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Document 32015R2424

Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 341, 24.12.2015, p. 21–94 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2017; Stillschweigend aufgehoben durch 32017R1001 ? 32017R1430

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2424/oj

24.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/21


VERORDNUNG (EU) 2015/2424 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (2), die im Jahr 2009 als Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates (3) kodifiziert wurde, wurde ein spezifisches Markenrechtsschutzsystem für die Europäische Union geschaffen, das parallel zu dem auf mitgliedstaatlicher Ebene verfügbaren Markenschutz gemäß den nationalen Markensystemen, die durch die Richtlinie 89/104/EWG des Rates (4) — kodifiziert als Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) — harmonisiert wurden, den Schutz von Marken auf Ebene der Union vorsieht.

(2)

Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sollte die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aktualisiert werden. Infolgedessen wird der Begriff der „Gemeinschaftsmarke“ durch den der „Unionsmarke“ ersetzt. Um die eigentliche Tätigkeit des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) besser zum Ausdruck zu bringen, sollte sein Name durch Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“) ersetzt werden.

(3)

Im Anschluss an ihre Mitteilung über eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte vom 16. Juli 2008 hat die Kommission die Markenrechtssysteme in Europa umfassend untersucht und ihre allgemeine Funktionsweise auf Unionsebene und nationaler Ebene sowie deren Verhältnis untereinander bewertet.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010 zur künftigen Überarbeitung des Markensystems in der Europäischen Union hat der Rat die Kommission aufgefordert, Vorschläge für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und der Richtlinie 2008/95/EG zu unterbreiten.

(5)

Die seit der Einrichtung des Gemeinschaftsmarkensystems gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass Unternehmen innerhalb der Union und in Drittstaaten das System angenommen haben, das eine erfolgreiche und tragfähige Ergänzung und Alternative zum Markenschutz auf mitgliedstaatlicher Ebene geworden ist.

(6)

Unternehmen, die keinen Markenschutz auf Unionsebene wollen oder denen ein solcher Schutz verwehrt ist, die auf nationaler Ebene jedoch problemlos Markenschutz beantragen können, benötigen allerdings weiterhin Markenschutz auf nationaler Ebene. Jede Person, die Markenschutz beantragen möchte, sollte selbst entscheiden können, ob der Markenschutz nur als nationale Marke in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder nur als Unionsmarke oder für beide Ebenen beantragt wird.

(7)

Während die Bewertung der allgemeinen Funktionsweise des Gemeinschaftsmarkensystems bestätigt hat, dass viele Aspekte des Systems, einschließlich der Grundsätze, auf denen es basiert, sich bewährt haben und weiterhin die Bedürfnisse und Erwartungen der Unternehmen erfüllen, hat die Kommission in ihrer Mitteilung „Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums“ vom 24. Mai 2011 gefolgert, dass Bedarf besteht, das Markensystem in der Union zu modernisieren, indem es effektiver, effizienter und insgesamt kohärenter gemacht wird und an das Zeitalter des Internets angepasst wird.

(8)

Parallel zu den Verbesserungen und Änderungen des Markensystems der Union sollten die nationalen Markenrechtsordnungen und Verfahren weiter harmonisiert und dem Markensystem der Union in angemessenem Umfang angepasst werden, um soweit möglich gleiche Bedingungen für die Eintragung und den Schutz von Marken überall in der Union zu schaffen.

(9)

Um größere Flexibilität zu ermöglichen und gleichzeitig die Rechtssicherheit hinsichtlich der Darstellungsmittel von Marken zu stärken, sollte die Anforderung der grafischen Darstellbarkeit aus der Definition der Unionsmarke gestrichen werden. Ein Zeichen sollte in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden dürfen und damit nicht notwendigerweise mit grafischen Mitteln, soweit die Darstellung eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 bietet derzeit nicht denselben Umfang an Schutz für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben wie andere Instrumente des Unionsrechts. Daher müssen die absoluten Eintragungshindernisse in Bezug auf Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben klarer gefasst werden, um die vollständige Kohärenz solcher Eintragungshindernisse mit den einschlägigen Unionsvorschriften und nationalem Recht für den Schutz derartiger Rechtstitel zum Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten. Zur Wahrung der Kohärenz mit anderen Unionsvorschriften sollte der Umfang dieser absoluten Eintragungshindernisse ausgeweitet werden und auch die geschützten traditionellen Bezeichnungen für Weine und garantiert traditionelle Spezialitäten einschließen.

(11)

Um die ausgeprägten Schutzrechte für auf Unionsebene und auf nationaler Ebene geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zu wahren, muss klargestellt werden, dass diese Rechte es jeder Person, die nach dem einschlägigen Recht dazu berechtigt ist, gestatten, Widerspruch gegen den späteren Antrag auf Eintragung einer Unionsmarke einzulegen, unabhängig davon, ob diese Schutzrechte außerdem vom Prüfer von Amts wegen als Eintragungshindernisse zu berücksichtigen sind.

(12)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der vollständigen Übereinstimmung mit dem Prioritätsgrundsatz, dem zufolge eine eingetragene ältere Marke Vorrang vor einer später eingetragenen Marke genießt, muss vorgesehen werden, dass die Durchsetzung von Rechten aus einer Unionsmarke die Rechte, die Inhaber vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Unionsmarke erworben haben, nicht beeinträchtigt. Dies steht in Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994.

(13)

Benutzt ein Unternehmen dasselbe oder ein ähnliches Zeichen als Handelsnamen, sodass eine Verbindung zwischen dem Unternehmen mit dieser Firmenbezeichnung und den Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens hergestellt wird, so kann es hinsichtlich der kommerziellen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu Verwechslungen kommen. Die Verletzung einer Unionsmarke sollte demnach auch die Benutzung des Zeichens als Handelsnamen oder als ähnliche Benennung umfassen, solange die Benutzung der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen dient.

(14)

Um Rechtssicherheit und volle Übereinstimmung mit den spezifischen Unionsvorschriften zu gewährleisten, sollte der Inhaber einer Unionsmarke einem Dritten die Benutzung eines Zeichens in der vergleichenden Werbung untersagen können, wenn diese vergleichende Werbung gegen die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verstößt.

(15)

Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union gemäß dem Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere Artikel V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über die Freiheit der Durchfuhr sowie, bezüglich Generika der auf der WTO-Ministerkonferenz in Doha am 14. November 2001 angenommenen „Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit“, sollte der Inhaber einer Unionsmarke Dritten verbieten können, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Unionsmarke identisch oder im Wesentlichen identisch ist.

(16)

Hierzu sollte es für Inhaber von Unionsmarken erlaubt sein, die Einfuhr rechtsverletzender Waren und ihre Überführung in alle zollrechtlichen Situationen, einschließlich Durchfuhr, Umladung, Lagerung, Freizonen, vorübergehender Verwahrung, aktiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, zu verhindern, und zwar auch dann, wenn diese Waren nicht dazu bestimmt sind, in der Union in Verkehr gebracht zu werden. Bei der Durchführung der Zollkontrollen sollten die Zollbehörden die in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vorgesehenen Befugnisse und Verfahren, auch auf Ersuchen der Rechteinhaber, wahrnehmen. Insbesondere sollten die Zollbehörden die einschlägigen Kontrollen anhand von Kriterien der Risikoanalyse durchführen.

(17)

Einerseits muss eine wirksame Durchsetzung der Markenrechte gewährleistet werden, und andererseits muss vermieden werden, dass der freie Handel mit rechtmäßigen Waren behindert wird; damit dies miteinander in Einklang gebracht werden kann, sollte der Anspruch des Inhabers einer Unionsmarke erlöschen, wenn im Zuge des Verfahrens, das vor dem für eine Sachentscheidung über eine Verletzung der Unionsmarke zuständigen Unionsmarkengericht eingeleitet wurde, der Anmelder oder der Besitzer der Waren in der Lage ist nachzuweisen, dass der Inhaber der Unionsmarke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im Endbestimmungsland zu untersagen.

(18)

Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 sieht vor, dass ein Rechteinhaber dann für Schäden gegenüber dem Besitzer der Waren haftbar gemacht werden kann, wenn unter anderem in der Folge festgestellt wird, dass die betreffenden Waren kein Recht des geistigen Eigentums verletzen.

(19)

Geeignete Maßnahmen sollten ergriffen werden, um eine reibungslose Durchfuhr von Generika sicherzustellen. In Bezug auf Internationale Freinamen (INN) als weltweit anerkannte allgemeine Bezeichnungen für Wirkstoffe in pharmazeutischen Zubereitungen muss unbedingt den bestehenden Einschränkungen in Bezug auf die Wirkung von Markenrechten der Europäischen Union Rechnung getragen werden. Daher sollte der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt sein, einem Dritten aufgrund von Ähnlichkeiten zwischen dem INN des in dem Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffs und der Marke zu untersagen, Waren in die Union zu verbringen, ohne die Waren dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

(20)

Damit die Inhaber von Unionsmarken wirksamer gegen Nachahmungen vorgehen können, sollten sie das Anbringen einer rechtsverletzenden Marke auf Waren sowie bestimmte Vorbereitungshandlungen, die vor dem Anbringen ausgeführt werden, untersagen können.

(21)

Die ausschließlichen Rechte aus einer Unionsmarke sollten deren Inhaber nicht zum Verbot der Benutzung von Zeichen oder Angaben durch Dritte berechtigen, die rechtmäßig und damit im Einklang mit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel benutzt werden. Um für Handelsnamen und Unionsmarken bei Konflikten gleiche Bedingungen zu schaffen, sollte die Benutzung von Handelsnamen vor dem Hintergrund, dass diesen regelmäßig unbeschränkter Schutz vor jüngeren Marken eingeräumt wird, nur die Verwendung des Personennamens des Dritten einschließen. Des Weiteren sollte die Verwendung von deskriptiven oder nicht unterscheidungskräftigen Zeichen oder Angaben allgemein gestattet sein. Auch sollte der Inhaber nicht berechtigt sein, die rechtmäßige und redliche Benutzung der Unionsmarke zum Zwecke der Identifizierung der Waren oder Dienstleistungen als die des Markeninhabers oder des Verweises darauf zu untersagen. Eine Benutzung einer Marke durch Dritte mit dem Ziel, die Verbraucher auf den Wiederverkauf von Originalwaren aufmerksam zu machen, die ursprünglich vom Inhaber der Unionsmarke selbst oder mit dessen Einverständnis in der Union verkauft wurden, sollte als rechtmäßig betrachtet werden, solange die Benutzung gleichzeitig den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Eine Benutzung einer Marke durch Dritte zu künstlerischen Zwecken sollte als rechtmäßig betrachtet werden, sofern sie gleichzeitig den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Außerdem sollte die vorliegende Verordnung so angewendet werden, dass den Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung, in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

(22)

Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und zum Schutz rechtmäßig erworbener Markenrechte ist es angemessen und notwendig, unbeschadet des Grundsatzes, wonach eine jüngere Marke vor einer älteren Marke zurücksteht, festzulegen, dass Inhaber von Unionsmarken nicht berechtigt sein sollten, sich der Benutzung einer jüngeren Marke zu widersetzen, wenn die jüngere Marke zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem die ältere Marke gegenüber der jüngeren Marke nicht durchgesetzt werden konnte.

(23)

Aus Gründen der Billigkeit und Rechtssicherheit sollte die Benutzung einer Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, ausreichend sein, um die Rechte aus der Marke zu wahren, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch eingetragen ist.

(24)

Angesichts des fortschreitenden Rückgangs und der geringen Anzahl der bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingereichten Anmeldungen einer Unionsmarke sollte es möglich sein, die Anmeldung einer Unionsmarke nur beim Amt einzureichen.

(25)

Der Unionsmarkenschutz wird für spezifische Waren oder Dienstleistungen gewährt, deren Eigenschaften und Anzahl den Umfang des Schutzes bestimmen, den der Markeninhaber genießt. Daher ist es unerlässlich, in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Vorschriften für die Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen festzulegen und Rechtssicherheit und eine solide Verwaltung zu gewährleisten, indem vorgeschrieben wird, dass die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können. Die Verwendung allgemeiner Begriffe ist dahin gehend auszulegen, dass sie nur die Waren und Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks erfasst sind. Inhaber von Unionsmarken, die aufgrund der bisherigen Praxis des Amtes im Zusammenhang mit einer gesamten Klasse der Nizza-Klassifikation eingetragen sind, sollten die Möglichkeit erhalten, ihre Listen der Waren und Dienstleistungen anzupassen, damit sichergestellt ist, dass der Inhalt des Registers im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Erfordernissen im Hinblick auf Klarheit und Eindeutigkeit genügt.

(26)

Es empfiehlt sich, den Rahmen für Recherchen in Bezug auf Unionsmarken und nationale Marken zu straffen, indem unnötige Verzögerungen bei der Eintragung einer Unionsmarke vermieden werden, und diesen Rahmen in Bezug auf die Bedürfnisse und Präferenzen der Nutzer flexibler zu gestalten, indem die Recherche in Bezug auf Unionsmarken außerdem freigestellt wird. Die optionalen Recherchen in Bezug auf Unionsmarken und nationale Marken sollten ergänzt werden, indem dem Publikum im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten, einschließlich des Benelux-Amts für geistiges Eigentum, umfassende, schnelle und leistungsfähige Rechercheinstrumente kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

(27)

Zur Ergänzung der bestehenden Vorschriften über Gemeinschaftskollektivmarken und um hinsichtlich des derzeitigen Ungleichgewichts zwischen den nationalen Systemen und dem Markensystem der Europäischen Union Abhilfe zu schaffen, müssen weitere spezifische Bestimmungen zum Schutz von Gewährleistungsmarken der Europäischen Union (im Folgenden „Unionsgewährleistungsmarken“) eingeführt werden, auf deren Grundlage die betreffende Einrichtung oder Organisation Teilnehmern des Gewährleistungssystems die Benutzung der Marke als Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die die Gewährleistungsanforderungen erfüllen, erlauben kann.

(28)

Die im Rahmen der Anwendung des derzeitigen Markensystems der Europäischen Union gesammelte Erfahrung hat gezeigt, dass bei bestimmten Verfahrensaspekten Verbesserungspotenzial besteht. Infolgedessen sollten spezifische Maßnahmen ergriffen werden, um die Verfahren bei Bedarf zu vereinfachen und zu beschleunigen und erforderlichenfalls die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu erhöhen.

(29)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und größeren Transparenz ist es angebracht, sämtliche Aufgaben des Amtes klar zu definieren, einschließlich derjenigen Aufgaben, die nicht mit der Verwaltung des Markensystems der Europäischen Union in Zusammenhang stehen.

(30)

Zur Förderung besser aufeinander abgestimmter Verfahren und der Entwicklung gemeinsamer Instrumente muss ein angemessener Regelungsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten geschaffen werden, einschließlich des Benelux-Amts für geistiges Eigentum, der die zentralen Bereiche der Zusammenarbeit bestimmt und es dem Amt ermöglicht, relevante gemeinsame Projekte, die im Interesse der Union und der Mitgliedstaaten liegen, zu koordinieren und diese Projekte bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu finanzieren. Solche Kooperationsmaßnahmen sollten den Unternehmen zugutekommen, die die Markensysteme in Europa benutzen. Durch die Projekte, insbesondere die Datenbanken zu Recherche- und Konsultationszwecken, sollten den Nutzern des in dieser Verordnung geregelten Systems der Union zusätzliche, inklusive, effiziente und kostenfreie Instrumente an die Hand gegeben werden, die den spezifischen Erfordernissen Rechnung tragen, die sich aus der Einheitlichkeit der Unionsmarke ergeben.

(31)

Soweit angebracht, sollten bestimmte Grundsätze hinsichtlich der Steuerung des Amtes an das vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juli 2012 beschlossene Gemeinsame Konzept in Bezug auf dezentrale Agenturen der EU angepasst werden.

(32)

Im Interesse größerer Rechtssicherheit und Transparenz ist es notwendig, einige Bestimmungen über die Organisation und Arbeitsweise des Amtes zu aktualisieren.

(33)

Es ist wünschenswert, eine gütliche, zügige und effiziente Streitbeilegung zu erleichtern, indem das Amt mit der Einrichtung eines Mediationszentrums beauftragt wird, dessen Dienste jeder in Anspruch nehmen könnte, um eine einvernehmliche Einigung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern herbeizuführen.

(34)

Die Einrichtung des Markensystems der Union hat zu einer Zunahme der finanziellen Belastung für die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz und andere Behörden der Mitgliedstaaten geführt. Die zusätzlichen Kosten sind zurückzuführen auf die Bearbeitung einer höheren Zahl von Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren, die Unionsmarken betreffen oder die von den Inhabern solcher Marken angestrengt wurden, auf Sensibilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Markenrecht der Union sowie auf Tätigkeiten, mit denen die Durchsetzung der Rechte aus Unionsmarken gewährleistet werden soll. Es sollte daher sichergestellt werden, dass das Amt Teile der Kosten, die den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Rolle bei der Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Markensystems der Union entstehen, ausgleicht. Voraussetzung für die Zahlung eines solchen Ausgleichs sollte die Vorlage einschlägiger statistischer Daten durch die Mitgliedstaaten sein. Der Umfang eines solchen Ausgleichs sollte so erfolgen, dass er nicht zu einem Haushaltsdefizit für das Amt führt.

(35)

Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollte es vermieden werden, dass das Amt Haushaltsüberschüsse akkumuliert. Die vom Amt vorgehaltene Finanzreserve in Höhe des Betrags zur Deckung der operativen Ausgaben während eines Jahres, die die Betriebskontinuität und die Durchführung seiner Aufgaben gewährleisten soll, sollte davon unberührt bleiben. Diese Reserve sollte nur dazu verwendet werden, die Kontinuität der Aufgaben des Amtes gemäß dieser Verordnung sicherzustellen.

(36)

Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Höhe der an das Amt zu entrichtenden Gebühren für das Funktionieren des Markensystems der Union und für dessen ergänzende Rolle zu den nationalen Markensystemen ist es notwendig, diese Gebühren in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in Form eines Anhangs direkt festzulegen. Die Höhe der Gebühren sollte so bemessen werden, dass erstens die Einnahmen hieraus grundsätzlich einen ausgeglichenen Haushalt des Amtes gewährleisten, zweitens eine harmonische Koexistenz und Komplementarität zwischen dem Markensystem der Europäischen Union und den nationalen Markensystemen gewährleistet ist, wobei auch der Umfang des von der Unionsmarke abgedeckten Marktes und die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen berücksichtigt werden, und drittens gewährleistet wird, dass die Rechte der Inhaber von Unionsmarken in den Mitgliedstaaten effizient durchgesetzt werden.

(37)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 werden der Kommission Befugnisse zum Erlass von Durchführungsbestimmungen für jene Verordnung übertragen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst werden. Deshalb müssen auch bestimmte Vorschriften, die derzeit in den Verordnungen (EG) Nr. 2868/95 (8), (EG) Nr. 2869/95 (9) und (EG) Nr. 216/96 (10) der Kommission enthalten sind, in die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aufgenommen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 sollte daher entsprechend geändert werden, und die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 sollte aufgehoben werden.

(38)

Soweit die der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 übertragenen Befugnisse an Artikel 290 AUEV angepasst werden müssen, ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.

(39)

Um eine wirksame, effiziente und zügige Prüfung und Eintragung von Anmeldungen einer Unionsmarke durch das Amt mithilfe transparenter, sorgfältiger, gerechter und ausgewogener Verfahren sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Verfahren für die Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs und für die Änderung einer Anmeldung festgelegt werden.

(40)

Damit sichergestellt ist, dass eine Unionsmarke wirksam und effizient durch transparente, sorgfältige, gerechte und ausgewogene Verfahren für verfallen oder nichtig erklärt werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Verfahren bezüglich der Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit festgelegt werden.

(41)

Um eine wirksame, effiziente und vollständige Prüfung von Entscheidungen des Amtes durch die Beschwerdekammern im Rahmen eines transparenten, sorgfältigen, gerechten und ausgewogenen Verfahrens zu ermöglichen, das die in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 festgelegten Grundsätze berücksichtigt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen der formale Inhalt einer Beschwerde, das Verfahren zur Einreichung und Prüfung einer Beschwerde, der formale Inhalt und die Form von Entscheidungen der Beschwerdekammer und die Erstattung der Gebühren für das Beschwerdeverfahren festgelegt werden.

(42)

Um ein reibungsloses, wirksames und effizientes Funktionieren des Markensystems der Union sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Anforderungen an die Einzelheiten mündlicher Verhandlungen und die Modalitäten der Beweisaufnahme, die Modalitäten der Zustellung, die Kommunikationsmittel und die von den Verfahrensbeteiligten zu verwendenden Formblätter, Regeln für die Berechnung und Dauer der Fristen, die Verfahren für den Widerruf einer Entscheidung oder für die Löschung einer Eintragung im Register, die Modalitäten für die Wiederaufnahme von Verfahren und die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Vertretung vor dem Amt festgelegt werden.

(43)

Um eine wirksame und effiziente Organisation der Beschwerdekammern sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern festgelegt werden.

(44)

Um die wirksame und effiziente Registrierung internationaler Marken in vollständiger Übereinstimmung mit den Regeln des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Verfahren zur Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs, einschließlich der erforderlichen Mitteilungen an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), und die Einzelheiten des Verfahrens für internationale Registrierungen, die sich auf eine Basisanmeldung oder eine Basiseintragung einer Kollektiv-, Gewährleistungs- oder Garantiemarke stützen, festgelegt werden.

(45)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Festlegung von Einzelheiten in Bezug auf Anmeldungen, Anträge, Bescheinigungen, Inanspruchnahmen, Vorschriften, Mitteilungen und sonstige Unterlagen im Rahmen der durch diese Verordnung festgelegten einschlägigen Verfahrensanforderungen sowie im Hinblick auf die Höchstsätze der für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten und der tatsächlich entstandenen Kosten, die Einzelheiten in Bezug auf Veröffentlichungen im Blatt für Unionsmarken und im Amtsblatt des Amtes, die Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen dem Amt und den nationalen Behörden, detaillierte Regelungen in Bezug auf Übersetzungen von Begleitunterlagen in schriftlichen Verfahren, die genauen Arten von Entscheidungen, die durch ein einzelnes Mitglied der Widerspruchs- oder der Nichtigkeitsabteilung zu treffen sind, Einzelheiten in Bezug auf die Mitteilungspflicht gemäß dem Madrider Protokoll und detaillierte Anforderungen in Bezug auf Anträge auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.

(46)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(47)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) konsultiert und hat am 11. Juli 2013 eine Stellungnahme abgegeben.

(48)

Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Im Titel wird „Gemeinschaftsmarke“ durch „Unionsmarke“ ersetzt.

2.

In der gesamten Verordnung wird der Begriff „Gemeinschaftsmarke“ durch „Unionsmarke“ ersetzt, und es werden die notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

3.

In der gesamten Verordnung wird der Begriff „Gemeinschaftsmarkengericht“ durch „Unionsmarkengericht“ ersetzt, und es werden alle notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

4.

In Artikel 66 Absatz 1 wird der Begriff „Gemeinschaftskollektivmarke“ durch „Kollektivmarke der Europäischen Union (im Folgenden ‚Unionskollektivmarke‘)“ ersetzt; im restlichen Text wird er durch „Unionskollektivmarke“ ersetzt, und es werden alle notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

5.

