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Document 32021R0092

    Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

    ABl. L 31 vom 29/01/2021, p. 31–192 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/11/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/92/oj

    29.1.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 31/31


    VERORDNUNG (EU) 2021/92 DES RATES

    vom 28. Januar 2021

    zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

    (2)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

    (3)

    Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzulegen. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung sollen die auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Fangmöglichkeiten eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei sicherstellen.

    (4)

    Die zulässigen Gesamtfangmengen (Total Allowable Catches, TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgelegt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.

    (5)

    Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung seit dem 1. Januar 2019 vollständig, und alle Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, sind anzulanden. Wird die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand eingeführt, so ist gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Festlegung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Form von spezifischen Rückwurfplänen festgelegt wurden.

    (6)

    Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten die Fangmöglichkeiten auf der Grundlage der im Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, ICES) enthaltenen Zahl für die Gesamtfänge (anstelle der im Gutachten enthaltenen Zahl für gewünschte Fänge) festgelegt werden. Die Mengen, die in Ausnahme von der Anlandeverpflichtung weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von dieser im Gutachten enthaltenen Zahl für die Gesamtfänge abgezogen werden.

    (7)

    Der ICES hat in seinen wissenschaftlichen Gutachten für bestimmte Bestände Nullfänge empfohlen. Werden die TACs für diese Bestände gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgelegt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen, in gemischten Fischereien zu dem Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum sustainable yield, MSY) zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Die Höhe dieser TACs sollte darauf abzielen, die fischereiliche Sterblichkeit für diese Bestände zu verringern und Anreize für Verbesserungen bei Selektivität und Vermeidung zu schaffen.

    (8)

    Um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die Fangmöglichkeiten in gemischten Fischereien gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genutzt werden, ist es angebracht, einen Quotentauschpool für diejenigen Mitgliedstaaten einzurichten, die über keine Quote zur Abdeckung ihrer unvermeidbaren Beifänge verfügen.

    (9)

    Um bei Beständen mit festgelegten Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt. Zudem sollten technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen, die eng mit den Fangmöglichkeiten verknüpft werden, festgelegt werden, um illegale Rückwürfe zu verhindern.

    (10)

    Gemäß dem in der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer (im Folgenden „Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer“) war der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit entsprechend den Spannen von FMSY nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der genannten Verordnung für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Bestände so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 zu erreichen und ist ab diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung innerhalb der Spannen von FMSY zu halten. Die fischereiliche Sterblichkeit von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) insgesamt in den ICES-Divisionen 8a und 8b sollte daher entsprechend dem MSY und unter Berücksichtigung der kommerziellen Fänge und der Fänge aus der Freizeitfischerei und einschließlich der Rückwürfe (gemäß dem ICES-Gutachten insgesamt 3 108 Tonnen) festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die durch ihre Flotten und ihre Freizeitfischerei entstehende fischereiliche Sterblichkeit den Wert des FMSY-Punkts — wie in Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben — nicht überschreitet.

    (11)

    Die Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch sollten unter Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen dieser Fischerei auf die betroffenen Bestände ebenfalls fortgesetzt werden. Innerhalb der Grenzen des wissenschaftlichen Gutachtens sollten die Fangbegrenzungen beibehalten werden. Angesichts der unzureichenden Selektivität und des Umstands, dass die Anzahl der gefangenen Exemplare wahrscheinlich die festgelegten Grenzen übersteigen wird, sollten Stellnetze ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten — insbesondere der Tatsache, dass gewerbliche Fischer in Küstengemeinden auf diese Bestände angewiesen sind — würde mit diesen Maßnahmen für Wolfsbarsch ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei gefunden. Insbesondere würde durch diese Maßnahmen ermöglicht, dass Freizeitfischer bei der Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten deren Auswirkungen auf diese Bestände berücksichtigen.

    (12)

    Was den Bestand des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) betrifft, so hat der ICES empfohlen, alle die Sterblichkeit beeinflussenden anthropogenen Faktoren, einschließlich der Sterblichkeit aufgrund gewerblicher Fischerei und Freizeitfischerei, auf null zu reduzieren oder möglichst nahe bei null zu halten. Darüber hinaus hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean, GFCM) die Empfehlung GFCM/42/2018/1 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für Europäischen Aal im Mittelmeer angenommen. Es ist zweckmäßig, gleiche Wettbewerbsbedingungen in der ganzen Union beizubehalten und daher auch für die Unionsgewässer des ICES-Gebiets sowie für die Brackgewässer, wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, eine Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monaten für alle Fischereien auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien beizubehalten. Da die Schonzeit mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates (3) festgelegten Erhaltungszielen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in Einklang stehen sollte, ist es für die Unionsgewässer des ICES-Gebiets zweckmäßig, als Schonzeit den Zeitraum zwischen dem 1. August 2021 und dem 28. Februar 2022 festzulegen.

    (13)

    Für einige Jahre wurden bestimmte TACs für Knorpelfischbestände (Haie und Rochen) auf null festgelegt; gleichzeitig wurde vorgeschrieben, dass versehentliche Beifänge unverzüglich freizulassen waren. Grund für diese besondere Behandlung war der schlechte Erhaltungszustand dieser Bestände und die Annahme, dass Rückwürfe aufgrund der hohen Überlebensraten die fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöhen würden und für die Erhaltung dieser Arten vorteilhaft wären. Seit dem 1. Januar 2019 müssen Fänge dieser Arten jedoch angelandet werden, es sei denn, sie fallen unter eine der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angeführten Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung gelten solche Ausnahmen für Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der GFP erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind. Daher ist es angebracht, die Befischung dieser Arten in den betreffenden Gebieten zu untersagen.

    (14)

    Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgelegt werden.

    (15)

    Der Mehrjahresplan für die Nordsee wurde mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgestellt und ist 2018 in Kraft getreten. Der Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer ist 2019 in Kraft getreten. Die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 dieser Pläne aufgeführten Bestände sollten im Einklang mit den Zielen (Spannen von FMSY) und Schutzmaßnahmen gemäß diesen Plänen festgelegt werden. Die Spannen von FMSY sind in den einschlägigen ICES-Gutachten angegeben worden. Liegen keine angemessenen wirtschaftlichen Daten vor, so sollten die Fangmöglichkeiten für Beifangbestände entsprechend dem Vorsorgeansatz gemäß diesen Mehrjahresplänen festgelegt werden.

    (16)

    Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer genannten Bestände unterhalb des unteren Grenzwerts (Blim) liegt, so sind gemäß Artikel 8 des Plans weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Abhilfemaßnahmen wären beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände oder andere Bestände in den Fischereien.

    (17)

    Die TACs für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegt werden.

    (18)

    Am 17. Dezember 2018 veröffentlichte der ICES wissenschaftliche Gutachten zur gebietsübergreifenden Flexibilität für Stöcker (Trachurus spp.) zwischen den ICES-Divisionen 8c und 9a. Gemäß dem ICES-Gutachten sollte die gebietsübergreifende Flexibilität zwischen diesen beiden Beständen nicht größer sein als die Differenz zwischen der Fangmenge, die einer fischereilichen Sterblichkeit von Fp.05 entspricht, und der festgelegten TAC. Es sollte auch keine TAC-Übertragung auf einen Bestand mit einer Biomasse des Laicherbestands unterhalb Blim geben. Entsprechend den Bedingungen dieses wissenschaftlichen Gutachtens sollte die gebietsübergreifende Flexibilität (besondere Bedingung) für Stöcker zwischen dem ICES-Untergebiet 9 und der ICES-Division 8c für 2021 auf 10 % festgelegt werden.

    (19)

    Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

    (20)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (6) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festlegung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. 2014 wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte entschieden werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

    (21)

    Da die Biomasse der Bestände COD/03AS, COD/5BE6A, WHG/56-14, WHG/07A und PLE/7HJK unter Blim liegt und da 2021 nur Beifänge und wissenschaftliche Fischerei erlaubt sind, haben sich Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, die Niederlande und Schweden verpflichtet, Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Übertragungen von 2020 auf 2021 nicht auf diese Bestände anzuwenden, damit die Fänge 2021 nicht die festgelegten TACs überschreiten.

    (22)

    Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugeteilt, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst festzulegen. Es sollte sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festlegung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.

    (23)

    Für 2021 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1627 festgelegt werden.

    (24)

    Zur Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung für bestimmte TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen.

    (25)

    Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

    (26)

    Auf der 12. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 23. bis 28. Oktober 2017 in Manila wurde eine Reihe von Arten in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für in allen Gewässern fischende Fischereifahrzeuge der Union sowie für in Unionsgewässern fischende Fischereifahrzeuge von Drittländern vorzuschreiben.

    (27)

    Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (7), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

    (28)

    Nach dem Gutachten des ICES ist es angebracht, eine spezifische Bewirtschaftungsregelung für Sandaal und damit verbundene Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a und 3a sowie des ICES-Untergebiets 4 beizubehalten. Da das wissenschaftliche Gutachten des ICES voraussichtlich erst im Februar 2021 vorliegen wird, ist es angebracht, die TAC und die Quoten für diesen Bestand bis zur Vorlage dieses Gutachtens vorläufig auf null festzusetzen.

    (29)

    Die TAC der Union für Schwarzen Heilbutt in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 berührt nicht den Standpunkt der Union zum angemessenen Anteil der Union an dieser Fischerei.

    (30)

    Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (North-East Atlantic Fisheries Commission, NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 eine Erhaltungsmaßnahme für die beiden Bestände von Rotbarsch in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern verabschiedet, mit der die gezielte Befischung dieser Bestände verboten wird. Um Beifänge zu minimieren, wurden darüber hinaus Fangtätigkeiten in dem Gebiet verboten, in dem sich Rotbarsch sammelt. Diese NEAFC-Maßnahme, die sich auf das ICES-Gutachten für Nullfänge stützt, sollte in Unionsrecht umgesetzt werden. Die NEAFC war nicht in der Lage, eine Empfehlung für Rotbarsch in den ICES-Untergebieten 1 und 2 zu verabschieden. Für diesen Bestand sollte die entsprechende TAC gemäß dem von der Union in der NEAFC geäußerten Standpunkt festgelegt werden.

    (31)

    Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die Jahrestagung der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im Jahr 2020 durch ein Beschlussfassungsverfahren im Wege eines Schriftwechsels ersetzt, das im Oktober 2020 begann und Anfang Januar 2021 enden sollte. Eines der Hauptziele dieses Beschlussfassungsverfahrens bestand darin, die Beibehaltung bestehender Maßnahmen, die 2020 auslaufen — falls nötig mit geringfügigen technischen Anpassungen —, zu ermöglichen.

    (32)

    In der ICCAT-Empfehlung 19-04 für einen Bewirtschaftungsplan für Roten Thun wird nur für die Jahre 2019 und 2020 eine TAC festgelegt. Daher muss noch ein Beschluss der ICCAT über die Höhe der TACs für das Jahr 2021 gefasst werden. In Anbetracht des Beschlussfassungsverfahrens von 2020 wurde vorgeschlagen, dem wissenschaftlichen Gutachten zu folgen, in dem empfohlen wird, die TAC von 36 000 Tonnen beizubehalten. Auch wenn es offenbar einen Konsens über die Höhe der TAC gibt, besteht die Gefahr, dass die ICCAT diese nicht vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung förmlich annehmen wird. Die TAC sollte daher in dieser Höhe festgelegt werden; sie sollte jedoch so bald wie möglich überprüft werden, wenn die ICCAT eine andere TAC annimmt.

    (33)

    Im Laufe des ICCAT-Beschlussfassungsverfahrens 2020 schlug die Union einen umfassenden Plan vor, der eine TAC, mit der die Überfischung des Makrelenhaibestands im Nordatlantik unverzüglich beendet werden sollte, sowie eine Reihe flankierender Maßnahmen zur weiteren Verringerung seiner Sterblichkeit vorsah. Solange es bei der ICCAT keinen Konsens gibt und angesichts der bedrohlichen Lage dieses Bestands sowie in Anbetracht der Tatsache, dass zwei Drittel der Fangmengen auf die Union entfallen, sollte die Union eine einseitige Fangbeschränkung für diese Art festlegen. Diese Fangbeschränkung entspräche dem Anteil der Union an der vom wissenschaftlichen Ausschuss auf ICCAT-Ebene geforderten Fangbeschränkung.

    (34)

    In der ICCAT-Empfehlung 17-04 über eine Fangregel (Harvest Control Rule, HCR) für Weißen Thun im Nordatlantik wird nur für den Zeitraum 2018-2020 eine TAC festgelegt. Daher muss noch ein Beschluss der ICCAT über die Höhe der TACs für das Jahr 2021 gefasst werden. In Anbetracht des Beschlussfassungsverfahrens von 2020 wurde vorgeschlagen, dem wissenschaftlichen Gutachten zu folgen, in dem empfohlen wird, die neue TAC auf der Grundlage der derzeitigen Interims-HCR festzulegen und eine anteilige Erhöhung der Fangbeschränkungen und anderer Beschränkungen nur für ein Jahr einzuführen. Auch wenn es offenbar einen Konsens über die Höhe der TAC gibt, besteht das Risiko, dass die ICCAT diese nicht vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung förmlich annehmen wird. Die TAC sollte daher in dieser Höhe festgelegt werden; sie sollte jedoch so bald wie möglich überprüft werden, wenn die ICCAT eine andere TAC annimmt.

    (35)

    In Anbetracht des Beschlussfassungsverfahrens von 2020 hat die ICCAT die TACs für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Blauen Marlin und Weißen Marlin noch nicht förmlich angenommen. Auch wenn es offenbar einen Konsens über die Höhe der TACs gibt, besteht die Gefahr, dass die ICCAT diese nicht vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung förmlich annehmen wird. Die TACs sollten daher in dieser Höhe festgelegt werden; sie sollten jedoch so bald wie möglich überprüft werden, wenn die ICCAT andere TACs annimmt.

    (36)

    Die Vertragsparteien der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, CCAMLR) haben auf ihrer Jahrestagung 2020 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021 angenommen. Die Ausschöpfung der Quoten im Jahr 2020 sollte bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2021 berücksichtigt werden.

    (37)

    Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (Indian Ocean Tuna Commission, IOTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 die zuvor verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beibehalten. Diese Maßnahmen sollten weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (38)

    Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) wird vom 21. Januar bis 1. Februar 2021 stattfinden. Die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich sollten bis zu dieser Jahrestagung vorläufig beibehalten werden.

    (39)

    Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (Inter-American Tropical Tuna Commission, IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 keinen Konsens über die Verlängerung der jüngsten Maßnahme für tropischen Thunfisch erzielt, die am 31. Dezember 2020 ausgelaufen ist. Infolgedessen wird es ab dem 1. Januar 2021 keine Regelung für die Fischerei auf tropischen Thunfisch im östlichen Pazifik geben. Angesichts des Vorsorgeprinzips der GFP ist es angemessen, dass die Union die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (8) über tropischen Thunfisch weiter anwendet, bis die IATTC eine neue Maßnahme für tropischen Thunfisch vereinbart hat.

    (40)

    Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (Commission for the Conservation of Southern Bluefin Tuna, CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 die auf der Jahrestagung 2016 angenommene TAC für Südlichen Blauflossenthun für 2021 bestätigt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (41)

    Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (South East Atlantic Fisheries Organisation, SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 beschlossen, im Jahr 2021 bis zu ihrer nächsten Jahrestagung 2021 für die wichtigsten Arten in ihrem Zuständigkeitsbereich die TACs für 2020 anzuwenden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (42)

    Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für tropischen Thunfisch verlängert. Sie hat auch die Fangbeschränkungen präzisiert, die für Langleinenfänger der Union gelten, die Großaugenthun befischen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (43)

    Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2020 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, NAFO) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2021 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1 bis 4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (44)

    Auf der 7. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, SIOFA) 2020 wurden die im Jahr 2019 angenommenen TACs für die unter das Übereinkommen fallenden Bestände beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (45)

    Für die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinne im Gebiet um Svalbard garantiert der Vertrag über Spitzbergen vom 9. Februar 1920 (Pariser Vertrag von 1920) allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen, auch in Bezug auf die Fischerei. Die Auffassung der Union zu diesem Zugang zur Fischerei auf Arktische Seespinne auf dem Festlandsockel um Svalbard ist in zwei Verbalnoten an Norwegen vom 25. Oktober 2016 beziehungsweise vom 24. Februar 2017 dargelegt. Um zu gewährleisten, dass die Nutzung der Arktischen Seespinne innerhalb des Gebiets von Svalbard gemäß solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen festgelegt werden können, das in diesem Gebiet die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit innerhalb der Grenzen des genannten Vertrags ausübt, ist es angebracht, die Zahl der für diese Fischerei zugelassenen Schiffe festzusetzen. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2021. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Union die Hauptverantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.

    (46)

    Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in Unions-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (9) ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern eingeräumten Fangmöglichkeiten für Schnapper festzusetzen.

    (47)

    Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2021 und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2022 zu vermeiden, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2022 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2022 in Kraft tritt.

    (48)

    Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Ermächtigung einzelner Mitgliedstaaten zur Verwaltung von Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden.

    (49)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie für die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

    (50)

    Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2021 gelten sollten, sowie besondere Bestimmungen für bestimmte Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (51)

    Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Bestimmungen zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2020 gelten, sollten auch die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.

    (52)

    Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union werden zahlreiche Bestände zu gemeinsam bewirtschafteten Beständen. Die Kommission wird bilaterale Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich, bilaterale Konsultationen mit Norwegen und trilaterale Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen auf der Grundlage des Entwurfs des Standpunkts der Union führen, der der Billigung des Rates bedarf. Da diese Konsultationen noch nicht abgeschlossen sind, sollte der Rat unter uneingeschränkter Achtung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ), der Rechte und Pflichten der Küstenstaaten sowie ihrer Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit vorläufige TACs festlegen, die in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie Gewässern, zu denen Unionsschiffe Zugang von Drittländern erhalten, befischt werden können.

    (53)

    Mit den vorläufigen TACs sollte die Fortsetzung nachhaltiger Fangtätigkeiten der Union gewährleistet werden, bis die Konsultationen unter Einhaltung des Rechtsrahmens der Union und internationaler Verpflichtungen abgeschlossen sind oder, falls sie nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, bis der Rat im Jahr 2021 einseitige Unions-TACs festlegt. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten sollten keinesfalls die Festlegung der endgültigen Fangmöglichkeiten im Einklang mit internationalen Vereinbarungen, insbesondere dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (11), das seit dem 1. Januar 2021 vorläufig anwendbar ist (12), und den Ergebnissen von Konsultationen sowie dem Rechtsrahmen der EU und den wissenschaftlichen Gutachten behindern. Der allgemeine Ansatz sollte sein, dass sie 25 % des Unionsanteils der für 2020 festgelegten Fangmöglichkeiten entsprechen. Der Unionsanteil dieser Fangmöglichkeiten wurde nach dem Grundsatz der relativen Stabilität und nach den „Haager Präferenzen“ berechnet. Dieser Ansatz gilt unbeschadet eines möglicherweise in künftigen internationalen Übereinkommen verfolgten Ansatzes. In einer sehr begrenzten Anzahl von Fällen sollte ein anderer Prozentsatz zur Anwendung kommen, wenn die Bestände überwiegend zu Beginn des Jahres befischt werden oder wissenschaftliche Gutachten eine deutliche Verringerung der Fangmöglichkeiten erfordern. Die Union hat die betreffenden Drittländer zu dem Ansatz für die Festlegung vorläufiger TACs konsultiert.

    (54)

    Gemäß wissenschaftlichen Gutachten ist die Biomasse des Laicherbestands von Wolfsbarsch in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a und 7d bis 7h) seit 2009 rückläufig und liegt derzeit unter MSY Btrigger und knapp über Blim. Die fischereiliche Sterblichkeit ist aufgrund der von der Union ergriffenen Maßnahmen zurückgegangen und liegt derzeit unter dem Wert des FMSY-Punkts. Die Rekrutierung ist allerdings gering und schwankt seit 2008 ohne Entwicklung in eine bestimmte Richtung. Daher sollten die Fangbeschränkungen bis zu den Konsultationen mit Drittländern vorläufig beibehalten und dabei sichergestellt werden, dass der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit für diesen Bestand den MSY nicht überschreitet. Sofern es sich bei Wolfsbarsch in diesem Gebiet um einen mit Drittländern gemeinsam bewirtschafteten Bestand handelt, sollten für das erste Quartal 2021 vorläufige Maßnahmen für diesen Bestand festgelegt werden, bis die Ergebnisse internationaler Verhandlungen und Konsultationen vorliegen.

    (55)

    In dem Gutachten des ICES wird darauf hingewiesen, dass die Bestände von Kabeljau und Wittling in der Keltischen See unter Blim liegen. Für diese Bestände wurden bereits mit der Verordnung (EU) 2020/123 spezielle Abhilfemaßnahmen getroffen. Diese Maßnahmen sollten zur Wiederauffüllung der betreffenden Bestände beitragen. Ziel der Maßnahmen für Kabeljau ist es, für bessere Selektivität zu sorgen, indem die Verwendung von Fanggerät, bei dem geringere Mengen an Kabeljaubeifängen zu verzeichnen sind, in Gebieten mit erheblichen Kabeljaufangmengen vorgeschrieben und dadurch die fischereiliche Sterblichkeit dieses Bestands in gemischten Fischereien gesenkt wird. Die Maßnahmen für Wittling bestehen in technischen Änderungen der Merkmale des Fanggeräts, um die Beifänge von Wittling zu senken. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer genannten Bestände unter Blim liegt, so sind gemäß Artikel 8 des Plans weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Abhilfemaßnahmen wären beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese oder andere Bestände in Fischereien mit Beifängen von Kabeljau oder Wittling.

    (56)

    Die Maßnahmen zur Reduzierung der Beifänge von Gadidae sind funktional mit den TACs für Arten verbunden, die in gemischten Fischereien zusammen mit Gadidae gefangen werden (z. B. Schellfisch, Butte, Seeteufel und Kaisergranat), da ohne diese Maßnahmen die TACs für Zielarten gesenkt werden müssten, damit sich die Gadidae-Bestände erholen können. Daher wird vorgeschlagen, diese Maßnahmen auch für das Jahr 2021 anzunehmen, wobei der weiteren Bewertung dieser Maßnahmen und den Arbeiten der Mitgliedstaaten der nordwestlichen Gewässer Rechnung zu tragen ist.

    (57)

    Der Regionalisierung der GFP entsprechend haben die Mitgliedstaaten der nordwestlichen Gewässer eine gemeinsame Empfehlung für eine breitere Palette spezieller Maßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Kabeljau und Wittling in der Keltischen See und angrenzenden Gebieten auf der Grundlage der 2020 geltenden Abhilfemaßnahmen vorgelegt. Außerdem sind zusätzliche Selektivitätsmaßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Gadidae in der Irischen See und westlich von Schottland auf der Grundlage ähnlicher Maßnahmen aus dem Jahr 2020 in der gemeinsamen Empfehlung enthalten.

    (58)

    Nach Auffassung des STECF sind die vorgeschlagenen Maßnahmen insgesamt selektiver oder mindestens ebenso selektiv wie die technischen Maßnahmen in der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), und die Kommission prüft zurzeit, ob diese Maßnahmen in einen delegierten Rechtsakt aufgenommen werden können, der auf der gemeinsamen Empfehlung der Mitgliedstaaten beruht, die ein unmittelbares Interesse an den nordwestlichen Gewässern haben.

    (59)

    Da die Maßnahmen umfassender sind und eine stabilere Grundlage haben, sollten die funktional verbundenen technischen Maßnahmen nur dann gelten, wenn kein delegierter Rechtsakt gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 und zur Änderung von Anhang VI der genannten Verordnung durch die Einführung entsprechender technischer Maßnahmen für die nordwestlichen Gewässer erlassen wurde.

    (60)

    Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)   Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten festgelegt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

    (2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:

    a)

    Fangbeschränkungen für das Jahr 2021 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2022;

    b)

    Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2021, mit Ausnahme der in Anhang II festgelegten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022 gelten werden;

    c)

    Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:

    a)

    Fischereifahrzeuge der Union;

    b)

    Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

    (2)   Diese Verordnung gilt

    a)

    für Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt ist, und

    b)

    für gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

    b)

    „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports ausgebeutet werden;

    c)

    „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendwelcher Staaten liegen;

    d)

    „zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

    i)

    in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

    ii)

    in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

    e)

    „Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;

    f)

    „analytische Bewertung“ mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten zu künftigen Fangoptionen abzugeben;

    g)

    „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/1241;

    h)

    „Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

    i)

    „Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch;

    j)

    „Instrumentenboje“ eine Boje, die eindeutig mit einer einmaligen Referenznummer, anhand deren ihr Eigentümer ermittelt werden kann, gekennzeichnet und mit einem satellitengestützten Ortungssystem zur Überwachung ihrer Position versehen ist;

    k)

    „operative Boje“ jede zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See auf einem treibenden Fischsammelgerät (fish aggregating device, FAD) oder Treibholz ausgebrachte Instrumentenboje, die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt.

