7.10.2009 |
SV |
Europeiska unionens officiella tidning |
C 240/11 |
STATLIGT STÖD – TYSKLAND
Statligt stöd C 15/09 (f.d. N 196/09) Hypo Real Estate – Tyskland
Uppmaning enligt artikel 88.2 i EG-fördraget att inkomma med synpunkter
(Text av betydelse för EES)
2009/C 240/07
Genom den skrivelse, daterad den 24 juli 2009, som återges på det giltiga språket på de sidor som följer på denna sammanfattning, underrättade kommissionen Tyskland om sitt beslut att inleda det förfarande som anges i artikel 88.2 i EG-fördraget avseende ovannämnda åtgärd.
Berörda parter kan inom en månad från dagen för offentliggörandet av denna sammanfattning och den därpå följande skrivelsen inkomma med sina synpunkter på den åtgärd avseende vilken kommissionen inleder förfarandet. Synpunkterna ska sändas till följande adress:
Europeiska kommissionen |
Generaldirektoratet för konkurrens |
Registreringsenheten för statligt stöd |
Kontor: SPA3, 6/5 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Fax +32 22961242 |
Synpunkterna kommer att meddelas Tyskland. Den berörda part som inkommer med synpunkter kan skriftligen begära konfidentiell behandling av sin identitet, med angivande av skälen för begäran.
FÖRFARANDE
Europeiska kommissionen beviljade statligt stöd till Hypo Real Estate (HRE) i form av en statlig garanti om 35 miljarder EUR den 2 oktober 2008. Kommissionen förklarade att åtgärden var förenlig med den gemensamma marknaden som undsättningsstöd i enlighet med gemenskapens riktlinjer för statligt stöd till undsättning och omstrukturering av företag i svårigheter (nedan kallade riktlinjerna) på grundval av artikel 87.3 c) i EG-fördraget, under sex månader eller tills det att en trovärdig och hållbar omstruktureringsplan för banken lagts fram.
Tyskland anmälde en omstruktureringsplan för HRE den 1 april 2009 och anmälde därefter ytterligare stödåtgärder till HRE i samband med omstruktureringen den 17 april 2009.
BESKRIVNING
HRE är en bank med huvudkontor i München, Tyskland. Den är verksam med finansiering på den kommersiella fastighetsmarknaden, finansiering inom offentlig sektor och infrastruktur samt på kapitalmarknaden och inom kapitalförvaltning.
HRE stötte på svårigheter i slutet av september 2008 när den stod inför ett likviditetsunderskott som skulle ha inneburit att den hade hamnat på obestånd. När interbankmarknaden, som användes av bankerna för kortfristig finansiering, sinade under den finansiella krisen (i synnerhet efter investeringsbanken Lehman Brothers kollaps) var det inte längre möjligt för HRE att refinansiera sig kortfristigt.
Mot bakgrund av detta tillhandahöll Tyskland 35 miljarder EUR i statlig garanti för att täcka HRE:s kortfristiga refinansieringsbehov. I samband med omstruktureringen förlängde Tyskland den statliga garantins löptid, som ursprungligen var på sex månader, till och med år 2009.
Den anmälan som lagts fram inkluderar även andra stödåtgärder till förmån för HRE bestående av en förlängning av garantier om 52 miljarder EUR som tillhandahålls av en stabiliseringsfond för finansmarknaden, Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin), och i förvärvandet av 20 miljoner nyemitterade aktier i HRE av SoFFin till ett pris av 60 miljoner EUR att betalas till HRE. Garantierna från SoFFin har tillhandahållits på grundval av stödordningen för undsättning av tyska banker, som är en godkänd stödordning.
Ett av huvudmålen med den anmälda omstruktureringsplanen är att minska HRE:s beroende av kortfristig refinansiering. HRE avser därför att huvudsakligen koncentrera sig på sådan utlåning som kan godtas för finansiering genom säkerställda obligationer med i stort sett löptidsanpassad refinansiering som ska finansieras av tyska säkerställda obligationer, s.k. Pfandbriefe. HRE kommer att begränsa sin affärsverksamhet och i framtiden koncentrera sig på två affärsområden, finansiering av den kommersiella fastighetsmarknaden och den offentliga sektorn. Banken kommer att upphöra med finansiering av infrastruktur och ge upp verksamhetsområdet kapitalmarknad/kapitalförvaltning. Tyngdpunkten kommer att ligga på två huvudsakliga verksamhetsområden och ett flertal åtgärder kommer att genomföras för att öka effektiviteten och lönsamheten inom dessa huvudsakliga verksamheter.
BEDÖMNING
Kommissionen bedömer i detta skede att de anmälda åtgärderna utgör statligt stöd.
Kommissionen gör den preliminära bedömningen att dessa statliga stödåtgärder ska bedömas utifrån artikel 87.3 b) i EG-fördraget.
Som kommissionen har framhållit i sina tre meddelanden med anledning av den pågående finanskrisen, ska de stödåtgärder som beviljas banker under finanskrisen bedömas enligt principerna i riktlinjerna, och vid bedömningen ska finansmarknadernas systemkris tas med i beräkningen. Det betyder att principerna i riktlinjerna under den nuvarande krisen kan behöva anpassas när de tillämpas på omstruktureringen av HRE, vilket bedöms utifrån artikel 87.3 b) i EG-fördraget. I det här sammanhanget bör uppmärksamhet fästas vid reglerna för egna bidrag som tas upp i riktlinjerna för undsättnings- och omstruktureringsstöd. Med tanke på det faktum att HRE:s externa finansiering har sinat förefaller kravet på 50 % egna bidrag, enligt riktlinjerna för undsättnings- omstruktureringsstöd, omöjligt i det nuvarande ekonomiska läget. Kommissionen accepterar att det under finanskrisen eventuellt inte är lämpligt att begära att det egna bidraget ska utgöra en förutbestämd del av omstruktureringskostnaderna. Utformningen och genomförandet av de åtgärder som ska begränsa snedvridningen av konkurrensen kan också komma att behöva omprövas eftersom HRE eventuellt behöver mer tid för att genomföra dessa åtgärder till följd av de rådande omständigheterna på marknaden.
