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Document 32016R1238

    Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2016/2837

    ABl. L 206 vom 30/07/2016, p. 15–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/02/2018

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/1238/oj

    30.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 206/15


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1238 DER KOMMISSION

    vom 18. Mai 2016

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3, Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 sowie auf Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Absatz 3 Buchstaben c und e,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 trat an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) und enthält neue Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Intervention und der Beihilfe für die private Lagerhaltung. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelungen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden.

    (2)

    Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 findet die öffentliche Intervention nach den Bedingungen der genannten Verordnung und den von der Kommission festgelegten zusätzlichen Anforderungen Anwendung auf Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais, Rohreis, frisches oder gekühltes Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver.

    (3)

    Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung nach den Bedingungen der genannten Verordnung und den von der Kommission festgelegten zusätzlichen Anforderungen gewährt werden für Weißzucker, Olivenöl, Faserflachs, frisches oder gekühltes Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern, Butter, Käse, Magermilchpulver, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch.

    (4)

    Zur Vereinfachung der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung sollten gemeinsame Bestimmungen für alle für die Regelungen in Betracht kommenden Erzeugnisse festgelegt werden.

    (5)

    Zur Vereinfachung der Verwaltung und Kontrolle sollten an den Regelungen für die öffentliche Intervention und für die Beihilfe für die private Lagerhaltung als allgemeine Regel nur Marktteilnehmer teilnehmen dürfen, die in einem Mitgliedstaat ansässig und in ein Mehrwertsteuerregister eingetragen sind.

    (6)

    Im Hinblick auf eine wirksame Kontrolle der Erzeugung von Olivenöl und Zucker sollten die für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Marktteilnehmer zusätzliche Bedingungen erfüllen.

    (7)

    Da sich Produktions- bzw. Erntezeit und die Lagerbedingungen der unter die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung fallenden Erzeugnisse voneinander unterscheiden, sind erzeugnisspezifische Bedingungen für die Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit festzulegen. Damit die Marktteilnehmer Zeit haben, sich an das neue System anzupassen, sollten einige Bedingungen in Bezug auf Getreide erst ab dem Wirtschaftsjahr 2017/18 gelten.

    (8)

    Um die Ernsthaftigkeit des Angebots zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Maßnahme die gewünschte Wirkung auf den Markt hat, sind sowohl für Interventionsankäufe und -verkäufe und den Absatz von Erzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe an Bedürftige in der Union sowie für die Beihilfe für die private Lagerhaltung Anforderungen in Bezug auf die Leistung einer Sicherheit festzulegen.

    (9)

    Außerdem sind Bestimmungen für die Freigabe und den Verfall der geleisteten Sicherheit für den Ankauf und Verkauf von Interventionserzeugnissen, deren Absatz im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union sowie für die Beihilfe für die private Lagerhaltung festzulegen.

    (10)

    Eine ordnungsgemäße Abwicklung der Ausschreibungen für Interventionsverkäufe ist nur möglich, wenn ernstgemeinte Angebote eingereicht werden. Um dies zu erreichen, sollte vorgeschrieben werden, dass die Sicherheit nur bei fristgerechter Zahlung des Kaufpreises freigegeben wird.

    (11)

    Damit sichergestellt ist, dass die Regelung der öffentlichen Intervention in Bezug auf die Ankäufe von interventionsfähigen Erzeugnissen einerseits und den Verkauf der von den Zahlstellen übernommenen Erzeugnisse andererseits in der gesamten Union möglichst einfach und effizient funktioniert, sollten die Lagerorte bestimmte Bedingungen erfüllen.

    (12)

    Es ist vorzusehen, dass die Zahlstellen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (4) in den Mitgliedstaaten für die öffentliche Intervention zuständig sind, dafür Sorge tragen, dass die Bedingungen für die Lagerorte eingehalten werden.

    (13)

    Für den Fall, dass die für Interventionsankäufe zugewiesenen Mengen Rindfleisch die in einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Kühlkapazitäten überschreiten, sollte der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, die Kühlkapazitäten in einem anderen Mitgliedstaat zu nutzen.

    (14)

    Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Beihilfe für die private Lagerhaltung sind besondere Bestimmungen für die Zahlung der Beihilfe festzulegen.

    (15)

    Da mit dieser Verordnung und dem in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt die Bestimmungen für Erzeugnisse, die unter die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung fallen, vereinfacht und an den mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates (5) geschaffenen neuen Rechtsrahmen angepasst werden sollen, sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen der Kommission (EWG) Nr. 3427/87 (6), (EWG) Nr. 2351/91 (7), (EG) Nr. 720/2008 (8), (EG) Nr. 826/2008 (9), (EG) Nr. 1130/2009 (10), (EU) Nr. 1272/2009 (11) und (EU) Nr. 807/2010 (12) zu ersetzen. Der Klarheit halber sollten letztere Verordnungen aufgehoben werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    EINLEITENDE BESTIMMUNG

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf

    a)

    die Interventionsankäufe und -verkäufe der in Artikel 11 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und

    b)

    die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse.

    KAPITEL II

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 2

    Zugangsvoraussetzungen für die Marktteilnehmer

    (1)   Die Marktteilnehmer müssen in der Union ansässig und in ein Mehrwertsteuerregister eingetragen sein, um Folgendes einreichen zu können:

    a)

    Angebote für den Ankauf oder Verkauf von Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention oder

    b)

    Angebote für die Beihilfe für die private Lagerhaltung oder Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung mit im Voraus festgesetztem Beihilfebetrag.

    (2)   Für Ankäufe von Rindfleisch dürfen nur folgende Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 Angebote einreichen:

    a)

    Rinderschlachthöfe, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zugelassen worden sind;

    b)

    Vieh- oder Fleischhändler, die in diesen Schlachthöfen auf eigene Rechnung schlachten lassen.

    (3)   Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung dürfen nur folgende Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 Anträge einreichen:

    a)

    im Sektor Olivenöl Marktteilnehmer, die die Anforderungen gemäß Anhang VII erfüllen;

    b)

    im Zuckersektor Marktteilnehmer, die Zuckerhersteller sind.

    Artikel 3

    Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit von Erzeugnissen

    (1)   Die Erzeugnisse müssen von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein und die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen.

    (2)   Bei Ankäufen müssen die Erzeugnisse die Anforderungen erfüllen, die wie folgt festgelegt sind:

    a)

    für Getreide: in Anhang I der vorliegenden Verordnung,

    b)

    für Reis: in Anhang II der vorliegenden Verordnung,

    c)

    für Rindfleisch: in Anhang III der vorliegenden Verordnung,

    d)

    für Butter: in Anhang IV Teile I und II der vorliegenden Verordnung und in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission (14),

    e)

    für Magermilchpulver: in Anhang V Teile I und II der vorliegenden Verordnung und in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240.

    Darüber hinaus müssen Butter und Magermilchpulver in einem Unternehmen hergestellt worden sein, das gemäß Anhang IV Teil III bzw. Anhang V Teil III dieser Verordnung zugelassen ist.

    (3)   Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung müssen die Erzeugnisse die Anforderungen gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung erfüllen.

    Artikel 4

    Sicherheit

    Die Marktteilnehmer leisten eine Sicherheit zugunsten der zuständigen Zahlstelle gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 bei

    a)

    Einreichung eines Angebots für den Interventionsankauf oder -verkauf oder den Absatz von Interventionserzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmittel an Bedürftige gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

    b)

    Einreichung eines Angebots oder eines Antrags auf Beihilfe für die private Lagerhaltung, sofern in einer Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nichts anderes vorgesehen ist.

    Artikel 5

    Freigabe und Verfall von Sicherheiten

    (1)   Die Sicherheit gemäß Artikel 4 wird freigegeben, wenn ein Angebot oder Antrag nicht zulässig ist oder nicht berücksichtigt wurde.