    Artikel 4

    Fanggebiete

    Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:

    a)

    „ICES-Gebiete“ (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

    b)

    „Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

    c)

    „Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

    d)

    „Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    53° 30' N 15° 00' W,

    53° 30' N 11° 00' W,

    51° 30' N 11° 00' W,

    51° 30' N 13° 00' W,

    51° 00' N 13° 00' W,

    51° 00' N 15° 00' W;

    e)

    „Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    43° 00' N 9° 00' W,

    43° 00' N 10° 00' W,

    43° 30' N 10° 00' W,

    43° 30' N 9° 00' W,

    44° 00' N 9° 00' W,

    44° 00' N 8° 00' W,

    43° 30' N 8° 00' W;

    f)

    „Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    43° 00' N 8° 00' W,

    43° 00' N 10° 00' W,

    42° 00' N 10° 00' W,

    42° 00' N 8° 00' W;

    g)

    „Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    42° 00' N 8° 00' W,

    42° 00' N 10° 00' W,

    38° 30' N 10° 00' W,

    38° 30' N 9° 00' W,

    40° 00' N 9° 00' W,

    40° 00' N 8° 00' W;

    h)

    „Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet im Hoheitsgebiet von Spanien im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der Division 9a;

    i)

    „Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    43° 30' N 6° 00' W,

    44° 00' N 6° 00' W,

    44° 00' N 2° 00' W,

    43° 30' N 2° 00' W;

    j)

    „Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;

    k)

    „CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates (15);

    l)

    „CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (16);

    m)

    „IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (17);

    n)

    „ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (18);

    o)

    „IOTC-Zuständigkeitsbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (19);

    p)

    „NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete gemäß der Definition des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

    q)

    „SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (21);

    r)

    „SIOFA-Übereinkommensbereich“ (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (22);

    s)

    „SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (23);

    t)

    „WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (24);

    u)

    „Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

    v)

    „Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

    Länge 150o W,

    Länge 130o W,

    Breite 4o S,

    Breite 50o S.

    TITEL II

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 5

    TACs und Aufteilung

    (1)   Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und solche in bestimmten Nicht-Unionsgewässern, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

    (2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 22 und des Anhangs V Teil A der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

    (3)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 22 der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403 und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs fallen, fischen.

    Artikel 6

    Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

    (1)   Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

    (2)   Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

    a)

    den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

    b)

    als Ergebnis

    i)

    mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der der MSY erzielt wird, wenn eine analytische Bewertung vorliegt, oder

    ii)

    zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bewertung vorliegt.

    (3)   Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2021 folgende Angaben:

    a)

    die beschlossenen TACs;

    b)

    die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;

    c)

    Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs dem Absatz 2 genügen.

    Artikel 7

    Anwendung vorläufiger TACs

    (1)   Wird in einer Tabelle mit Fangmöglichkeiten in Anhang IA oder IB auf diesen Absatz Bezug genommen, so handelt es sich in der genannten Tabelle um vorläufige Fangmöglichkeiten, die vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 gelten. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten gelten unbeschadet der Festlegung der endgültigen Fangmöglichkeiten für 2021 im Einklang mit den Ergebnissen internationaler Verhandlungen oder Konsultationen, den wissenschaftlichen Gutachten, den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den einschlägigen Mehrjahresplänen.

    (2)   Unionsschiffe dürfen in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie in Drittlandgewässern, die Unionsschiffen Zugang zu ihren Gewässern gewährt haben, Bestände nach Maßgabe der vorläufigen Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 befischen.

    Artikel 8

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    (1)   Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

    a)

    von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

    b)

    Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

    (2)   Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten des genannten Artikels anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

    Artikel 9

    Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung

    (1)   Um der Einführung der Pflicht zur Anlandung Rechnung zu tragen und um den Mitgliedstaaten, die über keine Quote für bestimmte Beifänge verfügen, Quoten dafür einzuräumen, gilt der mit den Absätzen 2 bis 5 festgelegte Quotentauschmechanismus für die in Anhang IA genannten TACs.

    (2)   6 % jeder Quote der vorläufigen TACs für Kabeljau in der Keltischen See, Kabeljau westlich von Schottland, Wittling in der Irischen See und Scholle in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k sowie 3 % jeder Quote der vorläufigen TAC für Wittling westlich von Schottland, die jedem Mitgliedstaat zugeteilt wurden, werden für einen Quotentauschpool bereitgestellt, der ab 1. Januar 2021 offen steht. Bis zum 31. März 2021 haben Mitgliedstaaten ohne Quoten den ausschließlichen Zugang zum Quotentauschpool.

    (3)   Die dem Pool entnommenen Mengen dürfen nicht getauscht oder auf das folgende Jahr übertragen werden. Ungenutzte Mengen werden nach dem 31. März 2021 denjenigen Mitgliedstaaten zurückgegeben, die anfänglich zum Quotentauschpool beigetragen haben.

    (4)   Die im Austausch bereitgestellten Quoten sind vorzugsweise einer Liste von TACs zu entnehmen, die von jedem Mitgliedstaat, der zum Pool beiträgt, gemäß der Anlage des Anhangs IA genannt werden.

    (5)   Durch Anwendung eines Markttauschkurses oder anderer für beide Seiten annehmbarer Tauschkurse wird dafür gesorgt, dass die in Absatz 4 genannten Quoten gleichwertigen Marktwert haben. In Ermangelung von Alternativen wird der gleichwertige wirtschaftliche Wert gemäß den durchschnittlichen Unionspreisen des vorangegangenen Jahres herangezogen, wie er von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse angegeben wird.

    (6)   In Fällen, in denen der Quotentauschmechanismus gemäß den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, ihre unvermeidbaren Beifänge in ähnlichem Umfang abzudecken, bemühen sich die Mitgliedstaaten, einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu vereinbaren, bei dem sichergestellt ist, dass die getauschten Quoten gleichwertigen Marktwert haben.

    Artikel 10

    Fischereiaufwandsbeschränkungen in der ICES-Division 7e

    (1)   In Anhang II sind für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zeiträume die technischen Aspekte der Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Anhang II für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e festgelegt.

    (2)   Stellt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 7.4 einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten diesem Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Anhang II Nummer 5 aufgeführten Tagen weitere Tage auf See zuteilen, an denen ein Flaggenmitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt in der ICES-Division 7e gestatten darf. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (3)   Im Rahmen eines verstärkten Beobachterprogramms gemäß Anhang II Nummer 8.1 kann die Kommission einem antragstellenden Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzlich zu den Tagen gemäß Anhang II Nummer 5 maximal drei Tage zwischen dem 1. Februar 2021 und dem 31. Januar 2022 zuteilen, an denen sich ein Schiff in der ICES-Division 7e aufhalten darf. Eine solche Zuteilung erfolgt auf der Grundlage der von diesem Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 8.3 vorgelegten Beschreibung und nach Konsultation des STECF. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 11

    Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch

    (1)   Fischereifahrzeugen der Union sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 Wolfsbarsch zu befischen. Es ist untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2021 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und Wolfsbarsch an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

    a)

    mit Grundschleppnetzen (26) unvermeidbare Beifänge von maximal 520 kg pro zwei Monate und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

    b)

    mit Waden (27) unvermeidbare Beifänge von maximal 520 kg pro zwei Monate und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

    c)

    mit Haken und Leinen (28) maximal 1,43 t pro Schiff;

    d)

    mit aufgespannten Kiemennetzen (29) unvermeidbare Beifänge von maximal 0,35 t pro Schiff.

    Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Buchstabe c unter Einsatz von Haken und Leinen und unter Buchstabe d unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

    (3)   Die in Absatz 2 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar und — sofern eine monatliche Beschränkung besteht — auch nicht von einem Monat auf den anderen. Für Fischereifahrzeuge der Union, die in einem Kalendermonat mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt für jedes Fanggerät die niedrigste in Absatz 2 festgelegte Fangbeschränkung.

    Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Monats alle Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.

    (4)   Frankreich und Spanien stellen sicher, dass die fischereiliche Sterblichkeit des Wolfsbarschbestands in den ICES-Divisionen 8a und 8b durch ihre gewerbliche Fischerei und ihre Freizeitfischerei den Wert des FMSY-Punkts — wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben — nicht überschreitet, was eine Gesamtfangmenge von 3 108 Tonnen ergibt.

    (5)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a, 7a bis 7k Folgendes:

    a)

    Vom 1. Januar bis zum 28. Februar ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt. In diesem Zeitraum ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

    b)

    Vom 1. bis zum 31. März dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden. Die behaltenen Wolfsbarschexemplare müssen eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen.

    Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Stellnetze, mit denen Wolfsbarsch während des in diesem Buchstaben genannten Zeitraums weder gefangen noch behalten werden darf.

    (6)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, in den ICES-Divisionen 8a und 8b dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Stellnetze, mit denen Wolfsbarsch weder gefangen noch behalten werden darf.

    (7)   Die Absätze 5 und 6 gelten unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

    Artikel 12

    Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets

    In den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in Brackgewässern, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern, ist für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. August 2021 und dem 28. Februar 2022, der von jedem betroffenen Mitgliedstaat festzulegen ist, jede gezielte und unbeabsichtigte Fischerei sowie Freizeitfischerei auf Europäischen Aal untersagt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Juni 2021 den festgelegten Zeitraum mit.

    Artikel 13

    Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

    (1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

    a)

    Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    b)

    Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    c)

    Neuaufteilungen gemäß den Artikeln 12 und 47 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Rates;

    d)

    zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    e)

    zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    f)

    Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    g)

    Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.

    (2)   Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

    (3)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

    (4)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

    Artikel 14

    Schonzeiten für Sandaale

    Die kommerzielle Befischung von Sandaalen mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 verboten.

    Artikel 15

    Technische Maßnahmen für Kabeljau und Wittling in der Keltischen See

    (1)   Die folgenden Maßnahmen gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 7f und 7g, dem nördlich von 49°30'N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30'N und östlich von 11°W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j Grundschleppnetze und Waden einsetzen:

    a)

    Fischereifahrzeuge der Union, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen, verwenden Fanggerät mit einer der folgenden Maschenöffnungen:

    i)

    110 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm;

    ii)

    100 mm-T90-Steert;

    iii)

    120 mm-Steert;

    iv)

    100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm.

    b)

    Zusätzlich zu den in Buchstabe a genannten Maßnahmen verwenden Fischereifahrzeuge der Union, die Grundschleppnetze einsetzen und deren vor Rückwürfen gemessene Fänge zu mindestens 20 % aus Schellfisch bestehen,

    i)

    Fanggeräte, die so konstruiert sind, dass der Abstand zwischen der Fangleine und dem Bodenfanggerät mindestens einen Meter beträgt, oder

    ii)

    jedes Mittel, das nach Einschätzung des ICES oder des STECF nachgewiesenermaßen mindestens ebenso selektiv zur Vermeidung von Kabeljau wirkt und von der Kommission genehmigt wurde.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen und deren vor Rückwürfen gemessene Fänge zu weniger als 1,5 % aus Kabeljau bestehen, von der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b ausnehmen, sofern diese Fischereifahrzeuge einer schrittweisen Erhöhung des Einsatzes von Beobachtern auf See auf mindestens 20 % aller ihrer Fangreisen ab dem 1. Juli 2021 unterworfen werden.

    (3)   Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 7f bis 7k und im Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e Grundschleppnetze und Waden einsetzen, dürfen nur fischen, wenn sie einen Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm verwenden. Diese vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung des Steerts gilt jedoch nicht für Fischereifahrzeuge, deren Beifänge von Kabeljau nach Einschätzung des STECF 1,5 % nicht überschreiten, wenn sie außerhalb der in Absatz 1 genannten Gebiete fischen.

    (4)   Die Maßnahmen nach Absatz 3 gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die ab dem 1. Juni 2021 in den ICES-Divisionen 7b und 7c Grundschleppnetze und Waden einsetzen. Unionsschiffe, die in diesen Gebieten fischen, dürfen auch anderes Fanggerät einsetzen, das nach Einschätzung des STECF in gemischten Fischereien auf Grundfischarten zu den gleichen oder besseren Selektivitätsmerkmalen wie ein Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm führt und von der Kommission genehmigt wurde.

    (5)   Abweichend von Absatz 1 gilt in den ICES-Divisionen 7f und 7g, dem nördlich von 49°30'N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30'N und östlich von 11°W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j Folgendes:

    a)

    Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat bestehen, verwenden eine der folgenden Fanggerät-Optionen:

    i)

    Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern dürfen jedoch ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;

    ii)

    Seltra-Netzblatt;

    iii)

    Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben gemäß Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 oder eine gleichwertige Netzgitter-Selektionsvorrichtung;

    iv)

    100 mm-Steert mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;

    v)

    doppelter Steert, wobei der obere Steert mit T90-Maschen von mindestens 90 mm ausgelegt und mit einem Siebnetz mit einer Maschenöffnung von höchstens 300 mm versehen ist;

    b)

    Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % aus einer kombinierten Menge von Seeteufel, Seehecht oder Butten bestehen, verwenden eine der folgenden Fanggerät-Optionen:

    i)

    100 mm-Steert mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;

    ii)

    100 mm-T90-Steert und Verlängerung.

    (6)   Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 werden die Fanganteile als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen berechnet.

    Artikel 16

    Technische Maßnahmen in der Irischen See

    Für Fischereifahrzeuge der Union, die in der ICES-Division 7a (Irische See) mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, gelten folgende Maßnahmen:

    a)

    Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden mit einer Maschenöffnung des Steerts von 70 mm oder mehr und weniger als 100 mm fischen und deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen, verwenden eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

    i)

    Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern dürfen jedoch ein Quadratmaschen-Netzblatt von 200 mm verwenden;

    ii)

    Seltra-Netzblatt;

    iii)

    Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben;

    iv)

    Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS) -Netzgitter;

    v)

    Flip-Flap-Netz;

    b)

    Schiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen bestehen, verwenden einen 120 mm-Steert;

    c)

    Schiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von weniger als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen bestehen, verwenden einen Steert mit einer Maschenöffnung von 100 mm und einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm.

    Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Schiffe, deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat oder mehr als 85 % aus Bunten Kammmuscheln (Aequipecten opercularis) bestehen.

    Artikel 17

    Technische Maßnahmen westlich von Schottland

    Für Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 6a und 5b in Unionsgewässern östlich von 12° W (westlich von Schottland) in Fischereien auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, gelten folgende Maßnahmen:

    a)

    Schiffe, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von weniger als 100 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) von mindestens 300 mm; bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern oder mit einer Motorleistung von 200 kW oder weniger kann jedoch die Gesamtlänge des Netzblatts 2 Meter und die Länge des Netzblatts 200 mm betragen;

    b)

    Schiffe, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen und deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von 100-119 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) von mindestens 160 mm.

    Artikel 18

    Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee

    (1)   Schongebiete, die außer für pelagisches Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) für die Fischerei gesperrt sind, sowie die Zeiträume, in denen sie gelten, sind in Anhang IV festgelegt.

    (2)   Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 70 mm in den ICES-Divisionen 4a und 4b beziehungsweise mindestens 90 mm in der ICES-Division 3a sowie Langleinen (30) fischen, dürfen in den Unionsgewässern der ICES-Division 4a, nördlich von 58° 30′ 00″ N und südlich von 61° 30′ 00″ N sowie in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a.20 (Skagerrak), 4a und 4b, nördlich von 57° 00′ 00″ N und östlich von 5° 00′ 00″ E nicht fischen.

    (3)   Abweichend von Absatz 2 dürfen in jenem Absatz genannte Fischereifahrzeuge in den in jenem Absatz genannten Gebieten fischen, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

    a)

    Der Anteil der Kabeljaufänge an den Gesamtfangmengen je Fangreise liegt nicht über 5 %; bei Schiffen, deren Fänge von Kabeljau 5 % ihrer Gesamtfangmengen im Zeitraum 2017-2019 nicht überschritten haben, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen, sofern sie weiterhin dasselbe Fanggerät einsetzen, das sie in dem genannten Zeitraum verwendet haben; diese Vermutung kann widerlegt werden;

    b)

    es werden regulierte und hochselektive Grundschleppnetze oder Waden eingesetzt, die einer wissenschaftlichen Studie zufolge zu einer Verringerung der Kabeljaufänge um mindestens 30 % gegenüber Schiffen führen, die mit einer Mindestmaschenöffnung für gezogenes Fanggerät gemäß Anhang V Teil B Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 fischen; solche Studien können vom STECF bewertet werden; im Fall einer negativen Bewertung durch den STECF werden diese Fanggeräte nicht mehr als für den Einsatz in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gebieten geeignet angesehen;

    c)

    für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

    i)

    Bauchschleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 600 mm;

    ii)

    angehobene Fangleine (0,6 m);

    iii)

    waagerechte Trennpaneele mit Fluchtfenster mit großen Maschenöffnungen;

    d)

    für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr in der ICES-Division 4a beziehungsweise 90 mm oder mehr in der ICES-Division 3a und weniger als 100 mm (TR2) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

    i)

    ein horizontales Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

    ii)

    Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

    iii)

    ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

    e)

    die Schiffe unterliegen einem nationalen Kabeljauvermeidungsplan, mit dem durch räumliche oder technische Maßnahmen oder eine Kombination aus beiden Kabeljaufänge entsprechend der fischereilichen Sterblichkeit auf dem Niveau gehalten werden, das den auf Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgelegten Fangmöglichkeiten entspricht; diese Pläne sollten spätestens zwei Monate nach ihrer Umsetzung, im Falle der Mitgliedstaaten vom STECF und im Falle von Drittländern von ihren zuständigen nationalen wissenschaftlichen Gremien, bewertet und erforderlichenfalls weiter überarbeitet werden, wenn diese Bewertungen zu dem Schluss kommen, dass das Ziel des nationalen Kabeljauvermeidungsplans nicht erreicht wird.

    (4)   Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle der in Absatz 2 genannten Schiffe, um die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 3 Buchstaben a bis e zu kontrollieren.

    (5)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

    Artikel 19

    Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat

    (1)   Unionsschiffe, die im Kattegat mit Grundschleppnetzen fischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX und PTB) mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm fischen, verwenden eines der folgenden selektiven Fanggeräte:

    a)

    ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

    b)

    ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

    c)

    Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

    d)

    ein reguliertes, hochselektives Fanggerät, dessen technische Merkmale gemäß der vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie zu Fängen von weniger als 1,5 % Kabeljau führen, sofern dieses das einzige an Bord des Schiffes mitgeführte Fanggerät ist.

    (2)   Unionsschiffe, die an einem Projekt eines betroffenen Mitgliedstaats teilnehmen und über eine funktionierende Ausrüstung für vollständig dokumentierte Fischereien verfügen, dürfen ein Fanggerät gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 verwenden. Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste dieser Schiffe.

    (3)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

    Artikel 20

    Verbotene Arten

    (1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen die nachstehenden Arten nicht befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden:

    a)

    Atlantischer Sternrochen (Raja radiata radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

    b)

    Südlicher Kaiserbarsch (Beryx splendens) im NAFO-Untergebiet 6;

    c)

    Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

    d)

    Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

    e)

    Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

    f)

    Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

    g)

    Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

    h)

    Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

    i)

    Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

    j)

    Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;

    k)

    Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

    l)

    Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10;

    m)

    Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

    n)

    Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;

    o)

    Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme.

    (2)   Bei versehentlichen Fängen darf den in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen.

    Artikel 21

    Datenübermittlung

    Bei der Übermittlung von Daten über Mengen angelandeter Fänge und über den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.

    KAPITEL II

    Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

    Artikel 22

    Fanggenehmigungen

    (1)   Die Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die gegebenenfalls in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang V Teil A festgelegt.

    (2)   Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung festgelegte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

    KAPITEL III

    Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

    Abschnitt 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 23

    Übertragung und Tausch von Quoten

    (1)   Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden „betreffender Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.

    (2)   Nach Benachrichtigung der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der betreffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Daraufhin übermittelt die Kommission unverzüglich der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert anschließend dem Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

    (3)   Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.

    (4)   Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der betreffenden Vertragspartei der RFO erhaltenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Eine solche Zuteilung darf den bestehenden Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

    (5)   Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2022 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuteilung an die Mitgliedstaaten.

    Abschnitt 2

    NEAFC-Übereinkommensbereich

    Artikel 24

    Schließungen für Rotbarsch in der Irmingersee

    In dem durch folgende Koordinaten, gemessen nach dem WGS84-System, begrenzten Gebiet sind alle Fangtätigkeiten verboten:

    Breitengrad

    Längengrad

    63°00'

    -30°00'

    61°30'

    -27°35'

    60°45'

    -28°45'

    62°00'

    -31°35'

    63°00'

    -30°00'

    Abschnitt 3

    ICCAT-Übereinkommensbereich

    Artikel 25

    Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten

    (1)   Die Höchstanzahl an Köderschiffen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 1 festgelegt.

    (2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 2 festgelegt.

    (3)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 3 festgelegt.

    (4)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 4 festgelegt.

    (5)   Die Höchstanzahl an Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 5 festgelegt.

    (6)   Die Gesamtaufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang VI Nummer 6 festgelegt.

    (7)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (31) Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

    (8)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, ist in Anhang VI Nummer 8 festgelegt.

    Artikel 26

    Freizeitfischerei

    Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.

    Artikel 27

    Haie

    (1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

    (2)   Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

    (3)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist bei Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

    (4)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

    (5)   Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

    Abschnitt 4

    CCAMLR-Übereinkommensbereich

    Artikel 28

    Versuchsfischerei-Mitteilungen für Zahnfische

    Mitgliedstaaten dürfen 2021 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, an solchen Versuchsfischereien teilzunehmen, so teilt er das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2021 mit.

    Artikel 29

    Beschränkungen der Versuchsfischerei auf Zahnfische

    (1)   Die Fischerei auf Zahnfische in der Fangsaison 2020-2021 ist auf die Mitgliedstaaten, Untergebiete und Anzahl Schiffe gemäß Anhang VII Tabelle A für die in jenem Anhang Tabelle B genannten Arten, TACs und Beifanggrenzen beschränkt.

    (2)   Die gezielte Befischung von Haiarten zu anderen Zwecken als der wissenschaftlichen Forschung ist verboten. Beifänge von Haien, insbesondere Jungfische und gravide Weibchen, die unbeabsichtigt in der Zahnfischfischerei gefangen werden, sind lebend freizusetzen.

    (3)   Gegebenenfalls ist der Fischfang in jeder kleinen Forschungseinheit (Small Scale Research Unit, SSRU) einzustellen, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die SSRU ist für die restliche Saison für den Fischfang zu schließen.

    (4)   Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Informationen zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. Jedoch darf in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a — sofern die Fischerei gemäß Artikel 28 erlaubt ist — nicht in Tiefen von weniger als 550 Metern gefischt werden.

    Artikel 30

    Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2020-2021

    (1)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat in der Fangsaison 2020-2021 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) befischen, so teilt er der Kommission unter Verwendung des Formats gemäß Anhang VII, Anlage, Teil B bis spätestens 1. Mai 2021 seine Absicht mit, Antarktischen Krill zu befischen. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten notifiziert die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2021 die entsprechenden Mitteilungen.

    (2)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen möchte, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

    (3)   Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu befischen beabsichtigt, teilt seine entsprechende Absicht nur für fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge führen oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.

    (4)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme anderer als der dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels notifizierten Schiffe an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt nicht teilnehmen kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

    a)

    die vollständigen Angaben zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

    b)

    eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (illegal, unreported and unregulated, im Folgenden IUU) Fischereifahrzeuge aufgeführt sind, nicht gestatten, an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilzunehmen.

    Abschnitt 5

    IOTC-Zuständigkeitsbereich

    Artikel 31

    Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen

    (1)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VIII Nummer 1 festgelegt.

    (2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in BRZ sind in Anhang VIII Nummer 2 festgelegt.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch einen solchen Wechsel nicht erhöht.

    (4)   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Register für zugelassene Schiffe oder im Schiffsregister anderer RFO für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die in einer der RFO-Listen an IUU-Fischerei beteiligter Schiffe aufgeführt sind, nicht übertragen werden.

    (5)   Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

    Artikel 32

    Treibende FADs und Versorgungsschiffe

    (1)   Treibende FADs sind mit Instrumentenbojen zu versehen. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, wird untersagt.

    (2)   Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 operativen Bojen folgen.

    (3)   Die Höchstzahl der Instrumentenbojen, die jährlich für jeden Ringwadenfänger erworben werden dürfen, beträgt 500. Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt über mehr als 500 Instrumentenbojen (Bojen auf Lager und operative Bojen) verfügen.

    (4)   Die Höchstzahl der Versorgungsschiffe beträgt zwei Versorgungsschiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats zur Unterstützung von nicht weniger als fünf Ringwadenfängern, alle unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.

    (5)   Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem einzelnen Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.

    (6)   Die Union nimmt keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe auf.

    Artikel 33

    Haie

    (1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.

    (2)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den Verzehr vor Ort bestimmt sind.

    (3)   Bei versehentlichen Fängen darf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen.

    Artikel 34

    Teufelsrochen

    (1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Körperteile oder ganzen Körper von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen, an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen; davon ausgenommen sind Fischereifahrzeuge, die Subsistenzfischerei betreiben (d. h. bei der der gefangene Fisch direkt von den Familien der Fischer verzehrt wird).

    Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Teufelsrochen, die unbeabsichtigt im Rahmen der handwerklichen Fischerei (d. h. alle Fischereien außer Langleinenfischerei oder Oberflächenfischerei, d. h. mit Ringwadenfängern, Angelfischereifahrzeugen, Kiemennetzfängern, Handleinen- und Schleppangelfängern, die im IOTC-Register der zugelassenen Schiffe verzeichnet ist) gefangen werden, ausschließlich für den Verzehr vor Ort angelandet werden.

    (2)   Auf allen Fischereifahrzeugen außer solchen, die Subsistenzfischerei betreiben, sind Teufelsrochen, soweit praktikabel, unverzüglich lebend und unversehrt freizusetzen, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck erkannt werden, und zwar so, dass den gefangenen Exemplaren möglichst wenig Schaden zugefügt wird.

    Abschnitt 6

    SPRFMO-Übereinkommensbereich

    Artikel 35

    Pelagische Fischerei

    (1)   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IH festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten beschränken die gesamte BRZ der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2021 pelagische Bestände befischen, auf die Unionsobergrenze von 78 600 BRZ in diesem Bereich.

    (3)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IH dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen, monatliche Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats zur Mitteilung an das SPRFMO-Sekretariat übermitteln.

    Artikel 36

    Grundfischereien

    (1)   Die Mitgliedstaaten beschränken die Fänge oder den Aufwand in der Grundfischerei im Jahr 2021 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter in diesem Zeitraum. Eine Befischung über die nachgewiesenen Mengen hinaus ist nur zulässig, wenn die SPRFMO ihren Plan, über diese Mengen hinaus zu fischen, billigt.

    (2)   Mitgliedstaaten, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 keine Fänge oder keinen Aufwand in der Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich nachweisen können, dürfen keinen Fischfang betreiben, es sei denn, die SPRFMO billigt ihren Plan, ohne einen Nachweis zu fischen.

    Artikel 37

    Versuchsfischerei

    (1)   Die Mitgliedstaaten dürfen 2020 nur dann im SPRFMO-Übereinkommensbereich an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen, wenn die SPRFMO ihrem Antrag auf diese Fischerei, der einen Fischereieinsatzplan enthält und mit dem die Durchführung eines Datenerhebungsprogramms zugesagt wird, stattgegeben hat.

    (2)   Die Fischerei darf nur in den von der SPRFMO angegebenen Forschungsblöcken erfolgen. In Tiefen von weniger als 750 m und mehr als 2 000 m darf nicht gefischt werden.

    (3)   Die TAC ist in Anhang IH festgelegt. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 21 aufeinanderfolgenden Tagen und auf höchstens 5 000 Haken pro Hol bei höchstens 20 Hols pro Forschungsblock beschränkt. Die Fischerei wird entweder nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 100 Hols eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist.

    Abschnitt 7

    IATTC-Übereinkommensbereich

    Artikel 38

    Ringwadenfischerei

    (1)   Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

    a)

    vom 29. Juli 2021, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2021, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2021, 00.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2022, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

    amerikanische Pazifikküste,

    150o westlicher Länge,

    40o nördlicher Breite,

    40o südlicher Breite;

    b)

    vom 9. Oktober 2021, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2021, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

    96o westlicher Länge,

    110o westlicher Länge,

    4o nördlicher Breite,

    3o südlicher Breite.

    (2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes ihrer Schiffe vor dem 1. April 2021 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit. Alle Ringwadenfänger der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

    (3)   Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder laden sie um.

    (4)   Absatz 3 gilt nicht, wenn

    a)

    der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder

    b)

    es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

    Artikel 39

    Treibende FADs

    (1)   Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 450 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

    (2)   Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gewählten Schonzeit gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a keine FADs ausbringen und müssen in den 15 Tagen vor Beginn der Schonzeit genauso viele FADs einsammeln, wie sie ursprünglich ausgebracht haben.

    (3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich für jeden Tag die von der IATTC geforderten Angaben zu allen aktiven FADs. Diese Angaben sind nach mindestens 60 Tagen und höchstens 75 Tagen vorzulegen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

    Artikel 40

    Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei

    Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich tätigen dürfen, sind in Anhang IL festgelegt.

    Artikel 41

    Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

    (1)   Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.

    (2)   Bei versehentlichen Fängen darf den in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich von den Schiffsbetreibern freizusetzen.

    (3)   Die Schiffsbetreiber

    a)

    erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig);

    b)

    übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger sie sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs erhobenen Daten bis zum 31. Januar an die Kommission.

    Artikel 42

    Verbot der Befischung von Teufelsrochen

    Im IATTC-Übereinkommensbereich ist Fischereifahrzeugen der Union das Befischen, das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu denen auch die Arten Manta und Mobula gehören) verboten. Sobald auf Fischereifahrzeugen der Union bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, setzen sie diese, soweit möglich, unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.

    Abschnitt 8

    SEAFO-Übereinkommensbereich

    Artikel 43

    Verbot der Befischung von Tiefseehaien

    Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

    a)

    Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

    b)

    Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

    c)

    Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

    d)

    Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

    e)

    Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

    f)

    Rochen (Rajidae),

    g)

    Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

    h)

    andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,

    i)

    Dornhai (Squalus acanthias).

    Abschnitt 9

    WCPFC-Übereinkommensbereich

    Artikel 44

    Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

    (1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite 403 Tage nicht überschreitet.

    (2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfänger im Jahr 2021 die in der Tabelle in Anhang IG festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

    Artikel 45

    Steuerung der Fischerei mit FADs

    (1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2021, 00.00 Uhr, und dem 30. September 2021, 24.00 Uhr, verboten, FADs auszubringen, zu warten oder einzusetzen.

    (2)   Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, FADs einzusetzen, entweder vom 1. April 2021, 0.00 Uhr, bis 31. Mai 2021, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2021, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 2021, 24.00 Uhr.

    (3)   Absatz 2 gilt nicht, wenn

    a)

    das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

    b)

    der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder

    c)

    eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

    (4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keiner ihrer Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See eingesetzt hat. Bojen werden ausschließlich an Bord eines Schiffes aktiviert.

    (5)   Alle Ringwadenfänger, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord, laden diese um und landen sie an.

    Artikel 46

    Beschränkung der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch befischen dürfen

    Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang IX festgelegt.

    Artikel 47

    Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Anhang IG festgelegten Grenzwerte im Jahr 2021 nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten tragen außerdem dafür Sorge, dass sich der Fischereiaufwand für Schwertfisch infolge dieser Maßnahme nicht in den Bereich nördlich von 20° S verlagert.

    Artikel 48

    Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie

    (1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden oder das Lagern von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:

    a)

    Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),

    b)

    Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).

    (2)   Bei versehentlichen Fängen darf den in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen.

    Artikel 49

    Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC

    (1)   Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC fischen.

    (2)   Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 39, 40 und 41 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC fischen.

    Abschnitt 10

    Beringmeer

    Artikel 50

    Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

    Das Befischen von Pazifischem Pollack (Gadus chalcogrammus) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

    Abschnitt 11

    SIOFA-Übereinkommensbereich

    Artikel 51

    Beschränkungen in der Grundfischerei

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,

    a)

    ihren jährlichen Grundfischereiaufwand und ihre jährlichen Fänge auf das durchschnittliche jährliche Niveau der Jahre beschränken, in denen ihre Schiffe während eines repräsentativen Zeitraums, für den der Kommission gemeldete Daten vorliegen, in dem SIOFA-Übereinkommensbereich tätig waren;

    b)

    die räumliche Verteilung des Grundfischereiaufwands, ausgenommen die Langleinen-und die Tonnarenmethode, nicht über die in den letzten Jahren befischten Gebiete hinaus ausweiten;

    c)

    in den vorübergehenden Schutzgebieten Atlantis Bank, Coral, Fools Flat, Middle of What, Walter’s Shoal, wie in Anhang IK definiert, nicht fischen dürfen, ausgenommen nach der Langleinen-und der Tonnarenmethode und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.

    TITEL III

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

    Artikel 52

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten TACs in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

    Artikel 53

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, dürfen im Rahmen der TACs gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403.

    Artikel 54

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

    Artikel 55

    Fanggenehmigungen

    Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang V Teil B festgelegt.

    Artikel 56

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 55 Fischfang betreiben, gelten die Bedingungen des Artikels 8.

    Artikel 57

    Verbotene Arten

    (1)   Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wann immer sie in Unionsgewässern angetroffen werden:

    a)

    Atlantischer Sternrochen (Raja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

    b)

    Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

    c)

    Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

    d)

    Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4 und 14;

    e)

    Heringshai (Lamna nasus) in Unionsgewässern;

    f)

    Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

    g)

    Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 9 und 10;

    h)

    Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;

    i)

    Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

    j)

    Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10.

    (2)   Bei versehentlichen Fängen darf den in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen.

    TITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 58

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 59

    Übergangsbestimmung

    Die Artikel 11, 19, 20, 27, 33, 34, 41, 42, 43, 48, 50 und 57 gelten 2022 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2022 in Kraft tritt.

    Die Artikel 15, 16 und 17 gelten bis zu dem Zeitpunkt, ab dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung von Anhang VI der genannten Verordnung durch die Einführung entsprechender technischer Maßnahmen für die nordwestlichen Gewässer anwendbar wird.

    Artikel 60

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

    Artikel 11 Absätze 1, 2, 3 und 5 sowie die Artikel 14 und 18 gelten jedoch vom 1. Januar bis zum 31. März 2021.

    Die Bestimmungen der Artikel 28, 29 und 30 sowie des Anhangs VII zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für die in diesem Anhang genannten Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2020.

    Die Fischereiaufwandsbeschränkungen des Anhangs II gelten vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2021.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A. P. ZACARIAS


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (2)  Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).

    (4)  Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    (8)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

    (9)  Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates vom 14. September 2015 zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 55).

    (10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (11)  ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14.

    (12)  Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 2).

    (13)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

    (14)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

    (15)  Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

    (16)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

    (17)  Geschlossen mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

    (18)  Beitritt der Union zu dieser Konvention mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

    (19)  Beitritt der Union zu diesem Übereinkommen mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

    (20)  Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

    (21)  Geschlossen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

    (22)  Beitritt der Union zu diesem Übereinkommen mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

    (23)  Beitritt der Union zu diesem Übereinkommen mit dem Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1).

    (24)  Beitritt der Union zu diesem Übereinkommen mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

    (25)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

    (26)  Alle Arten von Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS und TB).

    (27)  Alle Arten von Waden (SSC, SDN, SPR, SV, SB und SX).

    (28)  Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln (LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS).

    (29)  Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen (GTR, GNS, GNC, FYK, FPN und FIX).

    (30)  Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB, SDN, SSC, SX, LL, LLS.

    (31)  Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).


    ANLAGE

    LISTE DER ANHÄNGE

    ANHANG I:

    TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

    ANHANG IA:

    Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana

    ANHANG IB:

    Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete 1, 2, 5, 12 und 14 und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

    ANHANG IC:

    Nordwestatlantik — NAFO-Übereinkommensbereich

    ANHANG ID:

    ICCAT-Übereinkommensbereich

    ANHANG IE:

    Südostatlantik — SEAFO-Übereinkommensbereich

    ANHANG IF:

    Südlicher Blauflossenthun — Verbreitungsgebiete

    ANHANG IG:

    WCPFC-Übereinkommensbereich

    ANHANG IH:

    SPRFMO-Übereinkommensbereich

    ANHANG IJ:

    IOTC-Zuständigkeitsbereich

    ANHANG IK:

    SIOFA-Übereinkommensbereich

    ANHANG IL:

    IATTC-Übereinkommensbereich

    ANHANG II:

    Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division 7e

    ANHANG III:

    Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4

    ANHANG IV:

    Schonzeiten zum Schutz von laichendem Kabeljau

    ANHANG V:

    Fanggenehmigungen

    ANHANG VI:

    ICCAT-Übereinkommensbereich

    ANHANG VII:

    CCAMLR-Übereinkommensbereich

    ANHANG VIII:

    IOTC-Zuständigkeitsbereich

    ANHANG IX:

    WCPFC-Übereinkommensbereich


    ANHANG I

    TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

    In den Tabellen der Anhänge sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen festgesetzt.

    Alle in den Anhängen festgesetzten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34 der genannten Verordnung.

    Die Angaben der Fanggebiete in den Anhängen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die wissenschaftlichen Bezeichnungen. Gemeinsprachliche Bezeichnungen sind zum besseren Verständnis angegeben.

    Die Anhänge IA bis IL sind Teil von Anhang I.

    Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Arten:

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Amblyraja radiata

    RJR

    Atlantischer Sternrochen

    Ammodytes spp.

    SAN

    Sandaale

    Argentina silus

    ARU

    Goldlachs

    Beryx spp.

    ALF

    Kaiserbarsch

    Brosme brosme

    USK

    Lumb

    Caproidae

    BOR

    Eberfische

    Centrophorus squamosus

    GUQ

    Blattschuppiger Schlingerhai

    Centroscymnus coelolepis

    CYO

    Portugiesenhai

    Chaceon spp.

    GER

    Rote Tiefseekrabben

    Chaenocephalus aceratus

    SSI

    Scotia-See-Eisfisch

    Champsocephalus gunnari

    ANI

    Bändereisfisch

    Channichthys rhinoceratus

    LIC

    Langschnauzen-Eisfisch

    Chionoecetes spp.

    PCR

    Arktische Seespinnen

    Clupea harengus

    HER

    Hering

    Coryphaenoides rupestris

    RNG

    Rundnasen-Grenadier

    Dalatias licha

    SCK

    Schokoladenhai

    Deania calcea

    DCA

    Schnabeldornhai

    Dicentrarchus labrax

    BSS

    Wolfsbarsch

    Dipturus batis (Dipturus cf. flossada and Dipturus cf. intermedia)

    RJB

    Glattrochen beider Arten

    Dissostichus eleginoides

    TOP

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus mawsoni

    TOA

    Riesen-Antarktisdorsch

    Dissostichus spp.

    TOT

    Zahnfische

    Engraulis encrasicolus

    ANE

    Sardelle

    Etmopterus princeps

    ETR

    Großer Schwarzer Dornhai

    Etmopterus pusillus

    ETP

    Glatter Schwarzer Dornhai

    Euphausia superba

    KRI

    Antarktischer Krill

    Gadus morhua

    COD

    Kabeljau

    Galeorhinus galeus

    GAG

    Hundshai

    Glyptocephalus cynoglossus

    WIT

    Rotzunge

    Hippoglossoides platessoides

    PLA

    Raue Scharbe

    Hoplostethus atlanticus

    ORY

    Granatbarsch

    Illex illecebrosus

    SQI

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    Lamna nasus

    POR

    Heringshai

    Lepidorhombus spp.

    LEZ

    Butte

    Leucoraja naevus

    RJN

    Kuckucksrochen

    Limanda ferruginea

    YEL

    Gelbschwanzflunder

    Lophiidae

    ANF

    Seeteufel

    Macrourus spp.

    GRV

    Grenadierfische

    Makaira nigricans

    BUM

    Blauer Marlin

    Mallotus villosus

    CAP

    Lodde

    Manta birostris

    RMB

    Großer Teufelsrochen

    Martialia hyadesi

    SQS

    Kalmar

    Melanogrammus aeglefinus

    HAD

    Schellfisch

    Merlangius merlangus

    WHG

    Wittling

    Merluccius merluccius

    HKE

    Seehecht

    Micromesistius poutassou

    WHB

    Blauer Wittling

    Microstomus kitt

    LEM

    Limande

    Molva dypterygia

    BLI

    Blauleng

    Molva molva

    LIN

    Leng

    Nephrops norvegicus

    NEP

    Kaisergranat

    Notothenia gibberifrons

    NOG

    Grüne Notothenia

    Notothenia rossii

    NOR

    Marmorbarsch

    Notothenia squamifrons

    NOS

    Graue Notothenia

    Pandalus borealis

    PRA

    Tiefseegarnele

    Paralomis spp.

    PAI

    Kurzschwanzkrebse

    Penaeus spp.

    PEN

    Geißelgarnelen

    Pleuronectes platessa

    PLE

    Scholle

    Pleuronectiformes

    FLX

    Plattfische

    Pollachius pollachius

    POL

    Pollack

    Pollachius virens

    POK

    Seelachs

    Scophthalmus maximus

    TUR

    Steinbutt

    Pseudochaenichthys georgianus

    SGI

    South-Georgia-Eisfisch

    Pseudopentaceros spp.

    EDW

    Pseudopentaceros spp.

    Raja alba

    RJA

    Bandrochen

    Raja brachyura

    RJH

    Blondrochen

    Raja circularis

    RJI

    Sandrochen

    Raja clavata

    RJC

    Nagelrochen

    Raja fullonica

    RJF

    Chagrinrochen

    Raja (Dipturus) nidarosiensis

    JAD

    Schwarzbäuchiger Glattrochen

    Raja microocellata

    RJE

    Kleinäugiger Rochen

    Raja montagui

    RJM

    Fleckrochen

    Amblyraja radiata

    RJR

    Atlantischer Sternrochen

    Raja undulata

    RJU

    Perlrochen

    Rajiformes

    SRX

    Rochen

    Reinhardtius hippoglossoides

    GHL

    Schwarzer Heilbutt

    Sardina pilchardus

    PIL

    Sardine

    Scomber scombrus

    MAC

    Makrele

    Scophthalmus rhombus

    BLL

    Glattbutt

    Sebastes spp.

    RED

    Rotbarsche

    Solea solea

    SOL

    Seezunge

    Solea spp.

    SOO

    Seezunge

    Sprattus sprattus

    SPR

    Sprotte

    Squalus acanthias

    DGS

    Dornhai

    Tetrapturus albidus

    WHM

    Weißer Marlin

    Thunnus alalunga

    ALB

    Weißer Thun

    Thunnus maccoyii

    SBF

    Südlicher Blauflossenthun

    Thunnus obesus

    BET

    Großaugenthun

    Thunnus thynnus

    BFT

    Roter Thun

    Trachurus murphyi

    CJM

    Chilenische Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    JAX

    Bastardmakrele

    Trisopterus esmarkii

    NOP

    Stintdorsch

    Urophycis tenuis

    HKW

    Weißer Gabeldorsch

    Xiphias gladius

    SWO

    Schwertfisch

    Die nachstehende Vergleichsliste der gemeinsprachlichen und der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten dient ausschließlich der Information:

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    Antarktischer Krill

    KRI

    Euphausia superba

    Arktische Seespinnen

    PCR

    Chionoecetes spp.

    Atlantischer Sternrochen

    RJR

    Raja radiata

    Bändereisfisch

    ANI

    Champsocephalus gunnari

    Bandrochen

    RJA

    Raja alba

    Bastardmakrele

    JAX

    Trachurus spp.

    Blattschuppiger Schlingerhai

    GUQ

    Centrophorus squamosus

    Blauer Marlin

    BUM

    Makaira nigricans

    Blauer Wittling

    WHB

    Micromesistius poutassou

    Blauleng

    BLI

    Molva dypterygia

    Blondrochen

    RJH

    Raja brachyura

    Butte

    LEZ

    Lepidorhombus spp.

    Chagrinrochen

    RJF

    Raja fullonica

    Chilenische Bastardmakrele

    CJM

    Trachurus murphyi

    Dornhai

    DGS

    Squalus acanthias

    Eberfische

    BOR

    Caproidae

    Fleckrochen

    RJM

    Raja montagui

    Geißelgarnelen

    PEN

    Penaeus spp.

    Gelbschwanzflunder

    YEL

    Limanda ferruginea

    Glattbutt

    BLL

    Scophthalmus rhombus

    Glatter Schwarzer Dornhai

    ETP

    Etmopterus pusillus

    Glattrochen beider Arten

    RJB

    Dipturus batis (Dipturus cf. flossada and Dipturus cf. intermedia)

    Goldlachs

    ARU

    Argentina silus

    Granatbarsch

    ORY

    Hoplostethus atlanticus

    Graue Notothenia

    NOS

    Notothenia squamifrons

    Grenadierfische

    GRV

    Macrourus spp.

    Großaugenthun

    BET

    Thunnus obesus

    Großer Schwarzer Dornhai

    ETR

    Etmopterus princeps

    Großer Teufelsrochen

    RMB

    Manta birostris

    Grüne Notothenia

    NOG

    Notothenia gibberifrons

    Hering

    HER

    Clupea harengus

    Heringshai

    POR

    Lamna nasus

    Hundshai

    GAG

    Galeorhinus galeus

    Kabeljau

    COD

    Gadus morhua

    Kaiserbarsch

    ALF

    Beryx spp.

    Kaisergranat

    NEP

    Nephrops norvegicus

    Kalmar

    SQS

    Martialia hyadesi

    Kleinäugiger Rochen

    RJE

    Raja microocellata

    Kuckucksrochen

    RJN

    Leucoraja naevus

    Kurzschwanzkrebse

    PAI

    Paralomis spp.

    Langschnauzen-Eisfisch

    LIC

    Channichthys rhinoceratus

    Leng

    LIN

    Molva molva

    Limande

    LEM

    Microstomus kitt

    Lodde

    CAP

    Mallotus villosus

    Lumb

    USK

    Brosme brosme

    Makrele

    MAC

    Scomber scombrus

    Marmorbarsch

    NOR

    Notothenia rossii

    Nagelrochen

    RJC

    Raja clavata

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    SQI

    Illex illecebrosus

    Perlrochen

    RJU

    Raja undulata

    Plattfische

    FLX

    Pleuronectiformes

    Pollack

    POL

    Pollachius pollachius

    Portugiesenhai

    CYO

    Centroscymnus coelolepis

    Pseudopentaceros spp.

    EDW

    Pseudopentaceros spp.

    Raue Scharbe

    PLA

    Hippoglossoides platessoides

    Riesen-Antarktisdorsch

    TOA

    Dissostichus mawsoni

    Rochen

    SRX

    Rajiformes

    Rotbarsche

    RED

    Sebastes spp.

    Rote Tiefseekrabben

    GER

    Chaceon spp.

    Roter Thun

    BFT

    Thunnus thynnus

    Rotzunge

    WIT

    Glyptocephalus cynoglossus

    Rundnasen-Grenadier

    RNG

    Coryphaenoides rupestris

    Sandaale

    SAN

    Ammodytes spp.

    Sandrochen

    RJI

    Raja circularis

    Sardelle

    ANE

    Engraulis encrasicolus

    Sardine

    PIL

    Sardina pilchardus

    Schellfisch

    HAD

    Melanogrammus aeglefinus

    Schnabeldornhai

    DCA

    Deania calcea

    Schokoladenhai

    SCK

    Dalatias licha

    Scholle

    PLE

    Pleuronectes platessa

    Schwarzbäuchiger Glattrochen

    JAD

    Raja (Dipturus) nidarosiensis

    Schwarzer Heilbutt

    GHL

    Reinhardtius hippoglossoides

    Schwarzer Seehecht

    TOP

    Dissostichus eleginoides

    Schwertfisch

    SWO

    Xiphias gladius

    Scotia-See-Eisfisch

    SSI

    Chaenocephalus aceratus

    Seehecht

    HKE

    Merluccius merluccius

    Seelachs

    POK

    Pollachius virens

    Seeteufel

    ANF

    Lophiidae

    Seezunge

    SOL

    Solea solea

    Seezunge

    SOO

    Solea spp.

    South-Georgia-Eisfisch

    SGI

    Pseudochaenichthys georgianus

    Sprotte

    SPR

    Sprattus sprattus

    Steinbutt

    TUR

    Scophthalmus maximus

    Stintdorsch

    NOP

    Trisopterus esmarkii

    Südlicher Blauflossenthun

    SBF

    Thunnus maccoyii

    Tiefseegarnele

    PRA

    Pandalus borealis

    Weißer Gabeldorsch

    HKW

    Urophycis tenuis

    Weißer Marlin

    WHM

    Tetrapturus albidus

    Weißer Thun

    ALB

    Thunnus alalunga

    Wittling

    WHG

    Merlangius merlangus

    Wolfsbarsch

    BSS

    Dicentrarchus labrax

    Zahnfische

    TOT

    Dissostichus spp.


    ANHANG IA

    SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 UND 14, UNIONSGEWÄSSER DER CECAF-GEBIETE UND GEWÄSSER VON FRANZÖSISCH-GUAYANA

    Art:

    Sandaale und dazugehörige Beifänge

    Ammodytes spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a, 3a und 4(1)

    Dänemark

    0

    (2)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    0

    (2)

    Schweden

    0

    (2)

    Union

    0

    (2)

     

    Vereinigtes Königreich

    0

    (2)

     

     

    TAC

    0

     

     

    (1)

    Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

    (2)

    Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend angegebenen Mengen gefangen werden:

    Gebiet: Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

     

    1r

    2r

    3r

    4

    5r

    6

    7r

     

    (SAN/234_1R)

    (SAN/234_2R)

    (SAN/234_3R)

    (SAN/234_4)

    (SAN/234_5R)

    (SAN/234_6)

    (SAN/234_7R)

    Dänemark

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Deutschland

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Schweden

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Union

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0


    Art:

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

    (ARU/1/2.)

