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Document 32008R0687

    Verordnung (EG) Nr. 687/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Zahlstellen oder Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (kodifizierte Fassung)

    ABl. L 192 vom 19/07/2008, p. 20–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2010; Aufgehoben durch 32009R1272

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/687/oj

    19.7.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 192/20


    VERORDNUNG (EG) Nr. 687/2008 DER KOMMISSION

    vom 18. Juli 2008

    über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Zahlstellen oder Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität

    (kodifizierte Fassung)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

    (2)

    Der Interventionspreis für Weichweizen, für Hartweizen, für Gerste, für Mais und für Sorghum wird für Qualitäten festgesetzt, die so weit wie möglich den Durchschnittsqualitäten dieser in der Gemeinschaft geernteten Getreidearten entsprechen.

    (3)

    Um die normale Verwaltung bei der Intervention zu vereinfachen und vor allem die Zusammenstellung von einheitlichen Partien für jede zur Intervention angebotene Getreideart zu ermöglichen, ist eine Mindestmenge festzusetzen, unter der die Zahlstelle oder Interventionsstelle die Angebote nicht anzunehmen braucht. Unter Umständen kann jedoch in einigen Mitgliedstaaten eine höhere Mindestmenge notwendig sein, um es den Interventionsstellen zu ermöglichen, den in ihrem Land bisher üblichen Bedingungen und Usancen des Großhandels Rechnung zu tragen.

    (4)

    Es müssen die Methoden für die Bestimmung der Qualität von Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Sorghum festgelegt werden.

    (5)

    In Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Mengen Mais, die die Zahlstellen oder Interventionsstellen in der gesamten Gemeinschaft ankaufen können, auf eine Gesamtmenge von 700 000 t im Wirtschaftsjahr 2008/09 und 0 t ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 begrenzt.

    (6)

    Um für eine zufrieden stellende Verwaltung der Interventionsankaufsregelung für Mais zu sorgen und den Marktbeteiligten aller Mitgliedstaaten unter gleichwertigen Bedingungen Zugang zur Intervention zu bieten, ist die Zuteilung der interventionsfähigen Maismengen durch detaillierte Sonderbestimmungen zu regeln. Zu diesem Zweck ist ein Mechanismus für die Zuteilung der genannten Mengen einzuführen, der die Zeiträume des Wirtschaftsjahres abdeckt, in denen alle Marktbeteiligten Angebote einreichen können, und der den Marktbeteiligten genügend Zeit für die Einreichung der Angebote lässt und es ermöglicht, einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten für alle Bieter festzusetzen, wenn die angebotenen Mengen die verfügbaren Mengen überschreiten. In diesem Zusammenhang sollte vorgesehen werden, dass die Angebote in zwei Phasen geprüft werden, und ein Zeitplan für die Angebotsabgabe sowie für die diesbezüglichen Lieferungen und Übernahmen festgesetzt werden.

    (7)

    Unter Berücksichtigung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Interventionszeiträume und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Marktbeteiligten ist für die Einreichung der Maisangebote eine erste Phase vorzusehen, die in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal am 1. August, in Schweden am 1. Dezember und in den übrigen Mitgliedstaaten am 1. November beginnt und am 31. Dezember, dem in allen Mitgliedstaaten letzten Tag für die Einreichung von Angeboten, endet. Am Ende dieser ersten Phase wird die Kommission gegebenenfalls für die im Laufe dieser ersten Phase eingereichten Angebote einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen und gleichzeitig für den Rest des Wirtschaftsjahres die Abgabe von Angeboten einstellen müssen, wenn die Angebotsmengen die in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzte Menge überschreiten. Um den Zahlstellen oder Interventionsstellen und den Marktbeteiligten administrative und finanzielle Belastungen zu ersparen, insbesondere wenn Sicherheiten gestellt werden, die sich aufgrund fehlender zu verteilender Mengen als unnötig erweisen könnten, ist der Zeitraum für die Einreichung der Angebote zwischen dem 1. Januar und der Veröffentlichung der für die zweite Phase zur Verfügung stehenden interventionsfähigen Menge im Amtsblatt der Europäischen Union zu unterbrechen.

    (8)

    Angesichts der Zeit, die benötigt wird, um gegebenenfalls einen Zuteilungskoeffizienten für die erste Phase zu ermitteln, ist die zweite Phase für die Einreichung der Angebote am Tag nach der Veröffentlichung der noch zur Verfügung stehenden interventionsfähigen Menge im Amtsblatt der Europäischen Union, dem in allen Mitgliedstaaten ersten Tag für die Einreichung der Angebote, zu eröffnen. Im Laufe dieser zweiten Phase sollten die Angebote ab dem ersten Freitag nach Veröffentlichung der genannten Menge wöchentlich auf der Grundlage der von den Marktbeteiligten bis spätestens Freitag, 12 Uhr (Brüsseler Zeit), eingereichten Angebote angenommen werden. Die Kommission muss den Marktbeteiligten auf ihrer Website spätestens am Mittwoch jeder Woche die noch zur Verfügung stehende interventionsfähige Menge mitteilen. Wird die in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzte Menge überschritten, so muss die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festlegen und veröffentlichen und die Intervention für das laufende Wirtschaftsjahr beenden. Unter Berücksichtigung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Interventionszeiträume muss die zweite Phase für die Angebotsabgabe in jedem Fall in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal spätestens am 30. April, in Schweden am 30. Juni und in den übrigen Mitgliedstaaten am 31. Mai enden.

    (9)

    Um eine effiziente Verwaltung des Zuteilungsmechanismus zu ermöglichen, sollten die Maisangebote weder geändert noch zurückgenommen werden dürfen. Um sicherzugehen, dass es sich um ernst gemeinte Angebote handelt, ist darüber hinaus vorzuschreiben, dass für diese Angebote eine Sicherheit zu stellen ist, und zu präzisieren, unter welchen Bedingungen die Echtheit dieser Angebote kontrolliert wird und die Freigabe der genannten Sicherheit erfolgt. Zu diesem Zweck sollte diese Kontrolle nach denselben Vorschriften und unter denselben Bedingungen erfolgen, wie sie für die Kontrolle der öffentlichen Lagerbestände in der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (4) vorgesehen sind. Darüber hinaus können zwischen dem Beginn des Angebotszeitraums der ersten Phase und dem 31. Dezember mehrere Monate verstreichen. Um die Bieter bei der Einreichung der Angebote für die erste Phase finanziell nicht zu überlasten, sollte es gestattet sein, dass die Sicherheit, die bei der Einreichung des Angebots zu stellen ist, sofern dies in Form einer Bankgarantie geschieht, erst ab dem Tag nach dem Endtermin für die Angebotsabgabe fällig wird.

    (10)

    Weichweizen und Hartweizen sind Getreidearten, für die Mindestqualitätskriterien für den menschlichen Verzehr festgelegt sind und die den Hygienevorschriften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (5) genügen müssen. Die übrigen Getreidearten sind hauptsächlich zur Fütterung bestimmt und müssen der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (6) entsprechen. Diese Normen sollten auch bei der Übernahme der betreffenden Erzeugnisse im Rahmen dieser Interventionsregelung Anwendung finden.

    (11)

    Getreide, dessen Qualität keine angemessene Verwendung oder Lagerung ermöglicht, darf nicht zur Intervention angenommen werden. Hier ist der Situation im Interventionsbereich, vor allem im Zusammenhang mit der langfristigen Lagerung bestimmter Getreidearten und ihrer Auswirkungen auf die Qualität der Erzeugnisse, Rechnung zu tragen.

    (12)

    Damit die Interventionserzeugnisse im Hinblick auf die Qualitätsverminderung und die spätere Verwendung weniger empfindlich sind, müssen die Qualitätskriterien für Mais verschärft werden. Zu diesem Zweck sollten der Feuchtigkeitshöchstgehalt sowie der Höchstanteil an Bruchkorn und an durch Trocknung überhitzten Körnern verringert werden. Unter Berücksichtigung der agronomischen Ähnlichkeiten von Sorghum und Mais müssen in dem Bemühen um Kohärenz entsprechende Maßnahmen für Sorghum vorgesehen werden.

    (13)

    Um die Lagerbedingungen für Mais zu verbessern und diese Qualität ab Einreichung des Angebots zu gewährleisten, muss das Lager, in dem sich das Getreide zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe befindet, dessen bestmögliche Erhaltung garantieren, insbesondere über einen längeren Zeitraum im Falle von Mais. Folglich ist die Möglichkeit, das Getreide im Lager des Bieters zu übernehmen, einzuschränken und diese Art der Übernahme nur zu gestatten, wenn sich das Getreide bei Lagerhaltern im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 befindet. In diesem Fall muss sich der Bieter verpflichten, in seinen Beziehungen zum Lagerhalter entsprechend ab Einreichung seines Angebots in Bezug auf die Lagerung und Kontrolle dieselben Vorschriften und Bedingungen anzuwenden, wie sie aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 gelten.

    (14)

    Es hat sich erwiesen, dass die Mykotoxinbildung mit besonderen, im Wesentlichen klimatischen Gegebenheiten während des Wachstums, insbesondere während der Blüte des Getreides, zusammenhängen kann.

    (15)

    Das Risiko einer Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten kann von den Zahlstellen oder Interventionsstellen auf der Grundlage der Informationen des Anbieters und ihrer eigenen Analysekriterien ermittelt werden. Zur Begrenzung der Kosten ist es daher gerechtfertigt, vor der Übernahme der Erzeugnisse und unter Verantwortung der Stellen nur die Durchführung von Risikoanalysen zu verlangen, die die Qualität der Erzeugnisse bei der Annahme zur Intervention gewährleisten.

    (16)

    Die Bedingungen für die Getreideangebote an die Zahlstellen oder Interventionsstellen und für die Übernahme durch diese müssen in der Gemeinschaft so einheitlich wie möglich sein, damit jede Diskriminierung zwischen Erzeugern vermieden wird.

    (17)

    Die Anwendung von Zu- und Abschlägen muss es ermöglichen, die aus Qualitätsgründen auf dem Markt festgestellten Preisunterschiede auch bei der Intervention zu berücksichtigen.

    (18)

    Die Mitgliedstaaten müssen sich zusätzlich zu der jährlichen Bestandsaufnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 vom Lagerzustand der Interventionsbestände überzeugen.

