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Document 32013R1304

    Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates

    ABl. L 347 vom 20/12/2013, p. 470–486 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/08/2018

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1304/oj

    20.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 347/470


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1304/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    17. Dezember 2013

    über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 164,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gibt den Handlungsrahmen für den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds vor; insbesondere legt sie die thematischen Ziele, die Grundsätze und die Bestimmungen für die Programmplanung, die Begleitung und die Bewertung sowie die Verwaltung und die Kontrolle fest. Daher ist es notwendig, Auftrag und Interventionsbereich des ESF zusammen mit den entsprechenden Investitions–prioritäten, mit denen die thematischen Ziele aufgegriffen werden, zu präzisieren und besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen, die durch den ESF finanziert werden können, festzulegen.

    (2)

    Im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Artikel 162 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte der ESF die Beschäftigungsmöglichkeiten verbessern, die soziale Inklusion fördern, die Armut bekämpfen, Bildung, Fähigkeiten und lebenslanges Lernen fördern sowie Maßnahmen zur aktiven, umfassenden und dauerhaften Inklusion und zur Bekämpfung von Armut entwickeln und somit zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt nach Artikel 174 AEUV beitragen. In Übereinstimmung mit Artikel 9 AEUV sollte der ESF den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung tragen.

    (3)

    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. Juni 2010 gefordert, dass die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden "Strategie Europa 2020") durch alle gemeinsamen Politikbereiche, darunter die Kohäsionspolitik, unterstützt wird. Um sicherzustellen, dass der ESF gänzlich auf die Ziele dieser Strategie abgestimmt ist, vor allem in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Weiterbildung und Bekämpfung sozialer Ausgrenzung, Armut und Diskriminierung sollte der ESF die Mitgliedstaaten unterstützen, wobei den einschlägigen integrierten Leitlinien und den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, die gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommen werden, sowie gegebenenfalls auf nationaler Ebene den nationalen Reformprogrammen, die durch nationale Beschäftigungs–strategien, nationale Sozialberichte, nationale Strategien zur Integration der Roma und nationale Strategien zugunsten von Menschen mit einer Behinderung ergänzt werden, Rechnung zu tragen ist. Überdies sollte der ESF zu wesentlichen Gesichtspunkten der Umsetzung der Leitinitiativen beitragen, insbesondere zu der "Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten", der Initiative "Jugend in Bewegung", und der Initiative "Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung". Außerdem sollte er Mittel für einschlägige Maßnahmen im Rahmen der Initiativen "Eine Digitale Agenda für Europa" und "Innovationsunion" bereitstellen.

    (4)

    Infolge der wirtschaftlichen Globalisierung, des technologischen Wandels, der zunehmenden Alterung der Arbeitskräfte und eines zunehmenden Qualifikationsdefizits und Arbeitskräftemangels ist die Union mit strukturellen Problemen konfrontiert. Diese sind durch die jüngste Wirtschafts- und Finanzkrise noch verschärft worden, die zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit führte, von der insbesondere junge Menschen und andere benachteiligte Menschen, wie Migranten und Minderheiten, betroffen sind.

    (5)

    Der ESF sollte darauf abzielen, die Beschäftigung zu fördern, den Zugang zum Arbeitsmarkt unter besonderer Berücksichtigung von Personen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, zu verbessern, und die freiwillige Mobilität der Arbeitskräfte zu unterstützen. Der ESF sollte außerdem das aktive und gesunde Altern unter anderem durch innovative Formen der Arbeitsgestaltung, die Förderung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und die Steigerung der Beschäftigungsmöglichkeiten unterstützen. Mit Blick auf besser funktionierende Arbeitsmärkte sollte der ESF vor allem Tätigkeiten von EURES (Tätigkeiten des Europäischen Arbeitsplatznetzwerks) in Bezug auf Stellenvermittlung und verwandte Information, Beratung und Orientierung auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene unterstützen. Aus dem ESF finanzierte Maßnahmen sollten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen, wonach niemand gezwungen werden darf, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

    (6)

    Der ESF sollte außerdem die soziale Inklusion fördern sowie Armut verhindern und bekämpfen, damit der Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird, indem man auf eine ganze Palette von politischen Maßnahmen zurückgreift, die sich den am meisten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters (darunter Kinder, von Armut betroffene Arbeitnehmer und ältere Frauen) zuwenden. Auf die Beteiligung von Asylsuchenden und Flüchtlingen sollte geachtet werden. Der ESF kann dazu dienen, den Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu verbessern, insbesondere im Bereich der Gesundheitsversorgung, Beschäftigung und Weiterbildung sowie Dienstleistungen für Obdachlose, außerschulische Betreuung, Kinderbetreuung und langfristige Dienstleistungen. Bei den unterstützten Dienstleistungen kann es sich um öffentliche, private und/oder bürgernahe Dienstleistungen handeln, die von verschiedenartigen Anbietern, nämlich öffentlichen Verwaltungen, Privatunternehmen, Sozialunternehmen und nichtstaatlichen Organisationen bereitgestellt werden.

    (7)

    Der ESF sollte sich verpflichten, vorzeitigen Schulabbruch anzugehen, gleichen Zugang zu hochwertiger Bildung zu fördern, in die Berufsbildung zu investieren, die Arbeitsmarktrelevanz von Aus- und Fortbildungssystemen zu verbessern und lebenslanges Lernen zu fördern, einschließlich formaler, nicht formaler und informaler Lernwege.

    (8)

    Um das Wirtschaftswachstum zu steigern und die Beschäftigungsmöglichkeiten zu erhöhen, sollten zusätzlich zu diesen Prioritäten in den weniger entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten die Effizienz der öffentlichen Verwaltung auf nationaler und regionaler Ebene gesteigert, die Handlungskapazität der öffentlichen Verwaltung in partizipativen Angelegenheiten verbessert werden. Die institutionellen Kapazitäten der Interessenträger, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Weiterbildungs- und Sozialpolitik einschließlich der Anti-Diskriminierungs-Politik tätig sind, sollte gestärkt werden.

    (9)

    Die Förderung auf Grundlage der Investitionspriorität einer "von der Gemeinschaft geleiteten regionalen Entwicklung" kann zur Erreichung aller im Rahmen dieser Verordnung festgelegten thematischen Ziele beitragen. Von der Gemeinschaft geleiteten Entwicklungsstrategien, die vom ESF unterstützt werden, sollten integrativ in Bezug auf benachteiligte Menschen im Hoheitsgebiet sein, sowohl, was die Leitung der lokalen Aktionsgruppe als auch den Inhalt der jeweiligen Strategie angeht.

    (10)

    Gleichzeitig ist unbedingt sicherzustellen, dass die Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen der Union unterstützt werden und dass die Menschen sich durch geeignete Qualifizierung und durch lebenslanges Lernen an neue Herausforderungen, wie den Übergang zur wissensbasierten Wirtschaft, die digitale Agenda sowie den Umstieg auf eine CO2-arme und energieeffizientere Wirtschaft, anpassen können. Mit seinen prioritären thematischen Zielen sollte der ESF dazu beitragen, diesen Herausforderungen zu begegnen. Der ESF sollte in diesem Kontext die Umstellung der Arbeitskräfte von der Bildung bis zur Beschäftigung unterstützen, in Richtung grünere Kompetenzen und Arbeitsplätze, und sich dem Fachkräftemangel unter anderem in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und nachhaltiger Verkehr zuwenden. Der ESF sollte auch einen Beitrag zu kulturellen und kreativen Kompetenzen leisten. Soziokulturelle, kreative und kulturelle Branchen sind wichtig, wenn es um die indirekte Verwirklichung der Ziele des ESF geht, daher sollte ihr Potenzial in die Projekte und Programmplanung des ESF besser eingebunden werden.

