürfen ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2035 eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Fänge von Kaisergranat enthalten, die in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 mit Reusen getätigt werden. Diese Nachweise wurden in den vorangegangenen Jahren bewertet und der STECF gelangte zu dem Schluss‚ dass die Nachweise ausreichend waren (13). Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung weiterhin gelten. |
(16) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2035 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Fänge von Kaisergranat, die im ICES-Untergebiet 4 und in den ICES-Divisionen 2a und 3a mit bestimmten Fanggeräten unter Verwendung einer Netzgitter-Selektionsvorrichtung getätigt werden. Diese Ausnahme wurde unter der Bedingung gewährt, dass die Mitgliedstaaten Daten über die Fischereien vor der Westküste der Nordsee übermitteln. Dem STECF wurden keine neuen Nachweise für hohe Überlebensraten vorgelegt. Die Mitgliedstaaten erklärten, dass keine zusätzlichen Daten erforderlich seien, da der STECF 2018 festgestellt hatte, dass die den Schätzungen der Überlebensraten in den Gewässern vor der Westküste der Nordsee zugrunde liegenden wissenschaftlichen Daten verlässlich sind (14). Der STECF sieht jedoch Probleme (15) bei der Fischerei auf Kaisergranat und Tiefseegarnelen, da hier Daten fehlen und die Überlebensraten von Kaisergranat in diesen Fischereien nicht bewertet werden können. Unter diesen Umständen darf die Ausnahme bis zum 31. Dezember 2020 angewandt werden, und die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollten im Hinblick auf die Bewertung durch den STECF so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2020 Daten über die Fischereien vor der Ostküste der Nordsee vorlegen. |
(17) |
Aufgrund des wissenschaftlichen Nachweises hoher Überlebensraten bei Rückwürfen enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2035 eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Fangbeschränkungen unterliegende Beifänge von Arten in Fischereien mit Korb- und Garnreusen. Diese wissenschaftlichen Nachweise wurden in früheren Jahren bewertet, und der STECF kam zu dem Ergebnis (16), dass die verfügbaren Daten auf eine geringe Sterblichkeit zurückgeworfener Fische hindeuten; allerdings sind die tatsächlichen Fangmengen in dieser Fischerei vernachlässigbar. Da die Fangmengen unwesentlich sind und sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme im Rahmen der vorliegenden Verordnung weiterhin gelten. |
(18) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2035 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle in der Fischerei mit Kiemen- und Spiegelnetzen in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4. Die Mitgliedstaaten legten wissenschaftliche Nachweise vor, um die hohen Überlebensraten zurückgeworfener Schollen in dieser Fischerei zu belegen. Die Nachweise wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Ergebnis kam (17), dass angemessene Daten zum Nachweis der erheblichen Überlebensraten übermittelt wurden. Diese Ausnahme sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(19) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2035 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle in der Fischerei mit Snurrewaden in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4. Die Mitgliedstaaten legten wissenschaftliche Nachweise vor, um die hohen Überlebensraten zurückgeworfener Schollen in dieser Fischerei zu belegen. Die Nachweise wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Ergebnis kam (18), dass die Daten der Untersuchung zu den Überlebensraten verlässlich sind, auch wenn zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Überlebensraten ergriffen werden könnten, da die Überlebensraten erheblich sinken, wenn das Sortieren der Schollen länger als 30 Minuten dauert. Diese Ausnahme sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(20) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2035 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Schollenfänge und -beifänge, die in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 in den Wintermonaten in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische mit Schleppnetzen getätigt werden. Die Mitgliedstaaten legten wissenschaftliche Nachweise vor, um die hohen Überlebensraten zurückgeworfener Schollen in dieser Fischerei zu belegen. Die Nachweise wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Ergebnis kam (19), dass die Überlebensraten in der Begleitstudie zurückgingen, wenn das Sortieren in den Sommermonaten länger als 60 Minuten dauerte, weshalb die geringe Überlebensrate von Schollen im Sommer rechtfertigt, diese Ausnahme nur in den Wintermonaten zuzulassen. Diese Ausnahme sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(21) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2035 wurde eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 mit allen Fanggeräten gewährt, obwohl nicht für alle Flottensegmente und Kombinationen von Fanggeräten, Gebieten und Arten detaillierte wissenschaftliche Nachweise verfügbar waren. Von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, betrachtet der STECF die Überlebensraten jedoch im Allgemeinen als hoch (20); dennoch sind weitere Daten erforderlich. Da die Fangtätigkeit fortgesetzt werden muss, um die erforderlichen Daten erheben zu können, sollte die Ausnahme gewährt werden, wobei die Mitgliedstaaten gleichzeitig verpflichtet werden sollten, relevante Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung durchführen kann. Die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollten bis zum 1. Mai eines jeden Jahres folgende Unterlagen vorlegen: a) einen Fahrplan zur Erhöhung der Überlebensraten und zur Schließung der vom STECF festgestellten Datenlücken, der jährlich vom STECF bewertet wird, b) Jahresberichte über die Fortschritte sowie Änderungen oder Anpassungen der Programme zur Erhöhung der Überlebensraten. |
(22) |
Bei den Rochen wurde festgestellt, dass Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) deutlich niedrigere Überlebensraten aufweisen als andere Arten. Darüber hinaus liegen offenbar weniger gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zum Überlebensmuster dieser Art vor. Würde diese Art jedoch von der Ausnahme ausgeschlossen, so würden dadurch die Befischung und eine kontinuierliche genaue Datenerfassung verhindert. Entsprechende Nachweise wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Ergebnis kam (21), dass zwei neue Versuchsreihen zu Überlebensraten von Kuckucksrochen gestartet wurden, jedoch weitere Beobachtungen erforderlich sein werden, um in einem oder zwei Jahren eine endgültige Entscheidung bezüglich der Überlebensraten treffen zu können. Daher sollte diese Ausnahme für zwei Jahre gewährt werden, und es sollten dringend neue Untersuchungen und verbesserte Maßnahmen zur Erhöhung der Überlebensraten erarbeitet werden, die dem STECF schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai zur Bewertung vorzulegen sind. |
(23) |
In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird für den Zeitraum 2020-2021 eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Fänge von Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung vorgeschlagen, die in der ICES-Division 2a und im ICES-Untergebiet 4 mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) getätigt werden:
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(24) |
In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Steinbutt vorgeschlagen, der im ICES-Untergebiet 4 mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung im Steert von mehr als 80 mm gefangen wird. Die Mitgliedstaaten legten wissenschaftliche Nachweise vor, um die hohen Überlebensraten von zurückgeworfenem Steinbutt in dieser Fischerei zu belegen. Die Nachweise wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Ergebnis kam (23)‚ dass es sich dabei nicht um neue Nachweise für die Überlebensraten handelte und dass die zuvor vorgelegten Studien eine andere Art von Fanggeräten als Baumkurren betreffen, weshalb sie nicht repräsentativ sind. Die Mitgliedstaaten haben jedoch weitere Forschungen in Auftrag gegeben, um die Überlebensraten von zurückgeworfenem Steinbutt zu beobachten, der mit Baumkurren gefangen wurde, und um im Rahmen des bis 2021 geplanten Projekts genauere Daten zu den Überlebensraten vorzulegen. Da die Fangtätigkeit fortgesetzt werden muss, um die erforderlichen Daten erheben zu können, sollte die Ausnahme gewährt werden, wobei die Mitgliedstaaten gleichzeitig verpflichtet werden sollten, innerhalb des genannten Zeitraums relevante Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung durchführen kann. Diese Ausnahme sollte vorläufig bis zum 31. Dezember 2020 gelten. |
(25) |
In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle, die in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm gefangen wird, auf die Sommermonate auszuweiten. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2035 wurde diese Ausnahme nur für die Wintermonate (vom 1. November bis zum 30. April) gewährt. In der neuen gemeinsamen Empfehlung werden zudem neue Ausnahmen wegen hoher Überlebensraten für folgende Fischereien vorgeschlagen:
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(26) |
Die Mitgliedstaaten legten wissenschaftliche Nachweise vor, um die hohen Überlebensraten zurückgeworfener Schollen in dieser Fischerei zu belegen. Der STECF wies darauf hin (24)‚ dass in den einzelnen Studien unterschiedliche Methoden zur Schätzung der Überlebensraten herangezogen werden und dass kleinere Schollen, die bei geringeren Maschenöffnungen im Steert häufiger gefangen werden, offenbar geringere Überlebensraten aufweisen. Ein vollständiger wissenschaftlicher Bericht für das gesamte Gebiet würde eine repräsentative Bewertung der Überlebensraten von Scholle in den Sommermonaten ermöglichen. Daher sollte diese Ausnahme nach Auffassung der Kommission nur für ein Jahr gewährt werden, und es sollten dringend neue Untersuchungen und verbesserte Maßnahmen zur Erhöhung der Überlebensraten erarbeitet werden, die dem STECF schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2020 zur Bewertung vorzulegen sind. |
