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Dokument 52003PC0823

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken

    /* KOM/2003/0823 endg. - COD 2003/0325 */

    52003PC0823

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken /* KOM/2003/0823 endg. - COD 2003/0325 */


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Mit der Verordnung Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken (KST-Verordnung) wurde die Grundlage für die Erhebung einer Reihe monatlicher und vierteljährlicher Indikatoren zur Konjunkturentwicklung für die Zwecke der Wirtschafts- und Währungspolitik geschaffen. Durch die Währungsunion entstand ein dringender Bedarf an solchen Statistiken. Die KST-Verordnung stellte einen Kompromiss zwischen weiter reichenden Anforderungen der wirtschafts- und währungspolitischen Entscheidungsträger und den begrenzten Möglichkeiten und Ressourcen der nationalen statistischen Ämter der Mitgliedstaaten dar. Infolgedessen wurde bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der KST-Verordnung offensichtlich, dass die Bemühungen um eine Verbesserung der Konjunkturstatistik auch nach Ablauf des in der Verordnung vorgesehenen fünfjährigen Durchführungszeitraums fortgesetzt werden mussten.

    Eine im Jahr 2000 veröffentlichte Unterlage der Europäischen Zentralbank über die Anforderungen im Bereich der allgemeinen Wirtschaftsstatistik machte diese Notwendigkeit erneut deutlich. Seither erörtert Eurostat mit den Mitgliedstaaten, wie eine Änderungsverordnung aussehen könnte, in der die Prioritäten der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der derzeitigen Verordnung gewahrt bleiben.

    Im WWU-Aktionsplan vom Herbst 2000 wurden Einfuhrpreise und die separate Darstellung der Eurozone bei den industriellen Indikatoren der Auslandsmärkte als prioritäre Ziele für eine Ergänzung der KST-Verordnung genannt. Auch in den Fortschrittsberichten zum Aktionsplan wurde eine stärkere Betonung der Statistik des Dienstleistungssektors verlangt.

    Und schließlich erarbeitete der ASP eine Reihe von Indikatoren, die so genannten ,wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren" (WEWI), mit Vorgaben zur gewünschten Aktualität und zu den Durchführungsfristen. Dazu gehören die von der ursprünglichen KTS-Verordnung nicht abgedeckten Indikatoren zu Einfuhrpreisen und zu Dienstleistungspreisen. Die WEWI wurden vom Europäischen Rat genehmigt.

    Die Forderungen des WWU-Aktionsplans und die WEWI wurden in den an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament übermittelten Entwurf der KST-Änderungsverordnung einbezogen. Ein Kompromiss über den genauen Wortlaut wurde mit allen Mitgliedstaaten außer Österreich erzielt, das grundsätzliche rechtliche Vorbehalte angemeldet hat. An den Erörterungen über den Verordnungsentwurf wurden auch die beitretenden Länder und die EFTA-Länder beteiligt. Der Entwurf wird von allen beitretenden Ländern außer Ungarn befürwortet, das die Durchführung im Hinblick auf die Ressourcenlage als problematisch ansieht.

    Gegenüber der geltenden KST-Ratsverordnung weist der Entwurf der KST-Änderungsverordnung zahlreiche Verbesserungen auf. Dies sind insbesondere:

    - Die Hinzufügung einer Variablen zu Einfuhrpreisen mit einer ähnlichen Gliederungstiefe wie bei der Erzeugerpreisvariablen.

    - Die separate Darstellung der Eurozone bei den die Auslandsmärkte betreffenden industriellen Indikatoren Umsatz, Auftragseingänge, Erzeugerpreise und Einfuhrpreise. Die Beschränkung der Gliederungstiefe auf die zweistellige Ebene der NACE/CPA.

    - Die Hinzufügung eines Erzeugerpreisindex für ausgewählte, besonders wichtige Dienstleistungsbranchen, für deren Preisentwicklung Verbraucherpreisindizes nicht genügend aussagekräftig sind. Mit diesem Indikator soll ein Erzeugerpreisindex für Unternehmensdienstleistungen geschaffen werden, d. h. für Dienstleistungen, die Unternehmen untereinander erbringen.

    - Die Änderung des Bezugszeitraums für die Produktion des Baugewerbes von ,mindestens vierteljährlich" in monatlich. Mit einem solchen Indikator lässt sich die stark schwankende Entwicklung im Baugewerbe erstmals zeitnah verfolgen.

    - Die Verkürzung der Fristen für eine Reihe von auch durch die wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren (WEWI) abgedeckten Konjunkturindikatoren, mit den für die WEWI vereinbarten Aktualitätserfordernissen.

    - Zahlreiche detaillierte verfahrenstechnische Verbesserungen, die sich aus den praktischen Erfahrungen bei der Datenerhebung und -verarbeitung nach der derzeitigen KST-Verordnung ergeben, z. B. eine konsistentere Behandlung von Datenaggregaten und -bereinigungen (arbeitstägliche und Saisonbereinigung).

    - Die Abgrenzung von Baukosten und Baupreisen. Nach der geltenden KST-Verordnung sind die Baukosten zu erheben, doch ist es zulässig, als Näherungswert die Erzeugerpreise für Gebäude anzugeben. Die Änderungsverordnung beschränkt diese Verfahrensweise auf einen Übergangszeitraum und schreibt eine Durchführbarkeitsstudie zur Erstellung eines Preisindex zusätzlich zum Baukostenindex vor.

    Im Entwurf der Änderungsverordnung wird für mehrere Indikatoren ausdrücklich ein europäischer Ansatz befürwortet, z. B. die Festlegung eines gemeinsamen Einfuhrpreisindikators für die Eurozone. Dieser Ansatz wird in den Mitgliedstaaten derzeit im Rahmen eines Pilotprojekts zum Index des Einzelhandelsumsatzes erprobt. Ab 2004 soll die Frist für den Einzelhandelsindex von derzeit t+60 Tage nach Ende des Bezugszeitraums auf t+30 Tage verkürzt werden, vor allem auch durch die Verringerung des Stichprobenumfangs. Der Index des Einzelhandelsumsatzes ist ein wesentlicher Indikator für die Verbrauchernachfrage. Bei einer Regelung auf europäischer Ebene muss für jeden Indikator eine separate Methodik erarbeitet werden.