    (11)

    Angesichts des dringenden Handlungsbedarfs bei der Bekämpfung der Jugend–arbeitslosigkeit in der gesamten Union sollte eine Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für die am stärksten betroffenen Regionen auf den Weg gebracht werden. Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sollte in solchen Regionen junge Menschen unterstützen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (im Folgenden "NEET"), und die arbeitslos oder nicht erwerbstätig sind, und dadurch die Umsetzung der vom ESF finanzierten Maßnahmen verstärken und beschleunigen. In Ergänzung zu den ESF-Investitionen in den oben erwähnten Regionen sollten zusätzliche Mittel speziell für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bereitgestellt werden. Durch Ausrichtung auf Einzelpersonen und weniger auf Strukturen sollte die Initiative darauf abstellen, andere Interventionen des ESF und nationale Maßnahmen zu ergänzen, die zugunsten junger NEET durchgeführt werden, unter anderem durch die die Umsetzung der Jugendgarantie im Einklang mit den Empfehlungen des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (4), wonach jungen Menschen binnen vier Monaten nach dem Verlust einer Arbeit oder dem Verlassen der Schule eine hochwertige Arbeitsstelle bzw. weiterführende Ausbildung oder ein hochwertiger Praktikums- bzw. Ausbildungsplatz angeboten werden sollte. Mit der Beschäftigungs–initiative für junge Menschen können auch Maßnahmen gegen vorzeitigen Schulabbruch unterstützt werden. Der Zugang zu Sozialleistungen für junge Menschen und ihre Familien oder Angehörigen sollte nicht von der Teilnahme der betreffenden Person an der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen abhängig gemacht werden.

    (12)

    Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sollte vollständig in die ESF-Programmplanung integriert werden, wobei gegebenenfalls spezifische Bestimmungen in Bezug auf die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer Ziele vorzusehen sind. Es ist erforderlich, die Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zu vereinfachen und zu erleichtern, insbesondere, was die Finanzverwaltungsvorschriften und die Ausgestaltung der thematischen Konzentration anbelangt. Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen klar demonstriert und vermittelt werden, sollte eine spezifische Begleitung und Bewertung sowie Vereinbarungen in Bezug auf Information und Öffentlichkeitsarbeit vorgesehen sein. Jugendorganisationen sollten an den Diskussionen der Begleitausschuss über die Vorbereitung, Umsetzung und Bewertung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen beteiligt werden.

    (13)

    Der ESF sollte zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 beitragen, indem er eine stärkere Mittelkonzentration auf die Prioritäten der Union gewährleistet. Ein Mindestanteil der Finanzierung der Kohäsionspolitik für den ESF wird gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1303/2013 festgelegt. Dank der Zuweisung eines zweckgebundenen Mindestbetrags in Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der ESF-Mittel für jeden Mitgliedstaat sollte der ESF vor allem seine Unterstützung für die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und der Armut intensivieren. Auswahl und Anzahl der Investitionsprioritäten für die ESF-Finanzhilfen sollte ebenfalls begrenzt werden, entsprechend dem Entwicklungsstand der unterstützten Regionen.

    (14)

    Um eine genauere Begleitung und eine bessere Bewertung der Ergebnisse, die durch die ESF-geförderten Maßnahmen auf Unionsebene erzielt werden, zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren festgelegt werden. Diese Indikatoren sollten der Investitionspriorität und der Art von Maßnahme entsprechen, die nach dieser Verordnung und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterstützt werden. Die Indikatoren sollten erforderlichenfalls durch programmspezifische Ergebnisindikatoren bzw. Output-Indikatoren ergänzt werden.

    (15)

    Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, über Auswirkungen der ESF-Investitionen auf die Chancengleichheit, den gleichberechtigten Zugang und die Integration von Randgruppen bei allen operationellen Programmen zu berichten.

    (16)

    Unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen in Bezug auf die Sammlung und Speicherung sensibler Daten über Teilnehmer sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission regelmäßig die Wirksamkeit, Effizienz und die Auswirkungen der ESF-Förderung von sozialer Inklusion und Armutsbekämpfung, insbesondere in Bezug auf benachteiligte Menschen wie Roma, bewerten. Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, durch den ESF finanzierte Initiativen in ihren nationalen Sozialberichten, die an die nationalen Reformprogramme angefügt sind, aufzuführen, insbesondere solche in Bezug auf Randgruppen wie Roma und Migranten.

    (17)

    Für eine effiziente und wirksame Umsetzung der aus dem ESF unterstützten Maßnahmen bedarf es einer verantwortungsvollen Verwaltung und einer guten Partnerschaft zwischen allen relevanten territorialen und sozioökonomischen Akteuren, wobei auch die Akteure auf regionalen oder lokalen Ebenen einbezogen werden sollten, insbesondere die Dachverbände auf lokaler und regionaler Ebene, zivilgesellschaftliche Organisationen, Wirtschafts- und vor allem die Sozialpartner und nichtstaatlichen Organisationen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Beteiligung der Sozialpartner und von nichtstaatlichen Organisationen an der strategischen Steuerung des ESF von der Formulierung von Prioritäten für operationelle Programme bis zur Umsetzung und Auswertung der ESF-Ergebnisse sicherstellen.

    (18)

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sicherstellen, dass die Umsetzung der durch den ESF finanzierten Prioritäten zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt. Bewertungen haben gezeigt, wie wichtig es ist, die Ziele für die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig, zeitnah und konsequent in allen Bereichen der operationellen Programme und allen Stadien ihrer Planung, Vorbereitung, Begleitung, Durchführung und Bewertung zu berücksichtigen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen, der Aus- und Weiterbildung sowie der Wiedereingliederung von weiblichen Gewaltopfern in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft durchgeführt werden.

    (19)

    In Übereinstimmung mit Artikel 10 AEUV sollte die Umsetzung der vom ESF finanzierten Schwerpunkte dazu beitragen, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, unter besonderer Berücksichtigung von mit Mehrfachdiskriminierung konfrontierten Menschen, zu bekämpfen. Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts sollte weit gefasst werden, sodass sie andere geschlechts–spezifische Aspekte gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst. Die Umsetzung der Schwerpunkte, die durch den ESF finanziert werden, sollten ebenfalls zur Förderung der Chancengleichheit beitragen. Der ESF sollte dazu beitragen, dass den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die u. a. die Bereiche Bildung, Arbeit und Beschäftigung sowie Barrierefreiheit betreffen, nachgekommen wird. Der ESF sollte auch den Übergang von der institutionellen zur bürgernahen Betreuung fördern. Er sollte keine Maßnahmen unterstützen, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten.

    (20)

    Die Unterstützung sozialer Innovationen leistet einen Beitrag dazu, dass die Politik besser auf den sozialen Wandel reagieren kann. Der ESF sollte innovative Sozialunternehmen und Unternehmer sowie innovative Projekte unterstützen und fördern, die von nichtstaatlichen Organisationen und anderen Akteuren der Sozialwirtschaft übernommen wurden. Insbesondere die Erprobung und Bewertung innovativer Lösungen vor ihrer Anwendung in größerem Maßstab sind entscheidend, um die Wirksamkeit der Politik zu erhöhen, und rechtfertigen somit eine gezielte Unterstützung durch den ESF. Zu den innovativen Lösungen könnte auch die Entwicklung von Sozialindikatoren, beispielsweise eines sozialen Gütesiegels zählen, sofern sie sich als wirksam erweisen.

    (21)

    Die transnationale Zusammenarbeit birgt einen erheblichen Mehrwert und sollte daher von allen Mitgliedstaaten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unterstützt werden, sofern nicht hinreichende Gründe dagegen sprechen. Es ist auch notwendig, die Rolle der Kommission zu stärken, wenn es darum geht, den Erfahrungsaustausch zu erleichtern und die Durchführung relevanter Initiativen zu koordinieren.