(27) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2035 enthält Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für folgende Fischereien:
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(28) |
Die Mitgliedstaaten legten Nachweise vor, die diese Ausnahmen wegen Geringfügigkeit stützen. Der STECF prüfte diese Nachweise (25) und kam zu dem Ergebnis (26), dass die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen fundierte Argumente dafür enthielten, dass weitere Verbesserungen der Selektivität nur schwer zu erreichen wären oder unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen verursachen würden. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit beibehalten und dabei der Prozentsatz und die erforderlichen Änderungen berücksichtigt werden, die in der neuen gemeinsamen Empfehlung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgeschlagen wurden. |
(29) |
Mit der neuen gemeinsamen Empfehlung wurden zusätzliche wissenschaftliche Nachweise für die Ausweitung von Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für folgende Fischereien vorgelegt:
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(30) |
In der neuen gemeinsamen Empfehlung werden Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für folgende Fischereien vorgeschlagen:
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(31) |
Die Mitgliedstaaten legten wissenschaftliche Nachweise vor, die die bestehenden und die neuen Ausnahmen wegen Geringfügigkeit stützen, da weitere Verbesserungen der Selektivität schwer zu erreichen sind und unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit den Fängen entstehen. Diese Nachweise wurden vom STECF auf seiner Plenartagung vom 1. bis zum 5. Juli 2019 geprüft (27). |
(32) |
Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten zusätzlichen Nachweise zu den Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Stöcker und Makrele, die von Schiffen mit Grundschleppnetzen und Baumkurren gefangen werden, wurden vom STECF überprüft, der zu dem Ergebnis kam, dass die meisten Mitgliedstaaten weitere Informationen vorlegen müssen. Da die Fangtätigkeit fortgesetzt werden muss, um die erforderlichen Daten erheben und diese Informationen vorlegen zu können, sollten einzelne Ausnahmen für jede Art auf ein Jahr begrenzt werden, und die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, relevante Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung durchführen kann. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Daten zur Erhebung und Verarbeitung der benötigten Daten oder zusätzliche Studien durchführen und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2020 Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln. Diese Ausnahmen sollten daher vorläufig bis zum 31. Dezember 2020 gelten. |
(33) |
Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise für die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für gemischte Fänge von Sprotte, Sandaal, Stintdorsch und Blauem Wittling in gemischten Fischereien auf Grundfischarten durch Schiffe, die Schleppnetze einsetzen, wurden vom STECF überprüft, der zu dem Ergebnis kam, dass sich die Angaben, wonach es nur geringe Rückwürfe gebe und die Möglichkeiten zur Verbesserung der Selektivität ausgeschöpft seien, nicht quantitativ belegen lassen. Der STECF wies darauf hin, dass weitere Verbesserungen der Selektivität in diesen Fischereien schwierig wären und dass eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit erforderlich ist, um die verbleibenden unerwünschten Fänge abzudecken. Da die Fangtätigkeit fortgesetzt werden muss, um die erforderlichen Daten erheben und diese Informationen vorlegen zu können, sollte diese Ausnahme wegen Geringfügigkeit für gemischte Fänge auf ein Jahr begrenzt werden, und die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, relevante Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung durchführen kann. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2020 Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln. Diese Ausnahmen sollten daher vorläufig bis zum 31. Dezember 2020 gelten. |
(34) |
Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise für die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, der mit Baumkurren gefangen wird, wurden vom STECF überprüft, der zu dem Ergebnis kam, dass die Aussage, wonach die Anlandung von unerwünschten Fängen mit entsprechenden Kosten verbunden ist, für sich genommen nicht ausreicht, um die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu belegen. Der STECF wies darauf hin, dass die Verbesserung der Selektivität in den betreffenden Fischereien Vorrang haben sollte, da hierdurch die Kosten für den Umgang mit unerwünschten Fängen sinken. Da die Fangtätigkeit fortgesetzt werden muss, um die erforderlichen Daten erheben und diese Informationen vorlegen zu können, sollte die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf ein Jahr begrenzt werden, und die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, relevante Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung durchführen kann. Darüber hinaus wird von den Mitgliedstaaten erwartet, dass sie über die Umsetzung weiterer Selektivitätsmaßnahmen berichten. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2020 alle relevanten Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln. Diese Ausnahme sollte daher vorläufig bis zum 31. Dezember 2020 gelten. |
(35) |
Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise für die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling und Kabeljau unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Grundschleppnetzen gefangen werden, wurden vom STECF überprüft, der zu dem Ergebnis kam, dass sich nicht beurteilen lässt, ob die Schätzungen der unverhältnismäßigen Kosten korrekt sind. Der STECF wies darauf hin, dass die Verbesserung der Selektivität in den betreffenden Fischereien Vorrang haben sollte, da hierdurch die Kosten für den Umgang mit unerwünschten Fängen sinken. Da die Fangtätigkeit fortgesetzt werden muss, um die erforderlichen Daten erheben und diese Informationen vorlegen zu können, sollte die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf ein Jahr begrenzt werden, und die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, relevante Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung durchführen kann. Darüber hinaus wird von den Mitgliedstaaten erwartet, dass sie über die Umsetzung weiterer Selektivitätsmaßnahmen berichten. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2020 Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln. Diese Ausnahme sollte daher vorläufig bis zum 31. Dezember 2020 gelten. |
(36) |
Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise für die neue Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Leng unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, der mit Langleinen gefangen wird, wurden vom STECF überprüft, der zu dem Ergebnis kam, dass weitere Verbesserungen der Selektivität in diesen Fischereien schwierig wären. Da es sich im Rahmen dieser Ausnahme wegen Geringfügigkeit um kleine Mengen handeln dürfte, wies der STECF zudem darauf hin, dass — sofern die Rückwürfe erfasst werden — die Ausnahme keine Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit insgesamt hätte. Da die Selektivität schwer zu erreichen ist, sollte die Ausnahme für diese Fischerei auf ein Jahr begrenzt werden, und die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, relevante Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung durchführen kann. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2020 Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln. Diese Ausnahmen sollten daher vorläufig bis zum 31. Dezember 2020 gelten. |
(37) |
Um zu gewährleisten, dass zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen verlässliche Schätzungen der Rückwurfmengen vorliegen, sollten die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf der Hochrechnung begrenzter Datenlagen und auf unvollständiger Flotteninformationen beruht, dafür sorgen, dass korrekte und überprüfbare Daten für die gesamte unter diese Ausnahme fallende Flotte vorgelegt werden. |
(38) |
Die in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen stehen mit Artikel 15 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie mit der Verordnung (EU) 2018/973, insbesondere mit Artikel 11, im Einklang und können daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(39) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/973 wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte im Hinblick auf die Anlandeverpflichtung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 5. August 2018 übertragen. Daher ist es angebracht, die Auswirkungen der Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung aufgrund hoher Überlebensraten und wegen Geringfügigkeit im zweiten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung zu überprüfen. |
(40) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2035 sollte aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden. |
(41) |
Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2020 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Umsetzung der Anlandeverpflichtung