    Deutschland

    6

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    2

     

    Niederlande

    5

     

    Union

    13

     

    Vereinigtes Königreich

    10

     

     

    TAC

    23

     


    Art:

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 3a und 4

    (ARU/3A4-C)

    Dänemark

    273

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    3

     

    Frankreich

    2

     

    Irland

    2

     

    Niederlande

    13

     

    Schweden

    11

     

    Union

    304

     

    Vereinigtes Königreich

    5

     

     

    TAC

    309

     


    Art:

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7

    (ARU/567.)

    Deutschland

    71

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    2

     

    Irland

    66

     

    Niederlande

    742

     

    Union

    881

     

    Vereinigtes Königreich

    52

     

     

    TAC

    933

     


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2 und 14

    (USK/1214EI)

    Deutschland

    2

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    2

    (1)

    Sonstige

    1

    (1)

    Union

    5

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    2

    (1)

     

    TAC

    7

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BSF/1214EI_AMS).


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 4

    (USK/04-C.)

    Dänemark

    17

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    5

     

    Frankreich

    12

     

    Schweden

    2

     

    Sonstige

    2

    (1)

    Union

    38

     

    Vereinigtes Königreich

    26

     

     

    TAC

    64

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BSF/04-C_AMS).


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7

    (USK/567EI.)

    Deutschland

    4

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Spanien

    15

     

    Frankreich

    176

     

    Irland

    17

     

    Sonstige

    4

    (1)

    Union

    216

     

    Norwegen

    731

    (2) (3) (4) (5)

    Vereinigtes Königreich

    85

     

     

    TAC

    1 032

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BSF/567EI_AMS).

    (2)

    In den Unionsgewässern von 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fangen (USK/*24X7C).

    (3)

    Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 (OTH/*5B67-) dürfen die nachstehend aufgeführte Menge in Tonnen nicht überschreiten. Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

    750

     

     

    (4)

    Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 befischt werden:

     

     

     

     

     

    Leng (LIN/*5B67-)

    2 000

     

     

    Lumb (USK/*5B67-)

    731

     

    (5)

    Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

    500

     

     


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 4

    (USK/04-N.)

    Belgien

    0

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    41

     

    Deutschland

    0

     

    Frankreich

    0

     

    Niederlande

    0

     

    Union

    41

     

    Vereinigtes Königreich

    1

     

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art:

    Eberfische

    Caproidae

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7 und 8

    (BOR/678-)

    Dänemark

    1 175

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Irland

    3 309

     

    Union

    4 484

     

    Vereinigtes Königreich

    304

     

     

    TAC

    4 788

     


    Art:

    Hering(1)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    3a

    (HER/03A.)

    Dänemark

    2 577

    (2)

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    41

    (2)

    Schweden

    2 696

    (2)

    Union

    5 314

    (2)

    Norwegen

    818

     

    Färöer

    0

    (3)

     

    TAC

    6 132

     

    (1)

    Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

    (2)

    Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Unionsgewässern von 4 gefangen werden (HER/*04-C.).

    (3)

    Darf nur im Skagerrak gefangen werden (HER/*03AN.).


    Art:

    Hering(1)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30‘ N

    (HER/4AB.)

    Dänemark

    14 867

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    9 851

     

    Frankreich

    5 168

     

    Niederlande

    12 929

     

    Schweden

    978

     

    Union

    43 793

     

    Färöer

    63

     

    Norwegen

    27 913

    (2)

    Vereinigtes Königreich

    13 896

     

    TAC

    96 252

     

    (1)

    Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

    (2)

    Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die unten aufgeführte Menge (in Tonnen) in Unionsgewässern von 4a und 4b gefangen werden (HER/*4AB-C). Eine zusätzliche Menge von höchstens 10 000 Tonnen wird gewährt, wenn Norwegen eine solche Erhöhung beantragt.

    12 500

     

     

     

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten darf die Union in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N nur die nachstehend aufgeführte Menge fangen. Eine zusätzliche Menge von höchstens 2 500 Tonnen wird gewährt, wenn die Union eine solche Erhöhung beantragt.

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/4N-S62)

     

     

     

    Union

    12 500

     

     

     


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62o N

    (HER/4N-S62)

    Schweden

    237

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Union

    237

     

     

    TAC

    96 252

     

    (1)

    Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


    Art:

    Hering(1)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    3a

    (HER/03A-BC)

    Dänemark

    1 423

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    13

     

    Schweden

    229

     

    Union

    1 665

     

     

    TAC

    1 665

     

    (1)

    Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wird.


    Art:

    Hering(1)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    4, 7d und Unionsgewässer von 2a

    (HER/2A47DX)

    Belgien

    11

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    2 143

     

    Deutschland

    11

     

    Frankreich

    11

     

    Niederlande

    11

     

    Schweden

    11

     

    Union

    2 198

     

    Vereinigtes Königreich

    41

     

     

    TAC

    2 239

     

    (1)

    Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wird.


    Art:

    Hering(1)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    4c, 7d(2)

    (HER/4CXB7D)

    Belgien

    2 158

    (3)

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    200

    (3)

    Deutschland

    133

    (3)

    Frankreich

    2 569

    (3)

    Niederlande

    4 541

    (3)

    Union

    9 601

    (3)

    Vereinigtes Königreich

    988

    (3)

     

    TAC

    96 252

     

    (1)

    Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

    (2)

    Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Loxodrome begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

    (3)

    Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen im Gebiet 4b gefangen werden (HER/*04B.).


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6b und 6aN(1)

    (HER/5B6ANB)

    Deutschland

    97

    (2)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    19

    (2)

    Irland

    132

    (2)

    Niederlande

    97

    (2)

    Union

    345

    (2)

    Vereinigtes Königreich

    526

    (2)

     

    TAC

    871

     

    (1)

    Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Teil des ICES-Gebiets 6a, der östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, den Clyde-Bestand ausgenommen.

    (2)

    Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    6aS(1), 7b und 7c

    (HER/6AS7BC)

    Irland

    309

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Niederlande

    31

     

    Union

    340

     

     

    TAC

    340

     

    (1)

    Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet 6a südlich von 56° 00′ N und westlich von 7° 00′ W.


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    7a(1)

    (HER/07A/MM)

    Irland

    525

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Union

    525

     

    Vereinigtes Königreich

    1 491

     

     

    TAC

    2 016

     

    (1)

    Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung verkleinert:

    im Norden 52° 30' N,

    im Süden 52° 00' N,

    im Westen die Küste Irlands,

    im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    7e und 7f

    (HER/7EF.)

    Frankreich

    116

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Union

    116

     

    Vereinigtes Königreich

    116

     

     

    TAC

    232

     


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    7g(1), 7h(1), 7j(1) und 7k(1)

    (HER/7G-K.)

    Deutschland

    3

    (2)

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    14

    (2)

    Irland

    188

    (2)

    Niederlande

    14

    (2)

    Union

    219

    (2)

    Vereinigtes Königreich

    0

    (2)

     

    TAC

    219

    (2)

    (1)

    Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

    im Norden 52° 30' N,

    im Süden 52° 00' N,

    im Westen die Küste Irlands,

    im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

    (2)

    Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird.


    Art:

    Sardelle

    Engraulis encrasicolus

    Gebiet:

    8

    (ANE/08.)

    Spanien

    29 700

     

    Analytische TAC

    Frankreich

    3 300

     

    Union

    33 000

     

     

    TAC

    33 000

     


    Art:

    Sardelle

    Engraulis encrasicolus

    Gebiet:

    9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (ANE/9/3411)

    Spanien

    0

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Portugal

    0

    (1)

    Union

    0

    (1)

     

    TAC

    0

    (1)

    (1)

    Die Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Skagerrak

    (COD/03AN.)

    Belgien

    1

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    421

     

    Deutschland

    11

     

    Niederlande

    3

     

    Schweden

    74

     

    Union

    510

     

     

    TAC

    526

     


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Kattegatt

    (COD/03AS.)

    Dänemark

    75

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    2

    (1)

    Schweden

    46

    (1)

    Union

    123

    (1)

     

    TAC

    123

    (1)

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

    (COD/2A3AX4)

    Belgien

    109

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    625

     

    Deutschland

    396

     

    Frankreich

    134

    (1)

    Niederlande

    353

    (1)

    Schweden

    4

     

    Union

    1 621

     

    Norwegen

    626

    (2)

    Vereinigtes Königreich

    1 433

    (1)

     

    TAC

    3 680

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in 7d (COD/*07D.) gefangen werden.

    (2)

    Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Norwegische Gewässer von 4 (COD/*04N-)

     

     

    Union

    2 655

     

     

     


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62o N

    (COD/4N-S62)

    Schweden

    96

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Union

    96

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    6b; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b westlich von 12° 00' W sowie von 12 und 14

    (COD/5W6-14)

    Belgien

    0

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    0

     

    Frankreich

    2

     

    Irland

    1

     

    Union

    3

     

    Vereinigtes Königreich

    3

     

     

    TAC

    6

     


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    6a; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00′ W

    (COD/5BE6A)

    Belgien

    1

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    5

    (1)

    Frankreich

    51

    (1)

    Irland

    71

    (1)

    Union

    128

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    193

    (1)

     

    TAC

    321

    (1)

    (1)

    Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    7a

    (COD/07A.)

    Belgien

    1

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    2

    (1)

    Irland

    43

    (1)

    Niederlande

    0

    (1)

    Union

    46

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    19

    (1)

     

    TAC

    65

    (1)

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (COD/7XAD34)

    Belgien

    5

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    74

    (1)

    Irland

    115

    (1)

    Niederlande

    0

    (1)

    Union

    194

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    8

    (1)

     

    TAC

    202

    (1)

    (1)

    Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    7d

    (COD/07D.)

    Belgien

    9

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    180

    (1)

    Niederlande

    5

    (1)

    Union

    194

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    20

    (1)

     

    TAC

    214

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: 4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört (COD/*2A3X4).


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

    (LEZ/2AC4-C)

    Belgien

    2

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    2

     

    Deutschland

    2

     

    Frankreich

    12

     

    Niederlande

    10

     

    Union

    28

     

    Vereinigtes Königreich

    703

     

     

    TAC

    731

     


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6; internationale Gewässer von 12 und 14

    (LEZ/56-14)

    Spanien

    168

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    654

    (1)

    Irland

    191

     

    Union

    1 013

     

    Vereinigtes Königreich

    463

    (1)

     

    TAC

    1 476

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässer von 2a und 4 (LEZ/*2AC4C) gefangen werden.


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    7

    (LEZ/07.)

    Belgien

    127

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

    1 405

    (2)

    Frankreich

    1 705

    (2)

    Irland

    775

    (2)

    Union

    4 012

     

    Vereinigtes Königreich

    671

    (2)

     

    TAC

    4 683

     

    (1)

    10 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Beifänge im Rahmen der gezielten Befischung von Seezunge benutzt werden (LEZ/*8ABDE).

    (2)

    35 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (LEZ/*8ABDE).


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    8a, 8b, 8d und 8e

    (LEZ/8ABDE.)

    Spanien

    248

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    200

     

    Union

    448

     

     

    TAC

    448

     


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (LEZ/8C3411)

    Spanien

    1 912

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Frankreich

    96

     

    Portugal

    64

     

    Union

    2 072

     

     

    TAC

    2 158

     


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

    (ANF/2AC4-C)

    Belgien

    125

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    275

    (1)

    Deutschland

    134

    (1)

    Frankreich

    26

    (1)

    Niederlande

    94

    (1)

    Schweden

    3

    (1)

    Union

    657

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    2 865

    (1)

     

     

    TAC

    3 522

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (ANF/*56-14).


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 4

    (ANF/04-N.)

    Belgien

    13

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    326

     

    Deutschland

    5

     

    Niederlande

    5

     

    Union

    349

     

    Vereinigtes Königreich

    76

     

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

    (ANF/56-14)

    Belgien

    72

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    82

    (1)

    Spanien

    77

     

    Frankreich

    881

    (1)

    Irland

    199

     

    Niederlande

    69

    (1)

    Union

    1 380

     

    Vereinigtes Königreich

    613

    (1)

     

    TAC

    1 993

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 2a und 4 (ANF/*2AC4C) gefangen werden.


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    7

    (ANF/07.)

    Belgien

    816

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    91

    (1)

    Spanien

    324

    (1)

    Frankreich

    5 233

    (1)

    Irland

    669

    (1)

    Niederlande

    106

    (1)

    Union

    7 239

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    1 587

    (1)

     

    TAC

    8 826

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    8a, 8b, 8d und 8e

    (ANF/8ABDE.)

    Spanien

    343

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    1 909

     

    Union

    2 252

     

     

    TAC

    2 252

     


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (ANF/8C3411)

    Spanien

    2 934

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Frankreich

    3

     

    Portugal

    584

     

    Union

    3 521

     

     

    TAC

    3 672

     


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    3a

    (HAD/03A.)

    Belgien

    3

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    442

     

    Deutschland

    28

     

    Niederlande

    1

     

    Schweden

    52

     

    Union

    526

     

     

    TAC

    548

     


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    4; Unionsgewässer von 2a

    (HAD/2AC4.)

    Belgien

    52

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    354

     

    Deutschland

    225

     

    Frankreich

    393

     

    Niederlande

    39

     

    Schweden

    36

     

    Union

    1 099

     

    Norwegen

    1 975

     

    Vereinigtes Königreich

    5 840

     

     

    TAC

    8 914

     

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Norwegische Gewässer von 4 (HAD/*04N-)

     

     

     

    Union

    5 161

     

     

     


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62o N

    (HAD/4N-S62)

    Schweden

    177

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Union

    177

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, 12 und 14

    (HAD/6B1214)

    Belgien

    6

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    7

     

    Frankreich

    289

     

    Irland

    206

     

    Union

    508

     

    Vereinigtes Königreich

    2 111

     

     

    TAC

    2 619

     


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6a

    (HAD/5BC6A.)

    Belgien

    1

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    1

    (1)

    Frankreich

    55

    (1)

    Irland

    163

    (1)

    Union

    220

     

    Vereinigtes Königreich

    774

    (1)

     

    TAC

    994

     

    (1)

    Bis zu 10 % dieser Quote dürfen in 4 und in den Unionsgewässern von 2a gefangen werden (HAD/*2AC4.).


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (HAD/7X7A34)

    Belgien

    30

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    1 810

     

    Irland

    603

     

    Union

    2 443

     

    Vereinigtes Königreich

    272

     

     

    TAC

    2 715

     


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    7a

    (HAD/07A.)

    Belgien

    13

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    57

     

    Irland

    342

     

    Union

    412

     

    Vereinigtes Königreich

    378

     

     

    TAC

    790

     


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    3a

    (WHG/03A.)

    Dänemark

    292

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Niederlande

    1

     

    Schweden

    31

     

    Union

    324

     

     

    TAC

    415

     


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    4; Unionsgewässer von 2a

    (WHG/2AC4.)

    Belgien

    82

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    356

     

    Deutschland

    93

     

    Frankreich

    535

     

    Niederlande

    206

     

    Schweden

    1

     

    Union

    1 273

     

    Norwegen

    304

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    2 573

     

     

    TAC

    4 290

     

    (1)

    Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Norwegische Gewässer von 4 (WHG/*04N-)

     

     

    Union

    2 700

     

     

     


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

    (WHG/56-14)

    Deutschland

    1

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    14

    (1)

    Irland

    68

    (1)

    Union

    83

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    151

    (1)

     

    TAC

    234

    (1)

    (1)

    Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    7a

    (WHG/07A.)

    Belgien

    1

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    6

    (1)

    Irland

    104

    (1)

    Niederlande

    0

    (1)

    Union

    111

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    70

    (1)

     

    TAC

    181

    (1)

    (1)

    Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

    (WHG/7X7A-C)

    Belgien

    23

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    1 411

     

    Irland

    1 018

     

    Niederlande

    12

     

    Union

    2 464

     

    Vereinigtes Königreich

    252

     

     

    TAC

    2 716

     


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    8

    (WHG/08.)

    Spanien

    880

     

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    1 321

     

    Union

    2 201

     

     

    TAC

    2 276

     


    Art:

    Wittling und Pollack

    Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62o N

    (W/P/4N-S62)

    Schweden

    48

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Union

    48

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


    Art:

    Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    3a

    (HKE/03A.)

    Dänemark

    784

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Schweden

    67

    (1)

    Union

    851

     

     

    TAC

    851

     

    (1)

    Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer von 2a und 4 sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.


    Art:

    Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

    (HKE/2AC4-C)

    Belgien

    14

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    570

    (1)

    Deutschland

    65

    (1)

    Frankreich

    126

    (1)

    Niederlande

    33

    (1)

    Union

    808

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    178

    (1)

     

    TAC

    986

     

    (1)

    Höchstens 10 % dieser Quote dürfen für Beifänge in 3a genutzt werden (HKE/*03A.).


    Art:

    Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

    (HKE/571214)

    Belgien

    146

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

    4 667

     

    Frankreich

    7 207

    (1)

    Irland

    873

     

    Niederlande

    94

    (1)

    Union

    12 987

     

    Vereinigtes Königreich

    2 845

    (1)

     

    TAC

    15 832

     

    (1)

    Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer von 2a und 4 sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

    8a, 8b, 8d und 8e (HKE/*8ABDE)

     

     

    Belgien

    19

     

     

     

    Spanien

    753

     

     

     

    Frankreich

    753

     

     

     

    Irland

    94

     

     

     

    Niederlande

    10

     

     

     

    Union

    1 629

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    424

     

     

     


    Art:

    Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    8a, 8b, 8d und 8e

    (HKE/8ABDE.)

    Belgien

    5

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

    3 249

     

    Frankreich

    7 296

     

    Niederlande

    10

    (1)

    Union

    10 560

     

     

    TAC

    10 560

     

    (1)

    Übertragungen dieser Quote auf 4 sowie die Unionsgewässer von 2a sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

    6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (HKE/*57-14)

    Belgien

    1

     

     

     

    Spanien

    941

     

     

     

    Frankreich

    1 694

     

     

     

    Niederlande

    3

     

     

     

    Union

    2 639

     

     

     


    Art:

    Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (HKE/8C3411)

    Spanien

    5 320

     

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    511

     

    Portugal

    2 483

     

    Union

    8 314

     

     

    TAC

    8 517

     


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 2 und 4

    (WHB/24-N.)

    Dänemark

    0

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Union

    0

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

    (WHB/1X14)

    Dänemark

    32 399

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    12 597

    (1)

    Spanien

    27 468

    (1) (2)

    Frankreich

    22 547

    (1)

    Irland

    25 089

    (1)

    Niederlande

    39 507

    (1)

    Portugal

    2 552

    (1) (2)

    Schweden

    8 015

    (1)

    Union

    170 174

    (1) (3)

    Norwegen

    64 935

     

    Färöer

    6 500

     

    Vereinigtes Königreich

    42 040

    (1)

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsbeschränkung von 24 375 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fischen: 14,3 %.

    (2)

    Übertragungen dieser Quote auf 8c, 9 und 10 und die Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

    (3)

    Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden:

     

    124 026

     

     

     


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    WHB/8C3411)

    Spanien

    8 952

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Portugal

    2 238

     

    Union

    11 189

    (1)

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden:

    124 026

     

     

     


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2, 4a, 5 und 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W

    (WHB/24A567)

    Norwegen

    124 026

    (1) (2)

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Färöer

    24 375

    (3) (4)

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Wird auf die von Norwegen festgesetzte Quote angerechnet.

    (2)

    Besondere Bedingung: Die Fänge im Gebiet 4a (WHB/*04A-C) dürfen folgende Menge nicht übersteigen:

    26 000

     

     

     

    Diese Fangbegrenzung im Gebiet 4a macht folgenden Prozentanteil an der Zugangsbeschränkung Norwegens aus:

    18 %.

     

     

     

    (3)

    Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

    (4)

    Besondere Bedingungen: Darf auch im Gebiet 6b (WHB/*06B-C) gefangen werden. Die Fänge im Gebiet 4a (WHB/*04A-C) dürfen folgende Menge nicht übersteigen:

    6 094

     

     

     


    Art:

    Limande und Rotzunge

    Microstomus kitt und

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

    (L/W/2AC4-C)

    Belgien

    92

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    253

     

    Deutschland

    33

     

    Frankreich

    69

     

    Niederlande

    211

     

    Schweden

    3

     

    Union

    661

     

    Vereinigtes Königreich

    1 036

     

     

    TAC

    1 697

     


    Art:

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7

    (BLI/5B67-)

    Deutschland

    28

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Estland

    4

     

    Spanien

    89

     

    Frankreich

    2 032

     

    Irland

    8

     

    Litauen

    2

     

    Polen

    1

     

    Sonstige

    8

    (1)

    Union

    2 172

     

    Norwegen

    63

    (2)

    Färöer

    38

    (3)

    Vereinigtes Königreich

    517

     

     

    TAC

    2 790

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/5B67_AMS).

    (2)

    In den Unionsgewässern von 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fangen (BLI/*24X7C).

    (3)

    Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In den Unionsgewässern von 6a nördlich von 56° 30′ N und von 6b zu fangen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen.


    Art:

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet:

    Internationale Gewässer von 12

    (BLI/12INT-)

    Estland

    0

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

    33

    (1)

    Frankreich

    1

    (1)

    Litauen

    0

    (1)

    Sonstige

    0

    (1)

    Union

    34

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    0

    (1)

     

    TAC

    34

    (1)

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/12INT_AMS).


    Art:

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 2 und 4

    (BLI/24-)

    Dänemark

    1

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    1

     

    Irland

    1

     

    Frankreich

    4

     

    Sonstige

    1

    (1)

    Union

    8

     

    Vereinigtes Königreich

    2

     

     

    TAC

    10

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/24_AMS).


    Art:

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3a

    (BLI/03A-)

    Dänemark

    1

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    0

     

    Schweden

    1

     

    Union

    2

     

     

    TAC

    2

     


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

    (LIN/1/2.)

    Dänemark

    7

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    7

     

    Frankreich

    7

     

    Sonstige

    3

    (1)

    Union

    24

     

    Vereinigtes Königreich

    7

     

     

    TAC

    31

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (LIN/1/2_AMS).


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 3a

    (LIN/03A-C.)

    Belgien

    3

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    25

     

    Deutschland

    3

     

    Schweden

    10

     

    Union

    41

     

    Vereinigtes Königreich

    3

     

     

    TAC

    44

     


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 4

    (LIN/04-C.)

    Belgien

    7

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    106

    (1)

    Deutschland

    66

    (1)

    Frankreich

    59

     

    Niederlande

    2

     

    Schweden

    5

    (1)

    Union

    245

     

    Vereinigtes Königreich

    815

    (1)

     

    TAC

    1 060

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 %, aber nicht mehr als 75 Tonnen in den Unionsgewässern von 3a gefangen werden (LIN/*03A-C).


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5

    (LIN/05EI.)

    Belgien

    2

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    2

     

    Deutschland

    2

     

    Frankreich

    2

     

    Union

    8

     

    Vereinigtes Königreich

    2

     

     

    TAC

    10

     


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

    (LIN/6X14.)

    Belgien

    12

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    2

    (1)

    Deutschland

    42

    (1)

    Irland

    225

     

    Spanien

    840

     

    Frankreich

    896

    (1)

    Portugal

    2

     

    Union

    2 019

     

    Norwegen

    2 000

    (2) (3) (4)

     

    Färöer

    50

    (5) (6)

     

    Vereinigtes Königreich

    1 032

    (1)

     

    TAC

    5 101

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 35 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Unionsgewässer von 4 (LIN/*04-C.).

    (2)

    Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 (OTH/*6X14.) dürfen die nachstehend aufgeführte Menge in Tonnen nicht überschreiten. Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

    750

     

     

     

    (3)

    Einschließlich Lumb. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 befischt werden:

     

     

     

     

     

     

    Leng (LIN/*5B67-)

    2 000

     

     

     

    Lumb (USK/*5B67-)

    731

     

     

    (4)

    Die Quoten für Leng und Lumb für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

    500

     

     

    (5)

    Einschließlich Lumb. In den Gebieten 6b und 6a nördlich von 56° 30′ N zu fangen (LIN/*6BAN.).

    (6)

    Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 6a und 6b jederzeit ein Beifang von anderen Arten in Höhe von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 6a und 6b (OTH/*6AB.) dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten:

    19


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 4

    (LIN/04-N.)

    Belgien

    2

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    297

     

    Deutschland

    8

     

    Frankreich

    3

     

    Niederlande

    1

     

    Union

    311

     

    Vereinigtes Königreich

    27

     

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    3a

    (NEP/03A.)

    Dänemark

    9 084

     

    Analytische TAC

    Deutschland

    26

     

    Schweden

    3 250

     

    Union

    12 360

     

     

    TAC

    12 360

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

    (NEP/2AC4-C)

    Belgien

    301

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    301

     

    Deutschland

    5

     

    Frankreich

    9

     

    Niederlande

    155

     

    Union

    771

     

    Vereinigtes Königreich

    4 981

     

     

    TAC

    5 752

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 4

    (NEP/04-N.)

    Dänemark

    142

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    0

     

    Union

    142

     

    Vereinigtes Königreich

    8

     

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b

    (NEP/5BC6.)

    Spanien

    8

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    32

     

    Irland

    54

     

    Union

    94

     

    Vereinigtes Königreich

    3 881

     

     

    TAC

    3 975

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    7

    (NEP/07.)

