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Document 32009L0147

    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung)

    ABl. L 20 vom 26/01/2010, p. 7–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/06/2019

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj

    26.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 20/7


    RICHTLINIE 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 30. November 2009

    über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

    (kodifizierte Fassung)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

    (2)

    Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (5) sieht Sonderaktionen für die biologische Vielfalt, einschließlich des Vogelschutzes und des Schutzes der Lebensräume der Vögel vor.

    (3)

    Bei vielen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten ist ein Rückgang der Bestände festzustellen, der in bestimmten Fällen sehr rasch vonstatten geht. Dieser Rückgang bildet eine ernsthafte Gefahr für die Erhaltung der natürlichen Umwelt, da durch diese Entwicklung insbesondere das biologische Gleichgewicht bedroht wird.

    (4)

    Bei den im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten handelt es sich zum großen Teil um Zugvogelarten. Diese Arten stellen ein gemeinsames Erbe dar; daher ist der wirksame Schutz dieser Vogelarten ein typisch grenzübergreifendes Umweltproblem, das gemeinsame Verantwortlichkeiten mit sich bringt.

    (5)

    Die Erhaltung der im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten ist für die Verwirklichung der Gemeinschaftsziele auf den Gebieten der Verbesserung der Lebensbedingungen und der nachhaltigen Entwicklung erforderlich.

    (6)

    Die zu treffenden Maßnahmen sollten sich auf die verschiedenen auf die Vogelbestände einwirkenden Faktoren erstrecken, und zwar auf die nachteiligen Folgen der menschlichen Tätigkeiten wie insbesondere Zerstörung und Verschmutzung der Lebensräume der Vögel, Fang und Ausrottung der Vögel durch den Menschen sowie den durch diese Praktiken bewirkten Handel; der Umfang dieser Maßnahmen sollte daher im Rahmen einer Vogelschutzpolitik der Situation der einzelnen Vogelarten angepasst werden.

    (7)

    Bei der Erhaltung der Vogelarten geht es um den langfristigen Schutz und die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen als Bestandteil des gemeinsamen Erbes der europäischen Völker. Sie gestattet die Regulierung dieser Ressourcen und regelt deren Nutzung auf der Grundlage von Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung und Anpassung des natürlichen Gleichgewichts der Arten innerhalb vertretbarer Grenzen erforderlich sind.

    (8)

    Schutz, Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume ist für die Erhaltung aller Vogelarten unentbehrlich. Für einige Vogelarten sollten besondere Maßnahmen zur Erhaltung ihres Lebensraums getroffen werden, um Fortbestand und Fortpflanzung dieser Arten in ihrem Verbreitungsgebiet zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten auch die Zugvogelarten berücksichtigen und im Hinblick auf die Schaffung eines zusammenhängenden Netzes koordiniert werden.

    (9)

    Damit sich kommerzielle Interessen nicht negativ auf den Umfang der Entnahme auswirken können, sollte die Vermarktung allgemein verboten werden und jedwede Ausnahmeregelung ausschließlich auf diejenigen Vogelarten beschränkt werden, deren biologischer Status dies zulässt; hierbei sollte den besonderen Gegebenheiten in den verschiedenen Gegenden Rechnung getragen werden.

    (10)

    Einige Arten können aufgrund ihrer großen Bestände, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft Gegenstand einer jagdlichen Nutzung sein; dies stellt eine zulässige Nutzung dar, sofern bestimmte Grenzen gesetzt und eingehalten werden und diese Nutzung mit der Erhaltung der Bestände dieser Arten auf ausreichendem Niveau vereinbar ist.

    (11)

    Die Mittel, Einrichtungen und Methoden für den massiven oder wahllosen Fang oder das massive oder wahllose Töten sowie die Verfolgung aus bestimmten Beförderungsmitteln heraus sollten wegen der übermäßigen Bestandsminderung, die dadurch bei den betreffenden Vogelarten eintritt oder eintreten kann, untersagt werden.

    (12)

    Wegen der Bedeutung, die bestimmte besondere Situationen haben können, sollte die Möglichkeit einer Abweichung von der Richtlinie unter bestimmten Bedingungen in Verbindung mit einer Überwachung durch die Kommission vorgesehen werden.