    (22)

    Um einen integrierten und ganzheitlichen Ansatz in Bezug auf Beschäftigung und soziale Inklusion zu fördern, sollte der ESF sektorübergreifende und territoriale Partnerschaften unterstützen.

    (23)

    Die Mobilisierung regionaler und lokaler Interessenträger sollte zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 und ihrer Kernziele beitragen. Territoriale Bündnisse, lokale Initiativen für Beschäftigung und soziale Inklusion, nachhaltige und integrative auf örtlicher Ebene betriebene Entwicklungsstrategien in städtischen und ländlichen Gebieten sowie Strategien für eine nachhaltige Stadtentwicklung können genutzt und gefördert werden, damit regionale und lokale Behörden, Städte, Sozialpartner und nichtstaatliche Organisation sich aktiver in die Vorbereitung und Durchführung der operationellen Programme einbringen können.

    (24)

    Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere ESF-spezifische Bestimmungen festgelegt werden müssen, soll gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Förderfähigkeit von Ausgaben auf nationaler Ebene geregelt werden.

    (25)

    Um den Einsatz des ESF zu vereinfachen und das Fehlerrisiko zu senken und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vom ESF geförderten Vorhaben, ist es angezeigt, Bestimmungen in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf die Förderfähigkeit von Ausgaben festzulegen.

    (26)

    Die Verwendung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsatzfinanzierung sollte zu einer Vereinfachung für den Begünstigten und einer Reduzierung des Verwaltungsaufwand s für alle ESF-Projektpartner führen.

    (27)

    Es ist wichtig, die wirtschaftliche Haushaltsführung jedes operationellen Programms und seine Umsetzung in einer möglichst effektiven und nutzerfreundlichen Weise zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten keine zusätzlichen Regeln einführen, die die Nutzung der Mittel für den Begünstigten verkomplizieren.

    (28)

    Den Mitgliedstaaten und Regionen sollte nahegelegt werden, den Wirkungsgrad der ESF-Mittel durch Finanzinstrumente zu erhöhen, mit denen z. B. Studierende, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Mobilität der Arbeitskräfte, die soziale Inklusion und soziales Unternehmertum unterstützt werden.

    (29)

    Der ESF sollte alle anderen Programme der Union ergänzen, und es sollten enge Synergien zwischen dem ESF und anderen Finanzinstrumenten der Union geschaffen werden.

    (30)

    Investitionen in das Humankapital ist der wichtigste Hebel, den die Union einsetzen kann, um ihre Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu sichern und für einen dauerhaften Wirtschaftsaufschwung zu sorgen. Solange Investitionen nicht mit einer kohärenten, auf Wachstum ausgerichteten Strategie für die Entwicklung des Human–kapitals einhergehen, lassen sich strukturelle Reformen damit nicht bewerkstelligen. Deshalb ist dafür Sorge zu tragen, dass im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 mit den Ressourcen, die für die Steigerung der Kompetenzen und die Erhöhung der Beschäftigungsniveaus eingesetzt werden, angemessene Maßnahmen gefördert werden.

    (31)

    Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung einer Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen sowie der entsprechenden Höchstbeträge je nach Art der Vorhaben zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sach–verständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

    (32)

    Die Kommission sollte bei der Verwaltung des ESF durch den gemäß Artikel 163 AEUV festgelegten ESF-Ausschuss unterstützt werden.

    (33)

    Da diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ersetzt, sollte jene Verordnung aufgehoben werden. Diese Verordnung sollte jedoch weder die weitere Durchführung noch die Änderung einer Unterstützung berühren, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltender Rechtsvorschriften genehmigt hat. Jene Verordnung sowie jegliche anderen anwendbaren Rechtsvorschriften sollten daher nach dem 31. Dezember 2013 auf die Unterstützung oder die betreffenden Vorhaben bis zu ihrer Beendigung weiterhin Anwendung finden. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 gestellten bzw. genehmigten Anträge auf Unterstützung sollten ihre Gültigkeit behalten –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden die Aufträge des Europäischen Sozialfonds (ESF), einschließlich der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, sein Interventionsbereich, besondere Bestimmungen und die Arten von Ausgaben, die für eine Unterstützung in Frage kommen, festgelegt.

    Artikel 2

    Aufgaben

    (1)   Der ESF fördert hohe Beschäftigungsniveaus und die Qualität der Arbeitsplätze, verbessert den Zugang zum Arbeitsmarkt, unterstützt die geografische und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte und erleichtert ihnen die Anpassung an den Strukturwandel und den Wandel von Produktionssystemen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung, fördert ein hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung für alle und unterstützt junge Menschen beim Übergang von einem Ausbildungs- in ein Beschäftigungsverhältnis, bekämpft die Armut, begünstigt die soziale Inklusion und fördert die Gleichstellung der Geschlechter, die Chancengleichheit und die Nichtdiskriminierung; auf diese Weise trägt er zu den Prioritäten der Union im Hinblick auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhangs bei.

    (2)   Der ESF erfüllt die in Absatz 1 genannten Aufträge, indem er die Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Prioritäten und Kernziele der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden "Strategie Europa 2020") unterstützt und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, ihre spezifischen Probleme im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 zu überwinden. Der ESF unterstützt die Ausgestaltung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen, die sich aus seinen Aufgaben ergeben, unter Berücksichtigung der maßgeblichen integrierten Leitlinien und den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, die gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommen werden, sowie gegebenenfalls auf nationaler Ebene unter Berücksichtigung der nationalen Reformprogramme sowie anderer maßgeblicher nationaler Strategien und Berichte.

    (3)   Der ESF kommt den Menschen zugute, auch benachteiligten Menschen, wie Langzeitarbeitslosen, behinderten Menschen, Migranten, Angehörigen ethnischer Minderheiten, Randgruppen und Menschen jedes Lebensalters, die von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind. Der ESF leistet auch Unterstützung für Arbeitnehmer, Unternehmen, einschließlich Akteuren der Sozialwirtschaft, und Unternehmer sowie für Systeme und Strukturen, um ihre Anpassung an neue Herausforderungen zu erleichtern, einschließlich der Verringerung des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage, sowie verantwortungsvolles Verwaltungshandeln, sozialen Fortschritt und die Durchführung von Reformen insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Weiterbildung und Sozialpolitik zu fördern.

    Artikel 3

    Interventionsbereich

    (1)   Im Rahmen der thematischen Ziele gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummern 8, 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die den Buchstaben a, b, c und d dieses Absatzes entsprechen, sowie im Einklang mit seinen Aufgaben unterstützt der ESF folgende Investitionsprioritäten:

    a)

    im Rahmen des thematischen Ziels "Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte":

    i)

    Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, einschließlich Langzeitarbeitsloser und arbeitsmarktferner Menschen, auch durch lokale Beschäftigungsinitiativen und die Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte;

    ii)

    dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen in den Arbeitsmarkt, insbesondere von solchen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, darunter junge Menschen, denen soziale Ausgrenzung droht und die Randgruppen angehören, ins Erwerbsleben, einschließlich durch die Durchführung der Jugendgarantie;

    iii)

    Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen, einschließlich von innovativen Kleinstunternehmen sowie innovativen kleinen und mittleren Unternehmen;

    iv)

    Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Gebieten, einschließlich des Zugangs zur Beschäftigung und des beruflichen Aufstiegs, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und die Förderung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit;

    v)

    Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel;

    vi)

    aktives und gesundes Altern;

    vii)

    Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen, wie etwa öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, und Verbesserung der Anpassung an den Bedarf auf dem Arbeitsmarkt, unter anderem durch Maßnahmen der Förderung der transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte sowie durch Mobilitätsprogramme und die bessere Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und den maßgeblichen Interessenträgern;

    b)

    Im Rahmen des thematischen Ziels "Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung":

    i)

    Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit;

    ii)

    Sozioökonomische Eingliederung marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma;

    iii)

    Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und Förderung der Chancengleichheit;

    iv)

    Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse;

    v)

    Förderung des sozialen Unternehmertums und der beruflichen Eingliederung in Sozialunternehmen und der Sozial- und Solidarwirtschaft zwecks Erleichterung des Zugangs zur Beschäftigung;

    vi)

    auf örtlicher Ebene betriebene Strategien für lokale Entwicklung;

    c)

    Im Rahmen des thematischen Ziels "Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen":

    i)

    Verringerung und Verhütung des vorzeitigen Schulabbruchs und Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung, darunter (formale, nicht formale und informale) Bildungswege, mit denen eine Rückkehr in die allgemeine und berufliche Bildung ermöglicht wird;

    ii)

    Verbesserung der Qualität und Effizienz von, und Zugang zu, Hochschulen und gleichwertigen Einrichtungen zwecks Steigerung der Zahl der Studierenden und der Abschlussquoten, insbesondere für benachteiligte Gruppen;

    iii)

    Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nicht formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen;

    iv)

    Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Erleichterung des Übergangs von der Bildung zur Beschäftigung und Stärkung der Systeme der beruflichen Bildung und Weiterbildung und deren Qualität, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Erstellung von Lehrplänen sowie die Einrichtung und Entwicklung beruflicher Bildungssysteme, darunter duale Bildungssysteme und Ausbildungswege;

    d)

    Im Rahmen des thematischen Ziels "Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung":

    i)

    Investitionen zugunsten der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und verantwortungsvolles Verwaltungshandeln.

    Diese Investitionspriorität gilt nur in Mitgliedstaaten, die für eine Förderung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, bzw. in solchen mit mindestens einer Region auf NUTS-Ebene 2 gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

    ii)

    Aufbau der Kapazitäten aller Interessenträger, die in den Bereichen Bildung, lebenslanges Lernen, Weiterbildung sowie Beschäftigung und Sozialpolitik tätig sind, unter anderem durch sektorale und territoriale Bündnisse, um Reformen auf den nationalen, regionalen und lokalen Ebenen anzustoßen.

    (2)   Im Rahmen der Investitionsprioritäten nach Absatz 1 trägt der ESF auch zu den anderen thematischen Zielen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bei, vor allem durch folgende Maßnahmen:

    a)

    Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme, dem Klimawandel standhaltende, ressourceneffiziente und umweltverträgliche Wirtschaft durch die Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die für die Anpassung von Kompetenzen und Qualifikationen, die Höherqualifizierung der Arbeitskräfte und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Bereichen Umwelt und Energie notwendig ist;

    b)

    Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien durch Entwicklung der Medienkompetenz und des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln (E-Learning) sowie Investitionen in digitale Integration (e-inclusion), digitale Qualifikationen und einschlägige unternehmerische Fähigkeiten;

    c)

    Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation durch Entwicklung von Postgraduiertenstudiengängen und unternehmerischen Fähigkeiten, Fortbildung von Wissenschaftlern und vernetzte Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen;

    d)

    Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und langfristigen Tragfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen durch Förderung der Anpassungsfähigkeit der Unternehmen, Führungskräfte und der Arbeitskräfte, durch höhere Investitionen in das Humankapital und durch Förderung von praxisorientierten beruflichen Bildungs- oder Weiterbildungseinrichtungen.

    Artikel 4

    Kohärenz und thematische Konzentration

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Strategie und die Maßnahmen, die in den operationellen Programmen beschrieben werden, kohärent damit sind und die Probleme aufgreifen, die in ihren nationalen Reformprogrammen sowie gegebenenfalls in ihren anderen nationalen Strategien gegen Arbeitslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung und auch den einschlägigen Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV aufgezeigt werden, um so zur Erreichung der Kernziele der Strategie Europa 2020 in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung beizutragen.

    (2)   Mindestens 20 % der insgesamt in jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden ESF-Mittel werden für das thematische Ziel "Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut und jeglicher Diskriminierung" nach Artikel 9 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bereitgestellt.

    (3)   Bei der thematischen Konzentration gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

    a)

    In stärker entwickelten Regionen konzentrieren die Mitgliedstaaten mindestens 80 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen ESF-Mittel auf bis zu fünf der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

    b)

    In Übergangsregionen konzentrieren die Mitgliedstaaten mindestens 70 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen ESF-Mittel auf bis zu fünf der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

    c)

    In weniger entwickelten Regionen konzentrieren die Mitgliedstaaten mindestens 60 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen ESF-Mittel auf bis zu fünf der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

    (4)   Die in Artikel 11 Absatz 1 aufgeführten Prioritätsachsen werden bei der Berechnung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels aufgeführten Prozentsätze nicht berücksichtigt.

    Artikel 5

    Indikatoren

    (1)   Die Output- und Ergebnisindikatoren nach Anhang I dieser Verordnung und gegebenenfalls die programmspezifischen Indikatoren werden in Einklang mit Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii und iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet. Alle gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren sind bei allen Investitionsprioritäten anzugeben. Die in Anhang II dieser Verordnung genannten Ergebnisindikatoren werden gemäß Absatz 2 diese Artikels angegeben. Die Daten sollten erforderlichenfalls nach Geschlecht aufgeschlüsselt angegeben werden.

    Für die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf null gesetzt. Sofern es für die Art des unterstützten Vorhabens von Belang ist, werden für 2023 kumulative quantifizierte Zielwerte für diese Indikatoren für 2023 festgelegt. Outputindikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.

    Für diese gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren, für die ein kumulativer quantifizierter Zielwert für 2023 festgelegt wurde, werden Ausgangswerte unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten oder anderer relevanter Informationsquellen festgelegt. Die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörigen Ziele können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.

    (2)   Neben den in Absatz 1 erwähnten Indikatoren werden die in Anhang II dieser Verordnung genannten Ergebnisindikatoren für alle Vorhaben verwendet, die im Rahmen der Investitionspriorität nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zur Durchführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützt werden. Alle in Anhang II dieser Verordnung genannten Indikatoren werden mit einem kumulativen quantifizierten Zielwert für 2023 und einem Ausgangswert verknüpft.

    (3)   Gemeinsam mit den jährlichen Durchführungsberichten übermittelt jede Verwaltungsbehörde auf elektronischem Weg strukturierte Daten für die einzelnen Prioritätsachsen nach Investitionsprioritäten. Die Daten werden für die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Interventionskategorien und die Output- und Ergebnisindikatoren vorgelegt. Abweichend von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehen sich die für Output- und Ergebnisindikatoren übermittelten Daten auf Werte für teilweise oder vollständig durchgeführte Vorhaben.

    KAPITEL II

    BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE PROGRAMMPLANUNG UND UMSETZUNG

    Artikel 6

    Einbeziehung der Partner

    (1)   Die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehene Einbeziehung der Partner in die Umsetzung der operationellen Programme kann in Form von Globalzuschüssen gemäß Artikel 123 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfolgen. In solchen Fällen wird im operationellen Programm der vom Globalzuschuss betroffene Teil des operationellen Programms mit einem Richtbetrag der Mittelzuweisung aus den einzelnen Prioritätsachsen angegeben.

    (2)   Um eine angemessene Beteiligung der Sozialpartner an den vom ESF unterstützten Maßnahmen zu fördern, sorgen die Verwaltungsbehörden eines operationellen Programms in einer Region nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder in einem Mitgliedstaat, die für eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, dafür, dass entsprechend den Bedürfnissen ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für den Kapazitätenaufbau – in Form von Schulungs- und Vernetzungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Dialogs – sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner bereitgestellt wird.

