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Document 61997TJ0597

Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 20. Juni 2000.
Euromin SA gegen Rat der Europäischen Union.
Nichtigkeitsklage - Dumping - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-597/97.

European Court Reports 2000 II-02419

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2000:157

61997A0597

Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 20. Juni 2000. - Euromin SA gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage - Dumping - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-597/97.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite II-02419


Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen - Unternehmen, das im Rahmen desselben Verfahrens eine Stellungnahme zur Verordnung der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingszolls abgegeben hat - Unzulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG])

2 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Person, die am Kapital eines von einer Gemeinschaftshandlung betroffenen Unternehmens beteiligt ist - Pflicht, als Teilhaberin des Unternehmens zu handeln

(EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG])

Leitsätze


1 Daß ein Unternehmen eine Stellungnahme zu einer Verordnung der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingszolls abgegeben hat und die Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingszolls auf diese Stellungnahme verweist, bedeutet nicht, daß das Unternehmen von der vorbereitenden Untersuchung betroffen war oder in der Verordnung des Rates implizit bezeichnet ist und daß eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung deshalb zulässig ist. Sofern nicht das Unternehmen andere besondere Umstände anführt, die es im Hinblick auf die betreffende Maßnahme individualisieren könnten, haben nämlich seine bloße Beteiligung am Verwaltungsverfahren nach Erlaß der Verordnung der Kommission und seine implizite Bezeichnung in der angefochtenen Verordnung weder in irgendeiner Weise das Tätigwerden der Gemeinschaftsorgane veranlaßt, noch haben sie in irgendeiner Weise den Erlaß dieser Verordnung bedingt. (vgl. Randnrn. 47-48)

2 Soweit eine Person kein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann, das sich von dem eines Unternehmens unterscheidet, das von einer Gemeinschaftsmaßnahme betroffen ist und an dessen Kapital sie beteiligt ist, kann sie ihre Interessen gegenüber dieser Maßnahme nur durch Ausübung ihrer Rechte als Teilhaberin dieses Unternehmens, das seinerseits ein Klagerecht hat, verteidigen. (vgl. Randnr. 50)

Parteien


In der Rechtssache T-597/97

Euromin SA mit Sitz in Genf (Schweiz), Prozeßbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. Horovitz, J. Bäverbrant, G. Vandersanden und N. Stockwell, Brüssel, sowie Solicitor N. Robson, dann Rechtsanwälte Horovitz, Vandersanden und Stockwell sowie Solicitors E. Pitt und S. Sheppard, Zustellungsanschrift: Société de gestion fiduciaire SARL, 2-4, rue Beck, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte H.-J. Rabe und G. Berrisch, Hamburg und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und N. Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1931/97 des Rates vom 22. September 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtlegiertem Zink in Rohform mit Ursprung in Polen und Rußland und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 272, S. 1)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie des Richters K. Lenaerts, der Richterin V. Tiili, des Richters J. Azizi und des Richters P. Mengozzi,

Kanzler: A. Mair, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe


Sachverhalt und Verfahren

1 Am 10. Juni 1994 stellte die Association européenne des métaux (Eurométaux) einen Antrag bei der Kommission, dem zufolge die Einfuhren von nichtlegiertem Zink in Rohform mit Ursprung in Kasachstan, Polen, Rußland, der Ukraine und Usbekistan gedumpt waren.

2 Am 9. Juni 1995 veröffentlichte die Kommission auf diesen Antrag hin eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (ABl. C 143, S. 12).

3 Die Klägerin meldete sich nicht innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung festgesetzten Frist.

4 Am 25. März 1997 erließ die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1) den Beschluß 97/223/EG über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von nichtlegiertem Zink in Rohform mit Ursprung in Kasachstan, der Ukraine und Usbekistan (ABl. L 89, S. 47).

5 Am selben Tag erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 593/97 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtlegiertem Zink in Rohform mit Ursprung in Polen und Rußland (ABl. L 89, S. 6; im folgenden: Verordnung der Kommission).

6 Am 9. April 1997 bat die Klägerin die Kommission um Informationen zu den dieser Verordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Gesichtspunkten und beantragte eine Anhörung.