    (13)

    Die Erhaltung der Vögel, vor allem der Zugvögel, stellt noch immer Probleme, an deren Lösung wissenschaftlich gearbeitet werden muss. Aufgrund dieser Arbeiten wird es ferner möglich sein, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu bewerten.

    (14)

    Es ist im Benehmen mit der Kommission dafür Sorge zu tragen, dass durch das etwaige Ansiedeln von normalerweise nicht wildlebenden Vogelarten in dem europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten nicht die örtliche Flora und Fauna beeinträchtigt werden.

    (15)

    Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht auf der Grundlage der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften und leitet diesen den Mitgliedstaaten zu.

    (16)

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

    (17)

    Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, bestimmte Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

    (18)

    Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

    (2)   Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.

    Artikel 3

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen.

    (2)   Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

    a)

    Einrichtung von Schutzgebieten;

    b)

    Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten;

    c)

    Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten;

    d)

    Neuschaffung von Lebensstätten.

    Artikel 4

    (1)   Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

    In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen:

    a)

    vom Aussterben bedrohte Arten;

    b)

    gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten;

    c)

    Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten;

    d)

    andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

    Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.

    Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.

    (2)   Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.

    (3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, so dass diese geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung ergreifen kann, damit die in Absatz 1 und die in Absatz 2 genannten Gebiete ein zusammenhängendes Netz darstellen, das den Erfordernissen des Schutzes der Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, Rechnung trägt.

    (4)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.

    Artikel 5

    Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

    a)

    des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

    b)

    der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

    c)

    des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

    d)

    ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

    e)

    des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.

    Artikel 6

    (1)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 untersagen die Mitgliedstaaten für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten den Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.

    (2)   Die Tätigkeiten nach Absatz 1 sind für die in Anhang III Teil A genannten Arten nicht untersagt, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können in ihrem Gebiet die Tätigkeiten nach Absatz 1 bei den in Anhang III Teil B aufgeführten Vogelarten genehmigen und dabei Beschränkungen vorsehen, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.

    Die Mitgliedstaaten, die eine solche Genehmigung erteilen wollen, konsultieren vorher die Kommission, mit der sie prüfen, ob durch eine Vermarktung von Vögeln der betreffenden Art aller Voraussicht nach die Populationsgröße, die geografische Verbreitung oder die Vermehrungsfähigkeit dieser Arten in der gesamten Gemeinschaft gefährdet würde oder gefährdet werden könnte. Ergibt diese Prüfung, dass die beabsichtigte Genehmigung nach Ansicht der Kommission zu einer der oben genannten Gefährdungen führt oder führen kann, so richtet die Kommission an den Mitgliedstaat eine begründete Empfehlung, mit der einer Vermarktung der betreffenden Art widersprochen wird. Besteht eine solche Gefährdung nach Auffassung der Kommission nicht, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat mit.

    Die Empfehlung der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Der Mitgliedstaat, der eine Genehmigung nach diesem Absatz erteilt, prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Genehmigung noch vorliegen.

    Artikel 7

    (1)   Die in Anhang II aufgeführten Arten dürfen aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Jagd auf diese Vogelarten die Anstrengungen, die in ihrem Verbreitungsgebiet zu ihrer Erhaltung unternommen werden, nicht zunichte macht.

    (2)   Die in Anhang II Teil A aufgeführten Arten dürfen in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, bejagt werden.

    (3)   Die in Anhang II Teil B aufgeführten Arten dürfen nur in den Mitgliedstaaten, bei denen sie angegeben sind, bejagt werden.

    (4)   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass bei der Jagdausübung — gegebenenfalls unter Einschluss der Falknerei —, wie sie sich aus der Anwendung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften ergibt, die Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände der betreffenden Vogelarten, insbesondere der Zugvogelarten, eingehalten werden und dass diese Jagdausübung hinsichtlich der Bestände dieser Arten mit den Bestimmungen aufgrund von Artikel 2 vereinbar ist.

    Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Arten, auf die die Jagdvorschriften Anwendung finden, nicht während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit bejagt werden.

