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Document 32016R1238
Commission Delegated Regulation (EU) 2016/1238 of 18 May 2016 supplementing Regulation (EU) No 1308/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to public intervention and aid for private storage (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2016/2837
ABl. L 206 vom 30/07/2016, p. 15–43
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/02/2018
30.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 206/15 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1238 DER KOMMISSION
vom 18. Mai 2016
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3, Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 sowie auf Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Absatz 3 Buchstaben c und e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 trat an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) und enthält neue Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Intervention und der Beihilfe für die private Lagerhaltung. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelungen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 findet die öffentliche Intervention nach den Bedingungen der genannten Verordnung und den von der Kommission festgelegten zusätzlichen Anforderungen Anwendung auf Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais, Rohreis, frisches oder gekühltes Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver. |
(3) |
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung nach den Bedingungen der genannten Verordnung und den von der Kommission festgelegten zusätzlichen Anforderungen gewährt werden für Weißzucker, Olivenöl, Faserflachs, frisches oder gekühltes Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern, Butter, Käse, Magermilchpulver, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch. |
(4) |
Zur Vereinfachung der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung sollten gemeinsame Bestimmungen für alle für die Regelungen in Betracht kommenden Erzeugnisse festgelegt werden. |
(5) |
Zur Vereinfachung der Verwaltung und Kontrolle sollten an den Regelungen für die öffentliche Intervention und für die Beihilfe für die private Lagerhaltung als allgemeine Regel nur Marktteilnehmer teilnehmen dürfen, die in einem Mitgliedstaat ansässig und in ein Mehrwertsteuerregister eingetragen sind. |
(6) |
Im Hinblick auf eine wirksame Kontrolle der Erzeugung von Olivenöl und Zucker sollten die für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Marktteilnehmer zusätzliche Bedingungen erfüllen. |
(7) |
Da sich Produktions- bzw. Erntezeit und die Lagerbedingungen der unter die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung fallenden Erzeugnisse voneinander unterscheiden, sind erzeugnisspezifische Bedingungen für die Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit festzulegen. Damit die Marktteilnehmer Zeit haben, sich an das neue System anzupassen, sollten einige Bedingungen in Bezug auf Getreide erst ab dem Wirtschaftsjahr 2017/18 gelten. |
(8) |
Um die Ernsthaftigkeit des Angebots zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Maßnahme die gewünschte Wirkung auf den Markt hat, sind sowohl für Interventionsankäufe und -verkäufe und den Absatz von Erzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe an Bedürftige in der Union sowie für die Beihilfe für die private Lagerhaltung Anforderungen in Bezug auf die Leistung einer Sicherheit festzulegen. |
(9) |
Außerdem sind Bestimmungen für die Freigabe und den Verfall der geleisteten Sicherheit für den Ankauf und Verkauf von Interventionserzeugnissen, deren Absatz im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union sowie für die Beihilfe für die private Lagerhaltung festzulegen. |
(10) |
Eine ordnungsgemäße Abwicklung der Ausschreibungen für Interventionsverkäufe ist nur möglich, wenn ernstgemeinte Angebote eingereicht werden. Um dies zu erreichen, sollte vorgeschrieben werden, dass die Sicherheit nur bei fristgerechter Zahlung des Kaufpreises freigegeben wird. |
(11) |
Damit sichergestellt ist, dass die Regelung der öffentlichen Intervention in Bezug auf die Ankäufe von interventionsfähigen Erzeugnissen einerseits und den Verkauf der von den Zahlstellen übernommenen Erzeugnisse andererseits in der gesamten Union möglichst einfach und effizient funktioniert, sollten die Lagerorte bestimmte Bedingungen erfüllen. |
(12) |
Es ist vorzusehen, dass die Zahlstellen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (4) in den Mitgliedstaaten für die öffentliche Intervention zuständig sind, dafür Sorge tragen, dass die Bedingungen für die Lagerorte eingehalten werden. |
(13) |
Für den Fall, dass die für Interventionsankäufe zugewiesenen Mengen Rindfleisch die in einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Kühlkapazitäten überschreiten, sollte der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, die Kühlkapazitäten in einem anderen Mitgliedstaat zu nutzen. |
(14) |
Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Beihilfe für die private Lagerhaltung sind besondere Bestimmungen für die Zahlung der Beihilfe festzulegen. |
(15) |
Da mit dieser Verordnung und dem in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt die Bestimmungen für Erzeugnisse, die unter die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung fallen, vereinfacht und an den mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates (5) geschaffenen neuen Rechtsrahmen angepasst werden sollen, sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen der Kommission (EWG) Nr. 3427/87 (6), (EWG) Nr. 2351/91 (7), (EG) Nr. 720/2008 (8), (EG) Nr. 826/2008 (9), (EG) Nr. 1130/2009 (10), (EU) Nr. 1272/2009 (11) und (EU) Nr. 807/2010 (12) zu ersetzen. Der Klarheit halber sollten letztere Verordnungen aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNG
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf
a) |
die Interventionsankäufe und -verkäufe der in Artikel 11 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und |
b) |
die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. |
KAPITEL II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2
Zugangsvoraussetzungen für die Marktteilnehmer
(1) Die Marktteilnehmer müssen in der Union ansässig und in ein Mehrwertsteuerregister eingetragen sein, um Folgendes einreichen zu können:
a) |
Angebote für den Ankauf oder Verkauf von Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention oder |
b) |
Angebote für die Beihilfe für die private Lagerhaltung oder Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung mit im Voraus festgesetztem Beihilfebetrag. |
(2) Für Ankäufe von Rindfleisch dürfen nur folgende Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 Angebote einreichen:
a) |
Rinderschlachthöfe, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zugelassen worden sind; |
b) |
Vieh- oder Fleischhändler, die in diesen Schlachthöfen auf eigene Rechnung schlachten lassen. |
(3) Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung dürfen nur folgende Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 Anträge einreichen:
a) |
im Sektor Olivenöl Marktteilnehmer, die die Anforderungen gemäß Anhang VII erfüllen; |
b) |
im Zuckersektor Marktteilnehmer, die Zuckerhersteller sind. |
Artikel 3
Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit von Erzeugnissen
(1) Die Erzeugnisse müssen von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein und die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen.