    (3)   Um die angemessene Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen an den vom ESF unterstützten Maßnahmen, vor allem in den Bereichen soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit, sowie ihren Zugang zu diesen zu fördern, sorgen die Verwaltungsbehörden eines operationellen Programms in einer Region nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder in Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, dafür, dass ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für den Aufbau von Kapazitäten der Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt wird.

    Artikel 7

    Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Gleichstellung von Frauen und Männern durch eine durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in allen Phasen der Ausarbeitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der operationellen Programme. Durch den ESF unterstützen die Mitgliedstaaten und die Kommission auch die besonderen, gezielten Maßnahmen im Rahmen der entsprechenden Investitionsprioritäten gemäß Artikel 3 und besonders gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv dieser Verordnung, die insbesondere darauf abstellen, die dauerhafte Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben zu erhöhen und ihr berufliches Fortkommen zu verbessern und dadurch gegen die Feminisierung der Armut vorzugehen, die geschlechtsspezifische Segregation abzubauen, Geschlechterstereotypen auf dem Arbeitsmarkt und in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu bekämpfen, sowie die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für alle und die gleichberechtigte Verteilung von Betreuungspflichten zwischen Frauen und Männern zu fördern.

    Artikel 8

    Förderung der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Chancengleichheit für alle und ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung durch eine durchgängige Berücksichtigung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Durch den ESF unterstützen die Mitgliedstaaten und die Kommission auch besondere Maßnahmen im Rahmen der Investitionsprioritäten gemäß Artikel 3, insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii dieser Verordnung, gefördert werden. Derartige Maßnahmen sind auf die Bekämpfung jeglicher Art von Diskriminierung sowie auf die Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte Menschen ausgerichtet und stellen darauf ab, die Integration in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Weiterbildung zu verbessern, dadurch die soziale Inklusion zu fördern, Ungleichheiten in Bezug auf ihr Bildungsniveau und ihren Gesundheitszustand zu verringern und den Übergang von institutioneller zu bürgernaher Betreuung insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen zu erleichtern.

    Artikel 9

    Soziale Innovation

    (1)   Der ESF fördert soziale Innovation auf allen Gebieten seines Interventionsbereichs gemäß Artikel 3 dieser Verordnung, vor allem mit dem Ziel der lokalen oder regionalen Erprobung, Bewertung und Umsetzung in größerem Maßstab von innovativen Lösungen, darunter auch auf lokaler oder regionaler Ebene, um sozialen Bedürfnissen in Partnerschaft mit den relevanten Partner und vor allem den Sozialpartnern zu begegnen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten legen entweder in ihren operationellen Programmen oder zu einem späteren Zeitpunkt bei der Durchführung Bereiche für soziale Innovationen fest, die den besonderen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen.

    (3)   Die Kommission erleichtert den Kapazitätenaufbau für soziale Innovationen, vor allem indem sie das wechselseitige Lernen, die Einrichtung von Netzwerken und die Verbreitung und Förderung bewährter Verfahren und Methoden unterstützt.

    Artikel 10

    Transnationale Zusammenarbeit

    (1)   Die Mitgliedstaaten unterstützen die transnationale Zusammenarbeit, um das wechselseitige Lernen zu fördern und somit die Wirksamkeit der durch den ESF geförderten Politiken zu erhöhen. In die transnationale Zusammenarbeit sind Partner aus mindestens zwei Mitgliedstaaten eingebunden.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Mitgliedstaaten mit nur einem vom ESF unterstützten operationellen Programm oder nur einem fondsübergreifenden operationellen Programm in ausreichend begründeten Fällen und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits–grundsatzes ausnahmsweise von einer Unterstützung transnationaler Kooperationsmaßnahmen absehen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können in Partnerschaft mit den relevanten Partnern Themen für die transnationale Zusammenarbeit aus einer von der Kommission vorgeschlagenen und von dem in Artikel 25 genannten Ausschuss gebilligten Liste gemeinsamer Themen oder andere ihren spezifischen Bedürfnissen entsprechende Themen auswählen.

    (4)   Die Kommission erleichtert die transnationale Zusammenarbeit zu den in Absatz 3 genannten gemeinsamen Themen der Liste und gegebenenfalls weiteren von den Mitgliedstaaten ausgewählten Themen durch Förderung des wechselseitigen Lernens sowie koordinierte oder gemeinsame Aktionen. Insbesondere richtet die Kommission auf EU-Ebene eine Plattform ein, die den Aufbau transnationaler Partnerschaften, den Erfahrungs–austausch, den Aufbau von Kapazitäten und die Vernetzung sowie die Kapitalisierung und Verbreitung relevanter Ergebnisse erleichtern soll. Um die transnationale Zusammenarbeit zu erleichtern, entwickelt die Kommission außerdem einen Rahmen für die koordinierte Umsetzung mit gemeinsamen Finanzhilfekriterien, Arten von Maßnahmen, Zeitplänen für die Maßnahmen sowie gemeinsamen Methodikkonzepten für Begleitung und Bewertung.

    Artikel 11

    Fondsspezifische Bestimmungen für die operationellen Programme

    (1)   Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können in den operationellen Programmen Prioritätsachsen für soziale Innovation und transnationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 9 und 10 dieser Verordnung festgelegt werden.

    (2)   Abweichend von Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird der maximale Kofinanzierungssatz für eine Prioritätsachse um 10 Prozentpunkte, jedoch auf maximal 100 % erhöht, wenn die Prioritätsachse zur Gänze für soziale Innovation oder für transnationale Zusammenarbeit oder für eine Kombination von beiden vorgesehen ist.

    (3)   Zusätzlich zu den Bestimmungen in Artikel 96 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 präzisieren die operationellen Programme den Beitrag der geplanten ESF-geförderten Maßnahmen

    a)

    zu den in Artikel 9 Nummern 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten thematischen Zielen, gegebenenfalls nach Prioritätsachse;

    b)

    zur sozialen Innovation und transnationalen Zusammenarbeit nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung, sofern sie nicht durch eine spezielle Prioritätsachse abgedeckt sind.

    Artikel 12

    Sonderbestimmungen zum Umgang mit territorialen Besonderheiten

    (1)   Der ESF kann auf örtlicher Ebene betriebene Strategien zur lokalen Entwicklung in städtischen und ländlichen Gebieten gemäß Artikel 32, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, territoriale Bündnisse und lokale Initiativen in den Bereichen Beschäftigung, einschließlich Beschäftigung junger Menschen, Bildung und soziale Inklusion sowie integrierte territoriale Investitionen (ITI) gemäß Artikel 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 unterstützen.

    (2)   In Ergänzung zu den EFRE-Interventionen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) kann der ESF eine nachhaltige Stadtentwicklung durch Strategien unterstützen, die integrierte Maßnahmen vorsehen, um den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in den Stadtteilen zu begegnen, die von den Mitgliedstaaten nach den in ihren jeweiligen Partnerschaftsvereinbarungen festgelegten Grundsätzen identifiziert werden.

    KAPITEL III

    SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE FINANZIELLE VERWALTUNG

    Artikel 13

    Förderfähigkeit von Ausgaben

    (1)   Der ESF leistet Unterstützung für förderfähige Ausgaben, wozu gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen gehören können.

    (2)   Der ESF kann Unterstützung für förderfähige Ausgaben leisten, die bei Vorhaben anfallen, die außerhalb des Programmgebiets, jedoch in der EU durchgeführt werden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    das Vorhaben ist von Vorteil für das Programmgebiet;

    b)

    die Pflichten der Behörden für die operationellen Programme in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden von den Behörden erfüllt, die für das operationelle Programm, in dessen Rahmen das Vorhaben unterstützt wird, zuständig sind, oder sie treffen Vereinbarungen mit den Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, sofern in diesem Mitgliedstaat die Pflichten in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens erfüllt werden.

