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Document 31985R2526

    Verordnung (EWG) Nr. 2526/85 der Kommission vom 5. August 1985 zur Änderung der Verordnung Nr. 27 hinsichtlich des für Anträge und Anmeldungen nach der Verordnung Nr. 17 des Rates zu verwendenden Formblatts

    ABl. L 240 vom 07/09/1985, p. 1–16 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/03/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2526/oj

    31985R2526

    Verordnung (EWG) Nr. 2526/85 der Kommission vom 5. August 1985 zur Änderung der Verordnung Nr. 27 hinsichtlich des für Anträge und Anmeldungen nach der Verordnung Nr. 17 des Rates zu verwendenden Formblatts

    Amtsblatt Nr. L 240 vom 07/09/1985 S. 0001 - 0016
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0069
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 3 S. 0009
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0069
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 3 S. 0009


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2526/85 DER KOMMISSION

    vom 5. August 1985

    zur Änderung der Verordnung Nr. 27 hinsichtlich des für Anträge und Anmeldungen nach der Verordnung Nr. 17 des Rates zu verwendenden Formblatts

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag - (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 24,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962 (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere ihr Artikel 4 Absätze 1 und 2, sieht vor, daß für Anträge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 betreffend die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages und für Anmeldungen nach Artikel 4 oder 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 das Formblatt A/B zu verwenden ist.

    Es empfiehlt sich, Änderungen an der Gestalt des Formblatts A/B unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen und insbesondere im Hinblick auf die Tatsache vorzunehmen, daß das Formblatt die Antragsteller nicht verpflichtet, alle für eine Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen.

    Es ist erforderlich, das Formblatt A/B an die Bedürfnisse des Widerspruchsverfahrens anzupassen, das in einigen Verordnungen betreffend die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen vorgesehen ist.

    Es empfiehlt sich, Unternehmen die Benutzung des Formblatts A/B zur Stellung von Anträgen nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 betreffend die Anwendbarkeit von Artikel 86 des Vertrages zu gestatten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung Nr. 27 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte »sowie ihre Anlagen" gestrichen.

    2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 4

    Inhalt der Anträge und Anmeldungen

    (1) Für Anträge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 betreffend die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages und für Anmeldungen nach Artikel 4 oder 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ist das Formblatt A/B in der in diesem Formblatt und in dem dazugehörigen Ergänzenden Vermerk beschriebenen Art und Weise zu verwenden; das Formblatt A/B und der Ergänzende Vermerk sind in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckt.

    (2) Anträge und Anmeldungen müssen die im Formblatt A/B und in dem dazugehörigen Ergänzenden Vermerk verlangten Angaben enthalten.

    (3) Mehrere beteiligte Unternehmen können für den Antrag oder die Anmeldung ein Formblatt verwenden.

    (4) In Anträgen nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 betreffend die Anwendbarkeit von Artikel 86 des Vertrages ist der Sachverhalt vollständig darzulegen; insbesondere ist anzugeben, um welche Verhaltensweisen es sich handelt und welche Stellung das beteiligte oder die beteiligten Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen haben, auf die sich die Verhaltensweise bezieht. Das Formblatt A/B kann verwendet werden".

    3. Die Anlage wird durch das im Anhang zu dieser Verordnung abgedruckte Formblatt A/B einschließlich des dazugehörigen Ergänzenden Vermerks ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. August 1985

    Für die Kommission

    Peter SUTHERLAND

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

    (2) ABl. Nr. 35 vom 10. 5. 1962, S. 1118/62.

    ANHANG

    1.2.3 // // // // // Dieses Formblatt muß zusammen mit einem Anhang eingereicht werden, der die in dem beigefügten Ergänzenden Vermerk aufgeführten Angaben enthält. // // // Das Formblatt und der Anhang sind in dreizehnfacher Ausfertigung einzureichen - ein Exemplar für die Kommission und eins für jeden Mitgliedstaat; die betroffenen Vereinbarungen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen; andere, zur Erläuterung oder zum Beweis beigefügte Schriftstücke jedoch nur in einfacher Ausfertigung. // FORMBLATT A/B // // Bitte vergessen Sie nicht, die beigefügte Eingangsbestätigung auszufuellen. // // // Reicht der freigelassene Raum nicht aus, verwenden Sie bitte zusätzliche Blätter und geben Sie dabei jeweils den Punkt im Formblatt an, auf den Sie sich beziehen. // // // //

    AN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    Generaldirektion für Wettbewerb

    Rü de la Loi 200

    B-1049 Brüssel

    A. Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 betreffend die Durchführung von Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    B. Anmeldung einer Vereinbarung, eines Beschlusses oder einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise nach Artikel 4 (oder 5) der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 im Hinblick auf eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einschließlich einer Anmeldung, mit der ein Widerspruchsverfahren beansprucht wird.

    Bezeichnung der Beteiligten

    1. Bezeichnung der Anmelder/Antrag-

    steller:

    Vollständige(r) Name bzw. Firma und Anschrift, Nummern des Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlusses sowie kurze Beschreibung (1) des oder der Unternehmen(s) oder der Unternehmensvereinigung(en), die den Antrag oder die Anmeldung einreichen.

    Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften oder sonstigen Einheiten ohne eigene Rechtsfähigkeit, die unter einer Firma tätig sind, geben Sie bitte auch Namen, Vornamen und Anschrift des oder der Eigentümer(s) oder Gesellschafter an.

