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Document 32018L0843
Directive (EU) 2018/843 of the European Parliament and of the Council of 30 May 2018 amending Directive (EU) 2015/849 on the prevention of the use of the financial system for the purposes of money laundering or terrorist financing, and amending Directives 2009/138/EC and 2013/36/EU (Text with EEA relevance)
Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
PE/72/2017/REV/1
ABl. L 156 vom 19/06/2018, p. 43–74
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32009L0138 | Zusatz | Artikel 68 Absatz 1 Nummer (b) PT (iv) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32013L0036 | Zusatz | Artikel 56 Absatz 1 Nummer (g) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Aufhebung | Artikel 12 Absatz 1 L 2 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Aufhebung | Artikel 31 Absatz 8 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Anhang III Nummer 1 Nummer (g) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Anhang III Nummer 2 Nummer (f) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 12 Absatz 3 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 13 Absatz 1 Nummer (b) FR | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 14 Absatz 1 Satz | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 18a | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 PT (g) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 PT (h) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 PT (i) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 PT (j) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 20a | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 3 Nummer 18 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 3 Nummer 19 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 30 Absatz 1 L | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 30 Absatz 5a | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 31 Absatz 10 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 31 Absatz 3a | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 31 Absatz 4a | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 31 Absatz 7a | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 31a | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 32 Absatz 9 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 32a | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 32b | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 34 Absatz 3 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 40 Absatz 1 L | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 48 Absatz 1a | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 48 Absatz 5 L | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 54 L | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 58 Absatz 2 L | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 61 Absatz 3 L | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 64a | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 7 Absatz 4 Nummer (f) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Artikel 7 Absatz 4 Nummer (g) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Kapitel VI SECTION 3 SUBSECTION IIIa | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Kapitel VI SECTION 3 SUBSECTION IIa | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Kapitel VI SECTION 3 Artikel 50a | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Kapitel VI SECTION 3 Artikel 57a | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Zusatz | Kapitel VI SECTION 3 Artikel 57b | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Anhang II Nummer 3 Text | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Anhang III Nummer 2 Nummer (c) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 10 Absatz 1 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 12 Absatz 1 L 1 Nummer (a) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 12 Absatz 1 L 1 Nummer (b) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 12 Absatz 2 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 13 Absatz 1 Nummer (a) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 14 Absatz 5 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 1 L 1 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 2 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 19 Text | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 PT (a) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 PT (d) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 27 Absatz 2 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 16 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 4 Nummer (a) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 4 Nummer (c) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 6 Nummer (b) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 30 Absatz 1 L 1 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 30 Absatz 10 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 30 Absatz 4 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 30 Absatz 5 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 30 Absatz 6 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 30 Absatz 7 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 30 Absatz 9 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 31 Absatz 1 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 31 Absatz 2 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 31 Absatz 4 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 31 Absatz 5 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 31 Absatz 7 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 31 Absatz 9 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 33 Absatz 1 Nummer (b) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 38 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 39 Absatz 3 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 40 Absatz 1 Nummer (a) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 43 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 44 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 45 Absatz 4 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 47 Absatz 1 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 48 Absatz 2 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 48 Absatz 4 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 49 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 53 Absatz 1 L 1 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 53 Absatz 2 L 2 Satz 2 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 55 Absatz 2 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 57 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 6 Absatz 2 Nummer (b) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 6 Absatz 2 Nummer (c) | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 6 Absatz 3 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 61 Absatz 1 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 65 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 67 Absatz 1 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 7 Absatz 5 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 9 Absatz 2 | 09/07/2018 | |
Modifies | 32015L0849 | Ersetzung | Artikel 9 Absatz 4 | 09/07/2018 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32018L0843R(01) | (EL) | |||
Implicitly repealed by | 32024L1640 | Teilweise Aufhebung | Artikel 1 | 10/07/2027 |
19.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/43 |
RICHTLINIE (EU) 2018/843 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 30. Mai 2018
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Durch jene Richtlinie, deren Umsetzungsfrist der 26. Juni 2017 war, wurde ein wirksamer und umfassender Rechtsrahmen für das Vorgehen gegen die Sammlung von Geldern oder Vermögenswerten für terroristische Zwecke geschaffen, bei dem den Mitgliedstaaten die Aufgabe obliegt, bestehende Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu analysieren und zu mindern. |
(2) |
Die jüngsten Terroranschläge haben neue Tendenzen zu Tage treten lassen, insbesondere bei der Art und Weise der Finanzierung terroristischer Gruppen und bei ihrer Vorgehensweise. Bestimmte moderne Technologiedienstleistungen, werden als alternative Finanzsysteme immer beliebter, bleiben jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des Unionsrechts oder profitieren von Ausnahmen von rechtlichen Regelungen, die möglicherweise nicht länger gerechtfertigt sind. Um mit den Entwicklungen Schritt halten zu können, sollten innerhalb des präventiven Rechtsrahmens der Union weitere Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz von finanziellen Transaktionen, von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen sowie von Trusts und Rechtsvereinbarungen, die in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln (im Folgenden: „ähnliche Rechtsvereinbarungen“) getroffen werden, damit der bestehende präventive Rahmen verbessert und die Terrorismusfinanzierung wirksamer bekämpft werden kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen sollten. |
(3) |
Die Vereinten Nationen, Interpol und Europol berichten über eine zunehmende Annäherung zwischen der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus. Die Verbindungen zwischen organisierter Kriminalität und Terrorismus und die Verbindungen zwischen kriminellen und terroristischen Gruppen stellen eine erhöhte Sicherheitsbedrohung für die Union dar. Die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist ein wesentlicher Bestandteil jeder Strategie zur Bewältigung dieser Bedrohung. |
(4) |
Auch wenn es bei der Annahme und Umsetzung der von der Arbeitsgruppe für finanzielle Maßnahmen (Financial Action Task Force — FATF) festgelegten Standards und der Unterstützung der Arbeit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu Transparenz durch die Mitgliedstaaten in den letzten Jahren beträchtliche Fortschritte gab, ist offensichtlich, dass die allgemeine Transparenz des wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds der Union weiter verbessert werden muss. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können nur wirkungsvoll verhindert werden, wenn das Umfeld für Betrüger, die ihre Finanzen durch undurchsichtige Strukturen schützen möchten, ungünstig ist. Die Integrität des Finanzsystems der Union hängt von der Transparenz von Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen, Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen ab. Ziel dieser Richtlinie ist es nicht nur, Geldwäsche zu ermitteln und zu untersuchen, sondern auch ihr Vorkommen zu verhindern. Durch mehr Transparenz könnte eine starke abschreckende Wirkung entfaltet werden. |
(5) |