    Wenn es sich um Zugvögel handelt, sorgen sie insbesondere dafür, dass die Arten, für die die einzelstaatlichen Jagdvorschriften gelten nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit oder während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bejagt werden.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zweckdienlichen Angaben über die praktische Anwendung der Jagdgesetzgebung.

    Artikel 8

    (1)   Was die Jagd, den Fang oder die Tötung von Vögeln im Rahmen dieser Richtlinie betrifft, so untersagen die Mitgliedstaaten sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können, insbesondere die in Anhang IV Buchstabe a aufgeführten Mittel, Einrichtungen und Methoden.

    (2)   Ferner untersagen die Mitgliedstaaten jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV Buchstabe b aufgeführten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen.

    Artikel 9

    (1)   Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:

    a)

    im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

    im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

    zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

    zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;

    b)

    zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;

    c)

    um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

    (2)   In den in Absatz 1 genannten Abweichungen ist anzugeben,

    a)

    für welche Vogelarten die Abweichungen gelten;

    b)

    die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden;

    c)

    die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können;

    d)

    die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können;

    e)

    welche Kontrollen vorzunehmen sind.

    (3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 und 2.

    (4)   Die Kommission achtet anhand der ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen, die ihr nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, dass die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Abweichungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Sie trifft entsprechende Maßnahmen.

    Artikel 10

    (1)   Die Mitgliedstaaten fördern die zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten notwendigen Forschungen und Arbeiten. Den Forschungen und Arbeiten betreffend die in Anhang V aufgeführten Themen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

    (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle notwendigen Informationen, damit sie entsprechende Maßnahmen im Hinblick auf die Koordinierung der in Absatz 1 genannten Forschungen und Arbeiten ergreifen kann.

    Artikel 11

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die etwaige Ansiedlung wildlebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt. Sie konsultieren dazu die Kommission.

    Artikel 12

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre nach dem 7. April 1981 einen Bericht über die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften.

    (2)   Die Kommission erstellt alle drei Jahre anhand der in Absatz 1 genannten Informationen einen zusammenfassenden Bericht. Der Teil des Entwurfs für diesen Bericht, der die von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen betrifft, wird den Behörden dieses Mitgliedstaats zur Überprüfung vorgelegt. Die endgültige Fassung des Berichtes wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

    Artikel 13

    Die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen.

    Artikel 14

    Die Mitgliedstaaten können strengere Schutzmaßnahmen ergreifen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

    Artikel 15

    Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I und V an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erforderlich sind, werden erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 16

    (1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Artikel 17

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 18

    Die Richtlinie 79/409/EWG, in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

    Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

    Artikel 19

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 20

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BUZEK

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    B. ASK


    (1)  Stellungnahme vom 10. Juni 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. November 2009.

    (3)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

    (4)  Siehe Anhang VI Teil A.

    (5)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

    (6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


    ANHANG I

    GAVIIFORMES

    Gaviidae

    Gavia stellata

    Gavia arctica

    Gavia immer

    PODICIPEDIFORMES

    Podicipedidae

    Podiceps auritus

    PROCELLARIIFORMES

    Procellariidae

    Pterodroma madeira

    Pterodroma feae

    Bulweria bulwerii

    Calonectris diomedea

    Puffinus puffinus mauretanicus (Puffinus mauretanicus)

    Puffinus yelkouan

    Puffinus assimilis

    Hydrobatidae

    Pelagodroma marina

    Hydrobates pelagicus

    Oceanodroma leucorhoa

    Oceanodroma castro

    PELECANIFORMES

    Pelecanidae

    Pelecanus onocrotalus

    Pelecanus crispus

    Phalacrocoracidae

    Phalacrocorax aristotelis desmarestii

    Phalacrocorax pygmeus

    CICONIIFORMES

    Ardeidae

    Botaurus stellaris

    Ixobrychus minutus

    Nycticorax nycticorax

    Ardeola ralloides

    Egretta garzetta

    Egretta alba (Ardea alba)