Mit Ausnahme der Fälle, auf die unter den Nummern 2, 3 und 4 verwiesen wird, werden in der gesamten Verordnung die Begriffe „Gemeinschaft“, „Europäische Gemeinschaft“ und „Europäische Gemeinschaften“ durch „Union“ ersetzt, und es werden alle notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

6.

In der gesamten Verordnung werden der Begriff „Präsident des Amtes“ und alle Bezugnahmen auf den Präsidenten durch „Exekutivdirektor des Amtes“ oder „Exekutivdirektor“ — je nachdem, welcher Begriff jeweils angemessen ist — ersetzt, und es werden alle notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

7.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Amt

(1)   Es wird ein Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden ‚Amt‘) errichtet.

(2)   Alle Verweise auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im Unionsrecht gelten als Verweise auf das Amt.“

8.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Markenformen

Unionsmarken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,

a)

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und

b)

in dem Register der Unionsmarken (im Folgenden ‚Register‘) in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.“

9.

Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Zeichen, die ausschließlich bestehen aus

i)

der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal, die bzw. das durch die Art der Ware selbst bedingt ist;

ii)

der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal der Ware, die bzw. das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist;

iii)

der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal, die bzw. das der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;“.

b)

Die Buchstaben j bis k erhalten folgende Fassung:

„j)

Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften, von nationalem Recht oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union oder der betreffende Mitgliedstaat angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind;

k)

Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind;“.

c)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„l)

Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von garantiert traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind;

m)

Marken, die aus einer im Einklang mit den Unionsvorschriften oder nationalem Recht oder internationalen Übereinkünften, denen die Union oder der betreffende Mitgliedstaat angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen.“.

10.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Auf Widerspruch einer Person, die gemäß dem einschlägigen Recht zur Ausübung der aus einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entstehenden Rechte berechtigt ist, ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach den Unionsvorschriften oder dem nationalen Recht zum Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angaben

i)

ein Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Einklang mit den Unionsvorschriften oder mit dem nationalen Recht bereits vor dem Antrag auf Eintragung der Unionsmarke oder der für die Anmeldung in Anspruch genommenen Priorität vorbehaltlich der späteren Eintragung gestellt worden war;

ii)

diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.“.

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Auf Widerspruch des Inhabers einer eingetragenen älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.“.

11.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Rechte aus der Unionsmarke

(1)   Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr.

(2)   Der Inhaber dieser Unionsmarke hat unbeschadet der von Markeninhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn

a)

das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist;

b)

das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;

c)

das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3)   Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden,

a)

das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;

b)

unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

c)

Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;

d)

das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen;

e)

das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen;

f)

das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4)   Unbeschadet der von Markeninhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte ist der Inhaber dieser Unionsmarke auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Unionsmarke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist.

Die Berechtigung des Inhabers einer Unionsmarke gemäß Unterabsatz 1 erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine Unionsmarke verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der Unionsmarke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.

(13)  Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21)."

(14)  Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15).“"

12.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 9a

Recht auf Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel

Besteht die Gefahr, dass die Verpackung, Etiketten, Anhänger, Sicherheits- oder Echtheitshinweise oder -nachweise oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die Marke angebracht wird, für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird und dass diese Benutzung eine Verletzung der Rechte des Markeninhabers nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 darstellt, so hat der Inhaber der Unionsmarke das Recht, die folgenden Handlungen zu verbieten, wenn diese im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden:

a)

das Anbringen eines mit der Unionsmarke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens auf der Verpackung, auf Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht werden kann;

b)

das Anbieten, Inverkehrbringen oder Besitzen für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Verpackungen, Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht wird.

Artikel 9b

Zeitpunkt, ab dem Rechte Dritten entgegengehalten werden können

(1)   Rechte aus der Unionsmarke können Dritten erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke entgegengehalten werden.

(2)   Es kann eine angemessene Entschädigung für Handlungen verlangt werden, die nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke vorgenommen werden und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgrund der Veröffentlichung verboten wären.

(3)   Ein angerufenes Gericht trifft bis zur Veröffentlichung der Eintragung keine Entscheidung in der Hauptsache.“.

13.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Beschränkung der Wirkungen der Unionsmarke

(1)   Die Unionsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, Folgendes im geschäftlichen Verkehr zu benutzen:

a)

den Namen oder die Adresse des Dritten, wenn es sich bei dem Dritten um eine natürliche Person handelt;

b)

Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft oder über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung;

c)

die Unionsmarke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2)   Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.“.

14.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eine Unionsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.“.

15.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede in Verletzungsverfahren

(1)   In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Unionsmarke zu untersagen, wenn diese jüngere Marke nach Maßgabe von Artikel 53 Absätze 1, 3 oder 4, Artikel 54 Absätze 1 oder 2 oder Artikel 57 Absatz 2 dieser Verordnung nicht für nichtig erklärt werden könnte.

(2)   In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen nationalen Marke zu untersagen, wenn diese später eingetragene nationale Marke nach Maßgabe von Artikel 8 oder Artikel 9 Absätze 1 oder 2 oder Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) nicht für nichtig erklärt werden könnte.

(3)   Ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Marke nach Absatz 1 oder 2 zu untersagen, so kann sich der Inhaber der später eingetragenen Marke im Verletzungsverfahren der Benutzung der älteren Unionsmarke nicht widersetzen.

(15)  Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).“."

16.

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Unterabsatzes 1:

a)

die Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist;

b)

das Anbringen der Unionsmarke auf Waren oder deren Verpackung in der Union ausschließlich für den Export.“.

17.

In Artikel 16 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„(1)   Soweit in den Artikeln 17 bis 24 nichts anderes bestimmt ist, wird die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens im Ganzen und für das gesamte Gebiet der Union wie eine nationale Marke behandelt, die in dem Mitgliedstaat eingetragen ist, in dem nach dem Register“.

18.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 wird gestrichen.

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(5a)   Ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs enthält Angaben zur Unionsmarke, zum neuen Inhaber und zu den Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Rechtsübergang bezieht, sowie Unterlagen, aus denen sich der Rechtsübergang gemäß den Absätzen 2 und 3 ergibt. Der Antrag kann zudem gegebenenfalls Informationen zur Identifizierung des Vertreters des neuen Markeninhabers enthalten.

(5b)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Einzelheiten, die in dem Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs anzugeben sind;

b)

die Art der Unterlagen, die für den Rechtsübergang erforderlich sind, unter Berücksichtigung der vom eingetragenen Markeninhaber und dem Rechtsnachfolger getroffenen Vereinbarungen;

c)

die Einzelheiten der Behandlung von Anträgen auf teilweisen Rechtsübergang, bei denen sicherzustellen ist, dass sich die Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Eintragung und der neuen Eintragung nicht überschneiden und dass für die neue Eintragung eine getrennte Akte mit einer neuen Eintragungsnummer angelegt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.

(5c)   Sind die in den Absätzen 1 bis 3 oder in den in Absatz 5b genannten Durchführungsrechtsakten festgelegten Bedingungen für die Eintragung eines Rechtsübergangs nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die Mängel mit. Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zurück.

(5d)   Für zwei oder mehrere Marken kann ein einziger Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gestellt werden, sofern der eingetragene Markeninhaber und der Rechtsnachfolger in jedem Fall dieselbe Person ist.

(5e)   Die Absätze 5a bis 5d gelten auch für Anmeldungen von Unionsmarken.

(5f)   Im Falle eines teilweisen Rechtsübergangs gilt ein Antrag des ursprünglichen Markeninhabers, über den in Bezug auf die ursprüngliche Eintragung noch nicht entschieden ist, in Bezug auf die verbleibende Eintragung und die neue Eintragung als noch nicht erledigt. Müssen für einen solchen Antrag Gebühren gezahlt werden und hat der ursprüngliche Markeninhaber diese Gebühren entrichtet, so ist der neue Inhaber nicht verpflichtet, zusätzliche Gebühren für diesen Antrag zu entrichten.“.

19.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Übertragung einer Agentenmarke

(1)   Ist eine Unionsmarke für den Agenten oder Vertreter des Markeninhabers ohne dessen Zustimmung eingetragen worden, so ist der Markeninhaber berechtigt, die Übertragung der Eintragung der Unionsmarke zu seinen Gunsten zu verlangen, es sei denn, dass der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.

(2)   Der Inhaber kann bei folgenden Stellen eine Übertragung nach Absatz 1 dieses Artikels beantragen:

a)

beim Amt nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b, statt eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit;

b)

bei einem Unionsmarkengericht nach Artikel 95, statt einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit auf der Grundlage von Artikel 100 Absatz 1.“.

20.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannten Rechte oder der Übergang dieser Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.“;

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Eine Eintragung im Register im Sinne des Absatzes 2 wird auf Antrag eines Beteiligten gelöscht oder geändert.“.

21.

In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Eine Eintragung im Register im Sinne des Absatzes 3 wird auf Antrag eines Beteiligten gelöscht oder geändert.“.

22.

In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Eine Eintragung im Register im Sinne des Absatzes 5 wird auf Antrag eines Beteiligten gelöscht oder geändert.“.

23.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 22a

Verfahren zur Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten in das Register

(1)   Artikel 17 Absätze 5a und 5b und die gemäß diesem Artikel erlassenen Vorschriften sowie Artikel 17 Absatz 5d gelten entsprechend für die Eintragung eines dinglichen Rechts oder des Übergangs eines dinglichen Rechts im Sinne des Artikels 19 Absatz 2, einer Zwangsvollstreckung im Sinne des Artikels 20 Absatz 3, einer Beteiligung an einem Insolvenzverfahren im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 sowie für die Eintragung einer Lizenz oder eines Übergangs einer Lizenz im Sinne des Artikels 22 Absatz 5, vorbehaltlich des Folgenden:

a)

Die Anforderung in Bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Übergang bezieht, gilt nicht für einen Antrag auf Eintragung eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens.

b)

Die Anforderung in Bezug auf die Unterlagen zum Nachweis des Übergangs gilt nicht, wenn der Antrag vom Inhaber der Unionsmarke gestellt wird.

(2)   Der Antrag auf Eintragung der Rechte gemäß Absatz 1 gilt erst als eingereicht, wenn die geforderte Gebühr entrichtet worden ist.

(3)   Mit dem Antrag auf Eintragung einer Lizenz kann beantragt werden, dass die Lizenz als eine oder mehrere der folgenden Arten von Lizenzen im Register eingetragen wird:

a)

als ausschließliche Lizenz;

b)

als Unterlizenz, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Register eingetragen ist;

c)

als Teillizenz, die sich auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen beschränkt, für die die Marke eingetragen ist;

d)

als Teillizenz, die sich auf einen Teil der Union beschränkt;

e)

als befristete Lizenz.

Wird der Antrag gestellt, die Lizenz als eine in Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Lizenz einzutragen, so ist im Antrag auf Lizenzeintragung anzugeben, für welche Waren und Dienstleistungen, für welchen Teil der Union und für welchen Zeitraum die Lizenz gewährt wird.

(4)   Sind die in den Artikeln 19 bis 22, in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels und in den sonstigen anwendbaren Regeln, die nach dieser Verordnung erlassen werden, festgelegten Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Eintragungsantrag zurück.

(5)   Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Anmeldungen von Unionsmarken.“.

24.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 24a

Verfahren zur Löschung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz und anderer Rechte im Register

(1)   Die Eintragung gemäß Artikel 22a Absatz 1 wird auf Antrag eines der Beteiligten gelöscht oder geändert.

(2)   Der Antrag muss die Nummer der Eintragung der betreffenden Unionsmarke und die Bezeichnung des Rechts, dessen Eintragung gelöscht oder geändert werden soll, enthalten.

(3)   Der Antrag auf Löschung einer Lizenz, eines dinglichen Rechts oder einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist.

(4)   Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das eingetragene Recht nicht mehr besteht oder dass der Lizenznehmer oder der Inhaber eines anderen Rechts der Löschung oder Änderung der Eintragung zustimmt.

(5)   Sind die Erfordernisse für die Löschung oder Änderung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung zurück.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels gelten entsprechend für Einträge, die gemäß Artikel 22a Absatz 5 in die Akte aufgenommen werden.“.

25.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Einreichung der Anmeldung

(1)   Die Anmeldung einer Unionsmarke wird beim Amt eingereicht.

(2)   Das Amt stellt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung aus, die mindestens das Aktenzeichen, eine Wiedergabe, eine Beschreibung oder sonstige Identifizierung der Marke, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält. Diese Empfangsbescheinigung kann elektronisch ausgestellt werden.“.

26.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

eine Wiedergabe der Marke, die den Erfordernissen des Artikels 4 Buchstabe b genügt.“.

b)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Für die Anmeldung der Unionsmarke sind die Anmeldegebühr für eine Klasse von Waren oder Dienstleistungen und gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren für jede Klasse von Waren und Dienstleistungen, die über die erste Klasse hinausgeht, und gegebenenfalls die Recherchegebühr zu entrichten.

(3)   Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Erfordernissen muss die Anmeldung der Unionsmarke den in dieser Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Formerfordernissen entsprechen. Ist in diesen Erfordernissen vorgesehen, dass die Marke elektronisch darzustellen ist, so darf der Exekutivdirektor die Formate und die maximale Größe einer derartigen elektronischen Datei bestimmen.“.

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die bei der Anmeldung anzugeben sind, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.“.

27.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Anmeldetag

Der Anmeldetag einer Unionsmarke ist der Tag, an dem die die Angaben nach Artikel 26 Absatz 1 enthaltenden Unterlagen vom Anmelder beim Amt eingereicht worden sind, sofern innerhalb eines Monats nach Einreichung der genannten Unterlagen die Anmeldegebühr entrichtet wird.“.

28.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen

(1)   Die Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand einer Markenanmeldung sind, werden gemäß dem im Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 festgelegten Klassifikationssystem (im Folgenden ‚Nizza-Klassifikation‘) klassifiziert.

(2)   Die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 können die in den Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation enthaltenen Oberbegriffe oder andere allgemeine Begriffe verwendet werden, sofern sie den Anforderungen dieses Artikels in Bezug auf Klarheit und Eindeutigkeit entsprechen.

(4)   Das Amt weist eine Anmeldung bei unklaren oder nicht eindeutigen Begriffe zurück. sofern der Anmelder nicht innerhalb einer vom Amt zu diesem Zweck gesetzten Frist eine geeignete Formulierung vorschlägt.

(5)   Die Verwendung allgemeiner Begriffe, einschließlich der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation, ist dahin auszulegen, dass diese alle Waren oder Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Begriffs erfasst sind. Die Verwendung derartiger Begriffe ist nicht so auszulegen, dass Waren oder Dienstleistungen beansprucht werden können, die nicht darunter erfasst werden können.

(6)   Beantragt der Anmelder eine Eintragung für mehr als eine Klasse, so fasst der Anmelder die Waren und Dienstleistungen gemäß den Klassen der Nizza-Klassifikation zusammen, wobei er jeder Gruppe die Nummer der Klasse, der diese Gruppe von Waren oder Dienstleistungen angehört, in der Reihenfolge dieser Klassifikation voranstellt.

(7)   Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse der Nizza-Klassifikation erscheinen, und Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als verschieden angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(8)   Inhaber von vor dem 22. Juni 2012 angemeldeten Unionsmarken, die in Bezug auf die gesamte Überschrift einer Nizza-Klasse eingetragen sind, dürfen erklären, dass es am Anmeldetag ihre Absicht war, Schutz in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, die von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der betreffenden Klasse erfasst sind, sofern die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen im alphabetischen Verzeichnis für diese Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung der Nizza-Klassifikation aufgeführt sind.

In der Erklärung, die beim Amt bis zum 24. September 2016 einzureichen ist, müssen klar, genau und konkret die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, die nicht eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Klassenüberschrift, unter die sie nach der ursprünglichen Absicht des Inhabers fielen, erfasst sind. Das Amt ergreift angemessene Maßnahmen, um das Register entsprechend zu ändern. Die Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes lässt die Anwendung des Artikels 15, des Artikels 42 Absatz 2, des Artikels 51 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 57 Absatz 2 unberührt.

Unionsmarken, für die keine Erklärung binnen der in Unterabsatz 2 genannten Frist eingereicht wird, gelten nach Fristablauf nur für diejenigen Waren oder Dienstleistungen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Überschrift der einschlägigen Klasse erfasst sind.

(9)   Wird das Register geändert, so hindern die durch die Unionsmarke gemäß Artikel 9 verliehenen ausschließlichen Rechte einen Dritten nicht daran, eine Marke weiterhin für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn und soweit die Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen

a)

vor Änderung des Registers begann und

b)

die Rechte des Inhabers auf der Grundlage der wörtlichen Bedeutung der damaligen Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Register nicht verletzte.

Ferner gibt die Änderung der Liste der in das Register eingetragenen Waren oder Dienstleistungen dem Inhaber der Unionsmarke nicht das Recht, sich der Benutzung einer jüngeren Marke zu widersetzen oder eine Erklärung der Nichtigkeit einer solchen Marke zu beantragen, wenn und soweit

a)

vor Änderung des Registers die jüngere Marke entweder für die Waren oder Dienstleistungen benutzt wurde oder ein Antrag auf Eintragung der Marke für die Waren oder Dienstleistungen eingereicht worden war, und

b)

die Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen die Rechte des Inhabers auf der Grundlage der wörtlichen Bedeutung der damaligen Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Register nicht verletzte oder verletzt hätte.“.

29.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Falls erforderlich, beantragt der Exekutivdirektor bei der Kommission, eine Prüfung zu erwägen, um festzustellen, ob ein Staat im Sinne von Satz 1 die Gegenseitigkeit gewährt. Stellt die Kommission fest, dass die Gegenseitigkeit nach Satz 1 gewährt wird, so veröffentlicht sie eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union.“;

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(6)   Absatz 5 findet Anwendung ab dem Tag, an dem die Mitteilung über die Feststellung, dass die Gegenseitigkeit gewährt ist, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sofern die Mitteilung kein früheres Datum nennt, ab dem Absatz 5 Anwendung findet. Er gilt nicht mehr ab dem Tag, an dem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung des Inhalts veröffentlicht, dass die Gegenseitigkeit nicht länger gewährt wird, sofern die Mitteilung kein früheres Datum nennt, ab dem Absatz 5 nicht mehr gilt.

(7)   Mitteilungen nach den Absätzen 5 und 6 werden auch im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.“.

30.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Inanspruchnahme der Priorität

(1)   Eine Inanspruchnahme der Priorität wird zusammen mit der Anmeldung einer Unionsmarke beantragt und enthält das Datum, die Nummer und das Land der früheren Anmeldung. Die Unterlagen zur Unterstützung der Inanspruchnahme der Priorität sind innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag einzureichen.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt wird, welche Art von Unterlagen für die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung nach Absatz 1 dieses Artikels beizubringen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.

(3)   Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass der Anmelder zur Unterstützung der beantragten Inanspruchnahme der Priorität weniger als die in den Spezifikationen, die gemäß Absatz 2 erlassen werden, festgelegten Unterlagen beizubringen hat, sofern dem Amt die benötigten Informationen aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.“.

31.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Inanspruchnahme der Priorität wird zusammen mit der Anmeldung der Unionsmarke beantragt.“;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Anmelder, der die Priorität gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen will, hat innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag Nachweise für die Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzureichen.“;

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Art und die Einzelheiten der Nachweise festgelegt werden, die für die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach Absatz 2 dieses Artikels beizubringen sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.“.

32.

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Anträge auf Inanspruchnahme des Zeitrangs müssen entweder zusammen mit der Anmeldung der Unionsmarke oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eingereicht werden und Angaben enthalten zu dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in dem/denen oder für den/die die Marke eingetragen ist, zur Nummer und zum Anmeldetag der maßgeblichen Eintragung und zu den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist. Wird der Zeitrang einer oder mehrerer eingetragener älterer Marken bei der Anmeldung in Anspruch genommen, so müssen die Unterlagen zur Unterstützung der beantragten Inanspruchnahme des Zeitrangs innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldetag eingereicht werden. Will der Antragsteller den Zeitrang nach der Einreichung der Anmeldung in Anspruch nehmen, so müssen die Unterlagen zur Unterstützung der beantragten Inanspruchnahme des Zeitrangs dem Amt innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Inanspruchnahme des Zeitrangs vorgelegt werden.“;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der für die Unionsmarke in Anspruch genommene Zeitrang erlischt, wenn die ältere Marke, deren Zeitrang in Anspruch genommen worden ist, für nichtig oder für verfallen erklärt wird. Wird die ältere Marke für verfallen erklärt, erlischt der Zeitrang, sofern der Verfall vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der Unionsmarke eintritt.“;

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(4)   Das Amt unterrichtet das Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats über die wirksame Inanspruchnahme des Zeitrangs.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt wird, welche Art von Unterlagen für die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke oder einer aufgrund internationaler Übereinkünfte eingetragenen Marke mit Wirkung in einem Mitgliedstaat nach Absatz 1a dieses Artikels beizubringen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.

(6)   Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass der Anmelder zur Unterstützung der beantragten Inanspruchnahme des Zeitrangs weniger als die in den Spezifikationen, die gemäß Absatz 5 erlassen werden, festgelegten Unterlagen beizubringen hat, sofern dem Amt die benötigten Informationen aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.“.

33.

Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Anträge auf Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Absatz 1 dieses Artikels müssen die Nummer der Eintragung der Unionsmarke, den Namen und die Anschrift ihres Inhabers, Angaben zu dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in dem/denen oder für den/die die ältere Marke eingetragen ist, zur Nummer und zum Anmeldetag der maßgeblichen Eintragung, zu den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, und zu jenen, für die der Zeitrang in Anspruch genommen wird, sowie die unterstützenden Unterlagen gemäß den nach Artikel 34 Absatz 5 angenommenen Vorschriften enthalten.“;

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(3)   Sind die Erfordernisse für die Inanspruchnahme des Zeitrangs nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Inhaber der Unionsmarke den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist beseitigt, so weist es den Antrag zurück.

(4)   Es gilt Artikel 34 Absätze 2, 3, 4 und 6.“.

34.

Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Anmeldung der Unionsmarke den in Artikel 26 Absatz 3 festgelegten Bedingungen und Erfordernissen genügt;“;

b)

In Absatz 2 werden die Worte „innerhalb der vorgeschriebenen Frist“ durch „innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der entsprechenden Mitteilung“ ersetzt.

c)

In Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Liegen keine anderen Kriterien vor, um zu bestimmen, welche Klassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so trägt das Amt den Klassen in der Reihenfolge der Klassifikation Rechnung. Die Anmeldung gilt für diejenigen Klassen als zurückgenommen, für die die Klassengebühren nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt worden sind.“.

d)

Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8)   Betrifft die Nichterfüllung der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Erfordernisse lediglich einige Waren oder Dienstleistungen, so weist das Amt die Anmeldung nur in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zurück, oder es erlischt der Anspruch in Bezug auf die Priorität oder den Zeitrang nur in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen.“:

35.

Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Anmeldung kann nur zurückgewiesen werden, wenn dem Anmelder zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, die Anmeldung zurückzunehmen, zu ändern oder eine Stellungnahme einzureichen. Hierzu teilt das Amt dem Anmelder mit, welche Hindernisse der Eintragung entgegenstehen, und setzt ihm eine Frist für die Zurücknahme oder Änderung der Anmeldung oder zur Einreichung einer Stellungnahme. Beseitigt der Anmelder die der Eintragung entgegenstehenden Hindernisse nicht, so weist das Amt die Eintragung ganz oder teilweise zurück.“.

36.

Artikel 38 erhält folgende Fassung:

„Artikel 38

Recherchenbericht

(1)   Das Amt erstellt auf Antrag des Anmelders der Unionsmarke bei Einreichung der Anmeldung einen Unionsrecherchenbericht, in dem diejenigen ermittelten älteren Unionsmarken oder Anmeldungen von Unionsmarken aufgeführt werden, die gemäß Artikel 8 gegen die Eintragung der angemeldeten Unionsmarke geltend gemacht werden können.

(2)   Beantragt der Anmelder bei der Anmeldung einer Unionsmarke, dass von den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten ein Recherchenbericht erstellt wird, und wurde die entsprechende Recherchengebühr innerhalb der für die Zahlung der Anmeldegebühr vorgesehenen Frist entrichtet, so übermittelt das Amt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz derjenigen Mitgliedstaaten, die dem Amt ihre Entscheidung mitgeteilt haben, für Anmeldungen von Unionsmarken in ihren eigenen Markenregistern eine Recherche durchzuführen, unverzüglich eine Abschrift dieser Anmeldung einer Unionsmarke.

(3)   Jede Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 dieses Artikels übermittelt einen Recherchenbericht, in dem entweder alle älteren nationalen Marken, Anmeldungen nationaler Marken oder aufgrund internationaler Übereinkünfte eingetragenen Marken mit Wirkung in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten, die von ihr ermittelt wurden und die gemäß Artikel 8 gegen die Eintragung der angemeldeten Unionsmarke geltend gemacht werden können, aufgeführt sind, oder in dem mitgeteilt wird, dass solche Rechte bei der Recherche nicht festgestellt wurden.

(4)   Das Amt legt nach Anhörung des in Artikel 124 vorgesehenen Verwaltungsrats (im Folgenden ‚Verwaltungsrat‘) den Inhalt und die Modalitäten der Berichte fest.

(5)   Das Amt zahlt jeder Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz einen Betrag für jeden Recherchenbericht, den die Behörde gemäß Absatz 3 vorlegt. Dieser Betrag, der für jede Zentralbehörde gleich hoch zu sein hat, wird vom Haushaltsausschuss durch mit Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten gefassten Beschluss festgesetzt.

(6)   Das Amt übermittelt dem Anmelder der Unionsmarke auf Antrag den Unionsrecherchenbericht und auf Antrag die eingegangenen nationalen Recherchenberichte.

(7)   Bei der Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke unterrichtet das Amt die Inhaber älterer Unionsmarken oder Anmeldungen von Unionsmarken, die in dem Unionsrecherchenbericht genannt sind, von der Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke. Letzteres gilt unabhängig davon, ob der Anmelder darum ersucht hat, einen Unionsrecherchenbericht zu erhalten, es sei denn, der Inhaber einer älteren Eintragung oder Anmeldung ersucht darum, die Mitteilung nicht zu erhalten.“.

37.

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sind die Erfordernisse für die Anmeldung einer Unionsmarke erfüllt, so wird die Anmeldung für die Zwecke des Artikels 41 veröffentlicht, soweit sie nicht gemäß Artikel 37 zurückgewiesen wird. Die Veröffentlichung der Anmeldung lässt die im Einklang mit dieser Verordnung oder mit gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten dem Publikum bereits anderweitig zur Verfügung gestellten Informationen unberührt.“.

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(3)   Enthält die Veröffentlichung der Anmeldung einen dem Amt zuzuschreibenden Fehler, so berichtigt das Amt von sich aus oder auf Antrag des Anmelders den Fehler und veröffentlicht diese Berichtigung.

Die gemäß Artikel 43 Absatz 3 angenommenen Vorschriften finden entsprechend Anwendung, wenn eine Berichtigung vom Anmelder beantragt wird.

(4)   Artikel 41 Absatz 2 findet auch Anwendung, wenn die Berichtigung die Liste der Waren oder Dienstleistungen oder die Wiedergabe der Marke betrifft.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten, die die Veröffentlichung der Anmeldung zu enthalten hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.“.

38.

Artikel 40 erhält folgende Fassung:

„Artikel 40

Bemerkungen Dritter

(1)   Natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher können beim Amt schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen der in den Artikeln 5 und 7 aufgeführten Gründen die Marke nicht von Amts wegen eingetragen werden sollte.

Personen und Verbände nach Unterabsatz 1 sind an dem Verfahren vor dem Amt nicht beteiligt.

(2)   Die Bemerkungen Dritter sind vor Ablauf der Widerspruchsfrist oder, wenn ein Widerspruch gegen eine Marke eingereicht wurde, vor der abschließenden Entscheidung über den Widerspruch einzureichen.

(3)   Die Einreichung gemäß Absatz 1 berührt nicht das Recht des Amtes, erforderlichenfalls die absoluten Eintragungshindernisse von Amts wegen jederzeit vor der Eintragung erneut zu prüfen.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Bemerkungen werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.“.

39.

Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

in den Fällen des Artikels 8 Absatz 4a von den Personen, die gemäß den Unionsvorschriften oder dem nationalen Recht zur Ausübung der dort genannten Rechte berechtigt sind.“;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als erhoben, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet worden ist.“;

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Der Widerspruchsführer kann innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist zur Stützung des Widerspruchs Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorbringen.“:

40.

Artikel 42 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Auf Verlangen des Anmelders hat der Inhaber einer älteren Unionsmarke, der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der Anmeldung der Unionsmarke die ältere Unionsmarke in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Unionsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. Ist die ältere Unionsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.“:

41.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 42a

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anmeldung und Prüfung eines Widerspruchs gemäß den Artikeln 41 und 42 festgelegt werden.“.

42.

In Artikel 43 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Änderung der Anmeldung festgelegt werden.“.

43.

Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

vor der Festlegung des Anmeldetags im Sinne des Artikels 27 durch das Amt und während der in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Widerspruchsfrist.“;

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Stellt das Amt fest, dass die in Absatz 1 und in den nach Absatz 9 Buchstabe a angenommenen Vorschriften festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, so fordert es den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer vom Amt festzulegenden Frist zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Amt die Teilungserklärung als unzulässig zurück.“.

d)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(8)   Bezieht sich die Teilungserklärung auf eine Anmeldung, die bereits gemäß Artikel 39 veröffentlicht worden ist, so wird die Teilung veröffentlicht. Die Teilanmeldung wird veröffentlicht. Die Veröffentlichung setzt keine neue Widerspruchsfrist in Gang.

(9)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Einzelheiten, die bei einer Teilungserklärung in Bezug auf eine nach Absatz 1 getätigte Anmeldung anzugeben sind;

b)

die Einzelheiten der Bearbeitung einer Erklärung über die Teilung einer Anmeldung, wobei sicherzustellen ist, dass eine getrennte Akte, einschließlich einer neuen Anmeldungsnummer, für die Teilanmeldung angelegt wird;

c)

die Einzelheiten, die bei der Veröffentlichung der Teilanmeldung nach Absatz 8 anzugeben sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.“.

44.

Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45

Eintragung

(1)   Entspricht die Anmeldung den Vorschriften dieser Verordnung und wurde innerhalb der Frist gemäß Artikel 41 Absatz 1 kein Widerspruch erhoben oder hat sich ein erhobener Widerspruch durch Zurücknahme, Zurückweisung oder auf andere Weise endgültig erledigt, so wird die Marke mit den in Artikel 87 Absatz 2 genannten Angaben in das Register eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht.

(2)   Das Amt stellt eine Eintragungsurkunde aus. Diese Urkunde kann elektronisch ausgestellt werden. Das Amt stellt beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Urkunde aus, für die eine Gebühr zu entrichten ist, wenn diese Abschriften nicht elektronisch ausgestellt werden.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Eintragungsurkunde anzugeben sind, und die Form der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Eintragungsurkunde im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.“.

45.

Artikel 47 erhält folgende Fassung:

„Artikel 47

Verlängerung

(1)   Die Eintragung der Unionsmarke wird auf Antrag des Inhabers der Unionsmarke oder einer von ihm hierzu ausdrücklich ermächtigten Person verlängert, sofern die Gebühren entrichtet worden sind.

(2)   Das Amt unterrichtet den Inhaber der Unionsmarke und die im Register eingetragenen Inhaber von Rechten an der Unionsmarke mindestens sechs Monate vor dem Ablauf der Eintragung. Das Unterbleiben dieser Unterrichtung hat keine Haftung des Amtes zur Folge und berührt nicht den Ablauf der Eintragung.

(3)   Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Eintragung einzureichen. Innerhalb dieser Frist sind auch die Grundgebühr für die Verlängerung sowie gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren für jede Klasse von Waren oder Dienstleistungen, die über die erste Klasse hinausgeht, zu entrichten. Der Antrag und die Gebühren können noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Eintragung eingereicht bzw. gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr oder für die verspätete Einreichung des Antrags auf Verlängerung entrichtet wird.

(4)   Der Antrag auf Verlängerung umfasst

a)

den Namen der Person, die die Verlängerung beantragt;

b)

die Eintragungsnummer der zu verlängernden Unionsmarke;

c)

falls die Verlängerung nur für einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen beantragt wird, die Angabe der Klassen oder der Waren und Dienstleistungen, für die die Verlängerung beantragt wird, oder der Klassen oder der Waren und Dienstleistungen, für die die Verlängerung nicht beantragt wird; zu diesem Zweck sind die Waren und Dienstleistungen gemäß den Klassen der Nizza- Klassifikation in Gruppen zusammenzufassen, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation, zu der diese Gruppen von Waren oder Dienstleistungen gehört, vorangestellt und jede Gruppe in der Reihenfolge der Klassen dieser Klassifikation dargestellt wird.

Wenn die Zahlung gemäß Absatz 3 erfolgt ist, gilt diese als Antrag auf Verlängerung, vorausgesetzt, es sind alle erforderlichen Angaben zur Feststellung des Zwecks der Zahlung vorhanden.

(5)   Beziehen sich der Antrag auf Verlängerung oder die Entrichtung der Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Unionsmarke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. Reichen die entrichteten Gebühren nicht für alle Klassen von Waren und Dienstleistungen aus, für die die Verlängerung beantragt wird, so wird die Eintragung verlängert, wenn eindeutig ist, auf welche Klasse oder Klassen sich die Gebühren beziehen. Liegen keine anderen Kriterien vor, so trägt das Amt den Klassen in der Reihenfolge der Klassifikation Rechnung.

(6)   Die Verlängerung wird am Tag nach dem Ablauf der Eintragung wirksam. Sie wird eingetragen.

(7)   Wenn der Antrag auf Verlängerung innerhalb der Fristen gemäß Absatz 3 gestellt wird, aber die anderen in diesem Artikel genannten Erfordernisse für eine Verlängerung nicht erfüllt sind, so teilt das Amt dem Antragsteller die festgestellten Mängel mit.

(8)   Wird ein Verlängerungsantrag nicht gestellt oder erst nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 gestellt oder werden die Gebühren nicht entrichtet oder erst nach Ablauf der betreffenden Frist entrichtet oder werden die in Absatz 7 genannten Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so stellt das Amt fest, dass die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber der Unionsmarke entsprechend mit. Ist diese Feststellung rechtskräftig geworden, so löscht das Amt die Marke im Register. Die Löschung wird am Tag nach Ablauf der Eintragung wirksam. Wenn die Verlängerungsgebühren entrichtet wurden, die Eintragung aber nicht verlängert wird, werden diese Gebühren erstattet.

(9)   Für zwei und mehr Marken kann ein einziger Antrag auf Verlängerung gestellt werden, sofern für jede Marke die erforderlichen Gebühren entrichtet werden und es sich bei dem Markeninhaber bzw. dem Vertreter um dieselbe Person handelt.“.

46.

Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Antrag auf Änderung umfasst den zu ändernden Bestandteil der Marke und denselben Bestandteil in seiner geänderten Fassung.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die in dem Antrag auf Änderung anzugebenden Einzelheiten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.“;

b)

die folgenden Absätze werden angefügt:

„(4)   Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr gezahlt worden ist. Wurde die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit. Für die Änderung desselben Bestandteils in zwei oder mehr Eintragungen desselben Markeninhabers kann ein einziger Antrag gestellt werden. Die diesbezügliche Gebühr ist für jede zu ändernde Eintragung zu entrichten. Sind die Erfordernisse für die Änderung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist beseitigt, so weist es den Antrag zurück.

(5)   Die Veröffentlichung der Eintragung der Änderung enthält eine Wiedergabe der geänderten Unionsmarke. Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung können Dritte, deren Rechte durch die Änderung beeinträchtigt werden können, die Eintragung der Änderung der Marke anfechten. Die Artikel 41 und 42 und die gemäß Artikel 42a erlassenen Regeln gelten für die Veröffentlichung der Eintragung der Änderung.“.

47.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 48a

Änderung des Namens oder der Anschrift

(1)   Eine Änderung des Namens oder der Adresse des Inhabers einer Unionsmarke, die keine Änderung der Unionsmarke gemäß Artikel 48 Absatz 2 darstellt und bei der es sich nicht um die Folge einer vollständigen oder teilweisen Übertragung der Unionsmarke handelt, wird auf Antrag des Inhabers in das Register eingetragen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die in dem Antrag auf Änderung des Namens oder der Adresse gemäß Unterabsatz 1 anzugebenden Einzelheiten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.

(2)   Für die Änderung des Namens oder der Adresse in Bezug auf zwei oder mehr Eintragungen desselben Markeninhabers kann ein einziger Antrag gestellt werden.

(3)   Sind die Erfordernisse für die Eintragung einer Änderung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Inhaber der Unionsmarke den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist beseitigt, so weist es den Antrag zurück.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für eine Änderung des Namens oder der Adresse des eingetragenen Vertreters.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten für Anmeldungen von Unionsmarken. Die Änderung wird in der vom Amt geführten Akte über die Anmeldung der Unionsmarke vermerkt.“.

48.

Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Sind die Anforderungen nach Absatz 1 und nach den in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt oder überschneidet sich die Liste der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Teileintragung sind, mit den Waren und Dienstleistungen, die in der ursprünglichen Eintragung verbleiben, so fordert das Amt den Inhaber der Unionsmarke auf, die Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Amt die Teilungserklärung als unzulässig zurück.“;

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(8)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Einzelheiten, die bei einer Teilungserklärung für eine Eintragung nach Absatz 1 anzugeben sind;

b)

die Einzelheiten der Bearbeitung einer Teilungserklärung für eine Eintragung, wobei sicherzustellen ist, dass eine getrennte Akte, einschließlich einer neuen Eintragungsnummer, für die Teileintragung angelegt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.“.

49.

Artikel 50 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Der Verzicht ist vom Markeninhaber dem Amt schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er im Register eingetragen ist. Die Gültigkeit des Verzichts auf eine Unionsmarke, der gegenüber dem Amt nach der Einreichung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls dieser Marke im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 erklärt wird, setzt die abschließende Zurückweisung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder dessen Rücknahme voraus.

(3)   Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts im Zusammenhang mit der Unionsmarke eingetragen, so wird der Verzicht nur mit Zustimmung dieser Person eingetragen. Ist eine Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht erst eingetragen, wenn der Inhaber der Unionsmarke glaubhaft macht, dass er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Die Eintragung des Verzichts wird nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem der Inhaber dem Amt glaubhaft gemacht hat, dass er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat, oder vor Ablauf dieser Frist, sobald er die Zustimmung des Lizenznehmers nachweist.“;

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(4)   Sind die Voraussetzungen für den Verzicht nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Erklärenden die Mängel mit. Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist beseitigt, so lehnt es die Eintragung des Verzichts in das Register ab.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in einer Verzichtserklärung gemäß Absatz 2 dieses Artikels anzugeben sind, und die Art der Unterlagen, die zur Feststellung der Zustimmung eines Dritten gemäß Absatz 3 dieses Artikels erforderlich sind, im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.“.

50.

Artikel 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„d)

wenn eine in Artikel 8 Absatz 4a genannte ältere Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe besteht und die Voraussetzungen des genannten Absatzes erfüllt sind.“;

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Alle in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen müssen am Anmeldetag oder am Prioritätstag der Unionsmarke erfüllt sein.“.

51.

Artikel 54 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1)   Hat der Inhaber einer Unionsmarke die Benutzung einer jüngeren Unionsmarke in der Union während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benutzt worden ist, aufgrund dieser älteren Marke nicht die Nichtigerklärung dieser jüngeren Marke verlangen, es sei denn, dass die Anmeldung der jüngeren Unionsmarke bösgläubig vorgenommen worden ist.

(2)   Hat der Inhaber einer in Artikel 8 Absatz 2 genannten älteren nationalen Marke oder eines in Artikel 8 Absatz 4 genannten sonstigen älteren Kennzeichenrechts die Benutzung einer jüngeren Unionsmarke in dem Mitgliedstaat, in dem diese ältere Marke oder dieses sonstige ältere Kennzeichenrecht geschützt ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Unionsmarke benutzt worden ist, aufgrund dieser älteren Marke oder dieses sonstigen älteren Kennzeichenrechts nicht die Nichtigerklärung der Unionsmarke verlangen, es sei denn, dass die Anmeldung der jüngeren Unionsmarke bösgläubig vorgenommen worden ist.“.

52.

Artikel 56 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe c wird „nach dem anzuwendenden nationalen Recht“ durch „nach den Unionsvorschriften oder dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats“ ersetzt.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ist unzulässig, wenn entweder das Amt oder das in Artikel 95 genannte Unionsmarkengericht über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien in der Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden hat.“.

53.

Artikel 57 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Auf Verlangen des Inhabers der Unionsmarke hat der Inhaber einer älteren Unionsmarke, der am Nichtigkeitsverfahren beteiligt ist, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit die ältere Unionsmarke in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die der Inhaber der älteren Marke sich zur Begründung seines Antrags beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Unionsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. War die ältere Unionsmarke am Anmeldetag oder am Prioritätstag der Anmeldung der Unionsmarke bereits mindestens fünf Jahre eingetragen, so hat der Inhaber der älteren Unionsmarke auch den Nachweis zu erbringen, dass die in Artikel 42 Absatz 2 genannten Bedingungen an diesem Tage erfüllt waren. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgewiesen. Ist die ältere Unionsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.“.

54.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 57a

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke gemäß den Artikeln 56 und 57 sowie zur Übertragung einer Agentenmarke gemäß Artikel 18 festgelegt werden.“.

55.

Artikel 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Entscheidungen der in Artikel 130 Buchstaben a bis d und gegebenenfalls Buchstabe f aufgeführten Entscheidungsinstanzen des Amtes sind mit der Beschwerde anfechtbar. Diese Entscheidungen werden erst ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist gemäß Artikel 60 wirksam. Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.“.

56.

Artikel 60 erhält folgende Fassung:

„Artikel 60

Frist und Form

(1)   Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.

(2)   In mehrseitigen Verfahren kann der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme zur Beschwerdebegründung Anträge stellen, die auf die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Beschwerde nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind. Derartige Anträge werden gegenstandslos, wenn die Beschwerde zurückgenommen wird.“.

57.

Artikel 62 wird gestrichen.

58.

Artikel 64 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Entscheidungen der Beschwerdekammer werden erst mit Ablauf der in Artikel 65 Absatz 5 vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gericht eingelegt worden ist, mit deren Abweisung oder mit der Abweisung einer beim Gerichtshof eingelegten Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts wirksam.“.

59.

Artikel 65 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, sind mit der Klage beim Gericht anfechtbar.“;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das Gericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.“;

c)

Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gericht einzulegen.

(6)   Das Amt ergreift die notwendigen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichts oder, im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil, des Gerichtshofs ergeben.“.

60.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 65a

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

der formale Inhalt der Beschwerde nach Artikel 60 und das Verfahren für das Einlegen und die Prüfung der Beschwerde;

b)

der formale Inhalt und die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Artikel 64;

c)

die Erstattung der Beschwerdegebühr nach Artikel 60.“.

61.

Die Überschrift des Titels VIII erhält folgende Fassung:

„SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN“.

62.

Vor Artikel 66 wird folgende Überschrift eingefügt:

„ABSCHNITT 1

Unionskollektivmarken“.

63.

Artikel 66 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Auf Unionskollektivmarken sind die Titel I bis VII und IX bis XIV anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.“.

64.

Artikel 67 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Anmelder einer Unionskollektivmarke muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Satzung vorlegen.“;

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die in der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Satzung anzugebenden Einzelheiten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.“.

65.

Artikel 69 erhält folgende Fassung:

„Artikel 69

Bemerkungen Dritter

Werden beim Amt schriftliche Bemerkungen nach Artikel 40 zu einer Unionskollektivmarke eingereicht, so können diese auch auf die spezifischen Gründe gestützt sein, aus welchen die Anmeldung der Unionskollektivmarke gemäß Artikel 68 zurückgewiesen werden sollte.“.

66.

Artikel 71 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Schriftliche Bemerkungen gemäß Artikel 69 können auch in Bezug auf geänderte Satzungen eingereicht werden.“.

67.

In Titel VIII wird folgender Abschnitt angefügt:

„ABSCHNITT 2

Unionsgewährleistungsmarken

Artikel 74a

Unionsgewährleistungsmarken

(1)   Eine Unionsgewährleistungsmarke ist eine Unionsmarke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften — mit Ausnahme der geografischen Herkunft — gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.

(2)   Natürliche oder juristische Personen, einschließlich Einrichtungen, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können eine Unionsgewährleistungsmarke anmelden, sofern sie keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst.

(3)   Auf Unionsgewährleistungsmarken sind die Titel I bis VII und IX bis XIV anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 74b

Satzung der Unionsgewährleistungsmarke

(1)   Der Anmelder einer Unionsgewährleistungsmarke muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Satzung der Gewährleistungsmarke vorlegen.

(2)   In der Satzung sind die zur Benutzung der Marke befugten Personen, die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften, die Art und Weise, wie die betreffende Stelle diese Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen hat, anzugeben. In der Satzung sind außerdem die Bedingungen für die Benutzung der Marke, einschließlich Sanktionen, anzugeben.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Satzung zu enthalten hat, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.

Artikel 74c

Zurückweisung der Anmeldung

(1)   Über die in den Artikeln 36 und 37 genannten Gründe für die Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke hinaus wird die Anmeldung einer Unionsgewährleistungsmarke zurückgewiesen, wenn den Vorschriften der Artikel 74a und 74b nicht Genüge getan ist oder die Satzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

(2)   Die Anmeldung einer Unionsgewährleistungsmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Gewährleistungsmarke.

(3)   Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder aufgrund einer Änderung der Markensatzung die Erfordernisse der Absätze 1 und 2 erfüllt.

Artikel 74d

Bemerkungen Dritter

Werden beim Amt schriftliche Bemerkungen nach Artikel 40 zu einer Unionsgewährleistungsmarke eingereicht, so können diese auch auf die spezifischen Gründe gestützt sein, auf deren Grundlage die Anmeldung einer Unionsgewährleistungsmarke gemäß Artikel 74c zurückgewiesen werden sollte.

