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Document 32015R0561

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

    ABl. L 93 vom 09/04/2015, p. 12–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/03/2018; Aufgehoben durch 32018R0274

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/561/oj

    9.4.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 93/12


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/561 DER KOMMISSION

    vom 7. April 2015

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf die Artikel 70, 72 und Artikel 145 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält in Teil II Titel I Kapitel III Vorschriften über ein Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, das die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung in Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (3) ab dem 1. Januar 2016 aufhebt und ersetzt. Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften im Zusammenhang mit der Geltungsdauer, der Verwaltung und der Kontrolle des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen und ermächtigt die Kommission, Durchführungsrechtsakte bezüglich der Verwaltung und der Kontrolle des Systems zu erlassen. Die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung in Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt im Einklang mit Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 jedoch weiterhin bis zum 31. Dezember 2015.

    (2)

    Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält die allgemeine Bedingung, dass die Mitgliedstaaten eine Genehmigung für eine Rebpflanzung erteilen, nachdem die Erzeuger, die Reben anpflanzen oder eine Wiederbepflanzung vornehmen wollen, einen Antrag gestellt haben. Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält einen Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen, dem zufolge die Mitgliedstaaten jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet ausstellen müssen, jedoch in einschlägig begründeten Fällen niedrigere Prozentsätze beschlossen werden können. Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen und listet Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit sowie Prioritätskriterien auf, die die Mitgliedstaaten anwenden können.

    (3)

    Auf Unionsebene sollten Vorschriften für das Verfahren festgelegt werden, nach dem die Mitgliedstaaten bei den Beschlüssen über den Schutzmechanismus und die Auswahl von Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und von Prioritätskriterien vorgehen. Diese Vorschriften sollten Fristen für die Beschlussfassung und die Folgen für den Fall, dass bestimmte Beschlüsse nicht gefasst werden, umfassen.

    (4)

    Im Interesse der Klarheit und der einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten und Weinanbaugebieten sollten die Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auch die Bearbeitung von Anträgen, das Auswahlverfahren und die jährliche Erteilung umfassen. Auf diese Weise gelten für die Erzeuger bei der Beantragung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf Unionsebene vergleichbare Vorschriften. Mit diesen Vorschriften soll ein transparentes, gerechtes und fristgerechtes Funktionieren des Systems, das an die Bedürfnisse des Weinanbausektors angepasst ist, sichergestellt werden. Sie sollen außerdem verhindern, dass sich die Antragsteller ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen, ungebührlichen Verzögerungen oder einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand gegenübersehen. Insbesondere weil das Weinwirtschaftsjahr am 1. August beginnt, scheint die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen bis zu diesem Datum gut auf die Bedürfnisse des Weinsektors abgestimmt zu sein und zu gewährleisten, dass Rebpflanzungen noch in demselben Kalenderjahr vorgenommen werden können. Es sollte ein geeignetes Datum festgelegt werden um sicherzustellen, dass alle sachdienlichen Beschlüsse der Mitgliedstaaten rechtzeitig vor dem Aufruf zur Einreichung von Anträgen veröffentlicht werden, und um es den Erzeugern zu ermöglichen, sich mit den anzuwendenden Vorschriften vertraut zu machen, bevor sie einen Antrag einreichen.

    (5)

    Liegt die Gesamtzahl der in den genehmigungsfähigen Anträgen angeforderten Hektarflächen weit über der Zahl der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Hektarflächen, könnte dies zur Folge haben, dass zahlreiche Einzelantragsteller nur einen Bruchteil der von ihnen beantragten Hektarflächen erhalten und somit die entsprechenden Genehmigungen nicht verwenden und folglich sanktioniert werden. Um solchen Situationen zu begegnen, ist es angemessen, keine Sanktionen aufzuerlegen, wenn die erteilten Genehmigungen weniger als einem bestimmten Prozentsatz der beantragten Flächen entsprechen. Damit die jeweiligen Genehmigungen nicht verloren gehen, sollte den Mitgliedstaaten außerdem die Möglichkeit geboten werden, die Genehmigungen entweder auf das folgende Jahr zu übertragen oder sie innerhalb desselben Jahres an die Antragsteller zu verteilen, deren Anträgen nicht umfassend stattgegeben wurde und die die erteilten Genehmigungen nicht abgelehnt haben.

    (6)

    Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (4) enthält Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen in demselben Betrieb. Auch auf Unionsebene sollten Vorschriften im Zusammenhang mit dem Verfahren, nach dem die Mitgliedstaaten für die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen vorgehen müssen, und dem Zeitrahmen, in dem die Mitgliedstaaten diese Genehmigungen erteilen müssen, festgelegt werden. Um es Erzeugern zu ermöglichen, Sachzwängen im Zusammenhang mit Wiederbepflanzungen in demselben Betrieb zu begegnen, die auf pflanzenschutzrechtliche, umweltbedingte oder operative Gründe zurückzuführen sind, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, den Erzeugern zu erlauben, einen Antrag innerhalb eines vertretbaren aber begrenzten Zeitraums nach der Rodung einzureichen. Außerdem sollte es angesichts des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten und die Erzeuger, die an der Einreichung und an der Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen beteiligt sind, möglich sein, in den bestimmten Fällen, in denen die wiederzubepflanzende Fläche der gerodeten Fläche entspricht und keine Einschränkungen für Wiederbepflanzungen beschlossen wurden, ein vereinfachtes Verfahren anzuwenden.

    (7)

    Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage einer Umwandlung von Pflanzungsrechten, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt wurden. Auch auf Unionsebene sollten Vorschriften im Zusammenhang mit dem Verfahren, nach dem die Mitgliedstaaten bei der Erteilung solcher Genehmigungen vorgehen müssen, festgelegt werden. Für die Einreichung und die Bearbeitung der Anträge sollte ein Zeitrahmen festgelegt werden, sodass die Mitgliedstaaten die Anträge auf Umwandlung in geeigneter Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums erhalten und bearbeiten können.