    (3)   Bis zu einem Grenzwert von 3 % des Budgets eines operationellen Programms des ESF oder des ESF-Teils eines aus mehreren Fonds finanzierten operationellen Programms kommen Ausgaben außerhalb der Union unter den Voraussetzungen für eine ESF-Finanzhilfe in Frage, dass die Ausgaben sich auf die thematischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c beziehen und der Begleitausschuss dem Vorhaben oder der Art der betroffenen Vorhaben zugestimmt hat.

    (4)   Neben den in Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Ausgaben kommt der Erwerb von Infrastrukturen, Grundstücken und Immobilien nicht für eine Beteiligung des ESF in Betracht.

    (5)   Sachleistungen in Form von Unterstützungsgeldern oder Gehältern/Löhnen, die von einem Dritten zugunsten der Teilnehmer eines Vorhabens gezahlt werden, kommen für eine ESF-Finanzhilfe in Frage, sofern die Sachleistungen gemäß den nationalen Vorschriften, einschließlich der Buchhaltungsvorschriften, anfallen und die von den Dritten getragen Kosten nicht übersteigen.

    Artikel 14

    Vereinfachte Kostenoptionen

    (1)   Zusätzlich zu den Optionen nach Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Kommission die Ausgaben der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen, die von ihr definiert werden, erstatten. Die auf dieser Grundlage berechneten Beträge gelten als an die Begünstigten ausgezahlte öffentliche Unterstützung und als förderfähige Ausgabe zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

    Für die Zwecke des Unterabsatz 1 wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 betreffend die Art der abgedeckten Vorhaben, die Definition der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen und der entsprechenden Höchstbeträge, die nach den gemeinsam vereinbarten Methoden angepasst werden können, übertragen, wobei die in früheren Planungszeiträumen gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden.

    Die Prüfung der Rechnungsführung zielt ausschließlich darauf ab, zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen erfüllt sind.

    Falls Finanzierungen auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen nach Unterabsatz 1 in Anspruch genommen werden, kann der betreffende Mitgliedstaat seine eigene Kostenrechnungspraxis zur Unterstützung von Vorhaben anwenden. Im Sinne dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden diese Kostenrechnungspraxis und die sich daraus ergebenden Beträge keiner Prüfung durch die Prüfbehörde oder die Kommission unterzogen.

    (2)   Gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann ein Pauschalsatz bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss.

    (3)   Zusätzlich zu den in Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Methoden können in Fällen, bei denen die öffentliche Unterstützung für Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung 100 000 EUR nicht überschreiten, die in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Beträge von Fall zu Fall unter Bezugnahme auf einen vorab von der Verwaltungsbehörde genehmigten Haushaltsplanentwurf festgelegt werden.

    (4)   Unbeschadet von Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung, bei denen die öffentliche Unterstützung 50 000 EUR nicht übersteigt, in Form von standardisierten Einheitskosten oder Pauschalfinanzierungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder in Form von Pauschalsätzen gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewährt; dies gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen staatlicher Beihilfen gefördert werden. Bei einer Finanzierung durch einen Pauschalsatz kann für die zur Berechnung des Satzes herangezogenen Kategorien von Kosten eine Erstattung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfolgen.

    Artikel 15

    Finanzinstrumente

    Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann der ESF Maßnahmen und Strategien, die in seinen Interventionsbereich fallen, durch Finanzinstrumente, wie Mikrokredite und Garantiefonds, unterstützen.

    KAPITEL IV

    BESCHÄFTIGUNGSINITIATIVE FÜR JUNGE MENSCHEN

    Artikel 16

    Ziel der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

    Mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wird die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit in den förderungsberechtigten Regionen der Union unterstützt, indem die Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Verordnung gefördert werden. Zielgruppe der Initiative sind alle jungen arbeitslosen oder nicht erwerbstätigen Menschen (auch Langzeitarbeitslose) unter 25 Jahren, die in den förderungsberechtigten Regionen wohnen und die keine Arbeit haben und keine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, unabhängig davon, ob sie arbeitslos gemeldet sind oder nicht. Auf freiwilliger Basis können Mitgliedstaaten beschließen, die Zielgruppe zu erweitern, um junge Menschen unter 30 Jahren einzubeziehen.

    Für die Zwecke der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen 2014-2015 gelten als "förderfähige Regionen" Region auf NUTS-Ebene 2, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 bei jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren mehr als 25 % betrug, und für Mitgliedstaaten, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 um mehr als 30 % angestiegen ist, Region auf NUTS-Ebene 2, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 mehr als 20 % betrug.

    Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen können für die Jahre 2016 bis 2020 im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nach oben angepasst werden. Für die Bestimmung der Regionen, die im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Zeitraum 2016 - 2020 gefördert werden können, gilt die Bezugnahme auf die Daten des Jahres 2012 in Unterabsatz 2 als Bezugnahme auf die neuesten verfügbaren jährlichen Daten. Die Aufteilung der zusätzlichen Mittel auf die Mitgliedstaaten erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie die ursprüngliche Mittelzuweisung gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

    Im Einvernehmen mit der Kommission können Mitgliedstaaten beschließen, einen begrenzten Betrag, der höchstens 10 % der für die Initiative zur Verfügung stehenden Mittel darstellt, für junge Menschen bereitzustellen, die in Teilregionen mit hohen Jugendarbeitslosenquoten außerhalb der förderungsberechtigten Region auf NUTS-Ebene 2 wohnen.

    Artikel 17

    Thematische Konzentration

    Die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen findet bei der Berechnung der thematischen Konzentration nach Artikel 4 keine Berücksichtigung.

    Artikel 18

    Programmplanung

    Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wird in die Programmplanung des ESF gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einbezogen. Gegebenenfalls legen die Mitgliedstaaten die Planungsregelungen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in ihren Partnerschaftsvereinbarungen und in ihren operationellen Programmen fest.

    Eine oder mehrere der folgenden Programmformen sind hierbei möglich:

    a)

    spezifisches operationelles Programm;

    b)

    spezifische Prioritätsachse innerhalb eines operationellen Programms;

    c)

    Teil einer oder mehrerer Prioritätsachsen.

    Die Artikel 9 und 10 dieser Verordnung finden ebenfalls auf die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen Anwendung.

    Artikel 19

    Begleitung und Bewertung

    (1)   Neben den Aufgaben des Begleitausschusses gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 prüft der Begleitausschuss mindestens einmal jährlich die Durchführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Kontext des operationellen Programms und in Bezug auf die Fortschritte bei der Erreichung ihrer Ziele.

    (2)   Der jährliche Durchführungsbericht und der abschließende Bericht gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten zusätzliche Informationen über die Durchführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament eine Zusammenfassung dieser Berichte gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

    Die Kommission nimmt an der jährlichen Debatte des Parlaments über diese Berichte teil

    (3)   Ab April 2015 und in den darauffolgenden Jahren übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission auf elektronischem Weg gemeinsam mit dem jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 strukturierte Daten für alle Prioritätsachsen oder Teile davon, in deren Rahmen die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützt wird Die übermittelten Indikatordaten beziehen sich auf die Werte für die in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung festgehaltenen Indikatoren und gegebenenfalls auf programmspezifische Indikatoren. Sie beziehen sich auf vollständig oder teilweise durchgeführte Vorhaben.

    (4)   Der jährliche Durchführungsbericht nach Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder gegebenenfalls der nach Artikel 111 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorzulegende Sachstandsbericht und der bis zum 31. Mai 2016 vorzulegende jährliche Durchführungsbericht enthalten die wichtigsten Ergebnisse der Bewertungen gemäß Absatz 6 dieses Artikels. Die Berichte enthalten auch Angaben und Bewertungen bezüglich der Qualität der von den Teilnehmern der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, einschließlich benachteiligter Menschen, solcher, die Randgruppen angehören sowie solcher, die das Bildungssystem ohne Qualifikationen verlassen, erhaltenen Beschäftigungsangebote. Die Berichte enthalten auch Angaben und Bewertungen bezüglich der Fortschritte der Teilnehmer bei der Fortbildung sowie darüber, ob sie dauerhafte und angemessene Arbeitsplätze gefunden oder ob sie inzwischen eine Ausbildung oder ein qualitativ hochwertiges Praktikum absolvieren.