    Der Entwurf der Änderungsverordnung sieht mehrere Durchführbarkeitsstudien vor und bietet ausdrücklich die Möglichkeit, die Liste der Variablen und ihre Bedingungen im Komitologieverfahren zu ändern:

    - Die Variable ,geleistete Arbeitsstunden" für den Einzelhandel sowie für andere Dienstleistungen;

    - Die Variable ,Bruttolöhne und -gehälter" für den Einzelhandel sowie für andere Dienstleistungen;

    - Einen monatlichen Bezugszeitraum für den Umsatz in anderen Dienstleistungen.

    Der Entwurf der Änderungsverordnung enthält auch eine Reihe von Vereinfachungen technischer Details. Diese wurden in enger Zusammenarbeit mit der EZB im Hinblick darauf festgelegt, die Arbeitsbelastung der nationalen statistischen Ämter zu verringern, ohne den Wert der Konjunkturstatistiken zu beeinträchtigen. Insbesondere wurde dabei die Tatsache berücksichtigt, dass es künftig zahlreiche kleine Mitgliedstaaten geben wird. Der Verordnungsentwurf macht hinsichtlich der Gliederungstiefe und des Bezugszeitraums einiger Indikatoren beträchtliche Zugeständnisse an die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung unter 1 % der Wertschöpfung in der EU insgesamt liegt.

    Zusammenfassend betrachtet leistet die KST-Änderungsverordnung einen wichtigen Beitrag zur Schaffung eines konjunkturstatistischen Systems, das den wirtschafts- und währungspolitischen Anforderungen gerecht wird. Der Entwurf der Änderungsverordnung stellt einen Kompromiss dar, der zahlreiche Lücken der derzeit geltenden Verordnung schließt, den Mitgliedstaaten jedoch auch ausreichend Zeit für die Umsetzung der Veränderungen einräumt. Darüber hinaus sieht der Entwurf im Falle eines Erfolges die Erwägung weiterer Schritte auf der Grundlage eines vereinfachten (Komitologie-) Verfahrens vor. Mit dieser Bestimmung kann die Konjunkturstatistik flexibler als bisher auf die wirtschafts- und währungspolitischen Erfordernisse reagieren.

    Der Verordnungsentwurf wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt.

    2003/0325 (COD)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285(1),

    nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission [1],

    [1] ABl. C , , S. .

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank entsprechend des Artikels 105(4) des Vertrages [2] ,

    [2] ABl. C , , S. .

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken [3] vom 19 Mai 1999 wurde ein einheitlicher Rahmen für die Erhebung, Aufbereitung, Übermittlung und Evaluierung von gemeinschaftlichen Unternehmensstatistiken für die Analyse des Konjunkturverlaufs geschaffen.

    [3] ABl. L 162 vom 5.6.1998 S. 1.

    (2) Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates und der Verordnungen der Kommission Nr. 586/2001 [4], Nr. 588/2001 [5] und Nr. 606/2001 [6] zur Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS), der Definition von Variablen sowie zu Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten, wurden praktische Erfahrungen gesammelt, an denen Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Konjunkturstatistiken ausgerichtet werden können.

    [4] ABl. L 86 vom 27.3.2001 S11.

    [5] ABl. L 86 vom 27.3.2001 S18.

    [6] ABl. L 92 vom 2.4.2001 S1.

    (3) In seinem Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU sowie in den späteren Fortschrittsberichten über die Umsetzung des Aktionsplans hat der Ecofin-Rat zusätzliche grundlegende Kriterien für die Verbesserung der in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates fallenden Konjunkturstatistiken vorgegeben.

    (4) Für die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank ist es wichtig, wie in ihrer Veröffentlichung zu den Anforderungen im Bereich der allgemeinen Wirtschaftsstatistik ausgeführt wird, dass die Konjunkturstatistiken weiterentwickelt werden und insbesondere aktuelle, zuverlässige und aussagekräftige Aggregate für die Eurozone verfügbar sind.

    (5) Der Ausschuss für das Statistische Programm, der auf Grund der Entscheidung des Rates 89/382/EWG [7] gegründet wurde, hat die wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren festgelegt (Principle European Economic Indicators, PEEI), die über den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates hinausgehen.

    [7] ABl. C , , S. .

    (6) Daher muss die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates in den Bereichen, die für die Geldpolitik und die Analyse des Konjunkturverlaufs von besonderer Bedeutung sind, geändert werden.

    (7) Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen in Übereinstimmung mit dem Ausschuss für das Statistische Programm.

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

    (1) Artikel 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Wortlaut ergänzt:

    ,(d) Beteiligung an europäischen Stichprobenplänen, die von Eurostat zur Erstellung europäischer Schätzungen koordiniert werden.

    Wie die in Buchstabe (d) genannten Pläne im Einzelnen aussehen, ist im Anhang zu dieser Verordnung spezifiziert. Ihre Verabschiedung und Anwendung wird gemäß dem in Artikel 18 festgelegten Verfahren geregelt.

    Europäische Stichprobenpläne können nur dann erstellt werden, falls nationale Stichprobenpläne nicht den europäischen Anforderungen genügen. Mit der Beteiligung an einem solchen europäischen Stichprobenplan erfuellt ein Mitgliedstaat die Bedingungen für die Bereitstellung der betreffenden Variable gemäß der Zielsetzung des europäischen Stichprobenplans. Der europäische Plan kann die Bedingungen hinsichtlich Gliederungstiefe und Fristen für die Datenübermittlung vorgeben."

    (2) Die Anhänge A bis D werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG

    TEIL A

    Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

    Geltungsbereich:

    Buchstabe a (,Geltungsbereich") erhält folgenden Wortlaut:

    ,Dieser Anhang gilt für alle in den Abschnitten C bis E der NACE aufgeführten Tätigkeiten bzw. für alle in den Abschnitten C bis E der CPA aufgeführten Güter."

