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Document 32019D1280

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1280 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/5804

OJ L 201, 30.7.2019, p. 30–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1280/oj

30.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1280 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2019

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ist die Kommission befugt, einen Beschluss über die Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens eines Drittlandes anzunehmen, wenn dieser Rahmen sicherstellt, dass Ratingagenturen, die in diesem Drittland zugelassen oder registriert sind, rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen gemäß der genannten Verordnung entsprechen und in dem Drittland wirksam überwacht und durchgesetzt werden.

(2)

Durch diesen Gleichwertigkeitsbeschluss soll es Ratingagenturen aus Mexiko, die keine systemrelevante Bedeutung für die Finanzstabilität oder die Integrität der Finanzmärkte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben, ermöglicht werden, bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) einen Antrag auf Zertifizierung zu stellen. Dieser Gleichwertigkeitsbeschluss bietet der ESMA die Möglichkeit, diese Ratingagenturen jeweils im Einzelfall zu bewerten und in der Europäischen Union tätige Ratingagenturen von einigen organisatorischen Anforderungen, einschließlich der Anforderung einer physischen Präsenz in der Europäischen Union, zu befreien.

(3)

Damit der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlands als gleichwertig betrachtet werden kann, müssen mindestens die in Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 aufgeführten drei Bedingungen erfüllt sein.

(4)

Am 28. April 2014 nahm die Kommission den Durchführungsbeschluss 2014/247/EU (2) an, in dem die betreffenden drei Bedingungen als erfüllt und der Regelungs- und Kontrollrahmen Mexikos für Ratingagenturen als den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gleichwertig anerkannt wurden.

(5)

Gemäß der ersten in Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland zugelassen oder registriert werden und laufender wirksamer Kontrolle und Durchsetzung unterliegen. Gemäß dem mexikanischen Rahmen müssen Ratingagenturen von der mexikanischen Bank- und Wertpapierkommission (Comisión Nacional Bancaria y de Valores, CNBV) zugelassen und beaufsichtigt werden, damit sie ihre Tätigkeit ausüben und Ratingdienste erbringen dürfen. Die CNBV ist befugt, alle Handlungen oder Vorgänge, die einen Gesetzesverstoß darstellen könnten oder darzustellen geeignet sind, zu untersuchen. Die CNBV kann die Herausgabe aller Arten von Informationen und Unterlagen verlangen, Prüfungen vor Ort durchführen und Personen vorladen, die sachdienliche Hinweise zu einer Untersuchung liefern könnten. Ratingagenturen können mit einem dauerhaften, befristeten oder einstweiligen Tätigkeitsverbot belegt werden oder ihre Zulassung verlieren. Die CNBV ist befugt, Geldbußen zu verhängen. Die CNBV führt jährliche Compliance-Prüfungen bei den registrierten Ratingagenturen durch und verhängt erforderlichenfalls Sanktionen. Die Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der CNBV sieht einen Informationsaustausch über Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf grenzübergreifend tätige Ratingagenturen vor.

(6)

