EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R1922

Verordnung (EG) Nr. 1922/2004 des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung autonomer Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz

OJ L 331, 5.11.2004, p. 7–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 352M, 31.12.2008, p. 50–51 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1922/oj

5.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1922/2004 DES RATES

vom 25. Oktober 2004

zur Festlegung autonomer Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anschluss an den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union vereinbarten die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft auf dem bilateralen Gipfeltreffen vom 19. Mai 2004 den Grundsatz, dass die Handelsströme entsprechend den Präferenzen, die im Rahmen der zuvor bestehenden bilateralen Vereinbarungen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der Schweiz eingeräumt wurden, nach der Erweiterung der Europäischen Union aufrechterhalten werden sollen. Die Parteien vereinbarten daher, die Zollzugeständnisse im Rahmen des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) (im Folgenden „Abkommen“) anzupassen. Die Anpassung dieser Zugeständnisse, die in den Anhängen 1 und 2 des Abkommens aufgeführt sind, betrifft insbesondere die Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit einem Gewicht von mehr als 160 kg.

(2)

Mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde vereinbart, dass keine Unterbrechung des Handels erfolgen darf. Die Verfahren für den bilateralen Erlass eines Beschlusses zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens werden nicht in unmittelbarer Zukunft abgeschlossen sein. Damit das Kontingent bis zum Inkrafttreten des genannten Beschlusses genutzt werden kann, sowie aus Gründen der Vereinfachung ist es angebracht, dieses Zollkontingentszugeständnis autonom und auf Übergangsbasis zu eröffnen.

(3)

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und insbesondere die erforderlichen Bestimmungen zur Verwaltung des Kontingents sind nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (2) zu erlassen.

(4)

Um für dieses Zollkontingent in Betracht zu kommen, müssen die Erzeugnisse ihren Ursprung in der Schweiz haben und den in Artikel 4 des Abkommens genannten Regeln entsprechen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 30. Juni 2005 wird übergangsweise ein autonomes zollfreies gemeinschaftliches Zollkontingent für die Einfuhr von 4 600 lebenden Rindern der KN-Codes 0102 90 41, 0102 90 49, 0102 90 51, 0102 90 59, 0102 90 61, 0102 90 69, 0102 90 71 oder 0102 90 79 mit Ursprung in der Schweiz und einem Gewicht von mehr als 160 kg eröffnet.

(2)   Für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 gelten die in Artikel 4 des Abkommens genannten Ursprungsregeln.

Artikel 2

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erlassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. VERDONK


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).


Top