(2) Bei Ankäufen müssen die Erzeugnisse die Anforderungen erfüllen, die wie folgt festgelegt sind:
a) |
für Getreide: in Anhang I der vorliegenden Verordnung, |
b) |
für Reis: in Anhang II der vorliegenden Verordnung, |
c) |
für Rindfleisch: in Anhang III der vorliegenden Verordnung, |
d) |
für Butter: in Anhang IV Teile I und II der vorliegenden Verordnung und in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission (14), |
e) |
für Magermilchpulver: in Anhang V Teile I und II der vorliegenden Verordnung und in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240. |
Darüber hinaus müssen Butter und Magermilchpulver in einem Unternehmen hergestellt worden sein, das gemäß Anhang IV Teil III bzw. Anhang V Teil III dieser Verordnung zugelassen ist.
(3) Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung müssen die Erzeugnisse die Anforderungen gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Artikel 4
Sicherheit
Die Marktteilnehmer leisten eine Sicherheit zugunsten der zuständigen Zahlstelle gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 bei
a) |
Einreichung eines Angebots für den Interventionsankauf oder -verkauf oder den Absatz von Interventionserzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmittel an Bedürftige gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, |
b) |
Einreichung eines Angebots oder eines Antrags auf Beihilfe für die private Lagerhaltung, sofern in einer Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nichts anderes vorgesehen ist. |
Artikel 5
Freigabe und Verfall von Sicherheiten
(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 4 wird freigegeben, wenn ein Angebot oder Antrag nicht zulässig ist oder nicht berücksichtigt wurde.
(2) Im Fall des Interventionsankaufs wird die Sicherheit freigegeben, wenn
a) |
der Marktteilnehmer die angegebene Menge innerhalb der auf dem Lieferschein gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 festgesetzten Frist geliefert hat und |
b) |
festgestellt worden ist, dass die Anforderungen in Bezug auf die Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 dieser Verordnung erfüllt sind, oder |
c) |
ein Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 angewendet wird. In diesem Fall entspricht der Betrag der freigegebenen Sicherheit der nicht angenommenen Menge; oder |
d) |
das Angebot von einem Marktteilnehmer zurückgezogen wird, auf den ein Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 angewendet wird. |
(3) Im Fall des Verkaufs von Interventionserzeugnissen wird die Sicherheit freigegeben
a) |
für Angebote, denen nicht stattgegeben wurde, nachdem der Beschluss gemäß Artikel 32 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 gefasst worden ist; |
b) |
für Angebote, denen stattgegeben wurde, für die Mengen, für die die Zahlung gemäß Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 erfolgt ist; |
c) |
bei Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Absatz von Erzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige. |
(4) Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung wird die Sicherheit freigegeben, wenn
a) |
ein Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 angewendet wird. In diesem Fall entspricht der Betrag der freigegebenen Sicherheit der nicht angenommenen Menge; |
b) |
das Angebot aufgrund der Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 zurückgezogen wird; |
c) |
die vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf die vertraglich festgelegte Menge erfüllt sind. |
(5) Die Sicherheit verfällt, wenn das Angebot oder der Antrag
a) |
aus anderen Gründen als der Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 zurückgezogen wird; oder |
b) |
nach der Einreichung geändert wird. |
(6) Im Fall des Interventionsankaufs verfällt die Sicherheit
a) |
bei Erzeugnissen, die die Anforderungen des Artikels 3 nicht erfüllen, für die abgelehnte Menge; |
b) |
außer in Fällen höherer Gewalt für Mengen, die vom Marktteilnehmer nicht innerhalb der auf dem Lieferschein angegebenen Frist geliefert wurden; der Kaufvertrag wird hinsichtlich dieser Mengen aufgelöst. |
Liegt bei Getreide, Reis und Rindfleisch die tatsächlich gelieferte und abgenommene Menge unter der im Lieferschein angegebenen Menge, so wird jedoch die Sicherheit vollständig freigegeben, wenn die Differenz 5 % nicht überschreitet.
(7) Im Fall des Verkaufs von Interventionserzeugnissen verfällt die Sicherheit außer in Fällen höherer Gewalt
a) |
für die Mengen, für die die Zahlung gemäß Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht erfolgt ist; der Kaufvertrag wird hinsichtlich dieser Mengen aufgelöst; |
b) |
bei Nichterfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Absatz von Erzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige. |
(8) Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung verfällt die Sicherheit, wenn
a) |
weniger als 95 % der im Angebot oder Antrag angegebenen Mengen unter den Bedingungen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 eingelagert werden; |
b) |
die Menge, die während der vertraglichen Lagerzeit, die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung vorgesehen ist, gelagert ist, einschließlich im Fall von Zucker, der in loser Schüttung in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert ist, geringer ist als der Prozentsatz der Vertragsmenge gemäß Artikel 8 Absatz 1; |
c) |
die Frist für die Einlagerung der Erzeugnisse gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht eingehalten wird; |
d) |
die Kontrollen gemäß Titel IV Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 ergeben, dass die gelagerten Erzeugnisse nicht die Qualitätsanforderungen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen. |
e) |
die Bedingung gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht erfüllt ist. |
KAPITEL III
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÖFFENTLICHE INTERVENTION
Artikel 6
Interventionslagerorte
(1) Die Zahlstellen vergewissern sich, dass die Interventionslagerorte (im Folgenden „Lagerorte“) für die Lagerung und Erhaltung der angekauften Erzeugnisse in gutem Zustand, einschließlich in Bezug auf die Lagertemperatur, geeignet sind und die Anforderungen gemäß Artikel 7 erfüllen.
