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Document 32006L0026
Commission Directive 2006/26/EC of 2 March 2006 amending, for the purposes of their adaptation to technical progress, Council Directives 74/151/EEC, 77/311/EEC, 78/933/EEC and 89/173/EEC relating to wheeled agricultural or forestry tractors (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2006/26/EG der Kommission vom 2. März 2006 zur Anpassung der Richtlinien 74/151/EWG, 77/311/EWG, 78/933/EWG und 89/173/EWG des Rates über land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2006/26/EG der Kommission vom 2. März 2006 zur Anpassung der Richtlinien 74/151/EWG, 77/311/EWG, 78/933/EWG und 89/173/EWG des Rates über land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 65 vom , pp. 22–26
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 330M vom , pp. 211–215
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 18/02/2010
| Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
|---|---|---|---|---|---|
| Modifies | 31974L0151 | Änderung | Anhang 1 | 27/03/2006 | |
| Modifies | 31977L0311 | Änderung | Anhang 1 | 27/03/2006 | |
| Modifies | 31977L0311 | Änderung | Anhang 2 | 27/03/2006 | |
| Modifies | 31978L0933 | Änderung | Anhang 1 | 27/03/2006 | |
| Modifies | 31989L0173 | Änderung | Anhang 1 | 27/03/2006 | |
| Modifies | 31989L0173 | Änderung | Anhang 4 | 27/03/2006 | |
| Modifies | 31989L0173 | Änderung | Anhang 3 A. | 27/03/2006 |
| Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
|---|---|---|---|---|---|
| Corrected by | 32006L0026R(01) | ||||
| Modified by | 32009L0061 | Teilweise Aufhebung | |||
| Modified by | 32009L0076 | Teilweise Aufhebung |
|
7.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 65/22 |
RICHTLINIE 2006/26/EG DER KOMMISSION
vom 2. März 2006
zur Anpassung der Richtlinien 74/151/EWG, 77/311/EWG, 78/933/EWG und 89/173/EWG des Rates über land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
gestützt auf die Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (2), insbesondere auf Artikel 4,
gestützt auf die Richtlinie 77/311/EWG des Rates vom 29. März 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3), insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Richtlinie 78/933/EWG des Rates vom 17. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (4), insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (5), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Bestimmungen der Richtlinie 74/151/EWG über die zulässige Gesamtmasse und die zulässige Achslast von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern müssen für moderne Zugmaschinen unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und im Hinblick auf die Erhöhung der Produktivität und die Verbesserung der Arbeitssicherheit angepasst werden. |
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(2) |
Damit die Industrie der Gemeinschaft leichter auf dem globalen Markt operieren kann, ist es notwendig, die technischen Regelungen der Gemeinschaft an die entsprechenden globalen Regelungen und Normen anzupassen. Die in den Anhängen I und II der Richtlinie 77/311/EWG über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern festgelegten Fahrgeschwindigkeiten bei der Messung des Geräuschpegels sollten daher an die Fahrgeschwindigkeiten angeglichen werden, die in globalen technischen Regelungen und Normen wie OECD-Code 5 und ISO 5131:1996 (6) festgelegt sind. |
|
(3) |
Es ist angebracht, die Bestimmungen der Richtlinie 78/933/EWG über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern so anzupassen, dass dem heutigen Bedürfnis nach einfacherer Gestaltung und höherer Leuchtkraft solcher Einrichtungen entsprochen wird. |
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(4) |
Die Bestimmungen der Richtlinie 89/173/EWG für die Windschutzscheibe und die Anhängevorrichtung von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern sollten an die neueste technische Entwicklung angepasst werden. Insbesondere sollte für andere Scheiben als die Windschutzscheibe die Verwendung von Polycarbonat und anderen Kunststoffen zulässig sein, damit die Insassen wirksamer gegen das Eindringen von Gegenständen in das Fahrerhaus geschützt werden. Die Bestimmungen für Anhängevorrichtungen sollten an die Norm ISO 6489-1 angeglichen werden. Darüber hinaus sollten im Hinblick auf eine Verringerung der Zahl und Schwere von Unfällen und zur Verbesserung des Arbeitschutzes nicht nur weitere Bestimmungen betreffend heiße Oberflächen festgelegt werden, sondern auch Anforderungen für die Abdeckung von Batterieklemmen und für die Vermeidung ungewollter Abkopplungen. |
|
(5) |
Die Richtlinien 74/151/EWG, 77/311/EWG, 78/933/EWG und 89/173/EWG sind daher entsprechend zu ändern. |
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(6) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 74/151/EWG
Die Richtlinie 74/151/EWG wird entsprechend dem Anhang I dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 77/311/EWG
Die Richtlinie 77/311/EWG wird entsprechend dem Anhang II dieser Richtlinie geändert.