    (8)

    In Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist festgelegt, dass für eine bestimmte Fläche im Betrieb des Erzeugers, die Gegenstand eines Antrags ist, Genehmigungen zu erteilen sind. In hinreichend begründeten Fällen sollten Antragsteller die Möglichkeit erhalten, die bestimmte Fläche während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung zu ändern. Allerdings sollte diese Möglichkeit in einigen Fällen ausgeschlossen werden, um die Umgehung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen zu vermeiden.

    (9)

    Gemäß Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission bestimmte Aspekte der Umsetzung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen mitzuteilen. Es sollten Bedingungen festgelegt werden, um es den Mitgliedstaaten zu erleichtern, Informationen über alle maßgeblichen Aspekte der Verwaltung und der Kontrolle dieses Systems zu übermitteln und so eine ordnungsgemäße Überwachung seiner Umsetzung zu ermöglichen.

    (10)

    Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind Kontrollvorschriften für die Umsetzung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen festzulegen. Es werden allgemeine Kontrollvorschriften benötigt, um klarzustellen, dass die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem System in erster Linie mithilfe der Weinbaukartei erfolgt und dass Kontrollen im Einklang mit den allgemeinen Kontrollgrundsätzen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführt werden sollten. Diese Vorschriften bilden den allgemeinen Rahmen, in dem die Mitgliedstaaten genauere innerstaatliche Vorschriften ausarbeiten, um nicht genehmigte Anpflanzungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Vorschriften des Genehmigungssystems für beachtet werden, einschließlich der Wahrung der Frist für die Verwendung der Genehmigungen und für die Rodung im Fall einer vorgezogenen Wiederbepflanzung sowie der Erfüllung der Verpflichtungen, die die Erzeuger eingegangen sind, um die Genehmigungen zu erhalten.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Genehmigungen für Rebpflanzungen

    Genehmigungen für Rebpflanzungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden ab 2016 entsprechend der vorliegenden Verordnung erteilt.

    Die Genehmigungen betreffen Neuanpflanzungen, Wiederbepflanzungen und umzuwandelnde Pflanzungsrechte.

    Die Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden jährlich erteilt.

    Artikel 2

    Vorangehende Beschlüsse über für Neuanpflanzungen zur Verfügung zu stellende Flächen

    (1)   Beschließen die Mitgliedstaaten, die für Neuanpflanzungen verfügbare Gesamtfläche, die in Form von Genehmigungen gemäß Artikel 63 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuzuweisen ist, einzuschränken, veröffentlichen sie diese Beschlüsse und die jeweiligen Begründungen bis zum 1. März.

    (2)   Tragen die Mitgliedstaaten Empfehlungen berufsständischer Organisationen oder interessierter Gruppen von Erzeugern gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Rechnung, werden diese Empfehlungen so vorgelegt, dass, bevor der betreffende Mitgliedstaat den in Absatz 1 genannten Beschluss fasst, ausreichend Zeit für ihre Prüfung verbleibt. Die Empfehlungen werden auch veröffentlicht.

    Artikel 3

    Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen

    Beschließen die Mitgliedstaaten, Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzuwenden, werden diese Beschlüsse bis zum 1. März veröffentlicht.

    Die in Absatz 1 genannten Beschlüsse betreffen:

    a)

    die Anwendung eines oder mehrerer der Kriterien, die in Artikel 64 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 — einschließlich der hinreichenden Begründung für den Fall, dass ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d anzuwenden — sowie in Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 aufgeführt sind;

    b)

    die Anzahl Hektar, die auf nationaler Ebene für die Erteilung von Genehmigungen zur Verfügung steht:

    i)

    anteilig

    ii)

    nach Prioritätskriterien, die in Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie in Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 aufgeführt sind.

    Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, die Prioritätskriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii anzuwenden, legen sie fest, welches dieser Prioritätskriterien angewandt wird. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, jedem der ausgewählten Prioritätskriterien unterschiedliche Bedeutung zuzumessen. Solche Beschlüsse ermöglichen es den Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene ein Ranking einzelner Anträge auf Genehmigung der Anzahl Hektar gemäß Buchstabe b Ziffer ii festzulegen, das darauf basiert, dass diese Anträge mit den ausgewählten Prioritätskriterien übereinstimmen.

    Artikel 4

    Standardvorschriften für Neuanpflanzungen

    Veröffentlichen die Mitgliedstaaten die maßgeblichen Beschlüsse nicht bis zu den in den Artikeln 2 und 3 genannten Fristen, gelten für das jeweilige Jahr die folgenden Vorschriften für die Erteilung der Genehmigungen für Neuanpflanzungen:

    a)

    Verfügbarkeit von Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und ohne weitere Einschränkungen;

    b)

    anteilig nach Hektarverteilung auf alle in Betracht kommenden Antragsteller auf der Grundlage der Fläche, für die sie die Genehmigung beantragt haben, wenn die Anträge die zur Verfügung gestellte Fläche übersteigen.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Information über die gemäß Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften veröffentlicht wird.

    Artikel 5

    Einreichung von Anträgen auf Neuanpflanzungen

    (1)   Sobald die in den Artikeln 2 und 3 genannten Beschlüsse oder die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Informationen bis spätestens 1. Mai veröffentlicht wurden, setzen die Mitgliedstaaten die mindestens einmonatigen Frist für die Einreichung von Einzelanträgen fest.

    (2)   Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Werden keine Einschränkungen gemäß Artikel 2 und keine Kriterien gemäß Artikel 3 beschlossen, können die Mitgliedstaaten die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.