Kommissionen betvivlar att villkoren har uppfyllts. Avseende den anmälda omstruktureringsplanen för HRE kan kommissionen i detta skede inte dra slutsatsen att den kommer att kunna återställa HRE:s lönsamhet på lång sikt, eller att den kommer att undvika att leda till en snedvridning av konkurrensen. Kommissionen har i detta skede inte funnit något som tyder på att stödet inskränker sig till ett nödvändigt minimum och att stödmottagarens egna bidrag är tillräckliga.
BREVLYDELSEN
”Die Kommission teilt Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der von den deutschen Behörden zu der obengenannten Maßnahme vorgelegten Informationen entschieden hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.
1. VERFAHREN
(1) |
Am 2. Oktober 2008 genehmigte die Europäische Kommission eine staatliche Beihilfe von 35 Mrd. EUR zugunsten der Hypo Real Estate Holding AG (1). Die Beihilfe wurde in Form einer staatlichen Garantie gewährt. Die Kommission erklärte die Maßnahme als Rettungsbeihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und genehmigte sie auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2) (nachstehend ‚Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen‘ genannt) für die Dauer von sechs Monaten bzw. bis zur Vorlage eines plausiblen und fundierten Umstrukturierungsplans für die Bank. |
(2) |
Am 20. März 2009 unterbreitete Hypo Real Estate (nachstehend ‚HRE‘ genannt) auf einer Sitzung mit Vertretern der Kommission, Deutschlands und der HRE Hintergrundinformationen zur Umstrukturierung. Am 26. März 2009 richtete die Kommission schriftlich Fragen an Deutschland. |
(3) |
Am 1. April 2009 meldete Deutschland einen Umstrukturierungsplan für die HRE an. Am 3. April 2009 wurde eine Telefonkonferenz zwischen Vertretern der Kommission und Deutschlands abgehalten. Am 9. April 2009 übermittelte Deutschland zusätzliche Informationen. |
(4) |
Mit Schreiben vom 17. April 2009 ergänzte Deutschland seine Anmeldung vom 1. April 2009, indem es zusätzliche Maßnahmen zugunsten der HRE anmeldete; dabei handelte es sich um die Verlängerung des staatlichen Garantierahmens von 52 Mrd. EUR und den Erwerb von 20 Millionen HRE-Aktien zu einem an die HRE zu zahlenden Preis von 60 Mio. EUR. |
(5) |
Am 7. Mai 2009 entschied die Kommission, hinsichtlich der relevanten Maßnahmen für Hypo Real Estate das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Nachdem diese Entscheidung den deutschen Behörden zugestellt wurde, ersuchten die deutschen Behörden die Entscheidung zu ändern, da einige Teile der Entscheidung inkorrekt und nicht auf dem letzten Stand waren. |
(6) |
Um dies zu beheben, wurde die Entscheidung geändert. Diese Entscheidung ersetzt und annuliert also die Entscheidung vom 7. Mai 2009 (C(2009) 3712). |
2. BESCHREIBUNG
2.1 Die Begünstigte
(7) |
Die HRE entstand im Oktober 2003 durch Abspaltung von Teilen des gewerblichen Immobilienfinanzierungsgeschäfts der HVB-Gruppe. 2007 übernahm sie die in Dublin ansässige DEPFA Bank plc und erweiterte ihre Geschäftsbasis um die Bereiche Public Sector Finance und Infrastructure Finance. |
(8) |
Die HRE besteht derzeit unter anderem aus den folgenden Haupt-Gesellschaften: Hypo Real Estate Holding AG, Hypo Real Estate Bank AG, DEPFA Bank plc und DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG. |
(9) |
Die Zentrale der HRE befindet sich in München, Deutschland. Die Geschäftstätigkeit der HRE ist gegenwärtig in drei Bereiche untergliedert: ‚Commercial Real Estate‘ (gewerbliche Immobilienfinanzierung), ‚Public Sector & Infrastructure Finance‘ (Staats- und Infrastrukturfinanzierung) und ‚Capital Markets & Asset Management‘. Sie ist in Europa, Asien sowie Nord- und Südamerika tätig. Die HRE ist einer der größten Pfandbriefemittenten (3). |
(10) |
Im Geschäftsbereich ‚Commercial Real Estate‘ entwickelt die HRE Finanzierungslösungen für gewerbliche Investoren, Bau- und Entwicklungsgesellschaften und Immobilienfonds. Neben der Finanzierung von Asset Deals für größere gewerblich oder wohnwirtschaftlich genutzte Portfolien finanziert die HRE auch Unternehmensübernahmen (Share Deals), bei denen Immobilienbestände im Fokus stehen. Darüber hinaus bietet sie strukturierte Finanzierungen für Public-to-Private-Takeovers sowie für Sale-and-Lease-Back-Transaktionen. |
(11) |
Im Geschäftsbereich ‚Public Sector & Infrastructure Finance‘ deckt die HRE den Finanzierungsbedarf des öffentlichen Sektors ab und betreut Kunden auf allen staatlichen Ebenen. Ihr Dienstleistungsangebot umfasst die Finanzierung von Budgets, die Finanzierung öffentlicher Infrastrukturprojekte, Beratung im Ratingprozess, Beratung bei der Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen, Beratung bei der Schuldenstrukturierung, Unterstützung bei der Platzierung von Anleihen sowie Unterstützung bei der Gewährung von Kreditlinien. |
(12) |
Im Geschäftsbereich ‚Capital Markets & Asset Management‘ betreibt die HRE Kapitalmarktaktivitäten, insbesondere zum Management von Marktwert-, Zins-, Währungs-, Kredit- und politischen Risiken. Dabei vertreibt die HRE grundsätzlich nur solche Produkte, die das Kerngeschäft in den beiden Geschäftsbereichen ‚Commercial Real Estate‘ und ‚Public Sector & Infrastructure Finance‘ erweitern. |
(13) |
Ende September 2008 hatte die HRE knapp 1 900 Beschäftigte und eine Bilanzsumme von 392,5 Mrd. EUR. In den ersten neun Monaten des Jahres 2008 entstanden Verluste in Höhe von 2,9 Mrd. EUR, während 2007 noch ein Jahresgewinn von 0,5 Mrd. EUR erwirtschaftet worden war. Am 22. Dezember 2008 schied die HRE aus dem DAX aus und ist seither am MDAX notiert. |