    (19)

    In Artikel 2, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Anhang XII Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 sind die Zuständigkeiten geregelt. In den genannten Artikeln und im genannten Anhang ist insbesondere vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die einwandfreie Erhaltung der gemeinschaftlichen Interventionsbestände zu gewährleisten, und dass die Mengen, deren Qualität infolge der üblichen materiellen Lagerungsbedingungen oder infolge zu langer Lagerung gemindert ist, als Auslagerung aus dem Interventionslager zu dem Zeitpunkt zu verbuchen sind, an dem die Qualitätsminderung festgestellt worden ist. Präzisiert ist ferner, dass ein Erzeugnis als in der Qualität gemindert gilt, wenn es nicht mehr den beim Ankauf geltenden Qualitätsanforderungen entspricht. Folglich können nur diesen Bestimmungen entsprechende Qualitätsminderungen zu Lasten des Gemeinschaftshaushaltes gehen. Trifft ein Mitgliedstaat beim Ankauf des Erzeugnisses eine unangemessene Entscheidung im Hinblick auf die gemäß diesen Vorschriften erforderliche Risikoanalyse, so übernimmt er die Verantwortung, wenn sich in der Folge herausstellt, dass das Erzeugnis nicht den Mindestanforderungen entspricht. Eine solche Entscheidung würde keine Gewähr für die Qualität des Erzeugnisses und somit für seine einwandfreie Erhaltung bieten. Es ist daher festzulegen, unter welchen Bedingungen der Mitgliedstaat haften muss.

    (20)

    Damit ein wöchentlicher statistischer Bericht über die Situation der zur Intervention angebotenen Lagerbestände erstellt werden kann, muss der Inhalt der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission präzisiert werden.

    (21)

    Im Interesse einer effizienten Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission benötigten Informationen auf elektronischem Wege übermittelt werden.

    (22)

    Daher müssen bestimmte Informationen auch auf einer harmonisierten regionalen Basis erfasst und bereitgestellt werden. Es empfiehlt sich, die in der Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (7) vorgesehenen regionalen Ebenen zu verwenden und die Mitgliedstaaten aufzufordern, der Kommission diese Informationen mitzuteilen.

    (23)

    Es sollte ferner vorgesehen werden, dass die von der Kommission angeforderten Informationen anhand der den Mitgliedstaaten durch die Kommission zur Verfügung gestellten Muster zu übermitteln sind, die die für die Verwaltung der Intervention erforderlichen Informationen enthalten, und dass diese Muster nach vorheriger Unterrichtung des Verwaltungsausschusses angewendet werden können und gegebenenfalls von der Kommission unter denselben Bedingungen abgepasst und aktualisiert werden.

    (24)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ANGEBOTE UND ÜBERNAHMEN VON GETREIDE ZUR INTERVENTION

    Artikel 1

    In den in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zeiträumen ist jeder Besitzer einheitlicher Partien von mindestens 80 t Weichweizen, Gerste, Mais, Sorghum oder 10 t Hartweizen, die in der Gemeinschaft geerntet wurden, berechtigt, diese Getreidearten der Zahlstelle oder Interventionsstelle, nachstehend „Interventionsstelle“, anzubieten.

    Die Interventionsstellen können jedoch eine höhere Mindestmenge festsetzen.

    Artikel 2

    (1)   Angebote zur Intervention sind nur zulässig auf einem Formular der Interventionsstelle, das insbesondere folgende Angaben enthält:

    a)

    Name des Anbieters;

    b)

    angebotenes Getreide;

    c)

    Lagerort des angebotenen Getreides;

    d)

    Menge, Grundbeschaffenheit und Erntejahr des angebotenen Getreides;

    e)

    Interventionsort, für den das Angebot gemacht wird, und bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung die Verpflichtungserklärung des Bieters, in seinen Beziehungen zum Lagerhalter in Bezug auf den Lagerort gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes die Vorschriften und Bedingungen entsprechend anzuwenden, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 für die Lagerung und Kontrolle gelten.

    Ferner enthält das Formular die Erklärung, dass es sich um Erzeugnisse aus der Gemeinschaft handelt, oder bei Getreide, das entsprechend seinem Anbaugebiet unter besonderen Bedingungen zur Intervention zugelassen ist, die Angabe der Region, in der es erzeugt wurde.

    Die Interventionsstelle kann jedoch Angebote in einer anderen schriftlichen Form, insbesondere auf fernschriftlichem Wege, zulassen, sofern sie alle im Formular vorgesehenen Angaben enthalten.

    Unbeschadet der Gültigkeit der gemäß Unterabsatz 3 eingereichten Angebote ab ihrem Eingangstag können die Mitgliedstaaten verlangen, dass dem Angebot ein der zuständigen Stelle auf dem Postweg übermitteltes oder direkt ausgehändigtes Formular nachgereicht wird.

    (2)   Ist ein Angebot nicht zulässig, so wird dies dem Anbieter von der Interventionsstelle innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Angebotseingang mitgeteilt.

    (3)   Bei Zulässigkeit des Angebots werden dem Anbieter das Übernahmelager des Getreides und der Lieferplan so bald wie möglich mitgeteilt.

    Der Plan kann von der Interventionsstelle auf Antrag des Anbieters oder des Lagerhalters geändert werden.

    (4)   Bei anderem Getreide als Mais, das zur Intervention angeboten wird, erfolgt die letzte Lieferung spätestens am Ende des vierten Monats nach dem Monat des Eingangs der Angebote, jedoch nicht später als am 1. Juli in Spanien, Griechenland, Italien und Portugal und am 31. Juli in den übrigen Mitgliedstaaten.

    Bei Mais erfolgt die Lieferung für die in der nach Artikel 3 vorgesehenen Phase 1 eingereichten Angebote zwischen dem 1. Februar und dem 30. April und für die in der nach Artikel 3 vorgesehenen Phase 2 eingereichten Angebote spätestens am Ende des dritten Monats nach dem Monat des Eingangs der Angebote, jedoch nicht später als am 1. Juli in Spanien, Griechenland, Italien und Portugal und am 31. Juli in den übrigen Mitgliedstaaten.

    Artikel 3

    (1)   Unbeschadet des Artikels 2 der vorliegenden Verordnung werden die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 interventionsfähigen Mengen Mais für das Wirtschaftsjahr 2008/09 unter den in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels festgesetzten Bedingungen und Modalitäten in zwei Phasen, „Phase 1“ und „Phase 2“ genannt, zugeteilt.

    Phase 1 beginnt in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal am 1. August, in Schweden am 1. Dezember und in den übrigen Mitgliedstaaten am 1. November und läuft bis zum 31. Dezember, dem in allen Mitgliedstaaten für diese Phase letzten Tag für die Einreichung von Angeboten.

    Phase 2 beginnt am Tag nach Veröffentlichung der für diese Phase zur Verfügung stehenden interventionsfähigen Menge im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2. Dieser Tag ist in allen Mitgliedstaaten der erste Tag für die Einreichung von Angeboten, und diese Phase endet spätestens am 30. April in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal, am 30. Juni in Schweden und am 31. Mai in den übrigen Mitgliedstaaten.

    (2)   Nach Ablauf von Phase 1 erstellt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wöchentlich übermittelten Mitteilungen eine Bestandsaufnahme der zulässigen Maisangebote, die von den Marktbeteiligten ordnungsgemäß bis zum 31. Dezember, 12 Uhr (Brüsseler Zeit), bei den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten eingereicht worden sind.

    Überschreitet die angebotene Gesamtmenge die in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Höchstmengen, so setzt die Kommission bis zum 25. Januar einen Mengenzuteilungskoeffizienten mit 6 Dezimalstellen fest und veröffentlicht diesen. Tritt keine Überschreitung ein, so ist der Zuteilungskoeffizient gleich 1, und die Kommission veröffentlicht die für Phase 2 noch zur Verfügung stehende interventionsfähige Menge.

    Spätestens am 31. Januar teilt die Interventionsstelle des Mitgliedstaats dem Bieter mit, dass sein Angebot für eine Menge angenommen wurde, die der Angebotsmenge, multipliziert mit dem Zuteilungskoeffizienten, entspricht.

    (3)   Ab dem ersten Mittwoch des Monats Februar erstellt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i übermittelten Mitteilungen wöchentlich eine Bestandsaufnahme der zulässigen Maisangebote, die von den Marktbeteiligten bis spätestens Freitag der Vorwoche, 12 Uhr (Brüsseler Zeit), bei den Interventionsstellen eingereicht worden sind.

    Bei Überschreitung der für die Intervention zur Verfügung stehenden Menge setzt die Kommission spätestens am vierten Arbeitstag nach Ablauf der Angebotsfrist einen Mengenzuteilungskoeffizienten mit 6 Dezimalstellen fest und veröffentlicht diesen. Tritt keine Überschreitung ein, so ist dieser Zuteilungskoeffizient gleich 1, die angebotenen Mengen gelten als angenommen und die Kommission teilt den Marktbeteiligten auf ihrer Website http://ec.europa.eu/agriculture/markets/crops/index_fr.htm spätestens am Mittwoch jeder Woche die für die laufende Woche noch zur Verfügung stehende interventionsfähige Menge mit.

    Spätestens am neunten Arbeitstag nach Ablauf der Angebotsfrist teilt die Interventionsstelle des Mitgliedstaats dem Bieter mit, dass sein Angebot für eine Menge angenommen wurde, die der Angebotsmenge, multipliziert mit dem Zuteilungskoeffizienten, entspricht.

    (4)   Die Angebote gemäß den Absätzen 2 und 3 werden von der zuständigen Interventionsstelle zum Zeitpunkt ihres Eingangs verbucht.

    Einmal eingereichte Angebote können weder geändert noch zurückgenommen werden.

    (5)   Es werden nur Angebote zugelassen, die den Nachweis enthalten, dass der Bieter eine Sicherheit in Höhe von 15 EUR/t geleistet hat. Diese Sicherheit wird bei Einreichung des Angebots gestellt, sie ist jedoch, falls sie im Laufe von Phase 1 in Form einer Bankgarantie geleistet wird, erst ab dem Tag nach dem Endtermin für die Einreichung der Angebote gemäß Absatz 2 fällig.

    (6)   Die Sicherheit gilt für die vom Bieter angebotenen Mengen gemäß den Absätzen 2 und 3.

    Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände fließt die Sicherheit in folgenden Fällen vollständig in den Gemeinschaftshaushalt:

    a)

    wenn die zwischen der Angebotsabgabe und der Übernahme am Lagerort befindlichen Maismengen geringer sind als die vom Bieter gemäß Artikel 2 Absatz 1 gemeldeten Mengen, unbeschadet einer Toleranzmenge von 5 %;

    b)

    wenn die zugeteilten Mengen vom Bieter nicht effektiv zur Übernahme durch die Interventionsstelle gemäß den Artikeln 4 und 6 geliefert werden.

