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Document 32008R0810

Verordnung (EG) Nr. 810/2008 der Kommission vom 11. August 2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (Neufassung)

OJ L 219, 14.8.2008, p. 3–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 022 P. 149 - 162

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2013; Aufgehoben durch 32013R0593

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/810/oj

14.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 810/2008 DER KOMMISSION

vom 11. August 2008

zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

(Neufassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 vom 27. Mai 1997 der Kommission zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (2) wurde mehrfach in wesentlichen Punkten geändert (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung der Verordnung vorzunehmen.

(2)

Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen des in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) verpflichtet, für hochwertiges Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch Mehrjahreskontingente zu eröffnen. Die jeweiligen 12-Monats-Abschnitte laufen am 1. Juli jeden Jahres an, und es gilt, die entsprechenden Durchführungsvorschriften zu erlassen.

(3)

Die Ausfuhrdrittländer haben sich verpflichtet, für diese Erzeugnisse Echtheitsbescheinigungen zu erteilen, mit denen ihr Ursprung garantiert wird. Es sollten die äußere Form dieser Bescheinigungen festgelegt und Einzelheiten für ihre Verwendung vorgesehen werden. Die Echtheitsbescheinigung sollte von einer in einem Drittland liegenden Ausgabestelle erteilt werden; diese Stelle muss alle Garantien für das gute Funktionieren der betroffenen Regelung bieten.

(4)

Es empfiehlt sich, dass diese Regelung anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet wird. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, die die Anträge und Lizenzen gegebenenfalls abweichend von gewissen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5), und der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (6) enthalten müssen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (7) enthält insbesondere Durchführungsvorschriften für die Beantragung von Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird mit der Verordnung auf den letzten Tag des Einfuhrzollkontingentszeitraums begrenzt. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten unbeschadet zusätzlicher Bedingungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auch auf Einfuhrlizenzen, die für die vorliegenden Zollkontingente erteilt werden, Anwendung finden.

(6)

Damit die Einfuhr dieses Fleisches ordnungsgemäß abgewickelt wird, sollte die Erteilung von Einfuhrlizenzen gegebenenfalls von einer Prüfung insbesondere aller Angaben der Echtheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.

(7)

Erfahrungsgemäß teilen die Einführer den zuständigen Behörden, die die Einfuhrlizenzen erteilt haben, nicht immer die Menge und den Ursprung des im Rahmen des Kontingents eingeführten Rindfleischs mit. Diese Angaben sind wichtig für die Beurteilung der Marktsituation. Daher ist eine Sicherheit im Hinblick auf diese Mitteilung einzuführen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom 1. Juli eines gegebenen Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, im Folgenden „Einfuhrzollkontingentszeitraum“ genannt, werden folgende Zollkontingente eröffnet:

a)

60 250 Tonnen hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie Erzeugnisse der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4002;

b)

2 250 Tonnen gefrorenes entbeintes Büffelfleisch des KN-Codes 0202 30 90, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4001.

Bei der Anrechnung auf die Kontingente gemäß Unterabsatz 1 entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.

(2)   Im Sinne dieser Verordnung ist gefrorenes Rindfleisch solches Fleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft eine Kerntemperatur von mindestens - 12 °C aufweist.

(3)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird der Wertzoll auf 20 % festgesetzt.

Artikel 2

Das Zollkontingent für Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt aufgeteilt:

a)

28 000 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 und 0206 10 95, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen werden als ‚JJ‘, ‚J‘, ‚U‘ oder ‚U2‘, die von Jungochsen und Färsen als ‚AA‘, ‚A‘ oder ‚B‘ gemäß dem vom argentinischen Sekretariat für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und Ernährung (Secretaría de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentos — SAGPyA) erstellten amtlichen Klassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.“

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) etikettiert.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden;

b)