    (3)   Beschließen die Mitgliedstaaten, bestimmte Kriterien für die Erteilung der Genehmigungen für Neuanpflanzungen anzuwenden, gelten die folgenden Vorschriften:

    a)

    Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560: Die Anträge enthalten das/die Weinbauerzeugnis(se), das/die der Antragsteller auf der/den neuangepflanzten Fläche(n) zu erzeugen beabsichtigt, und spezifizieren, ob der Antragsteller eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse zu erzeugen beabsichtigt:

    i)

    Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung,

    ii)

    Weine mit geschützter geografischer Angabe,

    iii)

    Weine ohne geografische Angabe, einschließlich Weinen mit Angabe der Keltertraubensorte;

    b)

    Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen wirtschaftlicher Art, die die wirtschaftliche Nachhaltigkeit des jeweiligen Projekts auf der Grundlage einer oder mehrerer der Standardmethoden für die finanzielle Analyse von landwirtschaftlichen Investitionsvorhaben gemäß Anhang II Teil E der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 aufzeigen;

    c)

    Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen wirtschaftlicher Art, die das Potenzial zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf der Grundlage der Erwägungen gemäß Anhang II Teil F der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 aufzeigen;

    d)

    Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen, die das Potenzial zur Verbesserung von Erzeugnissen mit geografischen Angaben auf der Grundlage einer der Bedingungen gemäß Anhang II Teil G der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 aufzeigen;

    e)

    Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen, die aufzeigen, dass die Größe des Betriebs des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung im Einklang mit den Schwellenwerten steht, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorschriften gemäß Anhang II Teil H der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 festlegen;

    f)

    verlangen die Mitgliedstaaten von den Antragstellern, dass sie die Verpflichtungen gemäß Anhang I Teile A und B sowie Anhang II Teile A, B, D, E, F und G sowie Teil I Abschnitt II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 bezüglich der jeweiligen Kriterien eingehen, enthalten die Anträge diese Verpflichtungen.

    Können die Mitgliedstaaten die unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Angaben direkt erheben, können sie die Antragsteller davon befreien, diese Elemente in ihre Anträge einzubeziehen.

    (4)   Nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäß Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die nicht in Betracht kommenden Antragsteller über die Nichtgenehmigungsfähigkeit ihrer Anträge gemäß dem Beschluss über die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 erlassen. Solche Anträge sind von den nachfolgenden Verfahrensschritten ausgeschlossen.

    Artikel 6

    Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen

    (1)   Überschreitet die von den eingereichten genehmigungsfähigen Anträgen abgedeckte Gesamtfläche nicht die gemäß Artikel 2 Absatz 1 zur Verfügung gestellte(n) Fläche(n), erteilen die Mitgliedstaaten die Genehmigungen im vollen, von den Erzeugern beantragten Umfang.

    (2)   Überschreitet die von den eingereichten genehmigungsfähigen Anträgen abgedeckte Gesamtfläche die gemäß Artikel 2 Absatz 1 zur Verfügung gestellte(n) Fläche(n), wenden die Mitgliedstaaten das Auswahlverfahren gemäß Anhang I an.

    Die Mitgliedstaaten erteilen den entsprechend dem Ergebnis eines solchen Auswahlverfahrens ausgewählten Antragstellern die Genehmigungen bis spätestens 1. August. Wurde genehmigungsfähigen Anträgen nicht in vollem Umfang stattgegeben, werden die Antragsteller über die Gründe für einen solchen Beschluss unterrichtet.

    (3)   Entspricht die erteilte Genehmigung weniger als 50 % der in dem jeweiligen Antrag beantragten Fläche, kann der Antragsteller diese Genehmigung innerhalb eines Monats nach dem Datum, an dem die Genehmigung erteilt wurde, ablehnen.

    In diesem Fall werden gegen den Antragsteller keine Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verhängt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die entsprechende Anzahl Hektar in demselben Jahr bis spätestens 1. Oktober für Genehmigungen zur Verfügung zu stellen, die den Antragstellern erteilt werden sollen, die nur einen Teil der Fläche erhalten haben, die sie entsprechend dem Ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß Absatz 2 beantragt hatten und die die entsprechenden Genehmigungen nicht abgelehnt haben. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, die Anzahl Hektar im folgenden Jahr zusätzlich zu dem 1 % der mit Reben bepflanzten Gesamtfläche gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Verfügung zu stellen.

    Artikel 7

    Einschränkungen bei der Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen

    (1)   Beschließen die Mitgliedstaaten, die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen auf Gebiete einzuschränken, die für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder mit geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 in Frage kommen, so veröffentlichen sie diese Beschlüsse bis zum 1. März.

    Berufsständische Organisationen oder interessierte Gruppen von Erzeugern gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigenden Empfehlungen so vor, dass, bevor der in Unterabsatz 1 genannte Beschluss gefasst wird, ausreichend Zeit für ihre Prüfung verbleibt. Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht diese Empfehlungen.

    (2)   Die Beschlüsse gemäß Absatz 1 gelten ein Jahr lang ab dem Datum, an dem sie veröffentlicht wurden.

    Wird eine Empfehlung einer berufsständischen Organisationen oder interessierter Gruppen von Erzeugern gemäß Artikel 65 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für einen längeren Zeitraum als ein Jahr, aber nicht länger als drei Jahre abgegeben, können diese Beschlüsse auch für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gelten.

    Legen die berufsständischen Organisationen oder interessierten Gruppen von Erzeugern die sachdienlichen Empfehlungen ohne ausreichende Zeit für ihre Prüfung gemäß Absatz 1 vor oder veröffentlichen die Mitgliedstaaten die maßgeblichen Beschlüsse nicht bis zum 1. März, genehmigen die Mitgliedstaaten die Wiederbepflanzungen gemäß Artikel 8 automatisch.

    Artikel 8

    Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen für Wiederbepflanzungen

    (1)   Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können jederzeit während desselben Weinwirtschaftsjahrs, in dem die Rodung erfolgt, eingereicht werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, eingereicht werden können. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so erteilen die Mitgliedstaaten keine Genehmigung für Wiederbepflanzungen.

    Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der gerodeten Fläche(n) und der wiederzubepflanzenden Fläche(n) in demselben Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Werden gemäß Artikel 7 keine Einschränkungen beschlossen und ist der Antragsteller keine der Verpflichtungen gemäß Anhang I Teile A und B Nummer 2 Buchstabe b und Anhang II Teile B 4 und D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 eingegangen, können die Mitgliedstaaten die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der wiederzubepflanzenden Fläche(n), für die die Genehmigung erteilt werden soll, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.

    Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigungen automatisch innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Anträge. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen die Fristen gemäß den Artikeln 5 bzw. 6 anzuwenden.

    (2)   Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein oder werden gemäß Artikel 7 Absatz 1 keine Einschränkungen beschlossen, kann auf nationaler Ebene oder für bestimmte Flächen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ein vereinfachtes Verfahren angewandt werden. In diesem Fall gilt die Genehmigung für Wiederbepflanzungen als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet wurde. Zu diesem Zweck legt der betreffende Erzeuger spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, eine Ex-post-Mitteilung vor, die als Genehmigungsantrag gilt.

    (3)   Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können im Laufe des Jahres jederzeit eingereicht werden.

    Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der zu rodenden Fläche(n) und der wiederzubepflanzenden Fläche(n) in demselben Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Die Anträge enthalten auch die Verpflichtung, die mit Reben bepflanzte Fläche spätestens am Ende des vierten Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem neue Reben gepflanzt wurden, zu roden. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.

    Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigungen automatisch innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen die Fristen gemäß den Artikeln 5 bzw. 6 anzuwenden.

    Artikel 9

    Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen gemäß den Übergangsbestimmungen

    (1)   Die Erzeuger reichen die Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ab dem 15. September 2015 ein.

    Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.

    (2)   Beschließen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, den Zeitraum für die Einreichung des Antrags auf Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen über den 31. Dezember 2015 hinaus zu verlängern, veröffentlichen sie diesen Beschluss bis zum 14. September 2015.

    In diesem Fall können die Erzeuger die Umwandlungsanträge ab dem 15. September 2015 jederzeit und bis zum Ende des von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraums einreichen.

    (3)   Nachdem die Mitgliedstaaten überprüft haben, dass die Pflanzungsrechte, für die die Umwandlung im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 beantragt wurde, noch gültig sind, erteilen sie die Genehmigungen automatisch. Der Zeitraum zwischen der Einreichung des Umwandlungsantrags und der Erteilung der Genehmigungen darf drei Monate nicht überschreiten. Wurde der Antrag jedoch vor dem 31. Dezember 2015 eingereicht, beginnt die Dreimonatsfrist am 1. Januar 2016.

    Artikel 10

    Änderung der bestimmten Fläche, für die die Genehmigung erteilt wurde

    In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten auf Antrag des Antragstellers beschließen, dass Reben auf einer anderen Fläche des Betriebs gepflanzt werden können als der, für die die Genehmigung erteilt wurde, vorausgesetzt, die neue Fläche weist dieselbe Größe in Hektar auf und die Genehmigung gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist noch gültig.

    Absatz 1 gilt nicht, wenn die Genehmigungen auf der Grundlage erteilt wurde, dass spezifische Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und Prioritätskriterien im Zusammenhang mit der in dem Antrag angegebenen Lage erfüllt sein müssen, und wenn der Änderungsantrag eine neue bestimmte Fläche außerhalb einer solchen Lage ausweist.

    Artikel 11

    Mitteilungen

    (1)   Ab 2016 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres:

    a)

    Angaben zu den Weinanbauflächen gemäß Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Stand vom 31. Juli des vorhergehenden Weinwirtschaftsjahres. Diese Angaben werden nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung vorgelegt;

    b)

    die Mitteilungen gemäß Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung vorgelegt;

    c)

    eine Mitteilung über die Einschränkungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit Wiederbepflanzungen in demselben Betrieb beschlossen haben. Diese Mitteilung wird nach dem Muster in Anhang VI (Tabelle A) der vorliegenden Verordnung vorgelegt;

    d)

    ein aktualisiertes nationales Verzeichnis der berufsständischen Organisationen oder interessierten Gruppen von Erzeugern gemäß den Artikeln 2 und 7 der vorliegenden Verordnung;

    e)

    Angaben zu den gesamten ermittelten Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, sowie die gerodeten nicht genehmigten Flächen gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Angaben beziehen sich auf das vorhergehende Weinwirtschaftsjahr. Die Angaben werden erstmals bis zum 1. März 2017 vorgelegt und betreffen den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016. Die Angaben werden nach dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung vorgelegt;

    f)

    die bezüglich der Mindest- und Höchstgröße der Betriebe beschlossenen Schwellenwerte gemäß Anhang II Teil H der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, das Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzuwenden.

    (2)   Ab 2016 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich bis zum 1. November:

    a)

    eine Mitteilung über die eingereichten Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen, über die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr tatsächlich erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und über die von den Antragstellern abgelehnten Genehmigungen sowie die anderen Antragstellern vor dem 1. Oktober erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung vorgelegt;

    b)

    eine Mitteilung über die Genehmigungen für Wiederbepflanzungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr erteilt wurden, gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung. Die erste Mitteilung wird bis zum 1. November 2016 vorgelegt und betrifft den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016. Die Mitteilung wird nach dem Muster in Anhang VI (Tabelle B) der vorliegenden Verordnung vorgelegt;

    c)

    eine Mitteilung über die Genehmigungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr auf der Grundlage der Umwandlung geltender Pflanzungsrechte erteilt wurden, gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung. Eine solche Mitteilung wird nach dem Muster in Anhang VII (Tabelle B) vorgelegt und nur bis zum 1. November des Jahres nach Ablauf der Umwandlungsfrist gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder innerhalb der Frist, die der Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung beschlossen hat.

    (3)   Die Mitgliedstaaten, die die Bedingungen gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen, unterrichten die Kommission bis zum 31. Juli 2015 über den Beschluss, das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht umzusetzen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 15. September 2015 über die Frist für die Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung. Diese Mitteilung wird nach dem Muster in Anhang VII (Tabelle A) der vorliegenden Verordnung vorgelegt.