Die Ziele der Richtlinie (EU) 2015/849 sollten weiterverfolgt werden und alle Änderungen an ihr sollten im Einklang mit den laufenden Maßnahmen der Union im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung stehen. Bei der Vornahme dieser Änderungen sollten das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten gebührend berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten und angewendet werden. In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Die Europäische Sicherheitsagenda“ wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, Maßnahmen für eine wirksamere und umfassendere Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu ergreifen, und unterstrichen, dass die Unterwanderung der Finanzmärkte die Finanzierung des Terrorismus ermöglicht. Der Europäische Rat hat in den Schlussfolgerungen zu seiner Tagung vom 17./18. Dezember 2015 zudem die Notwendigkeit betont, rasch weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in sämtlichen Bereichen zu ergreifen. |
(6) |
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat mit dem Titel „Aktionsplan zur Intensivierung der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung“ wird die Notwendigkeit hervorgehoben, sich an neue Bedrohungen anzupassen und die Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechend zu ändern. |
(7) |
Ferner sollten die Maßnahmen der Union die internationalen Entwicklungen und die auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen genau widerspiegeln. Aus diesem Grund muss der Resolution 2195 (2014) „Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den Resolutionen 2199(2015) und 2253(2015) „Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen“ Rechnung getragen werden. Diese Resolutionen befassen sich mit den Verbindungen zwischen dem Terrorismus und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität mit der Verhinderung des Zugangs terroristischer Gruppen zu internationalen Finanzinstitutionen und mit der Erweiterung des Sanktionsrahmens auf die Organisation Islamischer Staat in Irak und der Levante.. |
(8) |
Dienstleistungsanbieter, die den Tausch zwischen virtuellen Währungen und Fiatgeld (d. h. Münzen und Geldscheine, die zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt wurden, und elektronisches Geld eines Landes, die bzw. das im ausgebenden Land als Tauschmittel akzeptiert werden bzw. wird) ausführen, sowie Anbieter von elektronischen Geldbörsen werden nicht durch die Union verpflichtet, verdächtige Aktivitäten zu melden. Daher könnten terroristische Gruppen Gelder in das Finanzsystem der Union oder zwischen Netzen virtueller Währungen transferieren, indem sie die Transfers entweder verbergen oder sich die Anonymität, die diese Plattformen ermöglichen, zunutze machen. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 auf Dienstleistungsanbieter, die den Umtausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld ausführen, sowie auf Anbieter von elektronischen Geldbörsen auszuweiten. Zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, die Verwendung virtueller Währungen mittels Verpflichteter zu überwachen. Durch diese Überwachung würde ein ausgewogener und verhältnismäßiger Ansatz geschaffen, bei dem die technischen Fortschritte und die hohe Transparenz, die auf dem Gebiet der alternativen Finanzierung und des sozialen Unternehmertums bisher erreicht wurden, gewahrt blieben. |
(9) |
Die Anonymität virtueller Währungen ermöglicht ihren potenziellen Missbrauch für kriminelle Zwecke. Durch die Erfassung von Dienstleistungsanbietern, die den Umtausch zwischen virtuellen Währungen und Fiatgeld anbieten, und von Anbietern von elektronischen Geldbörsen wird das Problem der Anonymität bei Transaktionen mit virtuellen Währungen allerdings nur teilweise angegangen, da ein Großteil dieser Transaktionen weiterhin anonym erfolgen wird, weil die Nutzer solche Transaktionen auch ohne solche Anbieter durchführen können. Zur Bekämpfung der Risiken im Zusammenhang mit der Anonymität sollten die nationalen zentralen Meldestellen die Möglichkeit haben, Informationen einzuholen, die es ihnen ermöglichen, der Identität des Eigentümers von virtuellem Geld virtuelle Währungsadressen zuzuordnen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit, den Nutzern zu erlauben, gegenüber den benannten Behörden eine Selbsterklärung auf freiwilliger Basis abzugeben, weiter ausgelotet werden. |
(10) |
Virtuelle Währungen sind nicht zu verwechseln mit elektronischem Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), mit dem umfassenderen Begriff von „Geldbeträgen“ im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), mit Diensten oder Zahlungsvorgängen nach Artikel 3 Buchstaben k und l der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder mit Spielwährungen, die ausschließlich innerhalb einer vorgegebenen Spieleumgebung genutzt werden können. Auch wenn virtuelle Währungen häufig als Zahlungsmittel eingesetzt werden können, könnten sie für andere Zwecke verwendet werden und umfassendere Anwendungen finden, beispielsweise als Tauschmittel, als Investition, als Wertaufbewahrungsprodukte oder zum Einsatz in Online-Kasinos. Diese Richtlinie soll alle potenziellen Verwendungszwecke von virtuellen Währungen abdecken. |
(11) |
Lokale Währungen, auch bekannt als ergänzende Währungen, die nur in sehr begrenztem Umfang (wie innerhalb einer Stadt oder Region) oder nur von einer geringen Anzahl von Nutzern verwendet werden, sollten nicht als virtuelle Währungen betrachtet werden. |
(12) |
Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, sollten beschränkt werden, wenn im System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eines betroffenen Drittlandes wesentliche Schwachstellen aufgedeckt werden, es sei denn, es werden zusätzliche angemessene risikomindernde Maßnahmen oder Gegenmaßnahmen ergriffen. Beim Umgang mit diesen Fällen von hohem Risiko und diesen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen sollten die Mitgliedstaaten, den Verpflichteten vorschreiben, verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, um diese Risiken zu steuern und abzuschwächen. Daher bestimmt jeder Mitgliedstaat auf nationaler Ebene, welche Maßnahmen im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Drittländern mit hohem Risiko zu treffen sind. Diese unterschiedlichen Ansätze der einzelnen Mitgliedstaaten führen zu Schwachstellen bei der Steuerung der Geschäftsbeziehungen zu von der Kommission ermittelten Drittländern mit hohem Risiko. Es ist wichtig, die Wirksamkeit der von der Kommission erstellten Liste der Drittländer mit hohem Risiko durch eine harmonisierte Behandlung dieser Länder auf Unionsebene zu verbessern. Dieser harmonisierte Ansatz sollte in erster Linie auf die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden abzielen, wenn solche Maßnahmen nicht bereits nach nationalem Recht vorgesehen sind. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet sein, sofern dies zutrifft, im Einklang mit den internationalen Pflichten ergänzend zu den verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gemäß einem risikobasierten Ansatz und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen den Verpflichteten weitere risikomindernde Maßnahmen aufzuerlegen. Internationale Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung können dazu aufrufen, geeignete Gegenmaßnahmen zum Schutz des internationalen Finanzsystems vor den aktuellen, erheblichen Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen, die von bestimmten Ländern ausgehen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten bezüglich der von der Kommission ermittelten Drittländer mit hohem Risiko den Verpflichteten die Ergreifung zusätzlicher risikomindernder Maßnahmen auferlegen und dabei geforderten Gegenmaßnahmen und Empfehlungen, wie denen der FATF, Rechnung tragen sowie die aus völkerrechtlichen Übereinkünften resultierenden Verpflichtungen berücksichtigen. |
(13) |
Da sich die durch Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung entstehenden Bedrohungen und Schwachstellen ständig weiterentwickeln, sollte die Union ein Gesamtkonzept festlegen, das sich auf eine Bewertung der Wirksamkeit der nationalen Systeme für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gründet und auf diese Weise sicherstellt, dass diese nationalen Systeme den von der Union festgelegten Anforderungen entsprechen. Um die ordnungsgemäße Umsetzung der von der Union festgelegten Anforderungen in nationale Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die wirksame Anwendung dieser Vorschriften und die Eignung dieser Systeme für die Schaffung eines wirksamen präventiven Rahmens in diesem Bereich zu überwachen, sollte die Kommission ihre Bewertung auf die nationalen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung stützen; dies sollte unbeschadet der Bewertungen geschehen, die von internationalen Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (FATF, Expertenausschuss des Europarates für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche usw.) durchgeführt werden. |
(14) |
Allgemein verwendbare Guthabenkarten haben legitime Verwendungszwecke und tragen zur soziale und finanziellen Inklusion bei. Anonyme Guthabenkarten lassen sich allerdings ohne Weiteres zur Finanzierung von terroristischen Anschlägen oder zu logistischen Vorkehrungen dafür nutzen. Damit Terroristen ihre Machenschaften nicht auf diesem Wege finanzieren können, ist es daher unerlässlich, die Obergrenzen und die Höchstbeträge, unterhalb der die Verpflichteten bestimmte in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegte Sorgfaltsmaßnahmen nicht anzuwenden brauchen, abzusenken. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, die geltenden Schwellenbeträge für allgemein verwendbare anonyme Guthabenkarten zu senken und bei Fernzahlungsvorgängen, bei denen der Betrag des Zahlungsvorgangs mehr als 50 EUR beträgt, den Kunden zu identifizieren, gleichzeitig jedoch den Bedürfnissen der Verbraucher in Bezug auf für die allgemeine Verwendung bestimmte Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Nutzung derartiger Zahlungsinstrumente für die Förderung der sozialen und finanziellen Inklusion nicht verhindert wird. |
(15) |
Zwar ist die Nutzung von in der Union ausgegebenen anonymen Guthabenkarten im Wesentlichen auf das Gebiet der Union begrenzt, doch bei vergleichbaren Karten, die in Drittländern ausgegeben wurden, ist dies nicht immer der Fall. Daher sollte sichergestellt werden, dass anonyme Guthabenkarten, die außerhalb der Union ausgegeben werden, innerhalb der Union nur verwendet werden können, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie Anforderungen erfüllen, die den im Unionsrecht festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. Diese einschlägige Regelung sollte in vollständiger Übereinstimmung mit den Pflichten der Union auf dem Gebiet des internationalen Handels und insbesondere den Vorschriften des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen erlassen werden. |