7 Am 18. April 1997 äußerte die Klägerin Zweifel daran, daß die Kommission den Sachverhalt in der Verordnung richtig beurteilt hatte, und wiederholte ihren Antrag auf Anhörung.

8 Am 28. April 1997 teilte die Kommission der Klägerin mit, sie könne nicht angehört werden, da sie sich nicht innerhalb der in der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung festgesetzten Frist gemeldet habe.

9 Mit Schreiben vom 4. Juli 1997 teilte die Kommission der Klägerin mit, sie werde doch angehört und dürfe eine Stellungnahme abgeben.

10 Am 18. Juli 1997 wurde die Klägerin von der Kommission angehört. Sie gab eine schriftliche Stellungnahme zur Verordnung der Kommission ab. Darin behauptete sie, ein russischer Ausführer zu sein, und warf der Kommission vor, ihr nicht den Fragebogen zur Untersuchung der beanstandeten Dumpingpraktiken zugesandt zu haben. Sie habe mit mehreren dem antragstellenden Verband angehörenden Unternehmen Handel getrieben; daß ihr Name im Antrag nicht genannt werde, liege daran, daß die Mitglieder des antragstellenden Verbandes sie vom Markt verdrängen wollten, indem sie sie daran hinderten, sich angemessen zu verteidigen. Sie habe sich abwartend verhalten, da sie überzeugt davon gewesen sei, daß die Kommission feststellen werde, daß kein Dumping vorliege.

11 Am 28. Juli 1997 teilte die Kommission bestimmten interessierten Parteien die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mit, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, dem Rat die Erhebung endgültiger Zölle und die endgültige Vereinnahmung der durch einen vorläufigen Zoll garantierten Beträge vorzuschlagen. Von diesen Umständen erfuhr die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt.

12 Mit Telefax vom 31. Juli 1997 teilte die Kommission der Klägerin ihren Standpunkt zur deren Stellungnahme mit.

13 Am 31. August 1997 nahm die Klägerin erneut zu den Feststellungen und Schlußfolgerungen der Kommission Stellung.

14 Am 22. September 1997 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1931/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtlegiertem Zink in Rohform mit Ursprung in Polen und Rußland und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 272, S. 1; im folgenden: angefochtene Verordnung). Der Rat führte insbesondere für russische Einfuhren einen Antidumpingzoll in Höhe von 5,2 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ein (Artikel 1 Absatz 3 der angefochtenen Verordnung). Der Rat bestätigte fast alle in der Verordnung der Kommission enthaltenen Schlußfolgerungen.

15 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 17. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

16 Der Beklagte hat mit besonderem Schriftsatz, der am 1. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

17 Am 7. April 1998 hat die Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen zu werden.

18 Am 28. April 1998 hat die Klägerin einen Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen gestellt.

19 Am 17. Juni 1998 hat die Klägerin zur Unzulässigkeitseinrede Stellung genommen.

20 Mit Beschluß vom 26. Oktober 1998 hat das Gericht die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorbehalten.

21 Mit Beschluß vom 20. April 1999 hat das Gericht die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen und den Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückgewiesen.

22 Am 16. März 1999 hat das Gericht gemäß Artikel 64 § 3 der Verfahrensordnung die Parteien aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen, und ihnen schriftliche Fragen gestellt. Die Parteien sind diesen prozeßleitenden Maßnahmen innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen.

23 Mit Schreiben vom 17. Mai 1999 hat die Klägerin auf die Einreichung einer Erwiderung verzichtet.

24 Die Streithelferin hat ihren Schriftsatz am 4. Juni 1999, dem Tag, an dem das schriftliche Verfahren abgeschlossen wurde, eingereicht.

25 Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. Juli 1999 mündlich verhandelt.

