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Document 32009D0177

    2009/177/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6264) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 63 vom 07/03/2009, p. 15–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32021R0620

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/177/oj

    7.3.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 63/15


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 31. Oktober 2008

    zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6264)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/177/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 64,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 2006/88/EG enthält Mindestpräventivmaßnahmen zur Verbesserung der Sensibilisierung der zuständigen Behörden, der Betreiber von Aquakulturanlagen und anderer Beteiligter für Erkrankungen von Tieren in Aquakulturanlagen und ihrer Vorbereitung auf den Seuchenfall sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen für den Fall des Verdachts auf bestimmte Wassertierkrankheiten oder des Ausbruchs einer Seuche. Mit ihr wird die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (2) mit Wirkung vom 1. August 2008 aufgehoben und ersetzt.

    (2)

    Gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG erstellen Mitgliedstaaten, in denen keine Infektionen bekannt sind, die aber nicht für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II dieser Richtlinie erklärt wurden, zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus für eine oder mehrere dieser Krankheiten ein Überwachungsprogramm und legen dieses nach dem Regelungsverfahren zur Genehmigung vor.

    (3)

    Betrifft das Überwachungsprogramm jedoch einzelne Kompartimente oder Zonen, die weniger als 75 % des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen, und besteht die Zone oder das Kompartiment aus einem Wassereinzugsgebiet, das nicht mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern geteilt wird, so ist gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG ein anderes Verfahren — das auch Musterformulare zur Vorlage beim Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss“) einschließt — nach Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG zu befolgen.

    (4)

    Gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG legt ein Mitgliedstaat, in dem bekanntermaßen eine Infektion mit einer oder mehreren der in Anhang IV Teil II dieser Richtlinie aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten vorliegt und der ein Tilgungsprogramm für eine oder mehrere dieser Krankheiten erstellt, dieses Programm nach dem Regelungsverfahren zur Genehmigung vor.

    (5)

    Mitgliedstaaten, die den Seuchenfreiheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten für ihr gesamtes Hoheitsgebiet gemäß Artikel 49 Absatz 1 dieser Richtlinie erlangen möchten, müssen den entsprechenden Nachweis nach dem Regelungsverfahren vorlegen.

    (6)

    Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG kann ein Mitgliedstaat eine Zone oder ein Kompartiment innerhalb seines Hoheitsgebiets unter bestimmten Bedingungen für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II dieser Richtlinie erklären. Die betreffenden Mitgliedstaaten legen die Erklärung dem Ausschuss nach dem in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Verfahren vor.

    (7)

    Umfasst diese Zone oder dieses Kompartiment mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats oder besteht die Zone oder das Kompartiment aus einem mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilten Wassereinzugsgebiet, so wird gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG das in Artikel 50 Absatz 2 dieser Richtlinie genannte Verfahren durch das Regelungsverfahren ersetzt.

    (8)

    Es sind ausführliche Bestimmungen erforderlich, die klarstellen, in welchen Fällen Überwachungsprogramme und Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus nach dem Regelungsverfahren genehmigt werden sollten.

    (9)

    Es sollten Listen der Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente erstellt werden, die unter ein nach dem Regelungsverfahren genehmigten Überwachungs- oder Tilgungsprogramm fallen oder die den Seuchenfreiheitsstatus erlangt haben.

    (10)

    Es sollten Musterformulare für die Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung und für entsprechende Erklärungen ausgearbeitet werden. Außerdem sollte den Mitgliedstaaten ein Musterformular für die Berichterstattung über die Entwicklung bestimmter Tilgungsprogramme und bestimmter Überwachungsprogramme bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollte ein Musterformular für die Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus und entsprechende Erklärungen erarbeitet werden.

