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Document 32021R0818

    Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)

    PE/31/2021/INIT

    ABl. L 189 vom 28/05/2021, p. 34–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/818/oj

    28.5.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 189/34


    VERORDNUNG (EU) 2021/818 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 20. Mai 2021

    zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 5 und Artikel 173 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Kultur, Kunst, kulturelles Erbe und kulturelle Vielfalt sind unter kulturellen, pädagogischen, demokratischen, ökologischen, sozialen, menschenrechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die europäische Gesellschaft von großem Wert und sollten daher gefördert und unterstützt werden. Sowohl in der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 als auch auf der Tagung des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2017 wurde festgestellt, dass Bildung und Kultur der Schlüssel zum Aufbau inklusiver und von Zusammenhalt geprägter Gesellschaften für alle Menschen und zur Erhaltung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit sind.

    (2)

    Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) besagt: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die einer Minderheit angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ In den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), welche gemäß Artikel 6 EUV die gleiche Rechtsverbindlichkeit hat wie die Verträge, niedergelegt sind, werden diese Werte bestätigt und weiter ausgeführt. Insbesondere sind in Artikel 11 bzw. 13 der Charta die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie die Freiheit von Kunst und Wissenschaft verankert.

    (3)

    In Artikel 3 EUV ist des Weiteren festgelegt, dass es das Ziel der Union ist, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, und dass sie unter anderem den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt zu wahren und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas zu sorgen hat.

    (4)

    In der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2018 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kultur“ werden die Ziele für den Kultur- und Kreativsektor dargelegt. Ziel ist es, die Kultur und die kulturelle Vielfalt in den Dienst des sozialen Zusammenhalts und des Wohlergehens der Gesellschaft zu stellen, indem die grenzüberschreitende Dimension des Kultur- und Kreativsektors sowie sein Wachstumspotenzial gefördert wird, zu kulturbasierter Kreativität in den Bereichen Bildung und Innovation zu ermutigen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und das Wachstum anzuregen und die internationalen Kulturbeziehungen zu stärken. Das Programm Kreatives Europa (im Folgenden „Programm“) wird zusammen mit anderen Unionsprogrammen und -fonds die neue europäische Agenda für Kultur unterstützen. Der Eigenwert der Kultur und des künstlerischen Ausdrucks sollte erhalten und gefördert werden, und das künstlerische Schaffen sollte im Mittelpunkt des Programms stehen. Dies steht auch im Einklang mit dem Unesco-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, das am 18. März 2007 in Kraft getreten ist und dem die Union und ihre Mitgliedstaaten beigetreten sind.

    (5)

    Um diesen gemeinsamen Raum der kulturellen Vielfalt für die Völker in Europa zu stärken, ist es wichtig, die länderübergreifende Verbreitung künstlerischer und kultureller Werke, Sammlungen und Produkte, indem der Dialog und der kulturelle Austausch begünstigt wird, sowie die grenzüberschreitende Mobilität von Künstlern sowie Kulturschaffenden zu fördern.

    (6)

    Die Bewahrung und Aufwertung des kulturellen Erbes erleichtern die freie Teilhabe am kulturellen Leben im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN) und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Daher spielt das kulturelle Erbe beim Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft, bei den Prozessen der nachhaltigen Entwicklung und bei der Förderung der kulturellen Vielfalt eine wichtige Rolle.

    (7)

    Die Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa beruht auf der Freiheit des künstlerischen Ausdrucks, den Fähigkeiten und Kompetenzen der Künstler sowie Kulturschaffenden, einem florierenden und widerstandsfähigen Kultur- und Kreativsektor und der Fähigkeit der Künstler sowie Kulturschaffenden, Werke zu schaffen, innovativ zu gestalten, herzustellen und einem größeren und vielfältigeren europäischen Publikum zugänglich zu machen. Dies vergrößert das wirtschaftliche Potenzial des Kultur- und Kreativsektors, verbessert den Zugang zu kreativen Inhalten, künstlerischer Forschung und Kreativität, fördert diese und trägt zu nachhaltigem Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Außerdem trägt die Förderung von Kreativität und neuem Wissen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Anregung von Innovationen in den industriellen Wertschöpfungsketten bei. Die reiche kulturelle und sprachliche Vielfalt der Union ist für das europäische Projekt von zentraler Bedeutung. Gleichzeitig zeichnet sich der europäische Kultur- und Kreativmarkt durch geografische Besonderheiten, sprachliche Besonderheiten oder beiden aus, die zu einer Marktfragmentierung führen können. Daher sind kontinuierliche Anstrengungen erforderlich, um sicherzustellen, dass der Kultur- und Kreativsektor in vollem Umfang vom Binnenmarkt der Union und insbesondere vom digitalen Binnenmarkt profitiert.

    (8)

    Der digitale Wandel bedeutet einen Paradigmenwechsel für den Kultur- und Kreativsektor. Er hat Gewohnheiten, Beziehungen sowie Produktions- und Verbrauchsmodelle verändert. Dies bringt einige Herausforderungen mit sich. Gleichzeitig bietet der digitale Wandel dem Kultur- und Kreativsektor neue Chancen im Hinblick auf die Schaffung, die Verbreitung und den Zugang zu europäischen Werken, was der europäischen Gesellschaft insgesamt zugutekommt. Das Programm sollte den Kultur- und Kreativsektor ermutigen, diese Chancen zu nutzen.

    (9)

    Das Programm sollte der Doppelnatur des Kultur- und Kreativsektors Rechnung tragen, wobei zum einen der Eigenwert und künstlerische Wert von Kultur und zum anderen der wirtschaftliche Wert des Sektors — einschließlich seines umfassenderen Beitrags zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Kreativität und Innovation — zu beachten sind. Das Programm sollte auch die positiven Auswirkungen der Kultur auf den interkulturellen Dialog, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Wissensverbreitung berücksichtigen. Dafür ist ein starker europäischer Kultur- und Kreativsektor erforderlich und insbesondere eine dynamische europäische audiovisuelle Industrie, da diese über das Potenzial verfügt, ein vielfältiges Publikum zu erreichen, und von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, auch für andere Bereiche des Kreativsektors. Der Wettbewerb auf dem audiovisuellen Weltmarkt ist jedoch durch den fortschreitenden digitalen Wandel — beispielsweise die Veränderungen bei der Medienproduktion und -nutzung und die wachsende Bedeutung globaler Plattformen für die Verbreitung von Inhalten — noch härter geworden. Deswegen muss die europäische Wirtschaft stärker unterstützt werden.

    (10)

    Wie durch die gemäß Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geschaffene Aktion der Union für die Kulturhauptstädte Europas (im Folgenden „Aktion Kulturhauptstädte Europas“) beispielhaft gezeigt, spielt der Kultur- und Kreativsektor eine wichtige Rolle bei der Stärkung und Wiederbelebung von Gebieten der Union. Damit ist der Kultur- und Kreativsektor ein wesentlicher Faktor, der dem Qualitätstourismus und der regionalen, lokalen und städtischen Entwicklung in der gesamten Union Auftrieb verleiht.

    (11)

    Damit das Programm erfolgreich sein kann, sollten die jeweiligen Charakteristika und Herausforderungen der verschiedenen Bereiche des Kultur- und Kreativsektors, ihre unterschiedlichen Zielgruppen und ihre besonderen Bedürfnisse mithilfe maßgeschneiderter Konzepte im Rahmen eines Aktionsbereichs für den audiovisuellen Sektor (im Folgenden „Aktionsbereich MEDIA“), eines Aktionsbereichs für die übrigen Bereiche des Kultur- und Kreativsektors (im Folgenden „Aktionsbereich Kultur“) sowie eines sektorübergreifenden Aktionsbereichs berücksichtigt werden.

    (12)

    Mit dem Programm sollten Maßnahmen und Tätigkeiten mit einem europäischen Mehrwert unterstützt werden, die regionale, nationale, internationale und andere Programme und Strategien der Union ergänzen, sich für die Bürgerinnen und Bürger Europas positiv auswirken und die Entwicklung und Förderung der länderübergreifenden Zusammenarbeit und des länderübergreifenden Austauschs innerhalb des Kultur- und Kreativsektors fördern. Durch solche Maßnahmen und Tätigkeiten trägt das Programm zur Festigung der europäischen Identität und der europäischen Werte bei und fördert die kulturelle und sprachliche Vielfalt.

    (13)

    Musik in allen ihren Formen und Ausprägungen, insbesondere zeitgenössische Musik und Live-Musik, ist ein wichtiger Bestandteil der Kultur-, Kunst- und Wirtschaftslandschaft der Union und ihres Erbes. Sie dient dem sozialen Zusammenhalt und ist ein wichtiges Instrument zur Stärkung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung. Im Rahmen des Aktionsbereichs Kultur sollte der Musiksektor deshalb beachtet werden.

    (14)

    Im Rahmen des Aktionsbereichs Kultur sollte die Vernetzung kreativer Gemeinschaften gefördert und die grenzüberschreitende und multidisziplinäre Zusammenarbeit unter Nutzung verschiedener Kompetenzen, z. B. künstlerischer, kreativer, digitaler und technologischer Kompetenzen begünstigt werden.

    (15)

    Im Rahmen des sektorübergreifenden Aktionsbereichs sollen die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Bereichen des Kultur- und Kreativsektors genutzt und die gemeinsamen Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, bewältigt werden. Ein gemeinsamer, transversaler Ansatz verspricht Vorteile im Hinblick auf Wissenstransfer und Verwaltungseffizienz. In diesem Zusammenhang tragen die Kontaktstellen für das Programm zur Verwirklichung der Programmziele und zur Programmdurchführung bei.

