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Document 32009R0487

    Verordnung (EG) Nr. 487/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 148 vom 11/06/2009, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/487/oj

    11.6.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 148/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 487/2009 DES RATES

    vom 25. Mai 2009

    zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr

    (kodifizierte Fassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

    (2)

    Gemäß Artikel 83 EG-Vertrag sollten durch Verordnung oder Richtlinie gemeinsame Vorschriften zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erlassen werden. Die Kommission sollte die Möglichkeit erhalten, Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen durch Verordnung für nicht anwendbar zu erklären.

    (3)

    Die Kommission sollte ermächtigt werden, derartige Gruppenfreistellungen sowohl für den innergemeinschaftlichen Luftverkehr als auch für den Luftverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zu gewähren.

    (4)

    Es ist zu regeln, unter welchen besonderen Voraussetzungen und unter welchen Umständen die Kommission in enger und ständiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Befugnisse ausüben kann.

    (5)

    Es empfiehlt sich insbesondere, für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Gruppenfreistellungen zu gewähren. Diese Freistellungen sind für eine begrenzte Zeit zu gewähren, in der die Luftfahrtunternehmen sich auf mehr Wettbewerb einstellen können. Die Kommission sollte in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten den Umfang dieser Freistellungen und die damit verbundenen Bedingungen genau festlegen können.

    (6)

    Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Verordnung gilt für den Luftverkehr.

    Artikel 2

    (1)   Im Einklang mit Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag kann die Kommission durch Verordnung Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen für nicht anwendbar erklären.

    Die Kommission kann solche Verordnungen insbesondere in Bezug auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erlassen, die einen der folgenden Gegenstände betreffen:

    a)

    gemeinsame Planung und Koordinierung der Flugpläne;

    b)

    Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht im Linienflugverkehr;

    c)

    Vereinbarungen über den gemeinsamen Betrieb neuer Linienflugdienste mit geringem Verkehrsaufkommen;

    d)

    Zuweisung von Zeitnischen auf Flugplätzen und Planung der Flugzeiten; die Kommission stellt sicher, dass diese Regeln im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (4) stehen;

    e)

    den gemeinsamen Erwerb, die gemeinsame Entwicklung und den gemeinsamen Betrieb von computergesteuerten Buchungssystemen, welche die Flugzeiten, Buchungen und Flugscheinausstellung umfassen, durch Luftfahrtunternehmen; die Kommission stellt sicher, dass diese Regeln im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (5) stehen.

    (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 2 legen die Verordnungen der Kommission, auf die dort Bezug genommen wird, die Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen fest, für die sie gelten, und bestimmen insbesondere,

    a)

    welche Beschränkungen oder Klauseln in den Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen enthalten sein dürfen;

    b)

    welche Klauseln in den Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen enthalten oder welche sonstigen Bedingungen erfüllt sein müssen.

    Artikel 3

    Eine Verordnung nach Artikel 2 gilt für einen begrenzten Zeitraum.

    Sie kann aufgehoben oder geändert werden, sofern die Umstände sich hinsichtlich eines für ihren Erlass ausschlaggebenden Faktors geändert haben; in diesem Fall wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer die von der ursprünglichen Verordnung vor ihrer Aufhebung oder Änderung geregelten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zu ändern sind.

    Artikel 4

    Verordnungen nach Artikel 2 enthalten eine Bestimmung, der zufolge sie für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungen bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen rückwirkend gelten.

    Artikel 5

    Durch eine Verordnung nach Artikel 2 kann für einen in jener Verordnung festgelegten Zeitraum bestimmt werden, dass das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf im Zeitpunkt des Beitritts bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nicht anwendbar ist, für die Artikel 81 Absatz 1 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden eigentlich gilt und die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag nicht erfüllen.

    Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.

    Artikel 6

    Die Kommission veröffentlicht vor dem Erlass einer Verordnung nach Artikel 2 deren Entwurf und fordert alle betroffenen Personen und Organisationen auf, sich innerhalb einer von der Kommission festgesetzten angemessenen Frist von nicht weniger als einem Monat zu äußern.

    Artikel 7

    Vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und vor dem Erlass der Verordnung nach Artikel 2 konsultiert die Kommission den in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (6) genannten Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen.

    Artikel 8

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. ŠEBESTA


    (1)  Stellungnahme vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 9.

    (3)  Siehe Anhang I.

    (4)  ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1.

    (5)  ABl. L 220 vom 29.7.1989, S. 1.

    (6)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


    ANHANG I

    Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

    Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates

    (ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 9).

     

    Verordnung (EWG) Nr. 2344/90 des Rates

    (ABl. L 217 vom 11.8.1990, S. 15).

     

    Verordnung (EWG) Nr. 2411/92 des Rates

    (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 19).

     

    Beitrittsakte von 1994 Anhang I Teil III.A.3

    (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 56).

     

    Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom

    (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

    Nur Artikel 41

    Verordnung (EG) Nr. 411/2004 des Rates

    (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

    Nur Art.ikel 2


    ANHANG II

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Verordnung (EWG) Nr. 3976/87

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 2 Absatz 2 einleitende Worte

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitende Worte

    Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a

    Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b

    Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c

    Artikel 2 Absatz 2 vierter Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d

    Artikel 2 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 3 und 4

    Artikel 3 und 4

    Artikel 4a Satz 1

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 4a Satz 2

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 9

    ANHANG I

    ANHANG II


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