2.2 Ereignisse im Vorfeld der Maßnahme
(14) |
Ende September 2008 geriet die HRE in einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass. Aufgrund des Austrocknens des Interbankenmarkts nach dem Zusammenbruch von Lehman Brothers konnte sich die HRE nicht mehr kurzfristig refinanzieren. |
(15) |
Im Gegensatz zu anderen Banken sind die Probleme der HRE keine direkte Folge ihres Engagements auf dem US-Markt für Subprime-Hypotheken, sondern auf die Tätigkeit der DEPFA Bank plc zurückzuführen. Die DEPFA Bank plc ist vorwiegend in der Staatsfinanzierung tätig, wofür sie kurzfristige Mittel auf dem Geld- bzw. Kapitalmarkt aufnimmt. Für dieses Geschäft sind niedrige Risikoprämien typisch. Kredite mit häufig langer Laufzeit wurden durch kurz- oder mittelfristige Kreditlinien refinanziert (Fristentransformation). |
(16) |
Als der Interbankenmarkt, auf dem die Banken kurzfristig Kapital aufnahmen, im Zuge der Finanzkrise zusammenbrach, konnte sich die DEPFA Bank plc auf den kurzfristigen Kreditmärkten nicht mehr refinanzieren. Folglich musste die HRE einspringen und den kurzfristigen Liquiditätsbedarf der DEPFA Bank plc. decken. Das Volumen der Kreditlinien mit Fälligkeit zum 30. September 2008 überforderte jedoch die HRE. |
2.3 Die finanziellen Maßnahmen
(17) |
In Anbetracht dieser Umstände gewährte Deutschland eine Garantie in Höhe von 35 Mrd. EUR, um den Refinanzierungsbedarf der HRE abzusichern. |
(18) |
Durch diese Garantie wurden eine Liquiditätskredithilfe der Deutschen Bundesbank über 20 Mrd. EUR und von der HRE begebene Inhaberschuldverschreibungen über 15 Mrd. EUR, die von einem Konsortium mehrerer deutscher Finanzinstitute übernommen wurden, abgesichert. |
(19) |
Diese Garantie war zunächst bis zum 31. März 2009 befristet. Im März 2009 wurde ihre Laufzeit bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Jener Teil der Staatsgarantie, der die Liquiditätshilfe der Deutschen Bundesbank abgedeckt hat, wurde umgewandelt in eine Staatsgarantie für von der HRE Bank ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen. Die Garantie kann von der HRE revolvierend ausgenutzt werden. (4) |
(20) |
Die HRE zahlt dem Staat für die Garantie von 35 Mrd. EUR eine Garantieprämie bestehend aus einer Grundprämie und einer erfolgsabhängigen Prämie. Die Grundprämie beträgt 1 % p. a. auf den ‚First-Loss-Garantiebetrag‘ und 0,5 % p. a. auf den ‚Second-Loss-Garantiebetrag‘ (5). Die erfolgsabhängige Prämie beträgt 1,25 % p. a. auf den ‚First-Loss-Garantiebetrag‘ und 0,25 % p. a. auf den ‚Second-Loss-Garantiebetrag‘. |
(21) |
Die Bundesgarantie von 35 Mrd. EUR ist wie folgt besichert:
|
(22) |
Zusätzlich zu der Finanzierung, die durch die 35 Mrd. EUR gedeckt ist, emittierte die HRE am 19. November 2008 besicherte Bankschuldverschreibungen über 15 Mrd. EUR, die nicht durch eine staatliche Garantie, sondern ausschließlich durch Vermögenswerte der HRE besichert sind. Diese besicherten Bankschuldverschreibungen wurden von einem Konsortium aus privaten deutschen Finanzinstituten übernommen. Es handelt sich also um eine rein private Maßnahme. Die besicherte Bankschuldverschreibung hatte eine ursprüngliche Laufzeit bis 31. März 2009, wurde jedoch in der Zwischenzeit bis Ende 2009 verlängert. |
(23) |
Die oben beschriebenen Maßnahmen erwiesen sich rasch als unzureichend, um die Finanzierung der HRE sicherzustellen. Deshalb erhielt die HRE außerdem zwischen November 2008 und Februar 2009 auf der Grundlage des genehmigten deutschen Rettungspakets für Kreditinstitute (6) weitere Garantien von insgesamt 52 Mrd. EUR aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin). Die HRE konnte diese Garantien zur Besicherung von Schuldverschreibungen nutzen. Die Laufzeit dieser Bundesgarantien war zunächst auf Mitte April 2009 und Mitte Juni 2009 befristet. |
(24) |
Am 9. April 2009 verlängerte der SoFFin die Laufzeit der Garantien bis zum 19. August 2009. Da die Garantien zwischen November 2008 und Februar 2009 gewährt wurden, beträgt ihre Laufzeit bisher weniger als ein Jahr. Die HRE zahlt für die Garantien zur Besicherung von Schuldverschreibungen eine Provision von 0,5 % und für den nicht in Anspruch genommenen Teil der Garantie eine Bereitstellungsprovision von 0,1 %. Deutschland meldete diese Verlängerung der Laufzeit am 17. April 2009 bei der Kommission an. |
(25) |
Am 30. März 2009 übernahm SoFFin 20 Millionen neue HRE-Aktien für einen an die HRE zu zahlenden Preis von 60 Mio. EUR. Dies entspricht einer staatlichen Beteiligung an der HRE von 8,65 %. Der gezahlte Preis von 3 EUR pro Aktie entspricht ihrem Nominalwert. Deutschland meldete den Erwerb der Aktien am 17. April 2009 bei der Kommission an. |
(26) |
[…] (7) plant überdies eine Kapitalzuführung von […], um die Kapitalbasis der HRE zu stärken. Dies wurde jedoch noch nicht formal angemeldet. |
2.4 Geplante staatliche Übernahme der HRE und Rekapitalisierung
(27) |
Nach Auffassung Deutschlands handelt es sich bei der HRE um eine Systembank, deren Insolvenz die Stabilität des deutschen Bankensystems gefährden könnte. Deutschland macht geltend, dass die HRE trotz der oben beschriebenen Maßnahmen weiterhin Refinanzierungsschwierigkeiten auf dem Markt haben werde und die gesetzlichen Eigenkapitalvorschriften nicht erfülle, da ihre Kapitalquote unter 4 % gefallen ist. |
