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Document 31997D0533

    97/533/EG: Beschluß Nr. 164 vom 27. November 1996 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101 und E 102) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 216 vom 08/08/1997, p. 85–94 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/04/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/533/oj

    31997D0533

    97/533/EG: Beschluß Nr. 164 vom 27. November 1996 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101 und E 102) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 216 vom 08/08/1997 S. 0085 - 0094


    BESCHLUSS Nr. 164 vom 27. November 1996 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101 und E 102) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/533/EG)

    DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -

    aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben,

    aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (2), wonach sie die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen festlegt, die zur Durchführung der Verordnungen erforderlich sind,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Aufgrund des Beschlusses Nr. 162 vom 31. Mai 1996 sind die Vordruckmuster anzupassen.

    Diese Vordrucke sind im Hinblick auf ihre Verwendung in der um Österreich, Finnland und Schweden erweiterten Gemeinschaft anzupassen.

    Durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 in der Fassung des Protokolls vom 17. März 1993, Anhang VI, werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet.

    Mit Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 erforderlichen Vordrucke angepaßt und im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet.

    Aus praktischen Gründen sind in der Gemeinschaft und im Europäischen Wirtschaftsraum identische Vordrucke zu verwenden.

    Für die Sprache, in der die Vordrucke auszustellen sind, gilt die Empfehlung Nr. 15 der Verwaltungskommission -

    BESCHLIESST:

    1. Die im Beschluß Nr. 130 vom 17. Oktober 1985 enthaltenen Vordruckmuster E 101 und E 102 werden durch die beigefügten Muster ersetzt.

    2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Betreffenden (Anspruchsberechtigten, Versicherungsträgern, Arbeitgebern usw.) die Vordrucke entsprechend den beigefügten Mustern zur Verfügung.

    3. Jeder Vordruck steht in den Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung und ist in den verschiedenen Sprachen völlig deckungsgleich angeordnet, damit jeder Empfänger (Anspruchsberechtigter, Versicherungsträger, Arbeitgeber usw.) den Vordruck in seiner Landessprache erhalten kann.

    4. Dieser Beschluß, der den Beschluß Nr. 130 ablöst, tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

    Denis CROWLEY

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    (1) ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2.

    (2) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1.

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