7 150 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 0201 20 90, 0201 30, 0202 20 90, 0202 30, 0206 10 95 und 0206 29 91, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Ausgewählte Teilstücke von Jungochsen- oder Färsenschlachtkörpern, die in eine der folgenden amtlichen Kategorien eingestuft wurden: ‚Y‘, ‚YS‘, ‚YG‘, ‚YGS‘, ‚YP‘ und ‚YPS‘ entsprechend den Definitionen von AUS-MEAT Australien. Die Farbe des Rindfleischs muss den AUS-MEAT-Fleischfarbenreferenznormen 1 B bis 4 entsprechen, die Farbe des Fetts den AUS-MEAT-Fettfarbenreferenznormen 0 bis 4 und die (an der P8-Stelle gemessene) Fettdicke den AUS-MEAT-Fettklassen 2 bis 5.“

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden;

c)

6 300 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 und 0206 10 95, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von Ochsen (‚novillo‘) oder Färsen (‚vaquillona‘) nach den Begriffsbestimmungen des vom uruguayischen nationalen Institut für Fleisch (Instituto Nacional de Carnes — INAC) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch. Die für die Erzeugung von hochwertigem Fleisch in Betracht kommenden Tiere wurden seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogen. Die Schlachtkörper werden als ‚I‘, ‚N‘ oder ‚A‘, Fettgewebeklasse ‚1‘, ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem oben genannten Klassifizierungsschema eingestuft.“

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden;

d)

5 000 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 und 0206 10 95, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Ausgewählte Teilstücke, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich mit Weidegras gefütterten Ochsen oder Färsen. Die Schlachtkörper werden als ‚B‘, Fettgewebeklasse ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem vom brasilianischen Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.“

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden;

e)

1 300 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 0201 20 90, 0201 30, 0202 20 90, 0202 30, 0206 10 95 und 0206 29 91, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Ausgewählte Teilstücke von Fleisch, gekühlt oder gefroren, ausschließlich von Weidetieren mit nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähnen, deren Schlachtkörper 325 kg nicht überschreiten, die gedrungen aussehen, eine helle und einheitliche Farbe sowie eine angemessene, nicht übermäßige Fettschicht aufweisen. Sie sind unter Vakuum mit der Aufschrift ‚Fleisch hochwertiger Qualität‘ verpackt.“

f)

11 500 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 91, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Tierkörper oder alle Teilstücke von Rindern von weniger als 30 Monaten, die mindestens 100 Tage lang ein ausgewogenes, mindestens 70 % Körner enthaltendes Futter mit hohem Kaloriengehalt von insgesamt mindestens 20 Pfund täglich erhalten haben. Fleisch mit der Bezeichnung ‚choice‘ oder ‚prime‘ nach den Normen des ‚United States Department of Agriculture‘ (USDA) fällt automatisch unter die oben stehende Begriffsbestimmung. Nach den Normen der Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung in ‚Canada A‘, ‚Canada AA‘, ‚Canada AAA‘, ‚Canada Choice‘ und ‚Canada Prime‘, ‚A1‘, ‚A2‘ und ‚A3‘ eingestuftes Fleisch entspricht dieser Begriffsbestimmung.“;

g)

1 000 Tonnen entbeintes Fleisch der KN-Codes 0201 30 00 und 0202 30 90, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Filet/Lungenbraten (lomito) (9), Roastbeef/Beiried* und/oder Hochrippe/Rostbraten* (lomo), Hüfte/Hüferl* (rabadilla), Oberschale (carnaza negra) ausgewählter Ochsen oder Färsen von Kreuzungsbeständen mit weniger als 50 % Zebu-Rassen, die ausschließlich mit Weidegras oder Heu gefüttert wurden und unter die Kategorie V des Vacuno-Handelsklassenschemas mit einem Schlachtkörpergewicht von höchstens 260 kg fallen.“

Die Teilstücke müssen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert sein.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden.

Artikel 3

1.   Die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Mengen setzt voraus, dass bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr Folgendes vorgelegt wird:

a)

eine gemäß den Artikeln 4 und 5 erteilte Einfuhrlizenz und

b)

eine gemäß Artikel 6 erteilte Echtheitsbescheinigung.