    (16)

    Bei der Politik der Union für den Digitalen Binnenmarkt sind begleitende EU-Maßnahmen für den audiovisuellen Sektor erforderlich. Dies betrifft insbesondere die Modernisierung des Urheberrechts durch die Richtlinien (EU) 2019/789 (5) und (EU) 2019/790 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäische Parlaments und des Rates (8) geänderten Fassung. Die Richtlinien (EU) 2019/789 und (EU) 2019/790 sollen dafür sorgen, dass die europäischen Akteure im audiovisuellen Sektor besser in der Lage sind, Werke zu schaffen, zu finanzieren, herzustellen und zu verbreiten, die in den verschiedenen Medien, beispielsweise Fernsehen, Kino, Video-on-Demand deutlich sichtbar und für das Publikum in einem offeneren und stärker wettbewerbsorientierten Markt innerhalb und außerhalb Europas verfügbar und attraktiv sind. Diese Richtlinien haben zudem zum Ziel, einen gut funktionierenden Markt für Kulturschaffende und Rechteinhaber, insbesondere für Presseveröffentlichungen und Online-Plattformen, zu schaffen und eine faire Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern zu gewährleisten, wobei diese Aspekte im gesamten Programm berücksichtigt werden sollten. Angesichts der jüngsten Marktentwicklungen ist darüber hinaus eine größere Unterstützung angezeigt, insbesondere die stärkere Position globaler Vertriebsplattformen im Vergleich zu den nationalen Radio- und Fernsehsendern, die traditionell in die Herstellung europäischer Werke investieren, auszugleichen. Da sich die Marktbedingungen und die Akteure im audiovisuellen Sektor stets weiterentwickeln, sollten im Rahmen der Durchführung des Programms spezifische Kriterien für die Bestimmung eines unabhängigen Produktionsunternehmens festgelegt werden.

    (17)

    An dem Programm sollten sich möglichst viele im Kultur- und Kreativsektor tätige Organisationen beteiligen können und sie sollten unabhängig von ihrer geografischen Herkunft einen möglichst breiten Zugang zum Programm haben. Das Programm sollte diese Organisationen und die besten Talente unterstützen, wo auch immer sie sich befinden, grenzüberschreitend und international tätig zu werden. Der Aktionsbereich MEDIA sollte den Unterschieden zwischen den Ländern in Bezug auf die Produktion und den Vertrieb audiovisueller Inhalte und die Zugänglichkeit audiovisueller Inhalte und diesbezügliche Verbrauchergewohnheiten sowie insbesondere ihren sprachlichen und geografischen Besonderheiten Rechnung tragen, um fairere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, die Beteiligung und die Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen audiovisuellen Kapazitäten auszuweiten und europäischen Talenten, wo auch immer sie sich befinden, zu helfen, grenzüberschreitend und international tätig zu werden. Die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

    (18)

    Die Sonderaktionen des Programms, wie die durch den Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) geschaffene Aktion der Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (im Folgenden „Europäisches Kulturerbe-Siegel“), die Europäischen Tage des Kulturerbes, europäische Preise für zeitgenössische Musik, Rock- und Pop-Musik, Literatur, Kulturerbe und Architektur sowie die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ haben Millionen europäischer Bürgerinnen und Bürger erreicht; sie haben die sozialen und wirtschaftlichen Vorteile der europäischen Kulturpolitik aufgezeigt und sollten daher fortgesetzt und, soweit möglich, ausgeweitet werden. Mit dem Aktionsbereich Kultur sollten die Vernetzungsaktivitäten der mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel ausgezeichneten Stätten unterstützt werden. Auch sollte in Betracht gezogen werden, die europäischen Preise auf neue Bereiche und Sektoren, insbesondere das Theater, auszudehnen.

    (19)

    Kultur ist ein wichtiger Faktor für die Förderung inklusiver, solidarischer Gemeinschaften. Vor dem Hintergrund der Probleme im Zusammenhang mit der Migration und der Herausforderungen bei der Integration kommt der Kultur eine entscheidende Rolle zu, denn sie bietet Möglichkeiten für den interkulturellen Dialog und trägt zur Integration von Migranten sowie Geflüchteten bei, indem sie diesen hilft, sich als Teil der Aufnahmegesellschaften zu fühlen, und sie fördert die Entwicklung guter Beziehungen zwischen Migranten und ihren neuen Gemeinschaften.

    (20)

    Um zu einer inklusiven Gesellschaft beizutragen, sollte das Programm die kulturelle Teilhabe in der Union, insbesondere im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen und Menschen aus nachteiligen Verhältnissen, fördern und ausweiten.

    (21)

    Gemäß der Erklärung von Davos vom 22. Januar 2018 mit dem Titel „Eine hohe Baukultur für Europa“ sollte ein neuer integrierter Ansatz für die Gestaltung einer hochwertig bebauten Umwelt gefördert werden, der in der Kultur verankert ist, den sozialen Zusammenhalt stärkt, eine nachhaltige Umwelt sicherstellt und zu Gesundheit und Wohlbefinden der gesamten Bevölkerung beiträgt. Dabei sollte der Schwerpunkt nicht nur auf städtische Gebiete, sondern auch auf die Anbindung von Randgebieten und ländlichen Gebieten gelegt werden. Das Konzept der Baukultur umfasst alle Faktoren, die direkten Einfluss auf die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gemeinschaften haben und daher auf sehr konkrete Weise Inklusivität, Zusammenhalt und Nachhaltigkeit fördern.

    (22)

    Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die künstlerische Freiheit sind wesentliche Voraussetzungen eines dynamischen Kultur- und Kreativsektors. Insbesondere die Nachrichtenmedien benötigen ein freies, vielfältiges und pluralistisches Medienumfeld. Zusammen mit der Richtlinie 2010/13/EU sollte das Programm daher ein freies, vielfältiges und pluralistisches Medienumfeld fördern, indem es Querverbindungen und bereichsübergreifende Aktivitäten zur Unterstützung der Nachrichtenmedien begünstigt. Mit dem Programm sollten Fachkräfte im Bereich der neuen Medien unterstützt und die Entwicklung kritischen Denkens bei den Bürgerinnen und Bürgern durch Verbesserung der Medienkompetenz gefördert werden.

    (23)

    Mit ihm sollte außerdem das Interesse geweckt und der Zugang zu europäischen audiovisuellen Werken verbessert werden, insbesondere durch Maßnahmen zur Publikumsentwicklung, einschließlich Filmkompetenz.

    (24)

    Die grenzüberschreitende Mobilität von Künstlern sowie Kulturschaffenden im Rahmen des Aktionsbereichs Kultur kann zu einem besser vernetzten, stärkeren und nachhaltigeren Kultur- und Kreativsektor in der Union beitragen, da hiermit die Entwicklung von Kompetenzen und die Lernkurve im Kultur- und Kreativsektor beschleunigt, das interkulturelle Bewusstsein erweitert und länderübergreifende gemeinsame schöpferische Tätigkeiten, Koproduktionen und die Verbreitung von Werken gefördert werden.

    (25)

    Angesichts der Besonderheiten des Kultur- und Kreativsektors sollten die Kooperationsprojekte, insbesondere kleinere Projekte, im Mittelpunkt des Aktionsbereichs Kultur stehen. Daher sollte die Kommission die Teilnahme am Programm erleichtern, indem sie die bürokratischen Verfahren vor allem in der Antragsphase erheblich vereinfacht und bei kleineren Projekten höhere Kofinanzierungssätze zulässt.

    (26)

    Im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV sollten die Aspekte Geschlechtergleichstellung und Bekämpfung von Diskriminierungen bei allen Maßnahmen des Programms berücksichtigt und, sofern erforderlich, geeignete Kriterien für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter festgelegt werden. Frauen sind als Autorinnen, Fachkräfte, Lehrerinnen, Künstlerinnen oder Publikum aktiv am Kultur- und Kreativsektor beteiligt. Es kommt allerdings seltener vor, dass Frauen in kulturellen, künstlerischen und kreativen Einrichtungen Entscheidungspositionen bekleiden. Daher sollten mit dem Programm weibliche Talente gefördert werden, um die künstlerische und berufliche Laufbahn von Frauen zu fördern.

    (27)

    Unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Mitteilung vom 8. Juni 2016 mit dem Titel „Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen“, die das Europäische Parlament mit seiner Entschließung vom 5. Juli 2017 zum Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2018 (10) gebilligt hat, und der Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Mai 2017 zu einer Strategie der EU für die internationalen Kulturbeziehungen sollten europäische Förderprogramme — und insbesondere das Programm — der Bedeutung der Kultur in internationalen Beziehungen und ihrer Rolle bei der Förderung europäischer Werte durch spezielle und gezielte Maßnahmen Rechnung tragen, die so konzipiert sind, dass sie einen deutlichen Einfluss der Union auf der Weltbühne bewirken.