(2) Während der Zeiträume, in denen die Interventionsankäufe stattfinden, veröffentlichen und aktualisieren die Zahlstellen die Angaben über die in ihrem Gebiet verfügbaren Lagerorte.
Artikel 7
Anforderungen für die Lagerorte
(1) Jeder Lagerort muss folgende Anforderungen erfüllen:
a) |
er verfügt über die erforderliche technische Ausrüstung für die Übernahme der Erzeugnisse; |
b) |
er ermöglicht die Auslagerung der Mengen, die für die Einhaltung des gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 festgesetzten Auslagerungszeitraums erforderlich sind; |
c) |
er hat im Fall von Getreide, Reis, Butter und Magermilchpulver eine Mindestlagerkapazität gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240. |
(2) Die Zahlstellen können technische Normen für Lagerorte festlegen und alle sonstigen Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um die einwandfreie Konservierung der eingelagerten Erzeugnisse sicherzustellen.
(3) Bei Erzeugnissen des Rindfleischsektors müssen die Lagerorte es erlauben,
a) |
übernommene entbeinte Schlachtkörper, halbe Schlachtkörper und in Viertel zerlegte Schlachtkörperhälften zu lagern; |
b) |
das gesamte entbeinte Fleisch ohne weitere Verarbeitung einzufrieren. |
Ist das Entbeinen jedoch keine Voraussetzung für die Angebotsabgabe, so muss der Lagerort es erlauben, Fleisch mit Knochen zu übernehmen.
Sind die Zerlegungs- und Kühlanlagen eines Lagerortes dem Schlachthof angegliedert oder gehören sie dem Marktteilnehmer, so führt die Zahlstelle die erforderlichen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass Handhabung und Lagerung des für die Intervention bestimmten Fleisches im Einklang mit dieser Verordnung erfolgen.
Die Kühlhäuser, die sich in dem Gebiet des Mitgliedstaats befinden, dessen Rechtshoheit die betreffende Zahlstelle unterliegt, müssen die Möglichkeit bieten, das gesamte von der Zahlstelle zugeteilte Rindfleisch unter technisch einwandfreien Bedingungen für eine Mindestdauer von drei Monaten zu lagern.
Reicht jedoch die Kühlkapazität in einem Mitgliedstaat für das zugewiesene Rindfleisch nicht aus, so kann die betreffende Zahlstelle Vorkehrungen treffen, damit dieses Rindfleisch in einem anderen Mitgliedstaat eingelagert wird, und die Kommission entsprechend davon unterrichten.
KAPITEL IV
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG
Artikel 8
Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung
(1) Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird für die Vertragsmenge gezahlt, wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge mindestens 99 % der Vertragsmenge entspricht.
Bei folgenden Erzeugnissen wird die Beihilfe jedoch für die Vertragsmenge gezahlt, wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge mindestens 97 % der Vertragsmenge entspricht:
a) |
Zucker, der getrennt von anderem Zucker in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert ist; |
b) |
Olivenöl; |
c) |
Faserflachs; |
d) |
Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, wobei sich die Vertragsmenge auf das in frischem Zustand eingelagerte Fleisch bezieht; |
e) |
Käse; |
f) |
Magermilchpulver in „Big Bags“ gemäß Anhang VI Teil VI Buchstabe c. |
(2) Wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge, einschließlich im Fall von Zucker, der in loser Schüttung in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert ist, geringer ist als der Prozentsatz der Vertragsmenge gemäß Absatz 1, so wird — außer im Falle höherer Gewalt — keine Beihilfe gezahlt. Ist die Zahlstelle im Falle von Käse jedoch der Meinung, dass während der Lagerzeit eine natürliche Verringerung der Masse des Käses stattgefunden hat, so führt dieser Masseverlust weder zu einer Kürzung der Beihilfe noch zum Verfall der Sicherheit.
(3) Beihilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die vertragliche Lagerzeit der in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags festgelegten Lagerzeit entspricht.
(4) Werden bei den Kontrollen während der Lagerung oder Auslagerung mangelhafte Erzeugnisse festgestellt, wird für die betreffenden Mengen keine Beihilfe gezahlt. Die restliche beihilfefähige gelagerte Partie muss mindestens der in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags vorgesehenen Mindestmenge entsprechen.
Dasselbe gilt, wenn ein Teil einer gelagerten Partie/Charge aufgrund von Mängeln vor Ablauf der Mindestlagerungsdauer oder — sofern in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags ein solches Datum vorgesehen ist — vor dem frühestmöglichen Auslagerungsdatum ausgelagert wird.
Mangelhafte Erzeugnisse werden bei der Berechnung der gelagerten Menge gemäß Absatz 1 nicht mitberücksichtigt.
(5) Hält der Marktteilnehmer für die gesamte gelagerte Menge das Ende der vertraglichen Lagerzeit, die gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 festgesetzt wurde, nicht ein, so wird der Betrag der Beihilfe für den betreffenden Vertrag — außer in Fällen höherer Gewalt — für jeden Kalendertag der Nichteinhaltung um 10 % gekürzt.
Diese Kürzung darf jedoch 100 % des Beihilfebetrags nicht überschreiten.
(6) Für Verträge, bei denen die Bedingung gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht eingehalten wird, wird keine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt.
KAPITEL V
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Mitteilungen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter den Bedingungen gemäß Titel V Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 die zugelassenen Zahlstellen und die Mengen mit.
Artikel 10
Aufhebungen und Übergangsbestimmungen
Die Verordnungen (EWG) Nr. 3427/87, (EWG) Nr. 2351/91, (EG) Nr. 720/2008, (EG) Nr. 826/2008, (EG) Nr. 1130/2009, (EU) Nr. 1272/2009 und (EU) Nr. 807/2010 werden aufgehoben.
Artikel 56 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 und Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 gelten weiterhin, bis die Rechtsakte, die die Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (15) ersetzen, anwendbar geworden sind.