    Für die Anwendung von Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes kontrollieren die Interventionsstellen die im Lager befindlichen Mengen, indem sie die Vorschriften und Bedingungen entsprechend anwenden, die in der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 für die Überprüfung des Vorhandenseins der im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung eingelagerten Erzeugnisse und insbesondere in Anhang I Buchstabe B Abschnitt III der genannten Verordnung vorgesehen sind. Diese Kontrollen werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse an mindestens 5 % der Angebote und 5 % der angebotenen Mengen vorgenommen. Diese Mindestkontrollsätze gelten nur für Phase 1.

    Die Sicherheit wird vollständig freigegeben:

    a)

    für die nicht zugeteilten Angebotsmengen;

    b)

    für die zugeteilten Mengen, sobald 95 % der Menge tatsächlich von der Interventionsstelle übernommen wurde.

    Artikel 4

    (1)   Um zur Intervention angenommen zu werden, muss das Getreide gesund und handelsüblich sein.

    (2)   Das Getreide gilt als gesund und handelsüblich, wenn es in jedem Entwicklungsstadium von einer diesem Getreide typischen Farbe, von gesundem Geruch und frei von lebenden Schädlingen (einschließlich Milben) ist, wenn es den in Anhang I aufgeführten Mindestqualitätskriterien entspricht und die nach der Gemeinschaftsregelung anwendbaren zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreitet. Dabei dürfen die folgenden zulässigen Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten werden:

    a)

    für Weichweizen und Hartweizen: die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 festgelegten Höchstgehalte, einschließlich der für Weichweizen und Hartweizen im Anhang Nummern 2.4 bis 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (8) festgelegten Werte für Fusarientoxine;

    b)

    für Gerste, Mais und Sorghum: die in der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Höchstgehalte.

    Die Mitgliedstaaten kontrollieren den Gehalt an Kontaminanten, einschließlich der Radioaktivität, auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wobei sie insbesondere den Angaben des Anbieters und seinen Verpflichtungen bezüglich der Einhaltung der vorgeschriebenen Normen, unter anderem mit Blick auf die von ihm erzielten Analyseergebnisse, Rechnung tragen. Gegebenenfalls werden Häufigkeit und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren festgelegt, insbesondere wenn es aufgrund von Kontaminanten zu schweren Marktstörungen kommen kann.

    Geht außerdem aus den Analysen hervor, dass der Sedimentationswert bei einer Partie Weichweizen zwischen 22 und 30 liegt, so muss der aus dem Weizen hergestellte Teig die Eigenschaft „nicht klebend und maschinell bearbeitbar“ aufweisen, um als gesund und handelsüblich im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu gelten.

    (3)   Die für die vorliegende Verordnung geltende Definition der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, entspricht der Definition von Anhang II.

    Die Körner von Grundgetreide und Fremdgetreide, die verdorben sind, Mutterkorn oder Brandbutten aufweisen, werden in die Kategorie „Schwarzbesatz“ eingestuft, selbst wenn sie Schäden aufweisen, die unter andere Kategorien fallen.

    Artikel 5

    Zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen Getreides nach der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 gelten folgende Verfahren:

    a)

    Bezugsmethode zur Bestimmung der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, gemäß Anhang III;

    b)

    Bezugsmethode zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts gemäß Anhang IV. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch andere Methoden, die auf dem Prinzip des Anhangs IV beruhen, die Methode ISO 712:1998 oder eine auf der Infrarot-Technologie basierende Methode heranziehen. Im Streitfall ist allein die Methode in Anhang IV entscheidend;

    c)

    Bezugsmethode zur Bestimmung des Gerbstoffgehalts von Sorghum nach ISO 9648:1988;

    d)

    Bezugsmethode zur Bestimmung der Eigenschaft „nicht klebend und maschinell bearbeitbar“ des Weichweizenteigs gemäß Anhang V;

    e)

    Bezugsmethode zur Bestimmung des Eiweißgehalts bei geschrotetem Weichweizen nach der Norm Nr. 105/2 der Internationalen Gesellschaft für Getreidechemie (ICC): „Methode zur Bestimmung von Eiweiß in Getreide und Getreideerzeugnissen“.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch jede andere Methode heranziehen, wenn sie der Kommission zuvor nachgewiesen haben, dass die dabei erzielten Ergebnisse von der ICC als gleichwertig anerkannt werden;

    f)

    Bezugsmethode zur Bestimmung des Sedimentationswerts bei geschrotetem Weichweizen nach der Norm ISO 5529:1992;

    g)

    Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität) nach der Norm ISO 3093:2004;

    h)

    Bezugsmethode zur Bestimmung des Anteils der Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, gemäß Anhang VI;

    i)

    Bezugsmethode zur Bestimmung des Eigengewichts nach der Norm ISO 7971/2:1995;

    j)

    die Probenahmemethoden und die Referenzanalysemethoden zur Bestimmung des Mykotoxingehalts gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, wie in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) 401/2006 der Kommission (9) festgelegt.

    Artikel 6

    (1)   Das angebotene Getreide wird von der Interventionsstelle übernommen, sobald sie oder ihr Vertreter die Menge und die Einhaltung der in Anhang I vorgeschriebenen Mindestbeschaffenheitsmerkmale für die gesamte an das Interventionslager gelieferte Partie festgestellt hat.

    Diese Übernahme kann in dem Lager erfolgen, in dem sich das Getreide zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe befindet, sofern die Lagerung im Lager eines Lagerhalters im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 erfolgt und für dieses Lager ab Einreichung des Angebots dieselben Vorschriften und Bedingungen gelten, wie sie nach der Übernahme des Getreides zur Intervention angewendet werden.

    Bei Mais darf die übernommene Menge die gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung zugeteilte Menge nicht überschreiten.

    (2)   Die Beschaffenheitswerte sind mittels einer für die angebotene Partie repräsentativen Stichprobe festzustellen, die sich aus mindestens einer Probe von jeder Lieferung zusammensetzt, wobei mindestens alle 60 t eine Probenahme stattfinden muss.

    (3)   Die gelieferte Menge ist durch Abwiegen in Gegenwart des Anbieters und eines von ihm unabhängigen Vertreters der Interventionsstelle festzustellen.

    Bei dem Vertreter der Interventionsstelle darf es sich auch um den Lagerhalter handeln. In diesem Fall

    a)

    nimmt die Interventionsstelle innerhalb von 45 Tagen ab der Übernahme selbst eine Nachkontrolle vor, die mindestens eine Überprüfung nach dem volumetrischen Verfahren einschließt; der sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergebende Unterschied darf höchstens 5 % ausmachen;

    b)

    trägt der Lagerhalter, wenn die Toleranz nicht überschritten ist, alle Kosten im Zusammenhang mit etwaigen Fehlmengen, die bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem bei der Übernahme in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesenen Gewicht festgestellt wurden;

    c)

    wird, wenn die Toleranz überschritten ist, unverzüglich nachgewogen. Die Wiegekosten gehen zu Lasten des Lagerhalters, wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt; im gegenteiligen Fall gehen sie zu Lasten des Mitgliedstaats.

    (4)   Bei Übernahme in dem Lager, in dem sich das Getreide zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe befindet, darf die Menge unter folgenden Bedingungen anhand der Bestandsbuchhaltung festgestellt werden, die den berufsständischen Anforderungen und denen der Interventionsstelle genügen muss:

    a)

    die Bestandsbuchhaltung enthält das bei jedem Verwiegen festgestellte Gewicht, die äußeren Beschaffenheitswerte zum Zeitpunkt des Verwiegens und insbesondere den Feuchtigkeitsgehalt, etwaige Umlagerungen sowie die durchgeführten Behandlungen; dabei darf das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate zurückliegen;

    b)

    der Lagerhalter erklärt, dass die angebotene Partie in allen ihren Bestandteilen den Angaben in der Bestandsbuchhaltung entspricht;

    c)

    die zum Zeitpunkt des Verwiegens festgestellten Beschaffenheitswerte stimmen mit denen der repräsentativen Stichprobe überein, die sich aus von der Interventionsstelle oder ihrem Vertreter entnommenen Proben (eine Probe je 60 t) zusammensetzt.

    (5)   Bei Anwendung von Absatz 4

    a)

    wird das Gewicht berücksichtigt, das in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesen und gegebenenfalls zu berichtigen ist, um dem unterschiedlichen Feuchtigkeitsgehalt und/oder Schwarzbesatz Rechnung zu tragen, der zum Zeitpunkt des Wiegens und an der repräsentativen Stichprobe festgestellt wurde. Eine Differenz zwischen dem jeweiligen Schwarzbesatz kann nur berücksichtigt werden, um das in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesene Gewicht nach unten zu berichtigen;

    b)

    nimmt die Interventionsstelle innerhalb von 45 Tagen ab der Übernahme eine Kontrolle nach dem volumetrischen Verfahren vor; der sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergebende Unterschied darf höchstens 5 % ausmachen;

    c)

    trägt der Lagerhalter, wenn die Toleranz nicht überschritten ist, alle Kosten im Zusammenhang mit etwaigen Fehlmengen, die bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem bei der Übernahme in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesenen Gewicht festgestellt wurden;

    d)

    wird, wenn die Toleranz überschritten ist, unverzüglich nachgewogen. Die Wiegekosten gehen zu Lasten des Lagerhalters, wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt; im gegenteiligen Fall gehen sie zu Lasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft; dabei wird die Toleranz gemäß Anhang XI Nummer 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 berücksichtigt.

    (6)   Bei anderem Getreide als Mais erfolgt die letzte Übernahme spätestens am Ende des zweiten auf die letzte Lieferung im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 folgenden Monats und bei Mais spätestens am Ende des zweiten auf jede der letzten Lieferungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 folgenden Monats, jedoch nicht später als am 31. Juli in Spanien, Griechenland, Italien und Portugal und nicht später als am 31. August in den übrigen Mitgliedstaaten.

    Artikel 7

    (1)   Die Interventionsstelle lässt die äußere und innere Beschaffenheit der Stichproben innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe analysieren.

    (2)   Der Anbieter trägt die Kosten für die Bestimmung

    a)

    des Gerbstoffgehalts bei Sorghum,

    b)

    der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität),

    c)

    des Eiweißgehalts bei Hart- und Weichweizen,

    d)

    des Sedimentationswerts (Zeleny-Test),

    e)

    der Eignung zur maschinellen Teigverarbeitung,

    f)

    der Kontaminanten.