    (28)

    Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 22. Juli 2014 mit dem Titel „Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas“ sollten die einschlägigen politischen Maßnahmen und Instrumente sicherstellen, dass die Wirkung des Europäischen Jahres des Kulturerbes 2018, das die Kultur vor allem durch einen partizipativen Governance-Ansatz erfolgreich und effizient in andere Politikbereiche integriert hat, anhält, indem sie so ausgerichtet werden, dass der langfristige und nachhaltige Wert des europäischen Kulturerbes genutzt, ein stärker integriertes Konzept für seine Bewahrung und Wertsteigerung entwickelt und seine dauerhafte Erhaltung, Regenerierung und adaptive Wiederverwendung sowie die Förderung seiner Werte durch Sensibilisierungsmaßnahmen und Vernetzungsaktivitäten unterstützt werden. Im Kultursektor sollte darüber hinaus in Erwägung gezogen werden, Künstlern sowie Kulturschaffenden und Kunsthandwerkern, die über Fertigkeiten in traditionellen Gewerben im Zusammenhang mit der Restauration von Kulturerbe verfügen, Unterstützung zu gewähren. Vor allem im audiovisuellen Sektor sind dem Kulturerbe angehörende Werke eine wichtige Quelle der Erinnerung und kulturellen Vielfalt und bieten potenzielle Marktchancen. In diesem Zusammenhang tragen audiovisuelle Archive und Bibliotheken zur Bewahrung und Wiederverwendung sowie neuen Marktentwicklungen für dem Kulturerbe angehörende Werke bei.

    (29)

    Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa“ sollte die Union auf ihre Stärken setzen, insbesondere auf ihre Vielfalt, ihre Talente, ihre Werte, ihre Lebensweise und ihre Innovations- und Schaffenskraft.

    (30)

    Der Erfolg des Programms beruht auf der Entwicklung innovativer und erfolgreicher Projekte, aus denen bewährte Verfahren im Hinblick auf die länderübergreifende europäische Zusammenarbeit im Kultur- und Kreativsektor abgeleitet werden. Solche Erfolgsgeschichten sollten möglichst unterstützt werden, da mit ihnen neue Geschäftsmodelle, Kompetenzen und traditionelles Wissen gefördert und kreative und interdisziplinäre Lösungen in wirtschaftlichen und sozialen Nutzen umgewandelt werden.

    (31)

    An dem Programm sollten unter bestimmten Bedingungen auch Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerberländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie die strategischen Partner der Union teilnehmen können.

    (32)

    Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (11) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; gemäß dem EWR-Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie für die umfassende Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

    (33)

    Drittländer sollten sich bemühen, am gesamten Programm teilzunehmen. Allerdings sollten Drittländer, die die Bedingungen für die Teilnahme an dem Aktionsbereich MEDIA und dem sektorübergreifenden Aktionsbereich nicht erfüllen, aber am Aktionsbereich Kultur teilnehmen, Kontaktstellen für das Programm in ihrem Land einrichten und unterstützen können und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Kultur- und Kreativsektor stimulieren.

    (34)

    Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erfüllung der Bedingungen gemäß der Richtlinie 2010/13/EU sollten geprüft und den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik in hinreichend begründeten Fällen gewährt werden, wobei die besondere Lage des audiovisuellen Marktes in dem jeweiligen Land und der Grad der Integration in den Rahmen der europäischen audiovisuellen Politik zu berücksichtigen sind. Die Fortschritte bei der Verwirklichung der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Ziele sollten regelmäßig überwacht werden. Ferner sollte die Teilnahme an Maßnahmen, die über den Aktionsbereich MEDIA finanziert werden, im Einzelfall in den relevanten Arbeitsprogrammen festgelegt werden.

    (35)

    Das Programm sollte die Zusammenarbeit der Union mit internationalen Organisationen wie der Unesco, dem Europarat, einschließlich Eurimages und die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle (im Folgenden „Informationsstelle“), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum fördern. Das Programm sollte auch die Erfüllung der Verpflichtung der Union im Hinblick auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die kulturelle Dimension, unterstützen. Was den audiovisuellen Sektor anbelangt, so sollte das Programm gewährleisten, dass die Union weiter einen Beitrag zur Arbeit der Informationsstelle leistet.

    (36)

    Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, sollte das Programm dazu beitragen, dass die Bekämpfung des Klimawandels durchgängig berücksichtigt und das allgemeine Ziel, 30 % der Haushaltsausgaben der Union zur Verwirklichung der Klimaziele zu verwenden, erreicht wird. Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal als Konzept für nachhaltiges Wachstum sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dem „Grundsatz der Schadensvermeidung“ entsprechen. Entsprechende Maßnahmen sollten — ohne den grundlegenden Charakter des Programms zu verändern — während der Durchführung des Programms ermittelt und umgesetzt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und des Überprüfungsverfahrens erneut bewertet werden.

    (37)

    Zur Vereinfachung und Effizienz sollte es der Kommission möglich sein, Mittelbindungen in Jahrestranchen aufteilen. In diesem Fall sollte die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen während der Durchführung des Programms zuweisen, wobei sie dem Fortschritt der Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, dem voraussichtlichen Bedarf der Maßnahmen und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt. Die Kommission sollte den Begünstigten einen vorläufigen Zeitplan für die Bindung der einzelnen Jahrestranchen mitteilen.

    (38)

    Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Unionshaushalts.

    (39)

    Der „LUX — der Europäische Publikumsfilmpreis des Europäischen Parlaments und der Europäischen Filmakademie“ hat sich als ein besonderer europäischer Preis etabliert, mit dem europäische Filme unterstützt und verbreitet werden, die die europäische Identität und die europäischen Werte über nationale Grenzen hinweg widerspiegeln und sich auf die Zusammenarbeit mit einer Gemeinschaft renommierter Filmschaffender und europäischer Filmorganisationen und -netzwerke stützen.

    (40)

    Seit seiner Gründung hat das Jugendorchester der Europäischen Union einzigartige Expertise bei der Förderung des Zugangs zu Musik sowie des interkulturellen Dialogs, der gegenseitigen Achtung und der Verständigung durch Kultur erworben und gleichzeitig die internationale Karriereentwicklung und Ausbildung junger Musiker gefördert. Die Besonderheit des Jugendorchesters der Europäischen Union liegt darin, dass es ein europäisches Orchester ist, das durch eine Entschließung des Europäischen Parlaments geschaffen wurde und kulturelle Grenzen überwindet und aus jungen Musikern besteht, die jedes Jahr in allen Mitgliedstaaten anhand strenger künstlerischer Kriterien im Rahmen eines anspruchsvollen und transparenten Vorspiel-Verfahrens ausgewählt werden. Dieser besondere Beitrag zur kulturellen Vielfalt und Identität Europas sollte beispielsweise dadurch anerkannt werden, dass Maßnahmen vorgesehen werden, bei denen sich das Jugendorchester der Europäischen Union und ähnliche europäische kulturelle Einrichtungen um eine Teilnahme bewerben können. Solchen Einrichtungen sollte eine mehrjährige Finanzierung gewährt werden, um die Stabilität ihrer Arbeit zu gewährleisten.

    (41)

    Organisationen des Kultur- und Kreativsektor, die einen großen Teil Europas abdecken und im Rahmen ihrer Aktivitäten direkte kulturelle Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger Europas erbringen und die somit möglicherweise direkten Einfluss auf die europäische Identität haben, sollten für eine Unterstützung durch die Union in Betracht kommen.

    (42)

    Um die effiziente Verteilung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass alle mit dem Programm durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten einen europäischen Mehrwert gewährleisten. Ferner ist es erforderlich sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten komplementär sind. Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit Finanzierungsprogrammen in eng miteinander verbundenen Politikbereichen sollten angestrebt werden — wobei sicherzustellen ist, dass potenzielle Begünstigte die unterschiedlichen Finanzierungsmöglichkeiten kennen — sowie mit horizontalen Maßnahmen wie der Wettbewerbspolitik der Union.

    (43)

    Die finanzielle Unterstützung sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten.

    (44)

    Es ist wichtig, dass mit dem Programm die strukturellen Herausforderungen des europäischen Kultur- und Kreativsektors angegangen werden, die durch die COVID-19-Pandemie noch verschärft wurden. Das Programm erfasst auch die grundlegende Rolle, die die europäische Kultur und die europäischen Medien für das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger und ihre Befähigung, fundierte Entscheidungen zu treffen, spielen. Das Programm sollte zusammen mit anderen einschlägigen Finanzierungsprogrammen der Union und „NextGenerationEU“ die kurzfristige Erholung des Kultur- und Kreativsektors unterstützen, seine langfristige Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit verbessern, sodass er potenzielle größere Krisen künftig bestmöglich bewältigen kann, und seinen digitalen und ökologischen Wandel begleiten.

    (45)

    Die politischen Ziele dieses Programms werden insbesondere auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen der Politikbereiche des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten (13) Programms „InvestEU“ 2021-2027 verfolgt, die unter anderem weiterhin kleinen und mittleren Unternehmen und Organisationen des Kultur- und Kreativsektors den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern.

    (46)

    Wirkung, Qualität und Effizienz bei der Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Programms sollten wichtige Bewertungskriterien für die Auswahl der fraglichen Projekte sein. Angesichts des technischen Fachwissens, das für die Bewertung der Vorschläge im Rahmen der spezifischen Maßnahmen erforderlich ist, Mitglieder der Ausschüsse, die solche Vorschläge bewerten (im Folgenden „Evaluierungsausschüsse“), können externe Sachverständige sein. Bei der Auswahl der externen Sachverständigen sollte auf deren beruflichen Hintergrund und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in den entsprechenden Ausschüssen geachtet werden.

    (47)

    Das Programm sollte über ein realistisches und einfach zu verwaltendes System von qualitativen und quantitativen Leistungsindikatoren zur Begleitung seiner Maßnahmen und kontinuierlichen Überwachung seiner Leistung verfügen. Eine solche Überwachung und die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Programm und seinen Maßnahmen sollte sich nach den drei Aktionsbereichen gliedern.