    Liste der Variablen:

    Der Text unter Buchstabe c (,Liste der Variablen") wird wie folgt ergänzt:

    (1) Die folgende Variable wird der Liste unter Nummer 1 hinzugefügt:

    Variable // Name

    340 // Einfuhrpreise

    (2) Nummer 2 erhält folgenden Wortlaut:

    ,2. Bei der Ermittlung der Daten zu den Erzeugerpreisen des Inlandsmarktes (Nr. 312) und den Einfuhrpreisen (Nr. 340) können für Güter nur dann Durchschnittswerte aus dem Außenhandel oder aus anderen Quellen verwendet werden, wenn dies nicht zu signifikanten Qualitätsverlusten im Vergleich zur Verwendung spezifischer Preisdaten führt. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 18 die Bedingungen für die Sicherstellung der erforderlichen Datenqualität fest."

    (3) Nummer 9 erhält folgenden Wortlaut:

    ,9. Für folgende Gruppen der NACE bzw. Der CPA sind keine Daten zu den Erzeugerpreisen und den Importpreisen (Nr. 310, 311, 312 und 340) erforderlich: 12.0, 22.1, 23.3, 29.6, 35.1, 35.3, 37.1, 37.2. Die Liste der Gruppen kann bis [Datum noch derart festzulegen, dass es einen Zeitpunkt von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Veränderungsverordnung bestimmt] nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden."

    (4) Die folgende Nummer 10 wird eingefügt:

    ,10. Die Variable zu den Einfuhrpreisen wird auf der Basis von CPA-Gütern berechnet. Die einführenden fachlichen Einheiten können auch anderen als den Abschnitten C bis E der NACE angehören."

    Form

    Der Text unter Buchstabe d (,Form") erhält folgenden Wortlaut:

    ,1. Alle Variablen sind falls verfügbar in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

    2. Zusätzlich sind die Produktionsvariable (Nr. 110) und die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sollten andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen sein, können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.

    3. Außerdem können die Mitgliedstaaten die Variablen in saisonbereinigter Form und auch als Trend-Zyklus übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in dieser Form übermittelt werden, kann die Kommission (Eurostat) saisonbereinigte Reihen und Trend-Zyklus-Reihen für diese Variablen erstellen und veröffentlichen.

    4. Die Variablen Nr. 110, 310, 311, 312 und 340 sind als Index zu übermitteln. Alle übrigen Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu liefern."

    Bezugszeitraum

    Die Liste der Variablen unter Buchstabe e (,Bezugszeitraum") wird ergänzt durch:

    Variable // Bezugszeitraum

    340 // Monat

    Gliederungstiefe

    Der Text unter Buchstabe f (,Gliederungstiefe") wird wie folgt ergänzt:

    (1) Nummer 1 und Nummer 2 erhalden folgenden Wortlaut:

    ,1. Mit Ausnahme der Variablen Nr. 340 zu den Einfuhrpreisen sind alle Variablen auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe), der Unterabschnitte (2 Buchstaben) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE zu übermitteln. Die Variable Nr. 340 ist auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe), der Unterabschnitte (2 Buchstaben) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA zu liefern."

    ,2. Für den Abschnitt D der NACE sind außerdem der Produktionsindex (Nr. 110) und der Index der Erzeugerpreise (Nr. 310, 311, 312) auf der Ebene der Drei- und Viersteller der NACE zu übermitteln. Der Index der Einfuhrpreise (Nr. 340) ist auf der Ebene der Drei- und Viersteller der CPA zu liefern. In die übermittelten Produktions- und Erzeugerpreisindizes für die drei- und vierstellige Ebene müssen bei jedem Mitgliedstaat mindestens 90 % der Wertschöpfung des Abschnitts D der NACE im jeweiligen Basisjahr eingegangen sein. Bei den übermittelten Einfuhrpreisindizes für die drei- und vierstellige Ebene müssen es für jeden Mitgliedstaat mindestens 90 % der Einfuhren von Gütern des Abschnitts D der CPA im jeweiligen Basisjahr sein. Mitgliedstaaten, bei denen die Wertschöpfung des Abschnitts D der NACE (bzw. die Einfuhr von Gütern des Abschnitts D der CPA) im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts für die Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen nicht in dieser Gliederungstiefe liefern."

    (2) Nummer 4 erhält folgenden Wortlaut:

    ,4. Außerdem sind alle Variablen mit Ausnahme der Umsatz- und der Auftragseingangsvariablen (Nr. 120, 121, 122, 130, 131, 132) für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte C bis E der NACE, sowie für die industriellen Hauptgruppen (MIGS), wie sie in der Verordnung Nr. 586/2001 der Kommission definiert sind, zu übermitteln."

    (3) Die folgenden Nummern 5 bis 10 werden eingefügt:

    ,5. Die Umsatzvariablen (Nr. 120, 121, 122) sind für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte C und D der NACE, sowie für die industriellen Hauptgruppen mit Ausnahme der für den Bereich Energie definierten industriellen Hauptgruppe bereitzustellen.

    6. Die Auftragseingangsvariablen (Nr. 130, 131, 132) sind für das gesamte verarbeitende Gewerbe, d. h. Abschnitt D der NACE, sowie für einen reduzierten Satz von industriellen Hauptgruppen zu übermitteln, der so zusammengestellt ist, dass er die Liste der unter Buchstabe c (,Liste der Variablen") Nummer 8 aufgeführten NACE - Abteilungen von Anhang A umfasst.

    7. Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) ist für sämtliche Industriegüter, d. h. Abschnitt C bis E der CPA, sowie die industriellen Hauptgruppen (MIGS), wie sie nach Maßgabe der Verordnung Nr. 586/2001 der Kommission aus den Gütergruppen der CPA gebildet wurden, zu übermitteln.

    8. Bei der Einfuhrpreisvariablen Nr. 340 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans, wie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d vorgesehen, festlegen.