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 78/933/EWG
Die Richtlinie 78/933/EWG wird entsprechend dem Anhang III dieser Richtlinie geändert.
Artikel 4
Änderung der Richtlinie 89/173/EWG
Die Richtlinie 89/173/EWG wird entsprechend dem Anhang IV dieser Richtlinie geändert.
Artikel 5
Übergangsbestimmungen
(1) Vom 1. Januar 2007 an dürfen die Mitgliedstaten bei Fahrzeugen, die die Anforderungen der Richtlinien 74/151/EWG, 78/933/EWG, 77/311/EWG und 89/173/EWG in der Fassung dieser Richtlinie erfüllen, aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen,
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a) |
die EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht versagen; |
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b) |
die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht verbieten. |
(2) Vom 1. Juli 2007 an dürfen die Mitgliedstaaten bei Fahrzeugen, die die Anforderungen der Richtlinien 74/151/EWG, 78/933/EWG, 77/311/EWG und 89/173/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfüllen, aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen,
|
a) |
die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen; |
|
b) |
die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung versagen. |
(3) Vom 1. Juli 2009 an gilt für Fahrzeuge, die die Anforderungen der Richtlinien 74/151/EWG, 78/933/EWG, 77/311/EWG oder 89/173/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfüllen, Folgendes:
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a) |
Die Mitgliedstaaten betrachten aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen, Neufahrzeugen beiliegende, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie; |
|
b) |
die Mitgliedstaaten können aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen, die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen verbieten. |
Artikel 6
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2006 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon und übermitteln ihr eine Tabelle, aus der die Entsprechungen zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und dieser Richtlinie ersichtlich sind.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 8
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. März 2006
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/67/EG der Kommission (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17).
(2) ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1998/38/EG der Kommission (ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 13).
(3) ABl. L 105 vom 28.4.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).
(4) ABl. L 325 vom 20.11.1978, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/56/EG der Kommission (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 31).
(5) ABl. L 67 vom 10.3.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(6) Diese Dokumente finden sich im Internet unter http://www.oecd.org/dataoecd/35/19/34733683.PDF und http://www.iso.org/iso/en/CatalogueDetailPage.CatalogueDetail?CSNUMBER=20842&ICS1=17&ICS2=140&ICS3=20
ANHANG I
Anhang I Nummer 1.2 der Richtlinie 74/151/EWG erhält folgende Fassung:
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„1.2. |
Die zulässige Gesamtmasse und die Achslast dürfen für die jeweilige Fahrzeugklasse die in Tabelle 1 angegebenen Werte nicht überschreiten.
Tabelle 1 Für die einzelnen Fahrzeugklassen zulässige Gesamtmasse und Achslast
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(1) Es ist nicht erforderlich, für die Fahrzeugklassen T3 und T4.3 zulässige Achslasten festzulegen, da ihre Leermasse und ihre zulässige Gesamtmasse bereits durch ihre Definition beschränkt sind.“
ANHANG II
Die Richtlinie 77/311/EWG wird wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
In Anhang II Nummer 3.2.3 wird die Angabe „7,25 km/h“ ersetzt durch die Angabe „7,5 km/h“. |
ANHANG III
Anhang I der Richtlinie 78/933/EWG wird wie folgt geändert:
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1. |
In Nummer 4.5.1 wird folgender Satz hinzugefügt: „Zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger können angebracht werden.“ |
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2. |
Nummer 4.5.4.2 erhält folgende Fassung:
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3. |
In Nummer 4.7.4.2 wird die Angabe „2 100 mm“ durch die Angabe „2 300 mm“ ersetzt. |
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4. |
In Nummer 4.10.4.2 wird die Angabe „2 100 mm“ durch die Angabe „2 300 mm“ ersetzt. |
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5. |
In Nummer 4.14.5.2.2 wird die Angabe „2 100 mm“ durch die Angabe „2 300 mm“ ersetzt. |
|
6. |
Nummer 4.15.7 erhält folgende Fassung:
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ANHANG IV
Die Richtlinie 89/173/EWG wird wie folgt geändert:
|
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
|
2. |
In Anhang III A Nummer 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:
|
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3. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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