    (48)

    Angesichts der Bedeutung und Komplexität der Erhebung und Analyse von Daten und der Messung der Wirkung kulturpolitischer Maßnahmen sollte die Kommission helfen, Fakten und statistische Daten über die Trends und Entwicklungen im Kultur- und Kreativsektor zu sammeln, indem sie auf ihr Fachwissen und das Fachwissen anderer einschlägiger Forschungseinrichtungen zurückgreift, und sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die erhobenen Daten Bericht erstatten.

    (49)

    Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet werden, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (14) (im Folgenden „MFR 2021-2027“) anzugleichen.

    (50)

    Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (15) bilden soll.

    (51)

    Die Haushaltsordnung findet auf dieses Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, auch für Dritte, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

    (52)

    Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und die Notwendigkeit einer Verwaltungsvereinfachung, insbesondere des Antragsverfahrens, zugunsten aller Beteiligten sowie das erwartete Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen sowie nicht mit den Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung in Betracht gezogen werden.

    (53)

    Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (17), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (18) und (EU) 2017/1939 (19) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das OLAF gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

    (54)

    Es sollte möglich sein, qualitätsvolle Vorschläge für Maßnahmen, die im Rahmen des Programms förderfähig sind, aber aufgrund von Haushaltszwängen nicht in seinem Rahmen finanziert werden können, auf der Grundlage spezifischer Kriterien mit einem Exzellenzsiegel auszuzeichnen. Durch die Auszeichnung mit einem Exzellenzsiegel wird die Qualität des Vorschlags anerkannt und die Suche nach alternativen Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder des Europäischen Sozialfonds Plus vereinfacht. Bei Maßnahmen, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet werden könnten, sollten die entsprechenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zusätzliche Informationen enthalten.

    (55)

    In Anbetracht des Artikels 349 AEUV und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der Union“ sollte dem besonderen Beitrag der in jenem Artikel genannten Regionen zur kulturellen Vielfalt der Union sowie ihrer Rolle bei der Förderung des Austauschs — auch durch Mobilität — und der Zusammenarbeit mit Menschen und Organisationen aus Drittländern, insbesondere aus ihren Nachbarländern, Rechnung getragen werden. Gemäß Beschluss 2013/755/EU des Rates (21) und unter Berücksichtigung des Beitrags der überseeischen Länder und Gebiete zum internationalen kulturellen Einfluss der Union können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Programmziele und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Dadurch sollten die Menschen die Möglichkeit erhalten, gleichermaßen Nutzen aus den Wettbewerbsvorteilen zu ziehen, die der Kultur- und Kreativsektor bieten kann, insbesondere Wirtschaftswachstum und Beschäftigung.

    (56)

    Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte im Hinblick auf die Entwicklung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung und die Überprüfung der Indikatoren des Programms zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (22) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (57)

    Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, sofern der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung eingeleitet werden muss. Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, können jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen mit Unionsmitteln gefördert werden. Gemäß Artikel 193 Absatz 4 der Haushaltsordnung können Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, auch nicht mit Unionsmitteln gefördert werden, wenn es sich dabei um Beiträge zu Betriebskosten handelt, und ist die Finanzhilfevereinbarung innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Rechnungsjahres des Begünstigten zu unterzeichnen. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Unionsinteressen abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des MFR 2021-2027 — und nur für hinreichend begründete Ausnahmefälle — vorzusehen, dass Aktivitäten und Kosten ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sind, auch wenn diese Aktivitäten bereits vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten davor entstanden sind.

    (58)

    Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte dieses Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten.

    (59)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Annahme von Arbeitsprogrammen übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) ausgeübt werden. Insbesondere sollten die Fristen, wie in dieser Verordnung vorgesehen, verhältnismäßig sein und den Ausschussmitgliedern frühzeitig und effektiv die Möglichkeit geben, den Entwurf des Durchführungsrechtsakts zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen.

    (60)

    Es sollte sichergestellt werden, dass das mit der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) aufgestellte Programm Kreatives Europa 2014-2020 (im Folgenden „Programm 2014-2020“) ordnungsgemäß abgeschlossen wird, insbesondere in Bezug auf die Fortführung mehrjähriger Verwaltungsvereinbarungen, wie die zur Finanzierung technischer und administrativer Hilfe. Ab dem 1. Januar 2021 sollte die technische und administrative Hilfe erforderlichenfalls die Verwaltung von Maßnahmen gewährleisten, die im Rahmen des Programms 2014-2020 bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen wurden.

    (61)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf die Gleichheit von Frauen und Männern und des Rechts, nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert zu werden, wie sie in den Artikeln 21 und 23 der Charta verankert sind, zu gewährleisten. Diese Verordnung steht außerdem in Einklang mit dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

    (62)

    Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund ihres transnationalen Wesens, des großen Umfangs und des breiten geografischen Erfassungsbereichs der finanzierten Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten, der Auswirkungen auf den Zugang zu Lernmobilität und auf den europäischen Integrationsprozess insgesamt sowie der verstärkten internationalen Dimension besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (63)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden.

    (64)

    Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab Beginn des MFR 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird das Programm Kreatives Europa (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum des MFR 2021-2027 eingerichtet.

    Darin werden die Programmziele, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Kultur- und Kreativsektor“ alle Sektoren,

    a)

    deren Aktivitäten, von denen viele das Potenzial haben, Innovationen und Arbeitsplätze zu schaffen, insbesondere auf Basis geistigen Eigentums,

    i)

    auf kulturellen Werten und künstlerischen und anderen individuellen oder gemeinschaftlichen kreativen Ausdrucksformen beruhen, und

    ii)

    die Entwicklung, Schaffung, Produktion, Verbreitung und Erhaltung von Waren und Dienstleistungen, die für kulturelle, künstlerische oder andere kreative Ausdrucksformen stehen, sowie damit verbundene Funktionen wie Ausbildung oder Management umfassen,

    b)

    unabhängig davon,

    i)

    ob diese Aktivitäten marktorientiert sind oder nicht,

    ii)

    welche Art die Einrichtung, die diese Aktivitäten durchführt, aufweist, und

    iii)

    wie diese Einrichtung sich finanziert;

    diese Sektoren umfassen unter anderem Architektur, Archive, Bibliotheken und Museen, Kunsthandwerk, den audiovisuellen Bereich (einschließlich Film, Fernsehen, Videospiele und Multimedia), das materielle und immaterielle Kulturerbe, Design (einschließlich Modedesign), Festivals, Musik, Literatur, darstellende Kunst (einschließlich Theater und Tanz), Bücher und Verlagswesen, Radio und bildende Kunst;

    2.

    „Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, sofern sie eigenem Namen handelt, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;

    3.

    „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren.

    Artikel 3

    Programmziele

    (1)   Die allgemeinen Programmziele lauten:

    a)

    Wahrung, Entwicklung und Förderung der europäischen kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des europäischen Kultur- und Spracherbes;

    b)

    Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des wirtschaftlichen Potenzials des Kultur- und Kreativsektors, insbesondere des audiovisuellen Sektors.

    (2)   Die spezifischen Programmziele lauten:

    a)

    Förderung der künstlerischen und kulturellen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, um die Schaffung europäischer Werke zu unterstützen und die wirtschaftliche, soziale und externe Dimension des europäischen Kultur- und Kreativsektors sowie die Innovation und Mobilität in diesem Sektor zu stärken;

    b)

    Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Skalierbarkeit, der Zusammenarbeit, der Innovation und der Nachhaltigkeit, auch durch Mobilität im europäischen audiovisuellen Sektor;

    c)

    Förderung der politischen Zusammenarbeit und innovativer Maßnahmen zur Unterstützung aller Aktionsbereiche des Programms sowie Förderung einer vielfältigen, unabhängigen und pluralistischen Medienlandschaft und der Medienkompetenz und somit der Freiheit des künstlerischen Ausdrucks, des interkulturellen Dialogs und der sozialen Inklusion.

    (3)   Das Programm umfasst folgende Aktionsbereiche:

    a)

    „Aktionsbereich Kultur“ für den europäischen Kultur- und Kreativsektor mit Ausnahme des audiovisuellen Sektors;

    b)

    „Aktionsbereich MEDIA“ für den audiovisuellen Sektor;

    c)

    „sektorübergreifender Aktionsbereich“ für Maßnahmen auf allen Gebieten des Kultur- und Kreativsektors.

    (4)   In Anerkennung des Eigenwerts und des wirtschaftlichen Werts von Kultur werden die Programmziele durch Maßnahmen mit europäischer Mehrwert verfolgt. Der europäische Mehrwert wird unter anderem durch Folgendes gewährleistet:

    a)

    den länderübergreifenden Charakter der Maßnahmen und Aktivitäten, die regionale, nationale, internationale und andere Programme und Strategien der Union ergänzen und so die gemeinsamen europäischen Wurzeln und die kulturelle Vielfalt Europas fördern;

    b)

    die grenzüberschreitende Zusammenarbeit — auch im Wege der Mobilität — zwischen Organisationen und Fachkräften des Kultur- und Kreativsektors und das Potenzial einer solchen Zusammenarbeit zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen, einschließlich des digitalen Wandels, sowie zur Förderung des Zugangs zur Kultur, der aktiven Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und des interkulturellen Dialogs;

    c)

    die Skaleneffekte, das Wachstum und die Arbeitsplätze, die mit der Unterstützung durch die Union gefördert werden, wodurch eine Hebelwirkung für zusätzliche Mittel entsteht;

    d)

    die Schaffung fairerer Wettbewerbsbedingungen durch Maßnahmen mit europäischem Mehrwert im Aktionsbereich MEDIA, die den Besonderheiten der einzelnen Länder, insbesondere was die Produktion und den Vertrieb von Inhalten und den Zugang dazu, die Größe und die Besonderheiten ihrer Märkte und ihre kulturelle und sprachliche Vielfalt betrifft, Rechnung tragen, und zwar so, dass die Beteiligung von Ländern mit unterschiedlichen audiovisuellen Kapazitäten ausgeweitet und die Zusammenarbeit zwischen solchen Ländern verstärkt wird.