    (5)   Die in diesem Artikel genannten Mitteilungen, Angaben und Verzeichnisse stehen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (5).

    (6)   Kommt ein Mitgliedstaat den Vorschriften in den Absätzen 1 bis 4 nicht nach oder stellen sich die einschlägigen Angaben als falsch heraus, kann die Kommission einen Teil oder sämtliche der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezüglich des Weinsektors aussetzen, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist.

    (7)   Die Mitgliedstaaten bewahren die im Einklang mit diesem Artikel vorgelegten Informationen mindestens zehn Weinwirtschaftsjahre ab dem Weinwirtschaftsjahr, in dem sie vorgelegt wurden, auf.

    (8)   Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) bleiben von den in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen unberührt.

    Artikel 12

    Kontrollen

    (1)   Die Mitgliedstaaten nehmen Kontrollen vor, soweit sie notwendig sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, die in Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 und in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, sicherzustellen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten überprüfen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Absatz 1 mithilfe der Weinbaukartei gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

    (3)   Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt sinngemäß für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen.

    Artikel 13

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. April 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/560 vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7).


    ANHANG I

    Auswahlverfahren nach Artikel 6 Absatz 2

    A.   ANTEILIGE ZUWEISUNG

    Die Gesamtzahl der für Neuanpflanzungen verfügbaren Hektar, deren Zuweisung gemäß einem Beschluss des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffer i auf nationaler Ebene anteilig unter allen Antragstellern aufzuteilen ist, wird unter Wahrung eventueller Einschränkungen nach Artikel 2 auf alle in Betracht kommenden Antragsteller nach der folgenden Formel aufgeteilt:

    A1 = Ar * (%Pr * Tar/Tap)

    A1

    =

    Fläche (in Hektar), für die dem einzelnen Antragsteller nach dem Verfahren der anteiligen Zuweisung die Genehmigung erteilt wird;

    Ar

    =

    vom Erzeuger beantragte Fläche (in Hektar);

    %Pr

    =

    Anteil an der insgesamt für die anteilige Zuweisung ausgewiesenen Fläche an der verfügbaren Gesamtfläche;

    Tar

    =

    zur Genehmigung ausgewiesene Gesamtfläche (in Hektar);

    Tap

    =

    von allen Antragstellern insgesamt beantragte Fläche (in Hektar).

    B.   ZUWEISUNG NACH PRIORITÄTSKRITERIEN

    Der Anteil an der Gesamtzahl der für Neuanpflanzungen verfügbaren Hektar, deren Zuweisung gemäß einem Beschluss des betreffenden Mitgliedstaats auf nationaler Ebene nach den Prioritätskriterien gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffer ii aufzuteilen ist, wird wie folgt auf die in Betracht kommenden Antragsteller aufgeteilt:

    a)

    Die Mitgliedstaaten legen die Prioritätskriterien auf nationaler Ebene fest, wobei sie entweder alle Kriterien als gleichwertig einstufen oder unterschiedliche Gewichtungen festlegen können. Die Mitgliedstaaten können solche Gewichtungen entweder einheitlich auf nationaler Ebene festlegen oder für verschiedene Gebiete innerhalb ihres Hoheitsgebietes unterschiedliche Gewichtungen beschließen.

    Sofern die Mitgliedstaaten alle auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien als gleichwertig einstufen, erhält jedes der Kriterien den Wert eins (1).

    Sofern die Mitgliedstaaten für die auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien unterschiedliche Gewichtungen festlegen, ist für jedes der Kriterien ein Wert zwischen null (0) und eins (1) festzusetzen, wobei die Summe aller individuellen Gewichtungsfaktoren eins (1) betragen muss.

    Sofern für verschiedene Gebiete innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats unterschiedliche Gewichtungen festgelegt wurden, ist für jedes dieser Kriterien für jedes dieser Gebiete ein Einzelwert zwischen null (0) und eins (1) festzusetzen. In diesem Fall muss die Summe der individuellen Gewichtungsfaktoren der für das betreffende Gebiet ausgewählten Kriterien stets eins (1) betragen.

    b)

    Die Mitgliedstaaten prüfen bei jedem einzelnen in Betracht kommenden Antrag, in welchem Umfang er die ausgewählten Prioritätskriterien erfüllt. Um feststellen zu können, in welchem Umfang die einzelnen Prioritätskriterien erfüllt werden, legen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene ein einheitliches Bewertungsraster fest, anhand dessen sie an jeden Antrag für jedes der Kriterien eine bestimmte Zahl von Punkten vergeben.

    In dem einheitlichen Bewertungsraster ist im Voraus festgelegt, wie viele Punkte für die Einhaltung eines jeden Kriteriums vergeben werden können, wobei auch detailliert festzulegen ist, wie viele Punkte für die einzelnen Elemente eines jeden spezifischen Kriteriums zu vergeben sind.

    c)

    Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler Ebene eine Rangfolge der einzelnen Anträge anhand der Gesamtpunktzahl fest, die jeder einzelne Antrag für die Einhaltung oder den Grad der Einhaltung gemäß Buchstabe b und gegebenenfalls aufgrund der Gewichtung der Kriterien gemäß Buchstabe a erreicht hat. Die Berechnung erfolgt anhand der folgenden Formel:

    Pt = W1 * Pt1 + W2 * Pt2 + … + Wn * Ptn

    Pt

    =

    Gesamtzahl der an einen einzelnen Antrag zu vergebenden Punkte;

    W1, W2…, Wn

    =

    Gewichtungsfaktoren der Kriterien 1, 2, …, n;

    Pt1, Pt2…, Ptn

    =

    Grad der Einhaltung der Kriterien 1, 2, … n durch den betreffenden Antrag.