2.   Für Einfuhren der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Menge wird der Einfuhrzollkontingentszeitraum in zwölf Teilzeiträume von je einem Monat unterteilt. Die je Teilzeitraum verfügbare Menge entspricht einem Zwölftel der Gesamtmenge.

Artikel 4

Um die in Artikel 3 genannte Einfuhrlizenz in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)

im Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland einzutragen und die Angabe „Ja“ anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land;

b)

der Lizenzantrag und die Lizenz müssen in Feld 20 eine der in Anhang III aufgeführten Angaben enthalten.

Artikel 5

(1)   Der in Artikel 4 genannte Lizenzantrag kann nur in den ersten fünf Tagen jedes Monats jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereicht werden.

Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 dürfen sich Anträge für dieselbe laufende Kontingentsnummer auf eines oder mehrere der Erzeugnisse beziehen, die unter die KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes in Anhang I der genannten Verordnung fallen. Falls sich Anträge auf mehrere KN-Codes beziehen, ist die jeweilige Menge anzugeben, die je KN-Code oder Gruppe von KN-Codes beantragt wurde. In allen Fällen sind alle KN-Codes in Feld 16 und ihre Warenbezeichnung in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am zweiten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Einreichungsfrist für die Anträge abläuft, bis 16.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge mit, für die Anträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Ursprungsländern.

(3)   Die Einfuhrlizenzen werden am 15. Tag jedes Monats erteilt.

In jeder erteilten Lizenz ist die jeweilige Menge je KN-Code bzw. Gruppe von KN-Codes aufzuführen.

Artikel 6

(1)   Die Echtheitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Durchschrift auf dem in Anhang I angegebenen Vordruck erstellt.

Der Vordruck ist etwa 210 × 297 mm groß. Das verwendete Papier wiegt mindestens 40 g/m2.

(2)   Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt. Sie können außer in einer Amtssprache der Gemeinschaft in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefüllt sein.

Auf der Rückseite des Vordrucks muss die in Artikel 2 vorgesehene Definition aufgeführt werden, die für Fleisch mit Ursprung im Ausfuhrland Anwendung findet.

(3)   Jede Echtheitsbescheinigung erhält eine Ausstellungsnummer, die von der in Artikel 7 genannten Ausgabestelle zugeteilt wird. Die Abschriften tragen dieselbe Ausstellungsnummer wie das Original.

(4)   Original und Durchschriften einer Echtheitsbescheinigung sind mit der Schreibmaschine oder handschriftlich in schwarzer Tinte und in Großbuchstaben auszufüllen.

(5)   Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie gemäß den Angaben der Anhänge I und II von einer im Anhang II verzeichneten Ausgabestelle ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet ist.

(6)   Die Echtheitsbescheinigung ist ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausgabe enthält und wenn sie den Stempel der Ausgabestelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Der Stempel auf der Echtheitsbescheinigung und den Abschriften kann durch ein gedrucktes Siegel ersetzt werden.

Artikel 7

(1)   Eine im Anhang II verzeichnete Ausgabestelle muss

a)

als solche von dem Ausfuhrland anerkannt sein;

b)

sich verpflichten, die Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen;

c)

sich verpflichten, der Kommission jeden Mittwoch alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitsbescheinigungen zweckdienlichen Informationen mitzuteilen.

(2)   Das Verzeichnis in Anhang II kann von der Kommission geändert werden, wenn eine Ausgabestelle nicht mehr anerkannt ist, wenn sie eine von ihr übernommene Verpflichtung nicht erfüllt oder wenn eine neue Ausgabestelle bestimmt ist.

Artikel 8

(1)   Die Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g genannten Mengen setzt voraus, dass bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr eine gemäß Artikel 4 Buchstaben a und b sowie gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erteilte Einfuhrlizenz vorgelegt wird.

(2)   Das Original der gemäß den Artikeln 6 und 7 erstellten Echtheitsbescheinigung wird samt Durchschrift der zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der sich auf die Echtheitsbescheinigung beziehenden ersten Einfuhrlizenz vorgelegt.

