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Document 62021CO0085

Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. März 2022.
WY gegen Steiermärkische Landesregierung.
Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsbürgerschaft – Art. 20 und 21 AEUV – Anwendungsbereich – Automatischer Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats vor dem Beitritt dieses Staats zur Union – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs.
Rechtssache C-85/21.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:192

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

15. März 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsbürgerschaft – Art. 20 und 21 AEUV – Anwendungsbereich – Automatischer Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats vor dem Beitritt dieses Staats zur Union – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

In der Rechtssache C‑85/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich) mit Entscheidung vom 3. Februar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Februar 2021, in dem Verfahren

WY

gegen

Steiermärkische Landesregierung

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, des Präsidenten der Vierten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) und des Richters J.–C. Bonichot,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von WY, vertreten durch Rechtsanwalt M. Fister,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und A. Kögl als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid und E. Montaguti als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 21 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen WY und der Steiermärkischen Landesregierung (Österreich) wegen des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft von WY.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 20 Abs. 1 AEUV lautet: „Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt diese aber nicht.“

4        Nach Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

 Österreichisches Recht

5        § 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (StbG) (BGBl. Nr. 311/1985) sieht vor:

„Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.“

6        In Art. 28 StbG heißt es:

„(1)      Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn

1.      sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder

2.      es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.

(2)      Dasselbe gilt für Staatsbürger, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.

…“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

7        WY, der türkischer Herkunft ist, wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. März 1992 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. In diesem Zusammenhang wurde den österreichischen Behörden eine Entlassungsurkunde der Republik Türkei vorgelegt, aus der hervorging, dass WY ab dem Tag der Ausstellung dieser Urkunde die türkische Staatsangehörigkeit verloren hatte.

8        Nachdem das Bundesministerium für Inneres (Österreich) im Jahr 2017 eine türkische „Wählerevidenzliste“, auf der der Name von WY aufschien, an die Steiermärkische Landesregierung weitergeleitet hatte, leitete diese ein Feststellungsverfahren zur Klärung der Staatsangehörigkeit ein.

9        Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 forderte die Steiermärkische Landesregierung WY auf, ihr einen aktuellen türkischen Personenstandsregisterauszug mit staatsbürgerschaftsrelevanten Daten zu übermitteln, um festzustellen, ob er die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben hatte.

10      WY teilte der Steiermärkischen Landesregierung mit, dass er sich außer Stande sehe, den geforderten Personenstandsregisterauszug beizubringen, und übermittelte schließlich den Personenstandsregisterauszug seiner Tochter, der auch Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit enthielt, aus denen sich ergab, dass er die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben hatte.

11      Beim Erwerb dieser Staatsangehörigkeit eines Drittstaats wurde die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft von WY weder gemäß § 28 StbG beantragt, noch wurde sie ihm nach dieser Vorschrift bewilligt.

12      Mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 stellte die Steiermärkische Landesregierung fest, dass WY am 3. Februar 1994, dem Tag, an dem er die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben habe, gemäß § 27 Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe. Mit Erkenntnis vom 7. Mai 2019 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich) diesen Bescheid.

13      Die von WY erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Österreich) lehnte dieser mit Beschluss vom 26. Juni 2019 ab. Auf Antrag von WY trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde jedoch zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof (Österreich) ab.

14      Mit Entscheidung vom 6. Juli 2020 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. Mai 2019 auf, soweit es die Feststellungen zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft von WY nach § 27 StbG betraf, und verwies die Sache an das Landesverwaltungsgericht zurück. Diese Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Staatsbürgerschaftsverlusts nach den im Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a. (C‑221/17, EU:C:2019:189), aufgestellten Kriterien unterlassen habe.

15      Im vorliegenden Fall macht WY geltend, der drohende Verlust des Unionsbürgerstatus und die damit verbundenen Einschränkungen in der Ausübung seiner Freizügigkeit seien geeignet, zu massiven Einschränkungen in seinem Familien- und Berufsleben zu führen.

16      Insoweit hegt das Landesverwaltungsgericht Steiermark Zweifel an der Vereinbarkeit von § 27 Abs. 1 StbG mit dem Unionsrecht.

17      Unter diesen Umständen hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 21 AEUV dahin auszulegen, dass er im Falle eines nach nationalem Recht vorgesehenen ex-lege-Verlusts der Staatsbürgerschaft und in weiterer Folge des Verlusts des Unionsbürgerstatus in die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Einzelfalls nach den Grundsätzen des Urteils vom 12. März 2019, Tjebbes u. a. (C‑221/17, EU:C:2019:189), einzubeziehen ist und ein Hindernis des Verlusts der Staatsbürgerschaft darzustellen vermag, wenn ein Staatsangehöriger seine vorherige Staatsangehörigkeit durch eine Erklärung des Wiedereintritts wiedererlangt hat und der drohende Verlust des Unionsbürgerstatus erhebliche Auswirkungen auf dessen Familien- und Berufsleben hat?

 Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

18      Der Gerichtshof kann nach Art. 53 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung, wenn er für die Entscheidung über eine Rechtssache offensichtlich unzuständig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

19      Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

20      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 21 AEUV dahin auszulegen ist, dass er im Rahmen der unionsrechtlich vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist, wenn eine Person, die ihre einzige Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats durch Einbürgerung erworben hat, aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats diese Staatsangehörigkeit und damit die Unionsbürgerschaft kraft Gesetzes verliert, weil sie auf ihren Antrag die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats wieder erworben hat, und ob Art. 21 AEUV diesem Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats in Anbetracht der erheblichen Folgen entgegensteht, die der Verlust der Unionsbürgerschaft für das Berufs- und Familienleben dieser Person nach sich zieht.

21      Nach ständiger Rechtsprechung fällt zwar die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten, doch schließt die Tatsache, dass für ein Rechtsgebiet die Mitgliedstaaten zuständig sind, nicht aus, dass die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen (Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 und 41, sowie vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“, C‑490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 38).

22      Daher ist zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt angesichts der Angaben in der Akte unter das Unionsrecht, insbesondere unter die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft, fällt.

23      Insoweit ist daran zu erinnern, dass Art. 20 Abs. 1 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers verleiht, der nach ständiger Rechtsprechung dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteil vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung [Widerruf einer Einbürgerungszusicherung], C‑118/20, EU:C:2022:34, Rn. 38). Art. 21 Abs. 1 AEUV sieht seinerseits vor, dass jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

24      Zu den Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sie seit ihrem Inkrafttreten anwendbar und auf die gegenwärtigen Wirkungen von zuvor entstandenen Sachverhalten anzuwenden sind (Urteile vom 11. Juli 2002, D’Hoop, C‑224/98, EU:C:2002:432, Rn. 25, vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C‑424/10 und C‑425/10, EU:C:2011:866, Rn. 58, und vom 6. Oktober 2016, Paoletti u. a., C‑218/15, EU:C:2016:748, Rn. 37).

25      Die Anwendung dieser Bestimmungen ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Ausgangsrechtsstreit einen Sachverhalt zum Gegenstand hat, der alle seine Wirkungen vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Union entfaltet hat (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2016, Paoletti u. a., C‑218/15, EU:C:2016:748, Rn. 41).

26      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Angaben in der Akte, dass WY in Anwendung von § 27 Abs. 1 StbG mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Dezember 2018 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass er durch den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 3. Februar 1994 die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes verloren habe. Im Vorabentscheidungsersuchen führt das vorlegende Gericht aus, es habe „in der Sache fest[gestellt], dass [WY] am [3. Februar] 1994 die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben und dadurch gemäß § 27 Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe“.

27      Am 11. November 2021 hat der Gerichtshof ein Auskunftsersuchen an das vorlegende Gericht gerichtet, in dem er dieses um weitere Ausführungen dazu ersucht hat, zu welchem Zeitpunkt gemäß § 27 Abs. 1 StbG der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft von WY eingetreten ist. Das vorlegende Gericht hat auf dieses Ersuchen am 3. Dezember 2021 geantwortet. Es hat bekräftigt, dass der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Dezember 2018 rein deklaratorisch sei und dass WY durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 3. Februar 1994 zu diesem Zeitpunkt nach § 27 Abs. 1 StbG kraft Gesetzes die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe.

28      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Wirkungen dieses Verlusts, nämlich, dass WY aufgehört hat, österreichischer Staatsbürger zu sein, am 3. Februar 1994 eingetreten sind, also vor dem Beitritt der Republik Österreich zur Union am 1. Januar 1995, der dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft für diesen Mitgliedstaat in Kraft getreten sind. Dieser Verlust hat somit eine Rechtsposition entstehen lassen, die vollständig und endgültig vor dem Beitritt erlangt wurde.

29      Da WY zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft in Österreich nicht mehr die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, hat er die Unionsbürgerschaft niemals erworben. Aufgrund des Besitzes allein der Staatsangehörigkeit der Republik Türkei erfüllte er nämlich weder zu jenem Zeitpunkt noch seither jemals die in Art. 20 AEUV vorgesehene Voraussetzung, nach der Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

30      Insoweit kann der Umstand, dass die Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die zuständigen Behörden erst Jahre später, im Jahr 2018, erfolgte, was zur Folge hatte, dass WY faktisch in den Genuss der Rechte aus der Unionsbürgerschaft kommen konnte, an diesem Ergebnis nichts ändern, da die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft auf WY nicht anwendbar sein können, der seit dem Beitritt der Republik Österreich zur Union nach dem nationalen Recht zu keinem Zeitpunkt der Definition eines Angehörigen dieses Staats und damit derjenigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 20 AEUV entsprach (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Februar 2001, Kaur, C‑192/99, EU:C:2001:106, Rn. 25).

31      Folglich ist mit der österreichischen Regierung festzustellen, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, der im Jahr 2018 festgestellt wurde, dessen Wirkungen aber am 3. Februar 1994 endgültig eingetreten waren, nicht zum Verlust der Unionsbürgerschaft führen konnte.

32      Unter diesen Umständen fällt die Situation von WY nicht in den Anwendungsbereich von Art. 20 AEUV und folglich auch nicht in den von Art. 21 AEUV.

33      Daher ist nach Art. 53 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Entscheidung vom 3. Februar 2021 vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig ist.

 Kosten

34      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) beschlossen:

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich) mit Entscheidung vom 3. Februar 2021 vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

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