(28) |
Um eine Insolvenz abzuwenden, will Deutschland 100 % der HRE-Aktien übernehmen, um die Bank auf diese Weise zu stabilisieren. Zu diesem Zweck hat Deutschland Anfang April 2009 ein Gesetz erlassen, wonach der Staat befugt ist, die HRE-Anteilseigner zu enteignen, wenn es ihm nicht gelingen sollte, die Aktien zu erwerben. Die Übernahme soll in den kommenden Wochen abgeschlossen werden. |
2.5 Der Umstrukturierungsplan
(29) |
Der Umstrukturierungsplan basiert auf bestimmten Annahmen, insbesondere hinsichtlich einer potenziellen Beteiligung Deutschlands am HRE-Kapital (100 %-ige Beteiligung Deutschlands an der HRE, Kapitalzuführung von 10 Mrd. EUR). (8) |
(30) |
Dem Umstrukturierungsplan zufolge erstrecken sich die Umstrukturierungsmaßnahmen über einen Zeitraum bis […]. Hauptziel des Umstrukturierungsplans ist es, die Abhängigkeit der HRE von der kurzfristigen Refinanzierung zu reduzieren. Deshalb beabsichtigt die HRE, sich vor allem auf pfandbrieffähiges Geschäft (9) mit grundsätzlich fristenkongruenter Refinanzierung zu konzentrieren, wobei der Schwerpunkt auf einer Refinanzierung über den deutschen Pfandbrief liegen soll. |
(31) |
Die Geschäftstätigkeit der HRE wird reduziert und wird sich auf die zwei Kerngeschäftsfelder ‚Commercial Real Estate Finance‘ und ‚Public Sector Finance‘ konzentrieren. Das Geschäftssegment ‚Infrastructure Finance‘ und der Geschäftsbereich ‚Capital Markets/Asset Management‘ werden aufgegeben. Die im Bereich Capital Markets/Asset Management tätigen Tochtergesellschaften Collineo Asset Management und DEPFA First Albany hat die HRE bereits veräußert. |
(32) |
Im Bereich ‚Commercial Real Estate Finance‘ wird sich die HRE weitestgehend aus dem Development-Geschäft zurückziehen und sich auf den Bereich der ‚Investment-Loans‘ konzentrieren; das derzeitige Kreditportfolio soll im Laufe der nächsten Jahre abgebaut werden. Kredite werden nur noch für Objekte in Regionen vergeben, in denen eine Refinanzierung durch Pfandbriefe möglich ist. Ziel der HRE ist die fristenkongruente Refinanzierung der gewährten Kredite. Das Neugeschäftsvolumen wird daher wesentlich von den Refinanzierungsmöglichkeiten auf den Pfandbriefmärkten abhängen. Die HRE will überdies die Anzahl ihrer ‚Commercial Real Estate Finance‘-Standorte bis Ende 2011 von derzeit 19 auf [6—8] abbauen. |
(33) |
Des Weiteren plant die HRE, ihr Neugeschäft im Bereich ‚Commercial Real Estate Finance‘ von [28—40] Mrd. EUR im Jahr 2007 und [2—9] Mrd. EUR im Jahr 2008 auf [1—7] Mrd. EUR im Jahr 2009 zu reduzieren. Ab 2010 soll das Neugeschäft dann schrittweise wieder aufgebaut werden und ausgehend von [3—9] Mrd. EUR im Jahr 2010 ein Volumen von [10—20] Mrd. EUR im Jahr 2013 erreichen ([40—55] % des Volumens von 2007). Das Gesamtportfolio (Alt- und Neugeschäft) soll 2013 ein Volumen von [50—60] Mrd. EUR erreichen. Das Altportfolio betrug Schätzungen zufolge Ende 2008 [50—60] Mrd. EUR. |
(34) |
Auch im Bereich ‚Public Sector Finance‘ will die HRE ihr derzeitiges Kreditportfolio abbauen und mindestens [13—15] von 24 Standorten schließen. Auch in diesem Geschäftsfeld wird sich die HRE auf das pfandbrieffähige Geschäft konzentrieren. Das Neugeschäftsvolumen soll von [29—40] Mrd. EUR im Jahr 2008 auf [0—8] Mrd. EUR in den Jahren 2009 und 2010 zurückgeschraubt werden. Ab 2011 soll das Neugeschäft wieder auf [2—11] Mrd. EUR (2011) und [2—11] Mrd. EUR (2013) ausgebaut werden. Das Gesamtgeschäftsvolumen wird für 2013 mit [110—170] Mrd. EUR angesetzt. Ende 2008 lag es bei geschätzten [210—270] Mrd. EUR. |
(35) |
Die Fokussierung auf zwei Kerngeschäftsfelder (Commercial Real Estate Finance und Public Sector Finance) soll durch verschiedene Maßnahmen begleitet werden, um Effizienz und Rentabilität in den Kerngeschäftsfeldern zu verbessern. Vorgesehen sind unter anderem eine Vereinfachung der Konzernstruktur und eine Neuorganisation der HRE-Gruppe, eine Verschlankung der Personalstruktur (Personalabbau von 1900 Vollzeitäquivalenten auf [800—900] Vollzeitäquivalente), eine Konsolidierung der verschiedenen IT-Plattformen und der Back-Office-Infrastruktur sowie Kosteneinsparungen durch eine Vereinfachung der Geschäftsfelder sowie eine Fokussierung des Produktangebots. |
(36) |
Zur Deckung ihres bestehenden Liquiditätsbedarfs und zur Sicherung einer langfristigen Refinanzierung plant die HRE unter anderem folgendes: HRE beabsichtigt die Ausgabe von Schuldverschreibungen im Wert von 15 Mrd. EUR und mit einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren, die durch zusätzliche, über SoFFin bereitzustellende Garantien des Bundes besichert wären. Außerdem ist nach Auffassung der HRE die Verlängerung der existierenden Staatsgarantien über 2009 hinaus notwendig, um die Refinanzierung der HRE zu sichern. Die HRE geht davon aus, dass die Übernahme durch den deutschen Staat sie wieder in die Lage versetzen wird, sich kurzfristig Kapital am Markt zu beschaffen, wenn auch in geringerem Umfang als früher. Deutschland erklärt, Ziel der HRE sei es, sich ab Ende 2014 wieder selbstständig auf den Kapitalmärkten refinanzieren zu können. |
(37) |
Durch die Umstrukturierung schrumpft die Bilanzsumme der HRE insgesamt um 25 % von 420 Mrd. EUR (2008) auf [300—350] Mrd. EUR (2013). Nach Angaben Deutschlands will die HRE ihre Bilanzsumme langfristig um [45—55] % auf rund [200—250] Mrd. EUR verringern. |
(38) |