    Wird ein Antrag oder eine Anmeldung im Namen eines Dritten oder von mehr als einer Person eingereicht, sind Name, Anschrift und Stellung des Vertreters oder gemeinsamen Vertreters anzugeben und ein Nachweis seiner Vertretungsbefugnis beizufügen. Wird ein Antrag oder eine Anmeldung von oder im Namen von mehr als einer Person eingereicht, soll ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden (Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 27 der Kommission).

    (1) Z. B.: »Kraftfahrzeughersteller", »Dienstleistungsunternehmen der Computer-Branche", »Konglomerater Konzern". 2. Bezeichnung der anderen Beteiligten:

    Vollständige(r) Name bzw. Firma und Anschrift sowie kurze Beschreibung jedes anderen an der Vereinbarung, dem Beschluß oder der abgestimmten Verhaltensweise (der »Absprache") Beteiligten.

    Geben Sie bitte an, in welcher Weise die übrigen Beteiligten von dem Antrag oder der Anmeldung unterrichtet worden sind.

    (Diese Angaben sind nicht erforderlich für Musterverträge, die das anmeldende oder antragstellende Unternehmen mit einer bestimmten Anzahl von Personen abgeschlossen hat oder abschließen will, z.B. Vertriebsverträge mit Händlern.)

    1.2 // Gegenstand des Antrags oder der Anmeldung (siehe den Ergänzenden Vermerk) // (Antworten Sie bitte auf die Fragen mit ja oder nein)

    Beantragen Sie nur ein Negativattest? (Wegen der Wirkungen eines solchen Antrags beachten Sie bitte Punkt IV Ende des ersten Absatzes des Ergänzenden Vermerks)

    Beantragen Sie ein Negativattest und melden Sie die Absprache gleichzeitig an, um eine Freistellung zu erlangen, falls die Kommission kein Negativattest erteilt?

    Melden Sie die Absprache nur an, um eine Freistellung zu erlangen?

    Beanspruchen Sie, daß diese Anmeldung in den Genuß eines Widerspruchverfahrens gelangt? (Beachten Sie bitte die Punkte III, IV, VI und VII des Ergänzenden Vermerks sowie Anhang Nr. 2). Falls Sie mit ja antworten, geben Sie bitte den Artikel und die Nummer der Verordnung an, auf die Sie sich beziehen.

    Wären Sie mit einem einfachen Verwaltungsschreiben (sog. »Comfort Letter") einverstanden? (Siehe den Ergänzenden Vermerk, Punkt VII am Ende)

    Die Unterzeichneten erklären, daß die oben und in den beigefügten . . . Seiten der Anlagen gemachten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden und den Tatsachen entsprechen, daß jede Schätzung als solche gekennzeichnet ist und ihre bestmögliche Schätzung auf der Grundlage der betreffenden Tatsachen darstellt sowie daß jede Meinungsäusserung der Wahrheit entspricht.

    Sie haben von der Vorschrift des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 Kenntnis genommen (Siehe beiliegenden Ergänzenden Vermerk).

    Ort und Datum:

    1.2.3 // // Unterschriften: //

    Diesen Raum bitte freilassen.

    1.2.3 // KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Generaldirektion für Wettbewerb // // Brüssel, den

    An

    EINGANGSBESTÄTIGUNG

    (Dieser Vordruck wird an die oben angegebene Adresse zurückgesandt, wenn er im oberen Teil vom Antragsteller bzw. vom Anmeldenden in einem Exemplar ausgefuellt ist.)

    Ihr Antrag auf Erteilung eines Negativattests vom:

    Ihre Anmeldung vom:

    betreffend:

    Ihr Zeichen:

    Beteiligte:

    1.2 // 1. // // 2. // u.a.

    (Weitere beteiligte Unternehmen brauchen nicht angegeben zu werden.)

    (Von der Kommission auszufuellen)

    ist am

    eingegangen und unter Nr. IV/ registriert worden.

    Bei allen Zuschriften bitte die oben angegebene Nummer mitteilen.

    1.2.3.4 // Provisorische Anschrift: Rü de la Loi 200 B-1049 Brüssel // Telefon: Durchwahl: 235 . . . . Zentrale: 235 11 11 // Fernschreiber: COMEU B 21877 // Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

    ERGÄNZENDER VERMERK

    INHALT

    1.2 // I. // Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln // II. // Negativattest // III. // Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 // IV. // Zweck des Formblatts // V. // Form und Inhalt des Formblatts // VI. // Erfordernis vollständiger und genauer Auskünfte // VII. // Verfahren // VIII. // Geschäftsgeheimnisse // IX. // Weitere Angaben und Überschriften zur Verwendung in dem Anhang

    Anhang Nr. 1: Wortlaut der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags

    Anhang Nr. 2: Verzeichnis der einschlägigen Vorschriften

    Anhang Nr. 3: Verzeichnis der Mitgliedstaaten und der Presse- und Informationsbüros der Kommission in der Gemeinschaft

    Die Kommission kann gegebenenfalls andere bzw. zusätzliche Angaben vorschreiben und entsprechende Hinweise veröffentlichen.

    Vorbemerkung: Unternehmen, die Zweifel haben, wie eine Anmeldung durchzuführen ist, oder die weitere Erläuterungen wünschen, können mit der Generaldirektion für Wettbewerb (GD IV) in Brüssel Kontakt aufnehmen. Auch die Informationsbüros der Kommission (die innerhalb der Gemeinschaft gelegenen sind in Anhang Nr. 3 aufgeführt) können bei der Beschaffung von Ratschlägen behilflich sein oder einen Beamten in Brüssel benennen, der die gewünschte Amtssprache der Gemeinschaft spricht.