Anhang I Teil II, Teil IX Tabelle IV und Teil XI Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 gelten weiterhin bis zum 30. Juni 2017.
Die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 findet weiterhin Anwendung auf Angebote, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen der aufgehobenen Verordnung eingereicht wurden.
Die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 findet weiterhin Anwendung auf Angebote oder Anträge, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen der aufgehobenen Verordnung eingereicht wurden.
Artikel 11
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2016. Was jedoch die Interventionsankäufe betrifft, so gilt Anhang I Teil II ab dem 1. Juli 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Mai 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).
(6) Verordnung (EWG) Nr. 3427/87 der Kommission vom 16. November 1987 mit Durchführungsbestimmungen zu den Interventionsmaßnahmen im Sektor Reis (ABl. L 326 vom 17.11.1987, S. 25).
(7) Verordnung (EWG) Nr. 2351/91 der Kommission vom 30. Juli 1991 mit den Durchführungsbestimmungen für den Ankauf von Reis aus Beständen einer Interventionsstelle für eine Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (ABl. L 214 vom 2.8.1991, S. 51).
(8) Verordnung (EG) Nr. 720/2008 der Kommission vom 25. Juli 2008 mit ausführlichen gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Lagerung und das Verbringen der von Zahlstellen oder Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (kodifizierte Fassung), (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 17).
(9) Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 der Kommission vom 24. November 2009 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 5).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1).
(12) Verordnung (EU) Nr. 807/2010 der Kommission vom 14. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Union (ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 9).
(13) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
(14) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (siehe Seite 71 dieses Amtsblatts).
(15) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).
ANHANG I
ANKAUF VON GETREIDE
TEIL I
Interventionsfähigkeit von Getreide
1. |
Die Anforderungen gemäß Artikel 3 sind in Bezug auf Getreide insbesondere die Folgenden:
|
2. |
Die zulässigen Höchstgehalte für Kontaminanten gemäß Nummer 1 Buchstabe d sind Folgende:
|
3. |
Die Mitgliedstaaten kontrollieren den Gehalt an Kontaminanten, einschließlich der Radioaktivität, auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wobei sie insbesondere den Angaben des Marktteilnehmers und seinen Verpflichtungen bezüglich der Einhaltung der vorgeschriebenen Normen unter anderem mit Blick auf die von ihm erzielten Analyseergebnisse Rechnung tragen. Geht außerdem aus den Analysen hervor, dass der Sedimentationswert bei einer Partie Weichweizen zwischen 22 und 30 liegt, so muss der aus dem Weizen hergestellte Teig die Eigenschaft „nicht klebend und maschinell bearbeitbar“ aufweisen, um als gesund und handelsüblich zu gelten. |
TEIL II
Mindestqualitätskriterien gemäß Teil I
|
Hartweizen |
Weichweizen |
Gerste |
Mais |
||||
|
14,5 % |
14,5 % |
14,5 % |
13,5 % |
||||
|
12 % |
12 % |
12 % |
12 % |
||||
|
6 % |
5 % |
5 % |
5 % |
||||
|
8,5 % |
7 % |
12 % |
5 % |
||||
|
5 % |
7 % |
12 % |
5 % |
||||
|
X |
X |
X |
entfällt |
||||
|
3 % |
X |
5 % |
X |
||||
|
X |
X |
X |
X |
||||
|
X |
X |
entfällt |
entfällt |
||||
|
0,50 % |
0,50 % |
3 % |
0,50 % |
||||
|
3,5 % |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
||||
|
4 % |
4 % |
6 % |
6 % |
||||
|
4,5 % (*) |
3 % |
3 % |
3 % |
||||
davon: |
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
||||
|
0,10 % |
0,10 % |
0,10 % |
0,10 % |
||||
|
X |
X |
X |
X |
||||
|
|
|
|
|
||||
|
0,05 % |
0,05 % |
X |
X |
||||
|
1,5 % |
X |
X |
X |
||||
|
X |
X |
X |
X |
||||
|
X |
X |
X |
X |
||||
|
X |
X |
X |
X |
||||
|
0,05 % |
0,05 % |
entfällt |
entfällt |
||||
|
X |
X |
entfällt |
entfällt |
||||
|
X |
X |
X |
X |
||||
|
27 % |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
||||
|
78 |
73 |
62 |
entfällt |
||||
|
11,5 % |
11,0 % |
entfällt |
entfällt |
||||
|
220 |
220 |
entfällt |
entfällt |
||||
|
entfällt |
22 |
entfällt |
entfällt |
||||
|
Die Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, sind in Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 definiert.
Die Körner von Grundgetreide und Fremdgetreide, die verdorben sind oder Brandbutten aufweisen, werden in die Kategorie „Schwarzbesatz“ eingestuft, selbst wenn sie Schäden aufweisen, die unter andere Kategorien fallen.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
(3) Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).
(*) Davon höchstens 3 % anderer Schwarzbesatz als fusariumbefallene Körner.
(**) In % Trockenstoff.