(16) |
Die zentralen Meldestellen spielen eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung (insbesondere grenzüberschreitender) finanzieller Operationen terroristischer Netze und ihrer Finanzierungsquellen. Finanzinformationen können bei der Aufdeckung von Maßnahmen zur Förderung terroristischer Straftaten und von Netzen und Systemen terroristischer Organisationen von grundlegender Bedeutung sein. Aufgrund fehlender verbindlicher internationaler Standards bestehen zwischen den zentralen Meldestellen erhebliche Unterschiede in Bezug auf ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse. Die Mitgliedstaaten sollten bemüht sein, einen effizienteren und stärker koordinierten Ansatz in Bezug auf Finanzermittlungen im Zusammenhang mit Terrorismus sicherzustellen, einschließlich Ermittlungen in Verbindung mit dem Missbrauch virtueller Währungen. Die derzeitigen Unterschiede dürfen die Tätigkeit einer zentralen Meldestelle jedoch nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht ihre Fähigkeit, präventive Analysen durchzuführen, um die für die Sammlung und Auswertung sachdienlicher Erkenntnisse zuständigen Behörden, die Ermittlungs- und Justizbehörden und die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen. Die zentralen Meldestellen müssen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf Informationen zugreifen und diese ungehindert untereinander austauschen können, auch im Rahmen einer entsprechenden Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden. In allen Fällen, in denen ein Verdacht auf Vorliegen einer Straftat und insbesondere ein Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung besteht, sollten Informationen unmittelbar und ohne unnötige Verzögerungen weitergegeben werden können. Um die Wirksamkeit und die Effizienz der zentralen Meldestellen weiter zu verbessern, ist es daher von wesentlicher Bedeutung, ihre Befugnisse und ihre Zusammenarbeit näher zu präzisieren. |
(17) |
Die zentralen Meldestellen müssen in der Lage sein, von allen Verpflichteten sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktion einzuholen. Deren ungehinderter Zugang zu Informationen ist von grundlegender Bedeutung, wenn es darum geht, dass Finanzströme ordnungsgemäß zurückverfolgt und illegale Netze und Finanzströme frühzeitig aufgedeckt werden können. Auslöser eines Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, aufgrund dessen die zentralen Meldestellen zusätzliche Informationen von Verpflichteten einholen müssen, können nicht nur eine zuvor der Meldestelle gemeldete Verdachtsanzeige, sondern auch andere Faktoren wie eine eigene Analyse der zentralen Meldestellen, von zuständigen Behörden übermittelte sachdienliche Erkenntnisse oder im Besitz einer anderen zentralen Meldestelle befindliche Informationen sein. Folglich sollten die zentralen Meldestellen im Rahmen ihrer Funktionen selbst dann von einem Verpflichteten Informationen einholen können, wenn zuvor keine Verdachtsanzeige übermittelt wurde. Dies umfasst keine wahllosen Auskunftsersuchen an die Verpflichteten im Rahmen der Analyse der zentralen Meldestellen, sondern nur Auskunftsersuchen auf der Grundlage ausreichend definierter Voraussetzungen. Eine zentrale Meldestelle sollte solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle der Union einholen und mit dieser austauschen können. |
(18) |
Der Zweck von zentralen Meldestellen besteht darin, die Informationen, die sie erhalten, zu sammeln und zu analysieren, damit etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen und zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten ermittelt werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und zu bekämpfen, und die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen relevanten Informationen bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Eine zentrale Meldestelle sollte den Informationsaustausch mit einer anderen zentralen Meldestelle — spontan oder auf Ersuchen — nicht aus Gründen wie der fehlenden Identifizierung der damit zusammenhängenden Vortat, Merkmalen des nationalen Strafrechts und unterschiedlichen Definitionen der damit zusammenhängenden Vortaten oder dem Fehlen von Verweisen auf bestimmte damit zusammenhängende Vortaten unterlassen oder verweigern. Ebenso sollte eine zentrale Meldestelle ihre vorherige Zustimmung zur Weitergabe der Informationen an die zuständigen Behörden gegenüber einer anderen zentralen Meldestelle unabhängig von der Art der möglicherweise damit zusammenhängenden Vortat erteilen, damit die Funktion der Verbreitung von Informationen wirksam wahrgenommen werden kann. Die zentralen Meldestellen haben über Schwierigkeiten beim Informationsaustausch berichtet, die auf Unterschiede in den nationalen Definitionen gewisser Vortaten wie Steuerstraftaten zurückzuführen sind, die nicht durch Unionsrecht harmionisiert sind. Diese Unterschiede sollten den Austausch, die Verbreitung an die zuständigen Behörden und die Nutzung dieser Informationen im Sinne dieser Richtlinie nicht behindern. Die zentralen Meldestellen sollten zügig, konstruktiv und wirksam eine möglichst weitreichende internationale Zusammenarbeit mit den zentralen Meldestellen von Drittländern in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung im Einklang mit den Empfehlungen der FATF und den Grundsätzen der Egmont-Gruppe zum Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sicherstellen. |
(19) |
Aufsichtsrechtliche Informationen in Bezug auf Kredit- und Finanzinstitute, wie Informationen in Bezug auf die Eignung und Zuverlässigkeit von Direktoren und Anteilseignern, die internen Kontrollmechanismen, die Verwaltung, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften oder das Risikomanagement, sind für eine angemessene Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch diese Institute häufig unerlässlich. In ähnlicher Weise sind Informationen über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch für die Aufsicht über solche Institute wichtig. Folglich sollten der Austausch vertraulicher Informationen und die Zusammenarbeit zwischen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden, die Kredit- und Finanzinstitute beaufsichtigen, und Aufsichtsbehörden nicht durch Rechtsunsicherheit behindert werden, die auf einen Mangel an ausdrücklichen Bestimmungen in diesem Bereich zurückgehen kann. Die Klärung des Rechtsrahmens ist umso wichtiger, wenn man bedenkt, dass die Aufsicht in einer Reihe von Fällen anderen als den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, wie der Europäischen Zentralbank (EZB), anvertraut wurde. |
(20) |
Durch einen verzögerten Zugang zentraler Meldestellen und anderer zuständiger Behörden zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten und Schließfächern, vor allem wenn es sich um anonyme Bank- und Zahlungskonten und Schließfächer handelt, wird die Aufdeckung von im Zusammenhang mit dem Terrorismus stehenden Geldtransfers behindert. Die nationalen Daten, die die Identifizierung der Bank- und Zahlungskonten und von Schließfächern ermöglichen, die ein und derselben Person gehören, sind fragmentiert, weshalb die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden nicht zeitnah auf sie zugreifen können. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten zentrale automatische Mechanismen wie ein Register oder ein Datenabrufsystem eingerichtet werden, um über ein wirksames Mittel zu verfügen, das einen zeitnahen Zugang zu Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten und von Schließfächern sowie über die Identität der bevollmächtigten Inhaber und der wirtschaftlichen Eigentümer ermöglicht. Bei der Anwendung der Vorschriften über den Zugang ist es angezeigt, dass die bereits bestehenden Mechanismen verwendet werden, sofern die nationalen zentralen Meldestellen sofort und ungefiltert auf die Daten zugreifen können, für die sie Untersuchungen vornehmen. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, weitere Informationen in solche Mechanismen einfließen zu lassen, die für eine wirksamere Eindämmung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden. Bezüglich der Anfragen und zugehörigen Informationen sollte durch die zentralen Meldestellen und die zuständigen Behörden abgesehen von den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden vollständige Vertraulichkeit sichergestellt werden. |
(21) |
Zur Wahrung der Privatsphäre und zum Schutz personenbezogener Daten sollten nicht mehr Daten als für die Ermittlungen zur Geldwäschebekämpfung erforderlich in zentralen automatischen Mechanismen für Bank — und Zahlungskonten, wie beispielsweise Registern oder Datenabrufsystemen aufbewahrt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben festzulegen, bei welchen Daten die Erfassung sinnvoll und verhältnismäßig ist, und zwar unter Berücksichtigung der bestehenden Systeme und rechtlichen Gepflogenheiten zur Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer. Bei der Umsetzung der Bestimmungen über diese Mechanismen sollten die Mitgliedstaaten Speicherzeiträume festlegen, die den Zeiträumen der Speicherung der im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten erhaltenen Dokumentation und Informationen entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Speicherzeiträume allgemein gesetzlich zu verlängern, ohne Einzelfallentscheidungen zu benötigen. Die Dauer dieser weiteren Speicherung sollte einen Zeitraum von zusätzlichen fünf Jahren nicht überschreiten. Die nationalen Rechtsvorschriften zur Festlegung von Anforderungen an die Datenspeicherung, auf deren Grundlage Einzelfallentscheidungen möglich sind, um Straf- oder Verwaltungsverfahren zu erleichtern, sollten davon unberührt bleiben. Der Zugang zu diesen Mechanismen sollte nur Personen gewährt werden, die davon Kenntnis haben müssen. |
(22) |