    I. Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln

    Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin zu verhindern, daß durch Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder durch beherrschende Stellungen der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfälscht wird. Die Vorschriften sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das direkt oder indirekt im Gemeinsamen Markt geschäftlich tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet. Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (der Wortlaut der Artikel 85 und 86 ist in Anhang Nr. 1 zu diesem Vermerk abgedruckt) verbietet wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind. Absatz 2 dieser Vorschrift erklärt Vereinbarungen oder andere normalerweise bindende Absprachen, die solche Beschränkungen enthalten, für nichtig (dabei ist zu beachten, daß sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Nichtigkeit nur dann auf die wettbewerbsbeschränkenden vertraglichen Bestimmungen beschränkt, wenn diese von dem Rest des Vertrages trennbar sind); jedoch gibt Artikel 85 Absatz 3 der Kommission die Möglichkeit, Verhaltensweisen mit positiven Auswirkungen freizustellen. Artikel 86 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung. Die ursprünglichen Verfahren zur Durchführung dieser Artikel, bestehend aus dem »Negativattest" und der Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3, sind in der Verordnung Nr. 17 des Rates geregelt (Fundstellenhinweise zu dieser Verordnung und alle anderen Vorschriften, die in diesem Vermerk erwähnt werden oder für Anträge auf dem Formblatt A/B von Bedeutung sind, befinden sich in Anhang Nr. 2 zu diesem Vermerk).

    II. Negativattest

    Der Zweck des Negativattests besteht darin, den Unternehmen die Feststellung zu ermöglichen, ob die Kommission der Auffassung ist, daß ihre Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen (»Absprachen") unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen oder daß ihr Verhalten gegen das Verbot des Artikels 86 EWG-Vertrag verstösst. Das ist in Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates geregelt. Das Negativattest ergeht in der Form einer Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens einzuschreiten. Jeder an einer Absprache Beteiligte kann ein Negativattest auch ohne Zustimmung (nicht jedoch ohne Wissen) der anderen Beteiligten beantragen. Es besteht jedoch kein Bedürfnis für einen derartigen Antrag, wenn die Absprache oder das Verhalten offensichtlich nicht unter Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 fallen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf den letzten Absatz von Punkt IV und auf das Verzeichnis in Anhang Nr. 2 hingewiesen. Die Kommission ist auch nicht verpflichtet, ein Negativattest zu erteilen. Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 bestimmt in diesem Zusammenhang: »Die Kommission kann . . . . . . feststellen . . .". In der Regel erlässt die Kommission keine Entscheidung in Form eines Negativattests in Fällen, in denen ihrer Auffassung nach die in Frage stehenden Absprachen so offensichtlich nicht unter Artikel 85 Absatz 1 fallen, daß daran kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, der durch eine Entscheidung beseitigt werden müsste.

    III. Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3

    Der Zweck der nach Artikel 85 Absatz 3 erteilten Freistellung besteht darin, es den Unternehmen zu ermöglichen, eine Absprache zu treffen, die wirtschaftliche Vorteile bietet, die aber ohne eine solche Freistellung nach Artikel 85 Absatz 1 verboten wäre. Die Freistellung ist in den Artikeln 4, 6 und 8 der Verordnung Nr. 17 geregelt; deren Artikel 5, 7 und 25 gelten für neue Mitgliedstaaten. Sie ergeht in der Form einer Entscheidung, mit der die Kommission Artikel 85 Absatz 1 auf die in der Entscheidung beschriebenen Absprachen für nicht anwendbar erklärt. Nach Artikel 8 ist die Kommission verpflichtet, die Gültigkeitsdauer der Entscheidung anzugeben; sie kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden; sie kann sie unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen, ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen, insbesondere wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben.

    Jeder Beteiligte kann eine Absprache auch ohne Zustimmung (nicht aber ohne Wissen) der anderen Beteiligten anmelden.

    Die Kommission hat eine Reihe von Gruppenfreistellungsverordnungen erlassen. Einige dieser Verordnungen (siehe das Verzeichnis in Anhang Nr. 2) sehen vor, daß bestimmte Vereinbarungen nur dann in den Genuß der Gruppenfreistellung gelangen können, wenn sie nach Artikel 4 (oder 5) der Verordnung Nr. 17 mit dem Ziel einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 bei der Kommission angemeldet werden und in der Anmeldung ein Antrag auf Anwendung des Widerspruchsverfahrens gestellt wird.

    Eine Entscheidung, mit der eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 gewährt wird, kann rückwirkend erlassen werden, jedoch kann der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht vor dem Zeitpunkt der Anmeldung liegen (Artikel 6 der Verordnung Nr. 17). Falls die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß die angemeldeten Absprachen unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen und nicht gemäß Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden können, und deshalb eine Untersagungsentscheidung erlässt, sind die Parteien gleichwohl vom Datum der Anmeldung an gegen die Verhängung von Geldbussen wegen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit geschützt (Artikel 3 und 15 Absätze 5 und 6).

    IV. Zweck des Formblatts

    Das Formblatt A/B ermöglicht es Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, unabhängig von ihrem Sitz, bei der Kommission ein Negativattest für Absprachen oder ein Verhalten zu beantragen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Absprache mit dem Antrag anzumelden, sie von dem in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages enthaltenen Verbot nach Artikel 85 Absatz 3 freizustellen. Das Formblatt ermöglicht es den Unternehmen, die ein Negativattest beantragen, gleichzeitig eine Anmeldung mit dem Ziel der Freistellung vorzunehmen. Beachten Sie bitte, daß nur eine zum Zweck der Freistellung vorgenommene Anmeldung den in Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Schutz gegen Geldbussen bewirkt.