    (3)   Ergeben die Analysen gemäß Absatz 1, dass das angebotene Getreide nicht der für die Intervention vorgeschriebenen Mindestqualität entspricht, so muss es der Anbieter auf seine Kosten zurücknehmen. Er kommt auch für alle entstandenen Kosten auf.

    (4)   Im Streitfall veranlasst die Interventionsstelle die erneute Kontrolle der betreffenden Ware, wobei die unterlegene Partei die diesbezüglichen Kosten trägt.

    Artikel 8

    Die Interventionsstelle erstellt über jedes Angebot ein Übernahmeprotokoll mit folgenden Angaben:

    a)

    Datum der Überprüfung der Menge und der Mindestbeschaffenheitsmerkmale,

    b)

    Liefergewicht,

    c)

    Anzahl der Probenahmen zur Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe,

    d)

    festgestellte äußere Beschaffenheitsmerkmale,

    e)

    mit der Analyse der inneren Beschaffenheitsmerkmale beauftragte Stelle, zusammen mit den entsprechenden Analyseergebnissen.

    Das datierte Protokoll wird dem Lagerhalter zur Gegenzeichnung übergeben.

    KAPITEL II

    ZAHLUNGSMODALITÄTEN UND KONTROLLMASSNAHMEN

    Artikel 9

    (1)   Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 ist der dem Anbieter zu zahlende Preis der Referenzpreis nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der für frei Lager gelieferte, nicht abgeladene Ware an dem Tag gilt, der bei der Unterrichtung über die Annahme des Angebots als erster Liefertag festgesetzt wurde. Dieser Preis wird unter Berücksichtigung der Zu- und Abschläge nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung angepasst.

    Erfolgt die Lieferung jedoch in einem Monat, in dem der Referenzpreis unter dem des Angebotsmonats liegt, so gilt der letztere Preis. Diese Bestimmung gilt nicht für Sorghum, das im August und September angeboten wird.

    (2)   Die Interventionsstelle entscheidet über den Ort und den ersten Tag der Übernahme des Getreides, für das ihr ein Angebot gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterbreitet wurde.

    Die Kosten für den Transport vom Lager, in dem sich die Ware zum Zeitpunkt des Angebots befindet, bis zu dem Interventionsort, zu dem sie am kostengünstigsten verbracht werden kann, gehen zu Lasten des Anbieters.

    Ist der von der Interventionsstelle bezeichnete Übernahmeort nicht der Interventionsort, zu dem die Ware am kostengünstigsten verbracht werden kann, so bestimmt und übernimmt die Interventionsstelle die zusätzlichen Transportkosten. In diesem Fall werden auch die Transportkosten gemäß Unterabsatz 2 von der Interventionsstelle bestimmt.

    Lagert die Interventionsstelle die übernommene Ware im Einvernehmen mit dem Anbieter in dem Lager ein, in dem sich die Ware zum Zeitpunkt des Angebots befindet, so wird der Interventionspreis um die in Unterabsatz 3 Satz 2 genannten Kosten sowie die Auslagerungskosten verringert, wobei letztere auf der Grundlage der in dem betreffenden Mitgliedstaat tatsächlich festgestellten Kosten bestimmt werden.

    (3)   Die Zahlung erfolgt zwischen dem 30. und 35. Tag ab der Übernahme nach Artikel 6.

    Artikel 10

    Die Zu- und Abschläge, um die sich der dem Anbieter zu zahlende Preis erhöht oder ermäßigt, werden in EUR/t ausgedrückt und unter Anwendung der nachstehenden Beträge gemeinsam angewendet:

    a)

    ist der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Getreides bei Mais und Sorghum niedriger als 13 % und bei anderen Getreidearten niedriger als 14 %, so gelten die Zuschläge nach Tabelle I des Anhangs VII. Ist der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Getreides höher als 13 % bzw. 14 %, so gelten die Abschläge nach Tabelle II des Anhangs VII;

    b)

    weicht das Eigengewicht des zur Intervention angebotenen Getreides von dem Gewicht/Volumen-Verhältnis von 76 kg/hl bei Weichweizen und 64 kg/hl bei Gerste ab, so gelten die Abschläge nach Tabelle III des Anhangs VII;

    c)

    übersteigt der Anteil an Bruchkorn bei Hartweizen, Weichweizen und Gerste 3 % und bei Mais und Sorghum 4 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR;

    d)

    übersteigt der Anteil an Kornbesatz bei Hartweizen 2 %, bei Mais und Sorghum 4 % und bei Weichweizen und Gerste 5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR;

    e)

    übersteigt der Anteil an Auswuchs 2,5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR;

    f)

    übersteigt der Anteil an Schwarzbesatz bei Hartweizen 0,5 % und bei Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum 1 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,1 EUR;

    g)

    übersteigt bei Hartweizen der Anteil der nicht glasigen Hartweizenkörner 20 %, so gilt für jeden angefangenen weiteren Anteil von 1 % ein Abschlag von 0,2 EUR;

    h)

    liegt der Eiweißgehalt bei Weichweizen unter 11,5 %, so gelten die Abschläge nach Tabelle IV des Anhangs VII;

    i)

    liegt der Gerbstoffgehalt von zur Intervention angebotenem Sorghum über 0,4 % Trockenmasse, so wird der anzuwendende Abschlag nach der in Anhang VIII festgelegten Methode berechnet.

    Artikel 11

    (1)   Jeder Lagerhalter, der die angekaufte Ware auf Rechnung der Interventionsstelle lagert, überwacht regelmäßig die Bestände und den Lagerzustand und unterrichtet die Interventionsstelle unverzüglich über alle in dieser Hinsicht aufgetretenen Probleme.

    (2)   Die Interventionsstelle überzeugt sich mindestens einmal jährlich von der Qualität der Lagerbestände. Die diesbezügliche Probenahme kann zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme nach Anhang I Buchstabe A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 erfolgen.

    (3)   Erfolgen die Kontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2, so kommt der Mitgliedstaat im Falle der Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten für die finanziellen Folgen auf. Dies gilt unbeschadet der eigenen Ansprüche des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber dem Anbieter oder Lagerhalter, wenn dieser seine Zusagen und Verpflichtungen nicht einhält.

    Im Falle von Ochratoxin A und Aflatoxin gehen die finanziellen Folgen jedoch zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, wenn der betreffende Mitgliedstaat zur Zufriedenheit der Kommission nachweisen kann, das die Normen bei der Übernahme, die normalen Lagerbedingungen und die sonstigen Verpflichtungen des Lagerhalters eingehalten waren.

    Artikel 12

    Die Interventionsstellen erlassen, soweit erforderlich, weitere Verfahrens- und Übernahmebedingungen, die mit den Vorschriften dieser Verordnung vereinbar sind, um den in ihrem Mitgliedstaat bestehenden besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen. Sie können insbesondere regelmäßige Angaben über die Lagerbestände anfordern.

    KAPITEL III

    MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION

    Artikel 13

    (1)   Für jede Getreideart gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 teilen die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege die zur Verwaltung der Interventionsmaßnahme erforderlichen Angaben mit, insbesondere:

    a)

    spätestens jeden Mittwoch um 12 Uhr (Brüsseler Zeit):

    i)

    die von den Marktbeteiligten spätestens am Freitag der Vorwoche, 12 Uhr (Brüsseler Zeit), zur Intervention angebotenen Getreidemengen gemäß den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung;

    ii)

    die zur Intervention angebotenen Mengen von anderem Getreide als Mais, für die der Bieter das Angebot nach Eröffnung des Interventionszeitraums zurückgezogen hat;

    iii)

    die nach Eröffnung des Interventionszeitraums zur Intervention angebotenen Gesamtgetreidemengen, abzüglich der unter Ziffer ii genannten Mengen;

    iv)

    die nach Eröffnung des Interventionszeitraums übernommenen Gesamtgetreidemengen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung;

    b)

    am Mittwoch nach der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung die ausgeschriebenen Getreidemengen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (10);

    c)

    am Mittwoch nach dem Zeitpunkt, an dem der Mitgliedstaat die betreffenden Partien festgesetzt hat, die an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kostenlos zu verteilenden Getreidemengen;

    d)

    spätestens am Ende des Monats nach Ablauf der Übernahmefrist gemäß Artikel 6 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung die durchschnittlichen Ergebnisse betreffend Eigengewicht, Feuchtigkeits-, Bruchkorn- und Eiweißgehalt bei den übernommenen Getreidepartien, aufgeschlüsselt nach regionalen Ebenen gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 837/90.

    (2)   Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen auch dann, wenn es keine Angebotsmenge gibt. Werden keine Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i übermittelt, so geht die Kommission davon aus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Angebote eingereicht wurden.

    (3)   Form und Inhalt der Mitteilungen gemäß Absatz 1 sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Diese Muster sind nur nach vorheriger Unterrichtung des in Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Ausschusses anwendbar. Sie werden von der Kommission unter denselben Bedingungen angepasst und aktualisiert.

    KAPITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 14

    Die Verordnung (EG) Nr. 824/2000 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.

    Artikel 15

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2008.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Juli 2008

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

    (2)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2007 (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 3).

    (3)  Siehe Anhang IX.

    (4)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 721/2007 (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 4).

    (5)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (6)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/77/EG der Kommission (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 53).

    (7)  ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    (8)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

    (9)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12.

    (10)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.


    ANHANG I

    MINDESTQUALITÄTSKRITERIEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2

     

    Hartweizen

    Weichweizen

    Gerste

    Mais

    Sorghum

    A.

    Höchster Feuchtigkeitsgehalt

    14,5 %

    14,5 %

    14,5 %

    13,5 %

    13,5 %

    B.

    Höchstanteil der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, davon höchstens:

    12 %

    12 %

    12 %

    12 %

    12 %

    1.

    Bruchkorn

    6 %

    5 %

    5 %

    5 %

    5 %

    2.

    Kornbesatz (anderer als unter Nummer 3 genannter)

    5 %

    7 %

    12 %

    5 %

    5 %

    davon:

     

     

     

     

     

    a)

    Schmachtkorn

     

     

     

    b)

    Fremdgetreide

    3 %

     

    5 %

    c)

    Schädlingsfraß

     

     

     

     

     

    d)

    Keimverfärbungen

     

     

    e)

    durch Trocknung überhitzte Körner

    0,50 %

    0,50 %

    3 %

    0,50 %

    0,50 %

    3.