Anträge der Parteien

26 Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,

- die Artikel 1 und 2 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie auf sie selbst Anwendung finden;

- die angefochtene Verordnung in bezug auf sie selbst für ungültig zu erklären;

- dem Rat aufzugeben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil nachzukommen, und dabei dafür zu sorgen, daß ihr sämtliche von ihr gezahlten vorläufigen und endgültigen Zölle zuzüglich gesetzlicher Zinsen vollständig erstattet werden;

- dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27 Der Beklagte hat eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, sie für unbegründet zu erklären;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

28 In ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede beantragt die Klägerin,

- die Unzulässigkeitseinrede abzuweisen oder, hilfsweise, die Entscheidung darüber dem Endurteil vorzubehalten;

- dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

29 Die Streithelferin beantragt in ihrem Streithilfeschriftsatz,

- die Klage als unzulässig zurückzuweisen oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

30 Nach Auffassung des Beklagten erfuellt die Klage nicht die in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Zulässigkeit der Klagen von Einzelpersonen gegen Antidumpingverordnungen. Es handle sich um folgende Kriterien:

- Exportierende Erzeuger seien grundsätzlich individuell betroffen, wenn ihnen Dumpingpraktiken vorgeworfen würden und sie in den angefochtenen Verordnungen bezeichnet oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen seien;

- mit exportierenden Erzeugern verbundene Einführer seien grundsätzlich individuell betroffen, wenn die Feststellung, daß Dumping vorliege, oder die Feststellungen zur Zollhöhe auf der Grundlage ihres Wiederverkaufspreises getroffen worden seien;

- unabhängige Einführer seien grundsätzlich nicht individuell betroffen, es sei denn, sie könnten das Vorliegen persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen unabhängigen Einführer heraushebender Umstände nachweisen;

- Ausführer, die keine Erzeuger seien, seien wie gebundene oder unabhängige Einführer zu behandeln, je nachdem, ob die Dumpingspanne auf der Grundlage ihrer Preise festgelegt worden sei oder nicht;

- Gesellschaften, die unter ihrer eigenen Marke Erzeugnisse verkauften, die von anderen hergestellt worden seien ("original equipment manufacturers") seien grundsätzlich individuell betroffen, wenn die Gemeinschaftsorgane bei der Berechnung des Normalwertes die Besonderheiten der zwischen ihnen und den Ausführern geschlossenen Geschäfte berücksichtigt hätten.

31 Im vorliegenden Fall lasse sich anhand der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben nicht feststellen, welche Rolle die Klägerin im Zinkhandel zwischen Rußland und der Gemeinschaft genau gespielt habe.

32 Die Klägerin sei auch nicht in der angefochtenen Verordnung bezeichnet worden, da die Feststellungen zum Vorliegen von Dumping und zur Dumpingspanne nicht auf ihrer persönlichen Situation beruhten (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnrn. 17 und 19, in der Rechtssache 301/86, Frimodt Pedersen/Kommission, Slg. 1987, 3123, Randnrn. 17 und 19, sowie vom 11. November 1987 in der Rechtssache 205/87, Nuova Ceam/Kommission, Slg. 1987, 4427, Randnrn. 14 und 16). Zudem habe die Kommission ihre endgültigen Feststellungen, insbesondere die Bestimmung des Ausfuhrpreises, nicht auf der Grundlage von Angaben über die Klägerin treffen können, da sich diese nicht innerhalb der in der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung festgesetzten Frist gemeldet und an der Untersuchung nicht mitgewirkt habe.

33 Der Beklagte, unterstützt durch die Streithelferin, fügt hinzu, daß der bloße Umstand, daß die Klägerin in einem späteren Verfahrensabschnitt gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung der Kommission eine Stellungnahme gegenüber der Kommission abgegeben habe und ihre Argumente in der angefochtenen Verordnung erwähnt seien, nicht für eine Individualisierung der Klägerin im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) ausreiche. Denn die Unterscheidung zwischen der Verordnung und der Entscheidung könne nur auf den Charakter der Maßnahme selbst und die von ihr ausgehenden Rechtswirkungen und nicht auf die Art und Weise ihres Erlasses gestützt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 13; Beschlüsse Sermes/Kommission, zitiert oben in Randnr. 32, Randnr. 19, Frimodt Pedersen/Kommission, zitiert oben in Randnr. 32, Randnr. 19, und Nuova Ceam/Kommission, zitiert oben in Randnr. 32, Randnr. 16).