Artikel 74e

Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke

Die Benutzung einer Unionsgewährleistungsmarke durch eine gemäß der in Artikel 74b genannten Satzung hierzu befugte Person genügt den Vorschriften dieser Verordnung, sofern die übrigen in dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 74f

Änderung der Markensatzung

(1)   Der Inhaber einer Unionsgewährleistungsmarke hat dem Amt jede Änderung der Satzung zu unterbreiten.

(2)   Auf Änderungen wird im Register nicht hingewiesen, wenn die geänderte Satzung den Vorschriften des Artikels 74b nicht entspricht oder einen Grund für eine Zurückweisung nach Artikel 74c bildet.

(3)   Schriftliche Bemerkungen gemäß Artikel 74d können auch in Bezug auf geänderte Satzungen eingereicht werden.

(4)   Zum Zwecke dieser Verordnung wird die Satzungsänderung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Register eingetragen worden ist.

Artikel 74g

Rechtsübergang

Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 kann eine Unionsgewährleistungsmarke nur auf eine Person übertragen werden, die die Erfordernisse des Artikels 74a Absatz 2 erfüllt.

Artikel 74h

Erhebung der Verletzungsklage

(1)   Nur der Inhaber einer Unionsgewährleistungsmarke oder eine speziell von ihm hierzu ermächtigte Person kann eine Verletzungsklage erheben.

(2)   Der Inhaber einer Unionsgewährleistungsmarke kann im Namen der zur Benutzung der Marke befugten Personen Ersatz des Schadens verlangen, der diesen Personen aus der unberechtigten Benutzung der Marke entstanden ist.

Artikel 74i

Verfallsgründe

Außer aus den in Artikel 51 genannten Verfallsgründen wird die Unionsgewährleistungsmarke auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

der Inhaber erfüllt die Erfordernisse des Artikels 74a Absatz 2 nicht mehr;

b)

der Inhaber ergreift keine angemessenen Maßnahmen, um eine Benutzung der Marke zu verhindern, die nicht im Einklang steht mit den Benutzungsbedingungen, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, auf deren Änderung gegebenenfalls im Register hingewiesen worden ist;

c)

die Art der Benutzung der Marke durch ihren Inhaber hat bewirkt, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne von Artikel 74cAbsatz 2 irregeführt wird;

d)

es ist entgegen Artikel 74f Absatz 2 im Register auf eine Änderung der Satzung hingewiesen worden, es sei denn, dass der Markeninhaber aufgrund einer erneuten Satzungsänderung den Erfordernissen des genannten Artikels genügt.

Artikel 74j

Nichtigkeitsgründe

Über die in den Artikeln 52 und 53 genannten Nichtigkeitsgründe hinaus wird eine Unionsgewährleistungsmarke auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 74c eingetragen worden ist, es sei denn, dass der Markeninhaber aufgrund einer Satzungsänderung den Erfordernissen des Artikels 74c genügt.

Artikel 74k

Umwandlung

Unbeschadet des Artikels 112 Absatz 2 findet keine Umwandlung einer Anmeldung einer Unionsgewährleistungsmarke oder einer eingetragenen Unionsgewährleistungsmarke statt, wenn die Eintragung von Garantie- oder Gewährleistungsmarken gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2015/2436 in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist.“.

68.

Artikel 75 erhält folgende Fassung:

„Artikel 75

Entscheidungen und Mitteilungen des Amtes

(1)   Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Amt statt, so kann die Entscheidung mündlich ergehen. Die Entscheidung wird den Beteiligten anschließend in Schriftform zugestellt.

(2)   In allen Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheiden des Amtes sind die zuständige Dienststelle oder Abteilung des Amtes sowie die Namen des oder der zuständigen Bediensteten anzugeben. Sie sind von dem oder den betreffenden Bediensteten zu unterzeichnen oder stattdessen mit einem vorgedruckten oder aufgestempelten Dienstsiegel des Amtes zu versehen. Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass andere Mittel zur Feststellung der zuständigen Dienststelle oder Abteilung des Amtes und des oder der zuständigen Bediensteten oder eine andere Identifizierung als das Siegel verwendet werden dürfen, wenn Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide des Amtes über Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel übermittelt werden.

(3)   Die Entscheidungen des Amtes, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, dass jede Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der fraglichen Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen ist. In der Belehrung sind die Beteiligten auch auf die Artikel 58, 59 und 60 hinzuweisen. Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung seitens des Amtes keine Ansprüche herleiten.“.

69.

In Artikel 76 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In Nichtigkeitsverfahren nach Artikel 52 beschränkt das Amt seine Prüfung auf die von den Beteiligten angeführten Gründe und Argumente.“.

70.

In Artikel 77 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Modalitäten für mündliche Verfahren, einschließlich der Modalitäten zur Sprachenregelung im Einklang mit Artikel 119, im Einzelnen festgelegt werden.“.

71.

Artikel 78 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist für die Ladung beträgt mindestens einen Monat, sofern der Betroffene nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind.“.

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(5)   Der Exekutivdirektor setzt die Beträge der zu erstattenden Auslagen, einschließlich der Beträge etwaiger Vorschüsse, für die Kosten fest, die im Fall einer Beweisaufnahme nach diesem Artikel entstehen.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Modalitäten der Beweisaufnahme im Einzelnen festgelegt werden.“.

72.

Artikel 79 erhält folgende Fassung:

„Artikel 79

Zustellung

(1)   Das Amt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie alle Bescheide oder sonstigen Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Gang gesetzt wird oder die nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder nach den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten zuzustellen sind oder für die der Exekutivdirektor die Zustellung vorgeschrieben hat.

(2)   Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass auch andere Dokumente als Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Gang gesetzt wird, und Ladungen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden müssen.

(3)   Die Zustellung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, einschließlich auf elektronischem Weg. Die Einzelheiten bezüglich des elektronischen Weges werden vom Exekutivdirektor festgelegt.

(4)   Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, bestimmt der Exekutivdirektor die Art der öffentlichen Bekanntmachung und legt den Beginn der einmonatigen Frist fest, nach deren Ablauf die Dokumente als zugestellt gelten.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Zustellung im Einzelnen festgelegt werden.“.

73.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 79a

Mitteilung eines Rechtsverlusts

Stellt das Amt fest, dass ein Rechtsverlust aus dieser Verordnung oder aus den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so teilt es dies der betroffenen Person nach dem Verfahren des Artikels 79 mit. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung eine Entscheidung in der Sache beantragen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Feststellung des Amtes unrichtig ist. Das Amt erlässt eine solche Entscheidung nur dann, wenn es die Auffassung der beantragenden Person nicht teilt; anderenfalls ändert das Amt seine Feststellung und unterrichtet die beantragende Person.

Artikel 79b

Mitteilungen an das Amt

(1)   Mitteilungen an das Amt können auf elektronischem Wege erfolgen. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welchem Umfang und unter welchen technischen Bedingungen diese Mitteilungen elektronisch übermittelt werden können.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Regeln für Kommunikationsmittel, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel, die von den Beteiligten bei Verfahren vor dem Amt zu benutzen sind, und für die vom Amt bereitzustellenden Formblätter festgelegt werden.

Artikel 79c

Fristen

(1)   Die Fristen werden nach vollen Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen berechnet. Die Berechnung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das relevante Ereignis eingetreten ist. Die Dauer der Fristen beträgt nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als sechs Monate.

(2)   Der Exekutivdirektor legt vor Beginn eines jeden Kalenderjahres die Tage fest, an denen das Amt für die Entgegennahme von Dokumenten nicht geöffnet ist oder an denen gewöhnliche Postsendungen am Sitz des Amtes nicht zugestellt werden.

(3)   Im Falle einer allgemeinen Unterbrechung der Postzustellung in dem Mitgliedstaat, in dem das Amt seinen Sitz hat, oder bei einer Störung des Zugangs des Amtes zu den zulässigen elektronischen Kommunikationsmitteln stellt der Exekutivdirektor die Dauer der Unterbrechung fest.

(4)   Wird die Kommunikation zwischen dem Amt und den Verfahrensbeteiligten durch ein nicht vorhersehbares Ereignis wie eine Naturkatastrophe oder einen Streik unterbrochen oder gestört, kann der Exekutivdirektor bestimmen, dass für die Verfahrensbeteiligten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Mitgliedstaat bestellt haben, alle Fristen, die normalerweise am oder nach dem Tag des von ihm festgestellten Ereigniseintritts ablaufen, bis zu einem von ihm festzusetzenden Tag verlängert werden. Bei der Festsetzung dieses Tages berücksichtigt er das voraussichtliche Ende des unvorhersehbaren Ereignisses. Ist der Sitz des Amtes von dem Ereignis betroffen, stellt der Exekutivdirektor fest, dass die Fristverlängerung für alle Verfahrensbeteiligten gilt.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten in Bezug auf die Berechnung und Dauer der Fristen festgelegt werden.

Artikel 79d

Berichtigung von Fehlern und offensichtlichen Versehen

(1)   Das Amt berichtigt sprachliche Fehler oder Transkriptionsfehler und offensichtliche Versehen in seinen Entscheidungen oder ihm zuzuschreibende technische Fehler bei der Eintragung einer Marke oder der Veröffentlichung der Eintragung von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten.

(2)   Erfolgen Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung einer Marke oder der Veröffentlichung der Eintragung auf Antrag des Inhabers, so gilt Artikel 48a entsprechend.

(3)   Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung einer Marke und bei der Veröffentlichung der Eintragung werden vom Amt veröffentlicht.“.

(74)

Artikel 80 erhält folgende Fassung:

„Artikel 80

Löschung oder Widerruf

(1)   Nimmt das Amt eine Eintragung ins Register vor oder trifft es eine Entscheidung, so löscht es diese Eintragung oder widerruft diese Entscheidung, wenn die Eintragung oder die Entscheidung offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Fehler behaftet ist. Gibt es nur einen einzigen Verfahrensbeteiligten und berührt die Eintragung oder der Vorgang dessen Rechte, so werden die Löschung bzw. der Widerruf auch dann angeordnet, wenn der Fehler für den Beteiligten nicht offenkundig war.

(2)   Die Löschung oder der Widerruf gemäß Absatz 1 werden von Amts wegen oder auf Antrag eines der Verfahrensbeteiligten von derjenigen Stelle angeordnet, die die Eintragung vorgenommen oder die Entscheidung erlassen hat. Die Löschung der Eintragung in das Register oder der Widerruf der Entscheidung erfolgen binnen eines Jahres ab dem Datum der Eintragung in das Register oder dem Erlass der Entscheidung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten sowie etwaiger Inhaber der Rechte an der betreffenden Unionsmarke, die im Register eingetragen sind. Das Amt führt Aufzeichnungen über diese Löschungen oder Widerrufe.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen das Verfahren für den Widerruf einer Entscheidung oder für die Löschung einer Eintragung im Register festgelegt werden.

(4)   Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts der Beteiligten, gemäß den Artikeln 58 und 65 Beschwerde einzulegen, sowie der Möglichkeit, Fehler und offensichtliche Versehen gemäß Artikel 79d zu berichtigen. Wurde gegen eine mit einem Fehler behaftete Entscheidung des Amtes Beschwerde eingelegt, wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, wenn das Amt seine Entscheidung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels widerruft. Im letzteren Fall wird die Beschwerdegebühr dem Beschwerdeführer erstattet.“.

75.

Artikel 82 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Artikel gilt weder für die in Artikel 27, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 41 Absätze 1 und 3, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 60, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 112 genannten noch für die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Fristen, noch für die Frist zur Inanspruchnahme eines Zeitrangs gemäß Artikel 34 nach Einreichung der Anmeldung.“;

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Gibt das Amt dem Antrag statt, so gelten die mit Fristversäumnis verbundenen Folgen als nicht eingetreten. Ist zwischen dem Ablauf der Frist und dem Antrag auf Weiterbehandlung eine Entscheidung ergangen, überprüft die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat, die Entscheidung und ändert sie ab, sofern es nur darum geht, die versäumte Handlung nachzuholen. Kommt das Amt nach der Überprüfung zu dem Schluss, dass die ursprüngliche Entscheidung nicht abgeändert werden muss, bestätigt sie die Entscheidung schriftlich.“.

76.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 82a

Unterbrechung des Verfahrens

(1)   Das Verfahren vor dem Amt wird unterbrochen,

a)

wenn der Anmelder oder Inhaber der Unionsmarke oder die Person, die nach nationalem Recht berechtigt ist, in dessen Namen zu handeln, stirbt oder seine bzw. ihre Geschäftsfähigkeit verliert. Solange der Tod oder der Verlust der Geschäftsfähigkeit der genannten Personen die Vertretungsbefugnis eines gemäß Artikel 93 bestellten Vertreters nicht berührt, wird das Verfahren jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters unterbrochen;

b)

wenn der Anmelder oder Inhaber der Unionsmarke aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen;

c)

wenn der Vertreter des Anmelders oder Inhabers der Unionsmarke stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen.

(2)   Das Verfahren vor dem Amt wird wieder aufgenommen, sobald die Identität der Person, die zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt ist, festgestellt ist.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Modalitäten in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Amt im Einzelnen festgelegt werden.“.

77.

Artikel 83 erhält folgende Fassung:

„Artikel 83

Heranziehung allgemeiner Grundsätze

Soweit diese Verordnung oder die gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte keine Verfahrensvorschriften enthalten, berücksichtigt das Amt die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.“.

78.

Artikel 85 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der im Widerspruchsverfahren, im Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder im Beschwerdeverfahren unterliegende Beteiligte trägt die von dem anderen Beteiligten entrichteten Gebühren. Unbeschadet des Artikels 119 Absatz 6 trägt der unterliegende Beteiligte ebenfalls alle für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten, die dem anderen Beteiligten entstehen, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten und der Kosten des Vertreters im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 im Rahmen der Tarife, die für jede Kostengruppe in dem gemäß Absatz 1a dieses Artikels zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt werden. Die von dem unterliegenden Beteiligten zu tragenden Gebühren beschränken sich auf die von dem anderen Beteiligten entrichteten Gebühren für den Widerspruch, für den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke und für die Beschwerde.“;

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Höchstsätze der für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten und der dem obsiegenden Beteiligten tatsächlich entstandenen Kosten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.

Bei der Festlegung dieser Beträge in Bezug auf die Reise- und Aufenthaltskosten berücksichtigt die Kommission die Entfernung zwischen dem Wohnsitz oder Geschäftssitz des Beteiligten, Vertreters oder Zeugen oder Sachverständigen und dem Ort der mündlichen Verhandlung, die Verfahrensstufe, in der die Kosten entstehen, und, soweit es um die Kosten der Vertretung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 geht, die Erforderlichkeit sicherzustellen, dass die Pflicht der Kostenübernahme von dem anderen Beteiligten nicht aus verfahrenstaktischen Gründen missbraucht werden kann. Die Aufenthaltskosten werden gemäß dem Statut der Beamten der Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union gemäß der Verordnung (EEG, Euratom, ESCS) Nr. 259/68 des Rates (16) berechnet.

Der unterliegende Beteiligte trägt lediglich die Kosten eines einzigen Widerspruchsführers und gegebenenfalls eines einzigen Vertreters.

(16)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.“;"

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Widerspruchsabteilung, die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer setzt den Betrag der nach den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels zu erstattenden Kosten fest, wenn sich diese Kosten auf die an das Amt gezahlten Gebühren und die Vertretungskosten beschränken. In allen anderen Fällen setzt die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer oder ein Mitarbeiter der Widerspruchsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung auf Antrag den zu erstattenden Betrag fest. Der Antrag ist nur innerhalb der Frist von zwei Monaten zulässig, die mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, unanfechtbar wird; dem Antrag sind eine Kostenaufstellung und entsprechende Belege beizufügen. Für Vertretungskosten gemäß Artikel 93 Absatz 1 reicht eine Zusicherung des Vertreters, dass diese Kosten entstanden sind. Für sonstige Kosten genügt, dass sie nachvollziehbar dargelegt werden. Wird der Betrag der Kosten gemäß Satz 1 dieses Absatzes festgesetzt, so werden Vertretungskosten in der in dem nach Absatz 1a dieses Artikels erlassenen Rechtsakt festgelegten Höhe gewährt, unabhängig davon, ob sie tatsächlich entstanden sind.“;

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Gegen die zu begründende Entscheidung zur Kostenfestsetzung ist der Antrag auf Überprüfung durch die Widerspruchsabteilung, die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer zulässig, der innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen ist. Der Antrag gilt erst als eingereicht, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung entrichtet worden ist. Die Widerspruchsabteilung, die Nichtigkeitsabteilung bzw. die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliches Verfahren über den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung zur Kostenfestsetzung.“.

79.

Artikel 86 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige Behörde, die für die Prüfung der Echtheit des in Absatz 1 genannten Titels zuständig ist, und teilt deren Kontaktangaben dem Amt, dem Gerichtshof und der Kommission mit. Die Vollstreckungsklausel wird von dieser Behörde nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, erteilt.“.

80.

Artikel 87 erhält folgende Fassung:

„Artikel 87

Register der Unionsmarken

(1)   Das Amt führt ein Register der Unionsmarken und hält dieses Register auf dem neuesten Stand.

(2)   Das Register enthält folgende Angaben bezüglich der Anmeldung und Eintragung von Unionsmarken:

a)

den Anmeldetag;

b)

das Aktenzeichen der Anmeldung;

c)

den Tag der Veröffentlichung der Anmeldung;

d)

den Namen und die Anschrift des Anmelders;

e)

den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Satz 1 handelt;

f)

die Wiedergabe der Marke mit Angaben über ihren Charakter; und gegebenenfalls eine Beschreibung der Marke;

g)

die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen;

h)

Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität gemäß Artikel 30;

i)

Angaben über die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gemäß Artikel 33;

j)

Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer eingetragenen älteren Marke gemäß Artikel 34;

k)

die Erklärung, dass die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 3 infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat;

l)

die Angabe, dass es sich um eine Kollektivmarke handelt;

m)

die Angabe, dass es sich um eine Gewährleistungsmarke handelt;

n)

die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 119 Absatz 3 angegeben hat;

o)

den Tag der Eintragung der Marke in das Register und die Nummer der Eintragung;

p)

die Erklärung, dass die Anmeldung sich aus der Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, gemäß Artikel 161 ergibt, sowie den Tag der internationalen Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder den Tag der Eintragung der territorialen Ausdehnung auf die Union im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls und das Prioritätsdatum der internationalen Registrierung.

(3)   In das Register wird unter Angabe des Tages der Vornahme der jeweiligen Eintragung ferner Folgendes eingetragen:

a)

Änderungen des Namens, der Anschrift, der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitz-, Sitz- oder Niederlassungsstaats des Inhabers der Unionsmarke;

b)

Änderungen des Namens oder der Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Satz 1 handelt;

c)

wenn ein neuer Vertreter bestellt wird, der Name und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters;

d)

Änderungen der Marke gemäß den Artikeln 43 und 48 und Berichtigungen von Fehlern;

e)

ein Hinweis auf die Änderung der Satzung einer Kollektivmarke gemäß Artikel 71;

f)

Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer eingetragenen älteren Marke nach Artikel 34 gemäß Artikel 35;

g)

der vollständige oder teilweise Rechtsübergang gemäß Artikel 17;

h)

die Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts gemäß Artikel 19 und die Art des dinglichen Rechts;

i)

eine Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 20 und ein Insolvenzverfahren gemäß Artikel 21;

j)

die Erteilung oder Übertragung einer Lizenz gemäß Artikel 22 und gegebenenfalls die Art der Lizenz;

k)

die Verlängerung einer Eintragung gemäß Artikel 47 und der Tag, an dem sie wirksam wird, sowie etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 47 Absatz 4;

l)

ein Vermerk über die Feststellung des Ablaufs einer Eintragung gemäß Artikel 47;

m)

die Erklärung der Zurücknahme oder des Verzichts des Markeninhabers gemäß den Artikeln 43 beziehungsweise 50;

n)

der Tag der Einreichung und die Einzelheiten eines Widerspruchs gemäß Artikel 41 oder eines Antrags gemäß Artikel 56 oder einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gemäß Artikel 100 Absatz 4 oder einer Beschwerde gemäß Artikel 60;

o)

der Tag und der Inhalt einer Entscheidung über einen Widerspruch, oder einen Antrag oder eine Widerklage gemäß Artikel 57 Absatz 6 oder Artikel 100 Absatz 6 Satz 3, oder eine Beschwerde gemäß Artikel 64;

p)

ein Hinweis auf den Eingang des Umwandlungsantrags gemäß Artikel 113 Absatz 2;

q)

die Löschung des gemäß Absatz 2 Buchstabe e dieses Artikels eingetragenen Vertreters;

r)

die Löschung des Zeitrangs einer nationalen Marke;

s)

die Änderung oder die Löschung der nach den Buchstaben h, i und j dieses Absatzes eingetragenen Angaben;

t)

die Ersetzung der Unionsmarke durch eine internationale Registrierung gemäß Artikel 157;

u)

der Tag und die Nummer internationaler Registrierungen auf der Grundlage der Anmeldung der Unionsmarke, die zur Eintragung einer Unionsmarke geführt hat, gemäß Artikel 148 Absatz 1;

v)

der Tag und die Nummer internationaler Registrierungen auf der Grundlage der Unionsmarke gemäß Artikel 148 Absatz 2;

w)

die Teilung einer Anmeldung nach Artikel 44 und der Eintragung gemäß Artikel 49 mit den Angaben nach Absatz 2 dieses Artikels bezüglich der Teileintragung sowie die geänderte Liste der Waren und Dienstleistungen der ursprünglichen Eintragung;

x)

der Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung gemäß Artikel 80, wenn der Widerruf bzw. die Löschung eine bereits veröffentlichte Entscheidung bzw. Eintragung betrifft;

y)

ein Hinweis auf die Änderung der Satzung einer Gewährleistungsmarke gemäß Artikel 74f.

(4)   Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass vorbehaltlich des Artikels 123 Absatz 4 noch andere als die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Angaben einzutragen sind.

(5)   Das Register kann in elektronischer Form geführt werden. Das Amt erhebt, organisiert, veröffentlicht und speichert die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, zu den in Absatz 9 genannten Zwecken. Das Amt sorgt dafür, dass das Register für jedermann zur Einsichtnahme einfach zugänglich ist.

(6)   Der Inhaber einer Unionsmarke erhält über jede Änderung im Register eine Mitteilung.

(7)   Das Amt stellt auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge aus dem Register aus.

(8)   Die Verarbeitung der Daten betreffend die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, findet zu folgenden Zwecken statt:

a)

zur Verwaltung der Anmeldungen und/oder Eintragungen gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten,

b)

zur Aufrechterhaltung eines öffentlichen Registers zur Einsichtnahme durch Behörden und Wirtschaftsteilnehmer und zu deren Information, damit sie die Rechte ausüben können, die ihnen mit dieser Verordnung übertragen werden, und damit sie Kenntnis von älteren Rechten Dritter erlangen können, und

c)

zur Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zu verbessern.

