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Document 32015R0560

Delegierte Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

ABl. L 93 vom 09/04/2015, p. 1–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/03/2018; Aufgehoben durch 32018R0273

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/560/oj

9.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/560 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 69,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für ein Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, mit denen die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben und ersetzt wird. Dieses Kapitel regelt Geltungsdauer, Verwaltung und Kontrolle des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen und ermächtigt die Kommission, zur Verwaltung des Systems delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 behält gemäß Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit.

(2)

Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, eine Genehmigung für Rebpflanzungen zu erteilen, nachdem die Erzeuger einen Antrag auf Anpflanzung oder Wiederpflanzung von Reben gestellt haben. In Absatz 4 desselben Artikels ist jedoch vorgesehen, dass bestimmte Flächen von dem Genehmigungssystem für Rebpflanzungen und folglich von dieser grundsätzlichen Verpflichtung ausgenommen sind. Es sollten Vorschriften in Bezug auf die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung festgelegt werden. Flächen, die zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, sollten nur für die vorgegebenen Zwecke genutzt werden, um eine Umgehung des neuen Systems zu vermeiden, und Weinbauerzeugnisse von derartigen Rebflächen sollten nur vermarktet werden, wenn nach Auffassung der Mitgliedstaaten keine Marktstörungsrisiken bestehen. Vorhandene Versuchs- und Edelreiserflächen sollten vorbehaltlich der Einhaltung der existierenden Vorschriften fortbestehen dürfen, um einen reibungslosen Übergang von der Pflanzungsrechtregelung zu dem neuen Genehmigungssystem für Rebpflanzungen zu gewährleisten. Für Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, sollten ebenfalls Ausnahmen gewährt werden, da sie unter bestimmten Bedingungen keine Marktstörungen verursachen. Aus demselben Grunde sollten auch nicht kommerzielle Organisationen, die dieselben Bedingungen erfüllen, für diese Ausnahme in Frage kommen. Dasselbe gilt für Flächen eines Erzeugers, der aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts eine bestimmte Rebfläche verloren hat, denn der Verlust der Rebfläche liegt in diesem Fall außerhalb der Kontrolle des Erzeugers. Als Bedingung sollte jedoch die höchstzulässige neue Fläche festgelegt werden, um zu vermeiden, dass die allgemeinen Ziele des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen untergraben werden.

(3)

In Artikel 64 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen sowie Kriterien für die Genehmigungfähigkeit und Prioritätskriterien festgelegt, die die Mitgliedstaaten anwenden können. Für einige dieser Kriterien sollten Sonderbedingungen festgelegt werden, um ihre Anwendung auf eine einheitliche Grundlage zu stellen und zu vermeiden, dass das Genehmigungssystem von Erzeugern, denen Genehmigungen gewährt werden, umgangen wird. Außerdem sollten drei neue Kriterien hinzugefügt werden — ein neues Kriterium für die Genehmigungfähigkeit bezüglich des Missbrauchs des Ansehens geschützter geografischer Angaben, ein neues Prioritätskriterium zugunsten jener Erzeuger, die die Regeln des Systems befolgen und in ihrem Betrieb nicht über aufgegebene Rebflächen verfügen, sowie ein neues Prioritätskriterium für gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben. Mit dem neuen Kriterium für die Genehmigungfähigkeit wird der Notwendigkeit nachgekommen, das Ansehen bestimmter geografischer Angaben in gleicher Weise zu schützen wie das Ansehen bestimmter Ursprungsbezeichnungen, denn es gewährleistet, dass erstere durch Neuanpflanzungen nicht beeinträchtigt werden. Das erste der neuen Prioritätskriterien begünstigt bestimmte Antragsteller aufgrund ihres bisherigen Verhaltens, das zeigt, dass sie die Regeln des Genehmigungssystems einhalten und dass sie keine Genehmigungen für Neuanpflanzungen beantragen, wenngleich in ihrem Betrieb Rebflächen brachliegen, die Genehmigungen für Wiederbepflanzungen generieren könnten. Das zweite der neuen Prioritätskriterien soll gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung favorisieren, die infolge von terroristischen oder anderen Arten von kriminellen Handlungen beschlagnahmte Flächen erhalten haben, um die gemeinnützige Nutzung von Flächen, die ansonsten brach liegen könnte, zu fördern.