    In Gebieten, in denen der Gewichtungsfaktor für alle Prioritätskriterien null beträgt, erhalten alle in Betracht kommenden Anträge für die Einhaltung jener Kriterien die im Bewertungsraster vorgesehene Höchstpunktzahl.

    d)

    Die Mitgliedstaaten vergeben die Genehmigungen an die einzelnen Antragsteller in der Reihenfolge, die durch die Rangfolge gemäß Buchstabe c vorgegeben ist, bis alle nach den Prioritätskriterien zuzuweisenden Hektar vergeben sind. Es werden Genehmigungen für die Gesamtzahl der von einem Antragsteller beantragten Hektar vergeben, bevor der nächstplatzierte Antragsteller eine Genehmigung erhält.

    Sind bei der Vergabe der Genehmigungen für die letzten verfügbaren Hektar mehrere Anträge an der Reihe, die die gleiche Punktzahl erhalten haben, werden die verfügbaren Hektar anteilig auf diese Anträge verteilt.

    e)

    Ist der Höchstwert für eine bestimmte Region, für ein Anbaugebiet von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder mit geschützter geografischer Angabe oder ein Gebiet ohne geografische Angabe bei der Vergabe der Genehmigungen gemäß Teil A sowie Teil B Buchstaben a, b, c und d erreicht, wird keinen weiteren Anträgen aus jener Region oder jenem Gebiet stattgegeben.


    ANHANG II

    Mitteilung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a

    Tabelle

    Aufstellung über die Weinanbauflächen

    Mitgliedstaat:

    Datum der Mitteilung:

     

    Weinwirtschaftsjahr:

     

    Gebiet/Region

    Tatsächlich mit Reben bepflanzte Flächen (ha), die für die Erzeugung der folgenden Weine in Frage kommen (3):

    Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) (1)

    Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) (2)

    Wein ohne g.U./g.g.A., der in einem g.U./g.g.A.-Gebiet angebaut wird

    Wein ohne g.U./g.g.A., der außerhalb eines g.U./g.g.A.-Gebiets angebaut wird

    Insgesamt

    davon in Spalte (2) angeführt

    davon in Spalte (2) nicht angeführt

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    (7)

    1

     

     

     

     

     

     

    2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Mitgliedstaat insgesamt

     

     

     

     

     

     

    N.B.: Angaben in Spalte (7) = (2) + (4) + (5) + (6).

    Termin für die Mitteilung: 1. März (erstmals bis 1. März 2016).


    (1)  Solche Anbauflächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. in Frage.

    (2)  Solche Anbauflächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.U.-Wein und von Wein ohne g.A. (Spalte (3)) oder nur von g.g.A.-Wein und Wein ohne g.A. (Spalte (4)) in Frage. Keine der in den Spalten (3) und (4) aufgelisteten Anbauflächen sollte in den Spalten (5) und (6) aufgelistet werden.

    (3)  Die Angaben beziehen sich auf den 31. Juli des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahres.


    ANHANG III

    Mitteilungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b

    Tabelle A

    Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Prozentsatz

    Mitgliedstaat:

    Datum der Mitteilung:

     

    Jahr:

     

    Tatsächlich bepflanzte Gesamtfläche (ha) (am 31. Juli des vorangegangenen Jahres):

     

    Auf nationaler Ebene anzuwendender Prozentsatz:

     

    Gesamtfläche (ha) für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene aufgrund des beschlossenen Prozentsatzes:

     

    Begründung für die Senkung des Prozentsatzes auf nationaler Ebene (sofern dieser unter 1 % liegt):

    Gesamtfläche (ha) der gemäß Artikel 6 Absatz 3 vom Vorjahr übertragenen Flächen:

     

    Gesamtfläche (ha) der für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene zur Verfügung zu stellenden Gebiete:

     

    Termin für die Mitteilung: 1. März (erstmals: 1. März 2016).

    Tabelle B

    Genehmigungen für Neuanpflanzungen — geografische Begrenzungen

    Mitgliedstaat:

    Datum der Mitteilung:

     

    Jahr:

     

    Gegebenenfalls auf der entsprechenden geografischen Ebene beschlossene Einschränkungen:

    A.

    für die Region, sofern zutreffend

    Fläche mit Einschränkungen

    Region 1

     

    Region 2

     

     

    B.

    für die Teilregion, sofern zutreffend

    Fläche mit Einschränkungen

    Teilregion 1

     

    Teilregion 2

     

     

    C.

    für g.U./g.g.A.-Gebiete, sofern zutreffend

    Fläche mit Einschränkungen

    g.U./g.g.A.-Gebiet 1

     

    g.U./g.g.A.-Gebiet 2

     

     

    D.

    für Gebiete ohne g.U./g.g.A., sofern zutreffend

    Fläche mit Einschränkungen

    Gebiet ohne g.U./g.g.A. 1

     

    Gebiet ohne g.U./g.g.A. 2

     

     

    NB: Dieser Tabelle sind die Angaben der Gründe gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beizufügen.

    Termin für die Mitteilung: 1. März (erstmals: 1. März 2016).

    Tabelle C

    Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Öffentliche Bekanntmachung der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit auf der entsprechenden geografischen Ebene

    Mitgliedstaat:

    Datum der Mitteilung:

     

    Jahr:

     

    2. Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit, sofern zutreffend:

    Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560

    Durch den Mitgliedstaat ausgewählt: Ja/Nein

    Falls „Ja“, ist gegebenenfalls die entsprechende geografische Ebene anzugeben:

    Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

     

    Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

    Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

    Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

     

    Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

    Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

    Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

     

    g.U.-Gebiet 1;

    g.U.-Gebiet 2;

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560

     

    g.g.A.-Gebiet 1;

    g.g.A.-Gebiet 2;

    Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

    Durch den Mitgliedstaat ausgewählt: Ja/Nein

    Falls „Ja“ für Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d, ist gegebenenfalls die entsprechende geografische Ebene anzugeben:

    Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

    Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a

     

    Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

    Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

    Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b

     

    Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

    Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

    Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c

     

    Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

    Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

    Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d

     

    Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

    Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

    Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e

     

    Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

    Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

    Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f

     

    Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

    Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

    Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g

     

    Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

    Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

    Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h

     

    Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

    Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

    NB:

    Sofern für Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d „Ja“ angegeben wurde, ist die entsprechende Begründung gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 dieser Tabelle beizufügen.