(9)   Alle Daten, einschließlich personenbezogener Daten, betreffend die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben gelten als von öffentlichem Interesse und sind für alle Dritten zugänglich. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die Eintragungen im Register auf unbestimmte Zeit aufbewahrt.“.

81.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 87a

Datenbank

(1)   Zusätzlich zur Verpflichtung, ein Register im Sinne des Artikels 87 zu führen, sammelt das Amt alle Angaben, die von den Anmeldern oder anderen Verfahrensbeteiligten gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten bereitgestellt werden, und speichert diese in einer elektronischen Datenbank.

(2)   Die elektronische Datenbank kann personenbezogene Daten beinhalten, die über jene hinausgehen, die gemäß Artikel 87 im Register enthalten sind, insoweit diese Angaben gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgeschrieben sind. Die Sammlung, Speicherung und Verarbeitung dieser Daten dient folgenden Zwecken:

a)

der Verwaltung der Anmeldungen und/oder Eintragungen gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten;

b)

dem Zugang zu den Informationen, die erforderlich sind, um die einschlägigen Verfahren einfacher und effizienter durchzuführen;

c)

der Kommunikation mit den Anmeldern und sonstigen Verfahrensbeteiligten;

d)

der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zu verbessern.

(3)   Der Exekutivdirektor bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu der elektronischen Datenbank und die Art, in der ihr Inhalt, mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten, aber einschließlich der in Artikel 87 aufgelisteten personenbezogenen Daten, in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden können, einschließlich der Gebühren für den Zugang.

(4)   Der Zugang zu den in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten wird beschränkt, und diese Daten werden nur öffentlich zugänglich gemacht, wenn der betreffende Beteiligte seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat.

(5)   Alle Daten werden auf unbestimmte Zeit aufbewahrt. Der betreffende Beteiligte kann die Löschung personenbezogener Daten aus der Datenbank jedoch 18 Monate nach Ablauf der Marke oder Abschluss des einschlägigen Inter-partes-Verfahrens beantragen. Der betreffende Beteiligte hat das Recht, jederzeit die Berichtigung unrichtiger oder falscher Daten zu veranlassen.

Artikel 87b

Online-Zugang zu Entscheidungen

(1)   Die Entscheidungen des Amtes werden im Hinblick auf Transparenz und Vorhersehbarkeit zur Information der Öffentlichkeit und zur Abfrage durch diese online zugänglich gemacht. Jeder Beteiligte an dem Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung geführt hat, kann beantragen, dass alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten in der Entscheidung unkenntlich gemacht werden.

(2)   Das Amt kann Online-Zugang zu mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehenden Urteilen der nationalen Gerichte und der Gerichte der Europäischen Union bereitstellen, um die Öffentlichkeit für Fragen des geistigen Eigentums zu sensibilisieren und die Konvergenz der Verfahren zu fördern. Das Amt beachtet die Bedingungen für eine erste Veröffentlichung in Bezug auf personenbezogene Daten.“.

82.

Artikel 88 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Im Falle einer Akteneinsicht entsprechend Absatz 2 oder 3 dieses Artikels kann die Einsicht verwehrt werden in Dokumente im Zusammenhang mit der Ausschließung oder Ablehnung gemäß Artikel 137, in Entwürfe von Entscheidungen und Stellungnahmen und in alle anderen internen Dokumente, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Stellungnahmen dienen, sowie in jene Aktenteile, an deren Geheimhaltung der Beteiligte ein besonderes Interesse dargelegt hat, bevor der Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde, es sei denn, die Einsicht in diese Aktenteile ist durch vorrangig berechtigte Interessen der um Einsicht nachsuchenden Partei gerechtfertigt.“;

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(5)   Die Einsicht in die Akten angemeldeter und eingetragener Unionsmarken wird in die Originalschriftstücke oder in Abschriften davon oder in die elektronischen Datenträger gewährt, wenn die Akten in dieser Weise gespeichert sind. Der Exekutivdirektor bestimmt, auf welchem Weg die Akteneinsicht erfolgen soll.

(6)   Bei einer Akteneinsicht gemäß Absatz 7 gilt der Antrag auf Einsichtnahme erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist. Die Online-Einsichtnahme in elektronische Datenträger ist gebührenfrei.

(7)   Die Akteneinsicht findet im Dienstgebäude des Amtes statt. Auf Antrag erfolgt die Akteneinsicht durch Ausstellung von Kopien der Dokumente aus der Akte. Diese Kopien sind gebührenpflichtig. Das Amt stellt auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr auch beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien der Anmeldung für eine Unionsmarke aus.

(8)   Die vom Amt geführten Akten über internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist, können auf Antrag ab dem Tag der Veröffentlichung gemäß Artikel 152 Absatz 1 unter den in den Absätzen 1, 3 und 4 dieses Artikels festgelegten Bedingungen eingesehen werden.

(9)   Das Amt kann vorbehaltlich der in Absatz 4 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr Auskünfte aus den Akten angemeldeter oder eingetragener Unionsmarken erteilen. Das Amt kann jedoch verlangen, dass von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch gemacht wird, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint.“.

83.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 88a

Aufbewahrung der Akten

(1)   Das Amt führt die Akten aller Verfahren im Zusammenhang mit der Anmeldung oder Eintragung einer Unionsmarke. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.

(2)   Bei elektronischer Speicherung werden die elektronischen Akten, oder Sicherungskopien davon, auf unbefristete Zeit aufbewahrt. Die den Dateien zugrunde liegenden Originalschriftstücke, die von den Verfahrensbeteiligten eingereicht wurden, werden nach Ablauf einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Frist vernichtet.

(3)   Wenn und soweit Akten oder Teile von Akten in anderer als elektronischer Form aufbewahrt werden, werden die Dokumente oder Beweisstücke, die Teil dieser Akten sind, mindestens fünf Jahre lang ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt, die Eintragung der Unionsmarke gemäß Artikel 47 vollständig abgelaufen ist, der vollständige Verzicht auf die Unionsmarke gemäß Artikel 50 eingetragen worden ist oder die Unionsmarke gemäß Artikel 57 Absatz 6 oder Artikel 100 Absatz 6 vollständig im Register gelöscht worden ist.“.

84.

Artikel 89 erhält folgende Fassung:

„Artikel 89

Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen

(1)   Das Amt gibt regelmäßig folgende Veröffentlichungen heraus:

a)

ein Blatt für Unionsmarken, das Veröffentlichungen der Anmeldungen und der Eintragungen in das Register sowie sonstige Details zu Anmeldungen oder Eintragungen von Unionsmarken enthält, deren Veröffentlichung gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgeschrieben ist;

b)

ein Amtsblatt des Amtes, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Exekutivdirektors sowie sonstige diese Verordnung und ihre Anwendung betreffende Veröffentlichungen enthält.

Die Veröffentlichungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b d können in elektronischer Form herausgegeben werden.

(2)   Das Blatt für Unionsmarken wird in einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Form und Häufigkeit veröffentlicht.

(3)   Das Amtsblatt des Amtes wird in den Sprachen des Amtes veröffentlicht. Der Exekutivdirektor kann jedoch beschließen, dass bestimmte Inhalte im Amtsblatt des Amtes in den Amtssprachen der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

der Zeitpunkt, der als Zeitpunkt der Veröffentlichung im Blatt für Unionsmarken gilt;

b)

die Art und Weise der Veröffentlichung von Angaben im Zusammenhang mit der Eintragung einer Marke, die keine Änderungen im Vergleich zu der Veröffentlichung der Anmeldung enthalten;

c)

die Formen, in denen die Ausgaben des Amtsblatts des Amtes der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.“.

85.

Artikel 90 wird wie folgt geändert:

a)

Vor Absatz 1 wird die Nummer „1“ eingefügt.

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(2)   Das Amt erhebt keine Gebühren für die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Modalitäten für den Austausch von Informationen zwischen dem Amt und den Behörden der Mitgliedstaaten und die Gewährung von Akteneinsicht festgelegt werden, wobei sie den Beschränkungen Rechnung trägt, denen die Einsicht in Akten zur Anmeldung oder Eintragung einer Unionsmarke gemäß Artikel 88 unterliegt, wenn sie für Dritte geöffnet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.“.

86.

In Artikel 92 erhalten die Absätze 2 bis 4 folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Absatzes 3 Satz 2 dieses Artikels müssen natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben, in jedem durch diese Verordnung geschaffenen Verfahren mit Ausnahme der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikel 93 Absatz 1 vor dem Amt vertreten sein.

(3)   Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum können sich vor dem Amt durch einen ihrer Angestellten vertreten lassen. Angestellte einer juristischen Person im Sinne dieses Absatzes können auch andere juristische Personen, die mit der erstgenannten Person wirtschaftlich verbunden sind, vertreten, selbst wenn diese anderen juristischen Personen weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben. Arbeitnehmer, die Personen vertreten, im Sinne dieses Absatzes, haben auf Verlangen des Amtes oder gegebenenfalls des Verfahrensbeteiligten eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einzureichen.

(4)   Handeln mehrere Anmelder oder mehrere Dritte gemeinsam, ist ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen.“.

87.

Artikel 93 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen vor dem Amt kann nur wahrgenommen werden

a)

durch einen Rechtsanwalt, der in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist und seinen Geschäftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat, soweit er in diesem Mitgliedstaat die Vertretung auf dem Gebiet des Markenwesens ausüben kann;

b)

durch zugelassene Vertreter, die in einer beim Amt geführten Liste eingetragen sind.

Die vor dem Amt auftretenden Vertreter haben auf Verlangen des Amtes oder gegebenenfalls des anderen Verfahrensbeteiligten eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einzureichen.

(2)   In die Liste der zugelassenen Vertreter kann jede natürliche Person eingetragen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

Sie besitzt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums;

b)

sie hat ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Europäischen Wirtschaftsraum;

c)

sie ist befugt, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Markenwesens vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu vertreten. Unterliegt der betroffene Staat die Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person, die die Eintragung in die Liste beantragt, die Vertretung auf dem Gebiet des Markenwesens vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder vor diesen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staates mindestens fünf Jahre lang regelmäßig ausgeübt haben. Für Personen, deren berufliche Befähigung, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Markenwesens vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder vor diesen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu vertreten, nach den Vorschriften des betroffenen Staates amtlich festgestellt worden ist, ist es nicht erforderlich, den Beruf ausgeübt zu haben.“;

b)

Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Der Exekutivdirektor kann eine Befreiung erteilen

a)

vom Erfordernis nach Absatz 2 Buchstabe c Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat;

b)

vom Erfordernis nach Absatz 2 Buchstabe a bei hoch qualifizierten Personen, sofern sie die in Absatz 2 Buchstaben b und c festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(5)   Eine Person kann von der Liste der zugelassenen Vertreter gestrichen werden, wenn sie dies beantragt oder wenn sie die Voraussetzungen für die Vertretung nicht mehr erfüllt. Die Änderungen der Liste der zugelassenen Vertreter werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.“.

88.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 93a

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gemäß Artikel 92 Absatz 4;

b)

die Bedingungen, unter denen Angestellte im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 und zugelassene Vertreter im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 beim Amt eine unterzeichnete Vollmacht einreichen müssen, um vertretungsbefugt zu sein, sowie den Inhalt dieser Vollmacht;

c)

die Umstände, unter denen eine Person von der Liste der zugelassenen Vertreter nach Artikel 93 Absatz 5 gestrichen werden kann.“.

89.

In Titel X erhält die Überschrift von Abschnitt 1 folgende Fassung:

„Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“.

90.

Artikel 94 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“;

b)

in Absatz 1 wird „ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001“ durch „sind die Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ ersetzt und gegebenenfalls erforderliche grammatikalische Änderungen werden vorgenommen;

c)

folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Verweise in dieser Verordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 schließen gegebenenfalls das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 mit ein.“.

91.

In Artikel 96 Buchstabe c wird „im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2“ durch „im Sinne des Artikels 9b Absatz 2“ ersetzt.

92.

Artikel 99 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Gegen Klagen gemäß Artikel 96 Buchstaben a und c ist der Einwand des Verfalls der Unionsmarke, der nicht im Wege der Widerklage erhoben wird, insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass die Unionsmarke wegen mangelnder ernsthafter Benutzung zum Zeitpunkt der Verletzungsklage für verfallen erklärt werden könnte.“.

93.

Artikel 100 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Das Unionsmarkengericht, bei dem Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke erhoben worden ist, nimmt die Prüfung der Widerklage erst dann vor, wenn entweder die betroffene Partei oder das Gericht dem Amt den Tag der Erhebung der Widerklage mitgeteilt hat. Das Amt vermerkt diese Information im Register. War beim Amt ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke bereits eingereicht worden, bevor die Widerklage erhoben wurde, wird das Gericht vom Amt hiervon unterrichtet; das Gericht setzt in diesem Fall das Verfahren gemäß Artikel 104 Absatz 1 so lange aus, bis abschließend über den Antrag entschieden wurde oder der Antrag zurückgezogen wird.“;

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Ist die Entscheidung eines Unionsmarkengerichts über eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke rechtskräftig geworden, so wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Amt entweder durch das Gericht oder eine der Parteien des nationalen Verfahrens unverzüglich zugestellt. Das Amt oder jede andere betroffene Partei kann dazu nähere Auskünfte anfordern. Das Amt trägt einen Hinweis auf die Entscheidung im Register ein und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Tenors der Entscheidung.“.

94.

Artikel 101 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In allen Markenfragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wendet das betreffende Unionsmarkengericht das geltende nationale Recht an.“.

95.

Artikel 102 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Unionsmarkengericht kann zudem ihm im jeweiligen Einzelfall zweckmäßig erscheinende Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen, die das anwendbare Recht vorsieht.“.

96.

Der Titel „Abschnitt 4. Übergangsbestimmung“ und Artikel 108 werden gestrichen.

97.

Artikel 113 erhält folgende Fassung:

„Artikel 113

Einreichung, Veröffentlichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags

(1)   Der Umwandlungsantrag ist innerhalb der in Artikel 122 Absätze 4, 5 oder 6 bestimmten Frist beim Amt zu stellen; der Antrag umfasst die Angabe der Gründe für die Umwandlung gemäß Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe a oder b, der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung beantragt wird, und der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Umwandlung sind. Wird die Umwandlung nach erfolglosem Antrag auf Verlängerung der Eintragung beantragt, beginnt die in Artikel 112 Absatz 5 vorgesehene Dreimonatsfrist an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Antrag auf Verlängerung gemäß Artikel 47 Absatz 3 spätestens gestellt werden könnte. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Umwandlungsgebühr entrichtet worden ist.

(2)   Betrifft der Umwandlungsantrag eine bereits veröffentlichte Anmeldung einer Unionsmarke oder eine Unionsmarke, so ist ein Hinweis auf den Eingang des Antrags in das Register einzutragen und der Umwandlungsantrag ist zu veröffentlichen.

(3)   Das Amt überprüft, ob der Umwandlungsantrag den Erfordernissen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 112 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 sowie Absatz 1 des vorliegenden Artikels entspricht und die formalen Erfordernisse erfüllt, die in dem gemäß Absatz 6 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind. Sind die Erfordernisse für den Antrag nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die Mängel mit. Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist beseitigt, so weist es den Umwandlungsantrag zurück. Findet Artikel 112 Absatz 2 Anwendung, so weist das Amt den Umwandlungsantrag nur in Bezug auf die Mitgliedstaaten als unzulässig zurück, für die die Umwandlung nach der genannten Bestimmung ausgeschlossen ist. Wird die Umwandlungsgebühr nicht innerhalb der maßgeblichen Frist von drei Monaten gemäß Artikel 112 Absatz 4, 5 oder 6 gezahlt, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass der Umwandlungsantrag als nicht gestellt gilt.

(4)   Hat das Amt oder ein Unionsmarkengericht wegen absoluter Eintragungshindernisse bezüglich der Sprache eines Mitgliedstaats die Unionsmarkenanmeldung zurückgewiesen oder die Unionsmarke für nichtig erklärt, so ist die Umwandlung nach Artikel 112 Absatz 2 für alle Mitgliedstaaten unzulässig, in denen die betreffende Sprache Amtssprache ist. Hat das Amt oder ein Unionsmarkengericht wegen absoluter, überall in der Union geltender Eintragungshindernisse oder aufgrund einer älteren Unionsmarke oder eines sonstigen gewerblichen Schutzrechts der Union die Unionsmarkenanmeldung zurückgewiesen oder die Unionsmarke für nichtig erklärt, so ist die Umwandlung nach Artikel 112 Absatz 2 für alle Mitgliedstaaten unzulässig.

(5)   Genügt der Umwandlungsantrag den Erfordernissen des Absatzes 3 dieses Artikels, so übermittelt das Amt den Umwandlungsantrag und die in Artikel 84 Absatz 2 genannten Daten an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten, einschließlich des Benelux-Büros für geistiges Eigentum, für die der Antrag als zulässig beurteilt wurde. Das Amt teilt dem Antragsteller das Datum der Weiterleitung seines Antrags mit.

(6)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Einzelheiten, die in einem Antrag auf Umwandlung der Anmeldung einer Unionsmarke oder einer eingetragenen Unionsmarke in eine Anmeldung für eine nationale Marke gemäß Absatz 1 anzugeben sind;

b)

die Einzelheiten, die bei der Veröffentlichung des Umwandlungsantrags nach Absatz 2 anzugeben sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.“.

98.

Artikel 114 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine Anmeldung bzw. Unionsmarke, die nach Artikel 113 übermittelt worden ist, darf nicht Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden, die von denen abweichen, die in dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgesehen sind, oder über sie hinausgehen.“.

99.

Artikel 115 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Das Amt ist eine Agentur der Union.“.

100.

Artikel 116 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann das Amt auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht vom Amt selbst beschäftigt wird. Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zum Amt.“.

101.

In Artikel 117 werden die Worte „für das Amt“ durch „für das Amt und dessen Personal“ ersetzt.

102.

Artikel 119 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Widersprüche und Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit sind in einer der Sprachen des Amtes einzureichen.“;

b)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(5a)   Unbeschadet des Absatzes 5 gilt Folgendes:

a)

Alle Anträge oder Erklärungen, die sich auf die Anmeldung einer Unionsmarke beziehen, können in der Sprache der Anmeldung der Unionsmarke oder in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache eingereicht werden.

b)

Alle Anträge oder Erklärungen, die sich auf eine eingetragene Unionsmarke beziehen, können in einer der Sprachen des Amtes eingereicht werden.

Wird die Anmeldung jedoch unter Verwendung eines vom Amt bereitgestellten Formblatts gemäß Artikel 79b Absatz 2 eingereicht, so können diese Formblätter in jeder der Amtssprachen der Union verwendet werden, sofern die Textbestandteile des Formblatts in einer der Sprachen des Amtes ausgefüllt werden.“;

c)

Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Übersetzung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach der Einreichung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vorzulegen.“;

d)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(8)   Unbeschadet der Absätze 4 und 7 und vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen kann jeder Beteiligte im schriftlichen Verfahren vor dem Amt jede Sprache des Amtes benutzen. Ist die von einem Beteiligten gewählte Sprache nicht die Verfahrenssprache, so legt dieser innerhalb eines Monats nach Vorlage des Originalschriftstücks eine Übersetzung in der Verfahrenssprache vor. Ist der Anmelder einer Unionsmarke der einzige Beteiligte an einem Verfahren vor dem Amt und die Sprache, in der die Anmeldung der Unionsmarke eingereicht wurde, nicht eine der Sprachen des Amtes, so kann die Übersetzung auch in der zweiten Sprache vorgelegt werden, die der Anmelder in der Anmeldung angegeben hat.

(9)   Der Exekutivdirektor legt fest, wie Übersetzungen zu beglaubigen sind.

(10)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

inwieweit unterstützende Dokumente, die im schriftlichen Verfahren vor dem Amt verwendet werden sollen, in einer Sprache der Union vorgelegt werden können und ob eine Übersetzung vorgelegt werden muss;

b)

welchen Standards die Übersetzungen, die beim Amt eingereicht werden, entsprechen müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.“.

103.

In Artikel 120 Absatz 1 werden die Worte „in der Durchführungsverordnung“ durch „in einem auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakt“ ersetzt.

104.

Artikel 122 wird gestrichen.

105.

Artikel 123 erhält folgende Fassung:

„Artikel 123

Transparenz

(1)   Für Dokumente im Besitz des Amtes gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (17).

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt die Einzelheiten zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Gegen Entscheidungen des Amtes nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 bzw. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

(4)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (18).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43)."

(18)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).“."

106.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 123a

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

Das Amt wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (19) und 2015/444 (20) der Kommission festgelegt sind. Die Sicherheitsgrundsätze umfassen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von solchen Informationen.

(19)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41)."

(20)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).“."

107.

In Titel XII wird folgender Abschnitt eingefügt:

„ABSCHNITT 1a

Aufgaben des Amtes und Zusammenarbeit zwecks besserer Abstimmung

Artikel 123b

Aufgaben des Amtes

(1)   Das Amt nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Verwaltung und Förderung des mit dieser Verordnung eingerichteten Markensystems der Union;

b)

Verwaltung und Förderung des mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates (21) geschaffenen Geschmacksmustersystems der Europäischen Union;

c)

Förderung der Abstimmung von Verfahren und Instrumentarien im Bereich des Marken- und Geschmacksmusterwesens in Zusammenarbeit mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten einschließlich des Benelux-Amtes für geistiges Eigentum;

d)

die in der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) genannten Aufgaben;

e)

die ihm mit der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23) übertragenen Aufgaben.

(2)   Bei der Wahrnehmung der ihm in Absatz 1 übertragenen Aufgaben arbeitet das Amt mit Institutionen, Behörden, Einrichtungen, Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz sowie internationalen und Nichtregierungsorganisationen zusammen.

(3)   Das Amt kann den Parteien freiwillige Mediationsdienste zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung anbieten.

Artikel 123c

Zusammenarbeit zwecks besserer Abstimmung von Verfahren und Instrumentarien

(1)   Das Amt, die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum arbeiten zusammen, um die Verfahren und Instrumentarien im Bereich von Marken und Geschmacksmustern besser aufeinander abzustimmen.

Unbeschadet des Absatzes 3 bezieht sich die Zusammenarbeit insbesondere auf folgende Tätigkeitsbereiche:

a)

Entwicklung gemeinsamer Prüfstandards;

b)

Einrichtung gemeinsamer oder vernetzter Datenbanken und Portale, die eine unionsweite Abfrage, Recherche und Klassifizierung ermöglichen;

c)

kontinuierliche Bereitstellung und kontinuierlicher Austausch von Daten und Informationen einschließlich zur Einspeisung von Daten in die unter Buchstabe b genannten Datenbanken und Portale;

d)

Festlegung gemeinsamer Standards und Verfahren, um die Interoperabilität von Verfahren und Systemen in der gesamten Union sicherzustellen und ihre Kohärenz, Effizienz und Leistungsfähigkeit zu verbessern;

e)

wechselseitige Information über Rechte und Verfahren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, einschließlich wechselseitiger Unterstützung für Helpdesks und Informationsstellen;

f)

Austausch von technischem Know-how und Hilfestellung in den von den Buchstaben a bis e erfassten Bereichen.