Die HRE legte drei Szenarios für die künftige Entwicklung des Unternehmens bis 2016 vor (Best Case, Base Case und Stress Case). Dem Base-Case-Szenario zufolge werden sich die wichtigsten Indikatoren wie folgt entwickeln: (10)
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(39) |
Auf der Grundlage der vorgelegten Prognosen werden für die HRE ab 2012 wieder positive Ergebnisse vor Steuern und ab [2013—2015] positive Ergebnisse nach Steuern erwartet. |
(40) |
Deutschland erklärt, dass die Szenarien auf realistischen Annahmen beruhen, und betont, dass die HRE selbst im Stress-Case-Szenario [2013—2014] die langfristige Rentabilität erreicht haben wird. Laut Stress-Case-Szenario wird die HRE ab [2013—2014] wieder positive Ergebnisse vor Steuern und ab [2014—2015] positive Ergebnisse nach Steuern erzielen. |
(41) |
Deutschland macht geltend, dass die Unterstützungsmaßnahmen auf das zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der HRE notwendige Mindestmaß begrenzt sind. In Anbetracht der begrenzten Marktstellung der HRE und der — aus Sicht von Deutschland — geplanten substanziellen Ausgleichsleistungen würden sie zu keiner unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrung führen. Zudem erhielten wesentliche Wettbewerber der HRE aufgrund der derzeitigen Finanzkrise ebenfalls staatliche Beihilfen größeren Umfangs. |
3. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
3.1 Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
(42) |
Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
(43) |
Die Kommission stellt fest, dass die HRE grenzüberschreitend und international tätig ist, so dass ein etwaiger aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil den Wettbewerb in der Kreditwirtschaft beeinträchtigen und sich auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken würde. |
3.1.1 Staatliche Garantie über 35 Mrd. EUR
(44) |
Die Kommission hat bereits in ihrer Entscheidung über die Rettungsbeihilfe nachgewiesen, dass die staatliche Garantie eine staatliche Beihilfe darstellt (11). |
3.1.2 Verlängerung der SoFFin-Garantien über 52 Mrd. EUR
(45) |
Die SoFFin-Garantien wurden ursprünglich im Rahmen des deutschen Rettungspakets für Finanzinstitute gewährt und stellen demzufolge eine staatliche Beihilfe dar. Die Kommission ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Auffassung, dass auch die Verlängerung dieser Garantien als staatliche Beihilfe anzusehen ist. |
3.1.3 Übernahme von 8,7 % der HRE-Aktien durch den SoFFin
(46) |
Die Maßnahme wird vom SoFFin gewährt. Die Kommission hat bereits nachgewiesen, dass es sich bei einer Kapitalzufuhr dieses Fonds, den die deutsche Regierung im Rahmen des deutschen Rettungspakets einrichtete, um staatliche Beihilfen handelt (12). |
(47) |
Die Kommission betrachtet den Erwerb neuer Aktien als Kapitalzuführung und ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Auffassung, dass diese Maßnahme der HRE einen selektiven Vorteil verschafft. Sie ermöglicht der HRE, zu günstigeren Bedingungen Kapital aufzunehmen, als ihr dies auf dem Markt möglich wäre. Angesichts der Schwierigkeiten der HRE ist zweifelhaft, ob ein privater Kapitalgeber bereit gewesen wäre, der HRE unter diesen Bedingungen Kapital zur Verfügung zu stellen. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass der SoFFin 3 EUR pro Aktie zahlte, obwohl HRE-Aktien an der Börse zu einem deutlich niedrigeren Preis gehandelt wurden. Am 27. März 2009 notierte die Aktie bei Börsenschluss mit 1,14 EUR und am 30. März 2009 mit 1,49 EUR. Betrachtet man beispielsweise die zwei vorangegangenen Monate (26. Januar 2009 bis 26. März 2009), hatte man an der Börse Notierungen der Aktie zwischen ca. 0,60 EUR und 1,95 EUR. |
(48) |
Die Kommission kommt daher in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass die Maßnahme eine Beihilfe darstellt. |
3.2 Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt
(49) |
Die Verlängerung der SoFFin-Garantien über 52 Mrd. EUR ist im Rahmen des gegenwärtigen Verfahrens zu prüfen. |
(50) |
Auch der Erwerb neuer Aktien ist im Rahmen dieses Verfahrens zu prüfen. […] |
3.2.1 Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag
(51) |
Deutschland macht geltend, die Beihilfe müsse auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag geprüft werden. Deutschland betrachtet die HRE aufgrund ihrer Bedeutung für den deutschen und internationalen Pfandbriefmarkt als systemrelevant. Die Unterstützungsmaßnahmen seien notwendig gewesen, um eine beträchtliche Störung des deutschen Wirtschaftslebens zu vermeiden. |
(52) |
Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag ist die Kommission befugt, eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, wenn sie zur ‚Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats‘ beiträgt. Die Kommission weist darauf hin, dass das Gericht erster Instanz nachdrücklich darauf hingewiesen hat, dass Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag restriktiv anzuwenden ist und eine etwaige Beihilfe nicht nur einem Unternehmen oder einem Wirtschaftszweig zugutekommen darf, sondern der Beseitigung einer Störung im gesamten Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats dienen muss (13). |
(53) |
Am 13. Oktober 2008 nahm die Kommission die sogenannte Bankenmitteilung (14) an. Darin hält die Kommission fest, dass angesichts des gravierenden Ausmaßes der derzeitigen Krise auf den Finanzmärkten und ihrer möglichen Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft der Mitgliedstaaten, für Beihilfemaßnahmen zur Bewältigung dieser Systemkrise unter den gegebenen Umständen Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann. |