    (11)

    Anhang V der Entscheidung 2008/425/EG der Kommission vom 25. April 2008 über Standardanforderungen an Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen (3) umfasst eine detaillierte Analyse der Kosten der Programme, für die die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag beantragen. Im Interesse der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts sollte das Musterformular für die Vorlage von Tilgungsprogrammen zur Genehmigung gemäß Richtlinie 2006/88/EG mit dem in diesem Anhang enthaltenen Muster übereinstimmen.

    (12)

    Es werden jährliche Informationen der Mitgliedstaaten benötigt, um die Entwicklung der genehmigten Überwachungsprogramme sowie der genehmigten Tilgungsprogramme, die keine Gemeinschaftsmittel erhalten, zu überwachen. Zu diesem Zweck sollte der Kommission jedes Jahr ein Bericht vorgelegt werden. Da Tilgungsprogramme, die Gemeinschaftsmittel erhalten, in den Geltungsbereich der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (4) fallen, müssen die Mitgliedstaaten im Einklang mit der genannten Entscheidung über die technischen und finanziellen Aspekte dieser Programme berichten.

    (13)

    Erklärungen zu Überwachungsprogrammen und Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus, die dem Ausschuss von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, sollten für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form zugänglich sein. Eine Informations-Website bietet die technisch vorteilhafteste Lösung, da sie einen leichten Zugang zu diesen Erklärungen ermöglicht.

    (14)

    Im Einklang mit der Richtlinie 91/67/EWG wurden anhand folgender Entscheidungen seuchenfreie Gebiete und Fischzuchtbetriebe zugelassen und Programme zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus genehmigt: Entscheidung 2002/308/EG der Kommission vom 22. April 2002 zur Festlegung der Verzeichnisse der hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und/oder der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe (5), Entscheidung 2002/300/EG der Kommission vom 18. April 2002 mit dem Verzeichnis der hinsichtlich der Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens zugelassenen Gebiete (6), Entscheidung 2003/634/EG der Kommission vom 28. August 2003 zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nichtzugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) (7) und Entscheidung 94/722/EG der Kommission vom 25. Oktober 1994 über die Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Programms bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose (8).

    (15)

    Die in der Richtlinie 2006/88/EG enthaltenen Kriterien in Bezug auf den Seuchenfreiheitsstatus entsprechen denjenigen in der Richtlinie 91/67/EWG, was die Zulassung des gesamten Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, von Binnenwassergebieten und von Zuchtbetrieben in nichtzugelassenen Gebieten anbelangt.

    (16)

    Daher sollte im Falle von Binnenwassergebieten und Zuchtbetrieben, die nach der Richtlinie 91/67/EWG zugelassen sind, nicht verlangt werden, dass dem Ausschuss eine Erklärung gemäß der Richtlinie 2006/88/EG vorgelegt wird. Außerdem sollten sie in die Liste der Zonen und Kompartimente aufgenommen werden, die auf den nach der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Websites zugänglich ist.

    (17)

    Gleichwohl ist der Begriff „Küstengebiet“ in der Richtlinie 2006/88/EG nicht definiert. Gebiete, die nach der Richtlinie 91/67/EWG als seuchenfreies Küstengebiet zugelassen sind, sollten daher von den Mitgliedstaaten neu bewertet werden, und es sollte ein neuer Antrag oder gegebenenfalls eine neue Erklärung gemäß Richtlinie 2006/88/EG vorgelegt werden.

    (18)

    Die Entscheidungen 2002/300/EG und 2002/308/EG sollten daher ab dem 1. August 2009 aufgehoben werden, so dass die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, neue Erklärungen oder Anträge in Bezug auf diese Küstengebiete vorzulegen.

    (19)

    In der Richtlinie 91/67/EWG wird nicht zwischen Überwachungs- und Tilgungsprogrammen unterschieden. Gleichwohl sollten — da diese Programme gleichen Bedingungen unterliegen — die gemäß den Entscheidungen 2003/634/EG und 94/722/EG genehmigten Programme als im Einklang mit der Richtlinie 2006/88/EG betrachtet werden. Damit ermittelt werden kann, welche dieser Programme als Überwachungs- oder Tilgungsprogramme angesehen und in die entsprechenden Listen der vorliegenden Entscheidung aufgenommen werden sollten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. April 2009 Informationen über diese Programme vorlegen.

