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Document 32000D0807

    2000/807/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2000 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 84/90/EWG und 90/442/EWG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3701) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 326 vom 22/12/2000, p. 80–80 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2005; Aufgehoben durch 32005D0176

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/807/oj

    32000D0807

    2000/807/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2000 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 84/90/EWG und 90/442/EWG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3701) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 326 vom 22/12/2000 S. 0080 - 0080


    Entscheidung der Kommission

    vom 11. Dezember 2000

    zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 84/90/EWG und 90/442/EWG

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3701)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/807/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/556/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 84/90/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 89/163/EWG(4), ist die Code-Form für die Meldung von Viehseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG festgelegt worden.

    (2) Mit der Entscheidung 90/442/EWG der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung vom 17. Dezember 1996(6), sind die Codes für die Meldung von Viehseuchen festgelegt worden.

    (3) Es ist angezeigt, diese Entscheidungen zu kodifizieren und zu aktualisieren. Im Interesse einer größeren Transparenz empfiehlt es sich jedoch, die Entscheidungen aufzuheben und durch eine neue Entscheidung zu ersetzen.

    (4) Gemäß dem Beschluss Nr. 2/1999 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 22. Dezember 1999 betreffend die Durchführungsbestimmungen zu dem am 15. Mai 1997 in Brüssel unterzeichneten Protokoll über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra(7) ist Andorra in das Animo-System einzubeziehen.

    (5) Es wird ein neues Internet-orientiertes EDV-System eingeführt, das die Übertragung von Tierseuchendaten im Sinne der Richtlinie 82/894/EWG gestattet.

    (6) Belgien, Finnland, Deutschland, Griechenland, die Niederlande, Norwegen, Portugal und Spanien haben die im Rahmen des Mitteilungssystems verwendete Nummerierung der Regionen geändert.

    (7) Um das System zu verbessern und Seuchenausbrüche genauer lokalisieren zu können, ist die Angabe von Längen- und Breitengraden vorzusehen.

    (8) Damit die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben gewahrt bleibt, dürfen die Anhänge dieser Entscheidung nicht veröffentlicht werden.

    (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Verfahrens zur Mitteilung von Tierseuchen werden die Angaben in der in den Anhängen I, II und III dieser Entscheidung festgelegten Code-Form übermittelt.

    Artikel 2

    Im Rahmen des Verfahrens zur Mitteilung von Tierseuchen werden die Angaben anhand der in den Anhängen IV bis X dieser Entscheidung festgelegten Codes übermittelt.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2001.

    Artikel 4

    Die Entscheidungen 84/90/EWG und 90/442/EWG werden an dem in Artikel 3 genannten Datum aufgehoben.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. Dezember 2000

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

    (2) ABl. L 235 vom 19.9.2000, S. 27.

    (3) ABl. L 50 vom 21.2.1984, S. 10.

    (4) ABl. L 61 vom 4.3.1989, S. 49.

    (5) ABl. L 227 vom 21.8.1990, S. 39.

    (6) K(1996) 4032 endg.

    (7) ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 84.

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