    Fleckige Körner und/oder fusariumbefallene Körner

    5 %

    davon:

     

     

     

     

     

    fusariumbefallene Körner

    1,5 %

    4.

    Auswuchs

    4 %

    4 %

    6 %

    6 %

    6 %

    5.

    Schwarzbesatz

    3 %

    3 %

    3 %

    3 %

    3 %

    davon:

     

     

     

     

     

    a)

    Fremdkörner:

     

     

     

     

     

    schädliche

    0,10 %

    0,10 %

    0,10 %

    0,10 %

    0,10 %

    andere

     

     

     

     

     

    b)

    verdorbene Körner:

     

     

     

     

     

    durch Selbsterhitzung und spontane Trocknung beschädigte Körner

    0,05 %

    0,05 %

     

     

     

    andere

     

     

     

     

     

    c)

    Verunreinigungen

     

     

     

     

     

    d)

    Spelzen

     

     

     

     

     

    e)

    Mutterkorn

    0,05 %

    0,05 %

    f)

    Brandbutten

     

     

    g)

    tote Insekten und Insektenteile

     

     

     

     

     

    C.

    Höchstanteil der Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben

    27 %

    D.

    Höchstgehalt an Gerbstoff (1)

    1 %

    E.

    Mindesteigengewicht (kg/hl)

    78

    73

    62

     

    F.

    Mindesteiweißgehalt (1):

     

     

     

     

     

    Wirtschaftsjahr 2002/03 und folgende

    11,5 %

    10,5 %

     

     

     

    G.

    Mindestfallzahl nach Hagberg

    220

    220

     

     

     

    H.

    Mindestsedimentationswert (ml)

    22


    (1)  Auf den Trockenstoff berechneter Anteil.


    ANHANG II

    1.   BESTANDTEILE, DIE KEIN EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND

    1.1.   Bruchkorn

    Als Bruchkorn gelten alle Körner, bei denen Teile des Endosperms freiliegen. Hierunter fallen auch angeschlagene Körner und Körner mit ausgeschlagenen Keimlingen.

    Bei Mais gelten alle Teile von Maiskörnern oder Maiskörner, die durch ein Rundlochsieb von 4,5 mm fallen, als Bruchkorn.

    Bei Sorghum gelten alle Teile von Körnern oder Körner, die durch ein Rundlochsieb von 1,8 mm fallen, als Bruchkorn.

    1.2.   Kornbesatz

    a)

    Schmachtkorn

    Als Schmachtkorn gelten die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannten Bestandteile der Getreideprobe durch Schlitzsiebe mit folgenden Schlitzbreiten fallen: Weichweizen 2,0 mm; Hartweizen 1,9 mm; Gerste 2,2 mm.

    In Abweichung von dieser Definition gelten jedoch als „Schmachtkorn“

    in estnischer, lettischer, finnischer und schwedischer Gerste mit einem Eigengewicht von mindestens 64 kg/hl, die in diesen Mitgliedstaaten zur Intervention angeboten wird, oder

    in Gerste mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 12,5 %

    die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannten Bestandteile durch Schlitzsiebe mit einer Schlitzbreite von 2,0 mm fallen.

    Auch frostgeschädigte Körner und alle nicht ausgereiften Körner (grünen Körner) gelten als Schmachtkorn.

    b)

    Fremdgetreide

    Als Fremdgetreide gelten alle nicht zum Grundgetreide gehörenden Getreidekörner einer Getreideprobe.

    c)

    Schädlingsfraß

    Als Schädlingsfraß gelten diejenigen Körner, die Fraßstellen aufweisen. Wanzenweizen gehört ebenfalls zu dieser Gruppe.

    d)

    Keimverfärbungen, fleckige Körner und fusariumbefallene Körner

    Körner mit Keimverfärbungen sind Körner mit braunen bis braunschwarzen Verfärbungen der Schale am unversehrten, nicht ausgewachsenen Keimling. Bei Weichweizen bleiben Körner mit Keimverfärbungen bis zu 8 % unberücksichtigt.

    Bei Hartweizen gelten als

    fleckige Körner: Körner, die an andere Stellen als am Keimling braune bis braunschwarze Verfärbungen aufweisen;

    fusariumbefallene Körner: Körner, deren Fruchtwand durch den Fusariumpilz befallen ist; diese Körner erscheinen leicht brandig, eingeschrumpft, und weisen rosa- oder weißgefärbte Flecken mit fließenden, unscharfen Konturen auf.

    e)

    Als durch Trocknung überhitzte Körner gelten Körner, die äußerliche Röstspuren aufweisen, aber keine verdorbenen Körner sind.

    1.3.   Auswuchs

    Auswuchs liegt vor, wenn Wurzel- oder Blattkeime mit bloßem Auge deutlich zu erkennen sind. Zur Beurteilung des Auswuchsgehalts darf jedoch der allgemeine Habitus der Getreideprobe nicht außer Acht gelassen werden. Bei manchen Getreidearten, zum Beispiel bei Hartweizen, tritt — sortenmäßig bedingt — der Keimling stark hervor, so dass bei der Bewegung des Getreides die den Keimling bedeckende Schale aufbricht und Auswuchs vorgetäuscht wird. Ein solches Korn ist nicht als Auswuchs zu bezeichnen. Auswuchs ist erst dann vorhanden, wenn am Keimling deutlich sichtbare, vom Normalzustand leicht zu unterscheidende Veränderungen eingetreten sind.

    1.4.   Schwarzbesatz

    a)

    Fremdkörper

    Fremdkörper sind Körner von angebauten oder nicht angebauten Pflanzen, die kein Getreide sind. Diese Fremdkörner bestehen aus unverwertbaren, verfütterbaren und schädlichen Körnern.

    Als schädliche Körner gelten die für Mensch und Tier giftigen Körner, die Körner, die die Reinigung und das Ausmahlen des Getreides behindern oder erschweren, und die Körner, die die Qualität der Getreideverarbeitungserzeugnisse verändern.

    b)

    Verdorbene Körner

    Verdorbene Körner sind solche, die durch Fäulnis, Schimmel- oder Bakterienbefall oder durch sonstige Einwirkungen für die menschliche Ernährung und bei Futtergetreide für die Fütterung unbrauchbar geworden sind.

    Zu den verdorbenen Körnern gehören auch durch Selbsterhitzung oder zu starke Trocknung beschädigte Körner; diese hitzgeschädigten Körner sind voll ausgebildete Körner, deren Schale eine graubraune bis schwarze und deren Mehlkörper beim Durchschneiden eine gelblichgraue bis bräunlichschwarze Färbung zeigt.

    Durch Weizengallmücken geschädigte Körner gelten nur dann als verdorbene Körner, wenn durch den sekundär auftretenden Pilzbefall mehr als die Hälfte der Kornoberfläche grau bis schwarz verfärbt ist. Hat die Verfärbung weniger als die Hälfte der Kornoberfläche erfasst, so zählt das Korn zum Schädlingsfraß.

    c)

    Verunreinigungen

    Zu den Verunreinigungen zählen sowohl die in einer Getreideprobe enthaltenen Bestandteile, die beim Sieben mit einem 3,5-mm-Schlitzsieb zurückbleiben (ausgenommen Fremdgetreide und sehr dicke Körner des Grundgetreides), als auch die Bestandteile, die beim Sieben mit einem 1-mm-Schlitzsieb durchfallen. Steine, Sand, Strohteile und andere Verunreinigungen, die sich in den Getreideproben befinden, beim Sieben mit einem 3,5-mm-Schlitzsieb durchfallen und beim Sieben mit einem 1-mm-Schlitzsieb zurückbleiben, zählen zu den Verunreinigungen.

    Diese Definition gilt nicht für Mais. Bei dieser Getreideart gelten als Verunreinigungen sämtliche Bestandteile einer Maisprobe, die beim Sieben mit einem 1-mm-Schlitzsieb durchfallen, sowie alle in Unterabsatz 1 genannten Verunreinigungen.

    d)

    Spelzen (bei Mais: Bruchstücke oder Spindeln)

    e)

    Mutterkorn

    f)

    Brandbutten

    g)

    Tote Insekten und Insektenteile

    1.5.   Lebende Schädlinge

    1.6.   Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben

    Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben, sind Körner, deren Mehlkörper nicht völlig durchscheinend erscheint.

    2.   BEI DER BEGRIFFSBESTIMMUNG DES BESATZES BEI DEN EINZELNEN GETREIDEARTEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE FAKTOREN

    2.1.   Hartweizen

    Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen, fleckige oder fusariumbefallene Körner und durch Trocknung überhitzte Körner.

    Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten, tote Insekten und Insektenteile.

    2.2.   Weichweizen

    Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen und durch Trocknung überhitzte Körner.

    Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten, tote Insekten und Insektenteile.

    2.3.   Gerste

    Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner.

    Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Spelzen, tote Insekten und Insektenteile.

    2.4.   Mais

    Als Kornbesatz gelten Fremdgetreide, Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner.

    Bei dieser Getreideart müssen alle Teile einer Probe, die durch ein Schlitzsieb von 1,0 mm fallen, als Verunreinigungen gelten.

    Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Spelzen, tote Insekten und Insektenteile.

    2.5.   Sorghum

    Als Kornbesatz gelten Fremdgetreide, Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner.

    Als Schwarzbesatz gelten Fremdgetreide, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Spelzen, tote Insekten und Insektenteile.


    ANHANG III

    BEZUGSMETHODE ZUR BESTIMMUNG DER BESTANDTEILE, DIE KEIN EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND

    1.

    Bei Weichweizen, Hartweizen und Gerste wird eine Durchschnittsprobe von 250 g jeweils eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb von 3,5 mm Schlitzbreite und ein Schlitzsieb von 1,0 mm Schlitzbreite gesiebt.

    Für eine konstante Siebung wird eine Siebmaschine (z. B. ein Vibrationstisch mit aufmontierten Sieben) empfohlen.

    Der Rückhalt des 3,5-mm-Siebes und der Durchfall des 1,0-mm-Siebes sind zusammen auszuwiegen und gelten als Verunreinigungen. Befinden sich im Rückhalt des 3,5-mm-Siebes Bestandteile der Kategorie Fremdgetreide oder sehr dicke Körner des Grundgetreides, so sind sie der gesiebten Probe wieder beizufügen. Beim Sieben durch das 1,0-mm-Sieb ist festzustellen, ob lebende Schädlinge vorhanden sind.

    Aus der gesiebten Probe wird mittels eines Probenteilers eine Probe zwischen 50 und 100 g entnommen. Diese Teilprobe ist zu wiegen.