    (5)   Bei der Verwirklichung der Programmziele sollen Inklusion, Gleichstellung, Vielfalt und Teilhabe gefördert werden, welche gegebenenfalls durch besondere Anreize erreicht werden, die

    a)

    gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen, Angehörige von Minderheiten und Menschen aus gesellschaftlichen Randgruppen Zugang zum Kultur- und Kreativsektor erhalten, und ihre aktive Beteiligung an diesem Sektor begünstigen, und zwar sowohl beim kreativen Prozess als auch bei der Publikumsentwicklung, und

    b)

    die Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere als Antrieb für Kreativität, Wirtschaftswachstum und Innovation, fördern.

    Artikel 4

    Maßnahmen des Programms

    Mit dem Programm werden Maßnahmen unterstützt, die mit den Prioritäten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und den Beschreibungen in Anhang I im Einklang stehen.

    Artikel 5

    Aktionsbereich Kultur

    (1)   Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten Programmzielen ist der Aktionsbereich Kultur auf folgende Prioritäten ausgerichtet:

    a)

    Stärkung der länderübergreifenden Zusammenarbeit und der grenzüberschreitenden Dimension der Schaffung, Verbreitung und Bekanntmachung europäischer Werke sowie der Mobilität von Akteuren des Kultur- und Kreativsektors;

    b)

    Verbesserung des Zugangs zur Kultur und der Teilhabe an Kultur sowie Verbesserung der Publikumsbeteiligung und -entwicklung in ganz Europa;

    c)

    Förderung der Resilienz der Gesellschaft und Verbesserung der sozialen Inklusion sowie des interkulturellen Dialogs durch Kultur und Kulturerbe;

    d)

    Verbesserung der Fähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors —einschließlich der Fähigkeit von Personen, die in diesem Sektor arbeiten — zur Förderung von Talenten, zur Innovation, zur Generierung von Wohlstand und zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum;

    e)

    Stärkung der europäischen Identität und der europäischen Werte durch Schärfung des Kulturbewusstseins, Kunsterziehung und kulturbasierte Kreativität in der Bildung;

    f)

    Förderung des Aufbaus von Kapazitäten im europäischen Kultur- und Kreativsektor, einschließlich Basis- und Kleinstorganisationen, sodass diese auf internationaler Ebene agieren können;

    g)

    Beitragen zur globalen Strategie der Union für internationale Beziehungen durch Kultur.

    (2)   Die Maßnahmen, mit denen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Prioritäten verfolgt werden sollen, sind in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführt.

    Artikel 6

    Aktionsbereich MEDIA

    (1)   Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten Programmzielen ist der Aktionsbereich MEDIA auf folgende Prioritäten ausgerichtet:

    a)

    Förderung von Talenten, Kompetenzen und Fähigkeiten sowie Anregung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit, Mobilität und Innovation bei der Schaffung und Produktion europäischer audiovisueller Werke, wodurch zur Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen audiovisuellen Kapazitäten ermutigt wird;

    b)

    Ausbau der Verbreitung, der Bekanntmachung und des Online-Vertriebs und Kinoverleihs von europäischen audiovisuellen Werken in der Union und auf internationaler Ebene im neuen digitalen Umfeld, auch durch innovative Geschäftsmodelle;

    c)

    Bekanntmachung europäischer audiovisueller Werke, einschließlich Werke im Bereich des kulturellen Erbes, und Unterstützung von Maßnahmen zur Publikumsbeteiligung und -erweiterung in allen Altersgruppen, insbesondere aber des jüngeren Publikums, in ganz Europa und darüber hinaus.

    (2)   Zur Umsetzung der Prioritäten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden Maßnahmen ergriffen, um die Entwicklung, die Produktion, die Bekanntmachung und die Verbreitung europäischer Werke, sowie Maßnahmen zur Förderung der Zugänglichkeit zu diesen Werken mit dem Ziel, ein vielfältiges Publikum in Europa und darüber hinaus zu erreichen, sodass eine Anpassung an neue Marktentwicklungen erreicht und die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU flankiert wird.

    (3)   Die Maßnahmen, mit denen die in Absatz 1 genannten Prioritäten verfolgt werden sollen, sind in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführt.

    Artikel 7

    Sektorübergreifender Aktionsbereich

    (1)   Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten Programmzielen ist der sektorübergreifende Aktionsbereich auf folgende Prioritäten ausgerichtet:

    a)

    Unterstützung der sektor- und länderübergreifenden politischen Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Förderung der Rolle der Kultur bei der sozialen Inklusion und der Zusammenarbeit bei der künstlerischen Freiheit, der Verbesserung der Sichtbarkeit des Programms und der Förderung der Übertragbarkeit von Ergebnissen des Programms;

    b)

    Förderung innovativer Ansätze für die Schaffung von Inhalten, für den Vertrieb und die Bekanntmachung von Inhalten sowie den Zugang dazu, in allen Bereichen des Kultur- und Kreativsektors und anderen Sektoren, auch unter Berücksichtigung des digitalen Wandels, wobei sowohl marktorientierte als auch nicht marktorientierte Aspekte berücksichtigt werden;

    c)

    Förderung von sektorübergreifenden Aktivitäten, um die Anpassung an strukturelle und technologische Veränderungen im Medienbereich zu unterstützen, unter anderem durch Verbesserung der Bedingungen für eine freie, vielfältige und pluralistische Medienlandschaft, für Qualitätsjournalismus und für die Entwicklung von Medienkompetenz, auch in einem digitalen Umfeld;

    d)

    Unterstützung der Einrichtung von Kontaktstellen für das Programm in den Teilnehmerländern und der Aktivitäten der Kontaktstellen und Anregung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren im Kultur- und Kreativsektor.

    (2)   Die Maßnahmen, mit denen die in Absatz 1 genannten Prioritäten verfolgt werden sollen, sind in Anhang I Abschnitt 3 aufgeführt.

    Artikel 8

    Mittelausstattung

    (1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 1 842 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

    (2)   Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag wie in Anhang II jener Verordnung vorgesehen um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 600 000 000 EUR zu Preisen von 2018 aufgestockt.

    (3)   Die indikative Aufteilung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrags erfolgt zu:

    a)

    mindestens 33 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel (Aktionsbereich Kultur);

    b)

    mindestens 58 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel (Aktionsbereich MEDIA);

    c)

    bis zu 9 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel (sektorübergreifender Aktionsbereich).

    (4)   Die indikative Aufteilung des in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Betrags erfolgt zu:

    a)

    mindestens 33 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel (Aktionsbereich Kultur);

    b)

    mindestens 58 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel (Aktionsbereich MEDIA);

    c)

    bis zu 9 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel (sektorübergreifender Aktionsbereich).

    (5)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge dürfen für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

    (6)   Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Beträgen und zur Förderung der internationalen Dimension des Programms können weitere Finanzbeiträge durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt —, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates und eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) zur Unterstützung von Maßnahmen bereitgestellt werden, die gemäß dieser Verordnung durchgeführt und verwaltet werden. Diese Beiträge werden gemäß den Verordnungen zur Einrichtung dieser Instrumente finanziert.

    (7)   Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten zugeteilt wurden, können unter den Bedingungen auf das Programm übertragen werden, die in Artikel 26 einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Dachverordnung für 2021-2027“) festgelegt sind. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes der Haushaltsordnung. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

    (8)   Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen. Diese Mittelbindungen dürfen 40 % des in Absatz 1 genannten Betrags nicht überschreiten.

    Artikel 9

    Mit dem Programm assoziierte Drittländer

    (1)   Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen, sofern sie zur Finanzierung beitragen:

    a)

    Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

    b)

    beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerberländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

    c)

    Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

    d)

    andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

    i)

    gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

    ii)

    die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;

    iii)

    dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;

    iv)

    die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

    Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

    (2)   Voraussetzung für die Teilnahme der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Länder am Aktionsbereich MEDIA sowie am sektorübergreifenden Aktionsbereich ist die Erfüllung der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Bedingungen.

    (3)   In hinreichend begründeten Fällen können die Vereinbarungen, die mit den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ländern geschlossen werden, Ausnahmen von den in Absatz 2 genannten Verpflichtungen vorsehen.

    (4)   Die in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Länder, die uneingeschränkt am Programm 2014-2020 teilgenommen haben, können vorläufig uneingeschränkt am Programm teilnehmen, wenn sie nachweisen können, dass sie konkrete Schritte unternommen haben, um ihr nationales Recht an die Richtlinie 2010/13/EU, in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 geänderten Fassung, anzugleichen.

    (5)   Die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Länder können über den 31. Dezember 2022 hinaus am Programm teilnehmen, sofern sie der Kommission den Nachweis erbringen, dass sie die in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Bedingungen erfüllt haben.

    (6)   Zugang zu den Maßnahmen, die der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d genannten Priorität entsprechen, erhalten Länder, die ausnahmsweise am Aktionsbereich Kultur teilnehmen, aber die Bedingungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für die Teilnahme am Aktionsbereich MEDIA und am sektorübergreifenden Aktionsbereich nicht erfüllen.