    (2)   Im Fall des Interventionsankaufs wird die Sicherheit freigegeben, wenn

    a)

    der Marktteilnehmer die angegebene Menge innerhalb der auf dem Lieferschein gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 festgesetzten Frist geliefert hat und

    b)

    festgestellt worden ist, dass die Anforderungen in Bezug auf die Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 dieser Verordnung erfüllt sind, oder

    c)

    ein Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 angewendet wird. In diesem Fall entspricht der Betrag der freigegebenen Sicherheit der nicht angenommenen Menge; oder

    d)

    das Angebot von einem Marktteilnehmer zurückgezogen wird, auf den ein Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 angewendet wird.

    (3)   Im Fall des Verkaufs von Interventionserzeugnissen wird die Sicherheit freigegeben

    a)

    für Angebote, denen nicht stattgegeben wurde, nachdem der Beschluss gemäß Artikel 32 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 gefasst worden ist;

    b)

    für Angebote, denen stattgegeben wurde, für die Mengen, für die die Zahlung gemäß Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 erfolgt ist;

    c)

    bei Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Absatz von Erzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige.

    (4)   Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung wird die Sicherheit freigegeben, wenn

    a)

    ein Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 angewendet wird. In diesem Fall entspricht der Betrag der freigegebenen Sicherheit der nicht angenommenen Menge;

    b)

    das Angebot aufgrund der Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 zurückgezogen wird;

    c)

    die vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf die vertraglich festgelegte Menge erfüllt sind.

    (5)   Die Sicherheit verfällt, wenn das Angebot oder der Antrag

    a)

    aus anderen Gründen als der Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 zurückgezogen wird; oder

    b)

    nach der Einreichung geändert wird.

    (6)   Im Fall des Interventionsankaufs verfällt die Sicherheit

    a)

    bei Erzeugnissen, die die Anforderungen des Artikels 3 nicht erfüllen, für die abgelehnte Menge;

    b)

    außer in Fällen höherer Gewalt für Mengen, die vom Marktteilnehmer nicht innerhalb der auf dem Lieferschein angegebenen Frist geliefert wurden; der Kaufvertrag wird hinsichtlich dieser Mengen aufgelöst.

    Liegt bei Getreide, Reis und Rindfleisch die tatsächlich gelieferte und abgenommene Menge unter der im Lieferschein angegebenen Menge, so wird jedoch die Sicherheit vollständig freigegeben, wenn die Differenz 5 % nicht überschreitet.

    (7)   Im Fall des Verkaufs von Interventionserzeugnissen verfällt die Sicherheit außer in Fällen höherer Gewalt

    a)

    für die Mengen, für die die Zahlung gemäß Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht erfolgt ist; der Kaufvertrag wird hinsichtlich dieser Mengen aufgelöst;

    b)

    bei Nichterfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Absatz von Erzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige.

    (8)   Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung verfällt die Sicherheit, wenn

    a)

    weniger als 95 % der im Angebot oder Antrag angegebenen Mengen unter den Bedingungen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 eingelagert werden;

    b)

    die Menge, die während der vertraglichen Lagerzeit, die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung vorgesehen ist, gelagert ist, einschließlich im Fall von Zucker, der in loser Schüttung in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert ist, geringer ist als der Prozentsatz der Vertragsmenge gemäß Artikel 8 Absatz 1;

    c)

    die Frist für die Einlagerung der Erzeugnisse gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht eingehalten wird;

    d)

    die Kontrollen gemäß Titel IV Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 ergeben, dass die gelagerten Erzeugnisse nicht die Qualitätsanforderungen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

    e)

    die Bedingung gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht erfüllt ist.

    KAPITEL III

    BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÖFFENTLICHE INTERVENTION

    Artikel 6

    Interventionslagerorte

    (1)   Die Zahlstellen vergewissern sich, dass die Interventionslagerorte (im Folgenden „Lagerorte“) für die Lagerung und Erhaltung der angekauften Erzeugnisse in gutem Zustand, einschließlich in Bezug auf die Lagertemperatur, geeignet sind und die Anforderungen gemäß Artikel 7 erfüllen.

    (2)   Während der Zeiträume, in denen die Interventionsankäufe stattfinden, veröffentlichen und aktualisieren die Zahlstellen die Angaben über die in ihrem Gebiet verfügbaren Lagerorte.

    Artikel 7

    Anforderungen für die Lagerorte

    (1)   Jeder Lagerort muss folgende Anforderungen erfüllen:

    a)

    er verfügt über die erforderliche technische Ausrüstung für die Übernahme der Erzeugnisse;

    b)

    er ermöglicht die Auslagerung der Mengen, die für die Einhaltung des gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 festgesetzten Auslagerungszeitraums erforderlich sind;

    c)

    er hat im Fall von Getreide, Reis, Butter und Magermilchpulver eine Mindestlagerkapazität gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240.

    (2)   Die Zahlstellen können technische Normen für Lagerorte festlegen und alle sonstigen Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um die einwandfreie Konservierung der eingelagerten Erzeugnisse sicherzustellen.

    (3)   Bei Erzeugnissen des Rindfleischsektors müssen die Lagerorte es erlauben,

    a)

    übernommene entbeinte Schlachtkörper, halbe Schlachtkörper und in Viertel zerlegte Schlachtkörperhälften zu lagern;

    b)

    das gesamte entbeinte Fleisch ohne weitere Verarbeitung einzufrieren.

    Ist das Entbeinen jedoch keine Voraussetzung für die Angebotsabgabe, so muss der Lagerort es erlauben, Fleisch mit Knochen zu übernehmen.

    Sind die Zerlegungs- und Kühlanlagen eines Lagerortes dem Schlachthof angegliedert oder gehören sie dem Marktteilnehmer, so führt die Zahlstelle die erforderlichen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass Handhabung und Lagerung des für die Intervention bestimmten Fleisches im Einklang mit dieser Verordnung erfolgen.

    Die Kühlhäuser, die sich in dem Gebiet des Mitgliedstaats befinden, dessen Rechtshoheit die betreffende Zahlstelle unterliegt, müssen die Möglichkeit bieten, das gesamte von der Zahlstelle zugeteilte Rindfleisch unter technisch einwandfreien Bedingungen für eine Mindestdauer von drei Monaten zu lagern.

    Reicht jedoch die Kühlkapazität in einem Mitgliedstaat für das zugewiesene Rindfleisch nicht aus, so kann die betreffende Zahlstelle Vorkehrungen treffen, damit dieses Rindfleisch in einem anderen Mitgliedstaat eingelagert wird, und die Kommission entsprechend davon unterrichten.

    KAPITEL IV

    BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG

    Artikel 8

    Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung

    (1)   Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird für die Vertragsmenge gezahlt, wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge mindestens 99 % der Vertragsmenge entspricht.

    Bei folgenden Erzeugnissen wird die Beihilfe jedoch für die Vertragsmenge gezahlt, wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge mindestens 97 % der Vertragsmenge entspricht:

    a)

    Zucker, der getrennt von anderem Zucker in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert ist;

    b)

    Olivenöl;

    c)

    Faserflachs;

    d)

    Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, wobei sich die Vertragsmenge auf das in frischem Zustand eingelagerte Fleisch bezieht;

    e)

    Käse;

    f)

    Magermilchpulver in „Big Bags“ gemäß Anhang VI Teil VI Buchstabe c.

    (2)   Wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge, einschließlich im Fall von Zucker, der in loser Schüttung in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert ist, geringer ist als der Prozentsatz der Vertragsmenge gemäß Absatz 1, so wird — außer im Falle höherer Gewalt — keine Beihilfe gezahlt. Ist die Zahlstelle im Falle von Käse jedoch der Meinung, dass während der Lagerzeit eine natürliche Verringerung der Masse des Käses stattgefunden hat, so führt dieser Masseverlust weder zu einer Kürzung der Beihilfe noch zum Verfall der Sicherheit.

    (3)   Beihilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die vertragliche Lagerzeit der in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags festgelegten Lagerzeit entspricht.