    9. Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nr. 122, 132 und 312) sind in Eurozone und Nicht-Eurozone zu gliedern. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte C bis E der NACE, die industriellen Hauptgruppen sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe), der Unterabschnitte (2 Buchstaben) und der Abteilungen (Zweisteller) von NACE vorzunehmen. Für die Variable Nr. 122 wird die Information zur NACE E nicht benötigt. Zusätzlich ist die Importpreisvariable (Nr. 340) entsprechend der Unterscheidung in Eurozone und Nicht-Eurozone zu untergliedern. Diese Unterscheidung ist auf die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte C bis E, die industriellen Hauptgruppen sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe), der Unterabschnitte (2 Buchstaben) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Unterscheidung zwischen Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans, wie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d vorgesehen, festlegen. Der europäische Plan kann den Erfassungsbereich der Variablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die die Euro-Währung noch nicht eingeführt haben, können auf die Gliederung der Variablen 122, 132, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone verzichten.

    10. Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abteilungen C, D und E der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Europäische Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten zur gesamten Industrie, zu den industriellen Hauptgruppen und zur Ebene der Abschnitte von NACE bzw. CPA bereitstellen."

    Fristen für die Datenübermittlung

    Der Text unter Buchstabe g (,Fristen für die Datenübermittlung") wird wie folgt ergänzt:

    (1) Nummer 1 wird wie folgt geändert oder ergänzt:

    Variable // Fristen

    110

    (...) // 1 Monat und 10 Kalendertage

    (...)

    210

    (...) // 2 Monate

    (...)

    340 // 1 Monat und 15 Kalendertage

    (2) Nummer 2 erhält folgenden Wortlaut:

    ,2. Für Daten zu Gruppen und Klassen von NACE bzw. CPA kann die Frist um maximal 15 Kalendertage verlängert werden.

    Bei den Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten C, D und E der NACE in dem jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist für Daten zur gesamten Industrie, zu den industriellen Hauptgruppen sowie zu den Abschnitten und Abteilungen von NACE und CPA um maximal 15 Kalendertage verlängert werden. "

    Pilotstudien

    Die Punkte 2 und 3 der Prioritätenliste unter Buchstabe h (,Pilotstudien"), die Informationen zu den Erzeugerpreisen des Auslandsmarkts und die Aufgliederung der Variablen zu den Auslandsmärkten betreffen, werden von der Liste gestrichen.

    Erster Bezugszeitraum

    Der Text unter Buchstabe i (,Erster Bezugszeitraum") wird wie folgt ergänzt:

    ,Der erste Bezugszeitraum, für den die Variablen zu den Auslandsmärkten in der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone zu übermitteln sind, ist spätestens Januar 2005.

    Der erste Bezugszeitraum, für den die Variable Nr. 340 zu übermitteln ist, ist spätestens Januar 2006 unter der Bedingung dass das Basisjahr nicht später als 2005 festgesetzt wird. "

    Übergangszeitraum

    Der Text unter Buchstabe j (,Übergangszeitraum") wird wie folgt ergänzt:

    ,3. Für die Variablen Nr. 340 und die Variablen Nr. 122, 132, 312 und 340 in der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann nach dem Verfahren des Artikels 18 eine Übergangszeit bis maximal [Datum noch derart festzulegen, dass es einen Zeitpunkt von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Veränderungsverordnung bestimmt] gewährt werden.

    4. Für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zur Variablen 110 kann eine Übergangszeit bis maximal [Datum noch derart festzulegen, dass es einen Zeitpunkt von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Veränderungsverordnung bestimmt] gewährt werden.

    5. Für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zur Variablen 210 kann eine Übergangszeit bis maximal [Datum noch derart festzulegen, dass es einen Zeitpunkt von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Veränderungsverordnung bestimmt] gewährt werden."

    TEIL B

    ANHANG B der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

    Liste der Variablen

    Der Text unter Buchstabe c (,Liste der Variablen") wird wie folgt ergänzt:

    (1) Nummer 5 erhält folgenden Wortlaut:

    ,5. Nur wenn die Baukostenvariablen (Nr.. 320, 321, 322) nicht verfügbar sind, kann als Näherungswert die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) angegeben werden. Diese Vorgehensweise ist bis [Datum noch derart festzulegen, dass es einen Zeitpunkt von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Veränderungsverordnung bestimmt] zulässig."

    (2) Die folgende Nummer 6 wird eingefügt:

    ,6. Die Kommission sieht eine Reihe von den Mitgliedstaaten durchzuführender Studien vor. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet:

    (a) die Möglichkeit der Einführung einer vierteljährlichen Erzeugerpreisvariablen (Nr. 310) im Baugewerbe zu prüfen;

    (b) eine geeignete Methodik für die Datenerhebung und die Indexberechnung festzulegen.

    Bis spätestens [Datum noch derart festzulegen, dass es einen Zeitpunkt von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Veränderungsverordnung bestimmt] schlägt die Kommission eine Definition für die Erzeugerpreisvariable vor.

    Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens [Datum noch derart festzulegen, dass es einen Zeitpunkt von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Veränderungsverordnung bestimmt] die Ergebnisse der Studien vor.

    Nach dem Verfahren des Artikels 18 entscheidet die Kommission bis spätestens [Datum noch derart festzulegen, dass es einen Zeitpunkt von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Veränderungsverordnung bestimmt], ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 zusätzlich die Erzeugerpreisvariable aufnimmt."

    Form

    Der Text unter Buchstabe d (,Form") erhält folgenden Wortlaut:

    ,1. Alle Variablen sind falls verfügbar in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

    2. Zusätzlich sind die Produktionsvariablen (Nr. 110, 115, 116) und die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sollten andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen sein, können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.

    3. Außerdem können die Mitgliedstaaten die Variablen in saisonbereinigter Form und auch als Trend-Zyklus übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in dieser Form übermittelt werden, kann die Kommission (Eurostat) saisonbereinigte Reihen und Trend-Zyklus-Reihen für diese Variablen erstellen und veröffentlichen.

    4. Die Variablen Nr. 110, 115, 116, 320, 321 und 322 sind als Index zu übermitteln. Die Variablen Nr. 411 und 412 sind in absoluten Zahlen bereitzustellen. Alle übrigen Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu liefern."