In den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Divisionen 2a und 3a und Untergebiet 4) gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Fangbeschränkungen unterliegende Fischereien auf Grundfischarten gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum 2020-2021.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Seltra-Netzblatt“ eine Selektionsvorrichtung
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2. |
„Netzgitter-Selektionsvorrichtung“ eine Selektionsvorrichtung bestehend aus einem Abschnitt mit vier Netzblättern, der in einem Schleppnetz mit zwei Netzblättern angebracht ist, mit einem schrägen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 200 mm (Rautenmaschen), wobei die Selektionsvorrichtung zu einem Fluchtfenster an der Oberseite des Schleppnetzes führt. |
3. |
„Flämisches Netzblatt“ das sich verjüngende Netzteil einer Baumkurre, dessen
|
4. |
„Benthos-Auslass-Fenster“ ein Netztuch mit größeren Maschen oder Quadratmaschennetztuch, das in das untere Netzblatt eines Schleppnetzes — in der Regel einer Baumkurre — eingefügt ist, um benthisches Material und Meeresbodenablagerungen freizusetzen, bevor sie in den Steert gelangen. |
5. |
„SepNep“ ein Scherbrettnetz, das
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Artikel 3
Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Divisionen 2a und 3a und Untergebiet 4) für folgende Kaisergranatfänge (Nephrops norvegicus):
a) |
Fänge mit Korbreusen (FPO (28)); |
b) |
Fänge mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, TBN), ausgestattet mit
|
(2) Bei Rückwürfen von Kaisergranat, der gemäß den Bedingungen in Absatz 1 gefangen wurde, ist der Kaisergranat umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, im Ganzen freizusetzen.
(3) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe b vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020.
Artikel 4
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der ICES-Division 4c innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste, ausgenommen in bezeichneten Aufwuchsgebieten, für Fänge von Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (OTB) mit einer Maschenöffnung des Steerts von 80 mm bis 99 mm getätigt werden.
(2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt nur für Schiffe mit einer Länge von maximal 10 m und einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW, wenn sie in Gewässern mit einer Tiefe von 30 m oder weniger fischen und die Schleppdauer höchstens 1,5 Stunden beträgt.
(3) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Seezunge werden unverzüglich freigesetzt.
Artikel 5
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Beifänge aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten in der Fischerei mit Korb- und Garnreusen
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4 für Fänge aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, die mit Korb- und Garnreusen (FPO, FYK) getätigt werden.
(2) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Fische werden unverzüglich unter der Meeresoberfläche freigesetzt.
Artikel 6
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Schollenfänge und -beifänge
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4 für:
a) |
mit Netzen (GNS, GTR, GTN, GEN) gefangene Scholle (Pleuronectes platessa); |
b) |
mit Snurrewaden gefangene Scholle; |
c) |
mit Grundschleppnetzen (OTB, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische gefangene Scholle. |
(2) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für
a) |
Scholle, die in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a mit Schleppnetzen (OTB, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 90 mm bis 99 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt ausgestattet sind, gefangen wird, |
b) |
Scholle, die in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 mit Schleppnetzen (OTB, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm bis 99 mm gefangen wird. |
(3) Rückwürfe gemäß den Absätzen 1 und 2 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.
(4) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe c gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe c vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020.
Artikel 7
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 für Fänge von Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) getätigt werden, wenn
a) |
Fanggeräte mit Steinschutzleine oder Benthos-Auslass-Fenster und Schiffe mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 kW eingesetzt werden oder |
b) |
die Scholle von Schiffen der Mitgliedstaaten gefangen wird, die den Fahrplan für die vollständig dokumentierte Fischerei umsetzen. |
(2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt auch für Plattfisch, der mit Baumkurren (BT2) von Schiffen mit einer Maschinenleistung von maximal 221 kW oder einer Länge über alles von weniger als 24 m gefangen wird, die für die Fischerei in der Zwölfmeilenzone ausgelegt sind, sofern die durchschnittliche Schleppdauer weniger als 90 Minuten beträgt.