(4)

Unter Berücksichtigung von Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und um natürlichen und sozioökonomischen Differenzen sowie unterschiedlichen Wachstumsstrategien der Wirtschaftsakteure in den verschiedenen Gebieten eines bestimmten Hoheitsgebiets Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Kriterien für die Genehmigungfähigkeit und die Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie die neuen Kriterien für die Genehmigungfähigkeit und die neuen Prioritätskriterien, die mit der vorliegenden Verordnung hinzugefügt werden sollen, für die Regionen sowie für bestimmte Gebiete, die für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder für eine geschützte geografische Angabe in Betracht kommen, oder für Gebiete ohne geografische Angabe auf unterschiedliche Weise anzuwenden. Diese unterschiedliche Anwendung der Kriterien in den verschiedenen Gebieten eines bestimmten Hoheitsgebiets sollte stets auf den Unterschieden zwischen diesen Gebieten beruhen.

(5)

Um in nicht in diesem Rechtsakt vorgesehenen Fällen der Systemumgehung reagieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen, um die Umgehung der Kriterien für die Genehmigungfähigkeit oder der Prioritätskriterien durch Antragsteller zu vermeiden, soweit deren Handlungen nicht bereits unter die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften zur Vermeidung der Umgehung der spezifischen Kriterien für die Genehmigungfähigkeit und Prioritätskriterien fallen.

(6)

Gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können auf Flächen Reben, zu deren Rodung sich der Erzeuger verpflichtet hat, mit neu angepflanzten Reben koexistieren. Um Unregelmäßigkeiten zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln sicherstellen können, dass der Rodungsverpflichtung nachgekommen wird, auch mit der Auflage, dass bei Genehmigung einer vorgezogenen Wiederbepflanzung eine Sicherheit zu stellen ist. Ferner muss präzisiert werden, dass für den Fall, dass die Rodung nicht innerhalb des in dieser Vorschrift vorgesehenen Vierjahreszeitraums durchgeführt wird, die auf der Verpflichtungsfläche angepflanzten Reben als nicht genehmigt angesehen werden.

(7)

Gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten für Flächen, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, die Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer Empfehlung einer anerkannten und repräsentativen berufsständischen Organisation beschränken. Es empfiehlt sich, die Gründe für derartige Beschränkungsentscheidungen festzulegen, um die Grenzen ihres Geltungsbereichs aufzuzeigen und gleichzeitig die Kohärenz des Systems zu gewährleisten und seine Umgehung zu verhindern. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass der Automatismus der Erteilung von Wiederbepflanzungsgenehmigungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Erteilung von Genehmigungen für bestimmte Flächen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b sowie Absatz 3 einzuschränken, nicht in Frage stellt. Es sollte jedoch präzisiert werden, dass bestimmte Fälle nicht als Systemumgehung angesehen werden dürfen.

(8)

Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sieht für Fälle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen und andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, Verwaltungssanktionen vor. Um die abschreckende Wirkung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten diese Sanktionen nach dem Handelswert der auf den betreffenden Rebflächen erzeugten Weine staffeln können. Gemäß Artikel 71 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten für nicht genehmigte Anpflanzungen Sanktionen vorgesehen werden, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Der Mindestwert dieser Sanktionen sollte dem durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar Rebfläche in der Union entsprechen, berechnet als Bruttogewinnspanne je Hektar Rebfläche. Ausgehend von diesem Mindestwert sollte abhängig vom Zeitpunkt des Verstoßes eine Staffelung der Sanktionen vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Möglichkeit erhalten, gegen Erzeuger in einem bestimmten Gebiet höhere Mindestsanktionen zu verhängen, wenn der auf Unionsebene festgesetzte Mindestwert unter dem geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar der betreffenden Fläche liegt. Eine solche Anhebung des Mindestsanktionswertes sollte zu dem geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar des Gebiets, in dem die nicht genehmigte Rebfläche liegt, in einem angemessenen Verhältnis stehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom Genehmigungssystem für Rebpflanzen ausgenommene Flächen

(1)   Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt nicht für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen gemäß Artikel 62 Absatz 4 der genannten Verordnung, die die einschlägigen Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(2)   Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, ist den zuständigen Behörden vorab mitzuteilen. Die Mitteilung enthält alle relevanten Informationen über diese Flächen und den Zeitraum, in dem der Versuch bzw. die Edelreisererzeugung stattfindet. Verlängerungen dieser Zeiträume sind den zuständigen Behörden ebenfalls mitzuteilen.