    (20)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    ABSCHNITT 1

    VORLAGE VON ÜBERWACHUNGSPROGRAMMEN UND ERKLÄRUNGEN DES SEUCHENFREIHEITSSTATUS ZUR GENEHMIGUNG

    Artikel 1

    Bedingungen für die Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung

    (1)   Überwachungsprogramme können nur dann gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn sie Folgendes abdecken:

    a)

    das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

    b)

    Kompartimente oder Gruppen von Kompartimenten, die mehr als 75 % des Küstengebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen, in Bezug auf Krankheiten, die nur in Salzwasser lebende Arten befallen;

    c)

    Zonen und Kompartimente oder Gruppen von Zonen und Kompartimenten, die mehr als 75 % des Binnenwassergebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen, in Bezug auf Krankheiten, die nur in Süßwasser lebende Arten befallen;

    d)

    Zonen und Kompartimente oder Gruppen von Zonen und Kompartimenten, die mehr als 75 % des Binnenwasser- und Küstengebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen, in Bezug auf Krankheiten, die sowohl in Salz- als auch in Süßwasser lebende Arten befallen;

    e)

    Zonen und Kompartimente, die aus Wassereinzugsgebieten bestehen, die mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern geteilt werden.

    (2)   Für die Zwecke dieser Entscheidung gilt, dass ein Kompartiment bzw. eine Gruppe von Kompartimenten eines Küstengebiets mehr als 75 % des Küstengebiets eines Mitgliedstaats abdeckt, wenn mehr als 75 % der entlang der Basislinie gemessenen Küstenlinie erfasst sind.

    Artikel 2

    Bedingungen für die Vorlage von Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus zur Genehmigung

    Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus können nur dann gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn die Erklärung eine der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung dargelegten Bedingungen erfüllt.

    ABSCHNITT 2

    LISTEN VON MITGLIEDSTAATEN, ZONEN UND KOMPARTIMENTEN, DIE UNTER GENEHMIGTE ÜBERWACHUNGS- UND TILGUNGSPROGRAMME FALLEN, SOWIE VON SEUCHENFREIEN GEBIETEN

    Artikel 3

    Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter genehmigte Überwachungsprogramme fallen

    Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter ein gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigtes Überwachungsprogramm fallen, sind in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil A dieser Entscheidung in Bezug auf die in dieser Tabelle angegebenen Krankheiten aufgeführt.

    Artikel 4

    Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter genehmigte Tilgungsprogramme fallen

    Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter ein gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigtes Tilgungsprogramm fallen, sind in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil B dieser Entscheidung in Bezug auf die in dieser Tabelle angegebenen Krankheiten aufgeführt.

    Artikel 5

    Seuchenfreie Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente

    Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG für seuchenfrei erklärt wurden, sowie Zonen und Kompartimente, die im Einklang mit Artikel 50 Absatz 3 dieser Richtlinie für seuchenfrei erklärt wurden, sind in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil C dieser Entscheidung in Bezug auf die in dieser Tabelle angegebenen Krankheiten aufgeführt.

    ABSCHNITT 3

    MUSTERFORMULARE FÜR DIE VORLAGE VON ERKLÄRUNGEN UND ANTRÄGEN

    Artikel 6

    Musterformulare für Überwachungsprogramme

    (1)   Für die Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in den Anhängen II und III dieser Entscheidung zu verwenden.

    (2)   Für die Vorlage von Erklärungen zu Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in Anhang II dieser Entscheidung zu verwenden.

    Artikel 7

    Musterformulare für Tilgungsprogramme

    Für die Vorlage von Tilgungsprogrammen zur Genehmigung gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in Anhang V der Entscheidung 2008/425/EG zu verwenden.