Im Rahmen der angegebenen Gesamtmenge darf eine Echtheitsbescheinigung für die Erteilung mehrerer Einfuhrlizenzen gleichzeitig verwendet werden. In diesem Fall nimmt die zuständige Behörde in der Echtheitsbescheinigung die entsprechenden Abbuchungen vor.

Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, wenn sie davon überzeugt ist, dass alle Auskünfte der Echtheitsbescheinigung den diesbezüglichen Wochenmitteilungen der Kommission entsprechen. Die betreffende Lizenz wird unverzüglich erteilt.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 kann die zuständige Behörde vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 4, 5 und 6 eine Einfuhrlizenz erteilen, wenn

a)

das Original der Echtheitsbescheinigung vorgelegt wurde, die diesbezüglichen Informationen der Kommission jedoch noch nicht eingegangen sind, oder

b)

das Original der Echtheitsbescheinigung nicht vorgelegt wurde, oder

c)

das Original der Echtheitsbescheinigung vorgelegt wurde, bestimmte Angaben jedoch nicht mit den von der Kommission übermittelten Informationen übereinstimmen.

(4)   In den Fällen gemäß Absatz 3 entspricht die Sicherheit für die Einfuhrlizenz abweichend von Artikel 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 dem am Tag des Einfuhrlizenzantrags gültigen vollen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) für die betreffenden Erzeugnisse.

Nach Eingang des Originals der Echtheitsbescheinigung und der diesbezüglichen Informationen der Kommission und nach Prüfung der Übereinstimmung der Angaben geben die Mitgliedstaaten diese Sicherheit frei, wenn für dieselbe Einfuhrlizenz die Sicherheit gemäß Artikel 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 geleistet wurde.

(5)   Für die Sicherheit nach Absatz 4 Unterabsatz 1 gilt die Vorlage des Originals der Echtheitsbescheinigung mit übereinstimmenden Angaben vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz als Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (10).

(6)   Nicht freigegebene Beträge der Sicherheit gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 werden als Zoll einbehalten.

Artikel 9

Die Echtheitsbescheinigung und die Einfuhrlizenz gelten drei Monate, vom Tag ihrer Erteilung an gerechnet. Die Echtheitsbescheinigung gilt jedoch höchstens bis zum 30. Juni, der auf das Erteilungsdatum folgt.

Artikel 10

Für die in Artikel 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten Mengen gelten die Verordnung (EG) Nr. 376/2008, die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 und die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Mengen gelten die Verordnung (EG) Nr. 376/2008, Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 und die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

Artikel 11

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)

bis zum 10. jedes Monats für das Einfuhrzollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Monat Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

b)

bis spätestens 31. August nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums für das Einfuhrzollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4001 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

c)

die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Einfuhrlizenzen erteilt wurden,

i)

zusammen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bezüglich der für den letzten Teilzeitraum des Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereichten Anträge;

ii)

bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums.

(2)   Bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die im vorangegangenen Kontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Ab dem Einfuhrzollkontingentszeitraum, der am 1. Juli 2009 beginnt, melden die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 die ab 1. Juli 2009 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

(3)   In den Meldungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels sind die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht, nach Ursprungsland und für jede Erzeugniskategorie gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 anzugeben.

Die Meldungen betreffend die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Mengen erfolgen nach Maßgabe der Anhänge IV, V und VI der vorliegenden Verordnung.

Artikel 12

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 317/2007 (ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 4).

(3)  Siehe Anhang VII.

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(5)  ABl. L 114, vom 26.4.2008, S. 3. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008 (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 7).

(6)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008.

(7)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(8)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(9)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(10)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.