Wird davon ausgegangen, dass kein Marktstörungsrisiko besteht, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die während der Zeiträume gemäß Unterabsatz 1 auf diesen Flächen erzeugten Trauben und die aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnisse vermarktet werden können. Nach Ablauf dieser Zeiträume

a)

wird dem Erzeuger für die betreffende Fläche eine Genehmigung gemäß Artikel 64 oder 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilt, damit die auf dieser Fläche erzeugten Trauben und die aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnisse vermarktet werden können, oder

b)

rodet der Erzeuger diese Fläche auf eigene Kosten gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmte Flächen, die im Anschluss an die Gewährung neuer Pflanzungsrechte vor dem 1. Januar 2016 bepflanzt werden, müssen auch nach diesem Datum alle Bedingungen für die Nutzung derartiger Rechte, d. h. bis zum Ablauf des Zeitraums für den Versuch oder für die Edelreisererzeugung, für den bzw. die sie gewährt wurden, weiterhin erfüllen. Nach Ablauf dieser Zeiträume geltend die Vorschriften der Unterabsätze 1 und 2.

(3)   Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, ist an folgende Bedingungen gebunden:

a)

Die Fläche darf 0,1 ha nicht überschreiten;

b)

der betreffende Weinerzeuger erzeugt weder Wein noch andere Weinbauerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken.

Zum Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten bestimmte nicht gewerbliche gemeinnützige Organisationen als dem Haushalt des Weinerzeugers gleichwertig ansehen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Pflanzungen gemäß Unterabsatz 1 mitgeteilt werden müssen.

(4)   Erzeuger, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts eine bestimmte Rebfläche verloren haben, haben Anspruch auf die Bepflanzung einer neuen Fläche, sofern diese neu bepflanzte Fläche 105 % der verloren gegangenen reinen Rebfläche nicht überschreitet. Die neu bepflanzte Fläche wird im Weinbauregister eingetragen.

(5)   Die Rodung von Flächen, für die die Ausnahme gemäß den Absätzen 2 und 3 gewährt wurde, berechtigt nicht zu einer Wiederbepflanzungsgenehmigung im Sinne von Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Eine solche Genehmigung wird jedoch erteilt bei Rodung von Flächen, die im Rahmen der Ausnahme gemäß Absatz 4 neu bepflanzt wurden.

Artikel 2

Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen

(1)   Soweit die Mitgliedstaaten das Kriterium für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, gelten die Vorschriften gemäß Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung.

Die Mitgliedstaaten können auch das zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Kriterium anwenden, dass der Antrag kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter geografischer Angaben bergen darf, wovon ausgegangen wird, es sei denn, die Behörden weisen das Vorliegen eines solchen Risikos nach. Die Vorschriften für die Anwendung dieses zusätzlichen Kriteriums sind in Anhang I Teil B festgelegt.

(2)   Soweit die Mitgliedstaaten beschließen, auf die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen eines oder mehrere der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie das zusätzliche Kriterium gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anzuwenden, können diese Kriterien auf nationaler Ebene oder auf einer niedrigeren Gebietsebene angewendet werden.

(3)   Soweit die Mitgliedstaaten eines oder mehrere der Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Teile A bis H der vorliegenden Verordnung.

Die Mitgliedstaaten können auch das zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Kriterium des früheren Verhaltens des Erzeugers und der gemeinnützigen Organisationen mit sozialer Ausrichtung anwenden, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben. Die Vorschriften für die Anwendung dieser zusätzlichen Kriterien sind in Anhang II Teil I festgelegt.