    Anschließend wird diese Teilprobe auf einer Tischplatte zu einer flachen Schicht ausgebreitet, und die Kategorien Bruchkorn, Fremdgetreide, Auswuchs, Schädlingsfraß, frostgeschädigte Körner, Körner mit Keimverfärbungen, fleckige Körner, Fremdkörner, Mutterkorn, verdorbene Körner, Brandbutten, Spelzen, lebende Schädlinge und tote Insekten werden mit Hilfe einer Pinzette oder eines Hornspatels ausgelesen.

    Befinden sich in der Teilprobe Körner, die noch in den Spelzen sitzen, so sind diese Körner von Hand aus der Umhüllung herauszuholen; diese Spelzen zählen zu der Kategorie Spelzen. Steine, Sand und Strohteile werden der Kategorie Verunreinigungen zugerechnet.

    Die Teilprobe wird eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb mit einer Schlitzbreite von 2,0 mm bei Weichweizen, 1,9 mm bei Hartweizen und 2,2 mm bei Gerste gesiebt. Der Durchfall dieser Siebung zählt zur Kategorie Schmachtkorn. Frostgeschädigte sowie nicht ganz gereifte grüne Körner werden ebenfalls der Kategorie Schmachtkorn zugerechnet.

    2.

    Bei Mais wird eine Durchschnittsprobe von 500 g und bei Sorghum von 250 g eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb von 1,0 mm gesiebt. Es ist festzustellen, ob lebende Schädlinge und tote Insekten vorhanden sind.

    Aus dem Rückhalt des 1,0-mm-Siebes werden Steine, Sand, Strohteile und andere Verunreinigungen mit Hilfe einer Pinzette oder eines Hornspatels ausgelesen.

    Die ausgelesenen Verunreinigungen werden dem Durchfall dieses 1-mm-Siebes wieder hinzugefügt und mit diesem zusammen gewogen.

    Aus der gesiebten Probe wird mittels eines Probenteilers eine Probe zwischen 100 und 200 g für Mais und zwischen 25 und 50 g für Sorghum hergestellt. Diese Teilprobe ist zu wiegen. Anschließend wird diese Teilprobe auf einer Tischplatte zu einer flachen Schicht ausgebreitet, und die Kategorien Fremdgetreide, Schädlingsfraß, frostgeschädigte Körner, Auswuchs, Fremdkörner, verdorbene Körner, Spelzen, lebende Schädlinge und tote Insekten werden mit Hilfe einer Pinzette oder eines Hornspatels ausgelesen.

    Danach wird dieses Teilmuster bei Mais durch ein 4,5-mm- und bei Sorghum durch ein 1,8-mm-Rundlochsieb gesiebt. Der Durchfall dieser Siebung zählt zur Kategorie Bruchkorn.

    3.

    Die nach den Methoden der Nummern 1 und 2 ermittelten Kategorien, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, sind auf 0,01 g genau auszuwiegen und prozentual auf die Durchschnittsprobe zu berechnen. Die Angaben im Untersuchungsbericht erfolgen mit einer Genauigkeit von 0,1 %. Es ist festzustellen, ob lebende Schädlinge vorhanden sind.

    Grundsätzlich sind je Probe zwei Untersuchungen durchzuführen. Dabei darf sich höchstens eine Abweichung von 10 % des oben genannten Gesamtbesatzes ergeben.

    4.

    Bei den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind folgende Geräte zu verwenden:

    a)

    Probenteiler, z. B. konischer oder Riffelprobenteiler;

    b)

    Präzisions- und Feinwaage;

    c)

    Schlitzsiebe mit einer Schlitzbreite von 1,0, 1,8, 1,9, 2,0, 2,2 und 3,5 mm und Rundlochsiebe von 1,8 und 4,5 mm Lochdurchmesser. Die Siebe sind gegebenenfalls auf einen Vibrationstisch zu montieren.


    ANHANG IV

    PRAKTISCHE BEZUGSMETHODE ZUR BESTIMMUNG DES FEUCHTIGKEITSGEHALTS

    1.   Prinzip

    Das Erzeugnis wird bei einer Temperatur von 130 bis 133 °C und normalem Luftdruck während eines gemäß der Größe der Partikel festgesetzten Zeitraums getrocknet.

    2.   Anwendungsgebiet

    Diese Trocknungsmethode gilt für geschrotetes Getreide, dessen Teilchengröße bei Sieben mit Maschen von 0,5 mm eine Durchlässigkeit von zumindest 50 % gestattet und das bei Sieben mit Rundmaschen von 1,0 mm höchstens 10 % Rückstand zurücklässt. Die Methode gilt auch für Mehle.

    3.   Geräte

    Präzisionswaage.

    Zerkleinerungsgerät aus einem Material, das keine Feuchtigkeit absorbiert, leicht zu reinigen ist, eine schnelle und gleichmäßige Zerkleinerung ermöglicht, ohne merkbare Erwärmung hervorzurufen, so weit wie möglich den Kontakt mit der Außenluft verhindert und den unter Nummer 2 gestellten Anforderungen entspricht (z. B. zerlegbare Kegelmühle).

    Gefäß aus korrisonsbeständigem Metall oder aus Glas mit Schliffdeckel; die Nutzfläche muss eine solche Verteilung der Probe ermöglichen, dass 0,3 g auf 1 cm2 kommen.

    Elektrisch beheizter, temperaturgeregelter Trockenschrank, der auf eine Temperatur zwischen 130 und 133 °C (1) eingestellt ist und eine ausreichende Lüftung besitzt (2).

    Exsikkator mit dicker, perforierter Platte aus Metall, die ersatzweise aus Porzellan sein kann. Der Exsikkator enthält ein wirksames Trocknungsmittel.

    4.   Arbeitsverfahren

    Trocknung

    In das austarierte Gefäß bei kleinkörnigem Getreide rund 5 g mit einer Genauigkeit von ± 1 mg und bei Mais rund 8 g der geschroteten Substanz einwiegen. Das Gefäß in einen auf 130—133 °C erhitzten Trockenschrank stellen. Damit die Temperatur des Trockenschranks nicht zu stark abfällt, ist das Gefäß möglichst rasch hineinzustellen. Nachdem der Trockenschrank erneut die Temperatur von 130—133 °C erreicht hat, bei kleinkörnigem Getreide zwei Stunden und bei Mais vier Stunden trocknen lassen. Das Gefäß aus dem Trockenschrank herausnehmen, den Deckel rasch wieder auflegen, 30 bis 45 Minuten lang in einem Exsikkator abkühlen lassen und wiegen (das Wiegen soll mit einer Genauigkeit von ± 1 mg erfolgen).

    5.   Berechnungsmethode und Formeln

    E

    =

    Anfangsmasse der Probe in Gramm

    M

    =

    Masse der Probe in Gramm nach der Koordinierung

    M′

    =

    Masse der Probe in Gramm nach dem Schroten

    m

    =

    Masse der trockenen Probe in Gramm

    Der Feuchtigkeitsgehalt des Erzeugnisses, in Prozent des unveränderten Erzeugnisses ausgedrückt, beträgt:

    ohne Vorkonditionierung (E – m) × 100/E,

    mit Vorkonditionierung, [(M′ – m)M/M′ + E – M] × 100/E = 100 (1 – Mm/EM′)

    Es muss mindestens eine Doppelbestimmung erfolgen.

    6.   Erneute Bestimmung

    Der Unterschied zwischen Ergebnissen von zwei Feuchtigkeitsgehaltsbestimmungen, die gleichzeitig oder kurz nacheinander von derselben Person vorgenommen werden, darf 0,15 g je 100 g der Probe nicht überschreiten. Andernfalls ist die Bestimmung erneut vorzunehmen.


    (1)  Lufttemperatur im Innern des Trockenschranks.

    (2)  Der Trockenschrank soll eine solche Wärmekapazität haben, dass er, wenn er auf eine Temperatur von 130—133 °C eingestellt worden ist, diese Temperatur in weniger als 45 Minuten wieder erreichen kann, nachdem die Höchstzahl gleichzeitig zu trocknender Proben hineingestellt wurde. Die Ventilation sollte gewährleisten, dass die Ergebnisse der Trocknung aller Grieß- oder gegebenenfalls Maisproben, die der Schrank enthalten kann, während 2 Stunden bei kleinkörnigem Getreide (Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Sorghum) und während 4 Stunden bei Mais um weniger als 0,15 % von den Ergebnissen abweichen, die nach 3-stündiger Trocknung bei kleinkörnigem Getreide und 5-stündiger Trocknung bei Mais erzielt werden.


    ANHANG V

    METHODE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENSCHAFT „NICHT KLEBEND UND MASCHINELL BEARBEITBAR“ DES AUS WEICHWEIZEN HERGESTELLTEN TEIGS

    1.   Titel

    Methode für den Weizenbackversuch

    2.   Anwendungsgebiet

    Die Methode ist für Mehl anwendbar, das auf einer Versuchsmühle aus Weizen hergestellt ist, zur Produktion von hefegelockertem Brot.

    3.   Prinzip

    Ein Teig wird aus Mehl, Wasser, Hefe, Salz und Saccharose in einem vorgeschriebenen Kneter hergestellt. Nach dem Teilen und Rundwirken wird eine Teigruhezeit von 30 Minuten eingehalten. Die Teige werden geformt, auf Backbleche gelegt und nach Ablauf einer festen Endgärzeit gebacken. Die Teigeigenschaften werden vermerkt. Die Brote werden nach Volumen und Höhe beurteilt.

    4.   Zutaten

    4.1.   Hefe

    Aktive Trockenhefe „Saccharomyces cerevisiae“, Typ DHW-Hamburg-Wansbeck, oder ein Produkt mit den gleichen Eigenschaften.

    4.2.   Leitungswasser

    4.3.   Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung

    30 ± 0,5 g Natriumchlorid (handelsübliche Qualität), 30 ± 0,5 g Saccharose (handelsübliche Qualität) und 0,040 ± 0,001 g Ascorbinsäure werden in 800 ± 5 g Wasser aufgelöst. Die Lösung wird täglich frisch bereitet.

    4.4.   Zuckerlösung

    5 ± 0,1 g Saccharose (handelsübliche Qualität) werden in 95 ± 1 g Wasser aufgelöst. Die Lösung wird täglich frisch bereitet.

    4.5.   Enzymaktives Malzmehl

    Handelsübliche Qualität

    5.   Einrichtung und Geräte

    5.1.   Backraum

    Mit Regelvorrichtungen zur Einhaltung einer Temperatur von 22 bis 25 °C.