(3) Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres.
(4) Rückwürfe gemäß den Absätzen 1 und 2 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.
Artikel 8
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Steinbutt
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 für Fänge von Steinbutt (Scophthalmus maximus), die mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung im Steert von mehr als 80 mm (TBB) getätigt werden.
(2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020.
(3) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangenen Steinbutts werden unverzüglich freigesetzt.
Artikel 9
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Divisionen 2a und 3a und ICES-Untergebiet 4) für Fänge von Rochen, die mit beliebigem Fanggerät getätigt werden.
(2) Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres.
(3) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Rochen werden unverzüglich freigesetzt.
Artikel 10
Ausnahmen wegen Geringfügigkeit
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:
a) |
in der Fischerei auf Seezunge durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a und 3a sowie des ICES-Untergebiets 4 Spiegel- und Kiemennetze (GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF) einsetzen: eine Menge Seezunge unterhalb und oberhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art nicht übersteigt; |
b) |
in der Fischerei auf Seezunge durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm einsetzen, die mit einem Flämischen Netzblatt ausgestattet sind: eine Menge Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art nicht übersteigt; |
c) |
in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm einsetzen, die mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 35 mm ausgestattet sind: eine kombinierte Menge Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Seelachs und Seehecht unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 4 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling, Tiefseegarnele, Kabeljau, Seelachs und Seehecht nicht übersteigt; |
d) |
in der Fischerei auf Tiefseegarnele durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT) mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm einsetzen, die mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 19 mm ausgestattet sind und deren Fischauslass nicht blockiert sein darf: eine kombinierte Menge Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Scholle, Seelachs, Hering, Stintdorsch, Goldlachs und Blauer Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 5 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Seelachs, Scholle, Tiefseegarnele, Seehecht, Stintdorsch, Goldlachs, Hering und Blauem Wittling nicht übersteigt; |
e) |
in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 4c Grundschleppnetze oder Waden (OTB, OTT, SDN, SSC) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm (TR2) einsetzen: eine kombinierte Menge Wittling und Kabeljau (Gadus morhua) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 2020 und 2021 5 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Wittling und Kabeljau nicht übersteigt; Kabeljau darf nur bis zu einer Obergrenze von 2 % dieser jährlichen Gesamtfangmengen zurückgeworfen werden; |
f) |
in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 4a und 4b Grundschleppnetze oder Waden (OTB, OTT, SDN, SSC) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm (TR2) einsetzen: eine kombinierte Menge Wittling und Kabeljau (Gadus morhua) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 2020 6 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Wittling und Kabeljau nicht übersteigt; Kabeljau darf nur bis zu einer Obergrenze von 2 % dieser jährlichen Gesamtfangmengen zurückgeworfen werden; die in diesem Buchstaben festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020; |
g) |
in der Fischerei durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN, PTB) mit einer Maschenöffnung von 90 mm bis 119 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt ausgestattet sind, oder Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm einsetzen: eine Menge von Wittling unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung bis zu einer Obergrenze von 2 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Kabeljau, Schellfisch, Wittling, Seelachs, Seezunge, Scholle und Seehecht; |
h) |
in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm einsetzen: eine Menge Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 2 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Scholle und Seezunge nicht übersteigt. die in diesem Buchstaben festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020; |
i) |
in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm einsetzen, die mit einem SepNep ausgestattet sind: eine Menge Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Seelachs, Scholle, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Tiefseegarnele, Seezunge und Kaisergranat nicht übersteigt; |
j) |
in der Fischerei auf Nordseegarnele durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 4b und 4c Baumkurren einsetzen: eine Menge aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, die im Jahr 2020 7 % der jährlichen Gesamtfangmengen aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten in diesen Fischereien und im Jahr 2021 6 % dieser Mengen nicht übersteigt; |
k) |
in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB) mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm (TR2, BT2) im ICES-Untergebiet 4: eine Menge Stöcker (Trachurus spp.)‚ die im Jahr 2020 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Stöcker in dieser Fischerei und im Jahr 2021 6 % dieser Menge nicht übersteigt; die in diesem Buchstaben festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020; |