(4)   Soweit die Mitgliedstaaten beschließen, auf die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen eines oder mehrere der Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie die zusätzlichen Kriterien gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels anzuwenden, können diese Kriterien auf nationaler Ebene einheitlich oder in unterschiedlichen Gebieten der Mitgliedstaaten nach Bedeutungsgrad angewendet werden.

(5)   Die Anwendung eines oder mehrerer der Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit auf einer der geografischen Ebenen gemäß Artikel 63 Absatz 2 gilt als für die Zwecke von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d gerechtfertigt, wenn die Anwendung ein spezifisches Problem für den Weinbausektor auf der betreffenden geografischen Ebene betrifft, das nur durch eine derartige Beschränkung gelöst werden kann.

(6)   Unbeschadet der Vorschriften gemäß den Anhängen I und II betreffend bestimmte Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und bestimmte Prioritätskriterien legen die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen fest, wenn dies erforderlich ist, um zu vermeiden, dass die Genehmigungsantragsteller die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und die Prioritätskriterien dieser Anhänge umgehen.

Artikel 3

Genehmigungen für vorgezogene Wiederbepflanzungen

Die Mitgliedstaaten können die Erteilung einer Genehmigung an Erzeuger, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu roden, von der Stellung einer Sicherheit abhängig machen.

Wenn die Erzeuger bis zum Ende des vierten Jahres ab dem Datum, an dem die neuen Reben gepflanzt wurden, die Fläche nicht gerodet haben, so gilt Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die nicht gerodete Verpflichtungsfläche.

Artikel 4

Beschränkungen der Wiederbepflanzung

Die Mitgliedstaaten können die Wiederbepflanzungen auf der Grundlage von Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beschränken, soweit die spezifische wieder zu bepflanzende Fläche in einem Gebiet liegt, für das die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 begrenzt ist, und sofern der Beschluss aufgrund der Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe zu verhindern, gerechtfertigt ist.

Ein Risiko einer erheblichen Wertminderung im Sinne von Absatz 1 existiert nicht, wenn

a)

die spezifische wieder zu bepflanzende Fläche im selben Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe liegt wie die gerodete Fläche und wenn die Wiederbepflanzung mit Rebstöcken derselben Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe entspricht wie die gerodete Fläche;

b)

die Wiederbepflanzung auf die Erzeugung von Weinen ohne geografische Angabe abzielt, vorausgesetzt, der Antragsteller geht dieselben Verpflichtungen ein wie die, die in Anhang I Teil A Nummer 2 und Anhang I Teil B Nummer 2 der vorliegenden Verordnung für Neuanpflanzungen festgelegt sind.

Artikel 5

Sanktionen und Wiedereinziehung von Kosten

Die Mitgliedstaaten belegen Erzeuger, die die Verpflichtung gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllen, mit Geldstrafen.

Der Mindestbetrag der Geldstrafe beträgt

a)

6 000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Unregelmäßigkeit mitgeteilt wurde, rodet;

b)

12 000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen im ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist rodet;

c)

20 000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen nach dem ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist rodet.

Wird das Jahreseinkommen in dem Gebiet, in dem die betreffenden Rebflächen liegen, auf über 6 000 EUR je Hektar geschätzt, so können die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 2 vorgesehenen Mindestbeträge proportional zu dem für diese Fläche geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar anheben.

Sorgt der Mitgliedstaat auf eigene Kosten dafür, dass die nicht genehmigten Anpflanzungen gerodet werden, so werden die anfallenden Kosten zulasten des Erzeugers gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unter Berücksichtigung der Kosten für Arbeit, Maschineneinsatz und Transport und anderer anfallender Kosten objektiv berechnet. Derartige Kosten werden zu der angewandten Geldstrafe hinzugerechnet.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).