    (4)   Werden bei den Kontrollen während der Lagerung oder Auslagerung mangelhafte Erzeugnisse festgestellt, wird für die betreffenden Mengen keine Beihilfe gezahlt. Die restliche beihilfefähige gelagerte Partie muss mindestens der in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags vorgesehenen Mindestmenge entsprechen.

    Dasselbe gilt, wenn ein Teil einer gelagerten Partie/Charge aufgrund von Mängeln vor Ablauf der Mindestlagerungsdauer oder — sofern in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags ein solches Datum vorgesehen ist — vor dem frühestmöglichen Auslagerungsdatum ausgelagert wird.

    Mangelhafte Erzeugnisse werden bei der Berechnung der gelagerten Menge gemäß Absatz 1 nicht mitberücksichtigt.

    (5)   Hält der Marktteilnehmer für die gesamte gelagerte Menge das Ende der vertraglichen Lagerzeit, die gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 festgesetzt wurde, nicht ein, so wird der Betrag der Beihilfe für den betreffenden Vertrag — außer in Fällen höherer Gewalt — für jeden Kalendertag der Nichteinhaltung um 10 % gekürzt.

    Diese Kürzung darf jedoch 100 % des Beihilfebetrags nicht überschreiten.

    (6)   Für Verträge, bei denen die Bedingung gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht eingehalten wird, wird keine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt.

    KAPITEL V

    GEMEINSAME BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 9

    Mitteilungen

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter den Bedingungen gemäß Titel V Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 die zugelassenen Zahlstellen und die Mengen mit.

    Artikel 10

    Aufhebungen und Übergangsbestimmungen

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 3427/87, (EWG) Nr. 2351/91, (EG) Nr. 720/2008, (EG) Nr. 826/2008, (EG) Nr. 1130/2009, (EU) Nr. 1272/2009 und (EU) Nr. 807/2010 werden aufgehoben.

    Artikel 56 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 und Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 gelten weiterhin, bis die Rechtsakte, die die Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (15) ersetzen, anwendbar geworden sind.

    Anhang I Teil II, Teil IX Tabelle IV und Teil XI Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 gelten weiterhin bis zum 30. Juni 2017.

    Die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 findet weiterhin Anwendung auf Angebote, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen der aufgehobenen Verordnung eingereicht wurden.

    Die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 findet weiterhin Anwendung auf Angebote oder Anträge, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen der aufgehobenen Verordnung eingereicht wurden.

    Artikel 11

    Inkrafttreten und Geltung

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Oktober 2016. Was jedoch die Interventionsankäufe betrifft, so gilt Anhang I Teil II ab dem 1. Juli 2017.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Mai 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).

    (6)  Verordnung (EWG) Nr. 3427/87 der Kommission vom 16. November 1987 mit Durchführungsbestimmungen zu den Interventionsmaßnahmen im Sektor Reis (ABl. L 326 vom 17.11.1987, S. 25).

    (7)  Verordnung (EWG) Nr. 2351/91 der Kommission vom 30. Juli 1991 mit den Durchführungsbestimmungen für den Ankauf von Reis aus Beständen einer Interventionsstelle für eine Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (ABl. L 214 vom 2.8.1991, S. 51).

    (8)  Verordnung (EG) Nr. 720/2008 der Kommission vom 25. Juli 2008 mit ausführlichen gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Lagerung und das Verbringen der von Zahlstellen oder Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (kodifizierte Fassung), (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 17).

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3).

    (10)  Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 der Kommission vom 24. November 2009 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 5).

    (11)  Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1).

    (12)  Verordnung (EU) Nr. 807/2010 der Kommission vom 14. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Union (ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 9).

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

    (14)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (siehe Seite 71 dieses Amtsblatts).

    (15)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).


    ANHANG I

    ANKAUF VON GETREIDE

    TEIL I

    Interventionsfähigkeit von Getreide

    1.

    Die Anforderungen gemäß Artikel 3 sind in Bezug auf Getreide insbesondere die Folgenden:

    a)

    Das Getreide ist von der für das jeweilige Getreide typischen Farbe,

    b)

    es ist in jedem Entwicklungsstadium von gesundem Geruch und frei von lebenden Schädlingen (einschließlich Milben),

    c)

    es entspricht den in Teil II aufgeführten Mindestqualitätskriterien und

    d)

    es überschreitet nicht die nach den Unionsbestimmungen zulässigen Höchstgehalte für Kontaminanten einschließlich der Radioaktivität.

    2.

    Die zulässigen Höchstgehalte für Kontaminanten gemäß Nummer 1 Buchstabe d sind Folgende:

    a)

    für Weichweizen und Hartweizen: die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates (1) festgelegten Höchstgehalte, einschließlich der für Weichweizen und Hartweizen im Anhang Nummern 2.4 bis 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) festgelegten Werte für Fusarientoxine;

    b)

    für Gerste und Mais: die in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Höchstgehalte.

    3.

    Die Mitgliedstaaten kontrollieren den Gehalt an Kontaminanten, einschließlich der Radioaktivität, auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wobei sie insbesondere den Angaben des Marktteilnehmers und seinen Verpflichtungen bezüglich der Einhaltung der vorgeschriebenen Normen unter anderem mit Blick auf die von ihm erzielten Analyseergebnisse Rechnung tragen.

    Geht außerdem aus den Analysen hervor, dass der Sedimentationswert bei einer Partie Weichweizen zwischen 22 und 30 liegt, so muss der aus dem Weizen hergestellte Teig die Eigenschaft „nicht klebend und maschinell bearbeitbar“ aufweisen, um als gesund und handelsüblich zu gelten.

    TEIL II

    Mindestqualitätskriterien gemäß Teil I

     

    Hartweizen

    Weichweizen

    Gerste

    Mais

    A.

    Feuchtigkeitshöchstgehalt

    14,5 %

    14,5 %

    14,5 %

    13,5 %

    B.

    Höchstanteil der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind

    12 %

    12 %

    12 %

    12 %

    1.

    Bruchkorn

    6 %

    5 %

    5 %

    5 %

    2.

    Kornbesatz

    8,5 %

    7 %

    12 %

    5 %

    2,1.

    Anderer Besatz als fleckige Körner

    5 %

    7 %

    12 %

    5 %

    a)

    Schmachtkorn

    X

    X

    X

    entfällt

    b)

    Fremdgetreide

    3 %

    X

    5 %

    X

    c)

    Körner mit Schädlingsfraß

    X

    X

    X

    X

    d)

    Körner mit Keimverfärbungen

    X

    X

    entfällt

    entfällt

    e)

    durch Trocknung überhitzte Körner

    0,50 %

    0,50 %

    3 %

    0,50 %

    2,2.

    Fleckige Körner

    3,5 %

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    3.

    Auswuchs

    4 %

    4 %

    6 %

    6 %

    4.

    Schwarzbesatz

    4,5 % (*)

    3 %

    3 %

    3 %

    davon:

     

     

     

     

    a)

    Fremdkörner:

     

     

     

     

    schädliche

    0,10 %

    0,10 %

    0,10 %

    0,10 %

    andere

    X

    X

    X

    X

    b)

    beschädigte Körner:

     

     

     

     

    durch Selbsterhitzung oder zu starke Hitze bei der Trocknung beschädigte Körner

    0,05 %

    0,05 %

    X

    X

    fusariumbefallene Körner

    1,5 %

    X

    X

    X

    andere

    X

    X

    X

    X

    c)

    Verunreinigungen

    X

    X

    X

    X

    d)

    Spelzen (bei Mais: Kolbenfragmente)

    X

    X

    X

    X

    e)

    Mutterkorn

    0,05 %

    0,05 %

    entfällt

    entfällt

    f)

    Brandbutten

    X

    X

    entfällt

    entfällt

    g)

    Verunreinigungen tierischen Ursprungs

    X

    X

    X

    X

    C.

    Höchstanteil der Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben

    27 %

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    D.

    Mindesteigengewicht (kg/hl)

    78

    73

    62

    entfällt

    E.

