Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02000A0621(01)-20150219

    Consolidated text: Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2000/384/2015-02-19

    02000A0621(01) — DE — 19.02.2015 — 002.003


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN

    zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

    (ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel

      L 346

    67

    31.12.2003

    ►M2

    BESCHLUSSNr. 2/2005 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ISRAEL vom 22. Dezember 2005

      L 20

    1

    24.1.2006

    ►M3

    PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

      L 149

    2

    2.6.2006

    ►M4

    PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

      L 317

    65

    5.12.2007

    ►M5

    ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

      L 313

    83

    28.11.2009

    ►M6

    ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

      L 31

    3

    31.1.2013

    ►M7

    PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

      L 21

    3

    24.1.2019


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 204 vom 10.6.2021, S.  48  (2000/621)




    ▼B

    EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN

    zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits



    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    IRLAND,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

    im folgenden „Gemeinschaft“ genannt, einerseits, und

    DER STAAT ISRAEL,

    im folgenden „Israel“ genannt, andererseits,

    IN ANBETRACHT der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Israel sowie ihrer gemeinsamen Werte,

    IN DER ERWÄGUNG, daß die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Israel diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Partnerschaft dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen und daß sie eine weitere Integration der israelischen Wirtschaft in die europäische Wirtschaft unterstützen,

    IN ANBETRACHT der Bedeutung, welche die Vertragsparteien dem Grundsatz der wirtschaftlichen Freiheit und den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie beimessen, welche die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,

    EINGEDENK der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stärkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung durch Förderung der regionalen Zusammenarbeit zu vereinen,

    IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen und auszubauen,

    IN DEM WUNSCH, einen Dialog über wirtschaftliche, wissenschaftliche, technologische, kulturelle, audiovisuelle und soziale Fragen zum Vorteil der Vertragsparteien zu führen und zu intensivieren,

    IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Israels für den Freihandel und insbesondere für die Wahrung der Rechte und die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), wie es aus den Verhandlungen der Uruguay-Runde hervorgegangen ist,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, daß das Assoziationsabkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für den Ausbau von Handel, Investitionen und wirtschaftlicher und technologischer Zusammenarbeit schaffen wird,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



    Artikel 1

    (1)  
    Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Israel andererseits wird eine Assoziation gegründet.
    (2)  

    Ziel dieses Abkommens ist es,

    — 
    einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
    — 
    durch Ausweitung unter anderem des Waren- und Dienstleistungsverkehrs, die beiderseitige Liberalisierung des Niederlassungsrechts, die weitere schrittweise Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens, den freien Kapitalverkehr und die Intensivierung der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie die ausgewogene Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Israel zu fördern und so in der Gemeinschaft und in Israel die Entwicklung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und eine höhere Produktivität und finanzielle Stabilität zu begünstigen;
    — 
    die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu festigen;
    — 
    die Zusammenarbeit in sonstigen Bereichen zu fördern, die von gemeinsamem Interesse sind.

    Artikel 2

    Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie alle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie, von denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die ein wesentliches Element dieses Abkommens sind.



    TITEL I

    POLITISCHER DIALOG

    Artikel 3

    (1)  
    Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er stärkt ihre Beziehungen, trägt zur Entwicklung einer dauerhaften Partnerschaft bei und erhöht das gegenseitige Verständnis und die gegenseitige Solidarität.
    (2)  

    Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere

    — 
    die Entwicklung eines besseren gegenseitigen Verständnisses und einer stärkeren Konvergenz der Standpunkte in internationalen Fragen, insbesondere in solchen Fragen, die wesentliche Folgen für die eine oder die andere Vertragspartei haben können, ermöglichen;
    — 
    jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;
    — 
    die regionale Sicherheit und Stabilität begünstigen.

    Artikel 4

    Der politische Dialog bezieht sich auf alle Fragen von gemeinsamem Interesse und soll neue Formen der Zusammenarbeit zur Erreichung der gemeinsamen Ziele, insbesondere Frieden, Sicherheit und Demokratie, ermöglichen.

    Artikel 5

    (1)  

    Der politische Dialog erleichtert die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen und wird insbesondere geführt:

    a) 

    auf Ministerebene;

    b) 

    auf der Ebene hoher Beamter (der politischen Direktoren) zwischen Vertretern Israels einerseits und Vertretern der Präsidentschaft des Rates und der Kommission andererseits;

    c) 

    durch volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle, einschließlich der regelmäßigen Unterrichtung durch Beamte, Konsultationen anläßlich internationaler Konferenzen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittländern;

    d) 

    durch regelmäßige Unterrichtung Israels über Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die erwidert wird;

    e) 

    durch alle anderen Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs leisten können.

    (2)  
    Es findet ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und der israelischen Knesset statt.



    TITEL II

    FREIER WARENVERKEHR



    KAPITEL 1

    GRUNDSÄTZE

    Artikel 6

    (1)  
    Die Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Israel wird nach den in diesem Abkommen festgelegten Modalitäten und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und der übrigen multilateralen Übereinkünfte über den Warenverkehr, die dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) beigefügt sind (im folgenden „GATT“ genannt), ausgebaut.
    (2)  
    Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gelten die Kombinierte Nomenklatur und der israelische Zolltarif.



    KAPITEL 2

    GEWERBLICHE WAREN

    Artikel 7

    ▼M5

    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Israels, mit Ausnahme der in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des israelischen Zolltarifs aufgeführten Waren und der in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Waren.

    ▼B

    Artikel 8

    Einfuhr- und Ausfuhrzölle sowie Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen der Gemeinschaft und Israel verboten. Dies gilt auch für Finanzzölle.

    ▼M5 —————

    ▼B



    KAPITEL 3

    ▼M5

    LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE UND FISCHEREIERZEUGNISSE

    ▼B

    Artikel 10

    ▼M5

    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des israelischen Zolltarifs und die in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Israels.

    ▼B

    Artikel 11

    Die Gemeinschaft und Israel nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind. Ab 1. Januar 2000 prüfen die Gemeinschaft und Israel die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Israel im Einklang mit diesem Ziel ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind.

    Artikel 12

    ▼M5

    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Israel gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in den Protokollen Nr. 1 und Nr. 3 festgelegte Regelung.

