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Document 32006D0766

    2006/766/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5171) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 320 vom 18/11/2006, p. 53–57 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Aufgehoben durch 32019R0626

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/766/oj

    18.11.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 320/53


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 6. November 2006

    zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5171)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/766/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind die besonderen Bedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Manteltieren, Stachelhäutern und Meeresschnecken sowie von Fischereierzeugnissen aus Drittländern festgelegt.

    (2)

    Mit der Entscheidung 97/20/EG der Kommission (2) wird die Liste der Drittländer erstellt, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeressschnecken erfüllen, und mit der Entscheidung 97/296/EG der Kommission (3) wird die Liste der Drittländer festgelegt, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen.

    (3)

    Es sollten Listen mit denjenigen Drittländern und Gebieten erstellt werden, die die Kriterien von Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und daher garantieren können, dass Muscheln, Manteltiere, Stachelhäuter und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnisse, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden, die Hygienebedingungen zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen. Dennoch sollten Einfuhren von Adduktormuskeln von Kammmuscheln, die nicht in Aquakultur gehalten werden, sofern Eingeweide und Keimdrüsen vollständig entfernt wurden, auch aus Drittländern zulässig sein, die nicht in einer solchen Liste ausgeführt sind.

    (4)

    Die zuständigen Behörden Australiens, Neuseelands und Uruguays haben ausreichende Garantien dafür gegeben, dass die für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken geltenden Bedingungen den in den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften festgelegten gleichwertig sind.

    (5)

    Die zuständigen Behörden Armeniens, Belarus’ und der Ukraine haben ausreichende Garantien gegeben, dass die für Fischereierzeugnisse geltenden Bedingungen den in den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften festgelegten gleichwertig sind.

    (6)

    Die Entscheidungen 97/20/EG und 97/296/EG sollten daher aufgehoben und durch eine neue Entscheidung ersetzt werden.

    (7)

    Die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Futtermittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Einfuhren von Muscheln, Manteltieren, Stachelhäutern und Meeresschnecken

    (1)   Die Liste der Drittländer, aus denen Muscheln, Manteltiere, Stachelhäuter und Meeresschnecken gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 eingeführt werden dürfen, ist in Anhang I der vorliegenden Entscheidung festgelegt.

    (2)   Unbeschadet von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gilt Absatz 1 nicht für die Adduktormuskeln von Kammmuscheln, die nicht in Aquakultur gehalten werden, sofern Eingeweide und Keimdrüsen vollständig entfernt wurden; diese dürfen auch aus Drittländern eingeführt werden, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind.

    Artikel 2

    Einfuhren von Fischereierzeugnissen

    Die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 eingeführt werden dürfen, ist in Anhang II der vorliegenden Entscheidung festgelegt.

    Artikel 3

    Aufhebung

    Die Entscheidungen 97/20/EG und 97/296/EG werden aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Verweise auf die vorliegende Entscheidung.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 6. November 2006.

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

    (2)  ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/469/EG (ABl. L 163 vom 21.6.2002, S. 16).

    (3)  ABl. L 122 vom 14.5.1997, S. 21. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/200/EG (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 50).


    ANHANG I

    Liste der Drittländer, aus denen Einfuhren von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in jeglicher Form zum menschlichen Verzehr zulässig sind

    (Länder und Gebiete gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004)

    AU —

    AUSTRALIEN

    CL —

    CHILE (1)

    JM —

    JAMAIKA (2)

    JP —

    JAPAN (1)

    KR —

    SÜDKOREA (1)

    MA —

    MAROKKO

    NZ —

    NEUSEELAND

    PE —

    PERU (1)

    TH —

    THAILAND (1)

    TN —

    TUNESIEN

    TR —

    TÜRKEI

    UY —

    URUGUAY

    VN —

    VIETNAM (1)


    (1)  Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

    (2)  Nur Meeresschnecken.