ANHANG II
ANKAUF VON REIS
TEIL I
Interventionsfähigkeit von Rohreis
1. |
Die Anforderungen gemäß Artikel 3 sind in Bezug auf Reis insbesondere die Folgenden:
|
2. |
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten als „verschiedene Verunreinigungen“ Fremdstoffe, die kein Reis sind. |
TEIL II
Kriterien für die Verarbeitungsausbeute
Grundausbeute bei der Verarbeitung
Sortenbezeichnung |
Ausbeute an ganzen Körnern (%) |
Gesamtausbeute (%) |
Argo, Selenio, Couachi |
66 |
73 |
Alpe, Arco, Balilla, Balilla Sollana, Bomba, Elio, Flipper, Lido, Sara, Thainato, Thaiperla, Veta, Guadiamar |
65 |
73 |
Ispaniki A, Makedonia |
64 |
73 |
Bravo, Europa, Loto, Riva, Rosa Marchetti, Savio, Veneria |
63 |
72 |
Ariete, Bahia, Carola, Cigalon, Cripto, Drago, Eolo, Gladio, Graldo, Koral, Mercurio, Niva, Onda, Padano, Panda, Ribe, S. Andrea, Saturno, Senia, Smeraldo, Dion, Zeus |
62 |
72 |
Strymonas |
62 |
71 |
Baldo, Redi, Roma, Tebre, Volano |
61 |
72 |
Thaibonnet, Puntal |
60 |
72 |
Evropi |
60 |
70 |
Arborio, Rea |
58 |
72 |
Carnaroli, Elba, Vialone Nano |
57 |
72 |
Axios |
57 |
67 |
Roxani |
57 |
66 |
Nicht genannte Sorten |
64 |
72 |
TEIL III
Höchstanteile
Mängel der Körner |
Rundkörniger Reis KN-Code 1006 10 92 |
Mittel- und langkörniger Reis A KN-Codes 1006 10 94 und 1006 10 96 |
Langkörniger Reis B KN-Code 1006 10 98 |
Kreidige Körner |
6 |
4 |
4 |
Körner mit roten Rillen |
10 |
5 |
5 |
Fleckige und gefleckte Körner |
4 |
2,75 |
2,75 |
Bernsteinfarbige Körner |
1 |
0,50 |
0,50 |
Gelbe Körner |
0,175 |
0,175 |
0,175 |
Verschiedene Verunreinigungen |
1 |
1 |
1 |
Körner anderer Reissorten |
5 |
5 |
5 |
ANHANG III
ANKAUF VON RINDFLEISCH
TEIL I
Interventionsfähigkeit von Rindfleisch
1. |
Zur Intervention können die in Teil II dieses Anhangs aufgeführten Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften und in Viertel zerlegten Schlachtkörper, frisch oder gekühlt (KN-Code 0201), der folgenden in Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 definierten Kategorien angekauft werden:
|
2. |
Die Erzeugnisse gemäß Nummer 1 dürfen nur angekauft werden, wenn sie
|
TEIL II
Klassifizierung der Erzeugnisse
Im Sinne dieses Teils bezieht sich Kategorie Z nur auf männliche Tiere gemäß Teil I Nummer 1 Buchstabe c dieses Anhangs.
BELGIQUE/BELGIË Carcasses, demi-carcasses: Hele dieren, halve dieren:
|
БЪЛГАРИЯ Tрупове, половинки трупове:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ČESKÁ REPUBLIKA Jatečně upravená těla, půlky jatečně upravených těl:
|
DANMARK Hele og halve kroppe:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DEUTSCHLAND Ganze oder halbe Tierkörper:
|
EESTI Rümbad, poolrümbad:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EIRE/IRELAND Carcases, half-carcases:
|
ΕΛΛΑΔΑ Ολόκληρα ή μισά σφάγια:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ESPAÑA Canales o medias canales:
|
FRANCE Carcasses, demi-carcasses:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HRVATSKA Trupovi, polovice trupova:
|
ITALIA Carcasse e mezzene:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ΚΥΠΡΟΣ Ολόκληρα ή μισά σφάγια:
|
LATVIJA Liemeņi, pusliemeņi:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LIETUVA Skerdenos ir skerdenų pusės:
|
LUXEMBOURG Carcasses, demi-carcasses:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
MAGYARORSZÁG Hasított test vagy hasított féltest:
|
ΜΑLTA Karkassi, nofs karkassi:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
NEDERLAND Hele dieren, halve dieren:
|
ÖSTERREICH Ganze oder halbe Tierkörper:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
POLSKA Tusze, półtusze:
|
PORTUGAL Carcaças ou meias-carcaças:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ROMÂNIA Carcase, jumătăți de carcase
|
SLOVENIJA Trupi, polovice trupov:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SLOVENSKO Jatočné telá, jatočné polovice:
|
SUOMI/FINLAND Ruhot, puoliruhot/Slaktkroppar, halva slaktkroppar:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SVERIGE Slaktkroppar, halva slaktkroppar:
|
UNITED KINGDOM I. Great Britain Carcases, half-carcases:
II. Northern Ireland Carcases, half-carcases:
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).
ANHANG IV
ANKAUF VON BUTTER
TEIL I
Interventionsfähigkeit von Butter
1. |
Die Zahlstelle kauft nur Butter auf, die den Anforderungen von Artikel 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Nummern 2 bis 6 dieses Teils dieses Anhangs sowie von Anhang IV Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 entspricht. |
2. |
Die Zahlstelle kontrolliert die Butterqualität anhand der gemäß Anhang IV Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 entnommenen Proben nach den Analysemethoden gemäß Artikel 4 der genannten Durchführungsverordnung. Die Zahlstellen können jedoch mit schriftlicher Zustimmung der Kommission vorsehen, dass bestimmte zugelassene Herstellungsbetriebe unter Aufsicht der Zahlstelle Eigenkontrollen der Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen durchführen. |
3. |
Die radioaktive Belastung der Butter darf die nach den Unionsbestimmungen zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten und wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert. |
4. |
Die Butter darf höchstens 31 Tage vor dem Tag, an dem die Zahlstelle das Angebot für den Verkauf zum festen Preis erhält, oder, im Fall von Ausschreibungen, höchstens 31 Tage vor Ende der Angebotsfrist für den Ausschreibungsteilzeitraum hergestellt worden sein. |
5. |