Die genaue Identifizierung und Überprüfung von Daten natürlicher und juristischer Personen ist von wesentlicher Bedeutung für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Dank der neuesten technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Digitalisierung von Transaktionen und Zahlungen ist es inzwischen möglich, eine sichere Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Wege vorzunehmen. Diese Identifizierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollten berücksichtigt werden, insbesondere notifizierte elektronische Identifizierungssysteme und -mittel, die eine grenzüberschreitende rechtliche Anerkennung sicherstellen, welche hochgradig sichere IT-Instrumente bieten und einen Maßstab für die Bewertung der auf nationaler Ebene eingeführten Identifizierungsmethoden liefern. Außerdem können weitere sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg, die von der zuständigen nationalen Behörde reguliert, anerkannt, gebilligt oder akzeptiert werden, berücksichtigt werden. Sofern angemessenen sollte beim Identifizierungsverfahren auch die Anerkennung von elektronischen Dokumenten und Vertrauensdiensten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 berücksichtigt werden. Dem Grundsatz der Technologieneutralität sollte bei der Anwendung dieser Richtlinie Rechnung getragen werden. |
(23) |
Damit politisch exponierte Personen in der Union identifiziert werden können, sollten von den Mitgliedstaaten Listen herausgegeben werden, in denen die einzelnen Funktionen angegeben sind, die gemäß dem nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften als wichtige öffentliche Ämter angesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten alle internationalen Organisationen, die ihren Sitz auf ihrem Hoheitsgebiet haben verpflichten, eine Liste der wichtigen öffentlichen Ämter in der internationalen Organisation herauszugeben und auf dem aktuellen Stand zu halten. |
(24) |
Das Konzept für die Überprüfung der vorhandenen Kunden im derzeitigen Rahmen ist risikobasiert. Angesichts des höheren Risikos für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängende Vortaten, die mit bestimmten zwischengeschalteten Strukturen in Verbindung gebracht werden, lässt dieses Konzept unter Umständen keine rechtzeitige Aufdeckung und Bewertung der Risiken zu. Deshalb ist es wichtig, dass bestimmte klar festgelegte Kategorien bestehender Kunden ebenfalls regelmäßig überwacht werden. |
(25) |
Die Mitgliedstaaten haben gemäß den geltenden Bestimmungen dafür zu sorgen, dass in ihrem Gebiet niedergelassene Gesellschaften und sonstige juristische Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben über ihren wirtschaftlichen Eigentümer einholen und aufbewahren. Die Pflicht, präzise und aktuelle Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer vorzuhalten, ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten. Im weltweit vernetzten Finanzsystem lassen sich Gelder verschleiern oder um den ganzen Globus transferieren, und Geldwäscher wie auch Geldgeber des Terrorismus und andere Kriminelle machen von dieser Möglichkeit auch immer häufiger Gebrauch. |
(26) |
Die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Überwachung und Registrierung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen verantwortlich ist, sollte präzisiert werden. Aufgrund von Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten werden bestimmte Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen nirgendwo in der Union registriert oder kontrolliert. Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sollten dort registriert werden, wo Trustees von Trusts und Personen, die eine gleichwertige Position in ähnlichen Rechtsvereinbarungen innehaben, niedergelassen oder ansässig sind. Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Erfassung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlicher Rechtsvereinbarungen bedarf es ferner der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Durch die Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen in den Mitgliedstaaten würden diese Informationen zur Verfügung gestellt werden und es würde sichergestellt werden, dass eine Mehrfachregistrierung derselben Trusts und ähnlicher Rechtsvereinbarungen innerhalb der Union vermieden wird. |
(27) |
Vorschriften, die für Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen bezüglich des Zugangs zu den Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern gelten, sollten mit den entsprechenden Vorschriften, die für Gesellschaften und andere juristische Personen gelten, vergleichbar sein. Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Arten von Trusts, die es derzeit in der Union gibt, sowie einer noch größeren Bandbreite an ähnlichen Rechtsvereinbarungen sollte die Entscheidung, ob ein Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung mit Gesellschaften und anderen juristischen Personen vergleichbar ist, von den Mitgliedstaaten getroffen werden. Ziel der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmungen sollte es sein, zu verhindern, dass Trusts oder ähnliche Rechtsvereinbarungen zum Zwecke der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder damit zusammenhängender Vortaten genutzt werden. |
(28) |
In Bezug auf die unterschiedlichen Eigenschaften von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sollten die Mitgliedstaaten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit den Datenschutzvorschriften festlegen können, welches Maß an Transparenz für Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen, die nicht mit Gesellschaften und anderen juristischen Personen vergleichbar sind, gelten soll. Die zugehörigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung können abhängig von den Eigenschaften der Art des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung unterschiedlich sein, und das Verständnis dieser Risiken kann sich im Laufe der Zeit entwickeln, beispielsweise infolge nationaler und supranationaler Risikobeurteilungen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen umfassenderen Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen vorzusehen, sofern dieser Zugang eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme für das legitime Ziel der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung darstellt. Bei der Festlegung des Maßes an Transparenz der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Trusts oder ähnlicher Rechtsvereinbarungen sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz der Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere dem Recht auf Schutz der Privatsphäre und dem Schutz personenbezogener Daten, angemessen Rechnung tragen. Der Zugang zu den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sollte allen Personen gewährt werden, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Der Zugang sollte auch allen Personen gewährt werden, die einen schriftlichen Antrag in Bezug auf einen Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung stellen, der/die direkt oder indirekt eine Kontrolle verleihende Beteiligung an einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person mit Sitz außerhalb der Union hält oder besitzt, einschließlich in Form von Inhaberaktien oder durch andere Formen der Kontrolle. Die Kriterien und Voraussetzungen, unter denen Anträgen auf Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen stattgegeben wird, sollten ausreichend präzise sein und mit den Zielen dieser Richtlinie im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, einen schriftlichen Antrag abzulehnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der schriftliche Antrag nicht mit den Zielen dieser Richtlinie im Einklang steht. |
(29) |
Um für Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, muss unbedingt eindeutig festgelegt werden, welche in der Union niedergelassenen Rechtsvereinbarungen aufgrund ihrer Funktionen oder Struktur als Trusts ähnlich angesehen werden sollten. Daher sollte jeder Mitgliedstaat verpflichtet sein, die Trusts, wenn sie nach nationalen Rechtsvorschriften anerkannt werden, und ähnlichen Rechtsvereinbarungen zu identifizieren, die gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten eingerichtet werden können und die in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln, beispielsweise dadurch, dass sie eine Entkopplung oder Trennung zwischen dem rechtlichen und dem wirtschaftlichen Eigentümer von Vermögenswerten erlauben. Anschließend sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Kategorien, die Beschreibung der Eigenschaften, die Namen und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen solcher Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen zwecks ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mitteilen, damit sie von anderen Mitgliedstaaten identifiziert werden können. Es sollte berücksichtigt werden, dass Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen innerhalb der Union unterschiedliche rechtliche Eigenschaften haben können. Wenn die Eigenschaften des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung bezüglich der Struktur oder Funktionen mit den Eigenschaften von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen vergleichbar sind, würde ein Zugang der Öffentlichkeit zu den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer dazu beitragen, den Missbrauch von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen zu bekämpfen, ähnlich wie der Zugang der Öffentlichkeit dazu beitragen kann, den Missbrauch von Gesellschaften und anderen juristischen Personen für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern. |
(30) |
Durch den Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer wird eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisationen) ermöglicht und das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems gestärkt. Auf diese Weise kann insofern ein Beitrag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Gesellschaften und anderen juristischen Personen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geleistet werden, als Ermittlungen erleichtert und Reputationseffekte bewirkt werden können, da jedem, der Geschäfte abschließen könnte, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer bekannt ist. Schließlich wird auch eine zeitnahe und effiziente Verfügbarkeit von Informationen für Finanzinstitute sowie Behörden, einschließlich Behörden von Drittländern, die an der Bekämpfung solcher Straftaten mitarbeiten, erleichtert. Der Zugang zu diesen Informationen würde dazu beitragen, Ermittlungen in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung durchzuführen. |
(31) |
Das Vertrauen der Anleger und der breiten Öffentlichkeit in die Finanzmärkte hängt zu einem großen Teil von der Existenz einer präzisen Offenlegungspflicht ab, die für Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer und die Kontrollstrukturen der Unternehmen sorgt. Dies gilt insbesondere für Unternehmensführungsmodelle, die — wie in der Union — von konzentrierten Eigentumsverhältnissen gekennzeichnet sind. Einerseits können Großanleger, die umfangreiche Stimm- und Dividendenrechte besitzen, zu langfristigem Wachstum und einer soliden Unternehmensleistung beitragen. Andererseits könnten kontrollierende wirtschaftliche Eigentümer mit umfangreichen Stimmrechten dazu angeregt werden, zulasten der Minderheitsinvestoren Unternehmensvermögen umzuleiten und Möglichkeiten zur persönlichen Bereicherung zu schaffen. Die mögliche Verbesserung des Vertrauens in die Finanzmärkte sollte als positiver Nebeneffekt und nicht als Zweck erhöhter Transparenz angesehen werden, der darin besteht, ein Umfeld zu schaffen, das weniger leicht für die Zwecke von Geldwäschern und Geldgebern des Terrorismus genutzt werden kann. |