    Artikel 10

    Andere Drittländer

    Wenn es im Interesse der Union liegt, kann das Programm die Zusammenarbeit mit anderen als den in Artikel 9 genannten Drittländern in Bezug auf Maßnahmen unterstützen, die aus zusätzlichen finanziellen Beiträgen der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln gemäß Artikel 8 Absatz 6 finanziert werden.

    Artikel 11

    Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle

    (1)   Das Programm steht internationalen Organisationen, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung offen.

    (2)   Die Union ist während der Laufzeit des Programms Mitglied der Informationsstelle. Die Beteiligung der Union an der Informationsstelle trägt zur Erreichung der Prioritäten des Aktionsbereichs MEDIA bei. Die Kommission vertritt die Union in ihren Beziehungen zur Informationsstelle. Der Aktionsbereich MEDIA unterstützt die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags der Union für die Informationsstelle und die Erhebung von Daten und Analysen im audiovisuellen Bereich.

    Artikel 12

    Erhebung von Daten über den Kultur- und Kreativsektor

    Um eine solidere Faktengrundlage in Bezug auf die Entwicklung des Kultur- und Kreativsektors zu erhalten und seinen Beitrag zur europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu messen und zu analysieren, erhebt die Kommission geeignete Daten und Informationen unter Nutzung ihres Fachwissens sowie des Fachwissens des Europarates, der OECD, der Unesco und gegebenenfalls einschlägiger Forschungseinrichtungen. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die erhobenen Daten. Die Kommission teilt Interessenträgern relevante Erkenntnisse über die erhobenen Daten mit.

    Artikel 13

    Formen der Unionsfinanzierung und Methoden der Durchführung

    (1)   Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

    (2)   Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Im Rahmen des Programms sind auch Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

    (3)   Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Programms werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

    (4)   Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung von Empfängern geschuldeten Mitteln verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (25).

    (5)   Bei im Kultur- und Kreativsektor tätigen Stellen, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, wird davon ausgegangen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Aktivitäten im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, diese Kapazitäten durch weitere Unterlagen nachzuweisen.

    Artikel 14

    Schutz der finanziellen Interessen der Union

    Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt dieses Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

    Artikel 15

    Arbeitsprogramme

    (1)   Das Programm wird durch jährliche Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. In den jährlichen Arbeitsprogrammen wird angegeben, welcher Betrag jeder Maßnahme zugewiesen wird, und gegebenenfalls der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag ausgewiesen. Die jährlichen Arbeitsprogramme umfassen ebenfalls einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung.

    (2)   Die Kommission legt die jährlichen Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    KAPITEL II

    FINANZHILFEN UND FÖRDERFÄHIGE STELLEN

    Artikel 16

    Finanzhilfen

    (1)   Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

    (2)   Um eine ordnungsgemäße Bewertung der Anträge zu gewährleisten, können Mitglieder der Bewertungsausschüsse externe Sachverständige sein. Die externen Sachverständigen müssen über einen beruflichen Hintergrund in dem bewerteten Bereich und gegebenenfalls über Kenntnisse des geografischen Gebiets, auf das sich der Antrag bezieht, verfügen.

    (3)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung und abweichend von Artikel 193 Absatz 4 jener Verordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung geförderte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden, 2021 anfallenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn diese Tätigkeiten bzw. diese Kosten bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind. Die Finanzhilfevereinbarungen für die Beiträge zu den Betriebskosten für das Haushaltsjahr 2021 können ausnahmsweise innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Rechnungsjahres des Begünstigten unterzeichnet werden.

    (4)   Gegebenenfalls werden für die Maßnahmen des Programms geeignete Kriterien zur Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung festgelegt.

    Artikel 17

    Förderfähige Stellen

    (1)   Die Förderfähigkeitskriterien gemäß diesem Artikel gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

    (2)   Die folgenden Stellen dürfen am Programm teilnehmen, sofern sie im Kultur- und Kreativsektor tätig sind:

    a)

    Rechtsträger mit Sitz in:

    i)

    einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet dieses Mitgliedstaats;

    ii)

    einem mit dem Programm assoziierten Drittland; oder

    iii)

    einem im Arbeitsprogramm genannten Drittland gemäß den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen;

    b)

    nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger;

    c)

    internationale Organisationen.

    (3)   Im Kultur- und Kreativsektor tätige Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, dürfen ausnahmsweise am Programm teilnehmen, wenn diese Teilnahme zur Erreichung des Ziels einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.

    (4)   Im Kultur- und Kreativsektor tätige Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, tragen die Kosten ihrer Teilnahme im Prinzip selbst. Wenn dies im Interesse der Union liegt, können die Kosten ihrer Teilnahme aus zusätzlichen Beiträgen der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln gemäß Artikel 8 Absatz 6 gedeckt werden.

    KAPITEL III

    SYNERGIEN UND KOMPLEMENTARITÄT

    Artikel 18

    Komplementarität

    In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sorgt die Kommission für die Kohärenz und Komplementarität des Programms mit den einschlägigen Strategien und Programmen der Union, insbesondere in den Bereichen Gleichstellung der Geschlechter, Bildung, vor allem digitale Bildung und Medienkompetenz, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, insbesondere von gesellschaftlichen Randgruppen und Minderheiten, Forschung, Technologie und Innovation, einschließlich sozialer Innovation, Industrie und Unternehmen, Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt- und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik und Stadtentwicklung, nachhaltiger Tourismus, staatliche Beihilfen, Mobilität sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.

    Artikel 19

    Kumulierte und alternative Förderung

    (1)   Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch Beiträge aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds nach der Dachverordnung für 2021-2027, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilig berechnet werden.

    (2)   Ein im Rahmen des Programms förderfähiges Projekt kann mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet werden, gemäß Artikel 2 Nummer 45 der Dachverordnung für 2021-2027 für die Erfüllung der folgenden kumulativen Bedingungen im Rahmen dieses Programms:

    a)

    es wurde im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet,

    b)

    es erfüllt die Mindestqualitätsanforderungen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, und

    c)

    es darf aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

    Ein Projekt, das mit dem Exzellenzsiegel gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ausgezeichnet wurde, kann gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung für 2021-2027 aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds Plus Unterstützung erhalten.

    KAPITEL IV

    ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

    Artikel 20

    Überwachung und Berichterstattung

    (1)   In Anhang II sind qualitative und quantitative Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Ziele festgelegt.

    (2)   Um die Fortschritte bei der Erreichung der Programmziele wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Ausarbeitung der Bestimmungen eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu erlassen, einschließlich Änderungen des Anhangs II zwecks Überarbeitung oder Ergänzung der Indikatoren, soweit dies für die Überwachung und Evaluierung erforderlich ist.

    (3)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten zur Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgen.

    (4)   Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

    Artikel 21

    Evaluierung

    (1)   Die Kommission führt rechtzeitig Evaluierungen durch, die auf den regelmäßigen Datenerhebungen und Konsultationen von Interessenträgern und Begünstigten basieren, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

    (2)   Sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2024, wird die Kommission eine Zwischenevaluierung des Programms durchführen, die unter anderem auf externe und unabhängige Analysen gestützt sein wird. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach Durchführung der Evaluierung einen Bericht über die Zwischenevaluierung vorlegen.

    (3)   Nach dem 31. Dezember 2027, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2029, führt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms auf der Grundlage externer und unabhängiger Expertise durch. Die Kommission legt dem Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach Durchführung der abschließenden Evaluierung einen Bericht über die abschließende Evaluierung vor.

    (4)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen gemäß Absätze 2 und 3 zusammen mit ihren Anmerkungen zu diesen Evaluierungen.

    (5)   Das System für die Evaluierungsberichterstattung gewährleistet, dass die Daten für die Evaluierung des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden und eine angemessene Ausführlichkeit aufweisen. Die Empfänger von Unionsmitteln übermitteln der Kommission diese Daten und Informationen in einer Weise, die mit anderen Rechtsvorschriften vereinbar ist. So werden beispielsweise personenbezogene Daten erforderlichenfalls anonymisiert. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

    Artikel 22

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2021 übertragen.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

    (4)   Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegten Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

    (5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    KAPITEL V

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 23

    Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

    (1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen) und unter Verwendung des Programmnamens und im Falle der im Rahmen des Aktionsbereichs MEDIA finanzierten Maßnahmen des in Anhang III genannten Logos des Aktionsbereichs MEDIA.

    (2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

    (3)   Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

    Artikel 24

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (Ausschuss „Kreatives Europa“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (3)   Der Ausschuss „Kreatives Europa“ kann in spezifischen Zusammensetzungen tagen, um konkrete Fragen in Bezug auf die individuellen Aktionsbereiche des Programms zu behandeln.

    Artikel 25

    Aufhebung

    Die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

    Artikel 26

    Übergangsbestimmungen

    (1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

    (2)   Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 eingeführt wurden.

    (3)   Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Unionsmittel zur Deckung von in Artikel 8 Absatz 5 vorgesehenen Ausgaben für Hilfe in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

    Artikel 27

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2021.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    D. M. SASSOLI

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A. P. ZACARIAS


    (1)  ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 87.

    (2)  ABl. C 168 vom 16.5.2019, S. 37.

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 (ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 934) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 13. April 2021 (ABl. C 169 vom 5.5.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4)  Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 1).

    (5)  Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 82).

    (6)  Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).

    (7)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

    (8)  Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).

    (9)  Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1).

    (10)  ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 253.

    (11)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

    (12)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    (13)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

    (14)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

    (15)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

    (16)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

    (17)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

    (18)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

    (19)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

    (20)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

    (21)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

    (22)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    (23)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (24)  Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

    (25)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).