    Bezugszeitraum

    Buchstabe e (,Bezugszeitraum") erhält folgenden Wortlaut:

    ,Für die Variablen Nr. 110, 115 und 116 ist ein Bezugszeitraum von einem Monat zugrunde zu legen. Für alle anderen Variablen in diesem Anhang gilt ein Bezugszeitraum von mindestens einem Vierteljahr.

    Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung im Abschnitt F der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen Nr. 110, 115 und 116 nur für einen vierteljährigen Bezugszeitraum liefern."

    Gliederungstiefe

    Der Text unter Buchstabe f (,Gliederungstiefe") wird wie folgt ergänzt:

    ,6. Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung im Abschnitt F der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten für das Baugewerbe insgesamt übermitteln (Ebene der Abschnitte der NACE). "

    Fristen für die Datenübermittlung

    Der Text unter Buchstabe g (,Fristen für die Datenübermittlung"), Nummer 1 wird für die Variablen 110, 115, 116, 210 wie folgt geändert:

    Variable // Fristen

    110 // 1 Monat und 15 Kalendertage

    115 // 1 Monat und 15 Kalendertage

    116

    (...) // 1 Monat und 15 Kalendertage

    (...)

    210 // 2 Monate

    Pilotstudien

    Die Punkte 1 und 3 der Prioritätenliste unter Buchstabe h (,Pilotstudien"), die Informationen zu den Erzeugerpreisen und die monatliche Bereitstellung von Daten betreffen, werden von der Liste gestrichen.

    Erster Bezugszeitraum

    Der Text unter Buchstabe i (,Erster Bezugszeitraum") wird wie folgt ergänzt:

    , Der erste Bezugszeitraum, für den monatliche Daten zu den Variablen Nr. 110, 115 und 116 zu übermitteln sind, ist spätestens Januar 2005. "

    Übergangszeitraum

    Der Text unter Buchstabe j (,Übergangszeitraum") wird wie folgt ergänzt:

    ,3. Für die Umstellung des Bezugszeitraums der Variablen Nr. 110, 115 und 116 kann nach dem Verfahren des Artikels 18 eine Übergangszeit bis spätestens [Datum noch derart festzulegen, dass es einen Zeitpunkt von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Veränderungsverordnung bestimmt] gewährt werden.

    4. Für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zu den Variablen Nr. 110, 115, 116 und 210 kann nach dem Verfahren des Artikels 18 eine Übergangszeit bis spätestens [Datum noch derart festzulegen, dass es einen Zeitpunkt von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Veränderungsverordnung bestimmt] gewährt werden."

    TEIL C

    ANHANG C der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

    Liste der Variablen

    Der Text unter Buchstabe c (,Liste der Variablen") wird wie folgt ergänzt:

    ,4. Die Kommission sieht eine Reihe von den Mitgliedstaaten durchzuführender Studien vor. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet:

    (a) die Möglichkeit der Bereitstellung einer vierteljährlichen Variablen zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) im Bereich Einzelhandel und Reparatur zu prüfen;

    (b) die Möglichkeit der Bereitstellung einer vierteljährlichen Variablen zu Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) im Bereich Einzelhandel und Reparatur zu prüfen;

    (c) eine geeignete Methodik für die Datenerhebung und die Indexberechnung festzulegen.

    Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens [Datum noch derart festzulegen, dass es einen Zeitpunkt von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Veränderungsverordnung bestimmt] die Ergebnisse der Studien vor.

    Nach dem Verfahren des Artikels 18 entscheidet die Kommission bis spätestens [Datum noch derart festzulegen, dass es einen Zeitpunkt von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Veränderungsverordnung bestimmt] ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b und ab dem Basisjahr 2010 zusätzlich die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) und die Variable zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) aufnimmt."

    Form

    Unter Buchstabe d (,Form") erhalten die Nummern 1 und 2 folgenden Wortlaut:

    ,1. Alle Variablen sind falls verfügbar in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

    2. Die Umsatzvariable (Nr. 120) und die Umsatzvolumenvariable (Nr. 123) sind auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sollten andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen sein, wird die Liste der arbeitstäglich zu bereinigenden Variablen nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert."

    Gliederungstiefe

    Der Text unter Buchstabe f (,Gliederungstiefe") wird wie folgt ergänzt:

    (1) Nummer 1 erhält folgenden Wortlaut:

    ,1. Die Umsatzvariable (Nr. 120) und die Variablen zum Deflator der Umsätze/Umsatzvolumen (Nr. 330/123) sind in der unter den Nummern 2, 3 und 4 vorgegebenen Gliederungstiefe zu übermitteln. Für die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) gilt die unter Nummer 4 festgelegte Gliederungstiefe."

    (2) Die folgende Nummer 5 wird eingefügt:

    ,5. Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in der Abteilung 52 der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Gemeinschaft ausmacht, müssen nur die Umsatzvariable (Nr. 120) sowie die Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nr. 330/123) in der unter den Nummern 3 und 4 vorgegebenen Gliederungstiefe übermitteln."

    Fristen für die Datenübermittlung

    Der Text unter Buchstabe g (,Fristen für die Datenübermittlung") erhält folgenden Wortlaut:

    ,1. Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nr. 330/123) werden innerhalb von zwei Monaten in der unter Buchstabe f Nummer 2 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 52 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.

    2. Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nr. 330/123) werden innerhalb von einem Monat in der unter Buchstabe f Nummern 3 und 4 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei der Umsatzvariablen (Nr. 120) und den Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nr. 330/123) können sich die Mitgliedstaaten auch entsprechend der jeweiligen Allokation an einem europäischen Stichprobenplan, wie es in Artikel 4 Buchstabe d vorgesehen ist, beteiligen. Die Einzelheiten der Allokation werden nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt.

    3. Die Variable zur Beschäftigtenzahl wird zwei Monate nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt. Bei den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 52 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden."