    Artikel 8

    Musterformulare zur Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus

    (1)   Für die Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus gemäß Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in den Anhängen IV und V dieser Entscheidung zu verwenden.

    (2)   Für die Vorlage von Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus von Zonen oder Kompartimenten gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in den Anhängen IV und V dieser Entscheidung zu verwenden.

    (3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a oder b bzw. Anhang V Teil I Nummer 1 der Richtlinie 2006/88/EG Musterformulare gemäß Anhang V dieser Entscheidung vorzulegen.

    ABSCHNITT 4

    BERICHTERSTATTUNGSPFLICHT UND INTERNETBASIERTE INFORMATIONEN

    Artikel 9

    Berichterstattung

    Spätestens zum 30. April jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht vor über:

    a)

    die Überwachungsprogramme, die im Einklang mit Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurden;

    b)

    die Tilgungsprogramme, die keine Gemeinschaftsmittel erhalten und im Einklang mit Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie genehmigt wurden.

    Für den Bericht ist das Musterformular in Anhang VI dieser Entscheidung zu verwenden.

    Artikel 10

    Informations-Websites

    (1)   Die Mitgliedstaaten erstellen Informations-Websites und halten diese auf dem neuesten Stand, so dass

    a)

    Erklärungen zu Überwachungsprogrammen, die dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss“) im Einklang mit Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG vorgelegt wurden, für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten zugänglich sind;

    b)

    Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus, die dem Ausschuss im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorgelegt wurden, für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten zugänglich sind;

    c)

    die Liste der Zonen oder Kompartimente, die im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 der genannten Richtlinie erklärtermaßen unter ein genehmigtes Überwachungsprogramm fallen oder für seuchenfrei erklärt wurden, für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird.

    (2)   Wenn die Mitgliedstaaten auf den Informations-Websites die Erklärungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b veröffentlichen, setzen sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    (3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Internet-Adressen der in Absatz 1 genannten Informations-Websites.

    ABSCHNITT 5

    ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    Artikel 11

    Übergangsbestimmungen in Bezug auf seuchenfreie Gebiete

    (1)   Binnenwassergebiete, die nach der Entscheidung 2002/308/EG hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassen und in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführt sind, gelten als Zonen, die die Bedingungen für seuchenfreie Zonen gemäß Anhang V der Richtlinie 2006/88/EG erfüllen.

    (2)   Fischzuchtbetriebe, die nach der Entscheidung 2002/308/EG hinsichtlich der VHS und der IHN zugelassen und in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführt sind, gelten als Kompartimente, die die Bedingungen für seuchenfreie Kompartimente gemäß Anhang V der Richtlinie 2006/88/EG erfüllen.

    (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Binnenwassergebiete und Fischzuchtbetriebe werden in die im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c erstellte Liste von Zonen und Kompartimenten aufgenommen.

    (4)   Abweichend von Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, dem Ausschuss Erklärungen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Binnenwassergebiete und Fischzuchtbetriebe vorzulegen.

    Artikel 12

    Übergangsbestimmungen in Bezug auf genehmigte Programme

    (1)   Abweichend von Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Überwachungs- und Tilgungsprogramme vorzulegen, die zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete hinsichtlich folgender Seuchen genehmigt wurden:

    a)

    VHS und IHN durch die Entscheidung 2003/634/EG;

    b)

    Bonamiose und Marteiliose durch die Entscheidung 94/722/EG.

    (2)   Bis spätestens 30. April 2009 legen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die in Absatz 1 genannten Programme vor, der zumindest Folgendes umfasst:

    a)

    Informationen über die geografische Abgrenzung der Programme;

    b)

    die gemäß Anhang VI verlangten Informationen für die vorangegangenen vier Jahre der Programmdurchführung.

    ABSCHNITT 6

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 13

    Aufhebung

    Die Entscheidungen 2002/300/EG und 2002/308/EG werden mit Wirkung vom 1. August 2009 aufgehoben.