    Ardea purpurea

    Ciconiidae

    Ciconia nigra

    Ciconia ciconia

    Threskiornithidae

    Plegadis falcinellus

    Platalea leucorodia

    PHOENICOPTERIFORMES

    Phoenicopteridae

    Phoenicopterus ruber

    ANSERIFORMES

    Anatidae

    Cygnus bewickii (Cygnus columbianus bewickii)

    Cygnus cygnus

    Anser albifrons flavirostris

    Anser erythropus

    Branta leucopsis

    Branta ruficollis

    Tadorna ferruginea

    Marmaronetta angustirostris

    Aythya nyroca

    Polysticta stelleri

    Mergus albellus (Mergellus albellus)

    Oxyura leucocephala

    FALCONIFORMES

    Pandionidae

    Pandion haliaetus

    Accipitridae

    Pernis apivorus

    Elanus caeruleus

    Milvus migrans

    Milvus milvus

    Haliaeetus albicilla

    Gypaetus barbatus

    Neophron percnopterus

    Gyps fulvus

    Aegypius monachus

    Circaetus gallicus

    Circus aeruginosus

    Circus cyaneus

    Circus macrourus

    Circus pygargus

    Accipiter gentilis arrigonii

    Accipiter nisus granti

    Accipiter brevipes

    Buteo rufinus

    Aquila pomarina

    Aquila clanga

    Aquila heliaca

    Aquila adalberti

    Aquila chrysaetos

    Hieraaetus pennatus

    Hieraaetus fasciatus

    Falconidae

    Falco naumanni

    Falco vespertinus

    Falco columbarius

    Falco eleonorae

    Falco biarmicus

    Falco cherrug

    Falco rusticolus

    Falco peregrinus

    GALLIFORMES

    Tetraonidae

    Bonasa bonasia

    Lagopus mutus pyrenaicus

    Lagopus mutus helveticus

    Tetrao tetrix tetrix

    Tetrao urogallus

    Phasianidae

    Alectoris graeca

    Alectoris barbara

    Perdix perdix italica

    Perdix perdix hispaniensis

    GRUIFORMES

    Turnicidae

    Turnix sylvatica

    Gruidae

    Grus grus

    Rallidae

    Porzana porzana

    Porzana parva

    Porzana pusilla

    Crex crex

    Porphyrio porphyrio

    Fulica cristata

    Otididae

    Tetrax tetrax

    Chlamydotis undulata

    Otis tarda

    CHARADRIIFORMES

    Recurvirostridae

    Himantopus himantopus

    Recurvirostra avosetta

    Burhinidae

    Burhinus oedicnemus

    Glareolidae

    Cursorius cursor

    Glareola pratincola

    Charadriidae

    Charadrius alexandrinus

    Charadrius morinellus (Eudromias morinellus)

    Pluvialis apricaria

    Hoplopterus spinosus

    Scolopacidae

    Calidris alpina schinzii

    Philomachus pugnax

    Gallinago media

    Limosa lapponica

    Numenius tenuirostris

    Tringa glareola

    Xenus cinereus (Tringa cinerea)

    Phalaropus lobatus

    Laridae

    Larus melanocephalus

    Larus genei

    Larus audouinii

    Larus minutus

    Sternidae

    Gelochelidon nilotica (Sterna nilotica)