ANHANG I

Vorschriften betreffend das Kriterium für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und das zusätzliche Kriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung

A.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

(1)

Die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) ist/sind für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen geschützten Ursprungsbezeichnung des betreffenden Gebiets bestimmt; oder

(2)

soweit die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) nicht für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen geschützten Ursprungsbezeichnung bestimmt ist/sind, verpflichtet sich der Antragsteller,

a)

die auf diesen neu bepflanzten Flächen erzeugten Trauben nicht für die Erzeugung von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung zu verwenden oder zu vermarkten, wenn diese Flächen in Gebieten liegen, die hierfür in Betracht kommen;

b)

keine Rodungen und Wiederbepflanzungen vorzunehmen, damit die wiederbepflanzte Fläche für die Erzeugung von Trauben für Wein mit der spezifischen geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommt.

Die Antragsteller gehen die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 für einen von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten begrenzten Zeitraum ein, der nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen darf.

B.   Zusätzliches Kriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung

Das zusätzliche Kriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

(1)

Die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) ist/sind für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen geschützten geografischen Angabe des betreffenden Gebiets bestimmt; oder

(2)

soweit die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) nicht für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen geschützten geografischen Angabe bestimmt ist/sind, verpflichtet sich der Antragsteller,

a)

die auf diesen neu bepflanzten Flächen erzeugten Trauben nicht für die Erzeugung von Wein mit geschützter geografischer Angabe zu verwenden oder zu vermarkten, wenn diese Flächen in Gebieten liegen, die hierfür in Betracht kommen;

b)

keine Rodungen und Wiederbepflanzungen vorzunehmen, damit die wiederbepflanzte Fläche für die Erzeugung von Trauben für Wein mit der spezifischen geschützten geografischen Angabe in Betracht kommt.

Die Antragsteller gehen die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 für einen von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten begrenzten Zeitraum ein, der nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen darf.


ANHANG II

Vorschriften betreffend die Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die zusätzlichen Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung

A.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

(1)

Juristische Personen, unabhängig ihres Rechtsstatus, gelten als dieses Kriterium erfüllend, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

a)

Eine natürliche Person, die erstmals Reben anpflanzt und die den Betrieb als Inhaber bewirtschaftet („Neueinsteiger“), kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken. Sind mehrere natürliche Personen, einschließlich (einer) Person(en), bei der/denen es sich nicht um (einen) Neueinsteiger handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Neueinsteiger in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Personen auszuüben; oder

b)

wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen gemäß Buchstabe a für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt.

Die Bedingungen gemäß den Buchstaben a und b gelten mutatis mutandis für eine Gruppe natürlicher Personen, unabhängig des Rechtstatus, der dieser Gruppe und ihren Mitgliedern nach nationalem Recht verliehen wurde.

(2)

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die zusätzliche Bedingung zu stellen, dass es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person handeln muss, die im Jahr der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist („Jungerzeuger“).

Juristische Personen gemäß Nummer 1 gelten als die zusätzliche Bedingung gemäß Unterabsatz 1 erfüllend, wenn die natürliche Person gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b im Jahr der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist.

Die Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 gelten mutatis mutandis für eine Gruppe natürlicher Personen gemäß Nummer 1 Unterabsatz 2.

(3)

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Antragsteller während eines Zeitraums von fünf Jahren die neu bepflanzte(n) Fläche(n) nicht an eine andere natürliche oder juristische Person verpachten und veräußern.

Handelt es sich beim Antragsteller um eine juristische Person oder um eine Gruppe natürlicher Personen, so können die Mitgliedstaaten außerdem verlangen, dass der Antragsteller während eines Zeitraums von fünf Jahren die wirksame und langfristige Kontrolle in Bezug auf die Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken nicht an (eine) andere Person(en) überträgt, es sei denn, diese Person(en) erfüllt/erfüllen die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigungen geltenden Bedingungen gemäß den Nummern 1 und 2.

B.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

(1)

Der Antragsteller verpflichtet sich, für die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) oder den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb während eines Mindestzeitraums von fünf bis sieben Jahren die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1) und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (2) einzuhalten. Der genannte Zeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen.

Die Mitgliedstaaten können das Kriterium als erfüllt betrachten, wenn die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Betriebsinhaber (3) (Weinerzeuger) sind und die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion gemäß Unterabsatz 1 vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre lang tatsächlich auf die gesamte Rebfläche des jeweiligen Betriebs angewendet haben.