    Artikel 14

    Geltung

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. November 2008.

    Artikel 15

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 31. Oktober 2008

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

    (2)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

    (3)  ABl. L 159 vom 18.6.2008, S. 1.

    (4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

    (5)  ABl. L 106 vom 23.4.2002, S. 28.

    (6)  ABl. L 103 vom 19.4.2002, S. 24.

    (7)  ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 8.

    (8)  ABl. L 288 vom 9.11.1994, S. 47.


    ANHANG I

    TEIL A

    Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter genehmigte Überwachungsprogramme fallen

    Krankheit

    Mitgliedstaat

    Code

    Geografische Abgrenzung des unter ein Überwachungsprogramm fallenden Gebiets

    (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)

    Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

     

     

     

    Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

     

     

     

    Koi-Herpes-Viruserkrankung

    (KHV)

     

     

     

    Infektiöse Anämie der Lachse

    (ISA)

     

     

     

    Infektion mit Marteilia refringens

     

     

     

    Infektion mit Bonamia ostreae

     

     

     

    Weißpünktchenkrankheit

     

     

     


    TEIL B

    Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die genehmigten Tilgungsprogrammen unterliegen

    Krankheit

    Mitgliedstaat

    Code

    Geografische Abgrenzung des unter ein Tilgungsprogramm fallenden Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)

    Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

     

     

     

    Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

     

     

     

    Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)

     

     

     

    Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)

     

     

     

    Infektion mit Marteilia refringens

     

     

     

    Infektion mit Bonamia ostreae

     

     

     

    Weißpünktchenkrankheit

     

     

     


    TEIL C

    Für seuchenfrei erklärte Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente

    Krankheit

    Mitgliedstaat

    Code

    Geografische Grenzen des seuchenfreien Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)

    Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

    Dänemark

    DK

    Wassereinzugs- und Küstengebiete der folgenden Gebiete:

    Hansted Å

    Hovmølle Å

    Grenå

    Treå

    Alling Å

    Kastbjerg

    Villestrup Å

    Korup Å

    Sæby Å

    Elling Å

    Uggerby Å

    Lindenborg Å

    Øster Å

    Hasseris Å

    Binderup Å

    Vidkær Å

    Dybvad Å

    Bjørnsholm Å

    Trend Å

    Lerkenfeld Å

    Vester Å

    Lønnerup med tilløb

    Fiskbæk Å

    Slette Å

    Bredkær Bæk

    Vandløb til Kilen

    Resenkær Å

    Klostermølle Å

    Hvidbjerg Å

    Knidals Å

    Spang Å

    Simested Å

    Skals Å

    Jordbro Å

    Fåremølle Å

    Flynder Å

    Damhus Å

    Karup Å

    Gudenåen

    Halkær Å

    Storåen

    Århus Å

    Bygholm Å

    Grejs Å

    Ørum Å

    Irland

    IE

    Alle Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets mit Ausnahme von:

    1.

    Cape Clear Island.

    Zypern

    CY

    Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets

    Finnland

    FI

    Alle Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets, ausgenommen folgende:

    1.

    die Provinz Åland;

    2.

    die Gemeinden Uusikaupunki, Pyhäranta und Rauma.

    Schweden

    SE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich

    UK

    Alle Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets, ausgenommen folgende:

    1.

    die Wassereinzugsgebiete des Flusses Ouse von den Quellen bis zur normalen Gezeitengrenze bei Naburn Lock und Weir;

    2.

    eine Pufferzone, bestehend aus den Gewässern der Trichtermündung des Humber von der normalen Gezeitengrenze bei Barmby Barrage, Naburn Lock und Weir, der Eisenbahnbrücke bei Ulleskelf, Chapel Haddlesey Weir und Long Sandall Lock bis zu einer Linie, die von der Hafenmole von Whitgift aus in Richtung Norden gezogen wird.