Gemäß der zweiten in Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland rechtsverbindlichen Regelungen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gleichwertig sind, unterliegen. In Sachen Unternehmensführung schreibt der mexikanische Regelungs- und Kontrollrahmen vor, dass Ratingagenturen über ein Leitungsorgan verfügen müssen, dem höchstens 21 Direktoren angehören, von denen mindestens 25 % die Unabhängigkeitsanforderungen erfüllen. Die unabhängigen Direktoren sind neben anderen Personen für die Entwicklung der Ratingpolitik und der Ratingmethoden, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und die Überwachung der Prozesse für Compliance und Unternehmensführung zuständig. Interessenkonflikte müssen ermittelt und abgestellt werden; über potenzielle Interessenkonflikte, die Einfluss auf die Ratings haben könnten, ist gegebenenfalls der Compliance-Beauftragte zu unterrichten. Stellt eine Ratingagentur Interessenkonflikte fest, die ihre Ratings beeinflussen könnten, darf sie die betreffenden Dienstleistungen nicht erbringen. Der mexikanische Regelungs- und Kontrollrahmen enthält weitreichende organisatorische Anforderungen hinsichtlich der Aufbewahrung von Aufzeichnungen und der Vertraulichkeit, und sieht vor, dass die Ratingagenturen für ausgelagerte Tätigkeiten vollumfänglich haftbar bleiben. Unternehmen, die ausgelagerte Dienstleistungen für Ratingagenturen erbringen, unterliegen ebenfalls der Aufsicht durch die CNBV. Die Ratingagenturen müssen eine förmliche Überprüfungsstelle einrichten, die die Ratingmethoden und Modelle überprüft, und der mexikanische Rahmen enthält weitreichende Offenlegungspflichten in Bezug auf Ratings und Ratingtätigkeiten. Der Regelungs- und Kontrollrahmen Mexikos wird hinsichtlich der Bewältigung von Interessenkonflikten, der organisatorischen Anforderungen, der Qualität von Ratings und Ratingmethoden, der Bekanntgabe von Ratings und der allgemeinen und regelmäßigen Bekanntgabe von Ratingtätigkeiten darum als der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gleichwertig betrachtet. Er bietet somit einen gleichwertigen Schutz in Bezug auf die Integrität, Transparenz und gute Unternehmensführung von Ratingagenturen sowie die Verlässlichkeit von Ratingtätigkeiten.

(7)

Gemäß der dritten in Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegten Bedingung muss das Regulierungssystem des Drittlandes eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden verhindern. Gemäß der mexikanischen Verfassung dürfen Verwaltungsbehörden nur dann tätig werden, wenn ihnen das geltende Recht ausdrücklich eine entsprechende Vollmacht oder Befugnis überträgt. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die der CNBV oder einer anderen Behörde die Befugnis übertrüge, auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden Einfluss zu nehmen.

(8)

Der Regelungs- und Kontrollrahmen Mexikos erfüllt nach wie vor die drei Bedingungen, die ursprünglich in Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgesehen wurden. Mit der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden jedoch zusätzliche Anforderungen an in der Union registrierte Ratingagenturen eingeführt, um strengere Rechts- und Aufsichtsregelungen für solche Ratingagenturen festzulegen. Zu diesen zusätzlichen Anforderungen gehören rechtsverbindliche Vorschriften für Ratingagenturen über Ratingausblicke, den Umgang mit Interessenkonflikten, Anforderungen an die Vertraulichkeit, die Qualität der Ratingmethoden und die Präsentation und Bekanntgabe von Ratings.

(9)

Nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 gelten die zusätzlichen Anforderungen für die Zwecke der Bewertung der Gleichwertigkeit von Rechts- und Aufsichtsrahmen von Drittländern ab dem 1. Juni 2018.

(10)

Vor diesem Hintergrund ersuchte die Kommission am 13. Juli 2017 die ESMA darum, mit Blick auf die zusätzlichen in der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 eingeführten Anforderungen eine Stellungnahme zur Gleichwertigkeit verschiedener Regelungs- und Kontrollrahmen abzugeben, unter anderem zum Regelungs- und Kontrollrahmen Mexikos, und forderte sie auf, zu bewerten, ob etwaige Unterschiede von wesentlicher Bedeutung sind.

(11)

In ihrem technischen Gutachten vom 17. November 2017 kam die ESMA zu dem Schluss, dass die Bestimmungen des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos in Bezug auf Ratingagenturen ausreichen, um die durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 eingeführten zusätzlichen Anforderungen zu erfüllen.