    (5)   Der Fortschrittsbericht gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält zusätzliche Informationen über die Durchführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen einschließlich einer Bewertung. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament eine Zusammenfassung dieser Berichte gemäß Artikel 53 Absatz 2 jener Verordnung und nimmt an der Debatte des Parlaments über diese Berichte teil.

    (6)   Mindestens zweimal im Programmplanungszeitraum werden im Rahmen einer Bewertung Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen der Unterstützung durch den ESF und die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und der Durchführung der Jugendgarantie bewertet.

    Die erste Bewertung wird bis zum 31. Dezember 2015 und die zweite Bewertung bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein.

    Artikel 20

    Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

    (1)   Die Begünstigten sorgen dafür, dass die an einem Vorhaben Beteiligten ausdrücklich über die Unterstützung durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen informiert werden, die durch ESF-Mittel und die besondere Mittelzuteilung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bereitgestellt wird.

    (2)   Alle Unterlagen, die sich auf die Durchführung eines Vorhabens beziehen und für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer herausgegeben werden, auch Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit einem solchen Vorhaben, enthalten einen Hinweis darauf, dass das Vorhaben im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützt wurde.

    Artikel 21

    Technische Hilfe

    Die Mitgliedstaaten können die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bei der Berechnung der Obergrenze des Gesamtbetrags der für die technische Hilfe für jeden Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel berücksichtigen.

    Artikel 22

    Finanzielle Unterstützung

    (1)   Im Kommissionsbeschluss zur Annahme eines operationellen Programms wird der Höchstbetrag der Unterstützung durch die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und die entsprechende Unterstützung durch den ESF als Gesamtbetrag und auch für die einzelnen Kategorien von Regionen für jede Prioritätsachse festgelegt. Der entsprechende durch den ESF bereitgestellte Betrag ist mindestens so hoch wie die Unterstützung durch die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für jede Prioritätsachse.

    (2)   Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Beträge wird im Kommissionsbeschluss nach Absatz 1 zudem das Verhältnis zwischen den Kategorien von Regionen für die Unterstützung durch den ESF für jede Prioritätsachse festgelegt.

    (3)   Wird die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Rahmen einer spezifischen Prioritätsachse durchgeführt, die förderungsberechtigte Regionen aus mehr als einer Kategorie abdeckt, findet bezüglich der ESF-Mittel der höchste Kofinanzierungssatz Anwendung.

    Die Anforderung der nationalen Kofinanzierung gilt nicht für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.

    Der durch den Kommissionsbeschluss nach Absatz 1 festgelegte Gesamtkofinanzierungssatz der Prioritätsachse wird unter Berücksichtigung des Kofinanzierungssatzes für die ESF-Mittel und der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen berechnet.

    Artikel 23

    Finanzmanagement

    Neben Artikel 130 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt Folgendes: Wenn die Kommission die Zwischenzahlungen und die Restzahlung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Prioritätsachse leistet, teilt sie die entsprechenden Mittel aus dem Haushalt der Union gleichmäßig zwischen dem ESF und der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auf. Nachdem sie alle Zahlungen aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geleistet hat, weist die Kommission die verbleibenden Mittel aus dem Haushalt der Union dem ESF zu.

    Die Kommission teilt die Mittel aus dem ESF zwischen den Kategorien von Regionen gemäß dem Verhältnis nach Artikel 22 Absatz 2 auf.

    KAPITEL V

    BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 24

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 1 wird der Kommission ab dem 21. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

    (3)   Die in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem anderen im Beschluss genannten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

    (4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (5)   Ein gemäß Artikel 14 Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass das Europäische Parlament oder der Rat binnen zwei Monaten nach Zugang des Rechtsakts keine Einwände erhebt oder sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.

    Artikel 25

    Ausschuss gemäß Artikel 163 AEUV

    (1)   Die Kommission wird gemäß Artikel 163 AEUV von einem Ausschuss (im Folgenden "ESF-Ausschuss") unterstützt.

    (2)   Das Mitglied der Kommission, das den Vorsitz im ESF-Ausschuss führt, kann diese Aufgabe einem hohen Beamten der Kommission übertragen. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.

    (3)   Jeder Mitgliedstaat benennt für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren einen Vertreter der Regierung, einen Vertreter der Arbeitnehmerverbände und einen Vertreter der Arbeitgeberverbände sowie für diese Mitglieder jeweils einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt automatisch dessen Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil.

    (4)   Auch die Dachorganisationen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberverbände auf Unionsebene entsenden je einen Vertreter in den ESF-Ausschuss.

    (5)   Der ESF-Ausschuss kann nichtstimmberechtigte Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds sowie der entsprechenden Organisationen der Zivilgesellschaft zu seinen Sitzungen einladen, wenn dies aufgrund der Tagesordnung erforderlich ist.

    (6)   Der ESF-Ausschuss

    a)

    wird zum Entwurf von Beschlüssen der Kommission betreffend die operationellen Programme und zur Programmplanung im Fall der Unterstützung durch den ESF gehört;

    b)

    wird zum geplanten Einsatz technischer Hilfe im Fall der Unterstützung durch den ESF gehört, und auch zu anderen Fragen, die Auswirkungen auf die Durchführung von Strategien auf Unionsebene haben und die für den ESF relevant sind;

    c)

    billigt die Liste gemeinsamer Themen für die transnationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 Absatz 3.

    (7)   Der ESF-Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben zu

    a)

    Fragen im Zusammenhang mit dem ESF-Beitrag zur Durchführung der Strategie Europa 2020;

    b)

    Themen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die für den ESF von Bedeutung sind;

    c)

    anderen als den in Absatz 6 genannten Fragen im Zusammenhang mit dem ESF, die ihm von der Kommission vorgelegt werden.

    (8)   Die Stellungnahmen des ESF-Ausschusses werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen und dem Europäischen Parlament zur Information übermittelt. Die Kommission unterrichtet den ESF-Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat.

    Artikel 26

    Übergangsbestimmungen

    (1)   Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Jene Verordnung bzw. derartige andere Rechtsvorschriften finden daher bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Vorhaben nach dem 31. Dezember 2013 auf die Unterstützung oder die betreffenden Vorhaben weiterhin Anwendung.

    (2)   Anträge auf Unterstützung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 vor dem 1. Januar 2014 gestellt oder genehmigt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

    Artikel 27

    Aufhebung

    Unbeschadet des Artikels 26 dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

    Artikel 28

    Überprüfungsklausel

    Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung gemäß Artikel 164 AEUV bis zum 31. Dezember 2020.

    Artikel 29

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel den 17. Dezember 2013.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. ŠADŽIUS


    (1)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 82 und ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 101.

    (2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 127.

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).

    (4)  ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besondere Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (Siehe Seite 289 dieses Amtsblatts).


    ANHANG I

    Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Investitionen

    (1)   Gemeinsame Outputindikatoren betreffend die Teilnehmer

    Unter "Teilnehmern" (1) sind Personen zu verstehen, die unmittelbar von einer ESF-Intervention profitieren, die sich anhand ihrer Merkmale ermitteln lassen und deren Merkmale von ihnen erfragt werden können und für die besondere Ausgaben getätigt werden. Sonstige Personen werden nicht als Teilnehmer eingestuft. Alle Daten werden nach Geschlecht aufgeschlüsselt.