    ▼B

    Artikel 13

    ▼M5

    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gilt bei der Einfuhr nach Israel die in den Protokollen Nr. 2 und Nr. 3 festgelegte Regelung.

    ▼B

    Artikel 14

    ▼M5

    Die Gemeinschaft und Israel treten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels, unterzeichnet in Brüssel am 4. November 2009, zusammen, um die Möglichkeit zu prüfen, einander weitere Zugeständnisse im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen einzuräumen.

    ▼M5 —————

    ▼B



    KAPITEL 4

    GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

    Artikel 16

    Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen der Gemeinschaft und Israel verboten.

    Artikel 17

    Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen der Gemeinschaft und Israel verboten.

    Artikel 18

    (1)  
    Für Ursprungswaren Israels gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten einander gewähren.
    (2)  
    Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln.

    Artikel 19

    (1)  
    Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.
    (2)  
    Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung inländischer indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

    Artikel 20

    (1)  
    Wird als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die betreffende Vertragspartei die aus diesem Abkommen folgenden Maßnahmen für die Waren abändern, für die die Regelung oder die Änderungen gelten.
    (2)  
    In diesen Fällen trägt die betreffende Vertragspartei den Interessen der anderen Vertragspartei gebührend Rechnung. Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien einander im Assoziationsausschuß konsultieren.

    Artikel 21

    (1)  
    Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken.
    (2)  
    Im Assoziationsausschuß finden Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Israel statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und, falls erforderlich, über alle anderen wichtigen Fragen, die ihre jeweilige Handelspolitik gegenüber Drittländern betreffen. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Europäischen Union statt, um sicherzustellen, daß den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Israels Rechnung getragen werden kann.

    Artikel 22

    Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des GATT und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 25 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

    Artikel 23

    Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt,

    — 
    daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder
    — 
    daß in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen hervorgerufen werden oder drohen oder
    — 
    Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

    so kann die Gemeinschaft oder Israel unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 25 geeignete Maßnahmen treffen.

    Artikel 24

    Führt die Befolgung des Artikels 17

    i) 

    zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

    ii) 

    zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware

    und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 25 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

    Artikel 25

    (1)  
    Legt die Gemeinschaft oder Israel für die Einfuhren von Waren, welche die in Artikel 23 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.
    (2)  
    Die betreffende Vertragspartei stellt dem Assoziationsausschuß in den Fällen der Artikel 22, 23 und 24 vor Ergreifen der dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) so schnell wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

    Mit Vorrang sind solche Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

    Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuß notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Beseitigung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Ausschuß.

    (3)  

    Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:

    a) 

    Bezüglich des Artikels 22 wird der Assoziationsausschuß über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls das Dumping nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

    b) 

    Bezüglich des Artikels 23 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuß zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.

    Hat der Assoziationsausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Notwendige beschränken.

    c) 

    Bezüglich des Artikels 24 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuß zur Prüfung vorgelegt.

    Der Assoziationsausschuß kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluß gefaßt, so kann die ausführende Vertragspartei bei der Ausfuhr der betreffenden Ware geeignete Maßnahmen treffen.

    d) 

    Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den Fällen der Artikel 22, 23 und 24 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird hiervon unverzüglich unterrichtet.

    Artikel 26

    Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Israels kann die Gemeinschaft beziehungsweise Israel unter den im Rahmen des GATT festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV der Satzung des Internationalen Währungsfonds restriktive Maßnahmen treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Israel unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung der Maßnahmen vor.

    Artikel 27

    Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

    Artikel 28

    Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind für diesen Titel in Protokoll Nr. 4 festgelegt.



    TITEL III

    NIEDERLASSUNGSRECHT UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

    Artikel 29

    (1)  
    Die Vertragsparteien kommen überein, das Recht von Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen Vertragspartei für Leistungsempfänger in der anderen Vertragspartei in den Geltungsbereich dieses Abkommens einzubeziehen.
    (2)  
    Der Assoziationsrat spricht die für die Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels erforderlichen Empfehlungen aus.

    Bei diesen Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrungen bei der gegenseitigen Einräumung der Meistbegünstigung sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden „GATS“ genannt), insbesondere aus dessen Artikel V.

    (3)  
    Die Erreichung dieses Ziels wird im Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens erstmals geprüft.

    Artikel 30

    (1)  
    In einer ersten Phase bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem GATS, zu denen insbesondere die gegenseitige Einräumung der Meistbegünstigung in den Dienstleistungssektoren gehört, für die diese Verpflichtung gilt.
    (2)  

    Im Einklang mit dem GATS gilt die Meistbegünstigung nicht für

    a) 

    die Vorteile, welche die eine oder die andere Vertragspartei nach einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V des GATS gewährt, oder für die aufgrund einer solchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen;

    b) 

    die sonstigen Vorteile, die nach der von der einen oder der anderen Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt werden.



    TITEL IV

    KAPITALVERKEHR, ZAHLUNGEN, ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN, WETTBEWERB UND GEISTIGES EIGENTUM



    KAPITEL 1

    KAPITALVERKEHR UND ZAHLUNGEN

    Artikel 31

    Im Rahmen dieses Abkommens sind unbeschadet der Artikel 33 und 34 Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft einerseits und Israel andererseits und jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes ihrer Staatsangehörigen oder des Ortes, an dem das Kapital investiert wird, unzulässig.

    Artikel 32

    Laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr im Rahmen dieses Abkommens sind frei von allen Beschränkungen.

    Artikel 33

    Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens und der sonstigen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und Israels berühren die Artikel 31 und 32 nicht die Anwendung von Beschränkungen, die zwischen ihnen bei Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich ihres Kapitalverkehrs bestehen und Direktinvestitionen, unter anderem in Immobilien, Niederlassung, Erbringung von Finanzdienstleistungen und Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten betreffen.

    Der Transfer von Investitionen, die von Gebietsansässigen der Gemeinschaft in Israel oder von Gebietsansässigen Israels in der Gemeinschaft getätigt werden, und von daraus resultierenden Gewinnen ins Ausland bleibt jedoch unberührt.

    Artikel 34

    Falls der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Israel unter außergewöhnlichen Umständen erhebliche Schwierigkeiten für das Funktionieren der Währungspolitik oder der Geldpolitik in der Gemeinschaft oder in Israel verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft beziehungsweise Israel unter den im Rahmen des GATS festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV der Satzung des Internationalen Währungsfonds im Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Israel für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.