l) |
in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB) mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm im ICES-Untergebiet 4: eine Menge Makrele (Scomber scombrus)‚ die im Jahr 2020 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Makrele in dieser Fischerei und im Jahr 2021 6 % dieser Menge nicht übersteigt; die in diesem Buchstaben festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020; |
m) |
in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Schleppnetzen (OTB, OTM, OTT, PTB, PTM, SDN, SPR, SSC, TB, TBN) mit Maschenöffnungen von mehr als 80 mm in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 und in der Fischerei auf Tiefseegarnele mit Fanggeräten mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 19 mm oder einer gleichwertigen Selektionsvorrichtung und einer Fischrückhaltevorrichtung mit Maschenöffnungen von mehr als 35 mm im ICES-Untergebiet 3a und mehr als 32 mm in der ICES-Division 4: eine kombinierte Menge von Sprotte, Sandaal, Stintdorsch und Blauem Wittling, die 1 % der jährlichen Gesamtfangmengen in gemischten Fischereien auf Grundfischarten und in der Fischerei auf Tiefseegarnele nicht übersteigt; die in diesem Buchstaben festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020; |
n) |
in der Grundfischerei auf Seehecht durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet 4 Langleinen (LLS) einsetzen: eine Menge Leng (Molva molva) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Leng in dieser Grundfischerei nicht übersteigt; die in diesem Buchstaben festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020. |
Artikel 11
Spezielle technische Maßnahmen im Skagerrak
(1) Das Mitführen an Bord oder der Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden, Baumkurren oder ähnlichen gezogenen Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm ist im Skagerrak verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen folgende Schleppnetze verwendet werden:
a) |
Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 90 mm im Steert, wenn sie mit einem Seltra-Netzblatt oder einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind; |
b) |
Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm (Quadratmaschen), die mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind; |
c) |
Schleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von weniger als 70 mm, wenn pelagische Arten oder Industriearten befischt werden, sofern mehr als 80 % des Fangs aus einer oder mehreren pelagischen Arten oder Industriearten besteht; |
d) |
Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm im Steert zur Befischung von Tiefseegarnele, sofern das Schleppnetz mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 19 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet ist. |
(3) Bei der Befischung von Tiefseegarnele gemäß Absatz 2 Buchstabe d darf eine Fischrückhaltevorrichtung eingesetzt werden, sofern ausreichend Fangmöglichkeiten zur Abdeckung von Beifängen zur Verfügung stehen und die Rückhaltevorrichtung
a) |
ein Obernetz mit Quadratmaschen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm aufweist, |
b) |
mindestens drei Meter lang ist und |
c) |
mindestens so breit wie das Selektionsgitter ist. |
Artikel 12
SepNep
Der Einsatz von SepNep-Netzen ist zulässig.
Artikel 13
Aufhebung
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2035 wird aufgehoben.
Artikel 14
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1.
(2) ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(4) Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2018/2035 der Kommission vom 18. Oktober 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee im Zeitraum 2019-2021 (ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 17).
(6) Vereinbarte Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen Norwegen und der Europäischen Union über die Regulierung von Fischereien im Skagerrak und im Kattegat für das Jahr 2012.
(7) Vereinbarte Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen über die Einführung eines Rückwurfverbots und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak, 4. Juli 2012.
(8) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf
(9) Internationaler Rat für Meeresforschung.
(10) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf
(11) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf
(12) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf
(13) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf
(14) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf
(15) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf
(16) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1780485/STECF+PLEN+17-02.pdf
(17) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf
(18) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf
(19) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf
(20) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf
(21) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf
(22) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf
(23) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf
(24) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf
(25) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf
(26) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf
(27) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf
(28) Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes sind in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt. Für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern sind die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes in der FAO-Klassifizierung der Fanggeräte festgelegt.