    Alle Binnenwasser- und Küstengebiete Nordirlands, Guernseys, der Insel Man und Jerseys.

    Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

    Dänemark

    DK

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Irland

    IE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Zypern

    CY

    Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets

    Finnland

    FI

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Schweden

    SE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich

    UK

    Alle Binnenwasser- und Küstengebiete Großbritanniens, Nordirlands, Guernseys, der Insel Man und Jerseys.

    Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)

     

     

     

    Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)

    Belgien

    BE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Bulgarien

    BG

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Tschechische Republik

    CZ

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Dänemark

    DK

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Deutschland

    DE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Estland

    EE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Irland

    IE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Griechenland

    EL

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Spanien

    ES

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Frankreich

    FR

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Italien

    IT

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Zypern

    CY

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Lettland

    LV

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Litauen

    LT

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Luxemburg

    LU

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Ungarn

    HU

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Malta

    MT

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Niederlande

    NL

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Österreich

    AT

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Polen

    PL

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Portugal

    PT

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Rumänien

    RO

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Slowenien

    SI

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Slowakei

    SK

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Finnland

    FI

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Schweden

    SE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich

    UK

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Infektion mit Marteilia refringens

    Irland

    IE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich

    UK

    Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens, Nordirlands, von Guernsey, Herm und der Insel Man.

    Die gesamte Küstenlinie Nordirlands.

    Die gesamte Küstenlinie von Guernsey und Herm.

    Das Küstengebiet der „States of Jersey“: Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals.

    Die gesamte Küstenlinie der Insel Man.

    Infektion mit Bonamia ostreae

    Irland

    IE

    Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme von:

    1.

    Cork Harbour

    2.

    Galway Bay

    3.

    Ballinakill Harbour

    4.

    Clew Bay

    5.

    Achill Sound

    6.

    Loughmore, Blacksod Bay

    7.

    Lough Foyle

    8.

    Lough Swilly.

    Vereinigtes Königreich

    UK

    Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens, mit Ausnahme der folgenden Gebiete:

    1.

    die Südküste Cornwalls vom Lizard bis Start Point;

    2.

    die Küste von Dorset, Hampshire und Sussex von Portland Bill bis Selsey Bill;

    3.

    das Gebiet entlang der Küste von North Kent und Essex von North Foreland bis Felixstowe;

    4.

    in Südwestwales das Gebiet entlang der Küste vom Wooltack Point bis St. Govan’s Head, einschließlich Milford Haven und der Tidengewässer von Eastern und Western Cleddau;

    5.

    das Gebiet des Gewässers Loch Sunart östlich einer vom nördlichsten Punkt von Maclean’s Nose südsüdöstlich gezogenen Linie bis Auliston Point;

    6.

    das Gebiet des Gewässers West Loch Tarbert nordöstlich einer von Ardpatrick Point NR 734 578 ostsüdöstlich gezogenen Linie bis North Dunskeig Bay NR 752 568.

    Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme von:

    1.

    Lough Foyle

    Die gesamte Küstenlinie von Guernsey, Herm und der Insel Man.

    Das Küstengebiet der „States of Jersey“: Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals.

    Weißpünktchenkrankheit

     

     

     


    ANHANG II

    Muster für die Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung und für entsprechende Erklärungen

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    ANHANG III

    TEIL A

    Musterformular für Informationen über die Seuchenlage/-entwicklung in den vergangenen vier Jahren, die im Zusammenhang mit der Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung zu liefern sind (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

    1.   Angaben zu getesteten Tieren

    Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (1)

     

    Seuche:

     

    Jahr:


    Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet (2)

    Zahl der Probenahmen

    Zahl der klinischen Inspektionen

    Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion

    Tierart bei der Probenahme

    Beprobte Tierart

    Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart)

    Anzahl Tests

    Positive Befunde der Laboruntersuchung

    Positive Befunde der klinischen Inspektionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

    Insgesamt


    2.   Angaben über getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete

     