(54) |
In Bezug auf die HRE stellt die Kommission fest, dass die Deutsche Bundesbank in einem Schreiben vom 1. Oktober 2008 bestätigte, dass die Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der HRE erforderlich sind, um Schaden vom deutschen und europäischen Finanzsystem abzuwenden. Außerdem ist nach Angaben Deutschlands der deutsche Pfandbriefmarkt mit einem Volumen von rund 900 Mrd. EUR der zweitgrößte der Welt. Die HRE steht für rund ein Fünftel dieses Marktes. Ein Zusammenbruch der HRE hätte deshalb unvorhersehbare Folgen. |
(55) |
Außerdem hat die Kommission in ihrer Entscheidung zur Genehmigung des deutschen Rettungspakets für Finanzinstitute erachtet, dass Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b anwendbar ist. |
(56) |
Die Kommission geht daher davon aus, dass angesichts der Systemrelevanz der HRE ein Nicht-Gewährung der staatlichen Beihilfen eine beträchtliche Störung des deutschen Wirtschaftslebens zur Folge gehabt hätte. Aus den vorstehenden Erwägungen zieht die Kommission den Schluss, dass Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag im vorliegenden Fall anwendbar ist und die angemeldeten Beihilfemaßnahmen auf dieser Grundlage zu würdigen sind. |
3.2.2 Vereinbarkeit nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag
(57) |
Wie die Kommission in drei jüngst im Zusammenhang mit der derzeitigen Finanzkrise verabschiedeten Mitteilungen (15) bestätigt hat, sind staatliche Beihilfen für Banken im Kontext der gegenwärtigen Finanzkrise anhand der Grundsätze der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zu würdigen, wobei die besonderen Umstände der systemischen Krise in den Finanzmärkten berücksichtigt werden (16). Dies bedeutet, dass die Prinzipien der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien im vorliegenden Fall der Umstrukturierung der HRE, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag zu prüfen ist, angepasst werden müssen. Dies gilt insbesondere für die Regeln der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zum Eigenbeitrag. Angesichts der Tatsache, dass es für HRE fast nicht möglich ist, externe Finanzierung zu erhalten, und dass das Erfordernis eines Eigenbeitrags von 50 % — wie in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vorgesehen — in dem derzeitigen wirtschaftlichem Umfeld nicht machbar scheint, akzeptiert die Kommission, dass es für die Dauer der Finanzkrise unter Umständen nicht angemessen ist, einen Eigenbeitrag zu verlangen, der einem von vornherein festgelegten Anteil der Restrukturierungskosten entspricht. Darüber hinaus müssen auch die Natur und die Umsetzung von Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen insoweit hinterfragt werden, als HRE aufgrund der derzeitigen Marktverhältnisse einen längeren Zeitraum für die Umsetzung benötigt. |
(58) |
Wie von der Kommission bereits bei früherer Gelegenheit festgestellt, dürfte der Umfang der zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderlichen Umstrukturierung in direktem Verhältnis zur Reichweite und Höhe der Beihilfe einerseits und zur Tragfähigkeit (bzw. Nichttragfähigkeit) des HRE-Geschäftsmodells andererseits stehen. (17) |
(59) |
Der Umstrukturierungsplan muss die Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist wiederherstellen. Die Kommission hat Zweifel daran, dass der vorgelegte Umstrukturierungsplan die Rentabilität der HRE wiederherstellen kann. Sie hat außerdem Zweifel, ob der in dem Umstrukturierungsplan abgesteckte Zeitrahmen als angemessen angesehen werden kann, da die HRE erst wieder ab 2012 Gewinne vor Steuern und ab [2013—2014] erst wieder Gewinne nach Steuern erwartet. |
(60) |
Eines der Hauptprobleme der HRE ist die Refinanzierung ihrer Geschäftstätigkeit, da sie Schwierigkeiten hat, ohne staatliche Garantien auf dem Markt kurzfristige Liquidität aufzunehmen. Deshalb will sich die HRE in Zukunft auf das pfandbrieffähige Geschäft konzentrieren und sich in erster Linie über die Ausgabe von Pfandbriefen refinanzieren. Wie im Umstrukturierungsplan bereits angedeutet, könnten sich jedoch auch diverse Wettbewerber der HRE für diese Strategie entscheiden, so dass sie mit Risiken verbunden ist. Das Hauptrisiko, falls andere Wettbewerber die gleiche Strategie verfolgen, würde sein, dass die Margen gering sein werden. Außerdem scheint der Umstrukturierungsplan zu suggerieren, dass Investoren derzeit nicht in von HRE ausgegebene Pfandbriefe investieren möchten. |
(61) |
Die Kommission weist in diesem Zusammenhang außerdem darauf hin, dass die HRE ihrer eigenen Planung zufolge ihr künftiges Gesamtportfolio in ihren Kerngeschäftsbereichen ‚Commercial Real Estate Finance‘ und ‚Public Sector Finance‘ nicht signifikant zu reduzieren scheint. Die Aktiva in diesen Bereichen summierten sich 2008 auf [240—290] Mrd. EUR und sollen bis 2014 auf [200—260] Mrd. EUR abgebaut werden. Das Refinanzierungsvolumen scheint also hoch zu bleiben. |
(62) |