Wird Butter in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat zur Intervention angeboten oder ausgeschrieben, so erfolgt der Ankauf unter der Voraussetzung, dass eine von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Die Bescheinigung wird der zuständigen Stelle des Ankaufsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach dem Tag des Eingangs des Angebots bzw. nach Ende der Angebotsfrist vorgelegt und enthält die Angaben gemäß Anhang IV Teil II Nummer 2 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 sowie die Bestätigung, dass die Butter in einem in der Union zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm im Sinne des Artikels 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hergestellt wurde. |
6. |
Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen gemäß Nummer 2 durchgeführt, so sind in der Bescheinigung gemäß Nummer 5 auch die Ergebnisse dieser Kontrollen und die Bestätigung zu vermerken, dass es sich um Butter im Sinne des Artikels 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 handelt. In diesem Fall wird die Verpackung mit einem von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellten nummerierten Aufkleber verschlossen. Die Nummer des Aufklebers wird in der Bescheinigung vermerkt. |
TEIL II
Anforderungen an die Zusammensetzung und Qualitätsmerkmale
Butter ist eine überwiegend feste Wasser-in-Öl-Emulsion, deren Zusammensetzung und Qualitätsmerkmale wie folgt beschaffen sind:
Parameter |
Gehalt, Qualitätsmerkmal |
Milchfett |
Mindestens 82 % |
Wasser |
Höchstens 16 % |
Fettfreie Milchtrockenmasse |
Höchstens 2 % |
Freie Fettsäuren |
Höchstens 1,2 mmol/100 g Fett |
Peroxidzahl |
Höchstens 0,3 mEq Sauerstoff/1 000 g Fett |
Coliforme Keime |
In 1 g nicht nachweisbar |
Fremdfett |
In Triglyceridanalyse nicht nachweisbar |
Sensorische Merkmale |
Mindestens 4 von 5 Punkten für Aussehen, Geschmack und Konsistenz |
Wasserverteilung |
Mindestens 4 Punkte |
TEIL III
Kriterien für die Zulassung von Betrieben gemäß Artikel 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
1. |
Ein Betrieb im Sinne des Artikels 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird nur zugelassen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
|
2. |
Die zuständigen Stellen führen anhand des Herstellungsprogramms für Interventionsbutter der betreffenden Herstellungsbetriebe unangemeldete Vor-Ort-Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden. Sie führen zumindest folgende Kontrollen durch:
|
3. |
Sind die Bedingungen gemäß Nummer 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt, so wird die Zulassung entzogen. Auf Antrag des betreffenden Betriebs kann frühestens nach sechs Monaten und nach einer eingehenden Kontrolle eine Wiederzulassung erfolgen. Hat ein Betrieb eine der Verpflichtungen gemäß Nummer 1 Buchstaben b, c und d nicht eingehalten, so wird die Zulassung, außer im Falle höherer Gewalt, je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten ausgesetzt. Von der genannten Aussetzung wird abgesehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und die Wirksamkeit der Kontrollen gemäß Nummer 2 nur geringfügig beeinträchtigt hat. |
4. |
Die Kontrollen gemäß den Nummern 2 und 3 sind Gegenstand eines Berichts, aus dem Folgendes hervorgeht:
Der Kontrollbericht ist von dem zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen. |
ANHANG V
ANKAUF VON MAGERMILCHPULVER
TEIL I
Interventionsfähigkeit von Magermilchpulver
1. |
Die Zahlstelle kauft nur Magermilchpulver, das den Anforderungen von Artikel 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, den Nummern 2 bis 6 dieses Teils dieses Anhangs sowie Anhang V Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 entspricht. |
2. |
Die Zahlstelle kontrolliert die Qualität des Magermilchpulvers anhand der gemäß Anhang V Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 entnommenen Proben nach den Analysemethoden gemäß Artikel 4 der genannten Durchführungsverordnung. Bei den Kontrollen ist festzustellen, dass das Magermilchpulver außer den in Anhang I Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/114/EG des Rates (1) genannten zugelassenen Rohstoffen für die Eiweißstandardisierung keine anderen Erzeugnisse, insbesondere weder Buttermilch noch Molke gemäß der Definition in Teil II dieses Anhangs, enthält. Die Eiweißstandardisierung erfolgt gegebenenfalls in flüssiger Phase. Die Rohstoffe für die Eiweißstandardisierung müssen aus der Union stammen. Die Zahlstellen können jedoch mit schriftlicher Zustimmung der Kommission vorsehen, dass bestimmte zugelassene Herstellungsbetriebe unter Aufsicht der Zahlstelle Eigenkontrollen der Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen durchführen. |
3. |
Die radioaktive Belastung des Magermilchpulvers darf die nach den Unionsbestimmungen zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten und wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert. |
4. |
Das Magermilchpulver darf höchstens 31 Tage vor dem Tag, an dem die Zahlstelle das Angebot für den Verkauf zum festen Preis erhält, oder, im Fall von Ausschreibungen, höchstens 31 Tage vor Ende der Angebotsfrist für den Ausschreibungsteilzeitraum hergestellt worden sein. Enthalten die Silos, in denen das Magermilchpulver lagert, die Produktion mehrerer Tage, so darf das Magermilchpulver höchstens drei Wochen vor der Woche, in der das Angebot für den Verkauf zum festen Preis eingeht, oder, im Fall von Ausschreibungen, vier Wochen vor Ende der Angebotsfrist für den Ausschreibungsteilzeitraum hergestellt worden sein. |
5. |
Wird Magermilchpulver in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat zur Intervention angeboten oder ausgeschrieben, so erfolgt der Ankauf unter der Voraussetzung, dass eine von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Die Bescheinigung wird der zuständigen Stelle des Ankaufsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach dem Tag des Eingangs des Angebots bzw. nach Ende der Angebotsfrist vorgelegt und enthält die Angaben gemäß Anhang V Teil II Nummer 2 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 sowie die Bestätigung, dass das Magermilchpulver in einem in der Union zugelassenen Betrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aus Milch hergestellt wurde und dass eine etwaige Eiweißstandardisierung in flüssiger Phase vorgenommen wurde. |