    Mindesteiweißgehalt (**)

    11,5 %

    11,0 %

    entfällt

    entfällt

    F.

    Mindestfallzahl nach Hagberg (Sekunden)

    220

    220

    entfällt

    entfällt

    G.

    Mindestsedimentationswert (ml)

    entfällt

    22

    entfällt

    entfällt

    „X“

    Erforderliche Analyse ohne spezifische Höchstgrenze; der Gehalt ist jedoch bei den in den Nummern 2 und 4 der Tabelle festgesetzten Höchstgrenzen zu berücksichtigen.

    „entfällt“:

    Entfällt, da keine Analyse erforderlich ist.

    Die Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, sind in Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 definiert.

    Die Körner von Grundgetreide und Fremdgetreide, die verdorben sind oder Brandbutten aufweisen, werden in die Kategorie „Schwarzbesatz“ eingestuft, selbst wenn sie Schäden aufweisen, die unter andere Kategorien fallen.


    (1)  Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

    (3)  Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).

    (*)  Davon höchstens 3 % anderer Schwarzbesatz als fusariumbefallene Körner.

    (**)  In % Trockenstoff.


    ANHANG II

    ANKAUF VON REIS

    TEIL I

    Interventionsfähigkeit von Rohreis

    1.

    Die Anforderungen gemäß Artikel 3 sind in Bezug auf Reis insbesondere die Folgenden:

    a)

    Der Rohreis ist von gesundem Geruch und frei von lebenden Insekten.

    b)

    Der Feuchtigkeitsgehalt überschreitet nicht 14,5 %.

    c)

    Die Ausbeute bei seiner Verarbeitung liegt weniger als fünf Prozentpunkte unter der in Teil II genannten Grundausbeute.

    d)

    Die prozentualen Anteile der verschiedenen Verunreinigungen, der Körner anderer Reissorten und der Körner, die nicht der Standardqualität gemäß Anhang III Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen, überschreiten je Reisart nicht die in Teil III dieses Anhangs vorgegebenen Höchstanteile.

    e)

    Die nach den Unionsbestimmungen zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte werden nicht überschritten.

    2.

    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten als „verschiedene Verunreinigungen“ Fremdstoffe, die kein Reis sind.

    TEIL II

    Kriterien für die Verarbeitungsausbeute

    Grundausbeute bei der Verarbeitung

    Sortenbezeichnung

    Ausbeute an ganzen Körnern (%)

    Gesamtausbeute (%)

    Argo, Selenio, Couachi

    66

    73

    Alpe, Arco, Balilla, Balilla Sollana, Bomba, Elio, Flipper, Lido, Sara, Thainato, Thaiperla, Veta, Guadiamar

    65

    73

    Ispaniki A, Makedonia

    64

    73

    Bravo, Europa, Loto, Riva, Rosa Marchetti, Savio, Veneria

    63

    72

    Ariete, Bahia, Carola, Cigalon, Cripto, Drago, Eolo, Gladio, Graldo, Koral, Mercurio, Niva, Onda, Padano, Panda, Ribe, S. Andrea, Saturno, Senia, Smeraldo, Dion, Zeus

    62

    72

    Strymonas

    62

    71

    Baldo, Redi, Roma, Tebre, Volano

    61

    72

    Thaibonnet, Puntal

    60

    72

    Evropi

    60

    70

    Arborio, Rea

    58

    72

    Carnaroli, Elba, Vialone Nano

    57

    72

    Axios

    57

    67

    Roxani

    57

    66

    Nicht genannte Sorten

    64

    72

    TEIL III

    Höchstanteile

    Mängel der Körner

    Rundkörniger Reis

    KN-Code 1006 10 92

    Mittel- und langkörniger Reis A

    KN-Codes 1006 10 94 und 1006 10 96

    Langkörniger Reis B

    KN-Code 1006 10 98

    Kreidige Körner

    6

    4

    4

    Körner mit roten Rillen

    10

    5

    5

    Fleckige und gefleckte Körner

    4

    2,75

    2,75

    Bernsteinfarbige Körner

    1

    0,50

    0,50

    Gelbe Körner

    0,175

    0,175

    0,175

    Verschiedene Verunreinigungen

    1

    1

    1

    Körner anderer Reissorten

    5

    5

    5


    ANHANG III

    ANKAUF VON RINDFLEISCH

    TEIL I

    Interventionsfähigkeit von Rindfleisch

    1.

    Zur Intervention können die in Teil II dieses Anhangs aufgeführten Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften und in Viertel zerlegten Schlachtkörper, frisch oder gekühlt (KN-Code 0201), der folgenden in Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 definierten Kategorien angekauft werden:

    a)

    Fleisch von 12 bis weniger als 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren (Kategorie A);

    b)

    Fleisch von mindestens 12 Monate alten kastrierten männlichen Tieren (Kategorie C);

    c)

    Fleisch von 8 bis weniger als 12 Monate alten männlichen Tieren (Kategorie Z).

    2.

    Die Erzeugnisse gemäß Nummer 1 dürfen nur angekauft werden, wenn sie

    a)

    von Tieren stammen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) geschlachtet worden sind;

    b)

    gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission (2) eingestuft, aufgemacht und gekennzeichnet worden sind;

    c)

    gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gekennzeichnet sind;

    d)

    von Tieren stammen, die vor höchstens sechs Tagen und mindestens zwei Tagen geschlachtet worden sind.

    TEIL II

    Klassifizierung der Erzeugnisse

    Im Sinne dieses Teils bezieht sich Kategorie Z nur auf männliche Tiere gemäß Teil I Nummer 1 Buchstabe c dieses Anhangs.

    BELGIQUE/BELGIË

    Carcasses, demi-carcasses:

    Hele dieren, halve dieren:

     

    Catégorie A, classe S2/Categorie A, klasse S2

     

    Catégorie A, classe S3/Categorie A, klasse S3

     

    Catégorie A, classe E2/Categorie A, klasse E2

     

    Catégorie A, classe E3/Categorie A, klasse E3

     

    Catégorie A, classe U2/Categorie A, klasse U2

     

    Catégorie A, classe U3/Categorie A, klasse U3

     

    Catégorie A, classe R2/Categorie A, klasse R2

     

    Catégorie A, classe R3/Categorie A, klasse R3

     

    Catégorie Z, classe S2/Categorie Z, klasse S2

     

    Catégorie Z, classe S3/Categorie Z, klasse S3

     

    Catégorie Z, classe E2/Categorie Z, klasse E2

     

    Catégorie Z, classe U2/Categorie Z, klasse U2

     

    Catégorie Z, classe U3/Categorie Z, klasse U3

     

    Catégorie Z, classe R2/Categorie Z, klasse R2

     

    Catégorie Z, classe R3/Categorie Z, klasse R3

    БЪЛГАРИЯ

    Tрупове, половинки трупове:

     

    категория А, клас R2

     

    категория А, клас R3

     

    категория Z, клас R2

     

    категория Z, клас R3

    ČESKÁ REPUBLIKA

    Jatečně upravená těla, půlky jatečně upravených těl:

     

    Kategorie A, třída R2

     

    Kategorie A, třída R3

     

    Kategorie A, třídaO2

     

    Kategorie A, třída U2

     

    Kategorie Z, třída R2

     

    Kategorie Z, třída R3

     

    Kategorie Z, třída O2

    DANMARK

    Hele og halve kroppe:

     

    Kategori A, klasse R2

     

    Kategori A, klasse R3

     

    Kategori A, klasse O2

     

    Kategori A, klasse O3

     

    Kategori Z, klasse R2

     

    Kategori Z, klasse R3

     

    Kategori Z, klasse O2

     

    Kategori Z, klasse O3

    DEUTSCHLAND

    Ganze oder halbe Tierkörper:

     

    Kategorie A, Klasse U2

     

    Kategorie A, Klasse U3

     

    Kategorie A, Klasse R2

     

    Kategorie A, Klasse R3

     

    Kategorie Z, Klasse U2

     

    Kategorie Z, Klasse U3

     