(12)

In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe w der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 wird der Ratingausblick definiert; mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 werden bestimmte Anforderungen an Ratings auf Ratingausblicke ausgeweitet. Im Regelungs- und Kontrollrahmen Mexikos werden Ratingausblicke nicht ausdrücklich als getrennte, vom eigentlichen Rating zu unterscheidende Bewertungen anerkannt, doch geht die CNBV davon aus, dass Ratingagenturen bei Erstellung eines Ratingausblicks die gleichen Anforderungen an Transparenz, Unabhängigkeit und Offenlegung erfüllen wie bei Ratings. Zudem prüft die CNBV im Rahmen ihrer aufsichtlichen Überwachung die Angemessenheit der Ratingausblicke in Verbindung mit den zugehörigen Ratings.

(13)

Um die Unabhängigkeit von Ratingagenturen gegenüber den bewerteten Unternehmen stärker herauszustellen, wird mit der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 in Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6a und Artikel 6b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 der Anwendungsbereich der Regeln für Interessenkonflikte auf solche Interessenkonflikte ausgeweitet, die von Anteilseignern oder Mitgliedern verursacht werden, die innerhalb der Ratingagentur eine wesentliche Stellung einnehmen. Nach dem mexikanischen Regelungs- und Kontrollrahmen ist es Anteilseignern und Mitgliedern des Leitungsorgans generell untersagt, Anteile von bewerteten Unternehmen direkt oder indirekt zu halten. Darüber hinaus dürfen Ratingagenturen keine Dienstleistungen für Kunden erbringen, die mehr als 5 % ihres Kapitals halten.

(14)

In der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 werden neue Bestimmungen eingeführt, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nur für Zwecke verwendet werden, die mit Ratingtätigkeiten in Zusammenhang stehen und vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch geschützt sind. Zu diesem Zweck sind Ratingagenturen nach Artikel 10 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verpflichtet, sämtliche Ratings, Ratingausblicke und diesbezüglichen Informationen bis zur Offenlegung als Insider-Informationen zu behandeln. Der mexikanische Regelungs- und Kontrollrahmen enthält detaillierte Anforderungen hinsichtlich der Schritte, die Ratingagenturen ergreifen müssen, um vertrauliche Informationen, die sich auf Emittenten beziehen, zu schützen. Es gibt somit einen glaubwürdigen Rahmen, der vor dem Missbrauch vertraulicher Informationen schützt.

(15)

Die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 zielt darauf ab, den Grad an Transparenz und die Qualität von Ratingmethoden zu steigern. In Anhang I Abschnitt D Unterabschnitt I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird eine Verpflichtung für Ratingagenturen eingeführt, einem bewerteten Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, vor der Veröffentlichung des Ratings oder des Ratingausblicks auf sachliche Fehler hinzuweisen. Nach dem mexikanischen Regelungs- und Kontrollrahmen sind Ratingagenturen verpflichtet, bewertete Unternehmen vor Veröffentlichung eines Ratings darüber zu informieren. Ratingagentur und bewertetes Unternehmen können untereinander regeln, ob die Ratingagentur ihren Kunden im Voraus in Kenntnis zu setzen hat, und wenn ja, innerhalb welcher Frist vor der Veröffentlichung Stellung genommen werden kann.

(16)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 werden Schutzmaßnahmen in Artikel 8 Absatz 5a, Absatz 6 Buchstaben aa und ab und Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 eingeführt, um sicherzustellen, dass Änderungen an Ratingmethoden nicht zur Verwässerung der Methoden führen. Nach dem mexikanischen Regelungs- und Kontrollrahmen müssen Ratingagenturen vor Anwendung von Methoden und Verfahren für Recherche, Analyse, Stellungnahme, Bewertung und Prüfung der Kreditqualität diese auf ihrer Website veröffentlichen und jede wesentliche Änderung ihrer Methoden offenlegen, damit Anleger sie einsehen können. In gleicher Weise sind Ratingagenturen verpflichtet, ihre Methoden und Modelle zu überprüfen, wenngleich es keine ausdrückliche Anforderung gibt, vor Änderung der Methodik Marktteilnehmer zu konsultieren und Fehler, die in ihren Methoden festgestellt wurden, zu beheben. Wenn eine Ratingagentur wesentliche Änderungen an den Ratingmethoden vornimmt, muss sie allerdings die CNBV über die an der Ratingmethode vorgenommenen Änderungen unterrichten und die Änderung ohne Angabe der einschlägigen Gründe offenlegen. Bei einer Änderung der Ratingmodelle und -methoden muss die Ratingagentur alle zuvor abgegebenen Ratings überprüfen.