(2)

Der Antragsteller verpflichtet sich, für einen Mindestzeitraum von fünf bis sieben Jahren, der nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen darf, eine der folgenden Leitlinien oder Zertifizierungssysteme anzuwenden, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinausgehen:

a)

für den Weinbau geeignete kultur- oder sektorspezifische Leitlinien für integrierten Pflanzenschutz im Sinne von Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), soweit derartige Leitlinien existieren;

b)

für den Weinbau geeignete nationale Zertifizierungssysteme für integrierte Produktion;

c)

für den Weinbau relevante nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme in den Bereichen Boden- und/oder Gewässerqualität, Biodiversität, Landschaftspflege, Klimaschutz- und/oder Klimaanpassung.

Die Zertifizierungssysteme gemäß den Buchstaben b und c müssen bestätigen, dass der Erzeuger in seinem Betrieb Bewirtschaftungspraktiken anwendet, die den auf nationaler Ebene festgelegten Vorschriften für integrierte Produktion oder den Zielen gemäß Buchstabe c genügen. Diese Zertifizierung wird von Zertifizierungsstellen vorgenommen, die gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) akkreditiert sind und die einschlägigen harmonisierten Normen „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ oder „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren“ erfüllen.

Die Mitgliedstaaten können das Kriterium als erfüllt betrachten, wenn die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Weinerzeuger sind und die Leitlinien oder Zertifizierungssysteme gemäß Unterabsatz 1 vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre lang tatsächlich auf der gesamten Rebfläche des jeweiligen Betriebs angewendet haben.

(3)

Sehen die Programme der Mitgliedstaaten zur Entwicklung des ländlichen Raums für Rebflächen, die für die im Antrag angegebene spezifische Fläche relevant sind, (ein) spezifische(s) Vorhaben im Rahmen einer „Agrarumwelt- und Klimamaßnahme“ nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vor und stehen ausreichende Mittel zur Verfügung, ist der Antrag genehmigungsfähig und der Antragsteller verpflichtet sich, für die neu zu bepflanzende Fläche einen Antrag für diese Art von Vorhaben zu stellen und die Verpflichtungen aus dem (den) betreffenden Entwicklungsprogramm(en) für den ländlichen Raum für diese spezifische(n) Art(en) von Vorhaben im Rahmen einer „Agrarumwelt- und Klimamaßnahme“ zu erfüllen.

(4)

Die in einem solchen Antrag angegebenen spezifische(n) Landparzelle(n) liegen an terrassierten Hanglagen.

Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sich Erzeuger während eines Mindestzeitraums von fünf bis sieben Jahren, der nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen darf, verpflichten, Flächen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, nicht zu roden und wieder zu bepflanzen.

C.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen insgesamt gegeben sind:

(1)

Die im Antrag angegebene(n) spezifische(n) Landparzelle(n) gelangte(n) im Zuge des Tauschs gegen (eine) andere Landparzelle(n), die im Rahmen eines Flurbereinigungsprojekts mit Reben bepflanzt wurde(n), in den Besitz des Antragstellers;

(2)

die im Antrag angegebene(n) Landparzelle(n) ist/sind nicht mit Reben bepflanzt oder sie ist/sind auf einer kleineren Fläche als die infolge eines solchen Flurbereinigungsprojekts verloren gegangene(n) Parzelle(n) mit Reben bepflanzt;

(3)

die Gesamtfläche, für die die Genehmigung beantragt wird, ist nicht größer als die etwaige Differenz zwischen der auf der/den zuvor besessenen Landparzelle(n) mit Reben bepflanzten Fläche und der im Antrag angegebenen Fläche.