    Kategorie Z, Klasse R2

     

    Kategorie Z, Klasse R3

    EESTI

    Rümbad, poolrümbad:

     

    Kategooria A, klass R2

     

    Kategooria A, klass R3

     

    Kategooria Z, klass R2

     

    Kategooria Z, klass R3

    EIRE/IRELAND

    Carcases, half-carcases:

     

    Category C, class U3

     

    Category C, class U4

     

    Category C, class R3

     

    Category C, class R4

     

    Category C, class O3

     

    Category C, class O4

    ΕΛΛΑΔΑ

    Ολόκληρα ή μισά σφάγια:

     

    Κατηγορία A, κλάση R2

     

    Κατηγορία A, κλάση R3

     

    Κατηγορία A, κλάση O2

     

    Κατηγορία A, κλάση O3

     

    Κατηγορία Z, κλάση R2

     

    Κατηγορία Z, κλάση R3

     

    Κατηγορία Z, κλάση O2

     

    Κατηγορία Z, κλάση O3

    ESPAÑA

    Canales o medias canales:

     

    Categoría A, clase U2

     

    Categoría A, clase U3

     

    Categoría A, clase R2

     

    Categoría A, clase R3

     

    Categoría Z, clase U2

     

    Categoría Z, clase U3

     

    Categoría Z, clase R2

     

    Categoría Z, clase R3

    FRANCE

    Carcasses, demi-carcasses:

     

    Catégorie A, classe U2

     

    Catégorie A, classe U3

     

    Catégorie A, classe R2

     

    Catégorie A, classe R3

     

    Catégorie A, classe O2

     

    Catégorie A, classe O3

     

    Catégorie Z, classe U2

     

    Catégorie Z, classe U3

     

    Catégorie Z, classe R2

     

    Catégorie Z, classe R3

     

    Catégorie C, classe U2

     

    Catégorie C, classe U3

     

    Catégorie C, classe U4

     

    Catégorie C, classe R3

     

    Catégorie C, classe R4

     

    Catégorie C, classe O3

    HRVATSKA

    Trupovi, polovice trupova:

     

    Kategorija A, klasa U2

     

    Kategorija A, klasa U3

     

    Kategorija A, klasa R2

     

    Kategorija A, klasa R3

     

    Kategorija Z, klasa U2

     

    Kategorija Z, klasa U3

     

    Kategorija Z, klasa R2

     

    Kategorija Z, klasa R3

     

    Kategorija Z, klasa O2

    ITALIA

    Carcasse e mezzene:

     

    Categoria A, classe U2

     

    Categoria A, classe U3

     

    Categoria A, classe R2

     

    Categoria A, classe R3

     

    Categoria A, classe O2

     

    Categoria A, classe O3

     

    Categoria Z, classe U2

     

    Categoria Z, classe U3

     

    Categoria Z, classe R2

     

    Categoria Z, classe R3

     

    Categoria Z, classe O2

     

    Categoria Z, classe O3

    ΚΥΠΡΟΣ

    Ολόκληρα ή μισά σφάγια:

     

    Κατηγορία A, κλάση R2

     

    Κατηγορία Z, κλάση R2

    LATVIJA

    Liemeņi, pusliemeņi:

     

    A kategorija, R2 klase

     

    A kategorija, R3 klase

     

    Z kategorija, R2 klase

     

    Z kategorija, R3 klase

    LIETUVA

    Skerdenos ir skerdenų pusės:

     

    A kategorija, R2 klasė

     

    A kategorija, R3 klasė

     

    A kategorija, O2 klasė

     

    A kategorija, O3 klasė

     

    Z kategorija, R2 klasė

     

    Z kategorija, R3 klasė

    LUXEMBOURG

    Carcasses, demi-carcasses:

     

    Catégorie A, classe U2

     

    Catégorie A, classe U3

     

    Catégorie A, classe R2

     

    Catégorie A, classe R3

    MAGYARORSZÁG

    Hasított test vagy hasított féltest:

     

    A kategória, R2 osztály

     

    A kategória, R3 osztály

     

    Z kategória, R2 osztály

     

    Z kategória, R3 osztály

    ΜΑLTA

    Karkassi, nofs karkassi:

     

    Kategorija A, klassi R3

     

    Kategorija Z, klassi R3

    NEDERLAND

    Hele dieren, halve dieren:

     

    Categorie A, klasse R2

     

    Categorie A, klasse R3

     

    Categorie A, klasse O2

     

    Categorie A, klasse O3

     

    Categorie Z, klasse R2

     

    Categorie Z, klasse R3

     

    Categorie Z, klasse O2

     

    Categorie Z, klasse O3

    ÖSTERREICH

    Ganze oder halbe Tierkörper:

     

    Kategorie A, Klasse U2

     

    Kategorie A, Klasse U3

     

    Kategorie A, Klasse R2

     

    Kategorie A, Klasse R3

     

    Kategorie Z, Klasse U2

     

    Kategorie Z, Klasse U3

     

    Kategorie Z, Klasse R2

     

    Kategorie Z, Klasse R3

    POLSKA

    Tusze, półtusze:

     

    Kategoria A, klasa R2

     

    Kategoria A, klasa R3

     

    Kategoria A, klasa O2

     

    Kategoria A, klasa O3

     

    Kategoria Z, klasa R2

     

    Kategoria Z, klasa R3

     

    Kategoria Z, klasa O2

     

    Kategoria Z, klasa O3

    PORTUGAL

    Carcaças ou meias-carcaças:

     

    Categoria A, classe U2

     

    Categoria A, classe U3

     

    Categoria A, classe R2

     

    Categoria A, classe R3

     

    Categoria Z, classe U2

     

    Categoria Z, classe U3

     

    Categoria Z, classe R2

     

    Categoria Z, classe R3

    ROMÂNIA

    Carcase, jumătăți de carcase

     

    Categoria A, clasa U2

     

    Categoria A, clasa U3

     

    Categoria A, clasa R2

     

    Categoria A, clasa R3

     

    Categoria A, clasa O2

     

    Categoria A, clasa O3

     

    Categoria Z, clasa U2

     

    Categoria Z, clasa U3

     

    Categoria Z, clasa R2

     

    Categoria Z, clasa R3

     

    Categoria Z, clasa O2

     

    Categoria Z, clasa O3

    SLOVENIJA

    Trupi, polovice trupov:

     

    Kategorija A, razred U2

     

    Kategorija A, razred U3

     

    Kategorija A, razred R2

     

    Kategorija A, razred R3

     

    Kategorija A, razred O2

     

    Kategorija Z, razred U2

     

    Kategorija Z, razred R2

     

    Kategorija Z, razred R3

     

    Kategorija Z, razred O2

    SLOVENSKO

    Jatočné telá, jatočné polovice:

     

    kategória A, trieda kvality R2

     

    kategória A, trieda kvality R3

     

    kategória A, trieda kvality O2

     

    kategória A, trieda kvality O3

     

    kategória Z, trieda kvality R2

     

    kategória Z, trieda kvality R3

     

    kategória Z, trieda kvality O2

     

    kategória Z, trieda kvality O3

    SUOMI/FINLAND

    Ruhot, puoliruhot/Slaktkroppar, halva slaktkroppar:

     

    Kategoria A, luokka R2/Kategori A, klass R2

     

    Kategoria A, luokka R3/Kategori A, klass R3

     

    Kategoria A, luokka O2/Kategori A, klass O2

     

    Kategoria A, luokka O3/Kategori A, klass O3

     

    Kategoria Z, luokka R2/Kategori Z, klass R2

     

    Kategoria Z, luokka R3/Kategori Z, klass R3

    SVERIGE

    Slaktkroppar, halva slaktkroppar:

     

    Kategori A, klass R2

     

    Kategori A, klass R3

     

    Kategori A, klass O2

     

    Kategori A, klass O3

     

    Kategori Z, klass R2

     

    Kategori Z, klass R3

    UNITED KINGDOM

    I.   Great Britain

    Carcases, half-carcases:

     

    Category C, class U3

     

    Category C, class U4

     

    Category C, class R3

     

    Category C, class R4

     

    Category C, class O3

     

    Category C, class O4

     

    Category A, class U2

     

    Category A, class U3

     

    Category A, class R2

     

    Category A, class R3

     

    Category A, class O2

     

    Category A, class O3

     

    Category Z, class U2

     

    Category Z, class U3

     

    Category Z, class R2

     

    Category Z, class R3

     

    Category Z, class O2

     

    Category Z, class O3

    II.   Northern Ireland

    Carcases, half-carcases:

     

    Category C, class U3

     

    Category C, class U4

     

    Category C, class R3

     

    Category C, class R4

     

    Category C, class O3

     

    Category C, class O4

     

    Category A, class U2

     

    Category A, class U3

     

    Category A, class R2

     

    Category A, class R3

     

    Category A, class O2

     

    Category A, class O3

     

    Category Z, class U2

     

    Category Z, class U3

     

    Category Z, class R2

     

    Category Z, class R3

     

    Category Z, class O2

     

    Category Z, class O3


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).