6. |
Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen gemäß Nummer 2 durchgeführt, so sind in der Bescheinigung gemäß Nummer 5 auch die Ergebnisse dieser Kontrollen und die Bestätigung zu vermerken, dass es sich um Magermilchpulver im Sinne des Artikels 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 handelt. In diesem Fall werden die in Artikel 21 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 genannten Säcke mit einem von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellten nummerierten Aufkleber verschlossen. Die Nummer des Aufklebers wird in der Bescheinigung vermerkt. |
TEIL II
Anforderungen an die Zusammensetzung und Qualitätsmerkmale
Parameter |
Gehalt, Qualitätsmerkmale |
Eiweißgehalt |
Mindestens 34,0 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse |
Fettgehalt |
Höchstens 1,00 % |
Wassergehalt |
Höchstens 3,5 % |
Titrierbarer Säuregehalt, in ml dezinormaler Natriumhydroxidlösung ausgedrückt |
Höchstens 19,5 ml |
Laktatgehalt |
Höchstens 150 mg/100 g |
Zusatzstoffe |
Keine |
Phosphataseprobe |
Negativ, d. h. nicht mehr als 350 mU Phosphatase-Aktivität je Liter Milchpulvermilch |
Löslichkeitsindex |
Höchstens 0,5 ml (24 °C) |
Gehalt an verbrannten Teilchen |
Höchstens 15,0 mg, d. h. mindestens Musterscheibe B |
Gehalt an Mikroorganismen |
Höchstens 40 000 je g |
Nachweis coliformer Bakterien |
In 0,1 g negativ |
Buttermilchnachweis (2) |
Negativ (3) |
Nachweis von Labmolke (4) |
Negativ |
Nachweis von Sauermolke (5) |
Negativ |
Geschmack und Geruch |
Einwandfrei |
Aussehen |
Weiß oder leicht gelblich, ohne Verunreinigung oder farbige Teilchen |
Antimikrobielle Stoffe |
Negativ (6) |
TEIL III
Kriterien für die Zulassung von Betrieben gemäß Artikel 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
1. |
Ein Betrieb im Sinne des Artikels 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird nur zugelassen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
|
2. |
Die zuständigen Stellen führen anhand des Herstellungsprogramms für Interventionsmagermilchpulver der betreffenden Betriebe unangemeldete Vor-Ort-Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden. Sie führen zumindest folgende Kontrollen durch:
|
3. |
Sind die Bedingungen gemäß Nummer 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt, so wird die Zulassung entzogen. Auf Antrag des betreffenden Betriebs kann frühestens nach sechs Monaten und nach einer eingehenden Kontrolle eine Wiederzulassung erfolgen. Hat ein Betrieb eine der Verpflichtungen gemäß Nummer 1 Buchstaben b, c und d nicht eingehalten, so wird die Zulassung, außer im Falle höherer Gewalt, je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten ausgesetzt. Von der genannten Aussetzung wird abgesehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und die Wirksamkeit der Kontrollen gemäß Nummer 2 nur geringfügig beeinträchtigt hat. |
4. |
Die Kontrollen gemäß den Nummern 2 und 3 sind Gegenstand eines Berichts, aus dem Folgendes hervorgeht:
Der Kontrollbericht ist von dem zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen. |
(1) Richtlinie 2001/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19).
(2) „Buttermilch“ ist ein Nebenerzeugnis der Butterherstellung, gewonnen nach dem Ausbuttern des Rahms und Abtrennen der festen Fettphase.
(3) Das Fehlen von Buttermilch wird durch eine unangemeldete, mindestens einmal wöchentlich durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle des Herstellungsbetriebs oder durch Laboranalyse des Enderzeugnisses festgestellt, wobei sich ein Höchstwert von 69,31 mg PEDP (Phosphatidylethanolamin-Dipalmitoyl)/100 g ergeben darf.
(4) „Molke“ ist ein durch die Wirkung von Säure, Lab und/oder Anwendung chemisch-physikalischer Verfahren gewonnenes Nebenerzeugnis der Käse- oder Kaseinherstellung.
(5) „Molke“ ist ein durch die Wirkung von Säure, Lab und/oder Anwendung chemisch-physikalischer Verfahren gewonnenes Nebenerzeugnis der Käse- oder Kaseinherstellung. Die anzuwendende Methode ist von der Zahlstelle zu genehmigen.
(6) Die zur Herstellung von Magermilchpulver verwendete Rohmilch muss den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügen.
ANHANG VI
QUALITÄTSANFORDERUNGEN FÜR DIE BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG
Die Radioaktivitätswerte der für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Erzeugnisse dürfen die gegebenenfalls nach Unionsrecht zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten. Die radioaktive Belastung der Erzeugnisse wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert, und während des gebotenen Zeitraums.
I. Zucker
Zucker, für den ein Angebot oder ein Antrag eingereicht wird, muss
a) |
weißer Kristallzucker in loser Schüttung oder in Big Bags (800 kg oder mehr) mit Angabe des Nettogewichts sein; |
b) |
einen Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 0,06 % aufweisen. |
Bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/17 muss der Zucker im Rahmen einer Quote des Wirtschaftsjahrs, in dem das Angebot oder der Antrag eingereicht wird, erzeugt worden sein, ausgenommen Weißzucker, der vom Markt genommen oder übertragen wird.
II. Flachsfasern
Die Beihilfe wird nur für lange Flachsfasern gewährt, die bei der vollständigen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen, aus nach dem Schwingen parallel in Bündeln, Matten oder Bändern angeordneten Strängen mit einer Mindestfaserlänge von durchschnittlich 50 cm gebildet werden und bei denen für Anträge oder Ausschreibungen eine Mindestmenge für die Beihilfegewährung von 2 000 kg gilt.