(2)   Auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors definiert und koordiniert der Verwaltungsrat bezüglich der in den Absätzen 1 und 6 genannten Tätigkeitsbereiche Projekte, die im Interesse der Union und der Mitgliedstaaten liegen, und fordert die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum auf, sich an diesen Projekten zu beteiligen.

In der Projektbeschreibung sind die besonderen Pflichten und Aufgaben jeder teilnehmenden Zentralbehörde der Mitgliedstaaten, des Benelux-Amtes für geistiges Eigentum und des Amtes darzulegen. Das Amt konsultiert insbesondere in den Phasen der Definition der Projekte und der Bewertung ihrer Ergebnisse Vertreter der Nutzer.

(3)   Die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum können ihre Zusammenarbeit an den in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Projekten einstellen, einschränken oder vorübergehend aussetzen.

Bei der Anwendung der Möglichkeiten nach Absatz 1 übermitteln die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum dem Amt eine schriftliche Erklärung, in der sie die Gründe für ihre Entscheidung darlegen.

(4)   Haben sie ihre Beteiligung an bestimmten Projekten zugesagt, so beteiligen sich die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum unbeschadet des Absatzes 3 wirksam an den in Absatz 2 genannten Projekten mit dem Ziel zu gewährleisten, dass sie weiterentwickelt werden, funktionsfähig und interoperabel sind sowie ständig aktualisiert werden.

(5)   Das Amt unterstützt die in Absatz 2 genannten Projekte finanziell in dem Maße, wie dies erforderlich ist, um die wirksame Beteiligung der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie des Benelux-Amtes für geistiges Eigentum an diesen Projekten für die Zwecke von Absatz 4 sicherzustellen. Die finanzielle Unterstützung kann in Form von Finanzhilfen und Sachleistungen gewährt werden. Die Gesamthöhe der bereitgestellten Mittel darf 15 % der jährlichen Einnahmen des Amtes nicht übersteigen. Begünstigte sind die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum. Die Finanzhilfen können ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit der Finanzregelung des Amtes und den Grundsätzen für Finanzhilfeverfahren gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (25) gewährt werden.

(6)   Das Amt und die einschlägigen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten auf freiwilliger Basis zusammen, um die Sensibilisierung für das Markensystem und die Bekämpfung von Produktpiraterie zu unterstützen. Diese Zusammenarbeit umfasst Projekte, die insbesondere auf die Umsetzung der etablierten Standards und Praktiken sowie auf die Organisation von Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen ausgerichtet sind. Die finanzielle Unterstützung für diese Projekte ist Teil der Gesamthöhe der bereitgestellten Mittel gemäß Absatz 5. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(21)  Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1)."

(22)  Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 1)."

(23)  Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5)."

(24)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1)."

(25)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).“."

108.

In Titel XII erhalten die Abschnitte 2 und 3 folgende Fassung:

„ABSCHNITT 2

Verwaltungsrat

Artikel 124

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)   Unbeschadet der Befugnisse, die gemäß Abschnitt 5 dem Haushaltsausschuss obliegen, nimmt der Verwaltungsrat die folgenden Aufgaben wahr:

a)

Annahme des Jahresarbeitsprogramms des Amtes für das kommende Jahr anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe c unterbreiteten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und Übermittlung des Jahresarbeitsprogramms an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission;

b)

Annahme eines strategischen Mehrjahresprogramms für das Amt, das unter anderem die Strategie des Amtes in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit erläutert, anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe e unterbreiteten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und im Anschluss an einen Meinungsaustausch des Exekutivdirektors mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und Übermittlung des strategischen Mehrjahresprogramms an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission;

c)

Annahme des Jahresberichts des Amtes anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe g unterbreiteten Entwurfs und Übermittlung des Jahresberichts an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof;

d)

Annahme des mehrjährigen Personalentwicklungsplans anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe h unterbreiteten Entwurfs;

e)

Ausübung der ihm gemäß Artikel 123c Absatz 2 übertragenen Befugnisse;

f)

Ausübung der ihm gemäß Artikel 139 Absatz 5 übertragenen Befugnisse;

g)

Erlass von Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten im Amt;

h)

Ausübung, im Einklang mit Absatz 2, der Befugnisse in Bezug auf das Personal des Amtes, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden (im Folgenden ‚Befugnisse einer Anstellungsbehörde‘);

i)

Erlass geeigneter Durchführungsbestimmungen, um dem Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts Wirksamkeit zu verleihen;

j)

Erstellung der in Artikel 129 Absatz 2 genannten Liste von Kandidaten;

k)

Sicherstellung angemessener Folgemaßnahmen ausgehend von den Ergebnissen und Empfehlungen, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen nach Maßgabe des Artikels 165a sowie aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ergeben.

l)

Er wird vor Genehmigung der Richtlinien für die vom Amt durchgeführte Prüfung sowie in den übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen gehört;

m)

Abgabe von Stellungnahmen und Einholung von Auskünften vom Exekutivdirektor oder der Kommission, wenn er dies für erforderlich hält.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts der Beamten und nach Artikel 142 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse einer Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde ausgesetzt werden kann.

Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Mitglied des Personals als dem Exekutivdirektor übertragen.

Artikel 125

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat, zwei Vertretern der Kommission und einem Vertreter des Europäischen Parlaments sowie ihren jeweiligen Stellvertretern.

(2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuziehen.

Artikel 126

Vorsitzender des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

(2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet jedoch auch die Amtszeit automatisch am selben Tag.

Artikel 127

Sitzungen

(1)   Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

(2)   Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt.

(3)   Der Verwaltungsrat hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der Mitgliedstaaten zusammen.

(4)   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5)   Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 126 Absatz 1 sowie Artikel 129 Absätze 2 und 4 bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit. In beiden Fällen verfügen die Mitglieder über je eine Stimme.

(6)   Der Verwaltungsrat kann Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.

(7)   Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom Amt wahrgenommen.

ABSCHNITT 3

Exekutivdirektor

Artikel 128

Aufgaben des Exekutivdirektors

(1)   Das Amt wird von einem Exekutivdirektor geleitet. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(2)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats und des Haushaltsausschusses gilt, dass der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Pflichten unabhängig ist und Weisungen von einer Regierung oder sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen darf.

(3)   Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Amtes.

(4)   Dem Exekutivdirektor obliegen insbesondere folgende Aufgaben, die übertragen werden können:

a)

Treffen aller für die Tätigkeit des Amtes zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen;

b)

Durchführung der vom Verwaltungsrat erlassenen Beschlüsse;

c)

Entwurf des Jahresarbeitsprogramms zusammen mit dem voraussichtlichen Personal- und Finanzbedarf für jede einzelne Tätigkeit und, nach Rücksprache mit der Kommission, Vorlage des Jahresarbeitsprogramms an den Verwaltungsrat;

d)

Vorlage von Vorschlägen gemäß Artikel 123c Absatz 2 an den Verwaltungsrat;

e)

Entwurf eines strategischen Mehrjahresprogramms für das Amt, das unter anderem die Strategie des Amtes in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit umfasst, und Vorlage des strategischen Mehrjahresprogramms nach Rücksprache mit der Kommission und im Anschluss an einen Meinungsaustausch mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments an den Verwaltungsrat;

f)

Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms und des strategischen Mehrjahresprogramms und Berichterstattung hierüber an den Verwaltungsrat;

g)

Verfassen des jährlichen Tätigkeitsberichts des Amtes und Vorlage an den Verwaltungsrat zur Billigung;

h)

Entwurf eines mehrjährigen Personalentwicklungsplans und nach Rücksprache mit der Kommission Vorlage an den Verwaltungsrat;

i)

Erarbeiten eines Aktionsplans, der den Schlussfolgerungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des OLAF Rechnung trägt und zweimal jährlich Berichterstattung über die Fortschritte an die Kommission und den Verwaltungsrat;

j)

Schutz der finanziellen Interessen der Union durch die Anwendung vorbeugender Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch Vornahme wirksamer Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen;

k)

Erarbeiten einer Betrugsbekämpfungsstrategie für das Amt und Vorlage zur Billigung an den Haushaltsausschuss;

l)

im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Verordnung Vorlage von Rechtsfragen, soweit angemessen, an die erweiterte Beschwerdekammer (im Folgenden ‚Große Kammer‘), insbesondere dann, wenn die Beschwerdekammern in der Frage unterschiedlich entschieden haben;

m)

Aufstellen des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Amtes und Ausführung des Haushaltsplans;

n)

Ausübung der ihm vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h übertragenen Befugnisse gegenüber dem Personal;

o)

Ausübung der ihm nach Artikel 26 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 78 Absatz 5, Artikel 79, Artikel 79b, Artikel 79c, Artikel 87 Absatz 4, Artikel 87a Absatz 3, Artikel 88 Absatz 5, Artikel 88a, Artikel 89, Artikel 93 Absatz 4, Artikel 119 Absatz 9, Artikel 144, Artikel 144a Absatz 1, Artikel 144b Absatz 2 und Artikel 144c übertragenen Befugnisse gemäß den Vorgaben in dieser Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten.

(5)   Der Exekutivdirektor wird von einem oder mehreren stellvertretenden Exekutivdirektoren unterstützt. In Abwesenheit oder bei Verhinderung des Exekutivdirektors wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von dem stellvertretenden Exekutivdirektor oder einem der stellvertretenden Exekutivdirektoren vertreten.

Artikel 129

Ernennung, Verlängerung der Amtszeit und Entfernung aus dem Amt

(1)   Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter des Amtes gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

(2)   Der Exekutivdirektor wird im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vom Rat mit einfacher Mehrheit aus einer vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Liste von Kandidaten ernannt. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, vor jedwedem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen. Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Amt durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Rates auf Vorschlag des Verwaltungsrats enthoben werden.

(3)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums bewertet der Verwaltungsrat die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des Amtes.

(4)   Der Rat kann unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(5)   Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende seiner Amtszeit nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(6)   Der oder die stellvertretenden Exekutivdirektoren werden nach Rücksprache mit dem amtierenden oder gegebenenfalls dem designierten Exekutivdirektor entsprechend dem Verfahren nach Absatz 2 ernannt oder aus dem Amt entfernt. Die Amtszeit des stellvertretenden Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Sie kann vom Rat nach Rücksprache mit dem Exekutivdirektor einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.“.

109.

Artikel 130 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Registerabteilung;“;

b)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„f)

jede andere vom Exekutivdirektor hierfür bestimmte Stelle oder Person.“.

110.

In Artikel 131 wird die Bezugnahme „in den Artikeln 36, 37 und 68“ durch „in den Artikeln 36, 37, 68 und 74c“ ersetzt.

111.

Artikel 132 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Entscheidungen über Kosten oder Verfahren ergehen durch ein einzelnes Mitglied.“;

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Arten von Entscheidungen, die durch ein einzelnes Mitglied ergehen, genau festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.“.

112.

Artikel 133 erhält folgende Fassung:

„Artikel 133

Registerabteilung

(1)   Die Registerabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen im Register.

(2)   Sie führt darüber hinaus die in Artikel 93 Absatz 2 genannte Liste der zugelassenen Vertreter.

(3)   Die Entscheidungen der Abteilung ergehen durch ein einzelnes Mitglied.“.

113.

Artikel 134 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen über

a)

Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke;

b)

Anträge auf Übertragung einer Unionsmarke nach Artikel 18.“;

b)

Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die in den gemäß Artikel 132 Absatz 2 erlassenen Rechtsakten festgelegten Entscheidungen über Kosten oder Verfahren ergehen durch ein einzelnes Mitglied.“.

114.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 134a

Allgemeine Zuständigkeit

Entscheidungen nach dieser Verordnung, die nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers, einer Widerspruchsabteilung, einer Nichtigkeitsabteilung oder der Registerabteilung fallen, ergehen durch einen Bediensteten oder eine Stelle, den beziehungsweise die der Exekutivdirektor eigens dazu bestimmt hat.“.

115.

Artikel 135 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Beschwerdekammern sind zuständig für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen, die nach den Artikeln 131 bis 134a getroffen wurden.“

b)

In Absatz 2 werden die Worte „einer erweiterten Kammer“ durch die Worte „der Großen Kammer“ ersetzt.

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bei der Festlegung der Fälle, in denen die Große Kammer entscheidungsbefugt ist, sind die rechtliche Schwierigkeit, die Bedeutung des Falles und das Vorliegen besonderer Umstände zu berücksichtigen. Solche Fälle können an die Große Kammer verwiesen werden

a)

durch das Präsidium der Beschwerdekammern gemäß Artikel 136 Absatz 4 Buchstabe a oder

b)

durch die Kammer, die mit der Sache befasst ist.“;

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Große Kammer gibt darüber hinaus begründete Stellungnahmen zu Rechtsfragen ab, die der Exekutivdirektor gemäß Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe l an sie verweist.“;

e)

In Absatz 5 wird der letzte Satz gestrichen.

116.

Artikel 136 erhält folgende Fassung:

„Artikel 136

Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern

(1)   Der Präsident der Beschwerdekammern und die Vorsitzenden der einzelnen Kammern werden nach dem in Artikel 129 für die Ernennung des Exekutivdirektors des Amtes vorgesehenen Verfahren für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Sie können während ihrer Amtszeit nicht ihres Amtes enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Gerichtshof auf Antrag des Organs, das sie ernannt hat, einen entsprechenden Beschluss fasst.

(2)   Die Amtszeit des Präsidenten der Beschwerdekammern kann nach einer positiven Bewertung seiner Leistung durch den Verwaltungsrat einmal um weitere fünf Jahre oder, wenn er das Ruhestandsalter während der neuen Amtsperiode erreicht, bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand verlängert werden.

(3)   Die Amtszeit der Vorsitzenden der Beschwerdekammern kann nach einer positiven Bewertung ihrer Leistung durch den Verwaltungsrat und nach Rücksprache mit dem Präsidenten der Beschwerdekammern um weitere fünf Jahre oder, wenn sie das Ruhestandsalter während ihrer neuen Amtsperiode erreichen, bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand verlängert werden.

(4)   Dem Präsidenten der Beschwerdekammern obliegen folgende organisatorischen und administrativen Aufgaben:

a)

Vorsitz im Präsidium der Beschwerdekammern (im Folgenden ‚Präsidium‘), das die Regeln für die Arbeit in den Kammern festlegt und deren Arbeit organisiert;

b)

Sicherstellung, dass die Entscheidungen des Präsidiums vollzogen werden;

c)

Zuweisung der Fälle auf der Grundlage der vom Präsidium festgelegten objektiven Kriterien an eine Kammer;

d)

Übermittlung des Ausgabenbedarfs der Kammern an den Exekutivdirektor, damit der vorläufige Ausgabenplan erstellt werden kann.

Der Präsident der Beschwerdekammern führt den Vorsitz in der Großen Kammer.

(5)   Die Mitglieder der Beschwerdekammern werden vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Ihre Amtszeit kann nach einer positiven Bewertung ihrer Leistung durch den Verwaltungsrat und nach Rücksprache mit dem Präsidenten der Beschwerdekammern um weitere fünf Jahre oder, wenn sie das Ruhestandsalter während ihrer neuen Amtsperiode erreichen, bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand verlängert werden.

(6)   Die Mitglieder der Beschwerdekammern können ihres Amtes nicht enthoben werden, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe vor und der Gerichtshof beschließt die Amtsenthebung, nachdem die Angelegenheit auf Empfehlung des Präsidenten der Beschwerdekammern nach Anhörung des Vorsitzenden der Kammer, dem das betreffende Mitglied angehört, an ihn verwiesen wurde.

(7)   Der Präsident der Beschwerdekammern sowie die Vorsitzenden und die Mitglieder der einzelnen Kammern genießen Unabhängigkeit. Sie sind in ihren Entscheidungen an keinerlei Weisungen gebunden.

(8)   Entscheidungen der Großen Kammer zu Beschwerden oder Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die der Exekutivdirektor gemäß Artikel 135 an sie verweist, sind für die in Artikel 130 genannten Entscheidungsinstanzen des Amtes bindend.

(9)   Der Präsident der Beschwerdekammern sowie die Vorsitzenden und die Mitglieder der einzelnen Kammern dürfen weder Prüfer sein noch einer Widerspruchsabteilung, der Registerabteilung oder einer Nichtigkeitsabteilung angehören.“.

117.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 136a

Präsidium der Beschwerdekammern und Große Kammer

(1)   Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der Beschwerdekammern als Vorsitzendem, den Vorsitzenden der Kammern und Mitgliedern der Kammern, die von der Gesamtheit der Mitglieder in den einzelnen Kammern mit Ausnahme des Präsidenten der Beschwerdekammern und der Vorsitzenden der Kammern für jedes Kalenderjahr aus ihren Reihen gewählt werden. Die Zahl der so gewählten Mitglieder beläuft sich auf ein Viertel der Kammermitglieder mit Ausnahme des Präsidenten der Beschwerdekammern und der Vorsitzenden der Kammern, und diese Zahl wird gegebenenfalls auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet.

(2)   Die Große Kammer gemäß Artikel 135 Absatz 2 ist mit neun Mitgliedern besetzt, zu denen der Präsident der Beschwerdekammern, die Vorsitzenden der Kammern, gegebenenfalls der vor der Verweisung an die Große Kammer bestimmte Berichterstatter sowie die Mitglieder zählen, die nach dem Rotationsprinzip aus einer Liste ausgewählt werden, die alle Mitglieder der Beschwerdekammern mit Ausnahme des Präsidenten der Beschwerdekammern und der Vorsitzenden der Kammern umfasst.“.

118.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 136b

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten im Hinblick auf die Organisation der Beschwerdekammern, unter anderem die Einsetzung und die Aufgaben des Präsidiums, die Zusammensetzung der Großen Kammer und die Modalitäten ihrer Anrufung und die Bedingungen, unter denen Entscheidungen durch ein einzelnes Mitglied nach Artikel 135 Absätze 2 und 5 ergehen, festgelegt werden.“.

119.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 137a

Mediationszentrum

(1)   Das Amt kann für die Zwecke des Artikels 123b Absatz 3 ein Mediationszentrum (im Folgenden ‚Zentrum‘) einrichten.

(2)   Jede natürliche oder juristische Person kann die Dienste des Zentrums auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen, um Streitigkeiten auf der Grundlage dieser Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 im gegenseitigen Einvernehmen gütlich beizulegen.

(3)   Die Beteiligten nehmen die Mediation auf einen gemeinsamen Antrag hin in Anspruch. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn das entsprechende Entgelt entrichtet worden ist. Der Exekutivdirektor legt die Höhe der Entgelte gemäß Artikel 144 Absatz 1 fest.

(4)   Bei Streitigkeiten in Bezug auf vor den Widerspruchsabteilungen, den Nichtigkeitsabteilungen oder den Beschwerdekammern des Amtes anhängige Verfahren kann jederzeit ein gemeinsamer Antrag auf Mediation gestellt werden, nachdem eine Widerspruchsschrift, ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder eine Beschwerdeschrift gegen Entscheidungen der Widerspruchs- oder der Nichtigkeitsabteilung eingereicht worden ist.

(5)   Das betreffende Verfahren wird ausgesetzt, und die Fristen, mit Ausnahme der Frist für die Zahlung der entsprechenden Gebühr, werden ab dem Tag, an dem der gemeinsame Antrag auf Mediation eingereicht wurde, unterbrochen. Die Fristen laufen ab dem Tag weiter, an dem das Verfahren wieder aufgenommen wird.

(6)   Die Beteiligten werden aufgefordert, gemeinsam einen Mediator aus der in Absatz 12 genannten Liste zu benennen, der erklärt hat, dass er die Sprache der betreffenden Mediation beherrscht. Benennen die Beteiligten innerhalb von 20 Tagen nach der Aufforderung keinen Mediator, gilt die Mediation als gescheitert.

(7)   Die Beteiligten legen die spezifischen Modalitäten für die Mediation gemeinsam mit dem Mediator in einer Mediationsvereinbarung fest.

(8)   Der Mediator beendet das Mediationsverfahren entweder, sobald die Beteiligten eine Beilegungsvereinbarung erzielen, einer der Beteiligten erklärt, dass er die Mediation einstellen will, oder der Mediator feststellt, dass es den Beteiligten nicht gelungen ist, eine solche Vereinbarung zu erzielen.

(9)   Der Mediator unterrichtet die Beteiligten sowie die zuständige Stelle des Amtes unverzüglich über die Beendigung des Mediationsverfahrens.

(10)   Die im Rahmen der Mediation geführten Gespräche und Verhandlungen sind für alle an der Mediation beteiligten Personen vertraulich, insbesondere für den Mediator, die Beteiligten und deren Vertreter. Alle im Zuge der Mediation bereitgestellten Unterlagen und Informationen werden getrennt von den Akten anderer Verfahren vor dem Amt aufbewahrt und sind nicht Teil dieser Akten.

(11)   Die Mediation wird in einer Amtssprache der Union, auf die sich die Beteiligten verständigt haben, durchgeführt. Falls die Mediation eine vor dem Amt anhängige Streitigkeit betrifft, wird sie in der Sprache des Verfahrens vor dem Amt geführt, sofern von den Beteiligten nichts anderes vereinbart wurde.

(12)   Das Amt erstellt eine Liste von Mediatoren, die die Beteiligten bei der Beilegung von Streitigkeiten unterstützen. Die Mediatoren müssen unabhängig sein und über relevante Kompetenzen und Erfahrungen verfügen. Die Liste kann sowohl Mediatoren, die vom Amt beschäftigt werden, als auch Mediatoren, die nicht vom Amt beschäftigt werden, umfassen.

(13)   Die Mediatoren sind in der Wahrnehmung ihrer Pflichten unparteiisch und müssen zum Zeitpunkt ihrer Benennung alle tatsächlichen oder vermeintlichen Interessenkonflikte offenlegen. Mitglieder der in Artikel 130 genannten Entscheidungsinstanzen des Amtes dürfen nicht an der Mediation teilnehmen, sofern sie

a)

in das Verfahren, das Gegenstand der Mediation ist, eingebunden waren,

b)

ein persönliches Interesse an dem Verfahren haben oder

c)

zuvor als Vertreter eines der Beteiligten eingebunden waren.

(14)   Die Mediatoren nehmen nicht als Mitglieder der in Artikel 130 genannten Entscheidungsinstanzen des Amtes an Verfahren teil, die infolge des Scheiterns einer Mediation wieder aufgenommen wurden.

(15)   Das Amt kann mit anderen anerkannten nationalen oder internationalen Mediationsgremien zusammenarbeiten.“.

120.

Artikel 138 erhält folgende Fassung:

„Artikel 138

Haushaltsausschuss

(1)   Der Haushaltsausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm in diesem Abschnitt übertragen werden.

(2)   Die Artikel 125 und 126 sowie Artikel 127 Absätze 1 bis 4 — und 5, soweit die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden betroffen ist — sowie 6 und 7 finden auf den Haushaltsausschuss entsprechend Anwendung.

(3)   Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse des Haushaltsausschusses nach Artikel 140 Absatz 3 und Artikel 143 bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. In beiden Fällen verfügen die Mitglieder über je eine Stimme.“.

121.