    Sterna caspia

    Sterna sandvicensis

    Sterna dougallii

    Sterna hirundo

    Sterna paradisaea

    Sterna albifrons

    Chlidonias hybridus

    Chlidonias niger

    Alcidae

    Uria aalge ibericus

    PTEROCLIFORMES

    Pteroclididae

    Pterocles orientalis

    Pterocles alchata

    COLUMBIFORMES

    Columbidae

    Columba palumbus azorica

    Columba trocaz

    Columba bollii

    Columba junoniae

    STRIGIFORMES

    Strigidae

    Bubo bubo

    Nyctea scandiaca

    Surnia ulula

    Glaucidium passerinum

    Strix nebulosa

    Strix uralensis

    Asio flammeus

    Aegolius funereus

    CAPRIMULGIFORMES

    Caprimulgidae

    Caprimulgus europaeus

    APODIFORMES

    Apodidae

    Apus caffer

    CORACIIFORMES

    Alcedinidae

    Alcedo atthis

    Coraciidae

    Coracias garrulus

    PICIFORMES

    Picidae

    Picus canus

    Dryocopus martius

    Dendrocopos major canariensis

    Dendrocopos major thanneri

    Dendrocopos syriacus

    Dendrocopos medius

    Dendrocopos leucotos

    Picoides tridactylus

    PASSERIFORMES

    Alaudidae

    Chersophilus duponti

    Melanocorypha calandra

    Calandrella brachydactyla

    Galerida theklae

    Lullula arborea

    Motacillidae

    Anthus campestris

    Troglodytidae

    Troglodytes troglodytes fridariensis

    Muscicapidae (Turdinae)

    Luscinia svecica

    Saxicola dacotiae

    Oenanthe leucura

    Oenanthe cypriaca

    Oenanthe pleschanka

    Muscicapidae (Sylviinae)

    Acrocephalus melanopogon

    Acrocephalus paludicola

    Hippolais olivetorum

    Sylvia sarda

    Sylvia undata

    Sylvia melanothorax

    Sylvia rueppelli

    Sylvia nisoria

    Muscicapidae (Muscicapinae)

    Ficedula parva

    Ficedula semitorquata

    Ficedula albicollis

    Paridae

    Parus ater cypriotes

    Sittidae

    Sitta krueperi

    Sitta whiteheadi

    Certhiidae

    Certhia brachydactyla dorotheae

    Laniidae

    Lanius collurio

    Lanius minor

    Lanius nubicus

    Corvidae

    Pyrrhocorax pyrrhocorax

    Fringillidae (Fringillinae)

    Fringilla coelebs ombriosa

    Fringilla teydea

    Fringillidae (Carduelinae)

    Loxia scotica

    Bucanetes githagineus

    Pyrrhula murina (Pyrrhula pyrrhula murina)

    Emberizidae (Emberizinae)