    Pilotstudien

    Die Punkte 2 und 4 der Prioritätenliste unter Buchstabe h (,Pilotstudien"), die eine frühere Datenübermittlung sowie Lohn- und Gehaltsdaten betreffen, werden von der Liste gestrichen.

    Übergangszeitraum

    Der Text unter Buchstabe j (,Übergangszeitraum") wird wie folgt ergänzt:

    ,4. Für die Umstellung des Bezugszeitraums der Variablen Nr. 210 kann nach dem Verfahren des Artikels 18 eine Übergangszeit bis spätestens [Datum noch derart festzulegen, dass es einen Zeitpunkt von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Veränderungsverordnung bestimmt]gewährt werden."

    TEIL D

    ANHANG D der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

    Liste der Variablen

    Der Text unter Buchstabe c (,Liste der Variablen") wird wie folgt ergänzt:

    (1) Die folgende Variable wird der Liste unter Nummer 1 hinzugefügt:

    Variable // Name

    310 // Erzeugerpreise

    (2) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden eingefügt:

    ,3. Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) umfasst Dienstleistungen für Unternehmen oder Vertreter von Unternehmen.

    4. Die Kommission sieht eine Reihe von den Mitgliedstaaten durchzuführender Studien vor. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet:

    (a) die Möglichkeit der Bereitstellung einer vierteljährlichen Variablen zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) für andere Dienstleistungen zu prüfen;

    (b) die Möglichkeit der Bereitstellung einer vierteljährlichen Variablen zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 220) für andere Dienstleistungen zu prüfen;

    (c) eine geeignete Methodik für die Datenerhebung und die Indexberechnung festzulegen;

    (d) eine geeignete Gliederungstiefe festzulegen. Die Daten werden nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abschnitte der NACE und tiefer, maximal jedoch nach Abteilungen (Zweisteller) oder Gruppen von Abteilungen der NACE, gegliedert.

    Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens [Datum noch derart festzulegen, dass es einen Zeitpunkt von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Veränderungsverordnung bestimmt] die Ergebnisse der Studien vor.

    Nach dem Verfahren des Artikels 18 entscheidet die Kommission bis spätestens [Datum noch derart festzulegen, dass es einen Zeitpunkt von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Veränderungsverordnung bestimmt] ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 zusätzlich die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) und die Variable zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) aufnimmt."

    Form

    Der Text unter Buchstabe d (,Form") wird wie folgt ergänzt:

    (1) Nummer 1 und 2 erhalten folgenden Wortlaut:

    ,1. Alle Variablen sind falls verfügbar in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

    2. Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sollten andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen sein, wird die Liste der arbeitstäglich zu bereinigenden Variablen nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert."

    2. Nummer 4 erhält folgenden Wortlaut:

    ,4. Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) ist als Index zu übermitteln. Alle übrigen Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu liefern."

    Bezugszeitraum

    Der Text unter Buchstabe e (,Bezugszeitraum") wird wie folgt ergänzt:

    ,2. Die Kommission sieht eine Reihe von den Mitgliedstaaten durchzuführender Studien vor. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet, die Möglichkeit der Verkürzung des vierteljährigen Bezugszeitraums der Umsatzvariablen (Nr. 120) auf einen Monat zu prüfen.

    Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens [Datum noch derart festzulegen, dass es einen Zeitpunkt von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Veränderungsverordnung bestimmt] die Ergebnisse der Studien vor.

    Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 18 bis spätestens [Datum noch derart festzulegen, dass es einen Zeitpunkt von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Veränderungsverordnung bestimmt] ob sie gemäß Artikel 17 Buchstabe d die Häufigkeit der Erstellung der Umsatzvariablen ändert."

    Gliederungstiefe:

    Der Text unter Buchstabe f (,Gliederungstiefe") wird wie folgt ergänzt:

    (1) Nummer 3 und Nummer 4 erhalden folgenden Wortlaut:

    ,3. Für die Abteilungen 50, 51, 64 und 74 der NACE müssen nur die Mitgliedstaaten die Umsatzvariable auf der Ebene der Zweisteller übermitteln, deren Umsatz in diesen Abteilungen der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts für die Europäische Gemeinschaft ausmacht."

    ,4. Für den Abschnitt I der NACE müssen nur die Mitgliedstaaten die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) auf der Ebene der Abschnitte übermitteln, deren Wertschöpfung im Abschnitt I im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts für die Europäische Gemeinschaft ausmacht."

    (2) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden eingefügt::

    ,5. Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) ist für folgende wirtschaftliche Tätigkeiten und Gruppen der NACE zu übermitteln:

    60.24, 63.11, 63.12, 64.11, 64.12 auf der vierstelligen Ebene;

    61.1, 62.1, 64.2 auf der dreistelligen Ebene;

    72.1 bis 72.6 auf der dreistelligen Ebene;

    Summe von 74.11 bis 74.14;

    Summe von 74.2 und 74.3;

    74.4 bis 74.7 auf der dreistelligen Ebene.

    Für NACE 74.4 können als Näherungswert die Platzierungen von Werbung angegeben werden.

    Für NACE 74.5 ist der Gesamtpreis der eingestellten Mitarbeiter und des eingesetzten Personals anzugeben.

    6. Die Liste der wirtschaftlichen Tätigkeiten und Gruppen von Tätigkeiten kann bis spätestens [Datum noch derart festzulegen, dass es einen Zeitpunkt von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Veränderungsverordnung bestimmt] nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.

    7. Für die Abteilung 72 muss nur von den Mitgliedstaaten die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden, deren Umsatz in dieser Abteilung der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht."

    Fristen für die Datenübermittlung

    Der Text unter Buchstabe g (,Fristen für die Datenübermittlung") erhält folgenden Wortlaut:

    ,Die Variablen sind nach Ablauf des Bezugszeitraums innerhalb der folgenden Fristen zu übermitteln:

    Variable // Fristen

    120 // 2 Monate

    210 // 2 Monate

    310 // 3 Monate

    Erster Bezugszeitraum

    Der Text unter Buchstabe i (,Erster Bezugszeitraum") wird wie folgt ergänzt:

    ,Erster Bezugszeitraum, für den die Erzeugerpreisvariable Nr. 310 übermittelt wird, ist spätestens das erste Quartal 2005. Für den ersten Bezugszeitraum kann nach dem Verfahren des Artikels 18 eine Verlängerung um ein Jahr unter der Bedingung gewährt werden, dass das Basisjahr nicht später als 2005 festgelegt wird."