    Spanien

    252

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    1 022

    (1)

    Irland

    1 550

    (1)

    Union

    2 824

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    1 379

    (1)

     

    TAC

    4 203

    (1)

    (1)

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (NEP/*07U16):

    Spanien

    199

     

    Frankreich

    125

     

    Irland

    239

     

    Union

    563

     

    Vereinigtes Königreich

    97

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    8a, 8b, 8d und 8e

    (NEP/8ABDE.)

    Spanien

    239

     

    Analytische TAC

    Frankreich

    3 745

     

    Union

    3 984

     

     

    TAC

    3 984

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    8c

    (NEP/08C.)

    Spanien

    2,4

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    0,0

    (1)

    Union

    2,4

    (1)

     

    TAC

    2,4

    (1)

    (1)

    Ausschließlich für Fänge im Rahmen eines Fischerei-Beobachtungsprogramms zur Erfassung von Daten über die Fänge pro Aufwandseinheit (CPUE) mit Schiffen mit Beobachtern an Bord:

    — 1,7 Tonnen in der Funktionseinheit 25 auf fünf Reisen pro Monat im August und September;

    — 0,7 Tonnen in der Funktionseinheit 31 an sieben Tagen im Juli.


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (NEP/9/3411)

    Spanien

    94

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Portugal

    280

    (1)

    Union

    374

    (1) (2)

     

    TAC

    374

    (1) (2)

    (1)

    Hiervon dürfen höchstens 6 % in den Funktionseinheiten 26 und 27 der ICES-Division 9a (NEP/*9U267) gefangen werden.

    (2)

    Innerhalb der oben genannten TAC darf in Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a (NEP/*9U30) nicht mehr als die folgende Menge gefangen werden: 65


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    3a

    (PRA/03A.)

    Dänemark

    531

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Schweden

    286

     

    Union

    817

     

     

    TAC

    1 529

     


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

    (PRA/2AC4-C)

    Dänemark

    45

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Niederlande

    0

     

    Schweden

    2

     

    Union

    47

     

    Vereinigtes Königreich

    13

     

     

    TAC

    60

     


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62o N

    (PRA/4N-S62)

    Dänemark

    50

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Schweden

    31

    (1)

    Union

    81

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


    Art:

    Geißelgarnelen

    Penaeus spp.

    Gebiet:

    Gewässer von Französisch-Guayana

    (PEN/FGU.)

    Frankreich

    Noch festzusetzen

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    Union

    Noch festzusetzen

    (1) (2)

     

    TAC

    Noch festzusetzen

    (1) (2)

    (1)

    Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

    (2)

    Dieselbe Menge wie die Quote Frankreichs.


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    Skagerrak

    (PLE/03AN.)

    Belgien

    26

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    3 308

     

    Deutschland

    17

     

    Niederlande

    636

     

    Schweden

    177

     

    Union

    4 164

     

     

    TAC

    4 912

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    Kattegatt

    (PLE/03AS.)

    Dänemark

    369

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Deutschland

    4

     

    Schweden

    41

     

    Union

    414

     

     

    TAC

    719

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

    (PLE/2A3AX4)

    Belgien

    1 381

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    4 487

     

    Deutschland

    1 294

     

    Frankreich

    259

     

    Niederlande

    8 627

     

    Union

    16 048

     

    Norwegen

    2 570

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    6 385

     

     

    TAC

    36 713

     

    (1)

    Hiervon dürfen nicht mehr als 75 Tonnen im Skagerrak (PLE/*03AN.) gefangen werden.

     

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Norwegische Gewässer von 4 (PLE/*04N-)

     

     

    Union

    14 010

     

     

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b;

    internationale Gewässer von 12 und 14

    (PLE/56-14)

    Frankreich

    2

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Irland

    65

     

    Union

    67

     

    Vereinigtes Königreich

    97

     

     

    TAC

    164

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    7a

    (PLE/07A.)

    Belgien

    29

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    13

     

    Irland

    361

     

    Niederlande

    9

     

    Union

    412

     

    Vereinigtes Königreich

    287

     

     

    TAC

    699

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    7b und 7c

    (PLE/7BC.)

    Frankreich

    4

     

    Vorsorgliche TAC

    Irland

    15

     

    Union

    19

     

     

    TAC

    19

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    7d und 7e

    (PLE/7DE.)

    Belgien

    375

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    1 248

     

    Union

    1 623

     

    Vereinigtes Königreich

    666

     

     

    TAC

    2 289

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    7f und 7g

    (PLE/7FG.)

    Belgien

    117

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    211

     

    Irland

    64

     

    Union

    392

     

    Vereinigtes Königreich

    110

     

     

    TAC

    502

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    7h, 7j und 7k

    (PLE/7HJK.)

    Belgien

    1

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    2

    (1)

    Irland

    8

    (1)

    Niederlande

    4

    (1)

    Union

    15

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    2

    (1)

     

    TAC

    17

    (1)

    (1)

    Ausschließlich für Beifänge von Scholle in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Scholle erlaubt.


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (PLE/8/3411)

    Spanien

    26

     

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    103

     

    Portugal

    26

     

    Union

    155

     

     

    TAC

    155

     


    Art:

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet:

    6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

    (POL/56-14)

    Spanien

    1

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    29

     

    Irland

    9

     

    Union

    39

     

    Vereinigtes Königreich

    22

     

     

    TAC

    61

     


    Art:

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet:

    7

    (POL/07.)

    Belgien

    95

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

    6

    (1)

    Frankreich

    2 178

    (1)

    Irland

    232

    (1)

    Union

    2 511

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    530

    (1)

     

    TAC

    3 041

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 2 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Hiervon dürfen bis zu pm % in 8a, 8b, 8d und 8e (POL/*8ABDE) gefangen werden.


    Art:

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet:

    8a, 8b, 8d und 8e

    (POL/8ABDE.)

    Spanien

    252

     

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    1 230

     

    Union

    1 482

     

     

    TAC

    1 482

     


    Art:

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet:

    8c

    (POL/08C.)

    Spanien

    149

     

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    17

     

    Union

    166

     

     

    TAC

    166

     


    Art:

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet:

    9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (POL/9/3411)

    Spanien

    196

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Portugal

    7

    (1) (2)

    Union

    203

    (1)

     

    TAC

    203

    (2)

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 8c (POL/*08C.) gefangen werden.

    (2)

    Zusätzlich zu dieser TAC darf Portugal Pollack in Mengen von bis zu 98 Tonnen fangen (POL/93411P).


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    3a und 4; Unionsgewässer von 2a

    (POK/2C3A4)

    Belgien

    7

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    823

     

    Deutschland

    2 079

     

    Frankreich

    4 892

     

    Niederlande

    21

     

    Schweden

    113

     

    Union

    7 935

     

    Norwegen

    10 426

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    1 594

     

     

    TAC

    19 955

     

    (1)

    Darf nur in den Unionsgewässern von 4 und in 3a (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

    (POK/56-14)

    Deutschland

    88

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    870

     

    Irland

    100

     

    Union

    1 058

     

    Norwegen

    235

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    778

     

     

    TAC

    2 071

     

    (1)

    Nördlich von 56° 30' N (POK/*5614N) zu fangen.


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62o N

    (POK/4N-S62)

    Schweden

    220

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Union

    220

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    7, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (POK/7/3411)

    Belgien

    2

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    311

     

    Irland

    373

     

    Union

    686

     

    Vereinigtes Königreich

    109

     

     

    TAC

    795

     


    Art:

    Steinbutt und Glattbutt

    Scophthalmus maximus und Scophthalmus rhombus

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

    (T/B/2AC4-C)

    Belgien

    119

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    255

     

    Deutschland

    65

     

    Frankreich

    31

     

    Niederlande

    902

     

    Schweden

    2

     

    Union

    1 374

     

    Vereinigtes Königreich

    251

     

     

    TAC

    1 625

     


    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

    (SRX/2AC4-C)

    Belgien

    73

    (1) (2) (3) (4)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    3

    (1) (2) (3)

    Deutschland

    4

    (1) (2) (3)

    Frankreich

    12

    (1) (2) (3) (4)

    Niederlande

    62

    (1) (2) (3) (4)

    Union

    154

    (1) (3)

    Vereinigtes Königreich

    281

    (1) (2) (3) (4)

     

    TAC

    435

    (3)

    (1)

    Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4-C) sind getrennt zu melden.

    (2)

    Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Das gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 Metern m über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen.

    (3)

    Das gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in den Unionsgewässern von 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen von Exemplaren dieser Arten erleichtern.

    (4)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 10 % in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden (SRX/*07D2.). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D2.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D2.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D2.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D2.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).


    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 3a

    (SRX/03A-C.)

    Dänemark

    9

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Schweden

    3

    (1)

    Union

    12

    (1)

     

    TAC

    12

     

    (1)

    Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden.


    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

    (SRX/67AKXD)

    Belgien

    230

    (1)(2)(3)(4)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Estland

    1

    (1)(2)(3)(4)

    Frankreich

    1 032

    (1)(2)(3)(4)

    Deutschland

    3

    (1)(2)(3)(4)

    Irland

    332

    (1)(2)(3)(4)

    Litauen

    5

    (1)(2)(3)(4)

    Niederlande

    1

    (1)(2)(3)(4)

    Portugal

    6

    (1)(2)(3)(4)

    Spanien

    278

    (1)(2)(3)(4)

    Union

    1 888

    (1)(2)(3)(4)

    Vereinigtes Königreich

    658

    (1)(2)(3)(4)

     

    TAC

    2 546

    (3) (4)

    (1)

    Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevu) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

    (2)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden (SRX/*07D.). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

    (3)

    Das gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Unionsgewässern von 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen von Exemplaren dieser Arten erleichtern. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den Unionsgewässern von 7f und 7g (RJE/7FG.) nur die nachstehend aufgeführten Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden:

    Art:

    Kleinäugiger Rochen

    Raja microocellata

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 7f und 7g

    (RJE/7FG.)

    Belgien

    4

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Estland

    0

    Frankreich

    20

    Deutschland

    0

    Irland

    6

    Litauen

    0

    Niederlande

    0

    Portugal

    0

    Spanien

    5

    Union

    35

    Vereinigtes Königreich

    13

     

     

    TAC

    48

     

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

    (4)

    Das gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).


    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 7d

    (SRX/07D.)

    Belgien

    33

    (1)(2)(3)(4)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    278

    (1)(2)(3)(4)

    Niederlande

    2

    (1)(2)(3)(4)

    Union

    313

    (1)(2)(3)(4)

    Vereinigtes Königreich

    56

    (1)(2)(3)(4)

     

    TAC

    369

    (4)

    (1)

    Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) sind getrennt zu melden.

    (2)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

    (3)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in den Unionsgewässern von 2a und 4gefangen werden (SRX/*2AC4C). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4C) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata).

    (4)

    Das gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).


    Art:

    Perlrochen

    Raja undulata

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 7d und 7e

    (RJU/7DE.)

    Belgien

    5

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Estland

    0

    (1)

    Frankreich

    26

    (1)

    Deutschland

    0

    (1)

    Irland

    7

    (1)

    Litauen

    0

    (1)

    Niederlande

    0

    (1)

    Portugal

    0

    (1)

    Spanien

    6

    (1)

    Union

    44

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    15

    (1)

     

    TAC

    59

    (1)

    (1)

    Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt und darf nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Das gilt unbeschadet der Verbote der Artikel 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.


    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 8 und 9;

    (SRX/89-C.)

    Belgien

    3

    (1) (2)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    451

    (1) (2)

    Portugal

    366

    (1) (2)

    Spanien

    368

    (1) (2)

    Union

    1 188

    (1) (2)

    Vereinigtes Königreich

    3

    (1) (2)

     

    TAC

    1 191

    (2)

    (1)

    Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

    (2)

    Das gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote der Artikel 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter den Codes, die in den nachstehenden Tabellen angegeben sind, getrennt zu melden. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen Perlrochen gefangen werden:

     

    Art:

    Perlrochen

    Raja undulata

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 8

    (RJU/8-C.)

    Belgien

    0

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    3

    Portugal

    3

    Spanien

    3

    Union

    9

    Vereinigtes Königreich

    0

     

     

    TAC

    9

     

     

    Art:

    Perlrochen

    Raja undulata

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 9

    (RJU/9-C.)

    Belgien

    0

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    5

    Portugal

    4

    Spanien

    4

    Union

    13

    Vereinigtes Königreich

    0

     

     

    TAC

    13

     


    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6

    (GHL/2A-C46)

    Dänemark

    4

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    6

     

    Estland

    4

     

    Spanien

    4

     

    Frankreich

    58

     

    Irland

    4

     

    Litauen

    4

     

    Polen

    4

     

    Union

    88

     

    Norwegen

    313

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    228

     

     

    TAC

    629

     

    (1)

    In den Unionsgewässern von 2a und 6 zu fangen. Im Gebiet 6 darf diese Menge nur mit Langleinen gefangen werden (GHL/*2A6-C).


    Art:

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32

    (MAC/2A34.)

    Belgien

    378

    (1) (2)

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    12 999

    (1)(2)

    Deutschland

    394

    (1) (2)

    Frankreich

    1 190

    (1) (2)

    Niederlande

    1 197

    (1) (2)

    Schweden

    3 548

    (1)(2)(3)

    Union

    19 705

    (1) (2)

    Norwegen

    124 188

    (4)

    Vereinigtes Königreich

    1 109

    (1) (2)

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von 2a (MAC/*02AN-)

    Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

    Belgien

    51

    52

    Dänemark

    1 752

    1 791

    Deutschland

    53

    55

    Frankreich

    161

    164

    Niederlande

    161

    165

    Schweden

    478

    489

    Union

    2 656

    2 716

    Vereinigtes Königreich

    150

    153

    (2)

    Darf auch in den norwegischen Gewässern von 4a gefangen werden (MAC/*4AN.).

    (3)

    Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in den norwegischen Gewässern von 2a und 4a zu fangen ist (MAC/*2A4AN):

    176

     

    Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (4)

    Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein:

    36 008

     

    Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet 4a (MAC/*04A.) befischt werden, mit Ausnahme folgender Menge (in Tonnen) im Gebiet 3a (MAC/*03A.):

    1 950

     

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    3a

    3a und 4bc

    4b

    4c

    6; internationale Gewässer von 2a

    In den Zeiträumen vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember

     

    (MAC/*03A.)

    (MAC/*3A4BC)

    (MAC/*04B.)

    (MAC/*04C.)

    (MAC/*2A6.)

    Dänemark

    0

    2 685

    0

    0

    7 799

    Frankreich

    0

    319

    0

    0

    0

    Niederlande

    0

    319

    0

    0

    0

    Schweden

    0

    0

    254

    7

    2 023

    Vereinigtes Königreich

    0

    319

    0

    0

    0

    Norwegen

    1 950

    0

    0

    0

    0


    Art:

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

    (MAC/2CX14-)

    Deutschland

    15 220

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

    16

    (1)

    Estland

    127

    (1)

    Frankreich

    10 148

    (1)

    Irland

    50 734

    (1)

    Lettland

    94

    (1)

    Litauen

    94

    (1)

    Niederlande

    22 196

    (1)

    Polen

    1 072

    (1)

    Union

    99 701

    (1)

    Norwegen

    10 720

    (2) (3)

    Färöer

    22 656

    (4)

    Vereinigtes Königreich

    139 521

    (1)

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % für den Tausch zur Verfügung gestellt werden; diese Menge ist von Spanien, Frankreich und Portugal in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 zu fangen (MAC/*8C910).

    (2)

    Darf in den Gebieten 2a, 6a nördlich von 56° 30′ N, 4a, 7d, 7e, 7f und 7h (MAC/*AX7H) gefangen werden.

    (3)

    Die nachstehend aufgeführte Menge der Zugangsbeschränkung (MAC/* N5630) in Tonnen darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden. Die nicht unter Fußnote 2 angerechneten Mengen werden auf die von Norwegen festgesetzte Fangbeschränkung angerechnet.

    24 838

     

    (4)

    Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur im Gebiet 6a nördlich von 56° 30′ N (MAC/*6AN56) gefangen werden. Zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar sowie zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember darf diese Quote auch in den Gebieten 2a und 4a nördlich von 59° (Unionsgebiet) gefangen werden (MAC/*24N59).

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Unionsgewässer von 2a; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4a

    In den Zeiträumen vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember

    Norwegische Gewässer von 2a

    Färöische Gewässer

     

    (MAC/*4A-EN)

    (MAC/*2AN-)

    (MAC/*FRO2)

    Deutschland

    9 186

    1 238

    1 266

    Frankreich

    6 124

    824

    844

    Irland

    30 620

    4 127

    4 221

    Niederlande

    13 396

    1 804

    1 847

    Union

    59 326

    7 993

    8 178

    Vereinigtes Königreich

    84 207

    11 351

    11 609


    Art:

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (MAC/8C3411)

    Spanien

    22 560

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    150

    (1)

    Portugal

    4 663

    (1)

    Union

    27 373

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten 8a, 8b und 8d (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten 8a, 8b und 8d zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

    8b (MAC/* 08B.)

    Spanien

    1 895

    Frankreich

    12

    Portugal

    391


    Art:

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 2a und 4a

    (MAC/2A4A-N)

    Dänemark

    9 394

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Union

    9 394

     

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art:

    Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24

    (SOL/3ABC24)

    Dänemark

    500

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Deutschland

    29

    (1)

    Niederlande

    48

    (1)

    Schweden

    19

     

    Union

    596

     

     

    TAC

    596

     

    (1)

    Diese Quote darf nur in den Unionsgewässern von 3a und den Unterdivisionen 22 - 24 gefangen werden.


    Art:

    Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

    (SOL/24-C.)

    Belgien

    365

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    167

     

    Deutschland

    292

     

    Frankreich

    73

     

    Niederlande

    3 299

     

    Union

    4 196

     

    Norwegen

    3

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    188

     

     

    TAC

    4 387

     

    (1)

    Darf nur in den Unionsgewässern von 4 gefangen werden (SOL/*04-C.).


    Art:

    Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

    (SOL/56-14)

    Irland

    12

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Union

    12

     

    Vereinigtes Königreich

    3

     

     

    TAC

    15

     


    Art:

    Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    7a

    (SOL/07A.)

    Belgien

    53

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    1

     

    Irland

    19

     

    Niederlande

    17

     

    Union

    90

     

    Vereinigtes Königreich

    24

     

     

    TAC

    114

     


    Art:

    Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    7b und 7c

    (SOL/7BC.)

    Frankreich

    6

     

    Vorsorgliche TAC

    Irland

    36

     

    Union

    34

     

     

    TAC

    34

     


    Art:

    Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    7d

    (SOL/07D.)

    Belgien

    188

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    377

     

    Union

    565

     

    Vereinigtes Königreich

    135

     

     

    TAC

    700

     


    Art:

    Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    7e

    (SOL/07E.)

    Belgien

    13

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    139

     

    Union

    152

     

    Vereinigtes Königreich

    218

     

     

    TAC

    370

     


    Art:

    Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    7f und 7g

    (SOL/7FG.)

    Belgien

    258

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    26

     

    Irland

    13

     

    Union

    297

     

    Vereinigtes Königreich

    116

     

     

    TAC

    413

     


    Art:

    Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    7h, 7j und 7k

    (SOL/7HJK.)

    Belgien

    7

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    14

     

    Irland

    37

     

    Niederlande

    11

     

    Union

    69

     

    Vereinigtes Königreich

    14

     

     

    TAC

    83

     


    Art:

    Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    8 a und 8b

    (SOL/8AB.)

    Belgien

    42

     

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Spanien

    8

     

    Frankreich

    3 116

     

    Niederlande

    233

     

    Union

    3 399

     

     

    TAC

    3 483

     


    Art:

    Seezunge

    Solea spp.

    Gebiet:

    8c, 8d, 8e, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (SOO/8CDE34)

    Spanien

    258

     

    Vorsorgliche TAC

    Portugal

    428

     

    Union

    686

     

     

    TAC

    686

     


    Art:

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Sprattus sprattus

    Gebiet:

    3a

    (SPR/03A.)

    Dänemark

    0

    (1)(2)

    Analytische TAC

    Deutschland

    0

    (1)(2)

    Schweden

    0

    (1)(2)

    Union

    0

    (1)(2)

     

    TAC

    0

    (2)

    (1)

    Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    (2)

    Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden.


    Art:

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Sprattus sprattus

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

    (SPR/2AC4-C)

    Belgien

    0

    (1)(2)

    Analytische TAC

    Dänemark

    0

    (1)(2)

    Deutschland

    0

    (1)(2)

    Frankreich

    0

    (1)(2)

    Niederlande

    0

    (1)(2)

    Schweden

    0

    (1) (2)(3)

    Union

    0

    (1)(2)

    Norwegen

    0

    (1)

    Färöer

    0

    (1)(4)

    Vereinigtes Königreich

    0

    (1)(2)

     

    TAC

    0

    (1)

    (1)

    Die Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden.

    (2)

    Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    (3)

    Einschließlich Sandaalen.

    (4)

    Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.


    Art:

    Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet:

    7d und 7e

    (SPR/7DE.)

    Belgien

    2

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    122

     

    Deutschland

    2

     

    Frankreich

    26

     

    Niederlande

    26

     

    Union

    178

     

    Vereinigtes Königreich

    198

     

     

    TAC

    376

     


    Art:

    Dornhai

    Squalus acanthias

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14

    (DGS/15X14)

    Belgien

    5

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    1

    (1)

    Spanien

    3

    (1)

    Frankreich

    21

    (1)

    Irland

    13

    (1)

    Niederlande

    0

    (1)

    Portugal

    0

    (1)

    Union

    43

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    25

    (1)

     

    TAC

    68

    (1)

    (1)

    Dornhai darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung darf Exemplaren, die versehentlich in Fischereien gefangen werden, in denen Dornhai nicht der Anlandeverpflichtung unterliegt, kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen. Abweichend von Artikel 14 gilt, dass ein Schiff, das an dem vom STECF positiv bewerteten Programm zur Vermeidung von Beifängen teilnimmt, pro Monat höchstens 2 Tonnen Dornhai anlanden darf, der beim Anbordholen des Fanggeräts bereits tot ist. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm zur Vermeidung von Beifängen beteiligen, stellen sicher, dass die gesamte jährliche Anlandung von Dornhai im Rahmen dieser Ausnahmeregelung nicht über den vorstehend aufgeführten Mengen liegt. Sie übermitteln der Kommission die Liste der teilnehmenden Schiffe, bevor die Erlaubnis zur Anlandung gegeben wird. Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über die Vermeidungsgebiete aus.


    Art:

    Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d

    (JAX/4BC7D)

    Belgien

    3

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    1 328

    (1)

    Deutschland

    117

    (1) (2)

    Spanien

    25

    (1)

    Frankreich

    110

    (1) (2)

    Irland

    84

    (1)

    Niederlande

    799

    (1) (2)

    Portugal

    3

    (1)

    Schweden

    19

    (1)

    Union

    2 488

     

    Norwegen

    638

    (3)

    Vereinigtes Königreich

    316

    (1) (2)

     

    TAC

    3 442

     

    (1)

    Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*4BC7D). Beifänge von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß der vorliegenden Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    (2)

    Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser im Gebiet 7d gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die folgenden Gebiete gefangen abgerechnet werden: Unionsgewässer von 2a, 4a, 6, 7a-c, 7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/*7D-EU).

    (3)

    Dürfen in den Unionsgewässern von 4a jedoch nicht in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden (JAX/*04-C.).


    Art:

    Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

    (JAX/2A-14)

    Dänemark

    4 434

    (1) (3)

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    3 459

    (1)(2)(3)

    Spanien

    4 719

    (3) (5)

    Frankreich

    1 780

    (1) (2) (3) (5)

    Irland

    11 522

    (1) (3)

    Niederlande

    13 881

    (1) (2) (3)

    Portugal

    454

    (3) (5)

    Schweden

    439

    (1) (3)

    Union

    40 688

    (3)

    Färöer

    1 040

    (4)

    Vereinigtes Königreich

    4 172

    (1)(2)(3)

     

    TAC

    45 900

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni in den Unionsgewässern von 2a oder 4a gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d gefangen abgerechnet werden (JAX/*2A4AC).

    (2)

    Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen im Gebiet 7d gefangen werden (JAX/*07D.). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfischen und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*07D.).

    (3)

    Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*2A-14). Beifänge von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    (4)

    Begrenzt auf 4a, 6a (nur nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f und 7h.

    (5)

    Besondere Bedingung: Bis zu 80 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C2). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfischen und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*08C2).


    Art:

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    8c

    (JAX/08C.)

    Spanien

    2 504

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    44

     

    Portugal

    248

    (1)

    Union

    2 796

     

     

    TAC

    2 796

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 9 gefangen werden (JAX/*09.).


    Art:

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    9

    (JAX/09.)

    Spanien

    31 834

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Portugal

    91 211

    (1)

    Union

    123 045

     

     

    TAC

    128 627

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C.).


    Art:

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    10; Unionsgewässer von CECAF(1)

    (JAX/X34PRT)

    Portugal

    Noch festzusetzen

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    Union

    Noch festzusetzen

    (2)

     

    TAC

    Noch festzusetzen

    (2)

    (1)

    Gewässer um die Azoren.