    ANHANG IV

    ANKAUF VON BUTTER

    TEIL I

    Interventionsfähigkeit von Butter

    1.

    Die Zahlstelle kauft nur Butter auf, die den Anforderungen von Artikel 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Nummern 2 bis 6 dieses Teils dieses Anhangs sowie von Anhang IV Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 entspricht.

    2.

    Die Zahlstelle kontrolliert die Butterqualität anhand der gemäß Anhang IV Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 entnommenen Proben nach den Analysemethoden gemäß Artikel 4 der genannten Durchführungsverordnung. Die Zahlstellen können jedoch mit schriftlicher Zustimmung der Kommission vorsehen, dass bestimmte zugelassene Herstellungsbetriebe unter Aufsicht der Zahlstelle Eigenkontrollen der Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen durchführen.

    3.

    Die radioaktive Belastung der Butter darf die nach den Unionsbestimmungen zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten und wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert.

    4.

    Die Butter darf höchstens 31 Tage vor dem Tag, an dem die Zahlstelle das Angebot für den Verkauf zum festen Preis erhält, oder, im Fall von Ausschreibungen, höchstens 31 Tage vor Ende der Angebotsfrist für den Ausschreibungsteilzeitraum hergestellt worden sein.

    5.

    Wird Butter in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat zur Intervention angeboten oder ausgeschrieben, so erfolgt der Ankauf unter der Voraussetzung, dass eine von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

    Die Bescheinigung wird der zuständigen Stelle des Ankaufsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach dem Tag des Eingangs des Angebots bzw. nach Ende der Angebotsfrist vorgelegt und enthält die Angaben gemäß Anhang IV Teil II Nummer 2 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 sowie die Bestätigung, dass die Butter in einem in der Union zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm im Sinne des Artikels 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hergestellt wurde.

    6.

    Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen gemäß Nummer 2 durchgeführt, so sind in der Bescheinigung gemäß Nummer 5 auch die Ergebnisse dieser Kontrollen und die Bestätigung zu vermerken, dass es sich um Butter im Sinne des Artikels 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 handelt. In diesem Fall wird die Verpackung mit einem von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellten nummerierten Aufkleber verschlossen. Die Nummer des Aufklebers wird in der Bescheinigung vermerkt.

    TEIL II

    Anforderungen an die Zusammensetzung und Qualitätsmerkmale

    Butter ist eine überwiegend feste Wasser-in-Öl-Emulsion, deren Zusammensetzung und Qualitätsmerkmale wie folgt beschaffen sind:

    Parameter

    Gehalt, Qualitätsmerkmal

    Milchfett

    Mindestens 82 %

    Wasser

    Höchstens 16 %

    Fettfreie Milchtrockenmasse

    Höchstens 2 %

    Freie Fettsäuren

    Höchstens 1,2 mmol/100 g Fett

    Peroxidzahl

    Höchstens 0,3 mEq Sauerstoff/1 000  g Fett

    Coliforme Keime

    In 1 g nicht nachweisbar

    Fremdfett

    In Triglyceridanalyse nicht nachweisbar

    Sensorische Merkmale

    Mindestens 4 von 5 Punkten für Aussehen, Geschmack und Konsistenz

    Wasserverteilung

    Mindestens 4 Punkte

    TEIL III

    Kriterien für die Zulassung von Betrieben gemäß Artikel 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

    1.

    Ein Betrieb im Sinne des Artikels 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird nur zugelassen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

    a)

    Der Betrieb ist gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen und verfügt über geeignete technische Anlagen;

    b)

    er verpflichtet sich, fortlaufend die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats bestimmten Warenein- und -ausgangsbücher zu führen, in denen der Lieferant und die Herkunft der Ausgangserzeugnisse, die daraus hergestellten Buttermengen, die Verpackung, die Nummer und das Datum des Ausgangs jeder Herstellungspartie zur öffentlichen Intervention vermerkt sind;

    c)

    er erklärt sich bereit, die von ihm hergestellte Butter, die zur Intervention angeboten werden kann, einer amtlichen Sonderkontrolle zu unterwerfen;

    d)

    er verpflichtet sich, die zuständige Stelle mindestens zwei Arbeitstage im Voraus von seiner Absicht zu unterrichten, Butter für die öffentliche Intervention herzustellen; der Mitgliedstaat kann jedoch eine kürzere Frist vorsehen.

    2.

    Die zuständigen Stellen führen anhand des Herstellungsprogramms für Interventionsbutter der betreffenden Herstellungsbetriebe unangemeldete Vor-Ort-Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

    Sie führen zumindest folgende Kontrollen durch:

    a)

    eine Kontrolle je Zeitraum von 28 Tagen der Herstellung für die Intervention, jedoch mindestens einmal pro Jahr, um die Bücher gemäß Nummer 1 Buchstabe b zu prüfen;

    b)

    wenn Butter für die Intervention hergestellt wird, eine Kontrolle pro Jahr, um die Einhaltung der anderen Zulassungsbedingungen gemäß Nummer 1 zu überprüfen.

    3.

    Sind die Bedingungen gemäß Nummer 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt, so wird die Zulassung entzogen. Auf Antrag des betreffenden Betriebs kann frühestens nach sechs Monaten und nach einer eingehenden Kontrolle eine Wiederzulassung erfolgen.

    Hat ein Betrieb eine der Verpflichtungen gemäß Nummer 1 Buchstaben b, c und d nicht eingehalten, so wird die Zulassung, außer im Falle höherer Gewalt, je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten ausgesetzt.

    Von der genannten Aussetzung wird abgesehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und die Wirksamkeit der Kontrollen gemäß Nummer 2 nur geringfügig beeinträchtigt hat.

    4.

    Die Kontrollen gemäß den Nummern 2 und 3 sind Gegenstand eines Berichts, aus dem Folgendes hervorgeht:

    a)

    das Datum der Kontrolle,

    b)

    die Dauer der Kontrolle,

    c)

    die durchgeführten Kontrollmaßnahmen.

    Der Kontrollbericht ist von dem zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen.


    ANHANG V

    ANKAUF VON MAGERMILCHPULVER

    TEIL I

    Interventionsfähigkeit von Magermilchpulver

    1.

    Die Zahlstelle kauft nur Magermilchpulver, das den Anforderungen von Artikel 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, den Nummern 2 bis 6 dieses Teils dieses Anhangs sowie Anhang V Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 entspricht.

    2.

    Die Zahlstelle kontrolliert die Qualität des Magermilchpulvers anhand der gemäß Anhang V Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 entnommenen Proben nach den Analysemethoden gemäß Artikel 4 der genannten Durchführungsverordnung. Bei den Kontrollen ist festzustellen, dass das Magermilchpulver außer den in Anhang I Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/114/EG des Rates (1) genannten zugelassenen Rohstoffen für die Eiweißstandardisierung keine anderen Erzeugnisse, insbesondere weder Buttermilch noch Molke gemäß der Definition in Teil II dieses Anhangs, enthält.