    Termin für die Mitteilung: 1. März (erstmals: 1. März 2016).

    Tabelle D

    Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse über die anteilige Aufteilung und die Prioritätskriterien auf der entsprechenden geografischen Ebene

    Mitgliedstaat:

    Datum der Mitteilung:

     

    Jahr:

     

    Gesamtfläche (ha) der für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene zur Verfügung zu stellenden Gebiete:

     

    1.   Anteilige Aufteilung, sofern zutreffend:

    Anteil der anteilig aufzuteilenden Fläche an der aufzuteilenden Gesamtfläche auf nationaler Ebene in Prozent:

     

    Hektarzahl:

     

    2.   Prioritätskriterien, sofern zutreffend:

    Anteil der nach Prioritätskriterien aufzuteilenden Fläche an der aufzuteilenden Gesamtfläche auf nationaler Ebene in Prozent:

     

    Hektarzahl:

     

    Angaben zum auf nationaler Ebene festgelegten einheitlichen Bewertungsraster, anhand dessen geprüft wird, in welchem Umfang die einzelnen Anträge die festgelegten Prioritätskriterien erfüllen (Spannweite der Werte, Höchst- und Mindestpunktzahlen usw.):

    2.1.   Sofern die Prioritätskriterien auf nationaler Ebene ohne Differenzierung nach Gebieten angewendet werden:

    Festgelegte Kriterien und ihre jeweilige Gewichtung:

    Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

    und

    Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (1)

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (2)

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. b

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. c

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. d

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. e

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. f

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. g

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. h

    Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 (3)

    Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 (4)

    Gewichtung (0 bis 1):

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2.2.   Sofern die Prioritätskriterien auf nationaler Ebene mit Differenzierung nach Gebieten angewendet werden:

    2.2.1.   Gebiet 1: (Die geografische Abgrenzung von Gebiet 1 ist darzulegen.)

    Festgelegte Prioritätskriterien und ihre jeweilige Gewichtung:

    (Sofern für das betreffende Gebiet keine Kriterien festgelegt wurden, ist in allen Spalten null anzugeben.)

    Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

    und

    Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (5)

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (6)

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. b

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. c

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. d

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. e

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. f

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. g

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. h

    Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 (7)

    Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 (8)

    Gewichtung (0 bis 1):

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2.2.n.   Gebiet n: (Die geografische Abgrenzung von Gebiet n ist darzulegen.)

    Festgelegte Prioritätskriterien und ihre jeweilige Gewichtung:

    (Sofern für das betreffende Gebiet keine Kriterien festgelegt wurden, ist in allen Spalten null anzugeben.)

    Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

    und

    Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (9)

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (10)

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. b

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. c

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. d

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. e

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. f

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. g

    Art. 64 Abs. 2 Buchst. h

    Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 (11)

    Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 (12)

    Gewichtung (0 bis 1):

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Termin für die Mitteilung: 1. März (erstmals: 1. März 2016).


    (1)  Neueinsteiger (NB: Die Kriterien „Neueinsteiger“ und „Jungerzeuger“ können nicht gleichzeitig gewählt werden, nur eines von ihnen kann zutreffen).

    (2)  Jungerzeuger.

    (3)  Früheres Verhalten des Erzeugers.

    (4)  Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben.

    (5)  Neueinsteiger (NB: Die Kriterien „Neueinsteiger“ und „Jungerzeuger“ können nicht gleichzeitig gewählt werden, nur eines von ihnen kann zutreffen).

    (6)  Jungerzeuger.

    (7)  Früheres Verhalten des Erzeugers.

    (8)  Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben.

    (9)  Neueinsteiger (NB: Die Kriterien „Neueinsteiger“ und „Jungerzeuger“ können nicht gleichzeitig gewählt werden, nur eines von ihnen kann zutreffen).

    (10)  Jungerzeuger.

    (11)  Früheres Verhalten des Erzeugers.

    (12)  Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben.


    ANHANG IV

    Mitteilung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e

    Tabelle

    Flächen, die nach dem 31. Dezember 2015 ohne entsprechende Genehmigungen bepflanzt wurden, sowie gerodete Flächen (Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

    Mitgliedstaat:

    Datum der Mitteilung:

     

    Weinwirtschaftsjahr oder Zeitraum (1):

     

    Gebiet/Region

    Flächen (in ha), die nach dem 31.12.2015 ohne entsprechende Genehmigungen bepflanzt wurden

    Flächen, die von den Erzeugern während des Weinwirtschaftsjahres gerodet wurden

    Flächen, die von dem Mitgliedstaat während des Weinwirtschaftsjahres gerodet wurden

    Aufstellung über die Gesamtflächen mit nicht genehmigten Anpflanzungen, die am Ende des Weinwirtschaftsjahres noch nicht gerodet worden waren

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    1

     

     

     

    2

     

     

     

     

     

     

    Mitgliedstaat insgesamt:

     

     

     

    Termin für die Mitteilung: 1. März.


    (1)  Die erste Mitteilung, die bis spätestens 1. März 2017 zu erstellen ist, enthält die Angaben für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 31.7.2016; alle weiteren Mitteilungen beziehen sich jeweils auf das der Mitteilung vorangegangene Weinwirtschaftsjahr.


    ANHANG V

    Mitteilungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a

    Tabelle A

    Genehmigungen für von den Antragstellern beantragte Neuanpflanzungen

    Mitgliedstaat:

    Datum der Mitteilung:

     

    Jahr:

     

    Gebiet/Region

    Anzahl Hektar, für die Anträge auf Neuanpflanzungen eingereicht wurden, und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden:

    Wein mit g.U. (1)

    Wein mit g.g.A. (2)

    nur Wein ohne g.U./g.g.A.