Zudem stellt die Kommission fest, dass die HRE mit weiteren Staats-Garantien und mit der weiteren Verlängerung der existierenden Staats-Garantien nach Mitte August 2009 und Dezember 2009 rechnet, um ihre Refinanzierung in den nächsten Jahren, und insbesondere die Refinanzierung des bestehenden Portfolios, zu sichern Die HRE rechnet außerdem mit einer staatlichen Kapitalzuführung von 10 Mrd. EUR, die die Bank nach Aussagen der HRE in die Lage versetzen soll, sich auf dem Markt kurzfristiges Kapital zu beschaffen. Diese staatlichen Maßnahmen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handeln dürfte, wurden noch nicht offiziell bei der Kommission angemeldet, so dass nicht klar ist, ob sie wirklich ergriffen und durchgeführt werden. Gemäß den Angaben in dem Umstrukturierungsplan scheint es, als ob die HRE nicht in der Lage wäre, ihr bestehendes Portfolio ohne diese zusätzlichen staatlichen Garantien zu refinanzieren. Die HRE geht im Übrigen davon aus, dass sie erst Ende [2013—2014] wieder in der Lage sein wird, sich eigenständig auf den Kapitalmärkten zu refinanzieren. |
(63) |
Zudem ist die Kommission angesichts der erheblichen finanziellen Schwierigkeiten der HRE der vorläufigen Meinung, dass die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen nicht weit genug gehen. Dies wird jedoch während des formalen Investigations-Verfahrens weiter untersucht. Die vorläufigen Zweifel an der Herstellung der Rentabilität werden in der Tatsache bestätigt, dass die HRE dem vorgelegten Umstrukturierungsplan zufolge erst ab [2013—2014] (Base Case) bzw. [2014—2015] (Stress Case) wieder positive Ergebnisse nach Steuern erwartet. Die Kommission ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Auffassung, dass dies nicht als angemessene Frist für die Wiederherstellung der Rentabilität im Sinne der Leitlinien angesehen werden kann. Zum derzeitigen Zeitpunkt würde die Kommission eine Zeitspanne von 3—5 Jahren als angemessene Zeitspanne zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit ansehen. |
(64) |
Auch im Falle der Umstrukturierung einer Bank müssen zur Vermeidung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen Maßnahmen getroffen werden, die im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten stehen. |
(65) |
Die Kommission hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt Zweifel, ob die von Deutschland vorgeschlagenen Maßnahmen, d. h. die Reduzierung der Bilanzsumme, die Aufgabe eines Geschäftsbereichs und eines Geschäftssegements, die Beschränkung der Geschäftstätigkeit in den beiden neuen Kerngeschäftsfeldern ‚Commercial Real Estate Finance‘ und ‚Public Sector Finance‘ sowie die Veräußerung von zwei Tochtergesellschaften (Collineo Asset Management, DEPFA First Albany) und der beträchtliche Abbau der Geschäftspräsenz als solche Maßnahmen akzeptiert werden können, denn sie scheinen zumindest teilweise für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendig zu sein. |
(66) |
Selbst wenn sie zum Teil als Maßnahmen zur Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen akzeptiert werden könnten, würden diese Maßnahmen zusammengenommen bis [2013—2014] lediglich eine Verringerung der Bilanzsumme um 25 % bewirken, was die Kommission üblicherweise in Anbetracht des hohen Betrags als unzureichend ansehen würde (18). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde die Kommission weitere Maßnahmen erwarten. |
(67) |
Die Kommission hat Zweifel, ob die derzeit als Umstrukturierungskosten und Eigenbeitrag geltend gemachten Beträge in ihrer Gesamtheit als solche anzusehen sind, und benötigt daher diesbezüglich weitere Informationen. Insbesondere ist sich die Kommission nicht sicher, ob der Behauptung Deutschlands gefolgt werden kann, dass Kosten aufgrund der Reduzierung der Kreditportfolios und entgangene Gewinne infolge der Aufgabe von Geschäftsbereichen und -segmenten Umstrukturierungskosten darstellen. Die Kommission hat überdies Zweifel, ob sie angesichts der gewährten Beihilfe das Argument Deutschlands akzeptieren kann, dass HRE einen großen Teil der Umstrukturierungskosten selbst trage. Die Kommission bezweifelt weiter, dass Posten wie die Deckung von Buchverlusten durch die jetzigen Anteilseigener als Eigenbeitrag zu betrachten sind. Die Kommission hat derzeit noch keine klaren Informationen über die Gesamtziffer des Eigenbeitrages. |
(68) |
Bislang liegen der Kommission keine Anhaltspunkte vor, die den Schluss zulassen, dass ein ausreichender Eigenbeitrag zur Umstrukturierung geleistet würde. |
3.3 Schlussfolgerung
(69) |
Aus den vorstehenden Erwägungen zieht die Kommission vorläufig den Schluss, dass die angemeldeten Maßnahmen […] staatliche Beihilfen darstellen. Die Kommission hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt Zweifel, ob diese Maßnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. |
4. ENTSCHEIDUNG
Auf der Grundlage der oben dargelegten Erwägungen wird das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet. Die Kommission fordert Deutschland auf, ihr zusätzlich zu den ihr bereits vorliegenden Unterlagen alle zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe sachdienlichen Unterlagen, Angaben und Daten zu übermitteln, und insbesondere:
— |
Zeitplan für die Implementierung der unterschiedlichen Maßnahmen |
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Detaillierte Informationen über die unterschiedlichen Umstrukturierungskosten |
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Informationen über die Dauer der Umstrukturierungsperiode |
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Überblick über die vorgesehenen weiteren Staatsbeihilfe-Maßnahmen |
Deutschland wird ersucht, dem potenziellen Beihilfeempfänger unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens zuzuleiten.