    Die Eiweißstandardisierung erfolgt gegebenenfalls in flüssiger Phase. Die Rohstoffe für die Eiweißstandardisierung müssen aus der Union stammen.

    Die Zahlstellen können jedoch mit schriftlicher Zustimmung der Kommission vorsehen, dass bestimmte zugelassene Herstellungsbetriebe unter Aufsicht der Zahlstelle Eigenkontrollen der Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen durchführen.

    3.

    Die radioaktive Belastung des Magermilchpulvers darf die nach den Unionsbestimmungen zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten und wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert.

    4.

    Das Magermilchpulver darf höchstens 31 Tage vor dem Tag, an dem die Zahlstelle das Angebot für den Verkauf zum festen Preis erhält, oder, im Fall von Ausschreibungen, höchstens 31 Tage vor Ende der Angebotsfrist für den Ausschreibungsteilzeitraum hergestellt worden sein. Enthalten die Silos, in denen das Magermilchpulver lagert, die Produktion mehrerer Tage, so darf das Magermilchpulver höchstens drei Wochen vor der Woche, in der das Angebot für den Verkauf zum festen Preis eingeht, oder, im Fall von Ausschreibungen, vier Wochen vor Ende der Angebotsfrist für den Ausschreibungsteilzeitraum hergestellt worden sein.

    5.

    Wird Magermilchpulver in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat zur Intervention angeboten oder ausgeschrieben, so erfolgt der Ankauf unter der Voraussetzung, dass eine von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

    Die Bescheinigung wird der zuständigen Stelle des Ankaufsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach dem Tag des Eingangs des Angebots bzw. nach Ende der Angebotsfrist vorgelegt und enthält die Angaben gemäß Anhang V Teil II Nummer 2 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 sowie die Bestätigung, dass das Magermilchpulver in einem in der Union zugelassenen Betrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aus Milch hergestellt wurde und dass eine etwaige Eiweißstandardisierung in flüssiger Phase vorgenommen wurde.

    6.

    Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen gemäß Nummer 2 durchgeführt, so sind in der Bescheinigung gemäß Nummer 5 auch die Ergebnisse dieser Kontrollen und die Bestätigung zu vermerken, dass es sich um Magermilchpulver im Sinne des Artikels 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 handelt. In diesem Fall werden die in Artikel 21 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 genannten Säcke mit einem von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellten nummerierten Aufkleber verschlossen. Die Nummer des Aufklebers wird in der Bescheinigung vermerkt.

    TEIL II

    Anforderungen an die Zusammensetzung und Qualitätsmerkmale

    Parameter

    Gehalt, Qualitätsmerkmale

    Eiweißgehalt

    Mindestens 34,0 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse

    Fettgehalt

    Höchstens 1,00 %

    Wassergehalt

    Höchstens 3,5 %

    Titrierbarer Säuregehalt, in ml dezinormaler Natriumhydroxidlösung ausgedrückt

    Höchstens 19,5 ml

    Laktatgehalt

    Höchstens 150 mg/100 g

    Zusatzstoffe

    Keine

    Phosphataseprobe

    Negativ, d. h. nicht mehr als 350 mU Phosphatase-Aktivität je Liter Milchpulvermilch

    Löslichkeitsindex

    Höchstens 0,5 ml (24 °C)

    Gehalt an verbrannten Teilchen

    Höchstens 15,0 mg, d. h. mindestens Musterscheibe B

    Gehalt an Mikroorganismen

    Höchstens 40 000 je g

    Nachweis coliformer Bakterien

    In 0,1 g negativ

    Buttermilchnachweis (2)

    Negativ (3)

    Nachweis von Labmolke (4)

    Negativ

    Nachweis von Sauermolke (5)

    Negativ

    Geschmack und Geruch

    Einwandfrei

    Aussehen

    Weiß oder leicht gelblich, ohne Verunreinigung oder farbige Teilchen

    Antimikrobielle Stoffe

    Negativ (6)

    TEIL III

    Kriterien für die Zulassung von Betrieben gemäß Artikel 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

    1.

    Ein Betrieb im Sinne des Artikels 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird nur zugelassen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

    a)

    Der Betrieb ist gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen und verfügt über geeignete technische Anlagen;

    b)

    er verpflichtet sich, fortlaufend die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats bestimmten Warenein- und -ausgangsbücher zu führen, in denen der Lieferant und die Herkunft der Ausgangserzeugnisse, die daraus hergestellten Magermilchpulver-, Buttermilch- und Molkemengen, die Verpackung, die Nummer und das Datum des Ausgangs jeder Herstellungspartie zur öffentlichen Intervention vermerkt sind;

    c)

    er erklärt sich bereit, das von ihm hergestellte Magermilchpulver, das zur Intervention angeboten werden kann, einer amtlichen Sonderkontrolle zu unterwerfen;

    d)

    er verpflichtet sich, die zuständige Stelle mindestens zwei Arbeitstage im Voraus von seiner Absicht zu unterrichten, Magermilchpulver für die öffentliche Intervention herzustellen; der Mitgliedstaat kann jedoch eine kürzere Frist vorsehen.

    2.

    Die zuständigen Stellen führen anhand des Herstellungsprogramms für Interventionsmagermilchpulver der betreffenden Betriebe unangemeldete Vor-Ort-Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

    Sie führen zumindest folgende Kontrollen durch:

    a)

    eine Kontrolle je Zeitraum von 28 Tagen der Herstellung für die Intervention, jedoch mindestens einmal pro Jahr, um die Bücher gemäß Nummer 1 Buchstabe b zu prüfen;

    b)

    wenn Magermilchpulver für die Intervention hergestellt wird, eine Kontrolle pro Jahr, um die Einhaltung der anderen Zulassungsbedingungen gemäß Nummer 1 zu überprüfen.

    3.

    Sind die Bedingungen gemäß Nummer 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt, so wird die Zulassung entzogen. Auf Antrag des betreffenden Betriebs kann frühestens nach sechs Monaten und nach einer eingehenden Kontrolle eine Wiederzulassung erfolgen.

    Hat ein Betrieb eine der Verpflichtungen gemäß Nummer 1 Buchstaben b, c und d nicht eingehalten, so wird die Zulassung, außer im Falle höherer Gewalt, je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten ausgesetzt.

    Von der genannten Aussetzung wird abgesehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und die Wirksamkeit der Kontrollen gemäß Nummer 2 nur geringfügig beeinträchtigt hat.

    4.

    Die Kontrollen gemäß den Nummern 2 und 3 sind Gegenstand eines Berichts, aus dem Folgendes hervorgeht:

    a)

    das Datum der Kontrolle,

    b)

    die Dauer der Kontrolle,

    c)

    die durchgeführten Kontrollmaßnahmen.

    Der Kontrollbericht ist von dem zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen.


    (1)  Richtlinie 2001/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19).

    (2)  „Buttermilch“ ist ein Nebenerzeugnis der Butterherstellung, gewonnen nach dem Ausbuttern des Rahms und Abtrennen der festen Fettphase.

    (3)  Das Fehlen von Buttermilch wird durch eine unangemeldete, mindestens einmal wöchentlich durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle des Herstellungsbetriebs oder durch Laboranalyse des Enderzeugnisses festgestellt, wobei sich ein Höchstwert von 69,31 mg PEDP (Phosphatidylethanolamin-Dipalmitoyl)/100 g ergeben darf.

    (4)  „Molke“ ist ein durch die Wirkung von Säure, Lab und/oder Anwendung chemisch-physikalischer Verfahren gewonnenes Nebenerzeugnis der Käse- oder Kaseinherstellung.

    (5)  „Molke“ ist ein durch die Wirkung von Säure, Lab und/oder Anwendung chemisch-physikalischer Verfahren gewonnenes Nebenerzeugnis der Käse- oder Kaseinherstellung. Die anzuwendende Methode ist von der Zahlstelle zu genehmigen.