Artikel 139 erhält folgende Fassung:

„Artikel 139

Haushalt

(1)   Alle Einnahmen und Ausgaben des Amtes werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan des Amtes eingesetzt. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)   Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3)   Die Einnahmen des Haushalts umfassen unbeschadet anderer Einnahmen das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund des Anhangs -I der vorliegenden Verordnung zu zahlen sind, das Aufkommen an Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund des Madrider Protokolls gemäß Artikel 145 dieser Verordnung für eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist, zu zahlen sind, und sonstige Zahlungen an Vertragsparteien des Madrider Protokolls, das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund der Genfer Akte gemäß Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 für eine internationale Eintragung, in der die Union benannt ist, zu zahlen sind, und sonstige Zahlungen an die Vertragsparteien der Genfer Akte, und, soweit erforderlich, einen Zuschuss, der in dem Einzelplan Kommission des Gesamthaushaltsplans der Union unter einer besonderen Haushaltslinie eingesetzt wird.

(4)   Jedes Jahr gleicht das Amt die Kosten aus, die den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten, dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum sowie jeder anderen einschlägigen Behörde entstehen, die von einem Mitgliedstaat infolge der spezifischen Aufgaben, die sie als funktionale Bestandteile des Markensystems der Europäischen Union im Rahmen der folgenden Dienstleistungen und Verfahren durchführen, zu benennen ist:

a)

Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren vor den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum, bei denen es um Unionsmarken geht;

b)

Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise des Markensystems der Union durch Helpdesks und Informationsstellen;

c)

Durchsetzung von Unionsmarken, einschließlich gemäß Artikel 9 Absatz 4 ergriffener Maßnahmen.

(5)   Der Ausgleich der Kosten nach Absatz 4 entspricht insgesamt 5 % der jährlichen Einnahmen des Amtes. Unbeschadet des Unterabsatzes 3 dieses Absatzes legt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Amtes und nach Rücksprache mit dem Haushaltsausschuss den Verteilungsschlüssel auf der Grundlage der folgenden gerechten, ausgewogenen und relevanten Indikatoren fest:

a)

Anzahl der Anmeldungen von Unionsmarken durch Anmelder aus jedem Mitgliedstaat pro Jahr;

b)

Anzahl der Anmeldungen nationaler Marken in jedem Mitgliedstaat pro Jahr;

c)

Anzahl der Widersprüche und Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit durch Inhaber von Unionsmarken in jedem Mitgliedstaat pro Jahr;

d)

Anzahl der vor den von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 95 benannten Unionsmarkengerichten eingelegten Klagen pro Jahr.

Zur Belegung der in Absatz 4 genannten Kosten unterbreiten die Mitgliedstaaten dem Amt jedes Jahr bis zum 31. März Statistiken zum Nachweis der unter Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Zahlen für das vorhergehende Jahr; diese werden in den Vorschlag aufgenommen, der dem Verwaltungsrat vorgelegt wird.

Aus Gründen der Billigkeit wird davon ausgegangen, dass die Kosten, die den in Absatz 4 genannten Einrichtungen in jedem Mitgliedstaat entstanden sind, mindestens 2 % des Gesamtbetrags des Ausgleichs gemäß diesem Absatz entsprechen.

(6)   Die Verpflichtung des Amtes zum Ausgleich der Kosten gemäß Absatz 4, die in einem bestimmten Jahr entstanden sind, gilt nur insoweit, als in diesem Jahr kein Haushaltsdefizit entsteht.

(7)   Bei einem Haushaltsüberschuss kann der Verwaltungsrat unbeschadet des Absatzes 10 auf Vorschlag des Amtes und nach Rücksprache mit dem Haushaltsausschuss den Prozentsatz gemäß Absatz 5 auf höchstens 10 % der jährlichen Einnahmen des Amtes erhöhen.

(8)   Unbeschadet der Absätze 4 bis 7 und Absatz 10 dieses Artikels und der Artikel 123b und 123c entscheidet der Haushaltsausschuss im Fall, dass in fünf aufeinander folgenden Jahren ein substanzieller Überschuss erwirtschaftet wurde, auf Vorschlag des Amtes und im Einklang mit dem Jahresarbeitsprogramm und dem strategischen Mehrjahresprogramm gemäß Artikel 124 Absatz 1 Buchstaben a und b mit Zweidrittelmehrheit über die Zuführung eines Überschusses, der ab dem 23. März 2016 entstanden ist, an den Unionshaushalt.

(9)   Das Amt erstellt halbjährlich einen Bericht an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über seine finanzielle Situation, in dem auch die Finanzoperationen gemäß Artikel 123c Absätze 5 und 6 und Artikel 139 Absätze 5 und 7 dargelegt werden. Anhand dieses Berichts prüft die Kommission die Finanzlage des Amtes.

(10)   Das Amt hält einen Reservefonds vor, der seine operativen Ausgaben während eines Jahres deckt, um die Kontinuität seiner Arbeit und die Ausführung seiner Aufgaben zu gewährleisten.“.

122.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 141a

Betrugsbekämpfung

(1)   Zur besseren Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) tritt das Amt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und beschließt geeignete Vorschriften nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung, die für sämtliche Mitarbeiter des Amtes gelten.

(2)   Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder vom Amt erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen sowie vor Ort durchzuführen.

(3)   Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (27) Ermittlungen durchführen, darunter auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit vom Amt gewährten Finanzhilfen oder von ihm finanzierten Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfeentscheidungen des Amtes Bestimmungen enthalten, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

(5)   Der Haushaltsausschuss beschließt eine Betrugsbekämpfungsstrategie, bei der Kosten und Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken stehen.

(26)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1)."

(27)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).“."

123.

Artikel 144 erhält folgende Fassung:

„Artikel 144

Gebühren und Entgelte und Fälligkeiten

(1)   Der Exekutivdirektor legt die Höhe der Entgelte fest, die für andere als die in Anhang -I genannten vom Amt erbrachten Dienstleistungen zu entrichten sind, sowie die Entgelte, die für das Blatt für Unionsmarken, das Amtsblatt des Amtes und alle anderen Veröffentlichungen des Amtes zu entrichten sind. Die Entgelte werden in Euro festgelegt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Jedes einzelne Entgelt darf nicht über das hinausgehen, was zur Deckung der Kosten der vom Amt erbrachten speziellen Dienstleistung erforderlich ist.

(2)   Die Gebühren und Entgelte, deren Fälligkeit nicht in dieser Verordnung geregelt ist, sind fällig bei Eingang des Antrags auf die Dienstleistung, für die die Gebühr oder das Entgelt anfällt.

Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor festlegen, welche der in Unterabsatz 1 genannten Dienstleistungen nicht die vorherige Zahlung der entsprechenden Gebühren oder Entgelte voraussetzen.“.

124.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 144a

Zahlung der Gebühren und Entgelte

(1)   Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren und Entgelte sind durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amtes zu zahlen.

Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor andere besondere Zahlungsarten zulassen als diejenigen, die im Einklang mit Unterabsatz 1 festgelegt wurden, insbesondere mittels Einlagen auf laufenden Konten beim Amt.

Die gemäß Unterabsatz 2 getroffenen Entscheidungen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Alle Zahlungen, auch mittels jeder anderen Zahlungsart, die gemäß Unterabsatz 2 festgelegt wird, sind in Euro zu leisten.

(2)   Bei jeder Zahlung ist der Name des Einzahlers anzugeben und sind die notwendigen Angaben zu machen, die es dem Amt ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne Weiteres zu erkennen. Insbesondere ist Folgendes anzugeben:

a)

bei Zahlung der Anmeldegebühr der Zweck der Zahlung, also ‚Anmeldegebühr‘;

b)

bei Zahlung der Widerspruchsgebühr das Aktenzeichen der Anmeldung und der Name des Anmelders der Unionsmarke, gegen deren Eintragung Widerspruch eingelegt wird, und der Zweck der Zahlung, also ‚Widerspruchsgebühr‘;

c)

bei Zahlung der Gebühr für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit die Eintragungsnummer und der Name des Inhabers der Unionsmarke, gegen die sich der Antrag richtet, sowie der Zweck der Zahlung, also ‚Gebühr für die Erklärung des Verfalls‘ oder ‚Gebühr für die Erklärung der Nichtigkeit‘.

(3)   Ist der Zweck der in Absatz 2 genannten Zahlung nicht ohne Weiteres erkennbar, so fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt der Einzahler dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt. Der gezahlte Betrag wird erstattet.

Artikel 144b

Maßgebender Zahlungstag

(1)   In den Fällen des Artikels 144a Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt der Tag, an dem der eingezahlte oder überwiesene Betrag tatsächlich einem Bankkonto des Amtes gutgeschrieben wird, als der Stichtag, zu dem die Zahlung an das Amt als erfolgt anzusehen ist.

(2)   Bei Verwendung von Zahlungsarten nach Maßgabe des Artikels 144a Absatz 1 Unterabsatz 2 legt der Exekutivdirektor den Stichtag fest, zu dem die Zahlung als erfolgt anzusehen ist.

(3)   Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zahlung einer Gebühr erst nach Ablauf der Frist, innerhalb deren sie fällig war, als erfolgt anzusehen, so gilt diese Frist als gewahrt, wenn gegenüber dem Amt nachgewiesen wird, dass die Personen, die die Zahlung in einem Mitgliedstaat innerhalb der Frist getätigt haben, innerhalb deren die Zahlung hätte erfolgen müssen, einer Bank ordnungsgemäß einen Auftrag zur Überweisung des Zahlungsbetrags erteilt und eine Zuschlagsgebühr in Höhe von 10 % der entsprechenden Gebühr(en), jedoch höchstens 200 EUR entrichtet haben. Der Zuschlag entfällt, wenn der entsprechende Auftrag an die Bank spätestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist erteilt wurde.

(4)   Das Amt kann den Einzahler auffordern, zu belegen, an welchem Tag der Bank der Auftrag gemäß Unterabsatz 3 erteilt wurde, und, falls erforderlich, innerhalb einer von ihm zu setzenden Frist den entsprechenden Zuschlag zu zahlen. Kommt der Einzahler dieser Aufforderung nicht nach oder ist der Nachweis unzureichend oder wird der Zuschlag nicht fristgemäß entrichtet, so gilt die Zahlungsfrist als versäumt.

Artikel 144c

Unzureichende Zahlungen und Erstattung geringfügiger Beträge

(1)   Eine Zahlungsfrist gilt grundsätzlich nur dann als eingehalten, wenn der volle Gebührenbetrag rechtzeitig gezahlt worden ist. Ist die Gebühr nicht in voller Höhe gezahlt worden, so wird der gezahlte Betrag nach Ablauf der Zahlungsfrist erstattet.

(2)   Das Amt kann jedoch, soweit es die laufende Frist noch zulässt, dem Einzahler Gelegenheit geben, den Fehlbetrag nachzuzahlen oder, wenn dies gerechtfertigt erscheint, geringfügige Fehlbeträge ohne Rechtsnachteil für den Einzahler unberücksichtigt lassen.

(3)   Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder der Erfolg der Beitreibung zu ungewiss ist.

(4)   Zu viel gezahlte Gebühren oder Entgelte werden nicht zurückerstattet, wenn der überschüssige Betrag geringfügig ist und der Einzahler die Erstattung nicht ausdrücklich verlangt hat.

Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor die Grenze bestimmen, unterhalb derer zu viel gezahlte Gebühren oder Entgelte nicht erstattet werden.

Die gemäß Unterabsatz 2 getroffenen Entscheidungen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.“.

125.

In Artikel 145 werden die Worte „ihre Durchführungsverordnungen“ durch „die gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte“ ersetzt.

126.

Artikel 147 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Das Amt teilt dem Anmelder, der eine internationale Registrierung beantragt hat, den Tag mit, an dem die Unterlagen, aus denen die internationale Anmeldung besteht, beim Amt eingegangen sind.“;

b)

Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Wird die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache als den Sprachen eingereicht, die nach dem Madrider Protokoll für die Einreichung internationaler Anmeldungen zulässig sind, so kann der Anmelder eine Übersetzung der Liste der Erzeugnisse oder Dienstleistungen und anderen Textelemente, die Bestandteil der internationalen Anmeldung ist, in der Sprache vorlegen, in der die internationale Anmeldung dem Internationalen Büro gemäß Absatz 2 vorgelegt werden soll. Wird der Anmeldung keine Übersetzung beigefügt, so muss der Anmelder dem Amt gestatten, der internationalen Anmeldung eine solche Übersetzung beizufügen. Ist noch keine solche Übersetzung im Laufe des Verfahrens für die Eintragung der Unionsmarke, auf die sich die internationale Anmeldung stützt, erstellt worden, so veranlasst das Amt unverzüglich die Übersetzung.

(4)   Für die Einreichung einer internationalen Anmeldung wird eine an das Amt zu entrichtende Gebühr erhoben. Soll sich die internationale Registrierung auf eine Unionsmarke stützen, sobald diese eingetragen ist, wird die Gebühr am Tag der Eintragung der Unionsmarke fällig. Die Anmeldung gilt erst als eingereicht, wenn die Gebühr gezahlt worden ist. Wurde die Gebühr nicht entrichtet, so teilt das Amt dies dem Anmelder mit. Bei einer elektronischen Anmeldung kann das Amt das Internationale Büro ermächtigen, die Gebühr in seinem Namen zu erheben.

(5)   Ergibt die Prüfung der internationalen Anmeldung, dass diese einen bzw. mehrere der folgenden Mängel aufweist, so fordert das Amt den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen:

a)

die internationale Anmeldung ist nicht unter Benutzung des Formblatts gemäß Absatz 1 eingereicht worden und enthält nicht alle in diesem Formblatt geforderten Angaben und Informationen;

b)

die Liste der Waren und Dienstleistungen in der internationalen Anmeldung deckt sich nicht mit der Liste der Waren und Dienstleistungen in der Basisanmeldung oder Basiseintragung der Unionsmarke;

c)

die Marke, auf die sich die internationale Anmeldung bezieht, ist nicht mit der Marke, die Gegenstand der Basisanmeldung oder Basiseintragung der Unionsmarke ist, identisch;

d)

eine die Marke betreffende Angabe in der internationalen Anmeldung mit Ausnahme einer Verzichtserklärung oder eines Farbanspruchs ist nicht in der Basisanmeldung oder Basiseintragung der Unionsmarke enthalten;

e)

in der internationalen Anmeldung wird Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht, aber die Basisanmeldung oder Basiseintragung der Unionsmarke ist nicht in derselben Farbe oder denselben Farben, oder

f)

der Anmelder ist den Angaben auf dem internationalen Formblatt zufolge nicht gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii des Madrider Protokolls berechtigt, eine internationale Anmeldung über das Amt einzureichen.

(6)   Hat der Anmelder es versäumt, das Amt gemäß Absatz 3 zu ermächtigen, eine Übersetzung beizufügen, oder ist unklar, welche Liste von Waren und Dienstleistungen der internationalen Anmeldung zugrunde gelegt werden soll, fordert das Amt den Anmelder auf, diese Angaben innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist nachzureichen.“;

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(7)   Werden die in Absatz 5 erwähnten Mängel nicht beseitigt oder die erforderlichen Angaben gemäß Absatz 6 nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgelegt, verweigert das Amt die Weiterleitung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro.

(8)   Das Amt leitet die internationale Anmeldung zusammen mit der in Artikel 3 Absatz 1 des Madrider Protokolls vorgesehenen Bescheinigung an das Internationale Büro weiter, sobald die internationale Anmeldung die Anforderungen erfüllt, die in diesem Artikel, in dem gemäß Absatz 9 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt und in Artikel 146 dieser Verordnung festgelegt sind.

(9)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Formblatt für die Einreichung einer internationalen Anmeldung gemäß Absatz 1, einschließlich seiner Bestandteile, festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.“.

127.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 148a

Mitteilung der Nichtigkeit der Basisanmeldung oder Basiseintragung

(1)   Das Amt teilt dem Internationalen Büro binnen fünf Jahren ab dem Datum der internationalen Registrierung alle Tatsachen und Entscheidungen mit, die die Gültigkeit der Anmeldung oder Eintragung der Unionsmarke, auf die sich die internationale Registrierung stützt, beeinträchtigen.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die einzelnen Umstände und die Entscheidungen, die der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Madrider Protokolls unterliegen, sowie der maßgebende Zeitpunkt dieser Mitteilungen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen.“.

128.

Artikel 149 erhält folgende Fassung:

„Artikel 149

Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung

(1)   Ein Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an eine internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls kann über das Amt gestellt werden. Der Antrag muss in der Sprache eingereicht werden, in der die internationale Anmeldung gemäß Artikel 147 dieser Verordnung eingereicht wurde. Er umfasst Angaben zur Begründung des Anspruchs auf eine Benennung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii und Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls. Das Amt teilt dem Antragsteller den Tag mit, an dem der Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes eingegangen ist.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Anforderungen im Hinblick auf einen Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.

(3)   Erfüllt der Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung nicht die in Absatz 1 und in dem nach Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegten Anforderungen, so fordert das Amt den Antragsteller auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen. Werden die Mängel nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist beseitigt, so verweigert das Amt die Weiterleitung des Antrags an das Internationale Büro. Das Amt darf die Weiterleitung des Antrags an das Internationale Büro nicht ablehnen, bevor dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben wurde, etwaige in dem Antrag festgestellte Mängel zu beseitigen.

(4)   Das Amt leitet den Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung an das Internationale Büro weiter, sobald die in Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt sind.“.

129.

Artikel 153 erhält folgende Fassung:

„Artikel 153

Beanspruchung des Zeitrangs in einer internationalen Anmeldung

(1)   Der Anmelder einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, kann in der internationalen Anmeldung gemäß Artikel 34 den Zeitrang einer älteren Marke in Anspruch nehmen, die in einem Mitgliedstaat, einschließlich des Benelux-Gebiets, oder gemäß internationalen Regelungen mit Wirkung für einen Mitgliedstaat registriert ist.

(2)   Die Unterlagen zur Unterstützung der beantragten Inanspruchnahme des Zeitrangs, die in dem gemäß Artikel 34 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, sind dem Amt innerhalb von drei Monaten ab dem Tag vorzulegen, an dem das Internationale Büro dem Amt die internationale Registrierung mitgeteilt hat. In diesem Zusammenhang gilt Artikel 34 Absatz 6.

(3)   Falls der Inhaber der internationalen Registrierung gemäß Artikel 92 Absatz 2 verpflichtet ist, sich vor dem Amt vertreten zu lassen, so hat die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Mitteilung die Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 zu enthalten.

(4)   Stellt das Amt fest, dass die Inanspruchnahme des Zeitrangs nach Absatz 1 dieses Artikels nicht den Anforderungen des Artikels 34 oder den anderen im vorliegenden Artikel festgelegten Anforderungen entspricht, so fordert es den Antragsteller auf, die Mängel zu beseitigen. Werden die in Satz 1 genannten Mängel nicht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so erlischt der Anspruch in Bezug auf den Zeitrang der internationalen Registrierung. Betreffen die Mängel lediglich einige Waren und Dienstleistungen, so erlischt der Anspruch nur in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen.

(5)   Das Amt unterrichtet das Internationale Büro über jede Erklärung des Erlöschens des Anspruchs auf Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Absatz 4. Zudem unterrichtet es das Internationale Büro über jede Zurücknahme oder Einschränkung einer Inanspruchnahme des Zeitrangs.

(6)   Es gilt Artikel 34 Absatz 4, es sei denn, der Anspruch in Bezug auf den Zeitrang wird gemäß Absatz 4 dieses Artikels für erloschen erklärt.“.

130.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 153a

Beantragte Inanspruchnahme des Zeitrangs beim Amt

(1)   Der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, kann ab dem Tag der Veröffentlichung der Wirkungen der Registrierung im Sinne des Artikels 152 Absatz 2 beim Amt gemäß Artikel 35 den Zeitrang einer älteren Marke in Anspruch nehmen, die in einem Mitgliedstaat, einschließlich des Benelux-Gebiets, oder gemäß internationalen Regelungen mit Wirkung für einen Mitgliedstaat registriert ist.

(2)   Wird der Zeitrang vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Anspruch genommen, so gilt die Beantragung des Zeitrangs als zu diesem Zeitpunkt beim Amt eingegangen.

(3)   Ein Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Absatz 1 dieses Artikels muss den in Artikel 35 genannten Anforderungen entsprechen und Informationen umfassen, anhand derer überprüft werden kann, ob diese Anforderungen erfüllt sind.

(4)   Sind die Anforderungen für die Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Absatz 3, die mit dem gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, nicht erfüllt, so fordert das Amt den Inhaber der internationalen Registrierung auf, die Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist beseitigt, so weist es den Antrag zurück.

(5)   Hat das Amt die beantragte Inanspruchnahme des Zeitrangs akzeptiert oder wurde eine Inanspruchnahme des Zeitrangs vom Amt zurückgenommen oder aufgehoben, so unterrichtet das Amt das Internationale Büro entsprechend.

(6)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in einem Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Absatz 1 dieses Artikels anzugeben sind, und die Einzelheiten der gemäß Absatz 5 dieses Artikels mitzuteilenden Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.“.

131.

Artikel 154 erhält folgende Fassung:

„Artikel 154

Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen und Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse

(1)   Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist, werden ebenso wie Anmeldungen von Unionsmarken auf ihre Übereinstimmung mit Artikel 28 Absätze 2 bis 4 und auf absolute Eintragungshindernisse geprüft.

(2)   Stellt sich heraus, dass in Bezug auf eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist, kein Schutz gemäß Artikel 28 Absatz 4 oder Artikel 37 Absatz 1 dieser Verordnung für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die sie beim Internationalen Büro eingetragen worden ist, gewährt werden kann, so erstellt das Amt von Amts wegen für das Internationale Büro eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Madrider Protokolls.

(3)   Falls der Inhaber einer internationalen Registrierung vor dem Amt gemäß Artikel 92 Absatz 2 vertreten sein muss, umfasst die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Mitteilung auch die Aufforderung zur Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 93 Absatz 1.

(4)   In der Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung sind die Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, sowie eine Frist anzugeben, innerhalb derer der Inhaber der internationalen Registrierung eine Stellungnahme abgeben kann und gegebenenfalls einen Vertreter bestellen muss. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die vorläufige Schutzverweigerung durch das Amt ergeht.

(5)   Stellt das Amt fest, dass in der internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, keine zweite Sprache gemäß Artikel 161b dieser Verordnung angegeben ist, so erstellt das Amt von Amts wegen für das Internationale Büro eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Madrider Protokolls.

(6)   Kann der Inhaber einer internationalen Registrierung den Grund für die Schutzverweigerung nicht innerhalb der Frist beseitigen oder gegebenenfalls einen Vertreter benennen bzw. eine zweite Sprache angeben, so verweigert das Amt den Schutz für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die internationale Registrierung eingetragen ist. Die Schutzverweigerung tritt an die Stelle der Zurückweisung einer Anmeldung einer Unionsmarke. Gegen die Entscheidung kann gemäß den Artikeln 58 bis 65 Beschwerde eingelegt werden.

(7)   Hat das Amt zu Beginn der Frist für die Erhebung eines Widerspruchs gemäß Artikel 156 Absatz 2 keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Absatz 2 dieses Artikels erstellt, so übermittelt das Amt dem Internationalen Büro eine Erklärung, in der es angibt, dass die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse gemäß Artikel 37 abgeschlossen ist, dass aber gegen die internationale Registrierung noch immer Widersprüche eingelegt oder Bemerkungen Dritter eingereicht werden können. Diese vorläufige Erklärung berührt nicht das Recht des Amtes, das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse jederzeit vor Ausstellung der abschließenden Erklärung über die Gewährung des Schutzes von Amts wegen erneut zu prüfen.