    Emberiza cineracea

    Emberiza hortulana

    Emberiza caesia


    ANHANG II

    TEIL A

    ANSERIFORMES

    Anatidae

    Anser fabalis

    Anser anser

    Branta canadensis

    Anas penelope

    Anas strepera

    Anas crecca

    Anas platyrhynchos

    Anas acuta

    Anas querquedula

    Anas clypeata

    Aythya ferina

    Aythya fuligula

    GALLIFORMES

    Tetraonidae

    Lagopus lagopus scoticus et hibernicus

    Lagopus mutus

    Phasianidae

    Alectoris graeca

    Alectoris rufa

    Perdix perdix

    Phasianus colchicus

    GRUIFORMES

    Rallidae

    Fulica atra

    CHARADRIIFORMES

    Scolopacidae

    Lymnocryptes minimus

    Gallinago gallinago

    Scolopax rusticola

    COLUMBIFORMES

    Columbidae

    Columba livia

    Columba palumbus

    TEIL B

    ANSERIFORMES

    Anatidae

    Cygnus olor

    Anser brachyrhynchus

    Anser albifrons

    Branta bernicla

    Netta rufina

    Aythya marila

    Somateria mollissima

    Clangula hyemalis

    Melanitta nigra

    Melanitta fusca

    Bucephala clangula

    Mergus serrator

    Mergus merganser

    GALLIFORMES

    Meleagridae

    Meleagris gallopavo

    Tetraonidae

    Bonasa bonasia

    Lagopus lagopus lagopus

    Tetrao tetrix

    Tetrao urogallus

    Phasianidae

    Francolinus francolinus

    Alectoris barbara

    Alectoris chukar

    Coturnix coturnix

    GRUIFORMES

    Rallidae

    Rallus aquaticus

    Gallinula chloropus

    CHARADRIIFORMES

    Haematopodidae

    Haematopus ostralegus

    Charadriidae

    Pluvialis apricaria

    Pluvialis squatarola

    Vanellus vanellus

    Scolopacidae

    Calidris canutus

    Philomachus pugnax

    Limosa limosa

    Limosa lapponica

    Numenius phaeopus

    Numenius arquata

    Tringa erythropus

    Tringa totanus

    Tringa nebularia

    Laridae

    Larus ridibundus

    Larus canus

    Larus fuscus

    Larus argentatus

    Larus cachinnans

    Larus marinus

    COLUMBIFORMES

    Columbidae

    Columba oenas

    Streptopelia decaocto

    Streptopelia turtur

    PASSERIFORMES

    Alaudidae

    Alauda arvensis

    Muscicapidae

    Turdus merula

    Turdus pilaris

    Turdus philomelos

    Turdus iliacus

    Turdus viscivorus

    Sturnidae

    Sturnus vulgaris

    Corvidae

    Garrulus glandarius

    Pica pica

    Corvus monedula

    Corvus frugilegus

    Corvus corone

     

    BE

    BG

    CZ

    DK

    DE

    EE

    EL

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    IT

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    LV

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    MT

    NL

    AT

    PL

    PT

    RO

    SI

    SK

    FI

    SE

    UK

    Cygnus olor

     

     

     

     

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    Anser brachyrhynchus

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    Anser albifrons

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    Branta bernicla

     

     

     

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    Netta rufina

     

     

     

     

     

     

     

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    Aythya marila

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    +

     

     

     

     

    +

    Somateria mollissima

     

     

     

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    Clangula hyemalis

     

     

     

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    Melanitta nigra

     

     

     

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    Melanitta fusca

     

     

     

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    Bucephala clangula

     

     

     

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    Mergus serrator

     

     

     

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    Mergus merganser

     

     

     

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    Bonasa bonasia

     

     

     

     

     

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    Lagopus lagopus lagopus

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

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    Tetrao tetrix

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    +

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    Tetrao urogallus

     

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    Francolinus francolinus

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

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    Alectoris barbara

     

     

     

     

     

     

     

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    Alectoris chukar

     

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    Coturnix coturnix

     

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    Meleagris gallopavo

     

     

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    Rallus aquaticus

     

     

     

     

     

     

     

     

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    ***Gallinula chloropus

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    +

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    Haematopus ostralegus

     

     

     

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    Pluvialis apricaria

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    Pluvialis squatarola

     

     

     

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    Vanellus vanellus

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    Calidris canutus

     

     

     

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    Philomachus pugnax

     

     

     

     

     

     

     

     

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    Limosa limosa

     

     

     

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    Limosa lapponica

     

     

     

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    +

    Numenius phaeopus

     

     

     

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    Numenius arquata

     

     

     

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    Tringa erythropus

     

     

     

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    Tringa totanus

     

     

     

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    Tringa nebularia

     

     

     

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    Larus ridibundus

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    Larus canus

     

     

     

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    Larus fuscus

     

     

     

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    Larus argentatus

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    Larus cachinnans

     

     

     

     

     

     

     

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    Larus marinus

     

     

     

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    Columba oenas

     

     

     

     

     

     

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    Streptopelia decaocto

     

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    Streptopelia turtur

     

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    +

     

    +

     

    +

    +

     

     

     

     

     

    Alauda arvensis

     

     

     

     

     

     

    +

     

    +

     

    +

    +

     

     

     

     

    +

     

     

     

     

    +

     

     

     

     

     

    Turdus merula

     

     

     

     

     

     

    +

     

    +

     

    +

    +

     

     

     

     

    +

     

     

     

    +

     

     

     

     

    +

     

    Turdus pilaris

     

     

     

     

     

    +

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    +

    +

     

    +

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    +

     

    +

     

    +

    +

     

     

    +

    +

     

    Turdus philomelos

     

     

     

     

     

     

    +

    +

    +

     

    +

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    +

     

     

     

    +

    +

     

     

     

     

     

    Turdus iliacus

     

     

     

     

     

     

    +

    +

    +

     

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    +

     

     

     

    +

    +

     

     

     

     

     

    Turdus viscivorus

     

     

     

     

     

     

    +

    +

    +

     

     

    +

     

     

     

     

    +

     

     

     

    +

    +

     

     

     

     

     

    Sturnus vulgaris

     

    +

     

     

     

     

    +

    +

    +

     

     

    +

     

     

     

    +

    +

     

     

     

    +

    +

     

     

     

     

     

    Garrulus glandarius

    +

     