    Insgesamt

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    1

     

     

     

     

    2

     

     

     

     

     

     

     

     

    Mitgliedstaat insgesamt

     

     

     

     

    Sofern auf der betreffenden geografischen Ebene Einschränkungen bestehen (Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013):

    Per einschlägiges (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet:

    Beantragte Fläche (ha)

    (1)

    (2)

    (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1

     

    (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2

     

     

    Termin für die Mitteilung: 1. November (erstmals: 1. November 2016).

    Tabelle B

    Erteilte Genehmigungen für Neuanpflanzungen und abgelehnte Fläche

    Mitgliedstaat:

    Datum der Mitteilung:

     

    Bezugsjahr:

     

    Gebiet/Region

    Anzahl Hektar, für die Neuanpflanzungen genehmigt wurden, und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden:

    Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 6 Absatz 3) (ha)

    Wein mit g.U. (3)

    Wein mit g.g.A. (4)

    nur Wein ohne g.U./g.g.A.

    Insgesamt

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    1

     

     

     

     

     

    2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Mitgliedstaat insgesamt

     

     

     

     

     

    Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 6 Absatz 3):

     

     

     

     

     

    Sofern auf der betreffenden geografischen Ebene Einschränkungen bestehen (Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013):

    Per einschlägiges (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet:

    Genehmigte Fläche (ha)

    Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 6 Absatz 3) (ha)

    Fläche, die beantragt und vom Mitgliedstaat aus folgendem Grund nicht genehmigt wurde (ha):

    Übersteigen der verfügbaren Gesamtfläche

    Nichteinhaltung der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1

     

     

     

     

    (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2

     

     

     

     

     

     

     

     

    Termin für die Mitteilung: 1. November (erstmals: 1. November 2016).


    (1)  Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. in Frage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.

    (2)  Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. in Frage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.

    (3)  Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. in Frage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.

    (4)  Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. in Frage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.


    ANHANG VI

    Mitteilungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b

    Tabelle A

    Genehmigungen für Wiederbepflanzungen — angewandte Einschränkungen

    Mitgliedstaat:

    Datum der Mitteilung:

     

    Jahr:

     

    Sofern zutreffend sind die von den Mitgliedstaaten beschlossenen Beschränkungen der Wiederbepflanzung in den einschlägigen g.U./g.g.A.-Gebieten gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 anzugeben:

    g.U.-Gebiet, sofern zutreffend

    Ausmaß der Beschränkung (T (1)/P (2))

    g.U.-Gebiet 1

     

    g.U.-Gebiet 2

     

     

    g.g.A.-Gebiet, sofern zutreffend

    Ausmaß der Beschränkung (T (1)/P (2))

    g.g.A.-Gebiet 1

     

    g.g.A.-Gebiet 2

     

     

    Weitere Angaben zur Begründung der Anwendung der Beschränkungen:

    Termin für die Mitteilung: 1. März (erstmals: 1. März 2016).

    Tabelle B

    Erteilte Genehmigungen für Wiederbepflanzungen

    Mitgliedstaat:

    Datum der Mitteilung:

     

    Weinwirtschaftsjahr:

     

    Gebiet/Region

    Anzahl Hektar, für die Wiederbepflanzungen genehmigt wurden, und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden:

    Wein mit g.U. (3)

    Wein mit g.g.A. (4)

    Wein ohne g.U./g.g.A.

    Insgesamt

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    1

     

     

     

     

    2

     

     

     

     

     

     

     

     

    Mitgliedstaat insgesamt

     

     

     

     

    Termin für die Mitteilung: 1. November (erstmals: 1. November 2016).

    NB:

    Die erste Mitteilung, die bis spätestens 1. November 2016 zu erstellen ist, enthält die Angaben für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 31.7.2016; alle weiteren Mitteilungen beziehen sich jeweils auf das der Mitteilung vorangegangene Weinwirtschaftsjahr.


    (1)  

    Total, vollständig (T): Die Beschränkungen sind ausnahmslos; Wiederbepflanzungen, die im Widerspruch zu den Beschränkungen stehen würden, sind verboten.

    (2)  

    Partiell, teilweise (P): Die Beschränkungen sind nicht ausnahmslos; Wiederbepflanzungen, die im Widerspruch zu den Beschränkungen stehen würden, können in dem vom Mitgliedstaat festgelegten Umfang zugelassen werden.

    (3)  Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. in Frage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.

    (4)  Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. in Frage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.


    ANHANG VII

    Mitteilungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c

    Tabelle A

    Pflanzungsrechte, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt und in Genehmigungen umgewandelt wurden — Frist für die Umwandlung

    Mitgliedstaat:

    Datum der Mitteilung:

     

    Frist für die Umwandlung:

     

    Termin für die Mitteilung: nur eine Mitteilung bis 15. September 2015.

    Tabelle B

    Pflanzungsrechte, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt und in Genehmigungen umgewandelt wurden — erteilte Genehmigungen

    Mitgliedstaat:

    Datum der Mitteilung:

     

    Weinwirtschaftsjahr:

     

    Gebiet/Region

    Anzahl Hektar, für die Genehmigungen erteilt wurden, und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden:

    Wein mit g.U. (1)

    Wein mit g.g.A. (2)

    Wein ohne g.U./g.g.A.

    Insgesamt

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    1

     

     

     

     

    2

     

     

     

     

     

     

     

     

    Mitgliedstaat insgesamt

     

     

     

     

    Termin für die Mitteilung: 1. November (erstmals: 1. November 2016).

    NB:

    Diese Tabelle ist für jedes Weinwirtschaftsjahr (vom 1. August des Jahres n-1 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem die Mitteilung erfolgt) zu übermitteln, und zwar bis zum 1. November des Jahres nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung festgesetzten und in Tabelle A dieses Anhangs angegebenen Frist.


    (1)  Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. in Frage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.

    (2)  Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. in Frage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.


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