34 Schließlich hat die Klägerin nach Ansicht des Beklagten und der Streithelferin nicht nachgewiesen, daß sie persönliche, sie aus dem Kreis der übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebende Eigenschaften aufweise. Insbesondere hat sie nach Auffassung des Beklagten nicht nachgewiesen, daß die angefochtene Verordnung ihre geschäftliche Tätigkeit stark gestört habe, da sie weder Angaben zu den von ihr in die Gemeinschaft verkauften Zinkmengen noch Angaben dazu gemacht habe, welchen Anteil die Ausfuhr russischen Zinks in die Gemeinschaft an ihrem Gesamtgeschäft ausmache.

35 Die Streithelferin fügt hinzu, daß die Klägerin keinen Beweis für ihren Marktanteil im Handel mit russischem Zink erbracht habe. Außerdem bewiesen die ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede beigefügten Verträge weder, daß sie der größte Einführer von Zink in die Gemeinschaft sei, noch, daß es eine beschränkte, feststehende Gruppe von Einführern russischen Zinks gebe, noch, daß sie 1997 als einzige dieses Erzeugnis ausgeführt habe. Anders als die Klägerin in der dem Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 zugrunde liegenden Rechtssache (C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501) habe die Klägerin auch nichts zum Beweis dafür vorgebracht, daß ihre wirtschaftlichen Aktivitäten von Zink abhingen. Aus den von ihr vorgelegten Dokumenten gehe nicht hervor, welchen Anteil der Zinkhandel an ihrem Geschäft ausmache. Sie habe auch nicht nachgewiesen, daß sie aufgrund der streitigen Antidumpingzölle ihre in der Gemeinschaft niedergelassenen Kunden verloren habe. Die Dokumente zeigten vielmehr eine Absatzsteigerung im Jahr 1997.

36 Die Klägerin widerspricht der Ansicht, daß ihre Klage unzulässig sei.

37 Der Gemeinschaftsrichter habe folgende Personen als von Maßnahmen zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen angesehen:

- Erzeuger und Ausführer, die nachweisen könnten, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet seien oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen gewesen seien (Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005, Randnrn. 11 und 12, vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83, Allied Corporation/Rat, Slg. 1985, 1621, Randnr. 4, vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, und in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17);

- Einführer, deren Wiederverkaufspreise für die betreffenden Waren als Grundlage für die Bestimmung des Ausfuhrpreises gedient hätten (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-304/86 und C-185/87, Enital/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2939, in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, und in der Rechtssache C-157/87, Electroimpex u. a./Rat, Slg. 1990, I-3021, sowie des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-161/94, Sinochem Heilongjiang/Rat, Slg. 1996, II-695);

- Personen, die nachweisen könnten, daß sie von diesen Maßnahmen wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände betroffen seien (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, und Extramet Industrie/Rat, zitiert oben in Randnr. 35, Randnr. 14).

38 Die Klägerin erfuelle mehrere dieser Voraussetzungen.

39 Erstens exportiere sie das betreffende Erzeugnis.

40 Zweitens sei sie in der angefochtenen Verordnung implizit bezeichnet, da sich diese an zahlreichen Stellen auf die Stellungnahme beziehe, die sie gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung der Kommission abgegeben habe. Die Begründungserwägungen 3, 5 und 23 der Verordnung erwähnten nämlich ihre Verfahrensbeteiligung. Außerdem bezögen sich die Begründungserwägungen 24, 27, 32, 40, 43 und 44 auf Bemerkungen zu wesentlichen Punkten, die nur die Klägerin habe machen können.

41 Drittens sei sie aufgrund dieser Bemerkungen von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen, zumal sie als einziges im Handel mit russischem Zink tätiges Unternehmen am Verfahren beteiligt gewesen sei.

42 Schließlich sei sie von der angefochtenen Verordnung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften betroffen, die sie von den anderen Wirtschaftsteilnehmern unterschieden. Sie sei ein bereits seit langem existierendes Unternehmen, das eine wichtige Rolle im Export von russischem Zink in die Gemeinschaft spiele und seit 1991 ungefähr 70 % des von der Chelyabinsk Electrolytic Zinc Plant (im folgenden: CEZP) und 100 % des von Electrozinc erzeugten Zinks ausgeführt habe. Sie gehöre zu einer begrenzten Gruppe von Ausführern russischen Zinks und kontrolliere die CEZP über die Gesellschaften Euromin Holdings Cyprus Ltd und Southwell Ltd, die 37,53 % bzw. 10,49 % der CEZP besäßen. Sie habe umfangreiche Verträge mit den Zinkgießereien CEZP und Electrozinc sowie mit einem Einführer der Gemeinschaft geschlossen und wegen des eingeführten Antidumpingzolls einen erheblichen Schaden erlitten.