(8)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in der dem Internationalen Büro zu übermittelnden Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen und der abschließenden Mitteilungen an das Internationale Büro über die endgültige Gewährung oder Verweigerung des Schutzes anzugeben sind, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.“.

132.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 154a

Kollektiv- und Gewährleistungsmarken

(1)   Stützt sich eine internationale Registrierung auf eine Basisanmeldung oder eine Basiseintragung einer Kollektiv-, Gewährleistungs- oder Garantiemarke, so wird die internationale Registrierung, in der die Union benannt ist, als Unionskollektivmarke bzw. als Unionsgewährleistungsmarke behandelt.

(2)   Der Inhaber der internationalen Registrierung legt die Markensatzung gemäß der Artikel 67 und 74b innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro dem Amt die internationale Registrierung mitgeteilt hat, unmittelbar beim Amt vor.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für internationale Registrierungen, die sich auf eine Basisanmeldung oder eine Basiseintragung einer Kollektiv-, Gewährleistungs- oder Garantiemarke stützen, festgelegt werden.“.

133.

Artikel 155 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„, vorausgesetzt, ein Antrag auf einen Recherchenbericht gemäß Artikel 38 Absatz 1 geht innerhalb eines Monats ab dem Tag der Zustellung beim Amt ein.“;

b)

In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„, vorausgesetzt, ein Antrag auf einen Recherchenbericht gemäß Artikel 38 Absatz 2 geht innerhalb eines Monats ab dem Tag der Zustellung beim Amt ein und die Recherchegebühr wird innerhalb derselben Frist entrichtet.“;

c)

In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt unabhängig davon, ob der Inhaber der internationalen Registrierung darum ersucht hat, einen Unionsrecherchenbericht zu erhalten, es sei denn, der Inhaber einer älteren Eintragung oder Anmeldung ersucht darum, die Mitteilung nicht zu erhalten.“.

134.

Artikel 156 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erheben, die einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 152 Absatz 1 beginnt. Er gilt erst als erhoben, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet worden ist.“;

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen das Verfahren zur Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs, einschließlich der erforderlichen Mitteilungen an das Internationale Büro, festgelegt wird.“.

135.

In Artikel 158 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Wurde die Wirkung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, gemäß Artikel 57 oder Artikel 100 dieser Verordnung und dem vorliegenden Artikel rechtskräftig für ungültig befunden, so setzt das Amt das Internationale Büro gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Madrider Protokolls davon in Kenntnis.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in der Mitteilung an das Internationale Büro gemäß Absatz 3 dieses Artikels anzugeben sind, festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.“.

136.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 158a

Rechtswirkung der Eintragung eines Rechtsübergangs

Die Eintragung einer Änderung der Eigentumsverhältnisse in Bezug auf eine internationale Registrierung im Internationalen Register hat dieselbe Rechtswirkung wie die Eintragung eines Rechtsübergangs im Register gemäß Artikel 17.

Artikel 158b

Rechtswirkung der Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten

Die Eintragung einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Markeninhabers bezüglich einer internationalen Registrierung im Internationalen Register hat dieselbe Rechtswirkung wie die Eintragung eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, eines Insolvenzverfahrens oder einer Lizenz im Register gemäß den Artikeln 19, 20, 21 beziehungsweise 22.

Artikel 158c

Prüfung von Anträgen auf Eintragung eines Rechtsübergangs, einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers

Das Amt übermittelt dem Internationalen Büro bei ihm eingereichte Anträge auf Eintragung einer Änderung der Eigentumsverhältnisse, einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Markeninhabers oder der Änderung oder Löschung einer Lizenz oder der Aufhebung der Beschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers, sofern der entsprechende Nachweis des Rechtsübergangs, der Lizenz oder der Einschränkung des Verfügungsrechts oder der Nachweis beigefügt ist, dass die Lizenz nicht mehr besteht oder geändert wurde oder dass die Beschränkung des Verfügungsrechts aufgehoben wurde.“.

137.

Artikel 159 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

in eine Benennung eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei des Madrider Protokolls ist, sofern die direkte Benennung dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage des Madrider Protokolls zum Zeitpunkt des Antrags auf Umwandlung möglich war. Es gelten die Artikel 112, 113 und 114 dieser Verordnung.“;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die nationale Markenanmeldung oder die Benennung eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei des Madrider Protokolls ist, die sich aus der Umwandlung der Benennung der Union im Wege einer internationalen Registrierung ergibt, erhält in dem betreffenden Mitgliedstaat das Datum der internationalen Eintragung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder das Datum der Ausdehnung auf die Union gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls, wenn diese Ausdehnung nach der internationalen Registrierung erfolgte, oder den Prioritätstag dieser Eintragung sowie gegebenenfalls den nach Artikel 153 dieser Verordnung beanspruchten Zeitrang einer Marke dieses Staates.“;

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(4)   Der Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, in eine Anmeldung einer nationalen Marke enthält die Informationen und Angaben gemäß Artikel 113 Absatz 1.

(5)   Wird die Umwandlung gemäß diesem Artikel und Artikel 112 Absatz 5 dieser Verordnung aufgrund einer Nichtverlängerung der internationalen Registrierung beantragt, muss der in Absatz 4 dieses Artikels genannte Antrag einen entsprechenden Hinweis und den Zeitpunkt, an dem der Schutz abgelaufen ist, enthalten. Die in Artikel 112 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehene Dreimonatsfrist beginnt an dem Tag, der auf den letzten Tag folgt, an dem die Verlängerung gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Madrider Protokolls möglich ist.

(6)   Artikel 113 Absätze 3 und 5 gelten entsprechend für Umwandlungsanträge nach Absatz 4 dieses Artikels.

(7)   Der Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, in eine Benennung eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei des Madrider Protokolls ist, enthält die Informationen und Angaben gemäß den Absätzen 4 und 5.

(8)   Artikel 113 Absatz 3 gilt entsprechend für Umwandlungsanträge nach Absatz 7 dieses Artikels. Das Amt weist den Umwandlungsantrag auch dann zurück, wenn die Voraussetzungen für die Benennung des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des Madrider Protokolls oder des Madrider Abkommens ist, weder am Tag der Benennung der Union noch am Tag, an dem der Umwandlungsantrag eingegangen ist oder gemäß Artikel 113 Absatz 1 letzter Satz als eingegangen gilt, erfüllt waren.

(9)   Entspricht der Umwandlungsantrag nach Absatz 7 den Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, so übermittelt das Amt den Antrag unverzüglich dem Internationalen Büro. Das Amt teilt dem Inhaber der internationalen Registrierung den Tag der Übermittlung mit.

(10)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Einzelheiten, die in einem Umwandlungsantrag gemäß den Absätzen 4 und 7 anzugeben sind;

b)

die Einzelheiten, die bei der Veröffentlichung des Umwandlungsantrags nach Absatz 3 anzugeben sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.“.

138.

In Artikel 161 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Damit die Anmeldung einer Unionsmarke als Umwandlung einer internationalen Registrierung gilt, die gemäß Artikel 9quinquies des Madrider Protokolls vom Internationalen Büro auf Antrag der Ursprungsbehörde gelöscht worden ist, muss sie einen entsprechenden Hinweis enthalten. Dieser Hinweis erfolgt bei der Einreichung der Anmeldung.

(4)   Stellt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b fest, dass die Anmeldung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Löschung der internationalen Registrierung durch das Internationale Büro eingereicht wurde oder dass die Waren und Dienstleistungen, für die die Unionsmarke eingetragen werden soll, nicht in der Liste der Waren und Dienstleistungen enthalten sind, für die die internationale Registrierung mit Wirkung für die Union erfolgte, so fordert das Amt den Anmelder auf, die Mängel zu beseitigen.

(5)   Werden die in Absatz 4 aufgeführten Mängel nicht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so erlischt der Anspruch auf das Datum der internationalen Registrierung oder der territorialen Ausdehnung des Schutzes und gegebenenfalls das Prioritätsdatum der internationalen Registrierung.

(6)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in einem Antrag auf Umwandlung gemäß Absatz 3 dieses Artikels anzugeben sind, festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 163 Absatz 2 erlassen.“.

139.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 161a

Kommunikation mit dem Internationalen Büro

Die Kommunikation mit dem Internationalen Büro erfolgt in der Form und unter Verwendung der Formate, die zwischen dem Internationalen Büro und dem Amt vereinbart werden, und vorzugsweise auf elektronischem Weg. Jede Bezugnahme auf Formblätter schließt in elektronischer Form bereitgestellte Formblätter ein.

Artikel 161b

Sprachenregelung

Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Regeln auf internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist, gilt die Sprache der internationalen Anmeldung als Verfahrenssprache im Sinne des Artikels 119 Absatz 4 und die in der internationalen Anmeldung angegebene zweite Sprache als zweite Sprache im Sinne des Artikels 119 Absatz 3.“.

140.

Artikel 162 wird gestrichen.

141.

Artikel 163 erhält folgende Fassung:

„Artikel 163

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für Durchführungsvorschriften unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (28).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(28)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

142.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 163a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Übertragung der in Artikel 42a, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 57a, Artikel 65a, Artikel 77 Absatz 4, Artikel 78 Absatz 6, Artikel 79 Absatz 5, Artikel 79b Absatz 2, Artikel 79c Absatz 5, Artikel 80 Absatz 3, Artikel 82a Absatz 3, Artikel 93a, Artikel 136b, Artikel 154a Absatz 3 und Artikel 156 Absatz 4 genannten Befugnisse auf die Kommission gilt ab dem 23. März 2016 auf unbestimmte Zeit. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 42a, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 57a, Artikel 65a, Artikel 77 Absatz 4, Artikel 78 Absatz 6, Artikel 79 Absatz 5, Artikel 79b Absatz 2, Artikel 79c Absatz 5, Artikel 80 Absatz 3, Artikel 82a Absatz 3, Artikel 93a, Artikel 136b, Artikel 154a Absatz 3 und Artikel 156 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“.

143.

Artikel 164 wird gestrichen.

144.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 165a

Bewertung und Überprüfung

(1)   Bis zum 24. März 2021 und danach alle fünf Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung vor.

(2)   Dabei werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten beziehungsweise dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum unter besonderer Berücksichtigung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 123c überprüft. Des Weiteren werden die Wirkung, die Effektivität und die Effizienz des Amtes und seiner Arbeitsmethoden bewertet. Die Bewertung befasst sich besonders mit der etwaigen Notwendigkeit einer Änderung des Mandats des Amtes sowie den finanziellen Implikationen einer solchen Änderung.

(3)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat den Bewertungsbericht zusammen mit ihren aus dem Bericht gezogenen Schlussfolgerungen. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

(4)   Bei jeder zweiten Bewertung werden die vom Amt erzielten Ergebnisse anhand der Ziele, des Mandats und der Aufgaben des Amtes überprüft.“.

145.

Der in Anhang I dieser Verordnung enthaltene Anhang wird eingefügt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 wird wie folgt geändert:

1.

Regel 1 Absatz 3 wird gestrichen.

2.

Regel 2 wird gestrichen.

3.

Regel 4 wird gestrichen.

4.

Regel 5 wird gestrichen.

5.

Regel 5a wird gestrichen.

6.

Regel 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a werden die Wörter „Regeln 1, 2 und 3“ durch die Wörter „Regeln 1 und 3 sowie Artikel 28 der Verordnung“ ersetzt.

b)

Unter Buchstabe b wird die Bezugnahme auf „Regel 4 Buchstabe b“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung“ ersetzt.

7.

Regel 11 Absatz 2 wird gestrichen.

8.

Regel 12 Buchstabe k wird gestrichen.

9.

Titel IV wird gestrichen.

10.

In Regel 62 Absatz 2 werden die Worte „in der Gemeinschaft“ durch die Worte „im Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.

11.

In Regel 71 Absatz 1 werden die Worte „in der Gemeinschaft“ durch die Worte „im Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.

12.

Regel 76 Absatz 2 wird gestrichen.

13.

Regel 78 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte „in der Gemeinschaft“ durch die Worte „im Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 und Absatz 5 werden die Worte „eines Mitgliedstaats“ bzw. „des Mitgliedstaats“ durch die Worte „eines Mitglieds des Europäischen Wirtschaftsraums“ bzw. „des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt.

14.

Regel 84 wird gestrichen.

15.

Regel 87 wird gestrichen.

16.

In Titel XI wird Teil K gestrichen.

17.

Regel 112 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 23. März 2016 in Kraft.

Die Nummern von Artikel 1 dieser Verordnung sind ab dem 1. Oktober 2017 anwendbar:

 

Nummern 8, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26 (soweit er Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 29, 30 (soweit er Artikel 30 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 31 (soweit er Artikel 33 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 32 (soweit er Artikel 34 Absätze 1a, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 33, 34, 35 (soweit er Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 37 (soweit er Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 43 (soweit er Artikel 44 Absätze 2, 3, 4a und 8 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 46 (soweit er Artikel 48 Absatz 5 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 47 (soweit er Artikel 48a Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 48 (soweit er Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 49 (soweit er Artikel 50 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 61, 62, 63, 64 (soweit er Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 67 (mit Ausnahme des Artikels 74b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009), 68, 71 (soweit er Artikel 78 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 72 (soweit er Artikel 79 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 73 (mit Ausnahme des Artikels 79b Absatz 2 und des Artikels 79c Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009), 74 (soweit er Artikel 80 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 75 (soweit er Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 76 (soweit er Artikel 82a Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 77, 78 (soweit er Artikel 85 Absätze 1, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 80 (soweit er Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe m und Absatz 3 Buchstabe y der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 84 (soweit er Artikel 89 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 97 (mit Ausnahme des Artikels 113 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009), 98, 102 (soweit er Artikel 119 Absätze 5, 5a, 6, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 103, 108 (soweit er Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 111 (soweit er Artikel 132 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 113, 125, 126 (soweit er Artikel 147 Absätze 1 und 3 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 127 (soweit er Artikel 148a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 128 (soweit er Artikel 149 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 129 (soweit er Artikel 153 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 130 (soweit er Artikel 153a Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 132, 135 (soweit er Artikel 158 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 136, 137 (soweit er Artikel 159 Absätze 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft), 138 (soweit er Artikel 161 Absätze 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft) und 139.

Artikel 1 Nummer 108 dieser Verordnung, soweit er Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft, gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschluss nach Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in Kraft tritt, oder 12 Monate nach in Absatz 2 des vorliegenden Artikels angegebenen Zeitpunkt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die in Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannten Befugnisse vom Exekutivdirektor ausgeübt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. November 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).

(4)  Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1).

(5)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).

(6)  Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 33).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. L 28 vom 6.2.1996, S. 11).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


ANHANG I

Folgender Anhang wird eingefügt:

„ANHANG -I

HÖHE DER GEBÜHREN

A.

Die im Rahmen dieser Verordnung an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind folgende (in Euro):

1.

Grundgebühr für die Anmeldung einer Unionsmarke (Artikel 26 Absatz 2):

1 000 EUR

2.

Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Unionsmarke (Artikel 26 Absatz 2):

850 EUR

3.

Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse für eine Unionsmarke (Artikel 26 Absatz 2):

50 EUR

4.

Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse für eine Unionsmarke (Artikel 26 Absatz 2):

150 EUR

5.

Grundgebühr für die Anmeldung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 66 Absatz 3 oder Artikel 74a Absatz):

1 800 EUR

6.

Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 66 Absatz 3 oder Artikel 74a Absatz 3):

1 500 EUR

7.

Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 66 Absatz 3 oder Artikel 74a Absatz 3):

50 EUR

8.

Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 66 Absatz 3 oder Artikel 74a Absatz 3):

150 EUR

9.

Recherchegebühr für die Anmeldung einer Unionsmarke (Artikel 38 Absatz 2) oder für eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist (Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 155 Absatz 2): 12 EUR, multipliziert mit der Zahl der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz in Artikel 38 Absatz 2; dieser Betrag und seine späteren Anpassungen werden vom Amt im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

10.

Widerspruchsgebühr (Artikel 41 Absatz 3):

320 EUR

11.

Grundgebühr für die Verlängerung einer Unionsmarke (Artikel 47 Absatz 3):

1 000 EUR

12.

Grundgebühr für die elektronische Verlängerung einer Unionsmarke (Artikel 47 Absatz 3):

850 EUR

13.

Gebühr für die Verlängerung der zweiten Waren- und Dienstleistungsklasse für eine Unionsmarke (Artikel 47 Absatz 3):

50 EUR

14.

Gebühr für die Verlängerung jeder Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse für eine Unionsmarke (Artikel 47 Absatz 3):

150 EUR

15.

Grundgebühr für die Verlängerung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 66 Absatz 3 oder Artikel 74a Absatz 3):

1 800 EUR

16.

Grundgebühr für die elektronische Verlängerung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 66 Absatz 3 oder Artikel 74a Absatz 3):

1 500 EUR

17.

Gebühr für die Verlängerung der zweiten Waren- und Dienstleistungsklasse für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 66 Absatz 3 oder Artikel 74a Absatz 3):

50 EUR

18.

Gebühr für die Verlängerung jeder Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 66 Absatz 3 oder Artikel 74a Absatz 3):

150 EUR

19.

Zusätzliche Gebühr für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr oder für die verspätete Einreichung des Antrags auf Verlängerung (Artikel 47 Absatz 3): 25 % der verspäteten Verlängerungsgebühr, jedoch höchstens 1 500 EUR

20.

Gebühr für den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (Artikel 56 Absatz 2):

630 EUR

21.

Beschwerdegebühr (Artikel 60 Absatz 1):

720 EUR

22.

Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 81 Absatz 3):

200 EUR

23.

Gebühr für den Antrag auf Umwandlung einer Anmeldung einer Unionsmarke oder einer Unionsmarke (Artikel 113 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 159 Absatz 1)

a)

in eine Anmeldung für eine nationale Marke,

b)

in eine Benennung von Mitgliedstaaten nach dem Madrider Protokoll:

200 EUR

24.

Weiterbehandlungsgebühr (Artikel 82 Absatz 1):

400 EUR

25.

Gebühr für die Teilungserklärung einer eingetragenen Unionsmarke (Artikel 49 Absatz 4) oder einer Anmeldung für eine Unionsmarke (Artikel 44 Absatz 4):

250 EUR

26.

Gebühr für den Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einer eingetragenen Unionsmarke (vor 1. Oktober 2017, Regel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und ab diesem Datum Artikel 22a Absatz 2) oder einer Anmeldung für eine Unionsmarke (vor 1. Oktober 2017 Regel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und ab diesem Datum Artikel 22a Absatz 2):

a)

Erteilung einer Lizenz,

b)

Übertragung einer Lizenz,

c)

Begründung eines dinglichen Rechts,

d)

Übertragung eines dinglichen Rechts,

e)

Zwangsvollstreckung:

200 EUR pro Eintragung, aber, wenn mehrere Anträge gebündelt oder gleichzeitig eingereicht werden, insgesamt höchstens 1 000 EUR

27.

Gebühr für die Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts (vor 1. Oktober 2017 Regel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und ab diesem Datum Artikel 24a Absatz 3): 200 EUR pro Löschung, aber, wenn mehrere Anträge gebündelt oder gleichzeitig eingereicht werden, insgesamt höchstens 1 000 EUR

28.

Gebühr für die Änderung einer eingetragenen Unionsmarke (Artikel 48 Absatz 4):

200 EUR

29.

Gebühr für die Ausstellung einer Kopie der Anmeldung für eine Unionsmarke (Artikel 88 Absatz 7), einer Kopie der Bescheinigung der Eintragung (Artikel 45 Absatz 2) oder eines Auszugs aus dem Register (Artikel 87 Absatz 7):

a)

nicht beglaubigte Kopie oder Auszug:

10 EUR

b)

beglaubigte Kopie oder Auszug:

30 EUR

30.

Gebühr für die Einsicht in die Akten (Artikel 88 Absatz 6):

30 EUR

31.

Gebühr für die Ausstellung von Kopien von Dokumenten aus einer Akte (Artikel 88 Absatz 7):

a)

nicht beglaubigte Kopie:

10 EUR

b)

beglaubigte Kopie:

30 EUR

bei mehr als 10 Seiten, pro Seite:

1 EUR

32.

Gebühr für Aktenauskunft (Artikel 88 Absatz 9):

10 EUR

33.

Gebühr für die Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten (vor 1. Oktober 2017 Regel 94 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und ab diesem Datum Artikel 85 Absatz 7):

100 EUR

34.

Gebühr die Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Amt (vor 1. Oktober 2017 Artikel 147 Absatz 5 und ab diesem Datum Artikel 147 Absatz 4):

300 EUR

B.

An das Internationale Büro zu entrichtende Gebühren

I.   Individuelle Gebühr für eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist

1.

Für einen Antrag auf eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist, ist an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Union zu entrichten.

2.

Der Inhaber einer internationalen Registrierung, der einen Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung stellt, in dem die Union benannt ist, hat an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Union zu entrichten.

3.

Die unter B.I.1 oder B.I.2 genannten Gebühren sind in Schweizer Franken zu entrichten und entsprechen dem Gegenwert der folgenden vom Generaldirektor der WIPO gemäß Regel 35 Absatz 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll festgelegten Beträge:

a)

für eine Marke: 820 EUR, gegebenenfalls zuzüglich 50 EUR für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse und 150 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse in der internationalen Registrierung ab der dritten Klasse;

b)

für eine Kollektivmarke oder eine Gewährleistungsmarke: 1 400 EUR, gegebenenfalls zuzüglich 50 EUR für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse und 150 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse.

II.   Individuelle Gebühr für die Verlängerung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist

1.

Der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, hat als Teil der Gebühren für die Verlängerung an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Union zu entrichten.

2.

Die unter B.II.1 genannten Gebühren sind in Schweizer Franken zu entrichten und entsprechen dem Gegenwert der folgenden vom Generaldirektor der WIPO gemäß Regel 35 Absatz 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll festgelegten Beträge:

a)

für eine Marke: 820 EUR, gegebenenfalls zuzüglich 50 EUR für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse und 150 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse in der internationalen Registrierung ab der dritten Klasse;

b)

für eine Kollektivmarke oder eine Gewährleistungsmarke: 1 400 EUR, gegebenenfalls zuzüglich 50 EUR für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse und 150 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse in der internationalen Registrierung ab der dritten Klasse.“


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 2869/95

Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Artikel 1

Artikel 2

Anhang -I, Teil A, Nummern 1 bis 34

Artikel 3

Artikel 144 Absatz 1

Artikel 4

Artikel 144 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 144a Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 144a Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 144a Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 6

Artikel 144a Absatz 1Unterabsatz 4

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 144a Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 144a Absatz 3

Artikel 8

Artikel 144b

Artikel 9

Artikel 144c Absätze 1 und 2

Artikel 10

Artikel 144c Absatz 4

Artikel 11

Anhang -I, Teil B(I), Nummern 1 bis 3

Artikel 12

Anhang -I, Teil B(II), Nummern 1 und 2

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15


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