    Übergangszeitraum

    Der Text unter Buchstabe j (,Übergangszeitraum") wird wie folgt ergänzt:

    ,Für die Variable Nr. 310 kann nach dem Verfahren des Artikels 18 eine Übergangszeit bis spätestens [Datum noch derart festzulegen, dass es einen Zeitpunkt von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Veränderungsverordnung bestimmt] gewährt werden. Ein weiteres Jahr kann für die Übermittlung der NACE Divisionen 63 und 74 der Variable Nr. 310 gewährt werden.

    Für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zu den Variablen Nr. 120 und Nr. 210 kann nach dem Verfahren des Artikels 18 eine Übergangszeit bis spätestens [Datum noch derart festzulegen, dass es einen Zeitpunkt von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Veränderungsverordnung bestimmt] gewährt werden. "

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    Politikbereich(e): Statistik

    Tätigkeit(en): Unternehmensstatistik, Konjunkturstatistik

    Bezeichnung der Massnahme: Vorschlag für eine Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken.

    1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

    B5-600 (ESTAT) Politik auf dem Gebiet der statistischen Information

    2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

    2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) :

    4,5 Mio. EUR (VE). Die für diese Haushaltslinie vorgesehenen Mittel decken diesen Betrag bereits ab, sodass keine weiteren Mittel erforderlich sind. Der Vorschlag entspricht der bestehenden Finanzplanung der Kommission.

    2.2 Laufzeit:

    Ab 2004/2005, ohne Begrenzung der Laufzeit.

    2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

    a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

    in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    * Geplante Aufteilung der Ausgaben auf die Haushaltslinien in den einzelnen Jahren (in Mio. EUR):

    Die gesamten Mittel werden unter der Haushaltslinie B5-6000 verbucht. Der Fälligkeitsplan. ist Gegenstand eines jährlichen Beschlusses von Eurostat, in dem die Mittelzuweisung für diese Maßnahme festgelegt wird.

    b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Ausgaben für Humanressourcen werden durch die bestehenden Mittelzuweisungen für den Politikbereich Statistik gedeckt.

    Die Humanressourcen werden für die Entgegennahme, Validierung und Verarbeitung der Daten aus den Mitgliedstaaten benötigt und hängen nicht mit den Ausgaben in Form von Finanzhilfen zusammen.

    Weder die Konjunkturstatistik-Verordnung 1165/98 noch die vorgeschlagene Änderungsverordnung sehen ein Abschlussdatum für die zu erstellenden Statistiken vor. Somit deckt der Gesamtbetrag von 0,648 Mio. EUR nur die ersten 6 Jahre der Durchführung ab. Die gleichen Auswirkungen ergeben sich für die nachfolgenden Jahre.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

    Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar

    2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

    Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

    3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. RECHTSGRUNDLAGE

    Artikel 285, 157 und 165 EGV in der Fassung des Vertrags von Amsterdam

    Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken

    Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007

    Verordnung 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken

    5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

    5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [8]

    [8] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

    5.1.1 Ziele

    Ziel dieses Vorschlags ist die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Bereitstellung harmonisierter Statistiken für die Währungspolitik im Rahmen der WWU. Mit der KST-Änderungsverordnung wird wichtigen Forderungen der Europäischen Zentralbank nach Verbesserung der für die Währungspolitik benötigten Statistiken entsprochen. Diese Forderungen fanden Ausdruck im WWU-Aktionsplan 2000, in den verschiedenen Fortschrittsberichten und in der Liste der wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren (WEWI).

    Nach der Vornahme der in der Änderungsverordnung vorgesehenen Verbesserungen wird es eine bessere Informationsgrundlage für die Währungspolitik der Europäischen Zentralbank geben.

    5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

    Mit der Ratsverordnung 1165/98 über Konjunkturstatistiken (KST-Verordnung) wurde die Grundlage für die Erhebung einer Reihe monatlicher und vierteljährlicher Indikatoren zur Konjunkturentwicklung für die Zwecke der Wirtschafts- und Währungspolitik geschaffen. Durch die Währungsunion ist ein dringender Bedarf an solchen Statistiken entstanden. Die Verordnung stellte einen Kompromiss zwischen weiter reichenden wirtschafts- und währungspolitischen Erfordernissen und den begrenzten Möglichkeiten und Ressourcen der Mitgliedstaaten dar. Infolgedessen wurde bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung offensichtlich, dass die Bemühungen um eine Erweiterung des Erfassungsbereichs der Konjunkturstatistik fortgesetzt werden müssten.

    Eine im Jahr 2000 veröffentlichte Unterlage der Europäischen Zentralbank über die Anforderungen im Bereich der allgemeinen Wirtschaftsstatistik machte diese Notwendigkeit deutlich. Seither erörtert Eurostat mit den Mitgliedstaaten, wie eine Änderungsverordnung aussehen könnte, bei der die Prioritäten der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der derzeitigen Verordnung gewahrt bleiben. Im WWU-Aktionsplan vom Herbst 2000 wurden Einfuhrpreise und die separate Darstellung der Eurozone bei industriellen Indikatoren der Auslandsmärkte als prioritäre Ziele für eine Ergänzung der KST-Verordnung genannt. Auch in den Fortschrittsberichten zum Aktionsplan wurde eine stärkere Betonung der Statistik des Dienstleistungssektors verlangt. Und schließlich erarbeitete der ASP eine Indikatorenreihe, die so genannten ,wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren" (WEWI), mit Vorgaben zur gewünschten Aktualität und zu den Durchführungsfristen. Die WEWI wurden vom ASP, der Europäischen Kommission und dem ECOFIN-Rat genehmigt.