Würdigung durch das Gericht

43 Zwar haben Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen nach den Kriterien des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite tatsächlich insofern generellen Charakter, als sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten. Dies schließt jedoch nicht aus, daß ihre Bestimmungen einzelne Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache C-75/92, Gao Yao/Rat, Slg. 1994, I-3141, Randnr. 26, und die dort zitierte Rechtsprechung, Urteil des Gerichts vom 19. November 1998 in der Rechtssache T-147/97, Champion Stationery u. a./Rat, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 30, und die dort zitierte Rechtsprechung).

44 So können die Rechtsakte, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, diejenigen Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen, die das Vorliegen bestimmter persönlicher Eigenschaften nachweisen, die sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben (Urteile Plaumann, zitiert oben in Randnr. 37, Extramet Industrie/Rat, zitiert oben in Randnr. 35, Randnrn. 16 und 17, und Sinochem Heilongjiang/Rat, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 46).

45 Der Gemeinschaftsrichter hat festgestellt, daß im allgemeinen manche Bestimmungen der Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen diejenigen Hersteller und Ausführer des betroffenen Erzeugnisses, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, unmittelbar und individuell betreffen können. Das trifft für diejenigen Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (Beschluß Sermes/Kommission, zitiert oben in Randnr. 32, Randnr. 15, Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 14, sowie Gestetner Holdings/Rat und Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 17, und die dort zitierte Rechtsprechung). Darüber hinaus muß dieser Umstand jedoch in irgendeiner Weise das Tätigwerden der Gemeinschaftsorgane veranlaßt oder den Erlaß dieser Verordnung bedingt haben (vgl. die in einem anderen Zusammenhang stehenden Ausführungen von Generalanwalt Tesauro in den Schlußanträgen in der durch Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1989 entschiedenen Rechtssache C-244/88, Usines coopératives de déshydratation du Vexin u. a./Kommission, Slg. 1989, 3811, 3819, Nr. 4). Auch Einführer, deren Wiederverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden, sind im allgemeinen von einigen Bestimmungen der Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen unmittelbar und individuell betroffen (Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Randnr. 15, und Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Randnr. 18). Schließlich hat der Gerichtshof auch die Klage eines unabhängigen Einführers gegen eine solche Verordnung zugelassen, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, insbesondere wenn die Verordnung die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Einführers schwer traf (Urteil Extramet Industrie/Rat, zitiert oben in Randnr. 35, Randnr. 17).

46 Im vorliegenden Fall werden erstens die Dumpingpraktiken, gegen die sich die angefochtene Verordnung richtet, polnischen und russischen Unternehmen und in keiner Weise der Klägerin vorgeworfen. Zweitens war letztere nicht von der Untersuchung betroffen. Drittens beruhen weder die Feststellung, daß diese Praktiken vorliegen, noch die Dumpingspanne, noch das Vorliegen und der Umfang des Schadens, noch die Festlegung des Zollsatzes auf Angaben über die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin. Viertens hat diese nicht einmal die genaue Art ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betreffenden Erzeugnis präzise und mit Fakten untermauert beschrieben (siehe unten, Randnr. 49).

47 Daß die Klägerin eine Stellungnahme zur Verordnung der Kommission abgegeben hat und die angefochtene Verordnung auf diese Stellungnahme verweist, bedeutet nicht, daß die Klägerin von der vorbereitenden Untersuchung betroffen war oder in der angefochtenen Verordnung implizit bezeichnet ist und daß die Klage deshalb zulässig ist. Sofern nicht die Klägerin andere besondere Umstände anführt, haben nämlich ihre bloße Beteiligung am Verwaltungsverfahren nach Erlaß der Verordnung der Kommission und ihre implizite Bezeichnung in der angefochtenen Verordnung - sofern sich die in ihr enthaltenen Bezugnahmen auf die Stellungnahme eines Einführers von Zink mit Ursprung in Rußland (Begründungserwägungen 3, 5, 23, 24, 27, 32, 40, 43 und 44 der angefochtenen Verordnung) auf die Stellungnahme der Klägerin beziehen - weder in irgendeiner Weise das Tätigwerden der Gemeinschaftsorgane veranlaßt, noch haben sie in irgendeiner Weise den Erlaß dieser Verordnung bedingt.