ANHANG I

Image

Definition

Rindfleisch hochwertiger Qualität mit Ursprung in …

(anwendbare Definition)

Büffelfleisch mit Ursprung in Australien


ANHANG II

Verzeichnis der Stellen der Ausfuhrländer, die zur Erteilung von Echtheitsbescheinigungen befugt sind

SECRETARÍA DE AGRICULTURA, GANADERÍA, PESCA Y ALIMENTOS (SAGPyA):

für Fleisch mit Ursprung in Argentinien, das der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Begriffsbestimmung entspricht;

DEPARTMENT OF AGRICULTURE, FISHERIES AND FORESTRY — AUSTRALIA:

für Fleisch mit Ursprung in Australien,

a)

das der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Begriffsbestimmung entspricht;

b)

in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannt;

INSTITUTO NACIONAL DE CARNES (INAC):

für Fleisch mit Ursprung in Uruguay, das der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Begriffsbestimmung entspricht;

DEPARTAMENTO NACIONAL DE INSPECÇÃO DE PRODUTOS DE ORIGEM ANIMAL (DIPOA):

für Fleisch mit Ursprung in Brasilien, das der in Artikel 2 Buchstabe d genannten Begriffsbestimmung entspricht;

NEW ZEALAND MEAT BOARD:

für Fleisch mit Ursprung in Neuseeland, das der in Artikel 2 Buchstabe e genannten Begriffsbestimmung entspricht;

FOOD SAFETY AND INSPECTION SERVICE (FSIS) OF THE UNITED STATES DEPARTMENT OF AGRICULTURE (USDA):

für Fleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Begriffsbestimmung entspricht;

CANADIAN FOOD INSPECTION AGENCY — GOVERNMENT OF CANADA/AGENCE CANADIENNE D'INSPECTION DES ALIMENTS — GOUVERNEMENT DU CANADA:

für Fleisch mit Ursprung in Kanada, das der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Begriffsbestimmung entspricht;

MINISTERIO DE AGRICULTURA, GANADERÍA, DIRECCIÓN DE NORMAS Y CONTROL DE ALIMENTOS:

für Fleisch mit Ursprung in Paraguay, das der in Artikel 2 Buchstabe g genannten Begriffsbestimmung entspricht.


ANHANG III

Angaben gemäß Artikel 4 Buchstabe b

:

Bulgarisch

:

Говеждо/телешко месо с високо качество (Регламент (ЕО) № 810/2008)

:

Spanisch

:

Carne de vacuno de alta calidad [Reglamento (CE) no 810/2008]

:

Tschechisch

:

Vysoce jakostní hovězí/telecí maso (nařízení (ES) č. 810/2008)

:

Dänisch

:

Oksekød af høj kvalitet (forordning (EF) nr. 810/2008)

:

Deutsch

:

Qualitätsrindfleisch (Verordnung (EG) Nr. 810/2008)

:

Estnisch

:

Kõrgekvaliteediline veiseliha/vasikaliha (määrus (EÜ) nr 810/2008)

:

Griechisch

:

Βόειο κρέας εκλεκτής ποιότητας [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 810/2008]

:

Englisch

:

High-quality beef/veal (Regulation (EC) No 810/2008)

:

Französisch

:

Viande bovine de haute qualité [règlement (CE) no 810/2008]

:

Italienisch

:

Carni bovine di alta qualità [regolamento (CE) n. 810/2008]

:

Lettisch

:

Augstākā labuma liellopu/teļa gaļa (Regula (EK) Nr. 810/2008)

:

Litauisch

:

Aukštos kokybės jautiena ir (arba) veršiena (Reglamentas (EB) Nr. 810/2008)

:

Ungarisch

:

Kiváló minőségű marha-/borjúhús (810/2008/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

Kwalita għolja ta’ ċanga/vitella (Regolament (KE) Nru 810/2008)

:

Niederländisch

:

Rundvlees van hoge kwaliteit (Verordening (EG) nr. 810/2008)

:

Polnisch

:

Wołowina/cielęcina wysokiej jakości (Rozporządzenie (WE) nr 810/2008)

:

Portugiesisch

:

Carne de bovino de alta qualidade [Regulamento (CE) n.o 810/2008]