(17)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 werden höhere Anforderungen an die Darstellung und Offenlegung von Ratings gestellt. Nach Artikel 8 Absatz 2 und Anhang I Abschnitt D Unterabschnitt I Nummer 2a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 legt eine Ratingagentur bei der Offenlegung von Ratingmethoden, Modellen und grundlegenden Annahmen gleichzeitig Erläuterungen zu den Annahmen, Parametern, Grenzen und Unsicherheiten vor, die mit den bei Ratings verwendeten Modellen und Ratingmethoden verbunden sind; diese Erläuterungen müssen klar und leicht verständlich sein. Der mexikanische Regelungs- und Kontrollrahmen verpflichtet die Ratingagenturen, in Bezug auf ein Rating anzugeben, dass dieses die Auffassung der Agentur widerspiegelt, und enthält Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass in die Ratings nur Informationen einfließen, die für das Rating relevant sind. Zudem sind Anforderungen enthalten, denen zufolge die Ratingagenturen ausreichende Orientierungshilfen bereitstellen müssen, damit die Nutzer die Ratings nachvollziehen können.

(18)

Um den Wettbewerb zu stärken und die Tragweite von Interessenkonflikten im Ratingsektor zu begrenzen, wird mit der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 in Anhang I Abschnitt E Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 eine Anforderung eingeführt, nach der Gebühren, die Ratingagenturen für die Bereitstellung von Rating- und Nebendienstleistungen in Rechnung stellen, diskriminierungsfrei sind und auf den tatsächlichen Kosten beruhen. Ratingagenturen sind zudem verpflichtet, bestimmte Finanzinformationen offenzulegen. Der mexikanische Regelungs- und Kontrollrahmen verpflichtet Ratingagenturen, der CNBV Daten über die jedem einzelnen Kunden in Rechnung gestellten Gebühren zu liefern und anzugeben, welche Einnahmen sie von jedem einzelnen Kunden erzielt und welche Dienstleistungen sie im unmittelbar vorangegangenen Jahr für jeden einzelnen Kunden erbracht haben. Die Ratingagenturen müssen ferner angeben, ob sie vom gleichen bewerteten Unternehmen Gebühren für andere Dienstleistungen als Ratingdienste erhalten haben, und offenlegen, welchen Prozentsatz diese Gebühren im Vergleich zu den Gebühren für Ratingdienste ausmachen. Darüber hinaus besteht eine generelle Anforderung an die CNBV zur Gewährleistung einer fairen Behandlung aller Kunden von Ratingagenturen.

(19)

Die Kommission bewertet den Regelungsrahmen von Drittländern gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes. Angesichts der untersuchten Faktoren ist festzustellen, dass der mexikanische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfüllt und deshalb weiterhin als dem mit dieser Verordnung geschaffenen Regelungs- und Kontrollrahmen gleichwertig betrachtet werden sollte.

(20)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte ein neuer Durchführungsbeschluss erlassen und der Beschluss 2014/247/EU aufgehoben werden.

(21)

Die Kommission sollte die Entwicklung des Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen, die Marktentwicklungen und die Wirksamkeit der aufsichtlichen Zusammenarbeit bei der Überwachung und Durchsetzung in Mexiko mit Unterstützung der ESMA weiterhin regelmäßig überwachen, um die kontinuierliche Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.

(22)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Regelungs- und Kontrollrahmen Mexikos wird für die Zwecke von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 als gleichwertig mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angesehen.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss 2014/247/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/247/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 71).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1).


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