    KAPITEL 2

    ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

    Artikel 35

    Die Vertragsparteien treffen im Hinblick auf die gegenseitige Öffnung ihrer Märkte für öffentliche Beschaffung und der Beschaffungsmärkte der im Versorgungssektor tätigen Unternehmen für den Kauf von Waren, Werken und Dienstleistungen Maßnahmen, die über das hinausgehen, was nach dem im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vereinbart worden ist.



    KAPITEL 3

    WETTBEWERB

    Artikel 36

    (1)  

    Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Israel zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar

    i) 

    alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

    ii) 

    die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Israels oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

    iii) 

    staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

    (2)  
    Der Assoziationsrat beschließt binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1.

    Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT als Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Ziffer iii) angewandt.

    (3)  
    Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über die Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
    (4)  
    Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 3 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse findet Absatz 1 Ziffer iii) keine Anwendung.
    (5)  

    Wenn die Gemeinschaft oder Israel der Ansicht ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und

    — 
    in den in Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, und
    — 
    wenn bei Fehlen derartiger Bestimmungen diese Verhaltensweise den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen droht,

    kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuß oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

    Hinsichtlich der mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbaren Verhaltensweisen können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das GATT fallen, nur nach den Verfahren und unter den Voraussetzungen des GATT oder aller anderen einschlägigen Übereinkünfte eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

    (6)  
    Unbeschadet anderslautender Bestimmungen, die nach Absatz 2 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses Informationen aus.

    Artikel 37

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten und Israel formen alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Israels ausgeschlossen ist.
    (2)  
    Der Assoziationsausschuß wird über die zur Erreichung dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.

    Artikel 38

    Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Israel beeinträchtigen und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Wahrnehmung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben — de jure oder de facto — nicht entgegen.



    KAPITEL 4

    GEISTIGES, GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM

    Artikel 39

    (1)  
    Nach den Bestimmungen dieses Artikels und des Anhangs VII gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
    (2)  
    Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs VII wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, welche die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.



    TITEL V

    WIRTSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 40

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zu intensivieren. Ausführliche Vereinbarungen über die Erreichung dieses Ziels werden in einem zu diesem Zweck geschlossenen Sonderabkommen getroffen werden.



    TITEL VI

    WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 41

    Ziele

    Die Gemeinschaft und Israel verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu ihrem beiderseitigen Vorteil und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Einklang mit den übergeordneten Zielen dieses Abkommens zu fördern.

    Artikel 42

    Geltungsbereich

    (1)  
    Die Zusammenarbeit konzentriert sich vor allem auf die Bereiche, die für die Annäherung der israelischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Gemeinschaft von Bedeutung sind, und auf die wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche. Die wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit werden in den Artikeln 44 bis 57 festgelegt; dies läßt die Möglichkeit unberührt, weitere Bereiche, die für die Vertragsparteien von Interesse sind, in die Zusammenarbeit einzubeziehen.
    (2)  
    Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts wird bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen, für die sie von Bedeutung ist, Rechnung getragen.

    Artikel 43

    Mittel und Modalitäten

    Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch

    a) 

    einen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Wirtschaftspolitik umfaßt, insbesondere die Steuerpolitik sowie die Zahlungsbilanz- und Währungspolitik, und durch den die enge Zusammenarbeit zwischen den mit der Währungspolitik befaßten Stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich im Assoziationsrat oder in jedem anderen vom Assoziationsrat benannten Gremium verstärkt wird;

    b) 

    einen regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch in jedem Bereich der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Sachverständigen;

    c) 

    Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen;

    d) 

    die Durchführung gemeinsamer Aktionen wie Seminare und Workshops;

    e) 

    technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;

    f) 

    die Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit.

    Artikel 44

    Regionale Zusammenarbeit

    Die Vertragsparteien unterstützen Maßnahmen, mit denen die regionale Zusammenarbeit gefördert werden soll.

    Artikel 45

    Industrielle Zusammenarbeit

    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen:

    — 
    industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft und in Israel, unter anderem Zugang Israels zu den Gemeinschaftsnetzen für Unternehmenskooperation und zu den Netzen der dezentralen Zusammenarbeit;
    — 
    Diversifizierung der Industrieproduktion Israels;
    — 
    Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen in der Gemeinschaft und in Israel;
    — 
    leichterer Zugang zu Investitionsfinanzierung;
    — 
    Informations- und Hilfsdienste;
    — 
    Innovationsförderung.

    Artikel 46

    Landwirtschaft

    Die Vertragsparteien konzentrieren sich bei der Zusammenarbeit insbesondere auf folgendes:

    — 
    Unterstützung der von ihnen verfolgten Politik zur Diversifizierung der Erzeugung;
    — 
    Förderung der umweltfreundlichen Landwirtschaft;
    — 
    engere Beziehungen zwischen Unternehmen, Berufs- und Fachverbänden und -organisationen in Israel und in der Gemeinschaft auf freiwilliger Grundlage;
    — 
    technische Hilfe und Schulung;
    — 
    Harmonisierung der pflanzenschutz- und veterinärrechtlichen Normen;
    — 
    integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, einschließlich Verbesserung der Grunddienstleistungen und Entwicklung der landwirtschaftsbezogenen Erwerbstätigkeiten;
    — 
    Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Regionen, Austausch von Informationen und Know-how über ländliche Entwicklung.

    Artikel 47

    Normen

    Die Vertragsparteien streben an, die Unterschiede in den Bereichen Normung und Konformitätsprüfung zu verringern. Zu diesem Zweck schließen die Vertragsparteien, soweit angebracht, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung.

    Artikel 48

    Finanzdienstleistungen

    Die Vertragsparteien arbeiten, soweit angebracht durch den Abschluß von Abkommen, bei der Annahme gemeinsamer Vorschriften und Normen zusammen, unter anderem für das Rechnungswesen sowie für die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für Banken, Versicherungen und sonstige Finanzdienstleistungen.