    Um gültig zu sein, müssen gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 27 der Kommission die Anträge auf Erteilung eines Negativattests, die Anmeldungen mit dem Ziel einer Freistellung sowie die Anmeldungen mit dem Antrag auf Anwendung des Widerspruchsverfahrens betreffend Artikel 85 auf dem Formblatt A/B eingereicht werden. Unternehmen, die ein Negativattest für ihr Verhalten in bezug auf eine mögliche beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 beantragen, brauchen das Formblatt A/B nicht zu verwenden (siehe Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 27). Es wird jedoch dringend empfohlen, alle unter Punkt IX genannten Angaben zu machen, um sicherzustellen, daß der Antrag eine vollständige Darstellung des Sachverhalts enthält. Bevor Sie das Formblatt ausfuellen, sollten Sie ihre Aufmerksamkeit auf den Anhang Nr. 2 richten, in dem die Gruppenfreistellungsverordnungen und Bekanntmachungen aufgeführt sind. Diese wurden erlassen bzw. veröffentlicht, um den Unternehmen in einer Vielzahl von Fällen selbst ein Urteil darüber zu erlauben, ob ihre Absprache Zweifelsfragen aufzuwerfen geeignet ist. Dies gestattet es den Beteiligten, sich und der Kommission in Fällen, in denen offensichtlich keine Zweifelsfragen bestehen, den nicht unerheblichen Aufwand zu ersparen, der mit der Einreichung und Prüfung eines Antrags oder einer Anmeldung verbunden ist.

    V. Form und Inhalt des Formblatts

    Das Formblatt besteht aus einem einzigen Blatt, auf dem die Bezeichnung des oder der Anmelder(s) oder Antragsteller(s) und aller weiteren Beteiligten anzugeben ist. Diese Angaben sind durch Auskünfte zu ergänzen, die unter Verwendung der im folgenden (siehe Punkt IX) näher ausgeführten Ziffern und Überschriften zu erteilen sind. Das verwendete Papier sollte vorzugsweise DIN-A-4-Format haben (21 × 29,7 cm, ebenso wie das Formblatt), aber nicht grösser sein. Am linken Rand sind (ebenso wie am rechten Rand der Rückseite, wenn Sie beide Seiten benutzen) 25 mm frei zu lassen.

    VI. Erfordernis vollständiger und genauer Auskünfte

    Es ist wichtig, daß der Antragsteller alle erheblichen Tatsachen angibt. Obgleich die Kommission berechtigt ist, von den Antragstellern oder Dritten Auskünfte einzuholen, und verpflichtet ist, vor Erteilung eines Negativattests oder Erlaß einer Freistellungsentscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 eine Zusammenfassung des Antrags zu veröffentlichen, wird sie in der Regel ihre Entscheidung auf die vom Antragsteller gemachten Angaben stützen. Eine Entscheidung, die auf unvollständige Angaben gestützt ist, könnte im Falle eines Negativattests wirkungslos und im Falle einer Freistellung aufhebbar sein. Aus diesem Grunde ist es auch wichtig, daß Sie die Kommission von allen wesentlichen Änderungen Ihrer Absprachen unterrichten, die nach Einreichung Ihres Antrags oder Ihrer Anmeldung erfolgt sind.

    Vollständige Angaben sind von besonderer Bedeutung, wenn Sie im Wege des Widerspruchsverfahrens in den Genuß einer Gruppenfreistellung gelangen möchten. Eine solche Freistellung ist abhängig davon, daß die zu machenden Angaben ». . . vollständig sind und den Tatsachen entsprechen". Falls die Kommission in Anwendung dieses Verfahrens auf der Grundlage der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen keinen Widerspruch gegen die Freistellung erhebt und später zusätzliche oder abweichende Tatsachen auftauchen, die in der Anmeldung hätten angegeben werden können oder müssen, so würde der Rechtsvorteil der Freistellung mit rückwirkender Wirkung entfallen. Es hätte auch wenig Sinn, die Anwendung des Widerspruchsverfahrens auf der Grundlage offensichtlich unvollständiger Angaben zu verlangen, denn die Kommission müsste in einem solchen Fall entweder die Anmeldung zurückweisen oder Widerspruch gegen die Freistellung erheben, um den Anmeldern Zeit und Gelegenheit zu geben, weitere Angaben zu machen.

    Darüber hinaus sollten Sie die Vorschrift des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 beachten, die bestimmt:

    »Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten (1) festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig in einem Antrag nach Artikel 2 oder in einer Anmeldung nach den Artikeln 4 und 5 unrichtige oder entstellte Angaben machen."

    Die entscheidenden Begriffe dieser Vorschrift sind »unrichtige oder entstellte Angaben". Oft wird sich nur anhand des jeweiligen Falles beurteilen lassen, in welchem Umfang Einzelheiten von Bedeutung sind. Zur Erleichterung der Anmeldung akzeptiert die Kommission Schätzungen, wenn genaue Angaben nicht ohne weiteres verfügbar sind. Schließlich verlangt die Kommission nicht nur die Angabe von Tatsachen, sondern auch deren Bewertung.

    Die Kommission wird daher von ihrer Befugnis, Geldbussen zu verhängen, nur Gebrauch machen, wenn die Anmelder oder Antragsteller vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht, in erheblichem Masse ungenaue Schätzungen eingereicht, ohne weiteres verfügbare Angaben oder Schätzungen unterdrückt oder absichtlich falsche Einschätzungen abgegeben haben, um ein Negativattest oder eine Freistellung zu erhalten.