(32) |
Das Vertrauen der Anleger und der breiten Öffentlichkeit in die Finanzmärkte hängt zu einem großen Teil von der Existenz einer präzisen Offenlegungspflicht ab, die für Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer und die Kontrollstrukturen von Gesellschaften und anderen juristischen Personen sowie bestimmter Arten von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sorgt. Die Mitgliedstaaten sollten daher in hinreichend kohärenter und koordinierter Weise einen Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer ermöglichen, indem sie eindeutige Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit festlegen, sodass Dritte in der gesamten Union feststellen können, wer die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen sowie bestimmter Arten von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sind. |
(33) |
Die Mitgliedstaaten sollten daher in hinreichend kohärenter und koordinierter Weise einen Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen ermöglichen, der über die zentralen Register erfolgt, in denen die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer erfasst werden; sie sollten zu diesem Zweck klare Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Informationen festlegen, damit Dritte in der gesamten Union in Erfahrung bringen können, wer die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen sind. Es muss unbedingt ein kohärenter Rechtsrahmen geschaffen werden, durch den ein besserer Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sichergestellt wird, sobald sie in der Union registriert sind. Vorschriften, die für Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen bezüglich des Zugangs zu den Angaben über ihre wirtschaftlichen Eigentümer gelten, sollten mit den entsprechenden Vorschriften, die für Gesellschaften und andere juristische Personen gelten, vergleichbar sein. |
(34) |
In allen Fällen, sowohl in Bezug auf Gesellschaften und andere juristische Personen als auch in Bezug auf Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen, sollten insbesondere das allgemeine öffentliche Interesse an der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Grundrechte der betroffenen Personen in ausgewogener Weise berücksichtigt werden. Die Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sollten von ihrem Umfang her begrenzt sowie klar und erschöpfend definiert werden; sie sollten zudem allgemeiner Art sein, damit mögliche Beeinträchtigungen für wirtschaftliche Eigentümer auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Gleichzeitig sollten sich die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen nicht wesentlich von den derzeit erhobenen Daten unterscheiden. Zur Begrenzung des Eingriffs in das Recht auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten im Besonderen sollten sich diese Informationen im Wesentlichen auf die Stellung der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen und von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen beziehen und ausschließlich die wirtschaftliche Tätigkeit, in deren Rahmen die wirtschaftlichen Eigentümer tätig sind, betreffen. In Fällen, in denen Angehörige der Führungsebene nur aufgrund ihrer Position als wirtschaftliche Eigentümer identifiziert wurden und nicht aufgrund von Beteiligungen, die sie innehaben, oder auf andere Weise ausgeübter Kontrolle, sollte dies in den Registern eindeutig angegeben werden. Bei Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Angabe zur Staatsangehörigkeit in das zentrale Register aufgenommen wird, insbesondere bei ausländischen wirtschaftlichen Eigentümern. Um die Registrierungsverfahren zu vereinfachen und da die übergroße Mehrheit der wirtschaftlichen Eigentümer Staatsangehörige des Staats sein werden, der das zentrale Register unterhält, können die Mitgliedstaaten davon ausgehen, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer ihr eigener Staatsangehöriger ist, sofern keine gegenteilige Eintragung erfolgt. |
(35) |
Durch die verstärkte öffentliche Kontrolle wird ein Beitrag zur Verhinderung des Missbrauchs von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen einschließlich der Steuerumgehung geleistet. Daher ist es wichtig, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer noch für mindestens fünf Jahre nachdem die Gründe für die Registrierung der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung über die nationalen Register und das Netz der nationalen Register zu bestehen aufgehört haben, zugänglich bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in der Lage sein, rechtlich vorzusehen, dass Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich personenbezogener Daten auch zu anderen Zwecken verarbeitet werden dürfen, wenn diese Verarbeitung dem öffentlichen Interesse dient und eine notwendige und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehende Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft darstellt. |
(36) |
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Sicherstellung eines angemessenen und ausgewogenen Ansatzes und zur Wahrung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der Offenlegungspflicht der Register für Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer und von der Zugriffsmöglichkeit auf solche Informationen für außergewöhnliche Fälle vorzusehen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch die Informationen einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben eine Online-Registrierung zur Identifizierung aller Personen, die Informationen aus dem Register anfordern, zu verlangen, ebenso wie die Zahlung einer Gebühr für den Zugang zu den im Register enthaltenen Informationen. |
(37) |
Die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten mit Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer über die mit der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichtete zentrale Europäische Plattform erfordert die Koordinierung nationaler Systeme mit unterschiedlichen technischen Eigenschaften. Dies erfordert die Annahme technischer Maßnahmen und Spezifikationen, bei denen die Unterschiede zwischen den Registern zu berücksichtigen sind. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Bewältigung dieser technischen und operativen Fragen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wahrgenommen werden. Die Einbeziehung der Mitgliedstaaten in das Funktionieren des gesamten Systems sollte durch einen regelmäßigen Dialog zwischen der Kommission und den Vertretern der Mitgliedstaaten über Fragen betreffend den Betrieb des Systems und seiner künftigen Entwicklung sichergestellt werden. |
(38) |
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie. Demnach sollten natürliche Personen, deren personenbezogene Daten in den nationalen Registern als wirtschaftliche Eigentümer vorgehalten werden, entsprechend in Kenntnis gesetzt werden. Ferner sollten nur solche personenbezogenen Daten verfügbar gemacht werden, die sich auf dem neuesten Stand befinden und sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer beziehen; außerdem sollten die Begünstigten über ihre Rechte nach dem geltenden Rechtsrahmen für den Datenschutz in der Union — Verordnung (EU) 2016/675 und Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) — und die geltenden Verfahren für die Ausübung dieser Rechte belehrt werden. Um zu verhindern, dass die in den Registern gespeicherten Informationen missbraucht werden und den Rechten der wirtschaftlichen Eigentümer angemessen Rechnung zu tragen, könnten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, die Informationen über die Person, die den Antrag stellt, sowie die Rechtsgrundlage für den Antrag auch dem wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung zu stellen. |
(39) |
Wenn durch die Meldung von Unstimmigkeiten durch die zentralen Meldestellen und die zuständigen Behörden eine laufende Ermittlung gefährdet würde, sollten die zentralen Meldestellen oder die zuständigen Behörden die Meldung der Unstimmigkeiten solange aufschieben, bis die Gründe dafür, den Vorfall nicht zu melden, nicht mehr vorliegen. Außerdem sollten zentrale Meldestellen und zuständige Behörden Unstimmigkeiten nicht melden, wenn dies gegen nationale Rechtsvorschriften über Vertraulichkeit verstoßen würde oder jemand rechtswidrig gewarnt würde. |
(40) |
Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Schutzes personenbezogener Daten, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/680 verarbeitet werden. |
(41) |
Der Zugang zu den Informationen und die Definition berechtigter Interessen sollte dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem der Trustee eines Trusts oder eine Person mit einer gleichwertigen Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung niedergelassen oder ansässig ist. Wenn der Trustee eines Trusts oder eine Person mit einer gleichwertigen Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung weder in einem Mitgliedstaat niedergelassen noch dort ansässig ist, sollten der Zugang zu den Informationen und die Definition legitimer Interessen dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem die Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie registriert sind. |
(42) |
Die Mitgliedstaaten sollten „berechtigtes Interesse“ sowohl als allgemeines Konzept als auch als Kriterium für den Zugang zu Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer in ihren nationalen Rechtsvorschriften definieren. Insbesondere sollten diese Definitionen das Konzept des berechtigten Interesses nicht auf Fälle beschränken, bei denen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig sind, und sollten es gegebenenfalls ermöglichen, die präventive Arbeit im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängenden Vortaten zu berücksichtigen, die von nichtstaatlichen Organisationen und investigativen Journalisten durchgeführt wurde. Sobald die Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer der Mitgliedstaaten abgeschlossen ist, sollte sowohl der innerstaatliche als auch der grenzüberschreitende Zugang zu dem Register jedes Mitgliedstaats auf der Grundlage der Definition berechtigter Interessen in dem Mitgliedstaat, in dem die Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie registriert worden sind, infolge einer Entscheidung der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gewährt werden. In Bezug auf die Register wirtschaftlicher Eigentümer in den Mitgliedstaaten, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, Mechanismen für Beschwerden gegen Beschlüsse über die Gewährung oder Verweigerung des Zugangs zu den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer einzurichten. Damit die Registrierung und der Informationsaustausch auf kohärente und effiziente Weise erfolgen können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre für das Register der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen zuständige Behörde mit den für diesen Bereich zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet und mit diesen Behörden Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen austauscht, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden. |