    Artikel 49

    Zoll

    (1)  
    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollwesen auszubauen, um die Einhaltung der handelspolitischen Bestimmungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck nehmen sie einen Dialog über Zollfragen auf.
    (2)  
    Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Vereinfachung und die Informatisierung der Zollverfahren und erfolgt insbesondere in Form eines Informationsaustausches zwischen Sachverständigen und in Form beruflicher Bildung.
    (3)  
    Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe nach Protokoll Nr. 5.

    Artikel 50

    Umwelt

    (1)  
    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei den Aufgaben, eine Verschlechterung der Umweltlage zu verhindern, die Verschmutzung zu überwachen und die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen sicherzustellen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten und regionale Umweltprojekte zu fördern.
    (2)  

    Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgendes:

    — 
    Desertifikation;
    — 
    Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung;
    — 
    Abfallwirtschaft;
    — 
    Versalzung;
    — 
    Umweltmanagement empfindlicher Küstenbereiche;
    — 
    Umwelterziehung und -bewußtsein;
    — 
    Einsatz von fortschrittlichen Instrumenten des Umweltmanagements, Umweltbeobachtungsmethoden und -überwachung, einschließlich Einsatz des Umweltinformationssystems (EIS) und der Umweltverträglichkeitsprüfung;
    — 
    Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im allgemeinen und Sicherheit von Industrieanlagen im besonderen;
    — 
    Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser.

    Artikel 51

    Energie

    (1)  
    Die Vertragsparteien sind der Ansicht, daß die Erwärmung der Erdatmosphäre und die Erschöpfung der fossilen Energieträger eine ernstliche Bedrohung der Menschheit darstellen. Die Vertragsparteien arbeiten daher mit dem Ziel zusammen, regenerative Energieträger zu entwickeln, die Umweltverschmutzung beim Einsatz der Energieträger zu begrenzen und die Energieeinsparung zu fördern.
    (2)  
    Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Maßnahmen zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit in Fragen wie Durchleitung von Gas, Öl und Elektrizität zu unterstützen.

    Artikel 52

    Informationsinfrastruktur und Telekommunikation

    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Informationsinfrastruktur und der Telekommunikation zu ihrem beiderseitigen Vorteil. Die Zusammenarbeit konzentriert sich vor allem auf die Durchführung von Maßnahmen in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung, Harmonisierung der Normen und Modernisierung der Technologie.

    Artikel 53

    Verkehr

    (1)  
    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich Verkehr und Verkehrsinfrastruktur, um die Effizienz des Personen- und des Güterverkehrs auf bilateraler und auf regionaler Ebene zu erhöhen.
    (2)  

    Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgendes:

    — 
    Erreichung hoher Sicherheitsstandards im See- und im Luftverkehr; zu diesem Zweck nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf Sachverständigenebene auf, um Informationen auszutauschen;
    — 
    Normung der technischen Ausrüstung, insbesondere in den Bereichen kombinierter, multimodaler Verkehr und Güterumschlag;
    — 
    Förderung gemeinsamer Technologie- und Forschungsprogramme.

    Artikel 54

    Fremdenverkehr

    Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus über die geplante Entwicklung des Fremdenverkehrs sowie über Marketingprojekte, Messen, Ausstellungen, Tagungen und Veröffentlichungen im Fremdenverkehrsbereich.

    Artikel 55

    Rechtsangleichung

    Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern.

    Artikel 56

    Drogen und Geldwäsche

    (1)  

    Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit folgenden Zielen zusammen:

    — 
    Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Versorgung und des widerrechtlichen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen und Verringerung des Mißbrauchs dieser Produkte;
    — 
    Unterstützung einer gemeinsamen Vorgehensweise zur Verringerung der Nachfrage;
    — 
    Verhinderung des Mißbrauchs der Finanzsysteme der Vertragsparteien zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen.
    (2)  

    Die Zusammenarbeit erfolgt in Form eines Informationsaustausches und, soweit angebracht, gemeinsamer Maßnahmen in folgenden Bereichen:

    — 
    Konzeption und Durchführung nationaler Rechtsvorschriften;
    — 
    Überwachung des Handels mit Vorprodukten;
    — 
    Schaffung von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und -informationssystemen und Durchführung entsprechender Projekte, einschließlich Ausbildungs- und Forschungsprojekten;
    — 
    Anwendung der strengsten internationalen Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und des Mißbrauchs chemischer Vorprodukte, insbesondere der von der Financial Action Task Force (FATF) und der Chemical Action Task Force (CATF) festgelegten Normen.
    (3)  
    Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest. Maßnahmen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.

    An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen Israels, der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.

    Artikel 57

    Einwanderung

    Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit folgenden Zielen zusammen:

    — 
    Festlegung von Bereichen der Einwanderungspolitik, die von gemeinsamem Interesse sind;
    — 
    Erhöhung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der illegalen Einwanderung.



    TITEL VII

    ZUSAMMENARBEIT IN AUDIOVISUELLEN UND KULTURELLEN FRAGEN, INFORMATION UND KOMMUNIKATION

    Artikel 58

    (1)  
    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu fördern.
    (2)  
    Die Vertragsparteien suchen nach Möglichkeiten, Israel an den Gemeinschaftsmaßnahmen in diesem Bereich zu beteiligen und so eine Zusammenarbeit in Bereichen wie Koproduktion, Ausbildung, Entwicklung und Verteilung zu ermöglichen.

    Artikel 59

    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugendaustausch. Zu den Bereichen der Zusammenarbeit können insbesondere gehören: Jugendaustausch, Zusammenarbeit zwischen Universitäten und anderen Einrichtungen der allgemeinen oder beruflichen Bildung, Sprachausbildung, Übersetzung und die sonstige Förderung eines besseren gegenseitigen Verständnisses ihrer jeweiligen Kultur.

    Artikel 60

    Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit. Zu den Bereichen der Zusammenarbeit können insbesondere gehören: Übersetzung, Austausch von Kunstwerken und Künstlern, Erhaltung und Restaurierung von historischen und kulturellen Denkmälern und Stätten, Ausbildungsmaßnahmen für die im kulturellen Bereich Tätigen, Organisation europabezogener Kulturveranstaltungen, Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und Beteiligung an der Verbreitung von Informationen über herausragende Kulturveranstaltungen.

    Artikel 61

    Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen im Bereich Information und Kommunikation, die von beiderseitigem Interesse sind.

