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Document 31995R2800

    Verordnung (EG) Nr. 2800/95 des Rates vom 29. November 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

    ABl. L 291 vom 06/12/1995, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2800/oj

    31995R2800

    Verordnung (EG) Nr. 2800/95 des Rates vom 29. November 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

    Amtsblatt Nr. L 291 vom 06/12/1995 S. 0001 - 0002


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2800/95 DES RATES vom 29. November 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 (3) ist eine Sondermaßnahme für den Fall vorgesehen, daß ein Mitgliedstaat Erzeugungsregionen ausweisen will, die nicht den regionalen Grundflächen entsprechen, um sicherzustellen, daß die sich aus dem Plan für 1993 ergebenden Erträge eingehalten werden. Bei den neuen Mitgliedstaaten, die 1993 dieser Regelung nicht unterworfen waren, ist sicherzustellen, daß die Erträge eingehalten werden, die sich aus dem Plan des ersten Jahres nach dem Beitritt ergeben.

    Die Gemeinschaft hat im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) mit verschiedenen Drittländern Abkommen über bestimmte Ölsaaten geschlossen. Diese Abkommen wurden durch die Beschlüsse 93/355/EWG (4) und 94/87/EG (5) des Rates genehmigt; sie wurden im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 umgesetzt.

    Gemäß den genannten Abkommen muß im Falle der Erweiterung der Gemeinschaft die zur Berechnung der garantierten Ölsaaten-Hoechstfläche zugrunde gelegte Fläche um eine Fläche erhöht werden, die die durchschnittliche Anbaufläche des neuen Mitgliedstaats während der letzten drei Jahre vor dem Beitritt nicht überschreitet.

    Den neuen Mitgliedstaaten ist eine nationale Referenzfläche für Ölsaaten zuzuweisen.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 wurde eine Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen eingeführt. Bestimmte Vorschriften der zuvor geltenden Regelung sind gegenstandslos geworden. Der Klarheit halber und zwecks Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts sollten diese Vorschriften aufgehoben werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 3 Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Geht aus diesen Angaben hervor, daß im Falle eines Mitgliedstaats der sich aus dem für 1993 geltenden Regionalisierungsplan gemäß Absatz 2 ergebende Durchschnittsertrag, oder im Falle der neuen Mitgliedstaaten der sich aus dem 1995 geltenden Plan ergebende Durchschnittsertrag überschritten wird, so werden alle in diesem Mitgliedstaat für das folgende Wirtschaftsjahr zu leistenden Ausgleichszahlungen proportional zu der festgestellten Überschreitung gekürzt."

    2. In Anhang IV wird die Zahl "5 128 000" durch "5 482 000" ersetzt.

    3. Anhang V wird wie folgt ergänzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Die Verordnungen Nr. 115/67/EWG (6), Nr. 167/67/EWG (7), Nr. 724/67/EWG (8), (EWG) Nr. 569/76 (9), (EWG) Nr. 1774/76 (10), (EWG) Nr. 3766/91 (11), (EWG) Nr. 1431/82 (12), (EWG) Nr. 2036/82 (13), (EWG) Nr. 1491/85 (14) und (EWG) Nr. 2194/85 (15) werden aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 29. November 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. ATIENZA SERNA

    (1) ABl. Nr. C 188 vom 22. 7. 1995, S. 7.

    (2) Stellungnahme vom 27. Oktober 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1460/95 (ABl. Nr. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 1).

    (4) ABl. Nr. L 147 vom 18. 6. 1993, S. 25.

    (5) ABl. Nr. L 47 vom 18. 2. 1994, S. 1.

    (6) ABl. Nr. 111 vom 10. 6. 1967, S. 2196/67.

    (7) ABl. Nr. 130 vom 28. 6. 1967, S. 2590/67.

    (8) ABl. Nr. 252 vom 19. 10. 1967, S. 10.

    (9) ABl. Nr. L 67 vom 15. 3. 1976, S. 29.

    (10) ABl. Nr. L 199 vom 24. 7. 1976, S. 1.

    (11) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 17.

    (12) ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 28.

    (13) ABl. Nr. L 219 vom 28. 7. 1982, S. 1.

    (14) ABl. Nr. L 151 vom 10. 6. 1985, S. 15.

    (15) ABl. Nr. L 204 vom 2. 8. 1985, S. 1.

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