    Mit allen Mitgliedstaaten außer mit Österreich wurde Einigung über den Entwurf erzielt, der vom Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt wird. Österreich hat grundsätzliche rechtliche Bedenken hinsichtlich der Komitologie-Bestimmungen im Entwurf der Änderungsverordnung geltend gemacht. Die Beitrittsländer und die EFTA-Länder wurden in die Erörterungen über den Verordnungsentwurf einbezogen. Von den Beitrittsländern hat Ungarn den Entwurf abgelehnt, da auf nationaler Ebene nicht genügend Ressourcen zur Durchführung der in der Änderungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Verfügung stehen.

    5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

    Mit der vorgeschlagenen Verordnung erhalten die nationalen statistischen Ämter der Mitgliedstaaten einen rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung der angegebenen statistischen Variablen. Welche Variablen im Einzelnen zu liefern sind, wird in Durchführungsmaßnahmen geregelt. Sowohl die vorgeschlagene Verordnung als auch die geplanten Durchführungsmaßnahmen geben nur das Ergebnis, d. h. die zu liefernden Variablen, vor und überlassen es den Mitgliedstaaten, wie sie diese Variablen ermitteln. Es werden jedoch Leitlinien zur Methodik erstellt werden, die Durchführungsempfehlungen enthalten.

    In der Praxis werden viele Mitgliedstaaten bestehende Erhebungen erweitern oder neue, spezifische Erhebungen zur Ermittlung der geforderten Ergebnisse durchführen. Der Beitrag der Kommission wird nach Maßgabe der Finanzhilfeanträge erfolgen, die von den Mitgliedstaaten im voraus gestellt werden und Aufstellungen der geschätzten Kosten enthalten. Somit wird es nur eine einzige jährliche Maßnahme geben: Die Gewährung von Finanzhilfen für die nationalen statistischen Ämter in den Mitgliedstaaten als Beitrag zu den Anlaufkosten der geforderten Erhebung, z. B. Machbarkeitsstudien, Durchführungskosten, Qualitätsanalysen, Pilotstudien. Die Finanzhilfen werden keine der laufenden Kosten für die Durchführung der geforderten Erhebungen abdecken. Die Kommission geht keinerlei Verpflichtung im Hinblick auf den Umfang der Finanzhilfeprogramme oder die Finanzierung spezifischer Maßnahmen ein.

    5.3 Durchführungsmodalitäten

    Die Abwicklung der Finanzhilfeverfahren sowie die gesamte Bearbeitung der Daten wird von ständigem Personal der Kommission ausgeführt, ohne Beteiligung externer Stellen.

    6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

    6.1.1 Finanzielle Intervention

    VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    *Voraussichtliche Aufteilung der Ausgaben auf die Haushaltslinien in den einzelnen Jahren (in Mio. EUR):

    Die gesamten Mittel werden unter der Haushaltslinie B5-6000 verbucht. Der Fälligkeitsplan. ist Gegenstand eines jährlichen Beschlusses von Eurostat, in dem die Mittelzuweisung für die Maßnahme festgelegt wird.

    6.2 Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) [9]

    [9] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen

    VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

    7.1 Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

    Die Ausgaben für Humanressourcen werden durch die bestehenden Mittelzuweisungen für den Politikbereich Statistik gedeckt.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

    7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

    (1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Weder die Konjunkturstatistik-Verordnung 1165/98 noch die vorgeschlagene Änderungsverordnung sehen ein Abschlussdatum für die zu erstellenden Statistiken vor. Daher kann weder eine Laufzeit noch ein Gesamtbetrag angegeben werden.

    8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    8.1 Überwachung

    Die Durchführung dieser Verordnung wird in einem Komitologieverfahren geregelt. Wie in Artikel 18 der Verordnung (EG) 1165/98 des Rates und in den auf diesen Artikel bezogenen Passagen in der Änderungsverordnung ausgeführt, werden Verordnungen der Kommission ausgearbeitet, die die Definition der Variablen und die Qualitätsberichte an Eurostat zum Gegenstand haben.

    8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

    Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) 1165/98 des Rates erstellt die Kommission regelmäßige Fortschrittsberichte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen. Diese Regelung gilt auch für die vorgesehene Änderungsverordnung.

    Die Dienststellen der Kommission werden anhand dieses Berichts eine Qualitätsbewertung durchführen und in Absprache mit den Mitgliedstaaten Änderungen an den geltenden Verfahren oder den Empfehlungen zur Methodik vornehmen, um auf eine bessere Einhaltung der Qualitätsstandards in der Zukunft hinzuwirken.

    Darüber hinaus bewerten die Kommissionsdienststellen in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank die Qualität der vorgelegten Daten kontinuierlich, d. h. praktisch täglich, unmittelbar nach der Übermittlung der Daten an die Kommission und der Weiterleitung der bearbeiteten Daten an die Europäische Zentralbank. Diese Überwachungstätigkeit beinhaltet auch die sofortige Kontaktaufnahme mit den Mitgliedstaaten zwecks Einleitung von Berichtigungsmaßnahmen.

    9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Im Rahmen des Reformpakets der Kommission für den Bereich Finanzmanagement wurde ein überarbeitetes System für die interne Verwaltung und Kontrolle eingeführt. Zu diesem System gehört ein verstärktes internes Audit.

    Die jährliche Fortschrittsüberwachung anhand der Normen der Kommission für die interne Kontrolle ist so konzipiert, dass die Verfahren für die Vermeidung und Aufdeckung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten zum Tragen kommen.

    Für die wichtigsten Budgetierungsverfahren (Ausschreibungen, Finanzhilfen, Mittelbindungen, Verträge und Zahlungen) sind neue Vorschriften und Verfahrensregeln festgelegt worden. Alle mit Finanzangelegenheiten befassten Personen erhalten Verfahrenshandbücher, damit die Zuständigkeiten geklärt, die Arbeitsabläufe vereinfacht und die zentralen Kontrollpunkte verdeutlicht werden. Zur Verwendung der Handbücher werden Schulungen angeboten. Außerdem werden die Handbücher regelmäßig überarbeitet und aktualisiert.

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