    (2)

    Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.


    Art:

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer von CECAF(1)

    (JAX/341PRT)

    Portugal

    Noch festzusetzen

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    Union

    Noch festzusetzen

    (2)

     

    TAC

    Noch festzusetzen

    (2)

    (1)

    Gewässer um Madeira.

    (2)

    Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.


    Art:

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer von CECAF(1)

    (JAX/341SPN)

    Spanien

    Noch festzusetzen

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    Union

    Noch festzusetzen

    (2)

     

    TAC

    Noch festzusetzen

    (2)

    (1)

    Gewässer um die Kanarischen Inseln.

    (2)

    Dieselbe Menge wie die Quote Spaniens.


    Art:

    Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

    Trisopterus esmarki

    Gebiet:

    3a; Unionsgewässer von 2a und 4

    (NOP/2A3A4_Q1)

    Jahr

    2021

     

     

     

     

     

     

    Dänemark

    5 620

    (1)(3)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    1

    (1) (2)(3)

    Niederlande

    4

    (1)(2)(3)

    Union

    5 625

    (1)(3)

    Norwegen

    pm

    (4)

    Färöer

    pm

    (5)

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4_Q1). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    (2)

    Diese Quote darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 befischt werden.

    (3)

    Die Unionsquote darf nur vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 befischt werden.

    (4)

    Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

    (5)

    Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Sie umfasst höchstens 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.


    Art:

    Industriefisch

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 4

    (I/F/04-N.)

    Schweden

    200

    (1) (2)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Union

    200

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (2)

    Besondere Bedingung: Hiervon nicht mehr als folgende Menge Bastardmakrelen (JAX/*04-N.): 400

    100

     

     


    Art:

    Andere Arten

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 5b, 6 und 7

    (OTH/5B67-C)

    Union

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Norwegen

    70

    (1)

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Nur Fänge mit Langleinen.


    Art:

    Andere Arten

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 4

    (OTH/04-N.)

    Belgien

    15

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    1 375

     

    Deutschland

    155

     

    Frankreich

    64

     

    Niederlande

    110

     

    Schweden

    Entfällt

    (1)

    Union

    1 719

    (2)

    Vereinigtes Königreich

    1 031

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Quote für „andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

    (2)

    Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind gegebenenfalls nach Konsultationen möglich.


    Art:

    Andere Arten

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a, 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N

    (OTH/2A46AN)

    Union

    Entfällt.

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Norwegen

    1 688

    (1)(2)

    Färöer

    38

    (3)

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Begrenzt auf 2a und 4 (OTH/*2A4-C).

    (2)

    Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind gegebenenfalls nach Konsultationen möglich.

    (3)

    In den Gebieten 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N zu fangen (OTH/*46AN).

    Anlage

    Die in Artikel 9 Absatz 4 genannten TACs sind Folgende:

     

    Für Belgien: Seezunge in 7a; Seezunge in 7f und 7g; Seezunge in 7e; Seezunge in 8a und 8b; Butte in 7; Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1; Kaisergranat in 7; Kabeljau in 7a; Scholle in 7f und 7g; Scholle in 7h, 7j und 7k; Rochen in 6a, 6b, 7a-c und 7e-k.

     

    Für Frankreich: Makrele in 3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32; Hering in 4, 7d und Unionsgewässern von 2a; Bastardmakrele in Unionsgewässern von 4b, 4c und 7d; Wittling in 7b-k; Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1; Seezunge in 7f und 7g; Wittling in 8; Rote Fleckbrasse in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6, 7 und 8; Eberfisch in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6, 7 und 8; Makrele in 6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14; Rochen in Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k; Rochen in Unionsgewässern von 7d; Rochen in Unionsgewässern von 8 und 9; Perlrochen in Unionsgewässern von 7d und 7e.

     

    Für Irland: Seeteufel in 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14; Seeteufel in 7; Kaisergranat in Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7.


    ANHANG IB

    NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 5, 12 UND 14 UND GRÖNLÄNDISCHE GEWÄSSER DES NAFO-GEBIETS 1

    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2

    (HER/1/2-)

    Belgien

    3

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    2 931

    (1)

    Deutschland

    513

    (1)

    Spanien

    10

    (1)

    Frankreich

    127

    (1)

    Irland

    759

    (1)

    Niederlande

    1 049

    (1)

    Polen

    148

    (1)

    Portugal

    10

    (1)

    Finnland

    45

    (1)

    Schweden

    1 086

    (1)

    Union

    6 681

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    1 874

    (1)

    Färöer

    1 750

    (2) (3)

    Norwegen

    7 699

    (2) (4)

     

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.

    (2)

    Darf in Unionsgewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

    (3)

    Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

    (4)

    Wird auf die Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

     

    7 699

     

     

     

    2, 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

    Belgien

    1

     

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    600

     

    Deutschland

    105

     

    Spanien

    2

     

    Frankreich

    26

     

    Irland

    155

     

    Niederlande

    215

     

    Polen

    30

     

    Portugal

    2

     

    Finnland

    9

     

    Schweden

    222

     

    Vereinigtes Königreich

    383

     


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    (COD/1N2AB.)

    Deutschland

    650

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Griechenland

    81

     

    Spanien

    725

     

    Irland

    81

     

    Frankreich

    597

     

    Portugal

    725

     

    Union

    2 859

     

    Vereinigtes Königreich

    2 522

     

     

     

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

    (COD/N1GL14)

    Deutschland

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    pm

    (1)

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Außer für Beifänge gelten für diese Quoten nachstehende Bedingungen:

     

    Sie dürfen nicht zwischen dem 1. April und dem 31. Mai gefangen werden,

     

    Fischereifahrzeuge der Union können in einem oder beiden der folgenden Gebiete fischen:

     

    Meldecode

    Geografische Begrenzung

     

    COD/GRL1

    Der Teil der grönländischen Fischereizone innerhalb des NAFO-Untergebiets 1F westlich von 44° 00′ W und südlich von 60° 45′ N, der Teil des NAFO-Untergebiets 1 südlich von 60° 45′ N (Cape Desolation) und der Teil der grönländischen Fischereizone in der ICES-Division 14b östlich von 44° 00′ W und südlich von 62° 30′ N.

     

    COD/GRL2

    Der Teil des grönländischen Fischereigebiets in der ICES-Division 14b nördlich von 62° 30′ N.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    1 und 2b

    (COD/1/2B.)

    Deutschland

    6 482

    (3)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Spanien

    13 085

    (3)

    Frankreich

    3 060

    (3)

    Polen

    2 693

    (3)

    Portugal

    2 627

    (3)

    Andere Mitgliedstaaten

    484

    (1) (3)

    Union

    28 431

    (2) (3)

    Vereinigtes Königreich

    4 323

    (3)

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (COD/1/2B_AMS).

    (2)

    Die Zuteilung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Pariser Vertrag von 1920.

    (3)

    Die Beifänge von Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen von Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.


    Art:

    Kabeljau und Schellfisch

    Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Färöische Gewässer von 5b

    (C/H/05B-F.)

    Deutschland

    5

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    27

     

    Union

    32

     

    Vereinigtes Königreich

    190

     

     

     

     

    TAC

    Entfällt


    Art:

    Grenadierfische

    Macrourus spp.

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer von 5 und 14

    (GRV/514GRN)

    Union

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

     

    TAC

    Entfällt

    (2)

    (1)

    Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

    (2)

    Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

     

     

    25

     

     


    Art:

    Grenadierfische

    Macrourus spp.

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

    (GRV/N1GRN.)

    Union

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

     

    TAC

    Entfällt

    (2)

    (1)

    Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

    (2)

    Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

     

     

    40

     

     


    Art:

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet:

    2b

    (CAP/02B.)

    Union

    0

     

    Analytische TAC

     

     

     

    TAC

    0

     


    Art:

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer von 5 und 14

    (CAP/514GRN)

    Dänemark

    pm

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    pm

     

    Schweden

    pm

     

    Alle Mitgliedstaaten

    pm

    (1)

    Union

    pm

    (2)

    Norwegen

    pm

    (2)

     

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/514GRN_AMS).

    (2)

    Für einen Fangzeitraum vom 20. Juni 2021 bis zum 30. April 2022.


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    (HAD/1N2AB.)

    Deutschland

    59

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    36

     

    Union

    95

     

    Vereinigtes Königreich

    181

     

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    Färöische Gewässer

    (WHB/2A4AXF)

    Dänemark

    275

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    19

     

    Frankreich

    30

     

    Niederlande

    26

     

    Union

    350

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    275

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge von Goldlachs enthalten.


    Art:

    Leng und Blauleng

    Molva molva und molva dypterygia

    Gebiet:

    Färöische Gewässer von 5b

    (B/L/05B-F.)

    Deutschland

    138

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    306

     

    Union

    444

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    27

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch dürfen bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F):

     

    166

     

     

     


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer von 5 und 14

    (PRA/514GRN)

    Dänemark

    pm

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    pm

     

    Union

    pm

     

    Norwegen

    pm

     

    Färöer

    pm

     

     

     

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

    (PRA/N1GRN.)

    Dänemark

    pm

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    pm

     

    Union

    pm

     

     

     

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    (POK/1N2AB.)

    Deutschland

    510

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    82

     

    Union

    592

     

    Vereinigtes Königreich

    46

     

     

     

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    Internationale Gewässer von 1 und 2

    (POK/1/2INT)

    Union

    0

     

    Analytische TAC

     

     

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    Färöische Gewässer von 5b

    (POK/05B-F.)

    Belgien

    13

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    81

     

    Frankreich

    393

     

    Niederlande

    13

     

    Union

    500

     

    Vereinigtes Königreich

    151

     

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    (GHL/1N2AB.)

    Deutschland

    6

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Union

    6

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    6

    (1)

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    Internationale Gewässer von 1 und 2

    (GHL/1/2INT)

    Union

    1 800

    (1)

    Vorsorgliche TAC

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

    (GHL/N1G-S68)

    Deutschland

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    pm

    (1)

    Norwegen

    pm

    (1)

     

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Südlich von 68° N zu fangen.


    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

    (GHL/5-14GL)

    Deutschland

    pm

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    pm

    (1)

    Norwegen

    pm

     

    Färöer

    pm

     

     

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Darf von höchstens sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.


    Art:

    Rotbarsche (flache pelagische Gewässer)

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

    (RED/51214S)

    Estland

    0

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    0

     

    Spanien

    0

     

    Frankreich

    0

     

    Irland

    0

     

    Lettland

    0

     

    Niederlande

    0

     

    Polen

    0

     

    Portugal

    0

     

    Union

    0

     

     

     

     

    TAC

    0

     


    Art:

    Rotbarsche (tiefe pelagische Gewässer)

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

    (RED/51214D)

    Estland

    0

    (1) (2)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    0

    (1) (2)

    Spanien

    0

    (1) (2)

    Frankreich

    0

    (1) (2)

    Irland

    0

    (1) (2)

    Lettland

    0

    (1) (2)

    Niederlande

    0

    (1) (2)

    Polen

    0

    (1) (2)

    Portugal

    0

    (1) (2)

    Union

    0

    (1) (2)

     

     

     

    TAC

    0

    (1) (2)

    (1)

    Darf nur innerhalb des Gebiets gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

     

    Punkt

    Breitengrad

    Längengrad

     

     

    1

    64° 45′ N

    28° 30′ W

     

     

    2

    62° 50′ N

    25° 45′ W

     

     

    3

    61° 55′ N

    26° 45′ W

     

     

    4

    61° 00′ N

    26° 30′ W

     

     

    5

    59° 00′ N

    30° 00′ W

     

     

    6

    59° 00′ N

    34° 00′ W

     

     

    7

    61° 30′ N

    34° 00′ W

     

     

    8

    62° 50′ N

    36° 00′ W

     

     

    9

    64° 45′ N

    28° 30′ W

     

    (2)

    Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember gefangen werden.


    Art:

    Rotbarsch

    Sebastes mentella

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    (REB/1N2AB.)

    Deutschland

    192

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

    24

     

    Frankreich

    21

     

    Portugal

    101

     

    Union

    338

     

    Vereinigtes Königreich

    38

     

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art:

    Rotbarsche

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Internationale Gewässer von 1 und 2

    (RED/1/2INT)

    Union

    Noch festzusetzen

    (1) (2)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

     

    TAC

    16 540

    (3)

    (1)

    Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde. Ab dem Zeitpunkt der Schließung untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

    (2)

    Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

    (3)

    Vorläufige Fangbeschränkung für Fänge aller NEAFC-Vertragsparteien.


    Art:

    Rotbarsche (pelagisch)

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

    (RED/N1G14P)

    Deutschland

    pm

    (1)(2)(3)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    pm

    (1)(2)(3)

    Union

    pm

    (1)(2)(3)

    Norwegen

    pm

    (1)(2)

    Färöer

    pm

    (1)(2)(4)

     

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember gefangen werden.

    (2)

    Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

     

    Punkt

    Breitengrad

    Längengrad

     

     

    1

    64° 45′ N

    28° 30′ W

     

     

    2

    62° 50′ N

    25° 45′ W

     

     

    3

    61° 55′ N

    26° 45′ W

     

     

    4

    61° 00′ N

    26° 30′ W

     

     

    5

    59° 00′ N

    30° 00′ W

     

     

    6

    59° 00′ N

    34° 00′ W

     

     

    7

    61° 30′ N

    34° 00′ W

     

     

    8

    62° 50′ N

    36° 00′ W

     

     

    9

    64° 45′ N

    28° 30′ W

     

    (3)

    Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des oben genannten Rotbarsch-Schutzgebiets (RED/*5-14P) gefangen werden.

    (4)

    Darf nur in grönländischen Gewässern von 5 und 14 (RED/*514GN) gefangen werden.


    Art:

    Rotbarsche (demersal)

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5 und 14

    (RED/N1G14D)

    Deutschland

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    pm

    (1)

    Union

    pm

    (1)

     

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Darf nur mit Schleppnetzen und nur nördlich und westlich der Linie gefangen werden, die durch folgende Koordinaten bestimmt wird:

     

    Punkt

    Breitengrad

    Längengrad

     

     

    1

    59° 15′ N

    54° 26′ W

     

     

    2

    59° 15′ N

    44° 00′ W

     

     

    3

    59° 30′ N

    42° 45′ W

     

     

    4

    60° 00′ N

    42° 00′ W

     

     

    5

    62° 00′ N

    40° 30′ W

     

     

    6

    62° 00′ N

    40° 00′ W

     

     

    7

    62° 40′ N

    40° 15′ W

     

     

    8

    63° 09′ N

    39° 40′ W

     

     

    9

    63° 30′ N

    37° 15′ W

     

     

    10

    64° 20′ N

    35° 00′ W

     

     

    11

    65° 15′ N

    32° 30′ W

     

     

    12

    65° 15′ N

    29° 50′ W

     


    Art:

    Rotbarsche

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Färöische Gewässer von 5b

    (RED/05B-F.)

    Belgien

    0

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    23

     

    Frankreich

    2

     

    Union

    25

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art:

    Andere Arten

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    (OTH/1N2AB.)

    Deutschland

    29

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    12

    (1)

    Union

    41

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    47

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


    Art:

    Andere Arten(1)

    Gebiet:

    Färöische Gewässer von 5b

    (OTH/05B-F.)

    Deutschland

    70

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    63

     

    Union

    133

     

    Vereinigtes Königreich

    42

     

     

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Außer Fischarten ohne Marktwert.


    Art:

    Plattfische

    Gebiet:

    Färöische Gewässer von 5b

    (FLX/05B-F.)

    Deutschland

    2

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    2

     

    Union

    4

     

    Vereinigtes Königreich

    9

     

     

     

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art:

    Beifänge (1)

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer

    (B-C/GRL)

    Union

    pm

     

    Vorsorgliche TAC

     

     

     

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    Entfällt

     

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Beifänge von Grenadierfischen (Macrourus spp.) sind entsprechend den nachstehenden Tabellen mit Fangmöglichkeiten zu melden: Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von 5 und 14 (GRV/514GRN) und Grenadierfische in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 (GRV/N1GRN).


    ANHANG IC

    NORDWESTATLANTIK — NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 2J3KL

    (COD/N2J3KL)

    Union

    0

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

     

     

     

    TAC

    0

    (1)

    (1)

    Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3NO

    (COD/N3NO.)

    Union

    0

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

     

     

     

    TAC

    0

    (1)

    (1)

    Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 000 kg oder 4 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3M

    (COD/N3M.)

    Estland

    17

    (1) (2)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    70

    (1) (2)

    Lettland

    17

    (1) (2)

    Litauen

    17

    (1) (2)

    Polen

    57

    (1) (2)

    Spanien

    215

    (1) (2)

    Frankreich

    30

    (1) (2)

    Portugal

    293

    (1) (2)

    Union

    716

    (1) (2)

     

     

     

    TAC

    1 500

    (1) (2)

    (1)

    Zwischen 24:00 UTC am 31. Dezember 2020 und 24:00 UTC am 31. März 2021 ist keine gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote erlaubt.

    (2)

    Zwischen 1. Januar und 31. März 2021 ist keine gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote erlaubt. In diesem Zeitraum darf dieser Bestand nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, wobei die Berechnung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/833 erfolgt.


    Art:

    Rotzunge

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3L

    (WIT/N3L.)

    Union

    0

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

     

     

     

    TAC

    0

    (1)

    (1)

    Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


    Art:

    Rotzunge

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3NO

    (WIT/N3NO.)

    Estland

    52

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Lettland

    52

     

    Litauen

    52

     

    Union

    156

     

     

     

     

    TAC

    1 175

     


    Art:

    Raue Scharbe

    Hippoglossoides platessoides

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3M

    (PLA/N3M.)

    Union

    0

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    0

    (1)

    (1)

    Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


    Art:

    Raue Scharbe

    Hippoglossoides platessoides

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3LNO

    (PLA/N3LNO.)

    Union

    0

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    0

    (1)

    (1)

    Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


    Art:

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    Illex illecebrosus

    Gebiet:

    NAFO-Untergebiete 3 und 4

    (SQI/N34.)

    Estland

    128

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Lettland

    128

    (1)

    Litauen

    128

    (1)

    Polen

    227

    (1)

    Andere Mitgliedstaaten

    29 467

    (1) (2)

    Union

    30 078

    (1) (3)

    TAC

    34 000

     

    (1)

    Das Fischen auf Kalmare ist zwischen 00:01 UTC am 1. Januar und 24:00 UTC am 30. Juni verboten.

    (2)

    Diese Menge ist für Kanada und alle Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SQI/N34_AMS).

    (3)

    Entspricht der Summe der Quoten Estlands, Lettlands, Litauens und Polens und des nicht spezifizierten Anteils der Union, der Kanada und den Mitgliedstaaten mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Verfügung steht.


    Art:

    Gelbschwanzflunder

    Limanda ferruginea

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3LNO

    (YEL/N3LNO.)

    Union

    0

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

     

     

     

    TAC

    17 000

     

    (1)

    Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 2 500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Wird der Union jedoch eine Quote „Sonstige“ zugeteilt, so betragen die Beifanggrenzen nach Ausschöpfung der Quote „Sonstige“ höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


    Art:

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3NO

    (CAP/N3NO.)

    Union

    0

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

     

     

     

    TAC

    0

    (1)

    (1)

    Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    NAFO 3LNO(1)(2)

    (PRA/N3LNOX)

    Estland

    0

    (3)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Lettland

    0

    (3)

    Litauen

    0

    (3)

    Polen

    0

    (3)

    Spanien

    0

    (3)

    Portugal

    0

    (3)

    Union

    0

    (3)

     

     

     

    TAC

    0

    (3)

    (1)

    Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

    Punkt Nr.

    Nördliche Breite

    Westliche Länge

     

    1

    47° 20' 0

    46° 40' 0

     

    2

    47° 20' 0

    46° 30' 0

     

    3

    46° 00' 0

    46° 30' 0

     

    4

    46° 00' 0

    46° 40' 0

     

    (2)

    Der Fischfang ist bei einer Wassertiefe von weniger als 200 Metern in dem Gebiet westlich einer Linie verboten, die durch die folgenden Koordinaten bestimmt wird:

    Punkt Nr.

    Nördliche Breite

    Westliche Länge

     

    1

    46° 00' 0

    47° 49' 0

     

    2

    46° 25' 0

    47° 27' 0

     

    3

    46 °42' 0

    47° 25' 0

     

    4

    46° 48' 0

    47° 25' 50

     

    5

    47° 16' 50

    47° 43' 50

     

    (3)

    Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    NAFO 3M(1)

    (PRA/*N3M.)

    TAC

    Entfällt

    (2)

    Analytische TAC

    (1)

    Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

    Punkt Nr.

    Nördliche Breite

    Westliche Länge

     

    1

    47° 20' 0

    46° 40' 0

     

    2

    47° 20' 0

    46° 30' 0

     

    3

    46° 00' 0

    46° 30' 0

     

    4

    46° 00' 0

    46° 40' 0

     

    Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

    Punkt Nr.

    Nördliche Breite

    Westliche Länge

     

    1

    47° 55' 0

    45° 00' 0

     

    2

    47° 30' 0

    44° 15' 0

     

    3

    46° 55' 0

    44° 15' 0

     

    4

    46° 35' 0

    44° 30' 0

     

    5

    46° 35' 0

    45° 40' 0

     

    6

    47° 30' 0

    45° 40' 0

     

    7

    47° 55' 0

    45° 00' 0

     

    (2)

    Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands (EFF/*N3M.). Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Fangtage

     

     

    Dänemark

    33

     

    Estland

    391

    *

    Spanien

    64

     

    Lettland

    123

     

    Litauen

    145

     

    Polen

    25

     

    Portugal

    17

     

     

    *

    Die NAFO-Fischereikommission hat auf ihrer Jahrestagung 2020 vereinbart, dass die Union (Estland) 25 Fangtage ihrer für 2021 zugeteilten Fangtage an Frankreich — für St. Pierre und Miquelon — überträgt. Diese 25 Fangtage wurden von den Fangtagen Estlands, das andernfalls 416 Tage gehabt hätte, im Rahmen dieser Interimsregelung für 2020 abgezogen, wodurch keine Fangaufzeichnungen entstehen.


    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3LMNO

    (GHL/N3LMNO)

    Estland

    331

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    338

     

    Lettland

    47

     

    Litauen

    24

     

    Spanien

    4 533

     

    Portugal

    1 895

     

    Union

    7 168

     

     

     

     

    TAC

    12 225

     


    Art:

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3LNO

    (SKA/N3LNO.)

    Estland

    283

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Litauen

    62

     

    Spanien

    3 403

     

    Portugal

    660

     

    Union

    4 408

     

     

     

     

    TAC

    7 000

     


    Art:

    Rotbarsche

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3LN

    (RED/N3LN.)

    Estland

    895

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    615

     

    Lettland

    895

     

    Litauen

    895

     

    Union

    3 300

     

     

     

     

    TAC

    18 100

     


    Art:

    Rotbarsche

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3M

    (RED/N3M.)

    Estland

    1 571

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    513

    (1)

    Lettland

    1 571

    (1)

    Litauen

    1 571

    (1)

    Spanien

    233

    (1)

    Portugal

    2 354

    (1)

    Union

    7 813

    (1)

     

     

     

    TAC

    8 448

    (1)

    (1)

    Diese Quote gilt im Rahmen der TAC, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt ist. Innerhalb dieser TAC darf bis zum 1. Juli 2020 nicht mehr als folgender Mitteljahreswert erreicht sein: pm


    Art:

    Rotbarsche

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3O

    (RED/N3O.)

    Spanien

    1 771

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    5 229

     

    Union

    7 000

     

     

     

     

    TAC

    20 000

     


    Art:

    Rotbarsche

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K

    (RED/N1F3K.)

    Lettland

    0

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Litauen

    0

    (1)

    Union

    0

    (1)

     

     

     

    TAC

    0

    (1)

    (1)

    Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


    Art:

    Weißer Gabeldorsch

    Urophycis tenuis

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3NO

    (HKW/N3NO.)

    Spanien

    255

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    333

     

    Union

    588

    (1)

     

     

     

    TAC

    1 000

     

    (1)

    Wird die TAC von 2 000 Tonnen gemäß Anhang IA der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NAFO durch eine positive Abstimmung der Vertragsparteien bestätigt, so gelten nachstehende Quoten für die Union und die Mitgliedstaaten:

    Spanien

    509

     

     

    Portugal

    667

     

     

    Union

    1 176

     

     


    ANHANG ID

    ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Art:

    Roter Thun

    Thunnus thynnus

    Gebiet:

    Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

    (BFT/AE45WM)

    Zypern

    169,35

    (4)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Griechenland

    314,77

    (7)

    Spanien

    6 107,60

    (2)(4)(7)

    Frankreich

    6 026,60

    (2)(3)(4)

    Kroatien

    952,53

    (6)

    Italien

    4 756,49

    (4)(5)

    Malta

    390,24

    (4)

    Portugal

    574,31

    (7)

    Andere Mitgliedstaaten

    68,11

    (1)

    Union

    19 360,00

    (2)(3)(4)(5)

    Zusätzliche Sonderzuteilung

    100,00

    (7)

    TAC

    36 000,00

     

    (1)

    Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BFT/AE45WM_AMS).