     

    +

    +

     

     

     

    +

     

    +

     

     

     

    +

    +

     

    +

     

     

    +

    +

    +

    +

     

    +

    +

    Pica pica

    +

    +

    +

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    +

     

    +

    +

    +

     

    +

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    +

     

    +

    +

     

    +

     

     

    +

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    +

    +

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    +

    +

    Corvus monedula

     

    +

     

     

     

     

    +

    +

     

     

     

    +

     

     

     

     

     

    +

     

     

     

    +

     

     

    +

    +

    +

    Corvus frugilegus

     

    +

     

     

     

    +

     

     

    +

     

     

     

     

    +

     

    +

     

     

     

     

     

    +

     

    +

     

    +

    +

    Corvus corone

    +

    +

    +

    +

    +

    +

    +

    +

    +

     

    +

    +

    +

    +

    +

    +

     

    +

     

     

    +

    +

    +

    +

    +

    +

    +

    AT = Österreich, BE = Belgique/België, BG = България, CY = Κύπρος, CZ = Česká republika, DE = Deutschland, DK = Danmark, EE = Eesti, ES = España, FI = Suomi/Finland, FR = France, EL = Ελλάδα, HU = Magyarország, IE = Ireland, IT = Italia, LT = Lietuva, LU = Luxembourg, LV = Latvija, MT = Malta, NL = Nederland, PL = Polska, PT = Portugal, RO = România, SE = Sverige, SI = Slovenija, SK = Slovensko, UK = United Kingdom

    += Mitgliedstaaten, die nach Artikel 7 Absatz 3 die Bejagung der aufgeführten Arten zulassen können.


    ANHANG III

    TEIL A

    ANSERIFORMES

    Anatidae

    Anas platyrhynchos

    GALLIFORMES

    Tetraonidae

    Lagopus lagopus lagopus, scoticus et hibernicus

    Phasianidae

    Alectoris rufa

    Alectoris barbara

    Perdix perdix

    Phasianus colchicus

    COLUMBIFORMES

    Columbidae

    Columba palumbus

    TEIL B

    ANSERIFORMES

    Anatidae

    Anser albifrons albifrons

    Anser anser

    Anas penelope

    Anas crecca

    Anas acuta

    Anas clypeata

    Aythya ferina

    Aythya fuligula

    Aythya marila

    Somateria mollissima

    Melanitta nigra

    GALLIFORMES

    Tetraonidae

    Lagopus mutus

    Tetrao tetrix britannicus

    Tetrao urogallus

    GRUIFORMES

    Rallidae

    Fulica atra

    CHARADRIIFORMES

    Charadriidae

    Pluvialis apricaria

    Scolopacidae

    Lymnocryptes minimus

    Gallinago gallinago

    Scolopax rusticola


    ANHANG IV

    a)

    Schlingen (mit Ausnahme Finnlands und Schwedens für den Fang von Lagopus lagopus lagopus und Lagopus mutus nördlich des 58. Breitengrads Nord), Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder vestümmelte lebende Vögel, Tonbandgeräte, elektrische Schläge erteilende Geräte;

    künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischen Bildverstärker;

    Sprengstoffe;

    Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende Köder;

    halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;

    b)

    Luftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge;

    Boote mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde. Auf hoher See können die Mitgliedstaaten aus Sicherheitsgründen die Verwendung von Motorbooten mit einer Höchstgeschwindigkeit von 18 km/Stunde zulassen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die erteilten Genehmigungen.


    ANHANG V

    a)

    Aufstellung eines einzelstaatlichen Verzeichnisses der vom Aussterben bedrohten oder besonders gefährdeten Arten unter Berücksichtigung ihrer Lebensräume;

    b)

    Ermittlung und ökologische Beschreibung der Gebiete, die für die Zugvögel während des Vogelzugs, der Überwinterung oder des Nistens von besonderer Bedeutung sind;

    c)

    Sammlung von Zahlenangaben über den Bestand der Zugvögel unter Auswertung der Ergebnisse der Beringung;

    d)

    Ermittlung des Einflusses der Entnahmearten auf den Vogelbestand;

    e)

    Ausarbeitung und Weiterentwicklung von ökologischen Methoden zur Verhütung von Schäden durch Vögel;

    f)

    Ermittlung der Rolle bestimmter Vogelarten als Verschmutzungsanzeiger;

    g)

    Untersuchung der schädlichen Auswirkungen der chemischen Verschmutzung auf den Vogelbestand.