(43) |
Grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in Drittländern sind durch ihre dauerhafte, repetitive Art gekennzeichnet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten, wenn sie in diesem Zusammenhang die Annahme von verstärkten Sorgfaltspflichten fordern, berücksichtigen, dass Korrespondenzbankbeziehungen keine einmaligen Transaktionen oder den reinen Austausch von Mitteilungsfunktionen umfassen. Angesichts der Tatsache, dass nicht alle grenzüberschreitenden Korrespondenzbankdienstleistungen das gleiche Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung mit sich bringen, kann die Intensität der in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen durch die Anwendung der Grundsätze des risikobasierten Ansatzes festgelegt werden, und der Höhe des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die ein bestimmtes Respondenzinstitut darstellt, wird dadurch nicht vorgegriffen. |
(44) |
Es gilt sicherzustellen, dass die Vorschriften für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung von den Verpflichteten ordnungsgemäß umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Rolle jener öffentlichen Behörden stärken, die als zuständige Behörden fungieren und über besondere Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verfügen — darunter die zentralen Meldestellen, Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Ermittlung, die Beschlagnahme, das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten zuständig sind, sowie Behörden, die Meldungen über die grenzüberschreitende Verbringung von Bargeld und übertragbaren Inhaberpapieren erhalten, und mit Aufsichts- oder Überwachungsaufgaben betraute Behörden, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Vorschriften einhalten. Die Mitgliedstaaten sollten die Rolle der anderen einschlägigen Behörden stärken, einschließlich der für die Bekämpfung von Korruption zuständigen Behörden und der Steuerbehörden. |
(45) |
Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame und unparteiische Aufsicht über alle Verpflichteten sorgen, vorzugsweise durch die Behörden über eine separate und unabhängige nationale Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde. |
(46) |
Straftäter bewegen illegal erwirtschaftete Beträge über zahlreiche Finanzvermittler, um eine Aufdeckung zu vermeiden. Deshalb ist es wichtig, dass es den Kredit- und Finanzinstituten gestattet wird, Informationen nicht nur gruppenintern, sondern auch mit anderen Kredit- und Finanzinstituten auszutauschen, wobei für eine gebührende Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen des nationalen Rechts gesorgt werden muss. |
(47) |
Die Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie durch die Verpflichteten zuständig sind, sollten ungeachtet ihrer Art oder ihres Status zur Zusammenarbeit und zum Austausch von vertraulichen Informationen befugt sein. Zu diesem Zweck sollten diese zuständigen Behörden über eine angemessene Rechtsgrundlage für den Austausch vertraulicher Informationen verfügen, und die Zusammenarbeit zwischen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden sollte nicht unabsichtlich durch Rechtsunsicherheit, die auf einen Mangel an ausdrücklichen Bestimmungen in diesem Bereich zurückgehen kann, behindert werden. Die Beaufsichtigung der wirksamen Umsetzung der gemeinsamen Politik zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte im Einklang mit den Grundsätzen und Modalitäten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß den einschlägigen branchenspezifischen europäischen Rechtsvorschriften erfolgen. |
(48) |
Der Informationsaustausch und die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die Zwecke dieser Richtlinie unabdingbar. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten den Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen unterwerfen. |
(49) |
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (12) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. |
(50) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz des Finanzsystems durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, in Anbetracht dessen, dass Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz ihres Finanzsystems mit dem Funktionieren des Binnenmarkts sowie den Regeln der Rechtsstaatlichkeit und der öffentlichen Ordnung in der Union unvereinbar sein könnten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(51) |
Diese Richtlinie wahrt die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannten Grundrechte und Grundsätze, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) und die unternehmerische Freiheit (Artikel 16 der Charta). |
(52) |
Bei der Ausarbeitung eines Berichts mit einer Beurteilung der Umsetzung dieser Richtlinie sollte die Kommission die Achtung der in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze angemessen berücksichtigen. |
(53) |
Da die angenommenen Maßnahmen dringend umgesetzt werden sollten, um die bestehende Unionsregelung zur Prävention der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verschärfen, und die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, die Richtlinie (EU) 2015/849 rasch umzusetzen, sollten die Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 bis zum 10. Januar 2020 umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 10. Januar 2020 Register wirtschaftlicher Eigentümer für Gesellschaften und andere juristische Personen und bis zum 10. März 2020 für Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen einrichten. Die zentralen Register sollten bis zum 10. März 2021 über die zentrale Europäische Plattform vernetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 10. September 2020 zentrale automatische Mechanismen einrichten, die die Ermittlung von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten sowie von Inhabern von Schließfächern ermöglichen. |
(54) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) angehört und hat am 2. Februar 2017 eine Stellungnahme (14) abgegeben. |
(55) |
Die Richtlinie (EU) 2015/849 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849
Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer. Die Mitgliedstaaten schreiben auf jeden Fall vor, dass die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer bis zum 10. Januar 2019 und auf jeden Fall bevor diese Konten, Sparbücher oder Schließfächer in irgendeiner Weise verwendet werden, der Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterworfen werden.“ |
7. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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10. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
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11. |
folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18a (1) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Verpflichteten die folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden:
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Verpflichteten gegebenenfalls sicherstellen müssen, dass die erste Zahlung über ein Konto im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut erfolgt, das Sorgfaltspflichten unterliegt, die nicht weniger strikt sind als die in dieser Richtlinie festgelegten. (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in Übereinstimmung mit den internationalen Pflichten der Union schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten vor, auf natürliche oder juristische Personen, die Transaktionen durchführen, an denen gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, gegebenenfalls eine oder mehrere zusätzliche risikomindernde Maßnahmen anzuwenden. Diese Maßnahmen bestehen aus einem oder mehreren der folgenden Elemente:
(3) Im Umgang mit gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko ergreifen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen und im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
(4) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen beim Erlass oder bei der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen gegebenenfalls einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken. (5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem Erlass oder der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen.“ |
12. |
in Artikel 19 erhält die Einleitung folgende Fassung: „Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, die die Ausführung von Zahlungen mit einem Respondenzinstitut in einem Drittland umfassen, schreiben die Mitgliedstaaten ihren Kredit- und Finanzinstituten zusätzlich zu den in Artikel 13 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vor, dass sie bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung“ |
13. |
folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 20a (1) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste und hält sie auf dem neuesten Stand, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die gemäß den nationalen Rechts-und Verwaltungsvorschriften als wichtige öffentliche Ämter im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 angesehen werden. Die Mitgliedstaaten verlangen von jeder auf ihrem Staatsgebiet akkreditierten internationalen Organisationen, eine Liste der wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 bei dieser internationalen Organisation zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten. Diese Listen werden der Kommission übermittelt und können veröffentlicht werden. (2) Die Kommission erstellt die Liste der genauen Funktionen, die auf Ebene der Organe und Einrichtungen der Union als wichtige öffentliche Ämter gelten, und hält sie auf dem neuesten Stand. Diese Liste umfasst auch alle Funktionen, die Vertretern von Drittstaaten und auf Unionsebene akkreditierten internationalen Einrichtungen übertragen werden können. (3) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Listen eine einzige Liste aller wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 3 Nummer 9. Diese einzige Liste wird veröffentlicht. (4) Die in die Liste gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgenommenen Daten werden gemäß den Bedingungen des Artikels 41 Absatz 2 behandelt.“ |