    (2)

    Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*8301):

    Spanien

    925,33

     

     

    Frankreich

    429,87

     

     

    Union

    1 355,20

     

     

    (3)

    Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg und einer Länge von mindestens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*641):

    Frankreich

    100,00

     

     

    Union

    100,00

     

     

    (4)

    Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 2 getätigt werden (BFT/*8302):

    Spanien

    122,15

     

     

    Frankreich

    120,53

     

     

    Italien

    95,13

     

     

    Zypern

    3,39

     

     

    Malta

    7,80

     

     

    Union

    349,01

     

     

    (5)

    Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 3 getätigt werden (BFT/*643):

    Italien

    95,13

     

     

    Union

    95,13

     

     

    (6)

    Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken getätigt werden (BFT/*8303F):

    Kroatien

    857,28

     

     

    Union

    857,28

     

     

    (7)

    Die Union 2021 wird zusätzlich zur zugeteilten Quote von 19 360 Tonnen eine Extrazuteilung in Höhe von 100 Tonnen — ausschließlich für Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei von bestimmten Archipelen in Griechenland (Ionische Inseln), Spanien (Kanarische Inseln) und Portugal (Azoren und Madeira) — erhalten. Diese zusätzliche Menge wird im Einzelnen wie folgt auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt (BFT/AVARCH):

    Griechenland

    4,5

     

    Spanien

    87,3

     

    Portugal

    8,2

     

    Union

    100,0

     


    Art

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet:

    Atlantik, nördlich von 5° N

    (SWO/AN05N)

    Spanien

    6 535,59

    (2)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    1 010,39

    (2)

    Andere Mitgliedstaaten

    139,72

    (1)(2)

    Union

    7 685,70

    (3)

    TAC

    13 200,00

     

    (1)

    Ausgenommen Spanien und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/AN05N_AMS).

    (2)

    Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N). Auf diese besondere Bedingung der gemeinsam bewirtschafteten Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/*AS05N_AMS).

    (3)

    Nach Übertragung von 40 Tonnen auf St. Pierre und Miquelon (ICCAT-Empfehlung 17-02).


    Art:

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet:

    Atlantik, südlich von 5° N

    (SWO/AS05N)

    Spanien

    4 945,07

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    298,12

    (1)

    Union

    5 243,19

     

    TAC

    14 000,00

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Bis zu 3,51 % dieser Menge können im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N).


    Art

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet:

    Mittelmeer

    (SWO/MED)

    Kroatien

    14,16

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Zypern

    52,23

    (1)

    Spanien

    1 613,44

    (1)

    Frankreich

    112,45

    (1)

    Griechenland

    1 068,06

    (1)

    Italien

    3 307,68

    (1)

    Malta

    392,41

    (1)

    Union

    6 560,44

    (1)

    TAC

    8 808,66

     

    (1)

    Diese Quote darf nur vom 1. April bis zum 31. Dezember befischt werden.


    Art:

    Nördlicher Weißer Thun

    Thunnus alalunga

    Gebiet:

    Atlantik, nördlich von 5° N

    (ALB/AN05N)

    Irland

    3 141,05

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Spanien

    17 704,08

     

    Frankreich

    5 568,22

     

    Portugal

    1 941,74

     

    Union

    28 355,08

    (1)

    TAC

    37 801,00

     

    (1)

    Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 wie folgt festgesetzt:

    1 241


    Art:

    Südlicher Weißer Thun

    Thunnus alalunga

    Gebiet:

    Atlantik, südlich von 5° N

    (ALB/AS05N)

    Spanien

    905,86

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    297,70

     

    Portugal

    633,94

     

    Union

    1 837,50

     

    TAC

    24 000,00

     


    Art:

    Großaugenthun

    Thunnus obesus

    Gebiet:

    Atlantik

    (BET/ATLANT)

    Spanien

    7 604,35

    (1)(2)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    3 230,00

    (1)(2)

    Portugal

    3 133,93

    (1)(2)

    Union

    13 968,28

    (1)(2)(3)

    TAC

    61 500,00

    (1)(2)

    (1)

    Fänge von Großaugenthun durch Ringwadenfänger (BET/*ATLPS) und Langleiner mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (BET/*ATLLL) sind getrennt zu melden.

    (2)

    Ab Juni 2021 müssen die Mitgliedstaaten die Fangmengen dieser Schiffe wöchentlich übermitteln, wenn die Fänge 80 % der Quote erreichen.

    (3)

    Nach Übertragung von 300 Tonnen von Japan.


    Art:

    Blauer Marlin

    Makaira nigricans

    Gebiet:

    Atlantik

    (BUM/ATLANT)

    Spanien

    23,24

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    380,36

     

    Portugal

    46,21

     

    Union

    449,80

    (1)

    TAC

    1 670,00

     

    (1)

    Nach Übertragung von zwei Tonnen auf Trinidad und Tobago (ICCAT-Empfehlung 19-05).


    Art:

    Weißer Marlin

    Tetrapturus albidus

    Gebiet:

    Atlantik

    (WHM/ATLANT)

    Spanien

    32,94

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    21,06

     

    Sonstige

    1,00

     

    Union

    55,00

     

    TAC

    355,00

     


    Art:

    Gelbflossenthun

    Thunnus albacares

    Gebiet:

    Atlantik

    (YFT/ATLANT)

    TAC

    110 000

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Fänge von Gelbflossenthun durch Ringwadenfänger (YFT/*ATLPS) und Langleiner mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (YFT/*ATLLL) sind getrennt zu melden.


    Art:

    Segelfisch

    Istiophorus albicans

    Gebiet:

    Atlantik, östlich von 45° W

    (SAI/AE45W)

    TAC

    pm

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Segelfisch

    Istiophorus albicans

    Gebiet:

    Atlantik, westlich von 45° W

    (SAI/AE45W)

    TAC

    1 030

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Blauhai

    Prionace glauca

    Gebiet:

    Atlantik, nördlich von 5° N

    (BSH/AN05N)

    Irland

    1

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Spanien

    27 062

     

    Frankreich

    152

     

    Portugal

    5 363

    (1)

    Union

    32 578

     

    TAC

    39 102

     

    (1)

    Die Frist und die Berechnungsmethode der ICCAT für die Festsetzung der Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik berühren nicht die Frist und die Berechnungsmethode für die Festlegung künftiger Verteilungsschlüssel auf Unionsebene.


    Art:

    Blauhai

    Prionace glauca

    Gebiet:

    Atlantik, nördlich von 5° N

    (BSH/AN05N)

    TAC

    28 923

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Die Frist und die Berechnungsmethode der ICCAT für die Festsetzung der Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik berühren nicht die Frist und die Berechnungsmethode für die Festlegung künftiger Verteilungsschlüssel auf Unionsebene.

    Fänge von Makrelenhai durch Unionsschiffe dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.

    Art:

    Makrelenhai

    Isurus oxyrinchus

    Gebiet:

    Atlantik, nördlich von 5° N

    (SMA/AN05N)

    Union

    288,537

    (1)(2)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

     

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Nur Fische, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie längsseits des Schiffs gebracht wurden, bereits tot waren, dürfen im Rahmen dieser Fangbeschränkung an Bord behalten werden.

    (2)

    Nur Schiffe, die entweder einen Beobachter oder ein funktionierendes elektronisches Überwachungssystem an Bord haben, mit dem festgestellt werden kann, ob ein Fisch tot oder lebendig ist, dürfen Makrelenhai an Bord behalten.


    ANHANG IE

    SÜDOSTATLANTIK — SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Die in diesem Anhang festgesetzten TACs werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt den Vertragsparteien mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung einer TAC einzustellen ist.

    Art:

    Kaiserbarsch

    Beryx spp.

    Gebiet:

    SEAFO

    (ALF/SEAFO)

    TAC

    200

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    (1)

    In Unterdivision B1 dürfen nicht mehr als 132 Tonnen gefangen werden (ALF/*F47NA).


    Art:

    Rote Tiefseekrabben

    Chaceon spp.

    Gebiet:

    SEAFO-Unterdivision B1 (1)

    (GER/F47NAM)

    TAC

    171

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    (1)

    Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

    im Westen der Längengrad 0° E,

    im Norden der Breitengrad 20° S,

    im Süden der Längengrad 28° S und

    im Osten die Außengrenze der ausschließlichen Wirtschaftszone Namibias.


    Art:

    Rote Tiefseekrabben

    Chaceon spp.

    Gebiet:

    SEAFO, ohne Unterdivision B1

    (GER/F47X)

    TAC

    200

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides

    Gebiet:

    SEAFO-Untergebiet D

    (TOP/F47D)

    TAC

    275

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet:

    SEAFO, ohne Untergebiet D

    (TOP/F47-D)

    TAC

    0

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiet:

    SEAFO-Unterdivision B1 (1)

    (ORY/F47NAM)

    TAC

    0

    (2)

    Vorsorgliche TAC

    (1)

    Für die Zwecke dieses Anhangs darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

    im Westen der Längengrad 0° E,

    im Norden der Breitengrad 20° S,

    im Süden der Längengrad 28° S und

    im Osten die Außengrenze der ausschließlichen Wirtschaftszone Namibias.

    (2)

    Ausgenommen eine Beifangquote von vier Tonnen (ORY/*F47NA).


    Art:

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiet:

    SEAFO, ohne Unterdivision B1

    (ORY/F47X)

    TAC

    50

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Pseudopentaceros spp.

    Pseudopentaceros spp.

    Gebiet:

    SEAFO

    (EDW/SEAFO)

    TAC

    135

     

    Vorsorgliche TAC


    ANHANG IF

    SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN — VERBREITUNGSGEBIETE

    Art:

    Südlicher Blauflossenthun

    Thunnus maccoyii

    Gebiet:

    Alle Verbreitungsgebiete (SBF/F41-81)

    Union

    11

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    17 647

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


    ANHANG IG

    WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Art:

    Großaugenthun

    Thunnus obesus

    Gebiet:

    WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

    (BET/F7120S)

    Portugal

    2 000

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Spanien

    2 000

    (1)

     

    Union

    4 000

    (1)

     

    TAC

    Entfällt

    (1)

     

    (1)

    Diese Quote darf nur mit Schiffen mit Langleinen befischt werden.


    Art:

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet:

    WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

    (SWO/F7120S)

    Union

    3 170,36

     

    Vorsorgliche TAC

    TAC

    Entfällt

     


    ANHANG IH

    SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Art:

    Chilenische Bastardmakrele

    Trachurus murphyi

    Gebiet:

    SPRFMO-Übereinkommensbereich

    (CJM/SPRFMO)

    Deutschland

    Noch festzusetzen

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Niederlande

    Noch festzusetzen

     

    Litauen

    Noch festzusetzen

     

    Polen

    Noch festzusetzen

     

    Union

    Noch festzusetzen

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art:

    Zahnfische

    Dissostichus spp.

    Gebiet:

    SPRFMO-Übereinkommensbereich

    (TOT/SPR-AE)

    TAC

    Noch festzusetzen

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    (1)

    Diese TAC gilt nur für Versuchsfischerei. Die Fischerei darf nur in den folgenden Forschungsblöcken (A-E) erfolgen:

    Forschungsblock A: Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 47° 15′ S und 48° 15′ S sowie 146° 30′ E und 147° 30′ E,

    Forschungsblock B: Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 47° 15′ S und 48° 15′ S sowie 147° 30′ E und 148° 30′ E,

    Forschungsblock C: Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 47° 15′ S und 48° 15′ S sowie 148° 30′ E und 150° 00′ E,

    Forschungsblock D: Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 48° 15′ S und 49° 15′ S sowie 149° 00′ E und 150° 00′ E,

    Forschungsblock E: Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 48° 15′ S und 49° 30′ S sowie 150° 00′ E und 151° 00′ E.


    ANHANG IJ

    IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

    Fänge von Gelbflossenthun (Thunnus albacares) durch Ringwadenfischer der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.

    Art:

    Gelbflossenthun

    Thunnus albacares

    Gebiet:

    IOTC-Zuständigkeitsbereich

    (YFT/IOTC)

    Frankreich

    29 501

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Italien

    2 515

    Spanien

    45 682

     

     

    Union

    77 698

     

     

    TAC

    Entfällt


    ANHANG IK

    SIOFA-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Art

    Zahnfische

    Dissostichus spp.

    Gebiet:

    Del Cano-Gebiet(1)

    (TOT/F517DC)

    Union

    18,33

    (2)

    Vorsorgliche TAC

    TAC

    55

    (2)

    (1)

    Internationale Gewässer des FAO-Untergebiets 51.7, das zwischen 44° S und 45° S liegt, und die angrenzenden AWZ im Osten und Westen.

    (2)

    Darf nur durch Schiffe mit Langleinen und mit Beobachtern an Bord während der Fangsaison vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021 gefangen werden. Die Langleinen dürfen höchstens 3 000 Haken pro Leine aufweisen und werden mit mindestens drei Seemeilen Abstand voneinander ausgebracht.

    Fänge von Schiffen, die diese Art nicht gezielt befischen, dürfen 0,5 Tonnen an Dissostichus spp. pro Fangsaison nicht überschreiten. Erreicht ein Schiff diesen Grenzwert, darf es nicht länger im Del Cano-Gebiet fischen.


    Art:

    Zahnfische

    Dissostichus spp.

    Gebiet:

    Williams Ridge (1)

    (TOT/F574WR)

    TAC

    140

    (2)

    Vorsorgliche TAC

    (1)

    Gebiet des FAO-Untergebiets 57.4 mit den folgenden Koordinaten:

    Punkt

    Breitengrad

    Längengrad

    1

    52° 30' 00" S

    80° 00' 00" E

    2

    55° 00' 00" S

    80° 00' 00" E

    3

    55° 00' 00" S

    85° 00' 00" E

    4

    52° 30' 00" S

    85° 00' 00" E

    (2)

    Die vorstehend festgesetzte TAC wird nicht unter den Mitgliedern der SIAFO aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Sie darf nur durch Schiffe mit Beobachtern an Bord während der Fangsaison vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021 befischt werden. Nicht mehr als zwei Langleinen mit höchstens 6 250 Haken werden pro von SIOFA festgelegtem Rasterelement ausgebracht, und es wird gemäß den SIOFA-Zugangsbedingungen eine Frist von mindestens 30 Tagen zwischen den Fangreisen eingehalten. Fänge von Schiffen, die diese Art nicht gezielt befischen, dürfen 0,5 Tonnen an Dissostichus spp. pro Fangsaison nicht überschreiten. Erreicht ein Schiff diesen Grenzwert, darf es nicht länger in Williams Ridge fischen.

    Vorübergehende Schutzgebiete

    Atlantis Bank

    Punkt

    Breite (S)

    Länge (E)

    1

    32° 00'

    57° 00'

    2

    32° 50'

    57° 00'

    3

    32° 50'

    58° 00'

    4

    32° 00'

    58° 00'

    Coral

    Punkt

    Breite (S)

    Länge (E)

    1

    41° 00'

    42° 00'

    2

    41° 40'

    42° 00'

    3

    41° 40'

    44° 00'

    4

    41° 00'

    44° 00'

    Fools Flat

    Punkt

    Breite (S)

    Länge (E)

    1

    31° 30'

    94° 40'

    2

    31° 40'

    94° 40'

    3

    31° 40'

    95° 00'

    4

    31° 30'

    95° 00'

    Middle of What

    Punkt

    Breite (S)

    Länge (E)

    1

    37° 54'

    50° 23'

    2

    37° 56.5'

    50° 23'

    3

    37° 56.5'

    50° 27'

    4

    37° 54'

    50° 27'

    Walter’s Shoal

    Punkt

    Breite (S)

    Länge (E)

    1

    33° 00'

    43° 10'

    2

    33° 20'

    43° 10'

    3

    33° 20'

    44° 10'

    4

    33° 00'

    44° 10'


    ANHANG IL

    IATTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Art:

    Großaugenthun

    Thunnus obesus

    Gebiet:

    IATTC-Übereinkommensbereich

    (BET/IATTC)

    Union

    500

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    TAC

    Entfällt

     

    (1)

    Diese Quote darf nur durch Schiffe mit Langleinen befischt werden.


    ANHANG II

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION 7e

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    1.1.

    Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger gemäß der Verordnung (EU) 2019/472 mitführen oder einsetzen und sich in der ICES-Division 7e aufhalten.

    1.2.

    Schiffe, die mit stationären Netzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen und deren Fangaufzeichnungen für Seezunge sich in den drei vorangegangenen Jahren auf weniger als 300 kg Lebendgewicht pro Jahr beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

    a)

    ihre Seezungenfänge im Bewirtschaftungszeitraum 2019 weniger als 300 kg Lebendgewicht betrugen;

    b)

    sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;

    c)

    jeder betroffene Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. Juli 2021 und 31. Januar 2022 über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie für 2021 Bericht erstattet.

    Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

    2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

    i)

    Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und

    ii)

    stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger;

    b)

    „reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

    c)

    „das Gebiet“ ist die ICES-Division 7e;

    d)

    „laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022.

    3.   EINSCHRÄNKUNG DER FANGTÄTIGKEIT

    Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der Union registrierte Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, solange sie reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, sich höchstens während der in Kapitel III dieses Anhangs angegebenen Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets aufhalten.

    KAPITEL II

    Genehmigungen

    4.   ZUGELASSENE SCHIFFE

    4.1

    Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2018 — außer der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen — keine Fangtätigkeit mit reguliertem Fanggerät in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für solche Fangtätigkeiten, es sei denn, der Mitgliedstaat stellt sicher, dass in dem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    4.2

    Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses andere Fanggerät dieselbe oder eine größere Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.

    4.3

    Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässigen Übertragung Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See zugeteilt.

    KAPITEL III

    Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugewiesenen Aufenthaltstage in dem Gebiet

    5.   HÖCHSTANZAHL TAGE

    In Tabelle I ist die Höchstanzahl der Tage auf See festgelegt, an denen ein Mitgliedstaat vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

    Tabelle I

    Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 im Gebiet aufhalten darf, nach Kategorie des regulierten Fanggeräts

    Reguliertes Fanggerät

    Höchstanzahl Tage

    Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

    Belgien

    44

    Frankreich

    47

    Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

    Belgien

    44

    Frankreich

    48

    6.   KILOWATT-TAGE-REGELUNG

    6.1.

    Ein Mitgliedstaat darf im laufenden Bewirtschaftungszeitraum seine Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von reguliertem Fanggerät gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.

    6.2.

    Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen der Schiffe unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1. erhalten würde.

    6.3.

    Ein Mitgliedstaat, der von der in Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch machen möchte, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

    a)

    die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

    b)

    die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff bei Anwendung von Nummer 6.1. Anspruch hätte.

    6.4.

    Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen der Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten, von der in Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

    7.   ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI ENDGÜLTIGER EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT

    7.1.

    Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums entweder gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates (2) kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine Anzahl zusätzlicher Tage zuteilen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Über eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und mit ausreichender Begründung einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

    7.2.

    Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugeteilt worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf den nächsten ganzen Tag gerundet.

    7.3.

    Die Nummern 7.1. und 7.2. finden keine Anwendung, wenn ein Schiff gemäß Nummer 4.2. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

    7.4.

    Ein Mitgliedstaat, der von Zuteilungen gemäß Nummer 7.1. Gebrauch machen möchte, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

    a)

    Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

    b)

    die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

    7.5.

    Der Mitgliedstaat darf zusätzlich gewährte Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in seiner Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen dürfen.

    7.6.

    Teilt die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I festgelegt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend angepasst.

    8.   ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI VERSTÄRKTEM EINSATZ VON WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERN

    8.1.

    Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem verstärkten Beobachterprogramm in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2021 und dem 31. Januar 2022 zuteilen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm muss gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet sein und über die Anforderungen zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und ihrer Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinausgehen.

    8.2.

    Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

    8.3.

    Ein Mitgliedstaat, der von den Zuteilungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen möchte, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

    8.4.

    Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und möchte der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, die Fortsetzung dieses Programms mit.

    KAPITEL IV

    Bestandsbewirtschaftung

    9.   ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG

    Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    10.   BEWIRTSCHAFTUNGSZEITRÄUME

    10.1.

    Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

    10.2.

    Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.

    10.3.

    Setzt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Auf Verlangen der Kommission weist der Mitgliedstaat nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Tagen in dem Gebiet zu verhindern, die dadurch entsteht, dass ein Schiff seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

    KAPITEL V

    Tausch von Aufwandszuteilungen

    11.   ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS

    11.1.

    Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, gleich oder geringer ist als das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

    11.2.

    Die Gesamtzahl der nach Nummer 11.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher sein als die durchschnittliche jährliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

    11.3.

    Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

    11.4.

    Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    12.   ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN

    Die Mitgliedstaaten können Übertragungen von Tagen im Gebiet während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im Gebiet zwischen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1., 4.3, 5, 6 und 10 gelten. Möchten die Mitgliedstaaten eine solche Übertragung genehmigen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.

    KAPITEL VI

    Berichterstattungspflichten

    13.   FISCHEREIAUFWANDSBERICHT

    Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das in Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

    14.   ERHEBUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

    Die Mitgliedstaaten erheben jedes Quartal Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage im Gebiet gemäß diesem Anhang herangezogen werden.

    15.   ÜBERMITTLUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

    Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten ihr eine Übersicht der in Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren Verlangen detaillierte Angaben zum zugeteilten und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2019 und 2020 oder Teile davon im Format der Tabellen IV und V.

    Tabelle II

    Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

    Mitgliedstaat

    Fanggerät

    Bewirtschaftungszeitraum

    Kumulierte Aufwandsmeldung

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)


    Tabelle III

    Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

    Ausrichtung (4)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)

    Mitgliedstaat

    3

     

    Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)

    Fanggerät

    2

     

    Eine der folgenden Fanggerätarten:

    BT = Baumkurren ≥ 80 mm

    GN = Kiemennetze < 220 mm

    TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

    (3)

    Bewirtschaftungszeitraum

    4

     

    Ein Jahr in dem Zeitraum ab dem Bewirtschaftungszeitraum 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum

    (4)

    Kumulierte Aufwandsmeldung

    7

    R

    Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen, vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums


    Tabelle IV

    Meldeformat für Angaben zum Schiff

    Mitgliedstaat

    CFR

    Äußere Kennzeichnung

    Dauer des Bewirtschaftungs zeitraums

    Gemeldetes Fanggerät

    Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte

    Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

    Übertragung von Tagen

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (5)

    (5)

    (5)

    (6)

    (6)

    (6)

    (6)

    (7)

    (7)

    (7)

    (7)

    (8)


    Tabelle V

    Datenformat für Angaben zum Schiff

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

    Ausrichtung (5)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)

    Mitgliedstaat

    3

     

    Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)

    CFR

    12

     

    Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)

    Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

    Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (neun Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als neun Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

    (3)

    Äußere Kennzeichnung

    14

    L

    Gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (6)

    (4)

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    2

    L

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

    (5)

    Gemeldetes Fanggerät

    2

    L

    Eine der folgenden Fanggerätarten:

    BT = Baumkurren ≥ 80 mm

    GN = Kiemennetze < 220 mm

    TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

    (6)

    Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

    3

    L

    Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang II für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

    (7)

    Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

    3

    L

    Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

    (8)

    Übertragung von Tagen

    4

    L

    Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).

    (4)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

    (5)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (PB L 112 van 30.4.2011, blz. 1).


    ANHANG III

    SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE IN DEN ICES-DIVISIONEN 2a UND 3a SOWIE IM ICES-UNTERGEBIET 4

    Für die Bewirtschaftung der in Anhang IA festgelegten Fangmöglichkeiten für Sandaale in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 werden die Bewirtschaftungsgebiete, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten, wie in diesem Anhang und in der Anlage dazu festgelegt:

    Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

    Statistische Rechtecke — ICES

    1r

    31–33 E9–F4; 33 F5; 34–37 E9–F6; 38-40 F0–F5; 41 F4-F5

    2r

    35 F7–F8; 36 F7–F9; 37 F7–F8; 38-41 F6–F8; 42 F6–F9; 43 F7–F9; 44 F9–G0; 45 G0–G1; 46 G1

    3r

    41-46 F1–F3; 42-46 F4–F5; 43-46 F6; 44-46 F7–F8; 45-46 F9; 46-47 G0; 47 G1 und 48 G0

    4

    38–40 E7–E9 und 41–46 E6–F0

    5r

    47–52 F1–F5

    6

    41-43 G0–G3; 44 G1

    7r

    47–52 E6–F0

    Anlage

    Image 1


    ANHANG IV

    SCHONZEITEN ZUM SCHUTZ VON LAICHENDEM KABELJAU

    Die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Gebiete sind für jedes Fanggerät außer pelagischem Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) während des angegebenen Zeitraums geschlossen:

    Zeitlich begrenzte Schließung

    Nr.

