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Document 32013D0002

2013/2/EU: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung

ABl. L 3 vom 08/01/2013, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/2(1)/oj

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8.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Dezember 2012

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung

(2013/2/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinsame Erklärung des Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft in Prag vom 7. Mai 2009 bekundete die politische Unterstützung für eine Liberalisierung der Visabestimmungen und die Absicht, schrittweise auf eine Befreiung ihrer Staatsbürger von der Visumpflicht zu gegebener Zeit hinzuarbeiten.

(2)

Am 19. Dezember 2011 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Republik Armenien über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (im Folgenden „Abkommen“) zu eröffnen. Die Verhandlungen wurden am 18. Oktober 2012 mit der Paraphierung des Abkommens erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet werden.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (1), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (2) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(2)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(3)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


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