    5.2.   Kühlschrank

    Um eine Temperatur von 4 ± 2 °C einzuhalten.

    5.3.   Waage

    Maximale Belastung 2 kg, Genauigkeit 2 g.

    5.4.   Waage

    Maximale Belastung 0,5 kg, Genauigkeit 0,1 g.

    5.5.   Analytische Waage

    Genauigkeit 0,1 × 10–3 g.

    5.6.   Kneter

    Stephan UMTA 10, mit Knetarm Modell „Detmold“ (A. Stephan Söhne GmbH), oder ähnliches Gerät mit gleichen Eigenschaften.

    5.7.   Gärschrank

    Mit Regelvorrichtung zur Einhaltung einer Temperatur von 30 ± 1 °C.

    5.8.   Offene Kunststoffbehälter

    Aus Polymethylmethacrylat (Plexiglas, Perspex). Innenmaße 25 × 25 cm, Höhe 15 cm, Wandstärke 0,5 ± 0,05 cm.

    5.9.   Quadratische Kunststoffplatten

    Aus Polymethylmethacrylat (Plexiglas, Perspex). Mindestens 30 × 30 cm, Stärke 0,5 ± 0,05 cm.

    5.10.   Rundwirker

    Rundwirker Brabender (Brabender OHG) oder ähnliches Gerät mit gleichen Eigenschaften.

    6.   Probenahme

    Nach ICC-Norm Nr. 101.

    7.   Arbeitsweise

    7.1.   Bestimmung der Wasseraufnahme

    Die Wasseraufnahme wird bestimmt nach ICC-Norm Nr. 115/1.

    7.2.   Bestimmung des Malzmehlzusatzes

    Die Fallzahl des Mehles wird nach ISO 3093/1982 bestimmt. Falls diese Fallzahl höher als 250 liegt, wird — anhand einer Reihe von Mehlmischungen mit steigenden Mengen von Malzmehl (Nummer 4.5) — die Menge des Malzmehlzusatzes bestimmt, um eine Fallzahl von 200 bis 250 zu erhalten. Bei Fallzahlen unter 250 ist kein Zusatz von Malzmehl notwendig.

    7.3.   Reaktivierung der Trockenhefe

    Die Temperatur der Zuckerlösung (Nummer 4.4) auf 35 ± 1 °C einstellen. Ein Gewichtsteil der aktiven Trockenhefe in vier Gewichtsteile der temperierten Zuckerlösung gießen. Nicht rühren. Erforderlichenfalls schwenken.

    10 ± 1 Minuten stehenlassen, dann so lange rühren, bis eine homogene Suspension entstanden ist. Diese Suspension muss innerhalb von 10 Minuten verarbeitet werden.

    7.4.   Einstellung der Temperatur des Mehles und der flüssigen Zutaten

    Die Mehl- und Wassertemperatur sind so zu regulieren, dass der Teig nach dem Kneten eine Temperatur von 27 ± 1 °C aufweist.

    7.5.   Teigzusammensetzung

    10 y/3 g Mehl mit dem vorhandenen Feuchtigkeitsgehalt (entsprechend 1 kg bei einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 %) mit einer Genauigkeit von 2 g abwiegen, wobei y die Mehlmenge darstellt, die im Farinograf-Test verwendet wird (siehe ICC-Norm Nr. 115/1). Die Malzmehlmenge, die erforderlich ist, um die Fallzeit in den Bereich von 200 bis 250 zu bringen (Nummer 7.2), mit einer Genauigkeit von 0,2 g abwiegen.

    430 ± 5 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung (Nummer 4.3) abwiegen und Wasser bis zu einer gesamten Masse von (x – 9) 10 y/3 g (siehe Nummer 10.2) hinzufügen; x entspricht der Wassermenge, die im Farinograph-Test verwendet wird (siehe ICC-Norm Nr. 115/1). Die gesamte Masse (gewöhnlich zwischen 450—650 g) muss mit einer Genauigkeit von 1,5 g erreicht werden.

    90 ± 1 g der Hefesuspension (Nummer 7.3) abwiegen.

    Die gesamte Masse des Teiges (P) notieren, die sich aus der Summe der Massen des Mehles, der Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung plus Wasser, der Hefesuspension und des Malzmehles zusammensetzt.

    7.6.   Kneten

    Vor Gebrauch den Kneter mittels einer geeigneten Menge temperierten Wassers auf eine Temperatur von 27 ± 1 °C bringen.

    Dann die flüssigen Teigzutaten in den Kneter geben und das Mehl mit dem Malzmehl daraufschütten.

    Den Kneter einschalten (Stufe 1, 1 400 U/min) und ihn 60 Sekunden laufen lassen. 20 Sekunden nach Beginn des Knetens den am Deckel des Kneters befestigten Schaber zweimal umdrehen.

    Die Teigtemperatur messen. Liegt sie außerhalb des Bereichs von 26 bis 28 °C, den Teig verwerfen und nach Regulierung der Temperatur der Zutaten einen neuen Teig herstellen.

    Die Teigeigenschaften mit Hilfe folgender Begriffe festhalten:

    nicht klebend und maschinell verarbeitbar oder

    klebend und nicht maschinell verarbeitbar.

    Um am Ende des Knetens als „nicht klebend und maschinell verarbeitbar“ bezeichnet zu werden, muss der Teig eine zusammenhängende Masse bilden, die nur ganz wenig an den Wänden der Teigschüssel und der Achse des Knetens haftet. Es muss möglich sein, den Teig von Hand zusammenzufassen und ihn mit einer einzigen Bewegung ohne merkliche Verluste aus der Schüssel herauszuheben.

    7.7.   Teilen und Rundwirken

    Mit einer Genauigkeit von 2 g drei Teigstücke gemäß folgender Formel abwiegen:

    p = 0,25 P; dabei bedeuten

    p

    =

    Masse des Teigstückes,

    P

    =

    gesamte Teigmasse.

    Die Teigstücke sofort für 15 Sekunden in den Rundwirker (Nummer 5.10) werfen und sie dann 30 ± 2 Minuten lang im Gärschrank (Nummer 5.7) auf die Kunststoffplatten (Nummer 5.9) legen, die mit den umgedrehten Kunststoffbehältern (Nummer 5.8) bedeckt sind.

    Die Teigstücke nicht mit Mehl bestreuen.

    7.8.   Formen

    Die Teigstücke auf den Kunststoffplatten, die mit den umgekehrten Behältern bedeckt sind, zum Rundwirker (Nummer 5.10) bringen und jedes Stück noch einmal 15 Sekunden rundwirken. Den Behälter erst unmittelbar vor dem Rundwirken vom Teigstück wegnehmen. Die Teigeigenschaften wiederum mit Hilfe eines der folgenden Begriffe festhalten:

    nicht klebend und maschinell verarbeitbar,

    klebend und nicht maschinell verarbeitbar.

    Um als „nicht klebend und maschinell verarbeitbar“ bezeichnet zu werden, darf der Teig kaum oder überhaupt nicht an den Wänden der Formkammer haften, so dass er sich frei um sich selbst bewegen und während des Laufs der Maschine eine regelmäßige Kugel bilden kann. Am Schluss darf der Teig nicht an den Wänden der Formkammer haften, wenn der Deckel der Kammer gehoben wird.

    8.   Versuchsbericht

    Der Versuchsbericht muss festhalten:

    die Teigeigenschaften am Ende des Knetens und beim Rundwirken,

    die Fallzahl des Mehles ohne Zusatz von Malzmehl,

    alle beobachteten Anomalien.

    Außerdem enthält er

    die benutzte Methode,

    alle Einzelheiten, die für die Identifizierung der Probe erforderlich sind.

    9.   Allgemeine Bemerkungen

    9.1.   Die Formel für die Berechnung der Menge der flüssigen Zutaten gründet sich auf folgende Überlegungen:

     

    Die Zugabe von x ml Wasser zum Äquivalent von 300 g Mehl mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 % ergibt die erforderliche Konsistenz. Da im Backversuch 1 kg Mehl mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 % benutzt wird, wohingegen sich die Menge x auf 300 g Mehl bezieht, benötigt man für den Backversuch x geteilt durch 3 mal 10 g Wasser, also 10 x/3 g.

     

    Die 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung enthalten 15 g Salz und 15 g Zucker. Diese 430 g Lösung werden in die Menge der flüssigen Zutaten einbezogen. Um also 10 x/3 g Wasser zum Teig hinzuzufügen, müssen 10 x/3 + 30 g flüssige Zutaten zugegeben werden, die sich aus den 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung plus einer zusätzlichen Menge Wasser zusammensetzen.

     

    Obgleich ein Teil des Wassers, das mit der Hefesuspension zugesetzt wird, von der Hefe absorbiert wird, enthält auch diese Suspension „freies“ Wasser. Man geht davon aus, dass 90 g Hefesuspension 60 g „freies“ Wasser enthalten. Die Menge der flüssigen Zutaten muss also um diese 60 g „freies“ Wasser in der Hefesuspension berichtigt werden, so dass schließlich (10 x/3 plus 30 g) minus 60 g hinzugefügt werden müssen. Dies ergibt: (10 x/3 + 30) – 60 = 10 x/3 – 30 = ( x/3 – 3) 10 = (x – 9) 10/3, d. h. die Formel von Nummer 7.5. Beläuft sich die im Farinograf-Test verwendete Wassermenge zum Beispiel auf 165 ml, so setzt man diesen Wert in die Formel ein, so dass zu den 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung zusätzlich Wasser zugefügt werden muss, bis folgende Gesamtmasse entsteht:

    (165- 9) 10/3 = 156 × 10/3 = 520 g.

    9.2.   Die Methode ist bei Weizen nicht direkt anwendbar. Das Verfahren, das angewendet werden soll, um die Backeigenschaften des Weizens festzustellen, ist Folgendes:

     

    Den Weizen reinigen und den Feuchtigkeitsgehalt des gereinigten Weizens bestimmen. Wenn der Feuchtigkeitsgehalt im Bereich von 15,0—16,0 % liegt, ist es nicht erforderlich, den Weizen zu konditionieren. Andernfalls muss der Feuchtigkeitsgehalt wenigstens drei Stunden vor der Vermahlung auf 15,5 ± 0,5 % eingestellt werden.

     

    Der Weizen wird mit einer Bühler Labor-Mühle MLU 202 oder einer Brabender Quadrumat-Senior-Mühle oder einem genau ähnlichen Gerät mit gleichen Eigenschaften zu Mehl vermahlen.