    Gebietsbezeichnung

    Koordinaten

    Zeitraum

    Zusätzliche Anmerkungen

    1

    Stanhope Ground

    60o 10' N - 01o 45' E

    60o 10' N - 02o 00' E

    60o 25' N - 01o 45' E

    60o 25' N - 02o 00' E

    1. Januar bis 30. April

     

    2

    Long Hole

    59o 07,35' N - 0o 31,04' W

    59o 03,60' N - 0o 22,25' W

    58o 59,35' N - 0o 17,85' W

    58o 56,00' N - 0o 11,01' W

    58o 56,60' N - 0o 08,85' W

    58o 59,86' N - 0o 15,65' W

    59o 03,50' N - 0o 20,00' W

    59o 08,15' N - 0o 29,07' W

    1. Januar bis 31. März

     

    3

    Coral Edge

    58o 51,70' N - 03o 26,70' E

    58o 40,66' N - 03o 34,60' E

    58o 24,00' N - 03o 12,40' E

    58o 24,00' N - 02o 55,00' E

    58o 35,65' N - 02o 56,30' E

    1. Januar bis 28. Februar

     

    4

    Papa Bank

    59o 56' N - 03o 08' W

    59o 56' N - 02o 45' W

    59o 35' N - 03o 15' W

    59o 35' N - 03o 35' W

    1. Januar bis 15. März

     

    5

    Foula Deeps

    60o 17,50' N - 01o 45' W

    60o 11,00' N - 01o 45' W

    60o 11,00' N - 02o 10' W

    60o 20,00' N - 02o 00' W

    60o 20,00' N - 01o 50' W

    1. November bis 31. Dezember

     

    6

    Egersund Bank

    58o 07,40' N - 04o 33,00' E

    57o 53,00' N - 05o 12,00' E

    57o 40,00' N - 05o 10,90' E

    57o 57,90' N - 04o 31,90' E

    1. Januar bis 31. März

    (10 x 25 Seemeilen)

    7

    Östlich von Fair Isle

    59o 40' N - 01o 23' W

    59o 40' N - 01o 13' W

    59o 30' N - 01o 20' W

    59o 10' N - 01o 20' W

    59o 30' N - 01o 28' W

    59o 10' N - 01o 28' W

    1. Januar bis 15. März

     

    8

    West Bank

    57o 15' N - 05o 01' E

    56o 56' N - 05o 00' E

    56o 56' N - 06o 20' E

    57o 15' N - 06o 20' E

    1. Februar bis 15. März

    (18 x 4 Seemeilen)

    9

    Revet

    57o 28,43' N - 08o 05,66' E

    57o 27,44' N - 08o 07,20' E

    57o 51,77' N - 09o 26,33' E

    57o 52,88' N - 09o 25,00' E

    1. Februar bis 15. März

    (1,5 x 49 Seemeilen)

    10

    Rabarberen

    57o 47,00' N - 11o 04,00' E

    57o 43,00' N - 11o 04,00' E

    57o 43,00' N - 11o 09,00' E

    57o 47,00' N - 11o 09,00' E

    1. Februar bis 15. März

    Östlich von Skagen

    (2,7 x 4 Seemeilen)


    ANHANG V

    FANGGENEHMIGUNGEN

    TEIL A

    Höchstanzahl der fanggenehmigungen für fischereifahrzeuge der union in drittlandgewässern

    Fanggebiet

    Fischerei

    Zahl der Fanggenehmigungen

    Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    69

    DK

    25

    51

    DE

    5

    FR

    1

    IE

    8

    NL

    9

    PL

    1

    SV

    10

     

    Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

    66

    DE

    16

    41

    IE

    1

    ES

    20

    FR

    18

    PT

    9

    Nicht aufgeteilt

    2

     

    Makrele (1)

    Entfällt

    Entfällt

    70

    Industriearten, südlich von 62° 00′ N

    450

    DK

    450

    141

    Färöische Gewässer

    Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien

    8

    BE

    0

    4

    DE

    4

    FR

    4

     

    Gezielte Befischung von Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W

    8  (2)

    Entfällt

    4

     

    Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

    70

    BE

    0

    18

    DE

    10

    FR

    40

     

    Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W

    70

    DE (3)

    8

    20  (4)

    FR (3)

    12

    Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden

    70

    Entfällt

    22  (4)

     

    Befischung von Blauem Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Fanggenehmigungen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare von Schiffen gebildet werden können.

    27

    DE

    2

    16

    DK

    5

    FR

    4

    NL

    6

    SE

    1

    ES

    4

    IE

    4

    PT

    1

     

    Makrele

    14

    DK

    2

    8

    BE

    1

    DE

    2

    FR

    2

    IE

    3

    NL

    2

    SE

    2

     

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    16

    DK

    5

    16

    DE

    2

    IE

    2

    FR

    1

    NL

    2

    PL

    1

    SE

    3

    1, 2b (5)

    Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen

    20

    EE

    1

    Nicht anwendbar

    ES

    1

    LV

    11

    LT

    4

    PL

    3

    TEIL B

    Mengenmäßige beschränkungen der fanggenehmigungen für drittlandschiffe in unionsgewässern

    Flaggenstaat

    Fischerei

    Zahl der Fanggenehmigungen

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegen

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    Noch festzusetzen

    Noch festzusetzen

    Färöer

    Makrele, 6a (nördlich von 56° 30′ N) 2a, 4a (nördlich von 59° N)

    Bastardmakrele, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h

    20

    14

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    20

    Noch festzusetzen

    Hering, 3a

    4

    4

    Industriefischerei auf Stintdorsch, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

    14

    14

    Leng und Lumb

    20

    10

    Blauer Wittling, 2, 4a, 5, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 6b, 7 (westlich von 12° 00′ W)

    20

    20

    Blauleng

    16

    16

    Venezuela (6)

    Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

    45

    45


    (1)  Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

    (2)  Diese Zahlen sind in den Zahlen für alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien enthalten.

    (3)  Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe.

    (4)  Diese Zahlen sind in den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

    (5)  Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Svalbard zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

    (6)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Schiffs in diesem Departement anzulanden, sodass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana vereinbar ist. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags ist dem Antrag auf die Fanggenehmigung beizufügen. Wird eine solche Billigung verweigert, so teilen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission das zusammen mit einer Begründung mit.


    ANHANG VI

    ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH (1)

    (1)   

    Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

    Spanien

    60

    Frankreich

    55

    Union

    115

    (2)   

    Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

    Spanien

    364

    Frankreich

    1402

    Italien

    30

    Zypern

    20 (2)

    Malta

    542

    Union

    684

    (3)   

    Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

    Kroatien

    18

    Italien

    12

    Union

    28

    (4)   

    Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

    Tabelle A

    Diese Tabelle wird nach der Genehmigung des Fangplans der Union 2021 durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.

    (5)   

    Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf (3)

    Mitgliedstaat

    Anzahl Tonnaren (4)

    Spanien

    5

    Italien

    6

    Portugal

    2

    (6)   

    Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

    Tabelle A

    Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Thunfisch

     

    Anzahl Betriebe

    Kapazität (in Tonnen)

    Spanien

    10

    11 852

    Italien

    13

    12 600

    Griechenland

    2

    2 100

    Zypern

    3

    3 000

    Kroatien

    7

    7 880

    Malta

    6

    12 300

    Tabelle B (5)

    Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) (6)

    Spanien

    6 300

    Italien

    3 764

    Griechenland

    785

    Zypern

    2 195

    Kroatien

    2 947

    Malta

    8 786

    Portugal

    350

    (7)   

    Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 als Zielart befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Irland

    50

    Spanien

    730

    Frankreich

    151

    Portugal

    310

    (8)   

    Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Ringwadenfänger

    Höchstanzahl Langleinenfänger

    Spanien

    23

    190

    Frankreich

    11

     

    Portugal

     

    79

    Union

    34

    269


    (1)  Die Zahlen in den Tabellen in den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.

    (2)  Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Tabelle A in Nummer 4 dieses Anhangs, sobald diese Tabelle erstellt ist, durch 10 Langleinenfänger ersetzt wird.

    (3)  Die Zahlen in Nummer 5 sind unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar 2021 zur Billigung durch den Unterausschuss 2 der ICCAT vorgelegten Fangpläne anzupassen.

    (4)  Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

    (5)  Die Gesamtaufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen (entspricht einer Einsatzkapazität für die Aufzucht von 350 Tonnen) fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.

    (6)  Die Zahlen in Nummer 6 Tabelle B sind unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar 2021 vorgelegten Aufzuchtmanagementpläne anzupassen.


    ANHANG VII

    CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Versuchsfischerei auf Zahnfische im CCAMLR-Übereinkommensbereich wird 2020/2021 wie folgt begrenzt:

    Tabelle A

    Zugelassene Mitgliedstaaten, Untergebiete und Höchstanzahl Schiffe

    Mitgliedstaat

    Untergebiet

    Höchstanzahl Schiffe

    Spanien

    48.6

    1

    Spanien

    88.1

    1


    Tabelle B

    TACs und Beifanggrenzen

    Die in der folgenden Tabelle festgelegten und von der CCAMLR angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt den Vertragsparteien mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC einzustellen ist.

    Untergebiet

    Gebiet

    Saison

    SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)

    Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni) Fanggrenze (in Tonnen)/SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)

    Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni) Fanggrenze (in Tonnen)/gesamtes Untergebiet

    Beifanggrenze (in Tonnen)/SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)

    Rochen

    (Rajiformes)

    Grenadierfische (Macrourus spp.) (1).

    Andere Arten

    48.6

    Gesamtes Untergebiet

    1. Dezember 2020 bis 30. November 2021

    48.6_2

    112

    568

    6

    18

    18

    48.6_3

    30

    2

    5

    5

    48.6_4

    163

    8

    26

    26

    48.6_5

    263

    13

    42

    42

    88.1.

    Gesamtes Untergebiet

    1. Dezember 2020 bis 31. August 2021

    A, B, C, G (2)

    597

    3 140 (3)

    30

    96

    30

    G, H, I, J, K (4)

    2 072

    104

    317

    104

    Sonderforschungszone des Meeresschutzgebiets im Rossmeer

    406

    20

    72

    20

    Anlage

    Teil A

    Koordinaten der Forschungsblöcke 48.6

    Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_2

    54° 00' S 01° 00' E

    55° 00' S 01° 00' E

    55° 00' S 02° 00' E

    55° 30' S 02° 00' E

    55° 30' S 04° 00' E

    56° 30' S 04° 00' E

    56° 30' S 07° 00' E

    56° 00' S 07° 00' E

    56° 00' S 08° 00' E

    54° 00' S 08° 00' E

    54° 00' S 09° 00' E

    53° 00' S 09° 00' E

    53° 00' S 03° 00' E

    53° 30' S 03° 00' E

    53° 30' S 02° 00' E

    54° 00' S 02° 00' E

    Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_3

    64° 30' S 01° 00' E

    66° 00' S 01° 00' E

    66° 00' S 04° 00' E

    65° 00' S 04° 00' E

    65° 00' S 07° 00' E

    64° 30' S 07° 00' E

    Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_4

    68° 20' S 10° 00' E

    68° 20' S 13° 00' E

    69° 30' S 13° 00' E

    69° 30' S 10° 00' E

    69° 45' S 10° 00' E

    69° 45' S 06° 00' E

    69° 00' S 06° 00' E

    69° 00' S 10° 00' E

    Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_5

    71° 00' S 15° 00' W

    71° 00' S 13° 00' W

    70° 30' S 13° 00' W

    70° 30' S 11° 00' W

    70° 30' S 10° 00' W

    69° 30' S 10° 00' W

    69° 30' S 09° 00' W

    70° 00' S 09° 00' W

    70° 00' S 08° 00' W

    69° 30' S 08° 00' W

    69° 30' S 07° 00' W

    70° 30' S 07° 00' W

    70° 30' S 10° 00' W

    71° 00' S 10° 00' W

    71° 00' S 11° 00' W

    71° 30' S 11° 00' W

    71° 30' S 15° 00' W

    Verzeichnis kleiner Forschungseinheiten (Small-scale research units — SSRU)

    Gebiet

    SSRU

    Gebietsgrenzen

    88.1

    A

    Von 60° S 150° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° E, nach Norden bis 60° S.

    B

    Von 60° S 170° E, nach Osten bis 179° E, nach Süden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 60° S.

    C

    Von 60° S 179° E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° W, nach Norden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 179° E, nach Norden bis 60° S.

    D

    Von 65° S 150° E, nach Osten bis 160° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° E, nach Norden bis 65° S.

    E

    Von 65° S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 68° 30′ S, nach Westen bis 160° E, nach Norden bis 65° S.

    F

    Von 68° 30′ S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° E, nach Norden bis 68° 30′ S.

    G

    Von 66° 40′ S 170° E, nach Osten bis 178° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 66° 40′ S.

    H

    Von 70° 50′ S 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170° E, nach Norden bis 70° 50′ S.

    I

    Von 70° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 70° S.

    J

    Von 73° S an der Küste in der Nähe von 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 170° E, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

    K

    Von 73° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 76° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 73° S.

    L

    Von 76° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 76° S.

    M

    Von 73° S an der Küste in der Nähe von 169° 30′ E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

    Teil B

    MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON KRILL (EUPHAUSIA SUPERBA) ZU BETEILIGEN

    Allgemeine Informationen

    Mitglied:…

    Fangsaison: …

    Name des Schiffes: …

    Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen): …

    Tägliche Verarbeitungskapazität des Schiffes (Tonnen Lebendgewicht): …

    Untergebiete und Divisionen, in denen Fischereitätigkeit beabsichtigt ist

    Diese Erhaltungsmaßnahme gilt für Mitteilungen der Absicht, in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 Krill zu fischen. Die Absicht, Krill in anderen Untergebieten und Divisionen zu fischen, ist gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 21-02 (2019) mitzuteilen.

    Untergebiet/Division

    Zutreffendes bitte ankreuzen

    48.1

    48.2

    48.3

    48.4

    58.4.1

    58.4.2


    Fangtechnik

    Zutreffendes bitte ankreuzen

    ☐ herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

    ☐ kontinuierliche Fangentnahme

    ☐ Leerung des Steerts durch Pumpen

    ☐ Sonstige Methode: Bitte angeben

    Produktarten und Methoden für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills

    Produktart

    Methode für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills, soweit zutreffend (siehe Anhang 21-03/B) (5)

    Ganz, gefroren

     

    Gekocht

     

    Mehl

     

    Öl

     

    Sonstige Produkte (bitte angeben)

     

    Netzkonstruktion

    Netzabmessungen

    Netz 1

    Netz 2

    Weitere Netze

    Netzöffnung (Netzmaul)

     

     

     

    Maximale vertikale Öffnung (m)

     

     

     

    Maximale horizontale Öffnung (m)

     

     

     

    Netzumfang am Netzmaul (6) (m)

     

     

     

    Netzmaulfläche (m2)

     

     

     

    Netzblatt — Durchschnittliche Maschenöffnung (8) (mm)

    Außen (7)

    Innen (7)

    Außen (7)

    Innen (7)

    Außen (7)

    Innen (7)

    1. Netzblatt

     

     

     

     

     

     

    2. Netzblatt

     

     

     

     

     

     

    3. Netzblatt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Hinterstes Blatt (Steert)

     

     

     

     

     

     

    Grafische Darstellung(en) der Netze:…

    Für jedes verwendete Netz oder jede Änderung der Netzkonstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der Arbeitsgruppe für Überwachung und Management von Ökosystemen (Working Group on Ecosystem Monitoring and Management) (WG-EMM) eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen. Grafische Darstellungen der Netze müssen Folgendes enthalten:

    (1)

    Länge und Breite jedes Schleppnetz-Netzblatts (hinreichend detailliert, um die Berechnung des Winkels jedes Netzblatts zur Strömungsrichtung zu ermöglichen).

    (2)

    Maschenöffnung (Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01(2019)), Maschenprofile (z. B. Rautenform) und Material (z. B. Polypropylen).

    (3)

    Maschentyp (z. B. geknotet, knotenlos).

    (4)

    Detailangaben zu den in das Schleppnetz eingesetzten Bändern (Konstruktion, Position am Netzblatt — bitte „nicht zutreffend“ eintragen, wenn keine Bänder verwendet werden); Bänder verhindern, dass Krill die Maschen verstopft oder entkommt.

    Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger

    Grafische Darstellung(en) der Vorrichtungen: …

    Für jede verwendete Vorrichtung oder jede Änderung der Konstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen.

    Erfassung akustischer Daten

    Bitte geben Sie Einzelheiten zu den vom Fischereifahrzeug verwendeten Echoloten und Sonargeräten an

    Geräteart (z. B. Echolot, Sonar)

     

     

     

    Hersteller

     

     

     

    Modell

     

     

     

    Signalgeber-Frequenzen (kHz)

     

     

     

    Erfassung akustischer Daten (ausführliche Beschreibung):…

    Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen zur Erfassung akustischer Daten ergriffen werden, die Aufschluss über Verteilung und Schwarmgröße von Krill (Euphausia suberba) und anderen pelagischen Arten wie beispielsweise Myctophidae und Salpen (SC-CAMLR-XXX, Nummer 2.10) geben.

    LEITLINIEN FÜR DIE SCHÄTZUNG DES LEBENDGEWICHTS DES GEFANGENEN KRILLS

    Methode

    Gleichung (kg)

    Merkmal

    Beschreibung

    Typ

    Schätzmethode

    Einheit

    Halterungstank-Volumen

    W*L*H*ρ*1 000

    W = Tankbreite

    konstant

    Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

    m

    L = Tanklänge

    konstant

    Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

    m

    ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

    variabel

    Umrechnung von Volumen in Masse

    kg/Liter

    H = Füllhöhe des Krills im Tank

    Hol-spezifisch

    direkte Beobachtung

    m

    Strömungsmesser (9)

    V*Fkrill*ρ

    V = Volumen von Krill und Wasser zusammen

    Hol (9)-spezifisch

    direkte Beobachtung

    Liter

    Fkrill = Anteil des Krills in der Probe

    Hol (9)-spezifisch

    korrigiertes Durchflussvolumen

     

    ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

    variabel

    Umrechnung von Volumen in Masse

    kg/Liter

    Strömungsmesser (10)

    (V*ρ)–M

    V = Volumen der Krill-Paste

    Hol (9)-spezifisch

    direkte Beobachtung

    Liter

    M = im Prozess zugefügte Wassermenge, umgerechnet in Masse

    Hol (9)-spezifisch

    direkte Beobachtung

    kg

    ρ = Dichte der Krill-Paste

    variabel

    direkte Beobachtung

    kg/Liter

    Bandwaage

    M*(1–F)

    M = Masse von Krill und Wasser zusammen

    Hol (10)-spezifisch

    direkte Beobachtung

    kg

    F = Wasseranteil in der Probe

    variabel

    korrigierte Bandwaagenmasse

     

    Behälter

    (M–Mtray)*N

    Mtray = Masse des leeren Behälters

    konstant

    direkte Beobachtung vor Beginn des Fangeinsatzes

    kg

    M = durchschnittliche Masse von Krill und Behälter zusammen

    variabel

    direkte Beobachtung vor dem Einfrieren, abgetropft

    kg

    N = Anzahl der Behälter

    Hol-spezifisch

    direkte Beobachtung

     

    Umrechnung Mehl

    Mmeal*MCF

    Mmeal = Masse des erzeugten Mehls

    Hol-spezifisch

    direkte Beobachtung

    kg

    MCF = Umrechnungsfaktor Mehl

    variabel

    Umrechnung von Mehl in ganzen Krill

     

    Steertvolumen

    W*H*L*ρ*π/4*1 000

    W = Steertbreite

    konstant

    Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

    m

    H = Steerthöhe

    konstant

    Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

    m

    ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

    variabel

    Umrechnung von Volumen in Masse

    kg/Liter

    L = Steertlänge

    Hol-spezifisch

    direkte Beobachtung

    m

    Sonstiges

    Bitte angeben

     

     

     

     

    Schritte und Häufigkeit der Beobachtungen

    Halterungstank-Volumen

    Zu Beginn des Fangeinsatzes

    Messung der Breite und Länge des Tanks (ist dieser nicht rechteckig, so sind unter Umständen zusätzliche Messungen erforderlich; Genauigkeit ± 0,05 m)

    Monatlich (11)

    Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

    Je Hol

    Messung der Füllhöhe an Krill im Tank (verbleibt zwischen einzelnen Hols Krill im Tank, so ist der Höhenunterschied zu messen; Genauigkeit ± 0,1 m)

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

    Strömungsmesser (11)

    Vor dem Fangeinsatz

    Sicherstellen, dass der Strömungsmesser ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

    Mehr als einmal monatlich (11)

    Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse (ρ), abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

    Je Hol (12)

    Entnahme einer Probe aus dem Strömungsmesser und

    Messung des Volumens (z. B. 10 Liter) von Krill und Wasser zusammen,

    Schätzung des korrigierten Durchflussvolumens, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

    Strömungsmesser (12)

    Vor dem Fangeinsatz

    Sicherstellen, dass beide Strömungsmesser (einer für das Krill-Produkt und einer für das zugefügte Wasser) kalibriert sind (d. h. dasselbe korrekte Messergebnis zeigen)

    Wöchentlich (11)

    Schätzung der Dichte (ρ) des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) durch Messen der Masse eines aus dem entsprechenden Strömungsmesser entnommenen bekannten Volumens des Krill-Produkts (z. B. 10 Liter)

    Je Hol (12)

    Beide Strömungsmesser ablesen und das jeweilige Gesamtvolumen des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) und des zugefügten Wassers berechnen; die Dichte des Wassers wird mit 1 kg/Liter angesetzt

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

    Bandwaage

    Vor dem Fangeinsatz

    Sicherstellen, dass die Bandwaage ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

    Je Hol (12)

    Entnahme einer Probe aus der Bandwaage und

    Messung der Masse von Krill und Wasser zusammen,

    Schätzung der korrigierten Bandwaagenmasse, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

    Behälter

    Vor dem Fangeinsatz

    Messung der Masse des Behälters (bei unterschiedlichen Modellen Messung der Masse der einzelnen Typen; Genauigkeit ± 0,1 kg)

    Je Hol

    Messung der Masse von Krill und Behälter zusammen (Genauigkeit ± 0,1 kg)

    Zählung der verwendeten Behälter (bei unterschiedlichen Modellen Zählung der Behälter jedes Einzeltyps)

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

    Umrechnung Mehl

    Monatlich (11)

    Schätzung der Umrechnung von Mehl in ganzen Krill durch Verarbeitung von 1 000 bis 5 000 kg (abgetropfte Masse) ganzem Krill

    Je Hol

    Messung der Masse des erzeugten Mehls

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

    Steertvolumen

    Zu Beginn des Fangeinsatzes

    Messung der Breite und Höhe des Steerts (Genauigkeit ± 0,1 m)

    Monatlich (11)

    Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Steert

    Je Hol

    Messung der Länge des Steerts, der Krill enthält (Genauigkeit ± 0,1 m)

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)


    (1)  Wenn in Gebiet 88.1 die Fänge von Grenadierfisch (Macrourus spp.), die ein einzelnes Schiff in einem beliebigen Zeitraum von 10 Tagen (d. h. von Tag 1 bis Tag 10, von Tag 11 bis Tag 20 oder von Tag 21 bis zum letzten Tag des Monats) in einer SSRU getätigt hat, 1 500 kg in jedem Zeitraum von 10 Tagen und 16 % der Fänge von Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus spp.) dieses Schiffes in dieser SSRU übersteigen, stellt das Schiff den Fischfang in dieser SSRU für die restliche Saison ein.

    (2)  Alle Gebiete außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und nördlich von 70° S.

    (3)  Die Zielart ist Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni). Alle gefangenen Schwarzen Seehechte (Dissostichus eleginoides) werden auf die Gesamtfanggrenze für Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni) angerechnet.

    (4)  Alle Gebiete außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und südlich von 70° S.

    (5)  Wenn die Methode in Anhang 21-03/B nicht aufgeführt ist, bitte genau beschreiben.

    (6)  Unter Betriebsbedingungen zu erwarten.

    (7)  Äußere Maschenöffnung; innere Maschenöffnung bei Verwendung eines Netzinlets.

    (8)  Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01 (2019).

    (9)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.

    (10)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von zwei Stunden.

    (11)  Ein neuer Zeitraum beginnt, wenn sich das Schiff in ein neues Untergebiet oder eine neue Division begibt.

    (12)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.


    ANHANG VIII

    IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

    1.   

    Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch fangen dürfen

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Kapazität (BRZ)

    Spanien

    22

    61 364

    Frankreich

    27

    45 383

    Portugal

    5

    1 627

    Italien

    1

    2 137

    Union

    55

    110 511

    2.   

    Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Kapazität (BRZ)

    Spanien

    27

    11 590

    Frankreich

    41 (1)

    7 882

    Portugal

    15

    6 925

    Union

    83

    26 397

    3.   

    Die in Nummer 1 genannten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.

    4.   

    Die in Nummer 2 genannten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Tropischen Thunfisch fangen.


    (1)  In dieser Zahl sind in Mayotte registrierte Schiffe nicht enthalten; sie kann künftig im Einklang mit dem Fischereiflottenentwicklungsplan von Mayotte erhöht werden.


    ANHANG IX

    WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen

    Spanien

    14

    Union

    14

    Höchstanzahl der Ringwadenfänger der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S tropischen Thunfisch fangen dürfen

    Spanien

    4

    Union

    4


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