    ANHANG VI

    TEIL A

    AUFGEHOBENE RICHTLINIE MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

    (gemäß Artikel 18)

    Richtlinie 79/409/EWG des Rates

    (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).

     

    Beitrittsakte von 1979 Anhang I Nummer XIII.1.F

    (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 111).

     

    Richtlinie 81/854/EWG des Rates

    (ABl. L 319 vom 7.11.1981, S. 3).

     

    Richtlinie 85/411/EWG der Kommission

    (ABl. L 233 vom 30.8.1985, S. 33).

     

    Beitrittsakte von 1985 Anhang I Nummern X.1.h und X.6

    (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 218).

     

    Richtlinie 86/122/EWG des Rates

    (ABl. L 100 vom 16.4.1986, S. 22).

     

    Richtlinie 91/244/EWG der Kommission

    (ABl. L 115 vom 8.5.1991, S. 41).

     

    Richtlinie 94/24/EG des Rates

    (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 9).

     

    Beitrittsakte von 1994 Anhang I Nummer VIII.E.1

    (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 175).

     

    Richtlinie 97/49/EG der Kommission

    (ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 9).

     

    Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates

    (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

    Nur Anhang III Nr. 29

    Beitrittsakte von 2003 Anhang II Nummer 16.C.1

    (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 667).

     

    Richtlinie 2006/105/EG des Rates

    (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).

    Nur Artikel 1 hinsichtlich der Bezugnahme auf die Richtlinie 79/409/EWG und Anhang Buchstabe A.1

    Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 31).

     

    TEIL B

    FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG IN INNERSTAATLICHES RECHT

    (gemäß Artikel 18)

    Richtlinie

    Umsetzungsfrist

    79/409/EWG

    7. April 1981

    81/854/EWG

    85/411/EWG

    31. Juli 1986

    86/122/EWG

    91/244/EWG

    31. Juli 1992

    94/24/EG

    29. September 1995

    97/49/EG

    30. September 1998

    2006/105/EG

    1. Januar 2007

    2008/102/EG


    ANHANG VII

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Richtlinie 79/409/EWG

    Vorliegende Richtlinie

    Artikel 1 Absätze 1 und 2

    Artikel 1 Absätze 1 und 2

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 2 bis 5

    Artikel 2 bis 5

    Artikel 6 Absatz 1, 2 und 3

    Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 6 Absatz 4

    Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 7 Absatz 4 Satz 1

    Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1

    Artikel 7 Absatz 4 Satz 2

    Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 7 Absatz 4 Satz 3

    Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 3

    Artikel 7 Absatz 4 Satz 4

    Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 4

    Artikel 8

    Artikel 8

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 2 einleitende Worte

    Artikel 9 Absatz 2 einleitende Worte

    Artikel 9 Absatz 2 erster Gedankenstrich

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 9 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 9 Absatz 2 vierter Gedankenstrich

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 9 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 9 Absatz 4

    Artikel 9 Absatz 4

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 10 Absatz 1 Satz 1

    Artikel 10 Absatz 2 Satz 1

    Artikel 10 Absatz 1 Satz 2

    Artikel 10 Absatz 2 Satz 2

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 11 bis 15

    Artikel 11 bis 15

    Artikel 16 Absatz 1

    Artikel 17

    Artikel 16

    Artikel 18 Absatz 1

    Artikel 18 Absatz 2

    Artikel 17

    Artikel 18

    Artikel 19

    Artikel 19

    Artikel 20

    Anhang I

    Anhang I

    Anhang II/1

    Anhang II Teil A

    Anhang II/2

    Anhang II Teil B

    Anhang III/1

    Anhang III Teil A

    Anhang III/2

    Anhang III Teil B

    Anhang IV

    Anhang IV

    Anhang V

    Anhang V

    Anhang VI

    Anhang VII


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