     

    Es ist ein Mahlverfahren zu wählen, bei dem ein Mehl mit einer Mindestausbeute von 72 % und einem Aschegehalt zwischen 0,50—0,60 % i. Tr. gewonnen wird.

     

    Der Aschegehalt des Mehles ist entsprechend Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission (ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7) und der Feuchtigkeitsgehalt entsprechend der vorliegenden Verordnung zu bestimmen. Die Mehlausbeute wird nach folgender Gleichung berechnet:

    E = [((100 – f) F)/(100 – w) W] × 100 %

    Es bedeuten:

    E

    =

    Mehlausbeute,

    f

    =

    Feuchtigkeitsgehalt des Mehles,

    w

    =

    Feuchtigkeitsgehalt des Weizens,

    F

    =

    Masse des gewonnenen Mehles mit dem Feuchtigkeitsgehalt f,

    W

    =

    Masse des gemahlenen Weizens mit dem Feuchtigkeitsgehalt w.

    Bemerkung: Die näheren Bestimmungen über die zu verwendenden Zutaten und Geräte stehen in dem vom Instituut voor Graan, Meel en Brood, TNO — Postbus 15, Wageningen, Niederlande, veröffentlichten Dokument T/77.300 vom 31. März 1977.


    ANHANG VI

    BESTIMMUNG DES ANTEILS DER KÖRNER, DIE IHR GLASIGES AUSSEHEN VERLOREN HABEN

    1.   Prinzip

    Zur Bestimmung des Anteils der Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben, wird nur ein Teil der Probe herangezogen. Die Körner werden mit dem Körnerschneider nach Pohl oder einem vergleichbaren Gerät zerlegt.

    2.   Material

    Körnerschneider nach Pohl oder vergleichbares Gerät

    Pinzette, Skalpell

    Schale oder Küvette

    3.   Verfahren

    a)

    Die Untersuchung erstreckt sich auf eine Probe von 100 g, nachdem die Bestandteile aussortiert worden sind, die kein einwandfreies Grundgetreide sind.

    b)

    Die Probe in einer Schale ausbreiten und gleichmäßig verteilen.

    c)

    Nach Einführung einer Platte in den Körnerschneider eine Handvoll Körner auf dem Gitter ausbreiten. Durch lebhaftes Klopfen dafür sorgen, dass auf jede Zelle nur 1 Korn entfällt. Den beweglichen Teil herunterklappen, um die Körner festzuhalten, so dass sie zerschnitten werden können.

    d)

    Mit soviel Platten arbeiten, dass mindestens 600 Körner zerschnitten werden.

    e)

    Die Körner zählen, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben.

    f)

    Den prozentualen Anteil der Körner berechnen, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben.

    4.   Ergebnisdarstellung

    I

    =

    Masse der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, ausgedrückt in Gramm

    M

    =

    prozentualer Anteil der Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben, an den untersuchten gereinigten Körnern

    5.   Ergebnis

    Prozentualer Anteil der in der Probe enthaltenen Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben:

    [M × (100 – I)]/100 = …


    ANHANG VII

    TABELLE I

    Zuschläge für den Feuchtigkeitsgehalt

    Mais und Sorghum

    Anderes Getreide als Mais und Sorghum

    Feuchtigkeitsgehalt (%)

    Zuschlag (EUR/t)

    Feuchtigkeitsgehalt (%)

    Zuschlag (EUR/t)

    13,4

    0,1

    13,3

    0,2

    13,2

    0,3

    13,1

    0,4

    13,0

    0,5

    12,9

    0,6

    12,8

    0,7

    12,7

    0,8

    12,6

    0,9

    12,5

    1,0

    12,4

    0,1

    12,4

    1,1

    12,3

    0,2

    12,3

    1,2

    12,2

    0,3

    12,2

    1,3

    12,1

    0,4

    12,1

    1,4

    12,0

    0,5

    12,0

    1,5

    11,9

    0,6

    11,9

    1,6

    11,8

    0,7

    11,8

    1,7

    11,7

    0,8

    11,7

    1,8

    11,6

    0,9

    11,6

    1,9

    11,5

    1,0

    11,5

    2,0

    11,4

    1,1

    11,4

    2,1

    11,3

    1,2

    11,3

    2,2

    11,2

    1,3

    11,2

    2,3

    11,1

    1,4

    11,1

    2,4

    11,0

    1,5

    11,0

    2,5

    10,9

    1,6

    10,9

    2,6

    10,8

    1,7

    10,8

    2,7

    10,7

    1,8

    10,7

    2,8

    10,6

    1,9

    10,6

    2,9

    10,5

    2,0

    10,5

    3,0

    10,4

    2,1

    10,4

    3,1

    10,3

    2,2

    10,3

    3,2

    10,2

    2,3

    10,2

    3,3

    10,1

    2,4

    10,1

    3,4

    10,0

    2,5

    10,0

    3,5


    TABELLE II

    Abschläge für den Feuchtigkeitsgehalt

    Mais und Sorghum

    Anderes Getreide als Mais und Sorghum

    Feuchtigkeitsgehalt (%)

    Abschlag (EUR/t)

    Feuchtigkeitsgehalt (%)

    Abschlag (EUR/t)

    13,5

    1,0

    14,5

    1,0

    13,4

    0,8

    14,4

    0,8

    13,3

    0,6

    14,3

    0,6

    13,2

    0,4

    14,2

    0,4

    13,1

    0,2

    14,1

    0,2


    TABELLE III

    Abschläge für das Eigengewicht

    Getreideart

    Eigengewicht (kg/hl)

    Abschlag (EUR/t)

    Weichweizen

    Weniger als 76 bis 75

    0,5

    Weniger als 75 bis 74

    1,0

    Weniger als 74 bis 73

    1,5

    Gerste

    Weniger als 64 bis 62

    1,0


    TABELLE IV

    Abschläge für den Eiweißgehalt

    Eiweißgehalt (1) (N × 5,7)

    Abschlag EUR/t

    Weniger als 11,5 bis 11,0

    2,5

    Weniger als 11,0 bis 10,5

    5


    (1)  In % des Trockenstoffs.


    ANHANG VIII

    Praktische Methode zur Festlegung des Abschlags, der von den Interventionsstellen auf den Preis des Sorghums anzuwenden ist

    1.   Basisangaben

    P

    =

    Anteil des Gerbstoffs, bezogen auf den Trockenstoff der Probe

    0,4 %

    =

    Anteil des Gerbstoffs, bei dessen Überschreitung ein Abschlag erfolgt

    11 % (1)

    =

    Abschlag, der 1 % des auf den Trockenstoff bezogenen Gerbstoffs entspricht

    2.   Berechnung des Abschlags

    Der in Euro ausgedrückte Abschlag, der auf den Referenzpreis anzuwenden ist, wird nach folgender Formel berechnet:

    11 (P – 0,40)


    (1)  Abschlag, der nach Maßgabe des auf 1 000 g Trockenstoff berechneten Gerbstoffgehalts anzuwenden ist:

    a)

    die im Stoffwechsel von Geflügel umsetzbare Energie von 1 000 g Trockenstoff von Sorghum mit einem theoretischen Gerbstoffgehalt von 0 %: 3 917 Kilokalorien;

    b)

    Verringerung der im Stoffwechsel von Geflügel umsetzbaren Energie von 1 000 g Trockenstoff von Sorghum je zusätzlichen Prozentpunkt Gerbstoff: 419 Kilokalorien;

    c)

    in Prozentpunkten angegebener Unterschied zwischen dem für Interventionssorghum festgesetzten Höchstgehalt an Gerbstoff und dem für die Standardqualität festgelegten Gerbstoffgehalt: 1,0 – 0,30 = 0,70;

    d)

    in Prozentanteilen angegebener Unterschied zwischen der im Stoffwechsel von Geflügel umsetzbaren Energie des Sorghums mit einem Gehalt von 1,0 % Gerbstoff und derjenigen des Sorghums mit einem Gerbstoffgehalt, der der Standardqualität entspricht (0,30 %):

    Formula

    e)

    Abschlag, der einem auf den Trockenstoff bezogenen Gerbstoffgehalt von 1 % entspricht, der 0,30 % übersteigt:

    Formula

    ANHANG IX

    Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

    Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission

    (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31)

     

    Verordnung (EG) Nr. 336/2003 der Kommission

    (ABl. L 49 vom 22.2.2003, S. 6)

     

    Verordnung (EG) Nr. 777/2004 der Kommission

    (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50)

    Nur Artikel 10

    Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 der Kommission

    (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 65)

     

    Verordnung (EG) Nr. 1572/2006 der Kommission (1)

    (ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 29)

     

    Verordnung (EG) Nr. 883/2007 der Kommission

    (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 3)

     


    (1)  Die Verordnung wurde teilweise aufgehoben durch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. November 2007 in der Rechtssache T-310/06.


    ANHANG X

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Verordnung (EG) Nr. 824/2000

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Einleitungssätze

    Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Einleitungssätze

    Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

    Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

    Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

    Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

    Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 3 einleitende Worte

    Artikel 5 einleitende Worte

    Artikel 3 Nummer 3.1.

    Artikel 5 Buchstabe a

    Artikel 3 Nummer 3.2.

    Artikel 5 Buchstabe b

    Artikel 3 Nummer 3.3.

    Artikel 5 Buchstabe c

    Artikel 3 Nummer 3.4.

    Artikel 5 Buchstabe d

    Artikel 3 Nummer 3.5.

    Artikel 5 Buchstabe e

    Artikel 3 Nummer 3.6.

    Artikel 5 Buchstabe f

    Artikel 3 Nummer 3.7.

    Artikel 5 Buchstabe g

    Artikel 3 Nummer 3.8.

    Artikel 5 Buchstabe h

    Artikel 3 Nummer 3.9.

    Artikel 5 Buchstabe i

    Artikel 3 Nummer 3.10.

    Artikel 5 Buchstabe j

    Artikel 3a

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 2

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 7

    Artikel 8

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 9

    Artikel 10

    Artikel 10

    Artikel 11

    Artikel 11

    Artikel 12

    Artikel 11a

    Artikel 13

    Artikel 12

    Artikel 14

    Artikel 13

    Artikel 15

    Anhang I

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang II

    Anhang III

    Anhang III

    Anhang IV

    Anhang IV

    Anhang V

    Anhang V

    Anhang VI

    Anhang VI

    Anhang VII

    Anhang VII

    Anhang VIII

    Anhang VIII

    Anhang IX

    Anhang X


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