    Die gemeinsamen Outputindikatoren für Teilnehmer sind die Folgenden:

    Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose*

    Langzeitarbeitslose*

    Nichterwerbstätige*

    Nichterwerbstätige, die keine schulische oder berufliche Bildung absolvieren*

    Erwerbstätige, auch Selbständige*

    Unter 25-Jährige*

    Über 54-Jährige*

    Über 54-Jährige, die arbeitslos sind, einschließlich Langzeitarbeitsloser, oder die nicht erwerbstätig sind und keine schulische oder berufliche Bildung absolvieren*

    Mit Grundbildung (ISCED 1) oder Sekundarbildung Unterstufe (ISCED 2)*

    Mit Sekundarbildung Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4)*

    Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8)*

    Teilnehmer, die in Erwerbslosenhaushalten leben*

    Teilnehmer, die in Erwerbslosenhaushalten mit unterhaltsberechtigten Kindern leben*

    Alleinerziehende mit unterhaltsberechtigten Kindern*

    Migranten, Teilnehmer ausländischer Herkunft, Angehörige von Minderheiten (u.a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)**

    Teilnehmer mit Behinderungen**

    Sonstige benachteiligte Personen**

    Die Gesamtzahl der Teilnehmer wird automatisch auf der Grundlage der Outputindikatoren errechnet.

    Diese Daten über Teilnehmer an einem durch den ESF geförderten Vorhaben werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 und Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt.

    Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene*

    Personen, die in ländlichen Gebieten leben (2);

    Die Daten über Teilnehmer gemäß diesem Indikator werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt. Sie werden auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Teilnehmern innerhalb jeder Investitionspriorität gesammelt. Die interne Validität der Auswahl wird derart sichergestellt, dass die Daten auf Ebene der Investitionspriorität verallgemeinert werden können.

    (2)   Gemeinsame Outputindikatoren betreffend die Einrichtungen sind:

    Zahl der Projekte, die teilweise oder gänzlich von Sozialpartnern oder Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden

    Zahl der Projekte, die die dauerhafte Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben erhöhen und ihr berufliches Fortkommen verbessern

    Zahl der Projekte, die auf öffentliche Verwaltungen oder öffentliche Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ausgerichtet sind

    Zahl der unterstützten Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich kooperativer Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft).

    Diese Daten werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 und Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt.

    (3)   Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse betreffend die Teilnehmer sind:

    Nichterwerbstätige Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind*,

    Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren*,

    Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen*,

    Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige*,

    Benachteiligte Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind, eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen, einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige**.

    Diese Daten werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 und Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt. Alle Daten werden nach Geschlecht aufgeschlüsselt.

    (4)   Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse betreffend die Teilnehmer sind:

    Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige*,

    Teilnehmer, deren Situation auf dem Arbeitsmarkt sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme verbessert hat*,

    Über 54-jährige Teilnehmer, die sechs Monate nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige*,

    Benachteiligte Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige**.

    Diese Daten werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt. Sie werden auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Teilnehmern innerhalb jeder Investitionspriorität gesammelt. Die interne Validität der Auswahl wird derart sichergestellt, dass die Daten auf Ebene der Investitionspriorität verallgemeinert werden können. Alle Daten werden nach Geschlecht aufgeschlüsselt.


    (1)  Die Verwaltungsbehörden richten ein System zur Aufzeichnung und Speicherung der Daten der einzelnen Teilnehmer in digitalisierter Form gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d der (EU) Nr. 1303/2013 ein. Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen für die Datenverarbeitung müssen in Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31), insbesondere Artikel 7 und 8, stehen.

    Bei Daten, die zu den mit * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG. Ihre Verarbeitung ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt (Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG). Für die Begriffsbestimmung von "für die Verarbeitung Verantwortlicher"siehe Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG.

    Bei Daten, die zu den mit ** gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG. Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses entweder im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift oder im Wege einer Entscheidung der Kontrollstelle andere als die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Ausnahmen vorsehen (Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG).

    (2)  Die Daten werden auf der Ebene kleinerer Verwaltungseinheiten (lokaler Gebietskörperschaften) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) gesammelt (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).


    ANHANG II

    Ergebnisindikatoren für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

    Diese Daten sind in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und in dem im April 2015 vorgelegten Bericht gemäß Artikel 19 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anzugeben. Alle Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln.

    (1)   Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse für Teilnehmer

    Unter "Teilnehmern" (1) sind Personen zu verstehen, die unmittelbar von Interventionen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen profitieren, die sich ermitteln lassen, deren Merkmale erfragt werden können und für die besondere Ausgaben getätigt werden.

    Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse sind:

    Arbeitslose Teilnehmer, die die Teilnahme an dem durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützten Vorhaben beendet haben*

    Arbeitslose Teilnehmer, denen nach ihrer Teilnahme eine Arbeitsstelle oder eine weiterführende Ausbildung, ein Ausbildungs- oder ein Praktikumsplatz angeboten wird*

    Arbeitslose Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen oder einen Arbeitsplatz, einschließlich einer Selbständigen Tätigkeit, haben*

    Langzeitarbeitslose Teilnehmer, die die Teilnahme an dem durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützten Vorhaben beendet haben*

    Langzeitarbeitslose Teilnehmer, denen nach ihrer Teilnahme eine Arbeitsstelle oder eine weiterführende Ausbildung, ein Ausbildungs- oder ein Praktikumsplatz angeboten wird*

    Langzeitarbeitslose Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen oder einen Arbeitsplatz, einschließlich einer Selbständigen Tätigkeit, haben*

    Nichterwerbstätige Teilnehmer ohne schulische/berufliche Bildung, die die Teilnahme an dem durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützten Vorhaben beendet haben**

    Nicht erwerbstätige Teilnehmer, denen nach ihrer Teilnahme eine Arbeitsstelle oder eine weiterführende Ausbildung, ein Ausbildungs- oder ein Praktikumsplatz angeboten wird*

    Nicht erwerbstätige Teilnehmer ohne schulische/berufliche Bildung, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen oder einen Arbeitsplatz, einschließlich einer Selbständigen Tätigkeit, haben*.

    (2)   Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse für Teilnehmer

    Indikatoren für längerfristige Ergebnisse sind:

    Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme eine weiterführende Ausbildung, zu einer Qualifizierung führende Schulungsprogramme, eine Ausbildung oder ein Praktikum absolvieren*,

    Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben*,

    Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme selbständig sind*.

    Die Daten zu den Indikatoren für längerfristige Ergebnisse werden auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Teilnehmern innerhalb jeder Investitionspriorität gesammelt. Die interne Validität der Auswahl stellt sicher, dass die Daten auf Ebene der Investitionspriorität verallgemeinert werden können.


    (1)  Die Verwaltungsbehörden richten ein System zur Aufzeichnung und Speicherung der Daten der einzelnen Teilnehmer in digitalisierter Form gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d der 1303/2013 ein Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen für die Datenverarbeitung müssen in Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG, insbesondere Artikel 7 und 8, stehen.

    Bei Daten, die zu den mit * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG. Ihre Verarbeitung ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt (Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG). Für die Begriffsbestimmung von "für die Verarbeitung Verantwortlicher" siehe Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG.

    Bei Daten, die zu den mit ** gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG. Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses entweder im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift oder im Wege einer Entscheidung der Kontrollstelle andere als die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Ausnahmen vorsehen (Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG).


    ANHANG III

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 4

     

    Artikel 5

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 6

    Artikel 7

     

    Artikel 8

    Artikel 7

    Artikel 9

    Artikel 8

    Artikel 10

    Artikel 9

    Artikel 10

     

    Artikel 11

     

    Artikel 12

    Artikel 11

    Artikel 13

     

    Artikel 14

     

    Artikel 15

     

    Artikels 16 bis 23

     

    Artikel 24

     

    Artikel 25

    Artikel 12

    Artikel 26

    Artikel 13

    Artikel 27

    Artikel 14

    Artikel 28

    Artikel 15

    Artikel 29


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