    VII. Verfahren

    Der Antrag oder die Anmeldung wird in der Registratur der Generaldirektion für Wettbewerb (GD IV) registriert. Das Datum des Eingangs bei der Kommission oder das Datum des Poststempels im Falle der Übersendung per Einschreiben gilt als der Zeitpunkt, an dem der Antrag oder die Anmeldung bewirkt worden ist. Der Antrag und die Anmeldung können als ungültig betrachtet werden, wenn sie offensichtlich unvollständig sind oder nicht auf dem vorgeschriebenen Formblatt eingereicht wurden.

    Die Kommission kann von den Antragstellern oder Dritten weitere Auskünfte einholen (Artikel 11 und 14 der Verordnung Nr. 17) und Vorschläge zur Änderung der Absprachen machen, um sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu bringen.

    Die Kommission kann bezueglich einer Anmeldung mit dem Antrag auf Anwendung des Widerspruchsverfahrens Widerspruch erheben, weil sie entweder der Auffassung ist, daß die Absprache nicht in den Genuß der Gruppenfreistellung gelangen sollte, oder weil sie noch weitere Auskünfte einholen möchte. Wenn die Kommission Widerspruch erhebt und ihn später auch nicht zurücknimmt, wird die betreffende Anmeldung als Antrag auf eine Einzelfreistellung behandelt.

    Wenn die Kommission nach Prüfung des Antrags beabsichtigt, diesem stattzugeben, ist sie gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet, den wesentlichen Inhalt zu veröffentlichen und Dritte zur Einreichung von Bemerkungen aufzufordern. Danach legt die Kommission dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen, der sich aus für dieses Gebiet zuständigen Beamten der Mitgliedstaaten zusammensetzt (Artikel 10 der Verordnung Nr. 17), einen Entscheidungsvorentwurf vor. Dabei haben die zuständigen Beamten der Mitgliedstaaten bereits ein Exemplar des Antrags oder der Anmeldung erhalten. Erst dann kann die Kommission, falls keine Umstände eingetreten sind, die ihre Auffassung geändert haben, eine Entscheidung erlassen.

    Gelegentlich werden die Akten eines Falles geschlossen, ohne daß eine förmliche Entscheidung gefällt wird, z. B. weil die Absprache unter eine Gruppenfreistellung fällt oder weil die Antragsteller mit einem weniger förmlichen Verwaltungsschreiben der Dienststellen der Kommission (auch »Comfort Letter" genannt) einverstanden sind, in dem festgestellt wird, daß die Absprachen zumindest unter den gegenwärtigen Umständen kein Tätigwerden der Kommission erforderlich machen. Ein Verwaltungsschreiben stellt zwar keine Entscheidung der Kommission dar; es legt aber die Auffassung der Dienststellen der Kommission bezueglich des betreffenden Falles auf der Grundlage der ihnen gegenwärtig bekannten Tatsachen dar. Dies bedeutet, daß die Kommission erforderlichenfalls, z. B. wenn die Nichtigkeit eines Vertrages gemäß Artikel 85 Absatz 2 geltend gemacht werden sollte, in der Lage wäre, eine entsprechende Entscheidung zu erlassen.

    VIII. Geschäftsgeheimnisse

    Nach Artikel 214 EWG-Vertrag sowie den Artikeln 20 und 21 der Verordnung Nr. 17 sind die Kommission und die Mitgliedstaaten verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Andererseits ist sie nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet, vor Erlaß einer Entscheidung den wesentlichen Inhalt Ihres Antrags zu veröffentlichen, wenn sie Ihrem Antrag stattgeben will. In dieser Veröffentlichung muß die Kommission »den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen" (Artikel 19 Absatz 3). Falls Sie in diesem Zusammenhang der Auffassung sind, daß Ihre Interessen durch die Veröffentlichung von Informationen, die Sie zur Verfügung stellen müssen, oder sonstige Mitteilungen an Dritte verletzt würden, so machen Sie diese Angaben bitte in einem zweiten Anhang, wobei jede Seite deutlich mit dem Vermerk »Geschäftsgeheimnisse" gekennzeichnet sein sollte; in dem ersten Anhang sollte unter jeder der betroffenen Überschriften der Vermerk »Siehe zweiten Anhang" oder »Siehe auch zweiten Anhang" stehen; in dem zweiten Anhang wiederholen Sie bitte die betroffenen Ziffern und Überschriften und geben die Informationen an, deren Veröffentlichung Sie nicht wünschen, jeweils zusammen mit einer Begründung für die Nichtveröffentlichung. Bitte beachten Sie dabei, daß die Kommission verpflichtet sein kann, eine Zusammenfassung Ihres Antrags zu veröffentlichen.

    Vor einer Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 3 wird die Kommission die betroffenen Unternehmen vom Inhalt der geplanten Veröffentlichung informieren.

    IX. Weitere Angaben und Überschriften zur Verwendung in dem Anhang

    Die ergänzenden Angaben sind unter den folgenden Ziffern und Überschriften anzugeben. Geben Sie bitte möglichst genaue Informationen an. Falls diese nicht ohne weiteres verfügbar sind, geben Sie bitte Ihre beste Schätzung an und kennzeichnen Sie jeweils geschätzte Angaben. Falls Sie der Auffassung sind, daß eine verlangte Angabe nicht verfügbar oder nicht relevant ist, geben Sie bitte eine Begründung dafür. Dieser Fall kann insbesondere eintreten, wenn ein Beteiligter eine Absprache allein anmeldet, ohne daß die anderen Beteiligten daran mitwirken. Vergessen Sie nicht, daß die Beamten der Kommission bereit sind, die Relevanz einzelner Angaben mit Ihnen zu besprechen (siehe die Vorbemerkung zu diesem Ergänzenden Vermerk). Ein Beispiel einer ausgefuellten Anmeldung, das Ihnen von Nutzen sein könnte, wird Ihnen auf Verlangen zugeschickt. 1. Kurze Beschreibung

    Kurze Beschreibung der Absprache (Art, Zweck, Zeitpunkt und Dauer), weitere Einzelheiten sind unter den folgenden Punkten anzugeben.