14. |
Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verpflichtete, an die der Kunde verwiesen wird, angemessene Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte auf Ersuchen umgehend maßgebliche Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers einschließlich Informationen — soweit verfügbar –-, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder mittels anderer von den einschlägigen nationalen Behörden regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden, vorlegt.“ |
15. |
Artikel 30 wird wie folgt geändert:
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16. |
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
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17. |
folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 31a Durchführungsrechtsakte Wenn dies zusätzlich zu den von der Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und gemäß dem Geltungsbereich der Artikel 30 und 31 dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten erforderlich ist, erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen und Verfahren, die erforderlich sind, um für die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 30 Absatz 10 und Artikel 31 Absatz 9 zu sorgen, in Bezug auf
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 64a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei ihren Durchführungsrechtsakten bemüht sich die Kommission, bereits erprobte Technologien und bereits bestehende Verfahren wiederzuverwenden. Die Kommission sollte sicherstellen, dass durch die zu entwickelnden Systeme keine Kosten entstehen, die über das für die Umsetzung dieser Richtlinie unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Die Durchführungsrechtsakte der Kommission sind durch Transparenz und den Austausch von Erfahrungen und Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten geprägt.“ |
18. |
In Artikel 32 wird folgender Absatz wird angefügt: „(9) Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 2 kann jede zentrale Meldestelle im Rahmen ihrer Aufgaben von jedem Verpflichteten Informationen für den in Absatz 1 genannten Zweck anfordern, einholen und nutzen, selbst wenn keine vorherige Meldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 34 Absatz 1 erstattet wurde.“ |
19. |
folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 32a (1) Die Mitgliedstaaten richten zentrale automatische Mechanismen wie zentrale Register oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme ein, die die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kreditinstituten in ihrem Hoheitsgebiet durch die IBAN identifizierte Zahlungskonten und Bankkonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7), oder Schließfächer innehaben oder kontrollieren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, den nationalen zentralen Meldestellen direkt, sofort und ungefiltert zugänglich sind. Die Informationen müssen auch den nationalen zuständigen Behörden zugänglich sein, damit diese ihren Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie nachkommen können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede zentrale Meldestelle anderen zentralen Meldestellen Informationen, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, zeitnah gemäß Artikel 53 übermitteln kann. (3) Es wird sichergestellt, dass die in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen den Zugriff auf und die Suche in folgenden Informationen ermöglichen: — in Bezug auf den Inhaber des Kundenkontos und jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer; — in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer des Inhabers des Kundenkontos: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer; — in Bezug auf das Bank- oder Zahlungskonto: die IBAN-Nummer und das Datum der Kontoeröffnung und -schließung; — in Bezug auf das Schließfach: den Namen des Mieters, ergänzt entweder durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer, und die Dauer des Mietzeitraums. (4) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass andere Informationen, die für zentrale Meldestellen und zuständige Behörden für die Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie als wesentlich angesehen werden, über die zentralen Mechanismen verfügbar und durchsuchbar sind. (5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juni 2020 einen Bericht vor, in dem die Bedingungen und technischen Spezifikationen und Verfahren für die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Vernetzung der zentralen automatischen Mechanismen bewertet werden. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt. (*7) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).“" |
20. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 32b „(1) Die Mitgliedstaaten geben den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden Zugang zu Informationen, die die zeitnahe Identifizierung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die in ihrem Hoheitsgebiet Eigentümer von Immobiliensind, unter anderem über Register oder elektronische Datenabrufsysteme, soweit solche Register oder Systeme zur Verfügung stehen. (2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, inwiefern es notwendig und verhältnismäßig ist, die in den Registern enthaltenen Informationen zu vereinheitlichen, und inwiefern es erforderlich ist, diese Register zu vernetzen. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“ |
21. |
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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22. |
in Artikel 34 wird folgender Absatz eingefügt: „(3) Die von den Mitgliedstaaten benannten Selbstverwaltungseinrichtungen veröffentlichen einen Jahresbericht mit Informationen über
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23. |
Artikel 38 erhält folgende Fassung: „Artikel 38 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, einschließlich Angestellte und Vertreter des Verpflichteten, die intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der jeweiligen zuständigen Behörden auf sichere Weise eine Beschwerde einreichen können. Unbeschadet der Vertraulichkeit der von der zentralen Meldestelle gesammelten Informationen, sorgen die Mitgliedstaaten auch dafür, dass solche Einzelpersonen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben, um ihre Rechte gemäß diesem Absatz zu schützen.“ |
24. |
Artikel 39 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Das Verbot nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels steht einer Informationsweitergabe zwischen derselben Unternehmensgruppe angehörenden Kredit- und Finanzinstituten der Mitgliedstaaten oder zwischen diesen Instituten und ihren Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern nicht entgegen, sofern sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45, darunter Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, halten und die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.“ |
25. |
Artikel 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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26. |
Artikel 43 erhält folgende Fassung: „Artikel 43 Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Richtlinie zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 1 ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) anzusehen. (*8) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“" |
27. |
Artikel 44 erhält folgende Fassung: „Artikel 44 (1) Die Mitgliedstaaten stellen als Beitrag zur Vorbereitung der Risikobewertung gemäß Artikel 7 sicher, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen können, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, führen. (2) Die in Absatz 1 genannten Statistiken erfassen
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf Jahresbasis eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken veröffentlicht wird. (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die in Absatz 2 genannten Statistiken. Die Kommission veröffentlicht einen jährlichen Bericht, in dem die in Absatz 2 genannten Statistiken zusammengefasst und erläutert werden und der auf ihrer Website zur Verfügung gestellt wird.“ |
28. |
Artikel 45 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Mitgliedstaaten und die Europäischen Aufsichtsbehörden unterrichten einander über Fälle, in denen die Umsetzung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung angestrebt werden. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen und Verfahren nicht gestatten, berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Europäischen Aufsichtsbehörden etwaige rechtliche Beschränkungen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Maßnahmen und Verfahren behindert werden kann, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.“ |
29. |
Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Dienstleistungsanbieter, bei denen virtuelle in Fiatgeld und umgekehrt getauscht werden können, und Anbieter von elektronischen Geldbörsen eingetragen werden müssen und dass Wechselstuben, Scheckeinlösestellen und Dienstleister für Trusts und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und Anbieter von Glücksspieldiensten reguliert sein müssen.“ |
30. |
Artikel 48 wird wie folgt geändert:
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31. |
Artikel 49 erhält folgende Fassung: „Artikel 49 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die politischen Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen, die Aufsichtsbehörden und andere an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligte zuständige Behörden sowie Steuerbehörden und Strafverfolgungsbehörden, wenn sie innerhalb des Geltungsbereich dieser Richtlinie tätig werden, auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Pflicht nach Artikel 7 über wirksame Mechanismen verfügen, die bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland ermöglichen.“ |
32. |
in Kapitel VI Abschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt eingefügt: „
Artikel 50a Die Mitgliedstaaten unterwerfen den Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Richtlinie weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen. Sie stellen insbesondere sicher, dass die zuständigen Behörden etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen:
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33. |
Artikel 53 wird wie folgt geändert:
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34. |