    ANHANG I

    BESCHREIBUNG DER MAßNAHMEN DES PROGRAMMS

    ABSCHNITT 1

    AKTIONSBEREICH KULTUR

    Zur Umsetzung der in Artikel 5 genannten Prioritäten des Aktionsbereichs Kultur werden unter anderem mit dem Ziel, eine stärkere Verbreitung europäischer Werke in einem digitalen und mehrsprachigen Umfeld — gegebenenfalls im Wege von Übersetzungen — über Medien jedweder Art zu erreichen die folgenden Maßnahmen ergriffen, wobei die Einzelheiten, einschließlich etwaiger höherer Kofinanzierungssätze für kleinere Projekte, in den Arbeitsprogrammen festgelegt werden.

    Horizontale Maßnahmen:

    Die horizontalen Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, den gesamten Kultur- und Kreativsektor, mit Ausnahme des audiovisuellen Sektors, bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen auf europäischer Ebene zu unterstützen. Mit den horizontalen Maßnahmen werden insbesondere länderübergreifende Projekte zur Förderung der Zusammenarbeit, Vernetzung, Mobilität und Internationalisierung, unter anderem durch Aufenthaltsprogramme, Tourneen, Veranstaltungen, Ausstellungen und Festivals kofinanziert. Die folgenden horizontalen Maßnahmen werden durch das Programm unterstützt:

    a)

    Länderübergreifende Kooperationsprojekte, mit denen Organisationen des Kultur- und Kreativsektors sämtlicher Größen — einschließlich Kleinst- und kleiner Organisationen — und aus unterschiedlichen Ländern zur Durchführung von sektoralen oder sektorübergreifenden Aktivitäten zusammengebracht werden;

    b)

    europäische Netzwerke von Organisationen des Kultur- und Kreativsektors aus unterschiedlichen Ländern;

    c)

    europaweite Plattformen für den Kultur- und Kreativsektor;

    d)

    grenzüberschreitende Mobilität von Künstlern und Akteuren des Kultur- und Kreativsektors sowie länderübergreifende Verbreitung künstlerischer und kultureller Werke;

    e)

    Unterstützung von Organisationen des Kultur- und Kreativsektors, auch im Hinblick auf den Aufbau von Kapazitäten, sodass diese auf internationaler Ebene agieren können;

    f)

    Politikentwicklung, Zusammenarbeit und Umsetzungsmaßnahmen im Kulturbereich, durch Bereitstellung von Daten und den Austausch bewährter Verfahren oder Pilotprojekte und Anreize zur Förderung der Geschlechtergleichstellung.

    Sektorspezifische Maßnahmen:

    Um dem gemeinsamen Bedarf in der Union gerecht zu werden, werden im Kultur- und Kreativsektor mit folgenden, sektorspezifischen Maßnahmen jene Bereiche, vor allem die Musikbranche, unterstützt, deren Besonderheiten oder besondere Herausforderungen einen gezielteren Ansatz erfordern, der die horizontalen Maßnahmen ergänzt.

    a)

    Unterstützung der Musikbranche: Maßnahmen zur Förderung von Vielfalt, Kreativität und Innovation im Musikbereich, einschließlich Live-Aufführungen, insbesondere in Bezug auf den Vertrieb und die Bekanntmachung aller musikalischen Repertoires in Europa und anderen Teilen der Welt, Schulungsmaßnahmen, Teilnahme an und Zugang zu Musik sowie Publikumsentwicklung für die europäische Musik in ihrer Gesamtheit sowie Unterstützung der Datenerhebung und -analyse. Diese Maßnahmen werden auf den im Rahmen der Initiative „Music Moves Europe“ gewonnenen Erfahrungen und Kenntnissen aufbauen und diese weiterhin unterstützen;

    b)

    Unterstützung des Buch- und Verlagssektors: gezielte Maßnahmen zur Förderung von Vielfalt, Kreativität und Innovation und zur grenzüberschreitenden Bekanntmachung europäischer Literatur innerhalb und außerhalb Europas, einschließlich in Bibliotheken, Schulungen und Austauschmaßnahmen für Fachleute des Sektors, Autoren und Übersetzer sowie länderübergreifende Projekte zur Förderung von Kooperation, Innovation und Entwicklung in diesem Sektor; gezielte Maßnahmen zur Förderung der Übersetzung von Literatur und — soweit möglich — die Anpassung von Literatur in barrierefreie Formate für Menschen mit Behinderungen;

    c)

    Unterstützung des Architektur- und Kulturerbesektors für eine hochwertig bebaute Umwelt: gezielte Maßnahmen zur Förderung der Mobilität, des Kapazitätsaufbaus und der Internationalisierung der Akteure im Architektur- und Kulturerbesektor, Förderung der Baukultur, des Peer-Learnings und der Publikumsbeteiligung zur Verbreitung von Qualitätsgrundsätzen für zeitgenössische Architektur und Kulturerbemaßnahmen; Unterstützung der nachhaltigen Erhaltung, die Regenerierung und adaptive Wiederverwendung des Kulturerbes und die Förderung seiner Werte durch Sensibilisierungsmaßnahmen und Vernetzungsaktivitäten;

    d)

    Unterstützung anderer Sektoren des kreativen Schaffens, wenn ein spezifischer Bedarf festgestellt wird, einschließlich gezielter Maßnahmen zur Förderung kreativer Aspekte des nachhaltigen Kulturtourismus und des Design- und Modesektors sowie Bewerbung und Repräsentation dieser Sektoren des kreativen Schaffens außerhalb der Union.

    Spezifische Maßnahmen, um die kulturelle Vielfalt und das kulturelle Erbe Europas sichtbar und greifbar zu machen und den interkulturellen Dialog zu stimulieren:

    a)

    finanzielle Unterstützung für die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“;

    b)

    finanzielle Unterstützung für das Europäisches Kulturerbe-Siegel und für Vernetzungsaktivitäten der mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel ausgezeichneten Stätten;

    c)

    Kulturpreise der Union;

    d)

    Europäische Tage des Kulturerbes;

    e)

    Unterstützung von europäischen kulturellen Einrichtungen wie Orchestern, die junge, vielversprechende Künstler schulen und fördern und einen inklusiven Ansatz mit großer geografischer Reichweite verfolgen, oder von Stellen, die für die Bürgerinnen und Bürgern der Union direkte kulturelle Dienstleistungen mit großer geografischer Reichweite erbringen.

    ABSCHNITT 2

    AKTIONSBEREICH MEDIA

    Zur Umsetzung der in Artikel 6 genannten Prioritäten des Aktionsbereichs MEDIA werden — unter Berücksichtigung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/1808 und der Unterschiede zwischen den Ländern in Bezug auf Produktion, Vertrieb und Zugänglichkeit audiovisueller Inhalte sowie in Bezug auf die Größe und die Besonderheiten ihrer betreffenden Märkte und sprachlichen Vielfalt — die folgenden Maßnahmen ergriffen, wobei die Einzelheiten in den Arbeitsprogrammen festgelegt werden:

    a)

    Entwicklung audiovisueller Werke durch europäische unabhängige Produktionsgesellschaften, die eine Vielzahl von Formaten (wie Spielfilme, Kurzfilme, Serien, Dokumentarfilme und narrative Videospiele) und Genres abdecken und sich an verschiedene Zielgruppen, einschließlich Kinder und Jugendliche, richten;

    b)

    Produktion von innovativen und qualitätsvollen TV-Inhalten und seriellen Erzählungen für verschiedene Zielgruppen durch europäische unabhängige Produktionsgesellschaften;

    c)

    Werbe- und Marketinginstrumente, auch online und unter Einsatz von Datenanalysen, um den Bekanntheitsgrad, die Sichtbarkeit, den grenzüberschreitenden Zugang und die Publikumsreichweite europäischer Werke zu steigern;

    d)

    Unterstützung des internationalen Vertriebs und der internationalen Verbreitung von ausländischen europäischen Werken auf allen Plattformen (wie Kinos, Internet), und zwar sowohl kleiner als auch größerer Produktionen, auch mithilfe koordinierter, auf mehrere Länder ausgerichteter Vertriebsstrategien und durch Förderung der Verwendung von Untertiteln, Synchronisation und gegebenenfalls Audiodeskriptionsinstrumenten;

    e)

    Unterstützung des mehrsprachigen Online-Zugangs zu TV-Kulturprogrammen mithilfe von Untertiteln;

    f)

    Unterstützung von Vernetzungsaktivitäten von Fachleuten des audiovisuellen Sektors, einschließlich Kulturschaffender, und des Austauschs zwischen Unternehmen zur Entwicklung und Förderung von Talenten im europäischen audiovisuellen Sektor und zur Erleichterung der Entwicklung und des Vertriebs europäischer und internationaler gemeinsamer schöpferischen Tätigkeiten und Koproduktionen;

    g)

    Unterstützung der Tätigkeiten europäischer Akteure des audiovisuellen Sektors bei Branchenveranstaltungen und -messen in Europa und anderen Teilen der Welt;

    h)

    Unterstützung der Sichtbarkeit und Reichweite europäischer Filme und audiovisueller Werke für ein breites europäisches Publikum über nationale Grenzen hinweg, insbesondere für junge Menschen und Multiplikatoren, auch durch die Ausrichtung von Vorführungen und Kommunikations-, Verbreitungs- und Werbeaktivitäten zur Unterstützung europäischer Filmpreise, insbesondere des „LUX — der Europäische Publikumsfilmpreis des Europäischen Parlaments und der Europäischen Filmakademie“;

    i)