Die Kommission erinnert Deutschland an die aufschiebende Wirkung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden können.
Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung dieses Schreibens und einer Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften über die Beihilfesache unterrichten wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle Beteiligten werden aufgefordert, ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung abzugeben.”
(1) Entscheidung der Kommission vom 2.10.2008 (ABl. C 293 vom 15.11.2008, S. 1).
(2) ABl C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(3) Pfandbriefe sind eine Art gedeckte Schuldverschreibungen und werden auf zweierlei Weise gedeckt. Zusätzlich zu der Haftung durch die Bank selbst werden sie, wie im deutschen Pfandbriefgesetz festgelegt, durch spezifische Aktiva wie Hypothekendarlehen oder Kredite öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten besichert.
(4) Die Garantie sichert Schuldverschreibungen, die eine Laufzeit von 3 Monaten haben. Nach Ablauf der 3 Monate wird mit der selben Garantie erneut eine Inhaberschuldverschreibung gesichert, wobei die Konditionen und die Höchstsumme der Garantie stets identisch bleiben.
(5) First-Loss-Garantiebetrag: Differenz zwischen dem Garantienominalbetrag (maximal 35 Mrd. EUR) und dem Second-Loss-Garantiebetrag (Teil des Garantienominalbetrags, der 14,2 Mrd. EUR übersteigt).
(6) Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2008 in der Sache N 512/08 — Rettungspaket für Kreditinstitute in Deutschland, ersetzt durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 in der Sache N 625/08 — Rettungspaket für Finanzinstitute in Deutschland.
(7) Vertrauliche Informationen.
(8) Diese Maßnahmen stellen wahrscheinlich staatliche Beihilfen dar.
(9) Im Bereich Real Estate Finance und Public Sector Finance.
(10) Gemäß Information der deutschen Behörden vom 29. April 2009: Die Planung basiert auf den International Financial Reporting Standards (IFRS). Der HRE-Konzern unterliegt nicht als ganzes der Besteuerung. Vielmehr werden die einzelnen rechtlichen Einheiten und deren Niederlassungen separat im jeweiligen Land zur Steuer veranlagt. Es ist daher denkbar, dass, obwohl der Konzern insgesamt einen Verlust erzielt, einzelne rechtliche Einheiten Gewinne erzielen, und daher Steuern zahlen müssen. Gemäß IFRS sind nicht nur die tatsächlichen Steuererträge und Steueraufwendungen im Konzernabschluss darzustellen, sondern auch die latenten Steuererträge und Steueraufwendungen.
(11) Siehe Fußnote 1.
(12) Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2008 in der Sache N 512/08 — Rettungspaket für Kreditinstitute in Deutschland ersetzt durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 in der Sache N 625/08 — Rettungspaket für Finanzinstitute in Deutschland.
(13) Vgl. grundsätzlich verbundene Rs. T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen und Volkswagen AG/Kommission, Slg. 1999, II-3663, Rdnr. 167. Angewendet in Kommissionsenscheidung im Fall C 47/1996, Crédit Lyonnais, ABl. 1998 L 221/28, Punkt 10.1, Kommissionentscheidung im Fall C 28/2002 Bankgesellschaft Berlin, ABl. 2005 L 116, S. 1, Punkte 153 ff. und Kommissionsentscheidung im Fall C 50/2006 BAWAG, noch nicht veröffentlicht, Punkte 166 ff. Vgl Kommissionentschediung vom 5. Dezember 2007 im Fall NN 70/07, Northern Rock, ABl. C 43 vom 16.2.2008, S. 1, Kommissionsentscheidung vom 30. April 2008 imn Fall NN 25/08, Rettungsbeihilfe an WestLB, ABl. C 189 vom 26.7.2008, S. 3, Kommissionsentscheidung vom 4. Juni 2008 im Fall C 9/2008 SachsenLB, noch nicht veröffentlicht.
(14) Mitteilung der Kommission vom 13.10.2008 — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise, (ABl. C 270, 25.10.2008, S. 8).
(15) Siehe Mitteilung der Kommission vom 13 Oktober 2008 (Bankenmitteilung) ABl. vom 25.10.2008 C 270/8, Rdnr. 10, 32, 42; Mitteilung der Kommission zur Rekapitalisierung von Banken vom 8 Dezember 2008, ABl. vom 15.1.2009, C 10/2, Rdnr. 44., Mitteilung der Kommission zu wertgeminderten Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft, ABl. vom 26.3.2009, C 72/1, Rdnr. 17 und 58ff.
(16) Siehe explizit Bankenmitteilung — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise, (ABl. C 270, 25.10.2008, S. 8, Rdnr. 42).
(17) Siehe Randnummer 52 der Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft und Randnummer 44 der Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen.
(18) Siehe z. B. Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der IKB, Entscheidung der Kommission vom 11.3.2008, noch nicht veröffentlicht.