48 Die Klägerin hat aber das Vorliegen solcher Umstände, die sie im Hinblick auf die betreffende Maßnahme individualisieren könnten, nicht nachgewiesen.

49 Was die Möglichkeit betrifft, sich auf das oben in Randnummer 35 zitierte Urteil Extramet Industrie/Rat (Randnr. 17) zu berufen, so behauptet die Klägerin, daß ihr durch die angefochtene Verordnung ein erheblicher Schaden entstanden sei. Zwar hat der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt, daß das klagende Unternehmen, das als unabhängiger Einführer auftrat, aufgrund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere weil die streitige Verordnung seine wirtschaftlichen Tätigkeiten schwer traf, von dieser Verordnung individuell betroffen war. Im vorliegenden Fall ist dem Vorbringen der Klägerin jedoch mangels ausreichender Beweise der Erfolg zu versagen. Insbesondere hat sie, obwohl vom Gericht durch schriftliche Fragen und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dazu aufgefordert, in keiner Weise ihre Behauptung bewiesen, daß die angefochtene Verordnung zum Verlust der Mehrzahl ihrer Kunden in der Gemeinschaft geführt und so ihre Stellung auf dem betreffenden Markt wesentlich beeinträchtigt habe. Zudem hat sie nicht einmal ihre Tätigkeiten im allgemeinen oder speziell in bezug auf den Vertrieb von russischem Zink in der Gemeinschaft als Ausführer, Einführer oder in anderer Eigenschaft präzise und mit Fakten untermauert beschrieben (siehe oben, Randnr. 46). Sie hat im übrigen auch keine Zahlen vorgelegt, die zeigen, wie sich das Absatzvolumen beim Verkauf von nichtlegiertem Zink in Rohform mit Ursprung in Rußland an Unternehmen der Gemeinschaft entwickelt hat oder welchen Anteil dieser Absatz an ihrem Gesamtumsatz ausmacht; vielmehr hat sie Dokumente vorgelegt, die zeigen, daß der Gesamtumsatz nach dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung gestiegen ist.

50 Auch dem Argument, daß die Klägerin am Kapital zweier Aktionäre eines russischen Herstellers des betreffenden Erzeugnisses (CEZP) beteiligt sei (siehe oben, Randnr. 42), ist nicht zu folgen. Soweit eine Person kein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann, das sich von dem eines Unternehmens unterscheidet, das von einer Gemeinschaftsmaßnahme betroffen ist und an dessen Kapital sie beteiligt ist (im vorliegenden Fall möglicherweise die CEZP), kann sie ihre Interessen gegenüber dieser Maßnahme nur durch Ausübung ihrer Rechte als Teilhaberin dieses Unternehmens, das seinerseits ein Klagerecht hat, verteidigen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin kein von dem der CEZP zu unterscheidendes Interesse geltend gemacht. Selbst wenn eine Beteiligung am Kapital der CEZP ein Klagerecht begründen könnte, reicht der Anteil der Klägerin dafür keinesfalls aus, da es sich um eine mittelbare (über die Gesellschaften Euromin Holdings Cyprus Ltd und Southwell Ltd gehaltene) Minderheitsbeteiligung handelt (die beiden Gesellschaften besitzen zusammen nur 48,02 % des Kapitals der CEZP).

51 Demnach betrifft die angefochtene Verordnung die Klägerin nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände, sondern nur wegen ihrer objektiven Eigenschaft als im Handel mit russischem Zink tätige Wirtschaftsteilnehmerin, ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potentiell in der gleichen Situation befindet.

52 Daraus folgt, daß die Klage als unzulässig zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung


Kosten

53 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und der Beklagte beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, sind der Klägerin neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Beklagten aufzuerlegen. Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Demnach sind der Kommission ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage ist unzulässig.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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