    2. Markt

    Art der Waren oder Dienstleistungen, die von der Absprache oder dem Verhalten betroffen sind (falls bekannt, geben Sie bitte auch die Kennziffer der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (RZZ), der NIMEXE oder die Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) an und verdeutlichen Sie, um welche Kennziffer bzw. Tarifstelle es sich handelt). Kurze Beschreibung der Marktstrukturen der betroffenen Waren oder Dienstleistungen: z. B. Anbieter, Nachfrager, räumliche Ausdehnung, Umsatz, Wettbewerbssituation, Marktzutrittschancen für neue Anbieter, Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten. Falls Sie einen Mustervertrag anmelden (z. B. einen Vertrag mit Vertriebshändlern), geben Sie bitte an, wie viele Einzelverträge Sie abzuschließen gedenken. Falls Sie Marktstudien kennen, geben Sie sie bitte an.

    3. Nähere Angaben über die Beteiligten

    Machen Sie bitte folgende Angaben:

    3.1. Gehört einer der Beteiligten einem Konzern an? Ein Konzern liegt vor, wenn ein Unternehmen in bezug auf ein anderes Unternehmen

    - mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Geschäftsvermögens besitzt,

    - über mehr als die Hälfte der Stimmrechte zu verfügen berechtigt ist,

    - in der Lage ist, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands oder der zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organe zu ernennen, oder

    - das Recht zur Geschäftsführung hat.

    Falls Sie mit ja antworten, machen Sie bitte folgende Angaben:

    - Name und Anschrift der obersten Muttergesellschaft;

    - kurze Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Konzerns (1) einschließlich eines Exemplars des Konzernabschlusses, falls verfügbar;

    - Name und Anschrift aller anderen Konzernunternehmen, die ebenfalls eine Geschäftstätigkeit auf dem von der Absprache betroffenen Markt oder einem benachbarten Markt ausüben, d. h. in einem direkten oder indirekten Wettbewerbsverhältnis zu den Beteiligten stehen (»betroffene Konzernunternehmen").

    3.2. Neuester verfügbarer Gesamtumsatz jedes Beteiligten sowie gegebenenfalls des zugehörigen Konzerns (fügen Sie nach Möglichkeit bitte ein Exemplar des letzten Jahresabschlusses bei).

    3.3. Verkaufszahlen bzw. Umsatz jedes Beteiligten bezueglich der von der Absprache betroffenen Waren oder Dienstleistungen in der Gemeinschaft insgesamt als auch weltweit. Falls der Umsatz in der Gemeinschaft bedeutend ist (Marktanteil von mehr als 5 %), machen Sie bitte die Angaben auch für jeden Mitgliedstaat (2) und für die vorangegangenen Geschäftsjahre (um Entwicklungstendenzen aufzuzeigen) und stellen Sie die Verkaufs- bzw. Umsatzziele jedes Beteiligten für die Zukunft dar. Machen Sie bitte dieselben Angaben auch für alle betroffenen Konzernunternehmen (insbesondere unter diesem Punkt steht Ihnen möglicherweise nur Ihre bestmögliche Schätzung zur Verfügung).

    3.4. Geben Sie bitte für alle unter Punkt 3.3 angegebenen Verkaufs- bzw. Umsatzzahlen die entsprechenden Marktanteilszahlen auf dem Markt oder den Märkten der unter Punkt 2 beschriebenen Waren oder Dienstleistungen an.

    3.5. Falls Sie eine erhebliche Beteiligung unterhalb der Beherrschungsschwelle (über 25 %, aber weniger als 50 %) an einer anderen Gesellschaft besitzen, die als Wettbewerber in einem von der Absprache betroffenen Markt auftritt, oder wenn eine andere Gesellschaft eine erhebliche Beteiligung an Ihnen besitzt, geben Sie bitte Name bzw. Firma und Adresse sowie kurze Einzelheiten betreffend diese Gesellschaft an.

    4. Vollständige Angaben über die Absprache

    4.1. Wenn der Inhalt der Absprache ganz oder teilweise schriftlich niedergelegt wurde, geben Sie dies bitte an und fügen Sie drei Exemplare des Wortlauts bei. Die in Know-how-Verträgen vielfach enthaltenen technischen Beschreibungen können weggelassen werden; weisen Sie jedoch in diesem Fall auf weggelassene Abschnitte hin.

    Es wird um Angabe einer vollständigen Beschreibung gebeten, wenn der Inhalt der Absprache nicht oder nur teilweise schriftlich niedergelegt ist.