    Artikel 62

    Die Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch

    a) 

    einen regelmäßigen Dialog zwischen den Vertragsparteien;

    b) 

    einen regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch in jedem Bereich der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Sachverständigen;

    c) 

    Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen;

    d) 

    die Durchführung gemeinsamer Aktionen wie Seminare und Workshops;

    e) 

    technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;

    f) 

    die Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit.



    TITEL VIII

    SOZIALE FRAGEN

    Artikel 63

    (1)  
    Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dialog über alle Gesichtspunkte geführt, die von gemeinsamem Interesse sind. Im Rahmen dieses Dialogs werden insbesondere die sozialen Probleme postindustrieller Gesellschaften behandelt, wie Arbeitslosigkeit, Eingliederung Behinderter, Gleichbehandlung von Mann und Frau, Arbeitsbeziehungen, berufliche Bildung, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz usw.
    (2)  
    Die Zusammenarbeit wird insbesondere durch Sachverständigentagungen, Seminare und Workshops verwirklicht.

    Artikel 64

    (1)  

    Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für israelische Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort rechtmäßig wohnhaft sind, gelten vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen und Modalitäten folgende Bestimmungen:

    — 
    alle von diesen Arbeitnehmern in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- beziehungsweise Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge werden für sie und ihre Familienangehörigen zusammengerechnet;

    ▼C1

    — 
    alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen, werden zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach Israel transferiert;

    ▼B

    — 
    die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienzulagen für ihre vorgenannten Familienangehörigen.
    (2)  
    Israel gewährt den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften Familienangehörigen eine Behandlung, die vorbehaltlich der in Israel geltenden Bedingungen und Modalitäten der in Absatz 1 unter dem zweiten und dritten Gedankenstrich vorgesehenen Behandlung entspricht.

    Artikel 65

    (1)  
    Der Assoziationsrat legt durch Beschluß die Bestimmungen zur Erreichung der in Artikel 64 niedergelegten Ziele fest.
    (2)  
    Der Assoziationsrat legt durch Beschluß die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, welche die für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien bietet.

    Artikel 66

    Die vom Assoziationsrat nach Artikel 65 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Israel und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese Abkommen eine günstigere Behandlung der israelischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen.



    TITEL IX

    INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 67

    Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung einmal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

    Artikel 68

    (1)  
    Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung des Staates Israel andererseits.
    (2)  
    Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
    (3)  
    Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.
    (4)  
    Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der Regierung des Staates Israel nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

    Artikel 69

    (1)  
    Zur Erreichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen.

    Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen aussprechen.

    (2)  
    Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

    Artikel 70

    (1)  
    Es wird ein Assoziationsausschuß eingesetzt, der unbeschadet der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung dieses Abkommens zuständig ist.
    (2)  
    Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuß übertragen.

    Artikel 71

    (1)  
    Der Assoziationsausschuß tagt auf Beamtenebene und besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung des Staates Israel andererseits.
    (2)  
    Der Assoziationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
    (3)  
    ►M3  Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Vertreter der Regierung des Staates Israel haben abwechselnd den Vorsitz im Assoziationsausschuss inne. ◄

    Artikel 72

    (1)  
    Der Assoziationsausschuß ist befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

    Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen.

    (2)  
    Der Assoziationsrat arbeitet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien aus.

    Artikel 73

    Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien einsetzen.

    Artikel 74

    Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und der Knesset des Staates Israel sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuß der Gemeinschaft und dem Wirtschafts- und Sozialrat Israels zu erleichtern.

    Artikel 75

    (1)  
    Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder die Auslegung dieses Abkommens befassen.
    (2)  
    Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen.
    (3)  
    Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlich sind.
    (4)  
    Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitteilen, daß sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.

    Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.

    Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.

    Jede Streitpartei ist verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    Artikel 76

    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,

    a) 

    die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

    b) 

    die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

    c) 

    die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

    Artikel 77

    In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

    — 
    bewirken die von Israel gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften;
    — 
    bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Israel angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen israelischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften.

    Artikel 78

    Hinsichtlich der direkten Steuern hat dieses Abkommen nicht zur Folge,

    — 
    daß die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt;
    — 
    daß eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch die Steuerhinterziehung oder -flucht verhindert werden soll;
    — 
    daß eine Vertragspartei daran gehindert wird, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

    Artikel 79

    (1)  
    Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des Abkommens erreicht werden.
    (2)  
    Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen stellt sie dem Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

    Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören.

    Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich notifiziert und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

    Artikel 80

    Die Protokolle Nrn. 1 bis 5 und die Anhänge I bis VII sind Bestandteil dieses Abkommens. Die Erklärungen und die Briefwechsel sind in der Schlußakte enthalten, die Bestandteil dieses Abkommens ist.

    Artikel 81

    Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse einerseits und Israel andererseits.

    Artikel 82

    Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

    Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

    Artikel 83

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewandt werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet des Staates Israel andererseits.

    Artikel 84

    Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und hebräischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

    Artikel 85

    Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

    Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Staat Israel andererseits, die am 11. Mai 1975 in Brüssel unterzeichnet wurden.

    Hecho en Bruselas, el veinte de noviembre de mil novecientos noventa y cinco.

    Udfærdiget i Bruxelles, den tyvende november nitten hundrede og femoghalvfems.

    Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten November neunzehnhundertfünfundneunzig.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι Νοεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα πέντε.

    Done at Brussels on the twentieth day of November in the year one thousand, nine hundred and ninety-five.

    Fait à Bruxelles, le vingt novembre mil neuf cent quatre-vingt-quinze.

    Fatto a Bruxelles, addì venti novembre millenovecentonovantacinque.

    Gedaan te Brussel, de twintigste november negentienhonderdvijfennegentig.

    Feito em Bruxelas, em vinte de Novembro de mil novecentos e noventa e cinco.

    Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi.