D.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die im Antrag angegebene(n) spezifische(n) Landparzelle(n) in einer der folgenden Arten von Gebieten liegt/liegen:

(1)

durch Trockenheit gekennzeichnete Gebiete mit einem Verhältnis der jährlichen Niederschläge zur potenziellen jährlichen Evapotranspiration von weniger als 0,5;

(2)

Gebiete mit einer Durchwurzelungstiefe von weniger als 30 cm;

(3)

Gebiete mit unvorteilhafter Bodentextur und Steinigkeit gemäß der Begriffsbestimmung und im Rahmen der Schwellenwerte gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

(4)

Gebiete mit steilen Hanglagen (≥ 15 %);

(5)

Gebiete in Berggebieten von über 500 m Höhe, ausgenommen Hochebenen;

(6)

Gebiete in Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlament und des Rates (7) oder auf kleineren Inseln mit einer Landfläche von insgesamt maximal 250 km2, die durch strukturelle oder sozioökonomische Hindernisse gekennzeichnet sind.

Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sich Erzeuger während eines Mindestzeitraums von fünf bis sieben Jahren, der nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen darf, verpflichten, Flächen, die keine strukturellen oder sozioökonomischen Hindernisse aufweisen, nicht zu roden und wieder zu bepflanzen.

Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 2018 beschließen, eines oder mehrere der Gebiete gemäß Unterabsatz 1 von der Verpflichtung zur Einhaltung dieses Prioritätskriteriums auszuschließen, wenn sie nicht in der Lage sind, die Erfüllung dieser Verpflichtung wirksam zu bewerten.

E.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die wirtschaftliche Nachhaltigkeit des betreffenden Vorhabens aufgrund einer oder mehrerer der folgenden Standardmethoden für die finanzielle Analyse von landwirtschaftlichen Investitionsvorhaben erwiesen ist:

(1)

Nettogegenwartswert (NET Present Value, NPV)

(2)

Interner Zinsfuß (Internal Rate of Return, IRR)

(3)

Kosten-Nutzen-Verhältnis (Benefit COST Ratio, BCR)

(4)

Amortisierungsdauer (Payback Period, PP)

(5)

Nettozusatznutzen (Incremental NET Benefit, INB)

Die Methode ist so anzuwenden, dass sie dem Typ des Antragstellers entspricht.

Die Mitgliedstaaten verpflichten den Antragsteller außerdem, die neuen Rebpflanzungen entsprechend den im Antrag angegebenen technischen Merkmalen vorzunehmen.

F.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn das Potenzial zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit aufgrund einer der folgenden Erwägungen erwiesen ist:

(1)

Die von einem existierenden Weinerzeuger neu zu bepflanzenden Flächen können aufgrund eines signifikanten Rückgangs der Einheitskosten der neu bepflanzten Fläche, gemessen am Durchschnitt der im Betrieb bereits vorhandenen Rebflächen oder an der durchschnittlichen Lage in der Region, größenbedingte Kostenvorteile generieren;

(2)

die von einem existierenden Weinerzeuger neu zu bepflanzenden Flächen können aufgrund einer Erhöhung der für die Produkte erzielten Preise oder einer Verbesserung der Absatzmöglichkeiten, gemessen an den im Betrieb bereits vorhandenen Rebflächen oder an der durchschnittlichen Lage in der Region, die Anpassung an die Marktnachfrage erleichtern;

(3)

die von einem Neueinsteiger im Sektor neu zu bepflanzenden Flächen können ein landwirtschaftliches Produktionsmodell ermöglichen, das rentabler ist als der regionale Durchschnitt.

Die Mitgliedstaaten können die Erwägungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 genauer präzisieren.

Die Mitgliedstaaten verpflichten den Antragsteller außerdem, die neuen Rebpflanzungen entsprechend den im Antrag angegebenen technischen Merkmalen vorzunehmen.

G.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die zu bepflanzende(n) Landparzelle(n) innerhalb des geografischen Produktionsgebiets einer existierenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützen geografischen Angabe liegt/liegen, wenn die zu erzeugenden Trauben zur Herstellung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe bestimmt sind und wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

(1)

Auf der/den zu bepflanzende(n) Landparzelle(n) herrschen im Vergleich zu einem Durchschnitt anderer Landparzellen mit Rebflächen, die die Auflagen der Spezifikation der geografischen Angabe in derselben Region erfüllen, bessere Boden- und Klimaverhältnisse;