    (6)  Die zur Herstellung von Magermilchpulver verwendete Rohmilch muss den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügen.


    ANHANG VI

    QUALITÄTSANFORDERUNGEN FÜR DIE BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG

    Die Radioaktivitätswerte der für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Erzeugnisse dürfen die gegebenenfalls nach Unionsrecht zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten. Die radioaktive Belastung der Erzeugnisse wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert, und während des gebotenen Zeitraums.

    I.   Zucker

    Zucker, für den ein Angebot oder ein Antrag eingereicht wird, muss

    a)

    weißer Kristallzucker in loser Schüttung oder in Big Bags (800 kg oder mehr) mit Angabe des Nettogewichts sein;

    b)

    einen Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 0,06 % aufweisen.

    Bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/17 muss der Zucker im Rahmen einer Quote des Wirtschaftsjahrs, in dem das Angebot oder der Antrag eingereicht wird, erzeugt worden sein, ausgenommen Weißzucker, der vom Markt genommen oder übertragen wird.

    II.   Flachsfasern

    Die Beihilfe wird nur für lange Flachsfasern gewährt, die bei der vollständigen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen, aus nach dem Schwingen parallel in Bündeln, Matten oder Bändern angeordneten Strängen mit einer Mindestfaserlänge von durchschnittlich 50 cm gebildet werden und bei denen für Anträge oder Ausschreibungen eine Mindestmenge für die Beihilfegewährung von 2 000 kg gilt.

    Lange Flachsfasern sind in Ballen zu lagern, die, gegebenenfalls in Form eines Codes, folgende Angaben tragen:

    a)

    die Nummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats,

    b)

    das Einlagerungsdatum;

    c)

    das Nettogewicht.

    III.   Fleisch

    Die Beihilfe wird nur gewährt für

    a)

    Rindfleisch, das gemäß dem in der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission (1) festgelegten Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper eingestuft und gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung entsprechend gekennzeichnet ist;

    b)

    Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Lämmern und Teilstücke davon;

    c)

    Fleisch, das von Tieren stammt, die im Fall von Rindfleisch mindestens während der drei letzten Monate und im Fall von Schweinefleisch sowie von Schaffleisch und Ziegenfleisch mindestens während der letzten zwei Monate in der Union gehalten und nicht mehr als zehn Tage vor dem Zeitpunkt der Einlagerung geschlachtet wurden. Bei Schweinen, die im Alter von weniger als zwei Monaten geschlachtet wurden, muss das Fleisch von Tieren stammen, die seit ihrer Geburt in der Union gehalten wurden;

    d)

    Fleisch, das von Tieren stammt, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates geschlachtet wurden;

    e)

    Fleisch von Tieren, das keine Merkmale aufweist, die es für die Lagerung oder spätere Verwendung untauglich machen;

    f)

    Fleisch, das nicht von notgeschlachteten Tieren stammt;

    g)

    Fleisch, das in frischem Zustand eingelagert und in gefrorenem Zustand gelagert wird.

    IV.   Butter

    Die Beihilfe wird nur für Butter gewährt,

    a)

    mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einem Gehalt an fettfreier Trockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT;

    b)

    die innerhalb von 60 Tagen vor dem Tag der Antragstellung bzw. der Einreichung des Angebots hergestellt wurde.

    Auf der Verpackung der Butter ist das Nettogewicht anzugeben. Darüber hinaus finden die für die Verpackung von Butter geltenden Vorschriften gemäß Anhang IV Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 Anwendung mit Ausnahme der Auflage, bei einem pH-Wert der Butter von 6,2 oder mehr die Bezeichnung „Süßrahm“ anzugeben.

    Die Einhaltung der Ursprungsanforderung kann durch den Nachweis belegt werden, dass die Butter in einem Unternehmen hergestellt wurde, das gemäß Anhang IV Teil III Nummer 1 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung zugelassen ist, oder durch andere geeignete Nachweise, die von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die Einhaltung der genannten Anforderung belegen.

    Wurde die Butter in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Lagervertrag geschlossen wird, hergestellt, so leistet der Herstellungsmitgliedstaat dem Mitgliedstaat, in dem der Vertrag geschlossen wird, auf Anfrage entsprechend Hilfe, um den Ursprung des Erzeugnisses zu überprüfen.

    V.   Käse

    Die Beihilfe wird nur für Käse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder einer geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) gewährt, der an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter entsprechend der für diesen Käse in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Reifezeit hat, nach der er nach Ablauf der vertraglichen Lagerung vermarktet wird, zuzüglich der über diese Frist hinausgehenden Reifezeit, in der der Wert des Käses weiter zunimmt.

    Ist in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 keine Reifezeit festgelegt, so muss der Käse an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter haben, das einer Reifezeit entspricht, in der der Wert des Käses zunimmt.

    Darüber hinaus muss der Käse folgende Anforderungen erfüllen:

    a)

    auf dem Käse sind in unauslöschbaren Zeichen, gegebenenfalls in Form eines Codes, das Unternehmen, in dem er hergestellt wurde, und das Herstellungsdatum angegeben,

    b)

    der Käse wird als ganzer Laib in dem Mitgliedstaat gelagert, in dem er hergestellt wurde und in dem er als g.U. oder g.g.A. im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen ist, und

    c)

    der Käse war zuvor noch nicht Gegenstand eines Lagervertrags.

    Der Lagerhausbetreiber führt ein Register, in das die Angaben gemäß Unterabsatz Buchstabe a am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

    VI.   Magermilchpulver

    Die Beihilfe wird nur für Magermilchpulver gewährt,

    a)

    das bei einem Eiweißgehalt, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, von mindestens 34 GHT einen Fettgehalt von höchstens 1,5 GHT und einen Wassergehalt von höchstens 5 GHT aufweist,

    b)

    das innerhalb von 60 Tagen vor dem Tag der Antragstellung bzw. der Einreichung des Angebots hergestellt wurde,

    c)

    das in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg oder in „Big Bags“ mit einem Gewicht von höchstens 1 500 kg gelagert ist.

    Auf den Säcken ist das Nettogewicht anzugeben. Darüber hinaus finden die Vorschriften gemäß Anhang V Teil II Nummern 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 über die Lieferung und Verpackung von Magermilchpulver Anwendung mit Ausnahme der Auflage, auf den Säcken die Bezeichnung „Sprühmagermilchpulver“ anzugeben.

    Die Einhaltung der Ursprungsanforderung kann durch den Nachweis belegt werden, dass das Magermilchpulver in einem Unternehmen hergestellt wurde, das gemäß Anhang V Teil III Nummer 1 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung zugelassen ist, oder durch andere geeignete Nachweise, die von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die Einhaltung der genannten Anforderung belegen.

    Wurde das Magermilchpulver in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Lagervertrag geschlossen wird, hergestellt, so leistet der Herstellungsmitgliedstaat dem Mitgliedstaat, in dem der Vertrag geschlossen wird, auf Anfrage entsprechend Hilfe, um den Ursprung des Erzeugnisses zu überprüfen.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).


    ANHANG VII

    BEDINGUNGEN FÜR MARKTTEILNEHMER IM OLIVENÖLSEKTOR, DIE DIE BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG VON OLIVENÖL BEANTRAGEN ODER EIN ANGEBOT DAFÜR EINREICHEN

    Die Marktteilnehmer im Olivenölsektor gehören einer der folgenden Kategorien an:

    a)

    Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt sind;

    b)

    Ölmühlen, die den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Kriterien entsprechen;

    c)

    Abfüllbetriebe, die den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Kriterien entsprechen.

    Marktteilnehmer im Olivenölsektor, die ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung oder den Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder (EU) Nr. 1308/2013 nicht nachkommen, dürfen während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Ursachen für solche Verstöße behoben worden sind, kein Angebot oder einen Antrag für die Beihilfe für die private Lagerhaltung einreichen.

    Diese Maßnahmen gelten nicht in den Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder bei geringfügigen Verstößen.


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).


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