    Som skedde i Bryssel den tjugonde november nittonhundranittiofem.

    image

    Pour le Royaume de Belgique

    Voor het Koninkrijk België

    Für das Königreich Belgien

    signatory

    Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

    Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franstalige Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

    Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

    På Kongeriget Danmarks vegne

    signatory

    Für die Bundesrepublik Deutschland

    signatory

    Για την Ελληνική Δημοκρατία

    signatory

    Por el Reino de España

    signatory

    Pour la République française

    signatory

    Thar cheann na hÉireann

    For Ireland

    signatory

    Per la Repubblica italiana

    signatory

    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

    signatory

    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

    signatory

    Für die Republik Österreich

    signatory

    Pela República Portuguesa

    signatory

    Suomen tasavallan puolesta

    signatory

    För Konungariket Sverige

    signatory

    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

    signatory

    Por las Comunidades Europeas

    For De Europæiske Fællesskaber

    Für die Europäischen Gemeinschaften

    Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

    For the European Communities

    Pour les Communautés européennes

    Per le Comunità europee

    Voor de Europese Gemeenschappen

    Pelas Comunidades Europeias

    Euroopan yhteisöjen puolesta

    På Europeiska gemenskapernas vägnar

    signatory

    signatory

    signatory

    LISTE DER ANHÄNGE



    Anhang VII

    Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum nach Artikel 39

    ▼M5 —————

    ▼B

    ANHANG VII

    GEISTIGES, GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM NACH ARTIKEL 39

    1.

    Bis zum Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Israel folgenden multilateralen Übereinkünften über den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beteiligt sind oder die von ihnen de facto angewandt werden:

    — 
    Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971);
    — 
    Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);
    — 
    Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);
    — 
    Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
    — 
    Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984).

    Der Assoziationsrat kann beschließen, daß dieser Absatz auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung findet.

    2.

    Israel ratifiziert bis zum Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961).

    3.

    Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie der Einhaltung der Verpflichtungen beimessen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben:

    — 
    Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);
    — 
    Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977, geändert 1979);
    — 
    Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991).

    LISTE DER PROTOKOLLE



    Protokoll Nr. 1

    Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und von Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Staat Israel in die Gemeinschaft

    Protokoll Nr. 2

    über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem Staat Israel

    Protokoll Nr. 3

    über Fragen des Pflanzenschutzes

    Protokoll Nr. 4

    über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Protokoll Nr. 5

    über Amtshilfe im Zollbereich

    ▼M5

    PROTOKOLL Nr. 1

    Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und von Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Staat Israel in die Gemeinschaft



    1. Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Israel zugelassen.

    2. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels, unterzeichnet in Brüssel am 4. November 2009 (nachstehend „Abkommen in Form eines Briefwechsels“ genannt), werden die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung (einschließlich des Agrarteilbetrags), die bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und von Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Staat Israel in die Gemeinschaft anwendbar sind, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Tabelle 1 des Anhangs beseitigt.

    3. Für die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Israel werden die Zölle im Rahmen des in Spalte b angegebenen Zollkontingents beseitigt oder gesenkt.

    Die Zölle auf Mengen, die das Kontingent übersteigen, werden um den Prozentsatz gesenkt, der für die Erzeugnisse in Spalte c des Anhangs angegeben ist.

    Für das erste Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten jenes Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

    4. Unbeschadet der Bedingungen von Nummer 2 dieses Protokolls wird für die Erzeugnisse, für die ein Einfuhrpreis gemäß Artikel 140a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 1 ) gilt und für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, nur der Wertzoll beseitigt.

    5. Für die in Tabelle 3 aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Israel sind die Zölle an die in den Spalten a und b aufgeführten derzeit geltenden Zölle gebunden.

    ▼M6

    ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 1

    Tabelle 1

    Alle Einfuhren der nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse sind zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung gemäß den Tabellen 2 und 3.



    KN-Code (1)

    Warenbezeichnung (2)

    0105 12 00

    Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

    0207 27

    Teile von Truthühnern und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

    0207 33

    0207 34

    0207 35

    0207 36

    Fleisch von Enten, Gänsen oder Perlhühnern

    ex 0302 69 99

    ex 0303 79 98

    ex 0304 19 99

    ex 0304 29 99

    ex 0305 30 90

    Gelbstriemen (Boops boops): frisch oder gekühlt; gefroren; Filets, gefroren, und anderes Fischfleisch, frisch oder gekühlt; Filets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

    ex 0301 99 80

    0302 69 61

    0302 69 95

    0303 79 71

    ex 0303 79 98

    ex 0304 19 39

    ex 0304 19 99

    ex 0304 29 99

    ex 0304 99 99

    ex 0305 10 00

    ex 0305 30 90

    ex 0305 49 80

    ex 0305 59 80

    ex 0305 69 80

    Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten) und Goldbrassen (Sparus aurata): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

    ex 0301 99 80

    0302 69 94

    ex 0303 77 00

    ex 0304 19 39

    ex 0304 19 99

    ex 0304 29 99

    ex 0304 99 99

    ex 0305 10 00

    ex 0305 30 90

    ex 0305 49 80

    ex 0305 59 80

    ex 0305 69 80

    Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

    0404 10

    Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0408 11 80

    Eigelb, getrocknet, genießbar, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0408 19 89

    Eigelb (nicht flüssig), gefroren oder anders haltbar gemacht, genießbar, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen getrocknet)

    0408 91 80

    Vogeleier ohne Schale, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen Eigelb)

    0409 00 00

    Natürlicher Honig

    0603 11 00

    0603 12 00

    0603 13 00

    0603 14 00

    0603 19 10

    0603 19 90

    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

    0701 90 50

    Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt

    0702 00 00

    Tomaten, frisch oder gekühlt

    0703 20 00

    Knoblauch, frisch oder gekühlt

    0707 00

    Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

    0709 60 10

    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

    0709 90 70

    Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

    0710 40 00

    Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0710 90 00

    Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0711 90 30

    Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    0712 90 30

    Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    0805 10

    Orangen, frisch oder getrocknet

    0805 20 10

    Clementinen, frisch oder getrocknet

    0805 20 50

    Mandarinen und Wilkings, frisch oder getrocknet

    0806 10 10

    Tafeltrauben, frisch

    0807 19 00

    Melonen, frisch, andere als Wassermelonen

    0810 10 00

    Erdbeeren, frisch

    1509 10

    Olivenöl, nicht behandelt

    1602

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Würste und ähnliche Erzeugnisse sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

    1604 13

    Sardinen, Sardellen und Sprotten, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

    1604 14

    Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda-Arten), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

    1604 15

    Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

    1604 19 31

    Filets genannt „Loins“ von Fischen der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

    1604 19 39

    Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere als Filets genannt „Loins“