(2)

die zu pflanzende(n) Trauben- bzw. Klonsorte(n) ist/sind besser an die spezifischen Boden- und Klimaverhältnisse der zu bepflanzenden Landparzelle(n) adaptiert als dies bei Landparzellen mit Rebflächen der Fall ist, die der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen, ähnliche Boden- und Klimaverhältnisse aufweisen und in derselben Region liegen, aber mit anderen Sorten oder anderen Klonen derselben Sorte(n) bepflanzt sind;

(3)

die zu pflanzende(n) Trauben- bzw. Klonsorte(n) tragen dazu bei, die Diversität der Traubensorten oder der Klone vorhandener Sorten im selben geografischen Produktionsgebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe zu verbessern;

(4)

die auf den neu bepflanzten Flächen anzuwendende(n) Reberziehungsmethode(n) oder die Weinbaustruktur hat das Potenzial, eine bessere Qualität der erzeugten Trauben zu erzielen als Reberziehungsmethoden und/oder Weinbaustrukturen, die im selben geografischen Produktionsgebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe vorwiegend verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten können die Erwägungen gemäß den Nummern 1 bis 4 genauer präzisieren.

Die Mitgliedstaaten verpflichten den Antragsteller außerdem, die neuen Rebpflanzungen entsprechend den im Antrag angegebenen technischen Merkmalen vorzunehmen.

Die Mitgliedstaaten können dieses Prioritätskriterium auf Anträge auf Neuanpflanzungen in einem Gebiet anwenden, das in den technischen Unterlagen zu einem Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe ausgewiesen wurde, der zurzeit das nationale Vorverfahren durchläuft oder von der Kommission geprüft wird. In diesem Fall gelten die Bedingungen gemäß den Nummern 1 bis 4 mutatis mutandis.

H.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die Größe des Betriebs des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung den Schwellenwerten, die die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene anhand objektiver Kriterien festgesetzt haben, entspricht. Diese Schwellenwerte betragen

(1)

mindestens 0,5 ha bei Kleinbetrieben;

(2)

höchstens 50 ha bei mittelgroßen Betrieben.

Die Mitgliedstaaten können außerdem die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen zur Auflage machen:

(1)

Der Betrieb des Antragstellers wird aufgrund der Neupflanzungen größer;

(2)

der Antragsteller verfügt bereits über eine Rebfläche, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Ausnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten.

Die Schwellenwerte gemäß Unterabsatz 1 Nummern 1 und 2 sind der Kommission mitzuteilen.

I.   Zusätzliche Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung

I.   „Früheres Verhalten des Erzeugers“

Das zusätzliche Kriterium gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller keine Reben ohne Genehmigung gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. keine Reben ohne ein Pflanzungsrecht gemäß den Artikeln 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gepflanzt hat.

Die Mitgliedstaaten können außerdem die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen zur Auflage machen:

(1)

Keine dem Antragsteller zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Genehmigung gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist wegen Nichtnutzung abgelaufen;

(2)

der Antragsteller hat es nicht versäumt, den Verpflichtungen gemäß Anhang I Teile A und B sowie gemäß den Teilen A, B, D, E, F und G des vorliegenden Anhangs und Nummer II des vorliegenden Teils nachzukommen;

(3)

der Antragsteller verfügt nicht über Rebflächen, die seit mindestens acht Jahren nicht mehr bewirtschaftet werden.

II.   „Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben“

Das zusätzliche Kriterium gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung gilt als erfüllt, wenn es sich beim Antragsteller ungeachtet des Rechtsstatus um eine juristische Person handelt und die folgenden Bedingungen gegeben sind:

(1)

Der Antragsteller ist eine gemeinnützige Organisation mit ausschließlich sozialer Ausrichtung;

(2)

der Antragsteller nutzt die beschlagnahmte Fläche nur für soziale Zwecke gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

Die Mitgliedstaaten können auch verlangen, dass sich Antragsteller, die dieses Kriterium erfüllen, während eines vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, der nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen darf, verpflichten, die neu bepflanzte(n) Fläche(n) nicht an eine andere natürliche oder juristische Person zu verpachten oder zu veräußern.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(3)  Im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).

(4)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(8)  Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).


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