:

Rumänisch

:

Carne de vită/vițel de calitate superioară [Regulamentul (CE) nr. 810/2008]

:

Slowakisch

:

Vysoko kvalitné hovädzie/teľacie mäso (Nariadenie (ES) č. 810/2008)

:

Slowenisch

:

Visokokakovostno goveje/telečje meso (Uredba (ES) št. 810/2008)

:

Finnisch

:

Korkealaatuista naudanlihaa (asetus (EY) N:o 810/2008)

:

Schwedisch

:

Nötkött av hög kvalitet (förordning (EG) nr 810/2008)


ANHANG IV

Mitteilung zu den (erteilten) Einfuhrlizenzen – Verordnung (EG) Nr. 810/2008

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 810/2008

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden

Vom: … bis: …


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie oder –kategorien (1)

Menge

(Erzeugnisgewicht in kg)

Ursprungsland

09.4001

 

 

Australien

09.4002

 

 

Argentinien

Australien

Uruguay

Brasilien

Neuseeland

Paraguay


(1)  Erzeugniskategorie oder –kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.


ANHANG V

Mitteilung zu den Einfuhrlizenzen (nicht genutzte Mengen) – Verordnung (EG) Nr. 810/2008

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 810/2008

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen nicht genutzt wurden

Vom: … bis: …


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie oder -kategorien (1)

Nicht genutzte Menge

(Erzeugnisgewicht in kg)

Ursprungsland

09.4001

 

 

Australien

09.4002

 

 

Argentinien

Australien

Uruguay

Brasilien

Neuseeland

Paraguay


(1)  Erzeugniskategorie oder –kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008


ANHANG VI

Mitteilung zu den in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen — Verordnung (EG) Nr. 810/2008

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 810/2008

In den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Erzeugnismengen:

Vom: … bis: … (Einfuhrzollkontingentszeitraum)


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie oder -kategorien (1)

In den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Menge

(Erzeugnisgewicht in kg)

Ursprungsland

09.4001

 

 

Australien

09.4002

 

 

Argentinien

Australien

Uruguay

Brasilien

Neuseeland

Paraguay


(1)  Erzeugniskategorie oder –kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008


ANHANG VII

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission

(ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10)

 

Verordnung (EG) Nr. 2048/97 der Kommission

(ABl. L 287 vom 21.10.1997, S. 10)

Nur hinsichtlich des Verweises auf die Verordnung (EG) Nr. 936/97 in Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 31/98 der Kommission

(ABl. L 5 vom 9.1.1998, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 260/98 der Kommission

(ABl. L 25 vom 31.1.1998, S. 42)

Nur Artikel 4

Verordnung (EG) Nr. 1299/98 der Kommission

(ABl. L 180 vom 24.6.1998, S. 6)

Nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1680/98 der Kommission

(ABl. L 212 vom 30.7.1998, S. 36)

Nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 134/1999 der Kommission

(ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 22)

Nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 361/2002 der Kommission

(ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 5)

 

Verordnung (EG) Nr. 1524/2002 der Kommission

(ABl. L 229 vom 27.8.2002, S. 7)

 

Verordnung (EG) Nr. 1781/2002 der Kommission

(ABl. L 270 vom 8.10.2002, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 649/2003 der Kommission

(ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 13)

Nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 der Kommission

(ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10)

Nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 2186/2005 der Kommission

(ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 74)

 

Verordnung (EG) Nr. 408/2006 der Kommission

(ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1745/2006 der Kommission

(ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 22)

 

Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 der Kommission

(ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 26)

Nur Artikel 2 und Anhang II

Verordnung (EG) Nr. 317/2007 der Kommission

(ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 4)

 


ANHANG VIII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 936/97

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Satz

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Satz

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 einleitender Satzteil

Artikel 4 einleitender Satzteil

Artikel 4 Buchstabe c

Artikel 4 Buchstabe a

Artikel 4 Buchstabe d

Artikel 4 Buchstabe b

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitender Satzteil

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitender Satzteil

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VIII


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