Lange Flachsfasern sind in Ballen zu lagern, die, gegebenenfalls in Form eines Codes, folgende Angaben tragen:
a) |
die Nummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats, |
b) |
das Einlagerungsdatum; |
c) |
das Nettogewicht. |
III. Fleisch
Die Beihilfe wird nur gewährt für
a) |
Rindfleisch, das gemäß dem in der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission (1) festgelegten Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper eingestuft und gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung entsprechend gekennzeichnet ist; |
b) |
Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Lämmern und Teilstücke davon; |
c) |
Fleisch, das von Tieren stammt, die im Fall von Rindfleisch mindestens während der drei letzten Monate und im Fall von Schweinefleisch sowie von Schaffleisch und Ziegenfleisch mindestens während der letzten zwei Monate in der Union gehalten und nicht mehr als zehn Tage vor dem Zeitpunkt der Einlagerung geschlachtet wurden. Bei Schweinen, die im Alter von weniger als zwei Monaten geschlachtet wurden, muss das Fleisch von Tieren stammen, die seit ihrer Geburt in der Union gehalten wurden; |
d) |
Fleisch, das von Tieren stammt, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates geschlachtet wurden; |
e) |
Fleisch von Tieren, das keine Merkmale aufweist, die es für die Lagerung oder spätere Verwendung untauglich machen; |
f) |
Fleisch, das nicht von notgeschlachteten Tieren stammt; |
g) |
Fleisch, das in frischem Zustand eingelagert und in gefrorenem Zustand gelagert wird. |
IV. Butter
Die Beihilfe wird nur für Butter gewährt,
a) |
mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einem Gehalt an fettfreier Trockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT; |
b) |
die innerhalb von 60 Tagen vor dem Tag der Antragstellung bzw. der Einreichung des Angebots hergestellt wurde. |
Auf der Verpackung der Butter ist das Nettogewicht anzugeben. Darüber hinaus finden die für die Verpackung von Butter geltenden Vorschriften gemäß Anhang IV Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 Anwendung mit Ausnahme der Auflage, bei einem pH-Wert der Butter von 6,2 oder mehr die Bezeichnung „Süßrahm“ anzugeben.
Die Einhaltung der Ursprungsanforderung kann durch den Nachweis belegt werden, dass die Butter in einem Unternehmen hergestellt wurde, das gemäß Anhang IV Teil III Nummer 1 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung zugelassen ist, oder durch andere geeignete Nachweise, die von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die Einhaltung der genannten Anforderung belegen.
Wurde die Butter in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Lagervertrag geschlossen wird, hergestellt, so leistet der Herstellungsmitgliedstaat dem Mitgliedstaat, in dem der Vertrag geschlossen wird, auf Anfrage entsprechend Hilfe, um den Ursprung des Erzeugnisses zu überprüfen.
V. Käse
Die Beihilfe wird nur für Käse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder einer geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) gewährt, der an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter entsprechend der für diesen Käse in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Reifezeit hat, nach der er nach Ablauf der vertraglichen Lagerung vermarktet wird, zuzüglich der über diese Frist hinausgehenden Reifezeit, in der der Wert des Käses weiter zunimmt.
Ist in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 keine Reifezeit festgelegt, so muss der Käse an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter haben, das einer Reifezeit entspricht, in der der Wert des Käses zunimmt.
Darüber hinaus muss der Käse folgende Anforderungen erfüllen:
a) |
auf dem Käse sind in unauslöschbaren Zeichen, gegebenenfalls in Form eines Codes, das Unternehmen, in dem er hergestellt wurde, und das Herstellungsdatum angegeben, |
b) |
der Käse wird als ganzer Laib in dem Mitgliedstaat gelagert, in dem er hergestellt wurde und in dem er als g.U. oder g.g.A. im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen ist, und |
c) |
der Käse war zuvor noch nicht Gegenstand eines Lagervertrags. |
Der Lagerhausbetreiber führt ein Register, in das die Angaben gemäß Unterabsatz Buchstabe a am Tag der Einlagerung eingetragen werden.
VI. Magermilchpulver
Die Beihilfe wird nur für Magermilchpulver gewährt,
a) |
das bei einem Eiweißgehalt, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, von mindestens 34 GHT einen Fettgehalt von höchstens 1,5 GHT und einen Wassergehalt von höchstens 5 GHT aufweist, |
b) |
das innerhalb von 60 Tagen vor dem Tag der Antragstellung bzw. der Einreichung des Angebots hergestellt wurde, |
c) |
das in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg oder in „Big Bags“ mit einem Gewicht von höchstens 1 500 kg gelagert ist. |
Auf den Säcken ist das Nettogewicht anzugeben. Darüber hinaus finden die Vorschriften gemäß Anhang V Teil II Nummern 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 über die Lieferung und Verpackung von Magermilchpulver Anwendung mit Ausnahme der Auflage, auf den Säcken die Bezeichnung „Sprühmagermilchpulver“ anzugeben.
Die Einhaltung der Ursprungsanforderung kann durch den Nachweis belegt werden, dass das Magermilchpulver in einem Unternehmen hergestellt wurde, das gemäß Anhang V Teil III Nummer 1 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung zugelassen ist, oder durch andere geeignete Nachweise, die von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die Einhaltung der genannten Anforderung belegen.
Wurde das Magermilchpulver in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Lagervertrag geschlossen wird, hergestellt, so leistet der Herstellungsmitgliedstaat dem Mitgliedstaat, in dem der Vertrag geschlossen wird, auf Anfrage entsprechend Hilfe, um den Ursprung des Erzeugnisses zu überprüfen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
ANHANG VII
BEDINGUNGEN FÜR MARKTTEILNEHMER IM OLIVENÖLSEKTOR, DIE DIE BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG VON OLIVENÖL BEANTRAGEN ODER EIN ANGEBOT DAFÜR EINREICHEN
Die Marktteilnehmer im Olivenölsektor gehören einer der folgenden Kategorien an:
a) |
Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt sind; |
b) |
Ölmühlen, die den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Kriterien entsprechen; |
c) |
Abfüllbetriebe, die den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Kriterien entsprechen. |
Marktteilnehmer im Olivenölsektor, die ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung oder den Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder (EU) Nr. 1308/2013 nicht nachkommen, dürfen während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Ursachen für solche Verstöße behoben worden sind, kein Angebot oder einen Antrag für die Beihilfe für die private Lagerhaltung einreichen.
Diese Maßnahmen gelten nicht in den Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder bei geringfügigen Verstößen.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).