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Document 62018CO0804

Berichtigungsbeschluss vom 16. September 2021.
IX und MH Müller Handels GmbH gegen WABE eV und MJ.
Urteilsberichtigung.
Verbundene Rechtssachen C-804/18 und C-341/19.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:750

 BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

16. September 2021 ( *1 )

„Urteilsberichtigung“

In den verbundenen Rechtssachen C‑804/18 REC und C‑341/19 REC

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Arbeitsgericht Hamburg (Deutschland) (C‑804/18) und vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) (C‑341/19) mit Entscheidungen vom 21. November 2018 und vom 30. Januar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Dezember 2018 und am 30. April 2019, in den Verfahren

IX

gegen

WABE e. V. (C‑804/18)

und

MH Müller Handels GmbH

gegen

MJ (C‑341/19)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras, E. Regan, L. Bay Larsen, N. Piçarra und A. Kumin sowie des Richters T. von Danwitz, der Richterin C. Toader, der Richter M. Safjan, F. Biltgen (Berichterstatter) und P. G. Xuereb, der Richterin L. S. Rossi und des Richters I. Jarukaitis,

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1

Am 15. Juli 2021 hat der Gerichtshof (Große Kammer) das Urteil WABE und MH Müller Handel (C‑804/18 und C‑341/19, EU:C:2021:594) erlassen.

2

Die Kopfzeile dieses Urteils enthält in seiner Fassung in der Verfahrenssprache irrtümlich nicht den Hinweis auf den Namen der zweiten verbundenen Rechtssache, nämlich „MH Müller Handel“. Darüber hinaus enthält dieses Urteil in derselben Fassung einen Fehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen ist.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) beschlossen:

 

1.

Die Kopfzeile des Urteils vom 15. Juli 2021, Wabe und MH Müller Handel (C‑804/18 und C‑341/19, EU:C:2021:594) in seiner Fassung in der Verfahrenssprache ist wie folgt zu berichtigen: „WABE und MH Müller Handel“

 

2.

Rn. 85 des Urteils vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel (C‑804/18 und C‑341/19, EU:C:2021:594) in seiner Fassung in der Verfahrenssprache ist wie folgt zu berichtigen:

„Zu den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften des nationalen Rechts, insbesondere Art. 4 Abs. 1 GG, und der sich aus ihnen ergebenden Anforderung, dass es in einer Situation wie der in diesen Rechtssachen in Rede stehenden dem Arbeitgeber obliegt, nicht nur nachzuweisen, dass er ein rechtmäßiges Ziel verfolgt, das eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung rechtfertigen kann, sondern auch zu belegen, dass zum Zeitpunkt der Einführung der fraglichen internen Regel eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung dieses Ziels bestand oder gegenwärtig besteht, wie beispielsweise die Gefahr konkreter Unruhe innerhalb des Unternehmens oder die konkrete Gefahr von Ertragseinbußen, ist festzustellen, dass sich eine solche Anforderung in den durch Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/78 festgelegten Rahmen in Bezug auf die Rechtfertigung einer mittelbaren Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung fügt.“

 

3.

Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.

 

Luxemburg, den 16. September 2021

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident

K. Lenaerts


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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