    1604 20 50

    Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus und Fische der Art Orcynopsis unicolor, zubereitet oder haltbar gemacht

    1604 20 70

    Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten, zubereitet oder haltbar gemacht

    1701

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

    ex  17 02

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Maltose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert, ausgenommen chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00 , chemisch reine Glucose der KN-Codes ex 1702 30 50 und ex 1702 30 90 und chemisch reine Fructose des KN-Codes 1702 50 00

    1704 10 90

    Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

    ex 1704 90

    Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen

    — Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10

    — weiße Schokolade des KN-Codes 1704 90 30

    — Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr des KN-Codes 1704 90 51

    — Marshmallows, die andere Zuckerwaren sind, ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 45 GHT oder weniger, des KN-Codes ex 1704 90 99

    1806 10 20

    Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

    1806 10 30

    Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    1806 10 90

    Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

    1806 20

    Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

    ex 1901 90 99

    Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

    1905 20 30

    1905 20 90

    Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr

    2001 90 30

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    2002 90 91

    2002 90 99

    Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT

    2004 90 10

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

    2005 80 00

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    ex 2005 99

    ausgenommen: 2005 99 50 und 2005 99 90

    Anderes Gemüse

    2008 70

    Dosenpfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

    2009 11

    2009 12 00

    2009 19

    Orangensaft

    ex 2009 90

    Mischungen von Zitrusfruchtsäften

    2101 12 98

    2101 20 98

    Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate

    ex 2106 90 98

    Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

    2204

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

    2905 43 00

    2905 44

    Mannitol und D-Glucitol (Sorbit)

    3302 10 29

    Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Saccharose oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr oder an Glucose oder Stärke von 5 GHT oder mehr

    3501 10 50

    3501 10 90

    3501 90 90

    Casein, anderes als zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen, Caseinate und andere Caseinderivate

    3502 11 90

    Eieralbumin, getrocknet, genießbar

    3502 19 90

    anderes Eieralbumin, genießbar

    3502 20 91

    Molkenproteine (Lactalbumin), getrocknet, genießbar

    3502 20 99

    andere Molkenproteine (Lactalbumin), genießbar

    ex 3505 10

    3505 20

    Dextrine und andere modifizierte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, ausgenommen veresterte und veretherte Stärken des KN-Codes 3505 10 50

    3809 10

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

    3824 60

    Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

    (1)   

    KN-Codes nach der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom 29. 10.2010, S. 1).

    (2)   

    Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    Tabelle 2

    Für die folgenden Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung in Form der nachstehend aufgeführten Zollkontingente und Zeitpläne:



    KN-Code (1)

    Warenbezeichnung (2)

    a

    b

    c

    Senkung des Meistbegünstigungszolls

    (%)

    Zollkontingent

    (Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben)

    Senkung des Meistbegünstigungszolls außerhalb bestehender Zollkontingente

    (%)

    0105 12 00

    Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

    100

    129 920 Stück

    0207 27 10

    Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

    100

    4 000

    0207 27 30

    0207 27 40

    0207 27 50

    0207 27 60

    0207 27 70

    Teile von Truthühnern, nicht entbeint, gefroren

    ex 0207 33

    Fleisch von Enten und Gänsen, unzerteilt, gefroren

    100

    560

    ex 0207 35

    Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Enten und Gänsen, frisch oder gekühlt

     

     

     

    ex 0207 36

    Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Enten und Gänsen, gefroren

     

     

     

    0404 10

    Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    100

    1 300

    0603 11 00

    0603 12 00

    0603 13 00

    0603 14 00

    0603 19 10

    0603 19 90

    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

    100

    22 196

    0603 19 90

    Andere Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, vom 1. November bis 15. April

    100

    7 840

    0701 90 50

    Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt

    100

    33 936

    ex 0702 00 00

    Kirschtomaten, frisch oder gekühlt (3)

    100

    28 000

    ex 0702 00 00

    Tomaten, frisch oder gekühlt, andere als Kirschtomaten

    100

    5 000

    0707 00 05

    Gurken, frisch oder gekühlt

    100

    1 000

    0709 60 10

    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

    100

    17 248

    40

    0709 90 70

    Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis Ende Februar

    100

    0710 40 00

    2004 90 10

    Zuckermais, gefroren

    100 % des Wertzollanteils + 30 % des Agrarteilbetrags (*1)

    10 600

     (*2)

    0711 90 30

    2001 90 30

    2005 80 00

    Zuckermais, nicht gefroren

    100 % des Wertzollanteils + 30 % des Agrarteilbetrags (*1)

    5 400

     (*2)

    0712 90 30

    Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    100

    1 200

    ex 0805 10

    Orangen, frisch

    100

    224 000  (4)

    60

    ex 0805 20 10

    ex 0805 20 50

    Clementinen, Mandarinen und Wilkings, frisch

    100

    40 000

    60

    ex 0805 20 10

    ex 0805 20 50

    Clementinen, Mandarinen und Wilkings, frisch, vom 15. März bis 30. September

    100

    15 680

    60

    0806 10 10

    Tafeltrauben, frisch, vom 1. April bis 31. Juli

    100

    0807 19 00

    Andere Melonen (außer Wassermelonen), frisch, vom 1. August bis 31. Mai

    100

    30 000

    50

    0810 10 00

    Erdbeeren, frisch, vom 1. November bis 30. April

    100

    5 000

    60

    1602 31 19

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr, anderes als ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern

    100

    5 000

    1602 31 30

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

    1602 32 19

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr, anderes als nicht gegart

    100

    2 000

    1602 32 30

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

    1704 10 90

    Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

    100

    100

     (*2)

    1806 10 20

    1806 10 30

    1806 10 90

    Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr

    100 % des Wertzollanteils + 15 % des Agrarteilbetrags (*1)

    2 500

     (*2)

    1806 20

    Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

    1905 20 30

    1905 20 90

    Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr

    100 % des Wertzollanteils + 30 % des Agrarteilbetrags (*1)

    3 200

     (*2)

    2002 90 91

    2002 90 99

    Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT

    100

    784

    ex 2008 70 71

    Pfirsichscheiben, in Öl gebacken

    100

    112

    2009 11

    2009 12 00

    2009 19

    Orangensaft

    100

    35 000 , davon in Packungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: nicht mehr als 21 280

    70

    ex 2009 90

    Mischungen von Zitrusfruchtsäften

    100

    19 656

    2204

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

    100

    6 212 hl

    3505 20

    Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

    100

    250

     (*2)

    (1)   

    KN-Codes nach der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1).