    Seuche:

     

    Jahr:


    Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (3)

    Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (4)

    Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms

    Zahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (5)

    Zahl der positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (6)

    Zahl der neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (7)

    Zahl der geräumten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

    Geräumte positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

    Entfernte und beseitigte Tiere (8)

    Zielindikatoren

    Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

    Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

    Periode der Prävalenz in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten

    Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

    Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8 = (7/5) × 100

    9

    10 = (4/3) × 100

    11 = (5/4) × 100

    12 = (6/4) × 100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    TEIL B

    Musterformular für die Ziele betreffende Informationen, die im Zusammenhang mit der Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung zu liefern sind (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

    1.   Ziele in Bezug auf getestete Tiere

    Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (9)

     

    Seuche:

     

    Jahr:


    Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet (10)

    Zahl der Probenahmen

    Zahl der klinischen Inspektionen

    Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion

    Tierart bei der Probenahme

    Beprobte Tierart

    Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart)

    Anzahl Tests

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     


    2.   Ziele für getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete

     

    Seuche:

     

    Jahr:


    Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (11)

    Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (12)

    Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms

    Zahl der zu kontrollierenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (13)

    Zahl der voraussichtlich positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (14)

    Zahl der voraussichtlich neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (15)

    Zahl der voraussichtlich zu räumenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

    Voraussichtlich zu räumende positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

    Zielindikatoren

    Voraussichtliche Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

    Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

    Voraussichtliche Prävalenzperiode der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

    Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

    Voraussichtliche Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8 = (7/5) × 100

    9 = (4/3) × 100

    10 = (5/4) × 100

    11 = (6/4) × 100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    (1)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.

    (2)  Ist in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, der/die/das Gegenstand der Vorlage ist, oder in Teilen davon die Anzahl der Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete begrenzt oder sind überhaupt keine Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete vorhanden und muss die Probe daher bei Wildpopulationen entnommen werden, so ist die geografische Lage der Probenahme anzugeben.

    (3)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.

    (4)  Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.

    (5)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Aktualisierung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte dürfen Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete nicht zweimal gezählt werden, selbst bei mehrmaliger Kontrolle.

    (6)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.

    (7)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum den Kategorien I, II, III oder IV gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG entsprach, die jedoch während dieses Berichtszeitraums mindestens ein positives Tier für die betreffende Seuche aufwiesen.

    Bei vor dem 1. August 2008 vorgelegten Programmen Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, die im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht positiv für die bereffende Seuche waren und mindestens ein positives Tier in diesem Zeitraum hatten.

    (8)  Tiere × 1 000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere.

    (9)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.

    (10)  Ist in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, der/die/das Gegenstand der Vorlage ist, oder in Teilen davon die Anzahl der Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete begrenzt oder sind überhaupt keine Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete vorhanden und muss die Probe daher bei Wildpopulationen entnommen werden, so ist die geografische Lage der Probenahme anzugeben.

    (11)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.

    (12)  Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.

    (13)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Aktualisierung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte dürfen Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete nicht zweimal gezählt werden, selbst bei mehrmaliger Kontrolle.

    (14)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.

    (15)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum den Kategorien I, II, III oder IV gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG entsprach, die jedoch während dieses Berichtszeitraums mindestens ein positives Tier für die betreffende Seuche aufwiesen.


    ANHANG IV

    Musterformular für die Beantragung und Erklärung des Seuchenfreiheitsstatus

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    ANHANG V

    Musterformular für Informationen, die im Zusammenhang mit der Beantragung und Erklärung des Seuchenfreiheitsstatus zu liefern sind (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

    1.   Angaben zu getesteten Tieren

    Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (1)

     

    Seuche:

     

    Jahr:


    Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet (2)

    Zahl der Probenahmen

    Zahl der klinischen Inspektionen

    Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion

    Tierart bei der Probenahme

    Beprobte Tierart

    Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart)