    Initiativen zur Förderung der Publikumsentwicklung und -beteiligung, einschließlich Aktivitäten der Filmbildung, die sich insbesondere an ein junges Publikum richten;

    j)

    Schulungs- und Mentoring-Aktivitäten zur Verbesserung der Fähigkeit von Fachleuten des audiovisuellen Sektors zur Anpassung an neue kreative Prozesse, Marktentwicklungen und digitale Technologien, die sich auf die gesamte Wertschöpfungskette auswirken;

    k)

    ein Netzwerk oder Netzwerke europäischer Video-on-Demand-Anbieter, die einen erheblichen Anteil ausländischer europäischer Werke zeigen;

    l)

    europäische Festivals und ein Netzwerk europäischer Festivals oder Netzwerke europäischer Festivals, die einen erheblichen Anteil ausländischer europäischer Filme zeigen, unter Wahrung ihrer Identität und Einzigartigkeit;

    m)

    Netz europäischer Kinobetreiber mit großer geografischer Reichweite, die einen erheblichen Anteil ausländischer europäischer Filme zeigen und damit die Rolle europäischer Kinos bei der Verbreitung europäischer Werke fördern;

    n)

    spezifische Maßnahmen für eine ausgewogenere Beteiligung der Geschlechter im audiovisuellen Sektor, einschließlich Studien, Mentoring, Schulungen und Vernetzungsaktivitäten;

    o)

    Unterstützung des politischen Dialogs, innovativer politischer Maßnahmen und des Austauschs bewährter Verfahren, u. a. durch Analysetätigkeiten und Bereitstellung zuverlässiger Daten;

    p)

    länderübergreifender Austausch von Erfahrungen und Know-how, Peer-Learning-Aktivitäten und Vernetzung zwischen dem audiovisuellen Sektor und politischen Entscheidungsträgern.

    ABSCHNITT 3

    SEKTORÜBERGREIFENDER AKTIONSBEREICH

    Zur Umsetzung der in Artikel 7 genannten Prioritäten des sektorübergreifenden Aktionsbereichs werden die folgenden Maßnahmen ergriffen, wobei die Einzelheiten in den Arbeitsprogrammen festgelegt werden:

    Maßnahmen der politischen Zusammenarbeit und Öffentlichkeitsarbeit:

    a)

    zur Unterstützung der Politikentwicklung, dem grenzüberschreitenden Austausch von Erfahrungen und Know-how, Peer-Learning- und Sensibilisierungsaktivitäten, Vernetzung und regelmäßiger sektorübergreifender Dialog zwischen Organisationen des Kultur- und Kreativsektors und politischen Entscheidungsträgern;

    b)

    zur Unterstützung sektorübergreifender analytischer Tätigkeiten;

    c)

    zur Förderung der grenzüberschreitenden politischen Zusammenarbeit und Politikentwicklung im Hinblick auf die Rolle der sozialen Inklusion durch Kultur;

    d)

    zur Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und die vom Programm abgedeckten Themen, Förderung der an die Bürgerinnen und Bürger gerichteten Öffentlichkeitsarbeit und Förderung der Übertragbarkeit von Ergebnissen über die nationale Ebene der Mitgliedstaaten hinaus.

    Maßnahmen des „Labors für kreative Innovationen“:

    a)

    zur Unterstützung neuer Formen der kreativen Arbeit an den Schnittstellen unterschiedlicher Bereiche des Kultur- und Kreativsektors, beispielsweise durch experimentelle Ansätze und die Nutzung innovativer Technologien;

    b)

    zur Förderung innovativer sektorübergreifender Konzepte und Instrumente, die möglichst auch eine Dimension der Mehrsprachigkeit und eine soziale Dimension umfassen, zur Erleichterung der Verbreitung, der Bekanntmachung und der Monetarisierung von Kultur und Kreativität sowie des Zugangs zu Kultur und Kreativität erleichtern, einschließlich des kulturellen Erbes.

    Maßnahmen der „Kontaktstellen“:

    a)

    zur Bekanntmachung des Programms auf nationaler Ebene und zur Bereitstellung von Informationen über die verschiedenen Arten finanzieller Unterstützung, die im Rahmen der Unionspolitik zur Verfügung stehen, und zur Unterstützung der Akteure des Kultur- und Kreativsektors bei der Beantragung von Unterstützung unter dem Programm, auch durch Information über die Anforderungen und Verfahren bei den verschiedenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und durch Austausch bewährter Verfahren;

    b)

    zur Unterstützung potenzieller Begünstigter beim Antragsverfahren und des Peer-Monitorings für neue Programmteilnehmer, zur Anregung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Austausches bewährter Verfahren zwischen Fachleuten, Einrichtungen, Plattformen und Netzwerken in und zwischen den Politikbereichen und Sektoren, die unter das Programm fallen;

    c)

    zur Unterstützung der Kommission, damit die Ergebnisse des Programms in geeigneter Form bei den Bürgerinnen und Bürgern und den Akteuren des Kultur- und Kreativsektors bekannt gemacht bzw. verbreitet werden.

    Bereichsübergreifende Maßnahmen zur Förderung der Nachrichtenmedien:

    a)

    Begleiten des strukturellen und technologischen Wandels im Mediensektor durch Förderung eines unabhängigen und pluralistischen Medienumfelds, auch durch Unterstützung einer unabhängigen Beobachtung zur Beurteilung von Risiken und Herausforderungen für den Medienpluralismus und die Medienfreiheit und durch Sensibilisierungsaktivitäten;

    b)

    Förderung hoher Qualitätsstandards im Bereich der Medienproduktion durch Unterstützung der Zusammenarbeit, digitaler Kompetenzen, eines grenzüberschreitenden kollaborativen Journalismus und hochwertiger Inhalte, die somit zu einer Berufsethik im Journalismus beitragen;

    c)

    Förderung der Medienkompetenz, sodass die Bürgerinnen und Bürger ein kritisches Verständnis und eine kritische Nutzung der Medien entwickeln, und Unterstützung der Weitergabe und des Austauschs von Kenntnissen über politische Strategien und Verfahren im Bereich Medienkompetenz;

    d)

    einschließlich spezifische Maßnahmen für eine ausgewogenere Beteiligung der Geschlechter im Nachrichtenmediensektor.


    ANHANG II

    GEMEINSAME QUALITATIVE UND QUANTITATIVE WIRKUNGSINDIKATOREN DES PROGRAMMS

    Zahl und Umfang der mit Unterstützung des Programms aufgebauten länderübergreifenden Partnerschaften, einschließlich des Herkunftslands der begünstigten Organisationen.

    Qualitative Belege für auf die Programmunterstützung zurückzuführende Erfolgsgeschichten im Bereich der künstlerischen, unternehmerischen und technologischen Innovation.

    Indikatoren

    Aktionsbereich Kultur:

    Zahl und Umfang der mit Unterstützung des Programms aufgebauten länderübergreifenden Partnerschaften.

    Zahl der Künstler sowie der Akteure des Kultur- und Kreativsektors, die dank der Unterstützung des Programms über die Landesgrenzen hinausgingen, aufgeschlüsselt nach dem Herkunftsland und einschließlich des Frauenanteils.

    Zahl der Menschen, die auf mit Unterstützung des Programms erstellte europäische kulturelle und kreative Werke zugegriffen haben, einschließlich Werken aus anderen Ländern als ihrem eigenen.

    Zahl der im Rahmen des Programms geförderten Projekte, die auf gesellschaftliche Randgruppen ausgerichtet sind.

    Zahl der im Rahmen des Programms geförderten Projekte, an denen Organisationen aus Drittländern beteiligt sind.

    Aktionsbereich MEDIA:

    Zahl der Menschen, die auf audiovisuelle Werke, die durch das Programm unterstützt wurden zugegriffen haben, die aus anderen europäischen Ländern als ihrem eigenen stammen.

    Zahl der Teilnehmer an vom Programm unterstützten Lernaktivitäten, die nach eigener Aussage ihre Kompetenzen verbessern und ihre Beschäftigungsfähigkeit steigern konnten, einschließlich des Frauenanteils.

    Zahl, Budget und geografischer Ursprung der Koproduktionen, die mit Unterstützung des Programms entwickelt, geschaffen und verbreitet wurden, sowie der Koproduktionen mit Partnern aus Ländern mit unterschiedlichen audiovisuellen Kapazitäten.

    Zahl der audiovisuellen Werke in weniger verbreiteten Sprachen, die mit Unterstützung des Programms entwickelt, produziert und verbreitet wurden.

    Zahl der Menschen, die auf großen Märkten durch Business-to-Business-Werbeaktivitäten erreicht wurden.

    Sektorübergreifender Aktionsbereich:

    Zahl und Umfang der aufgebauten länderübergreifenden Partnerschaften (zusammengesetzter Indikator sowohl für Maßnahmen des Labors für kreative Innovationen als auch für bereichsübergreifende Maßnahmen, die den Nachrichtenmediensektor unterstützen).

    Zahl der von den Kontaktstellen organisierten Werbeveranstaltungen oder -aktivitäten für das Programm.

    Zahl der und Teilnehmer an Maßnahmen des Labors für kreative Innovationen und bereichsübergreifende Maßnahmen, die den Nachrichtenmediensektor unterstützen, einschließlich des Frauenanteils.


    ANHANG III

    AKTIONSBEREICH MEDIA

    Das Logo des Aktionsbereichs MEDIA sieht folgendermaßen aus:

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