in Artikel 54 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen mindestens eine Kontaktperson oder Kontaktstelle benennen, die für die Annahme von Informationsersuchen der zentralen Meldestellen in anderen Mitgliedstaaten zuständig ist.“ |
35. |
Artikel 55 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Zustimmung der ersuchten zentralen Meldestelle zur Weitergabe der Informationen unabhängig von der Art der Vortaten, die damit im Zusammenhang stehen können, umgehend und möglichst weitgehend an die zuständigen Behörden erteilt wird. Die ersuchte zentrale Meldestelle verweigert ihre Zustimmung zu dieser Weitergabe nur, wenn dies nicht in den Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fällt oder zur Behinderung einer Ermittlung führen kann oder auf andere Weise den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats zuwiderläuft. Eine derartige Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu begründen. Diese Ausnahmefälle müssen so definiert werden, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen der Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden kommen kann.“ |
36. |
Artikel 57 erhält folgende Fassung: „Artikel 57 Unterschiedliche Definitionen von Vortaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 im jeweiligen nationalen Recht dürfen dem nicht entgegenstehen, dass die zentralen Meldestellen einer anderen zentralen Meldestelle Amtshilfe leisten, und sie dürfen auch nicht zu Einschränkungen des Austauschs, der Verbreitung und der Verwendung von Informationen gemäß den Artikeln 53, 54 und 55 führen.“ |
37. |
in Kapitel VI Abschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt eingefügt: „
Artikel 57a (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die Behörden tätig sind oder waren, die für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute im Rahmen dieser Richtlinie zuständig sind, und die von diesen zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Unbeschadet der vom Strafrecht erfassten Fälle dürfen vertrauliche Informationen, die die in Unterabsatz 1 genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form so weitergegeben werden, dass einzelne Kredit- und Finanzinstitute nicht identifiziert werden können. (2) Absatz 1 steht einem Informationsaustausch zwischen folgenden Stellen nicht entgegen:
Bis zum 10. Januar 2019 schließen die zuständigen Behörden, die Kredit- und Finanzinstitute im Einklang mit dieser Richtlinie überwachen, und die EZB, die gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 56 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) handelt, mit Unterstützung der Europäischen Aufsichtsbehörden eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten für den Informationsaustausch. (3) Für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständige Behörden, die vertrauliche Informationen gemäß Absatz 1 erhalten, verwenden diese Information nur
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status für die Zwecke dieser Richtlinie im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit umfasst auch die Fähigkeit, innerhalb der Befugnisse der zuständigen Behörde, um deren Unterstützung ersucht wurde, im Namen der ersuchenden zuständigen Behörde Untersuchungen durchzuführen, und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen. (5) Die Mitgliedstaaten können ihren nationalen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständig sind, gestatten, mit den zuständigen Behörden von Drittländern, die diesen zuständigen nationalen Behörden entsprechen, Kooperationsvereinbarungen zwecks Zusammenarbeit und Austauschs vertraulicher Informationen zu schließen. Solche Kooperationsvereinbarungen werden auf Basis der Gegenseitigkeit geschlossen und nur dann, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest den in Artikel 1 beschriebenen Anforderungen des Berufsgeheimnisses unterliegen. Die gemäß diesen Kooperationsvereinbarungen ausgetauschten Informationen müssen der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden dienen. Stammen die ausgetauschten Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörde zugestimmt hat, weitergegeben werden. Artikel 57b (1) Ungeachtet des Artikels 57a Absätze 1 und 3 und unbeschadet des Artikels 34 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats oder in anderen Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden und Behörden, die mit der Aufsicht über Unternehmen der Finanzbranche betraut sind, und mit natürlichen und juristischen Personen in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 und mit den mit der Aufsicht über die Finanzmärkte aufgrund Gesetzes betrauten Behörden gestatten, wenn dieser Austausch im Rahmen der ihnen übertragenen Aufsichtsaufgaben stattfindet. Die übermittelten Informationen unterliegen in jedem Fall Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die den nach Artikel 57a Absatz 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind. (2) Ungeachtet des Artikels 57a Absätze 1 und 3 können die Mitgliedstaaten durch nationales Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere nationale Behörden, die aufgrund Gesetzes für die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständig sind oder denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung oder Ermittlung von Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, gestatten. Gemäß dem vorliegenden Absatz 2 ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen aber nur der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, unterliegen Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die den nach Artikel 57a Absatz 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind. (3) Die Mitgliedstaaten können die Weitergabe bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie durch Kreditinstitute an parlamentarische Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen in ihrem Mitgliedstaat unter folgenden Bedingungen gestatten:
(*9) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63)." (*10) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).“" |
38. |
in Artikel 58 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass ihre zuständigen Behörden, wenn sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Strafverfolgungsbehörden zeitnah davon in Kenntnis setzen.“ |
39. |
Artikel 61 wird wie folgt geändert:
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40. |
folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 64a (1) Die Kommission wird vom Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (im Folgenden „der Ausschuss“) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (*12). (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (*11) Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)." (*12) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“" |
41. |
Artikel 65 erhält folgende Fassung: „Artikel 65 (1) Bis zum 11. Januar 2022 und danach alle drei Jahre erarbeitet die Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Der Bericht enthält insbesondere Folgendes:
Dem ersten Bericht, der bis zum 11. Januar 2022 veröffentlicht wird, werden, falls erforderlich, geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt, beispielsweise in Bezug auf virtuelle Währungen, Ermächtigungen zur Einrichtung und Pflege einer für die zentralen Meldestellen zugänglichen zentralen Datenbank für die Erfassung von Benutzeridentitäten und Adressen von Anbietern elektronischer Geldbörsen sowie Eigenerklärungsformulare für Nutzer virtueller Währungen und in Bezug auf die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten und eine risikobasierte Anwendung der in Artikel 20 Buchstabe b genannten Maßnahmen. (2) Bis zum …1. Juni 2019 bewertet die Kommission die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen mit Drittländern sowie Hindernisse und Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen in der Union, einschließlich der Möglichkeit, einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus einzurichten. (3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, inwiefern es notwendig und verhältnismäßig ist, den Prozentsatz für die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen zu senken, wenn man bedenkt, dass internationale Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung infolge einer neuen Bewertung eine diesbezügliche Empfehlung abgegeben haben, und ihnen bei Bedarf einen Legislativvorschlag unterbreiten.“ |
42. |
Artikel 67 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 26. Juni 2017 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 12 Absatz 3 ab dem 10. Juli 2020 an. Die Mitgliedstaaten richten die Register gemäß Artikel 30 bis zum 10. Januar 2020 und die in Artikel 31 genannte Register bis zum 10. März 2020 und die zentralen automatischen Mechanismen gemäß Artikel 32a bis zum 10. September 2020 ein. Die Kommission sorgt bis zum 10. März 2021 gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Vernetzung der Register gemäß den Artikeln 30 und 31. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften gemäß diesem Absatz unverzüglich mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“ |
43. |
die Einleitung von Anhang II Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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44. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2009/138/EG
In Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG wird folgende Ziffer angefügt:
„iv) |
Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind; |
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2013/36/EU
In Artikel 56 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU wird folgender Buchstabe angefügt:
„g) |
Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*14) durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind. |
Artikel 4
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 10. Januar 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 30. Mai 2018.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
A. TAJANI
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. PAVLOVA
(1) ABl. C 459 vom 9.12.2016, S. 3.
(2) ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 121.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2018.
(4) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(5) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
(6) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(7) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(8) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).
(9) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(11) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(12) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(13) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(14) ABl. C 85 vom 18.3.2017, S. 3.