    Anzahl Tests

    Positive Befunde der Laboruntersuchung

    Positive Befunde der klinischen Inspektionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

    Insgesamt


    2.   Angaben über getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete

     

    Seuche:

     

    Jahr:


    Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (3)

    Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (4)

    Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms

    Zahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (5)

    Zahl der positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (6)

    Zahl der neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (7)

    Zahl der geräumten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

    Geräumte positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

    Entfernte und beseitige Tiere (8)

    Zielindikatoren

    Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

    Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

    Periode der Prävalenz in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten

    Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

    Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8 = (7/5) × 100

    9

    10 = (4/3) × 100

    11 = (5/4) × 100

    12 = (6/4) × 100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    (1)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang IV Nummer 7.

    (2)  Ist in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, der/die/das Gegenstand des Antrags oder der Erklärung ist, oder in Teilen davon die Anzahl der Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete begrenzt oder sind überhaupt keine Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete vorhanden und muss die Probe daher bei Wildpopulationen entnommen werden, so ist die geografische Lage der Probenahme anzugeben.

    (3)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang IV Nummer 7.

    (4)  Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang IV Nummer 7.

    (5)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus hinsichtlich der betreffenden Seuche zum Zwecke der Aktualisierung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte dürfen Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete nicht zweimal gezählt werden, selbst bei mehrmaliger Kontrolle.

    (6)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.

    (7)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum den Kategorien I, II, III oder IV gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG entsprach, die jedoch während dieses Berichtszeitraums mindestens ein positives Tier für die betreffende Seuche aufwiesen.

    Bei vor dem 1. August 2008 vorgelegten Programmen Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, die im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht positiv für die bereffende Seuche waren und mindestens ein positives Tier in diesem Zeitraum hatten.

    (8)  Tiere × 1 000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere.


    ANHANG VI

    MUSTER FÜR DEN BERICHT

    1.   Bericht über getestete Tiere

    Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (1)

     

    Seuche:

     

    Jahr:


    Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet (2)

    Zahl der Probenahmen

    Zahl der klinischen Inspektionen

    Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion

    Tierart bei der Probenahme

    Beprobte Tierart

    Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart)

    Anzahl Tests

    Positive Befunde der Laboruntersuchung

    Positive Befunde der klinischen Inspektionen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

    Insgesamt


    2.   Bericht über getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete

     

    Seuche:

     

    Jahr:


    Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (3)

    Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (4)

    Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms

    Zahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (5)

    Zahl der positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (6)

    Zahl der neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (7)

    Zahl der geräumten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

    Geräumte positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

    Entfernte und beseitigte Tiere (8)

    ZIelindikatoren

    Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

    Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

    Periode der Prävalenz in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten

    Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

    Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8 = (7/5) × 100

    9

    10 = (4/3) × 100

    11 = (5/4) × 100

    12 = (6/4) × 100

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    (1)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.

    (2)  Ist in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, der/die/das Gegenstand des Antrags ist, oder in Teilen davon die Anzahl der Zuchtbetriebe/Zuchtgebiete begrenzt oder sind überhaupt keine Zuchtbetriebe/Zuchtgebiete vorhanden und muss die Probe daher bei Wildpopulationen entnommen werden, so ist die geografische Lage der Probenahme anzugeben.

    (3)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.

    (4)  Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.

    (5)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Aktualisierung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte dürfen Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete nicht zweimal gezählt werden, selbst bei mehrmaliger Kontrolle.

    (6)  oder Weichtierzuchtgebiete mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.

    (7)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum den Kategorien I, II, III oder IV gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG entsprach, die jedoch während dieses Berichtszeitraums mindestens ein positives Tier für die betreffende Seuche aufwiesen.

    Bei vor dem 1. August 2008 vorgelegten Programmen Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, die im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht positiv für die bereffende Seuche waren und mindestens ein positives Tier in diesem Zeitraum hatten.

    (8)  Tiere × 1 000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere.


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