    ANHANG II

    Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen in jeglicher Form zum menschlichen Verzehr zulässig sind

    (Länder und Gebiete gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004)

    AE —

    VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE

    AG —

    ANTIGUA UND BARBUDA (1)

    AL —

    ALBANIEN

    AM —

    ARMENIEN (2)

    AN —

    NIEDERLÄNDISCHE ANTILLEN

    AR —

    ARGENTINIEN

    AU —

    AUSTRALIEN

    BD —

    BANGLADESCH

    BG —

    BULGARIEN (3)

    BR —

    BRASILIEN

    BS —

    BAHAMAS

    BY —

    BELARUS

    BZ —

    BELIZE

    CA —

    KANADA

    CH —

    SCHWEIZ

    CI —

    CÔTE D'IVOIRE

    CL —

    CHILE

    CN —

    CHINA

    CO —

    KOLUMBIEN

    CR —

    COSTA RICA

    CU —

    KUBA

    CV —

    KAP VERDE

    DZ —

    ALGERIEN

    EC —

    ECUADOR

    EG —

    ÄGYPTEN

    FK —

    FALKLANDINSELN

    GA —

    GABUN

    GD —

    GRENADA

    GH —

    GHANA

    GL —

    GRÖNLAND

    GM —

    GAMBIA

    GN —

    GUINEA KONAKRY (4)  (5)

    GT —

    GUATEMALA

    GY —

    GUYANA

    HK —

    HONGKONG

    HN —

    HONDURAS

    HR —

    KROATIEN

    ID —

    INDONESIEN

    IN —

    INDIEN

    IR —

    IRAN

    JM —

    JAMAIKA

    JP —

    JAPAN

    KE —

    KENIA

    KR —

    SÜDKOREA

    KZ —

    KASACHSTAN

    LK —

    SRI LANKA

    MA —

    MAROKKO (6)

    MG —

    MADAGASKAR

    MR —

    MAURETANIEN

    MU —

    MAURITIUS

    MV —

    MALEDIVEN

    MX —

    MEXIKO

    MY —

    MALAYSIA

    MZ —

    MOSAMBIK

    NA —

    NAMIBIA

    NC —

    NEUKALEDONIEN

    NG —

    NIGERIA

    NI —

    NICARAGUA

    NZ —

    NEUSEELAND

    OM —

    OMAN

    PA —

    PANAMA

    PE —

    PERU

    PG —

    PAPUA-NEUGUINEA

    PH —

    PHILIPPINEN

    PF —

    FRANSÖSISCH-POLYNESIEN

    PM —

    ST. PIERRE UND MIQUELON

    PK —

    PAKISTAN

    RO —

    RUMÄNIEN (3)

    RU —

    RUSSLAND

    SA —

    SAUDI-ARABIEN

    SC —

    SEYCHELLEN

    SG —

    SINGAPUR

    SN —

    SENEGAL

    SR —

    SURINAM

    SV —

    EL SALVADOR

    TH —

    THAILAND

    TN —

    TUNESIEN

    TR —

    TÜRKEI

    TW —

    TAIWAN

    TZ —

    TANSANIA

    UA —

    UKRAINE

    UG —

    UGANDA

    US —

    VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

    UY —

    URUGUAY

    VE —

    VENEZUELA

    VN —

    VIETNAM

    XM —

    MONTENEGRO (7)

    XS —

    SERBIEN (7)  (8)

    YE —

    YEMEN

    YT —

    MAYOTTE

    ZA —

    SÜDAFRIKA

    ZW —

    SIMBABWE


    (1)  Nur lebende Krustazeen.

    (2)  Nur lebende, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere.

    (3)  Nur anwendbar, bis dieser beitretende Staat ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist.

    (4)  Nur Fische, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden.

    (5)  Die eingeschränkte Häufigkeit der physischen Kontrollen gemäß der Entscheidung 94/360/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41) ist nicht anzuwenden.

    (6)  Verarbeitete Muscheln der Spezies Acanthocardia tuberculatum müssen Folgendes mitführen: a) eine zusätzliche Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang VI Anlage V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27) und b) die Ergebnisse der Analyse, mit der nachgewiesen wird, dass die Muscheln kein mit der Bioassay-Methode nachweisbares PSP (paralytic shellfish poison) enthalten.

    (7)  Nur ganze frische Meerwasserfische aus Wildfängen.

    (8)  Ausschließlich Kosowo gemäß der Definition der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.


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