    4.2. Geben Sie bitte im einzelnen diejenigen Bestimmungen der Vereinbarung an, die geeignet sind, die Freiheit der Beteiligten, selbständige wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen, zu beschränken, z. B. betreffend:

    - die An- oder Verkaufspreise, Rabatte oder sonstige Geschäftsbedingungen,

    - die Mengen der zu erzeugenden oder zu vertreibenden Waren oder den Umfang der anzubietenden Dienstleistungen,

    - die technische Entwicklung oder die Investitionen,

    - die Wahl der Märkte oder der Versorgungsquellen,

    - den Bezug von oder den Verkauf an Dritte,

    - die Anwendung gleicher Bedingungen für die Lieferung bzw. das Angebot von gleichwertigen Waren oder Dienstleistungen,

    - das getrennte oder gekoppelte Angebot verschiedener Waren oder Dienstleistungen.

    Falls Sie die Anwendung eines Widerspruchsverfahrens beantragt haben, geben Sie in der Auflistung bitte insbesondere die Wettbewerbsbeschränkungen an, die über diejenigen hinausgehen, die bereits automatisch von der entsprechenden Verordnung freigestellt sind.

    4.3. Geben Sie bitte an, zwischen welchen Mitgliedstaaten (1) der Handel von der Absprache betroffen sein könnte und ob der Handel zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Drittländern betroffen ist.

    5. Gründe für das Negativattest

    Wenn Sie ein Negativattest beantragen, legen Sie bitte folgendes dar:

    5.1. Warum stellen Sie den Antrag, d. h. welche Bestimmung oder welche Wirkungen der Absprache oder des Verhaltens könnten Ihrer Meinung nach die Frage der Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft aufwerfen? Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, der Kommission Klarheit darüber zu verschaffen, welche Zweifel hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens Sie veranlassen, eine Klärung im Wege des Negativattests per Entscheidung zu suchen.

    Geben Sie in den folgenden beiden Abschnitten Tatsachen und Gründe an, aus denen sich Ihrer Meinung nach die Nichtanwendbarkeit der Artikel 85 Absatz 1 oder 86 ergibt.

    5.2. Warum bezwecken oder bewirken die Absprachen nicht die spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder warum hat Ihr Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung inne bzw. stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar und/oder

    5.3. warum ist die Absprache oder Verhaltensweise nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen?

    6. Gründe für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3

    Wenn Sie die Absprache, eventuell auch nur vorsorglich, anmelden, um eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 zu erlangen, legen Sie bitte dar, inwieweit

    6.1. die Absprache zu

    - einer Verbesserung der Erzeugung oder der Verteilung und/oder

    - einer Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt;

    6.2. die Verbraucher angemessen an dem aus dieser Verbesserung oder diesem Fortschritt entstehenden Gewinn beteiligt werden;

    6.3. sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Regelungen der Absprache zur Erreichung der unter Ziffer 6.1 genannten Ziele unerläßlich sind (falls Sie die Anwendung eines Widerspruchsverfahrens beantragt haben, ist es von besonderer Bedeutung, daß Sie die Wettbewerbsbeschränkungen angeben und rechtfertigen, die über diejenigen hinausgehen, die bereits automatisch von der entsprechenden Verordnung freigestellt sind) und

    6.4. die Absprache nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betroffenen Waren oder Dienstleistungen ausschaltet.

    7. Weitere Angaben

    7.1. Erwähnen Sie bitte alle früheren Verfahren bei oder inoffizielle Kontakte mit der Kommission, von denen Sie Kenntnis besitzen, sowie alle früheren Verfahren bei nationalen Behörden und Gerichten, die die vorliegende Absprache oder eine andere damit in Zusammenhang stehende Absprache betreffen.

    7.2. Machen Sie bitte alle gegenwärtig verfügbaren Angaben, die Ihrer Meinung nach der Kommission bei ihrer Beurteilung dienlich sein könnten, ob die Absprache Wettbewerbsbeschränkungen enthält oder Vorteile mit sich bringt, die diese Beschränkungen zu rechtfertigen geeignet sind.

    7.3. Geben Sie bitte an, ob Sie beabsichtigen, weitere derzeit nicht verfügbare Tatsachen oder Argumente vorzutragen, und gegebenenfalls zu welchen Punkten.

    7.4. Geben Sie bitte unter Angabe von Gründen die Dringlichkeit Ihres Antrags oder Ihrer Anmeldung an.

    (1) Der Wert einer Europäischen Währungseinheit (ECU), die die Rechnungseinheit ersetzt hat, wird täglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlicht.

    (1) Z. B. »Kraftfahrzeughersteller", »Dienstleistungsunternehmen der Computer-Branche", »Konglomerater Konzern".

    (2) Siehe das Verzeichnis in Anhang Nr. 3.

    (1) Siehe das Verzeichnis in Anhang Nr. 3.

    Anhang Nr. 1

    WORTLAUT DER ARTIKEL 85 UND 86 DES EWG-VERTRAGS

    ARTIKEL 85

    (1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere

    a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

    b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

    c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

    d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

    e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

    (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

    (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

    - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

    - Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

    - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

    die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

    a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

    b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

    ARTIKEL 86

    Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

    a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

    b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

    c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

    d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

    Anhang Nr. 2

    VERZEICHNIS DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN

    (Stand: 5. August 1985)

    (Wenn Sie der Auffassung sind, daß Ihre Absprache möglicherweise nicht angemeldet zu werden braucht, weil sie von einer der folgenden Verordnungen oder Bekanntmachungen gedeckt sein könnte, empfiehlt es sich, daß Sie sich die entsprechenden Texte besorgen.)

    ANWENDUNGSVERORDNUNGEN

    Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62) in der geänderten und ergänzten Fassung (ABl. Nr. 58 vom 10. 7. 1962, S. 1655/62; ABl. Nr. 162 vom 7. 11. 1963, S. 2696/63; ABl. Nr. L 285 vom 29. 12. 1971, S. 49; ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 92; ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 94).

    Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962 - Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. Nr. 35 vom 10. 5. 1962, S. 1118/62, geändert in ABl. Nr. L 189 vom 1. 8. 1968, S. 1; ABl. Nr. L 172 vom 3. 7. 1975, S. 11; ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 94).

    GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN FÜR EINEN WEITEN BEREICH VON VEREINBARUNGEN

    Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5).

    Bekanntmachung zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen beziehungsweise Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. C 101 vom 13. 4. 1984, S. 2).

    Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (ABl. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984, S. 15, berichtigt im ABl. Nr. L 113 vom 26. 4. 1985, S. 34). Artikel 4 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

    Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 15 vom 18. 1. 1985, S. 16). Siehe auch Bekanntmachung der Kommission betreffend diese Verordnung (ABl. Nr. C 17 vom 18. 1. 1985, S. 4).

    Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 1). Artikel 4 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

    Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 5). Artikel 7 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor. BEKANNTMACHUNGEN DER KOMMISSION MIT ALLGEMEINEM ANWENDUNGSBEREICH

    Bekanntmachung der Kommission über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (ABl. Nr. 139 vom 24. 12. 1962, S. 2921/62). Sie besagt, daß die Kommission die meisten dieser Vereinbarungen als nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallend betrachtet.

    Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (ABl. Nr. C 75 vom 29. 7. 1968, S. 3, berichtigt im ABl. Nr. C 93 vom 18. 9. 1968, S. 3). Sie definiert diejenigen Arten der Zusammenarbeit über die Marktstudien, das Rechnungswesen, Forschung und Entwicklung, gemeinsame Benutzung von Produktionsanlagen, Lagerung oder Transportmöglichkeiten, Bildung von Arbeitsgemeinschaften, Verkauf und Kundendienst, Werbung oder die Verwendung eines gemeinsamen Gütezeichens, die die Kommission als nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallend betrachtet.

    Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen (ABl. Nr. C 313 vom 29. 12. 1977, S. 3). Es handelt sich hierbei hauptsächlich um Unternehmen, die zusammen einen Marktanteil von weniger als 5 % besitzen und deren Gesamtumsatz 50 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreitet.

    Bekanntmachung der Kommission über die Beurteilung von Zulieferverträgen nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (ABl. Nr. C 1 vom 3. 1. 1979, S. 2).

    Eine Zusammenfassung dieser Texte wurde vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (Stand: 30. Juni 1981) ISBN 92-825-2388-8, Katalognummer: CB-30-80-576-DE-C. Diese Veröffentlichung ist in manchen Sprachen vergriffen, in anderen nur noch begrenzt erhältlich. Eine auf den neuesten Stand gebrachte Fassung ist in Vorbereitung.

    Anhang Nr. 3

    VERZEICHNIS DER MITGLIEDSTAATEN UND DER PRESSE- UND INFORMATIONSBÜROS DER KOMMISSION IN DER GEMEINSCHAFT

    (Stand: 1. Januar 1986)

    Die Mitgliedstaaten beim oben angegebenen Stand dieses Anhangs sind: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich.

    Sie können sich telefonisch an jedes Informationsbüro der Kommission wenden. Die Anschriften und Telefonnummern dieser Büros sind nachfolgend wiedergegeben:

    BELGIEN

    Rü Archimède 73

    B-1040 Bruxelles

    Archimedesstraat 73

    B-1040 Brussel

    Tel. 235 11 11

    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

    Zitelmannstrasse 22

    D-5300 Bonn

    Tel. 23 80 41

    Kurfürstendamm 102

    D-1000 Berlin 31

    Tel. 892 40 28

    Erhardtstrasse 27

    D-8000 München

    Tel. 23 99 29 00

    DÄNEMARK

    Höjbrohus

    Östergade 61

    Postbox 144

    DK-1004 Köbenhavn K

    Tel. 14 41 40

    FRANKREICH

    61, rü des Belles-Feuilles

    F-75782 Paris, CEDEX 16

    Tel. 501 58 85

    CMCI/Bureau 320

    2, rü Henri Barbusse

    F-13241 Marseille, CEDEX 01

    Tel. 08 62 02

    GRIECHENLAND

    2 Vassilissis Sofias

    T.K. 1602

    GR-Athina 134

    Tel. 724 39 82/724 39 83/724 39 84

    IRLAND

    39 Molesworth Street

    IRL-Dublin 2

    Tel. 712 244

    ITALIEN

    Via Poli 29

    I-00187 Roma

    Tel. 678 97 22

    Corso Magenta 61

    I-20123 Milano

    Tel. 80 15 05/6/7/8

    LUXEMBURG

    Bâtiment Jean Monnet

    Rü Alcide de Gasperi

    L-2920 Luxembourg

    Tel. 430 11

    NIEDERLANDE

    Lange Voorhout 29

    NL-2514 EB Den Haag

    Tel. 46 93 26

    PORTUGAL

    35, rua do Sacramento à Lapa

    P-1200 Lisboa

    Tel. 60 21 99

    SPANIEN

    Calle de Serrano 41

    5a planta

    E-Madrid 1

    Tel. 435 17 00/435 15 28

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    8 Storey's Gate

    GB-London SW1P 3AT

    Tel. 222 81 22

    Windsor House

    9/15 Bedford Street

    UK-Belfast BT2 7EG

    Tel. 407 08

    4 Cathedral Road

    GB-Cardiff CF1 9SG

    Tel. 37 16 31

    7 Alva Street

    GB-Edinburgh EH2 4PH

    Tel. 225 20 58

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