    (2)   

    Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    (3)   

    Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (Titel II und Anhang I Teil B Teil 10 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007in ihrer geänderten Fassung).

    (4)   

    Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Union vorgesehene spezifische Zoll vom 1. Dezember bis 31. Mai auf Null ermäßigt, wenn der Einfuhrpreis nicht unter dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel vereinbarten Einfuhrpreis von 264 EUR pro Tonne liegt. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 % unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 % des vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden.

    (*1)   

    In diesem Zusammenhang ist der „Agrarteilbetrag“ der mit der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1) festgesetzte spezifische Zoll.

    (*2)   

    Für diese Erzeugnisse wird der geltende Zollsatz außerhalb des Zollkontingents in Tabelle 3 dieses Anhangs festgesetzt.

    ▼M7



    KN- Code

    Warenbezeichnung

    Senkung des Meistbegünstigungszolls (v. H.)

    Zollkontingent (Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben)

    Senkung des Meistbegünstigungszolls außerhalb des derzeitigen Zollkontingents (v. H.)

    Sonderbestimmungen

    2008 70 61

    Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    74 %

    555

    2008 70 92

    Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg

    67 %

    ▼M6

    Tabelle 3

    Für die nachstehenden Erzeugnisse werden die Zollsätze folgendermaßen festgesetzt:



    KN-Code (1)

    Warenbezeichnung (2)

    a

    (3)

    Wertzollkomponente des Zolls

    (%)

    Spezifische Komponente des Zolls

    0710 40 00

    Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0

    9,4 EUR/100 kg netto eda

    0711 90 30

    Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    0

    9,4 EUR/100 kg netto eda

    1704 10 90

    Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

    0

    30,90 EUR/100 kg netto MAX 18,20 %

    ex 1704 90

    Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen:

    — Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10

    — weiße Schokolade des KN-Codes 1704 90 30

    — Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr des KN-Codes 1704 90 51

    0

    EA MAX 18,7 % + AD S/Z

    1806 10 20

    Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

    0

    25,2 EUR/100 kg netto

    1806 10 30

    Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    0

    31,4 EUR/100 kg netto

    1806 10 90

    Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

    0

    41,9 EUR/100 kg netto

    ex 1806 20

    Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg; ausgenommen „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen des KN-Codes 1806 20 70

    0

    EA MAX 18,7 % + AD S/Z

    1806 20 70

    „chocolate milk crumb“ genannte Zubereitungen

    0

    EA

    ex 1901 90 99

    Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

    0

    EA

    1905 20 30

    Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    0

    24,6 EUR/100 kg netto

    1905 20 90

    Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

    0

    31,4 EUR/100 kg netto

    2001 90 30

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    0

    9,4 EUR/100 kg, netto eda

    2004 90 10

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

    0

    9,4 EUR/100 kg, netto eda

    2005 80 00

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    0

    9,4 EUR/100 kg, netto eda

    2101 12 98

    Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

    0

    EA

    2101 20 98

    Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

    0

    EA

    ex 2106 90 98

    Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

    0

    EA

    2905 43 00

    Mannit

    0

    125,8 EUR/100 kg netto

    2905 44 11

    D-Glucitol (Sorbit) in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

    0

    16,1 EUR/100 kg netto

    2905 44 19

    D-Glucitol (Sorbit) in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von mehr als 2 GHT

    0

    37,8 EUR/100 kg netto

    2905 44 91

    D-Glucitol (Sorbit), anderer als in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

    0

    23 EUR/100 kg netto

    2905 44 99

    D-Glucitol (Sorbit), anderer als in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von mehr als 2 GHT

    0

    53,7 EUR/100 kg netto

    3302 10 29

    Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Saccharose oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr oder an Glucose oder Stärke von 5 GHT oder mehr

    0

    EA

    3501 10 50

    Casein, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln, und anderes als zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen

    3 %

    3501 10 90

    Anderes Casein

    9 %

    3501 90 90

    Caseinate und andere Caseinderivate (andere als Caseinleime)

    6,4 %

    3505 10 10

    Dextrine

    0

    17,7 EUR/100 kg netto

    3505 10 90

    Andere modifizierte Stärken, andere als veretherte Stärken und veresterte Stärken

    0

    17,7 EUR/100 kg netto

    3505 20 10

    Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

    0

    4,5 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

    3505 20 30

    Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

    0

    8,9 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

    3505 20 50

    Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    0

    14,2 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

    3505 20 90

    Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

    0

    17,7 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

     

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

     

     

    3809 10 10

    – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

    0

    8,9 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %

    3809 10 30

    – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

    0

    12,4 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %

    3809 10 50

    – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

    0

    15,1 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %

    3809 10 90

    – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

    0

    17,7 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %

     

    Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 :

     

     

    3824 60 11

    – in wässriger Lösung:

    – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    0

    16,1 EUR/100 kg netto

    3824 60 19

    – in wässriger Lösung:

    – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von mehr als 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    0

    37,8 EUR/100 kg netto

    3824 60 91

    – anderer als in wässriger Lösung:

    – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    0

    23 EUR/100 kg netto

    3824 60 99

    anderer als in wässriger Lösung:

    – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von mehr als 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    0

    53,7 EUR/100 kg netto

    (1)   

    KN-Codes nach der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1).

    (2)   

    Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    (3)   

    Die etwaigen Angaben „EA“ und „AD S/Z“ beziehen sich auf den Agrarteilbetrag und die Zusatzzölle für Zucker, deren Beträge in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1) veröffentlicht sind.

    ▼M5

    PROTOKOLL Nr. 2

    über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem Staat Israel



    1. Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Israel zugelassen.

    2. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels, unterzeichnet in Brüssel am 4. November 2009 (nachstehend „Abkommen in Form eines Briefwechsels“ genannt), werden die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung (einschließlich des Agrarteilbetrags), die bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft in den Staat Israel anwendbar sind, beseitigt, ausgenommen für die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse.

    3. Für die in Tabelle 2 des Anhangs dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft werden die Zölle im Rahmen des in Spalte b angegebenen Zollkontingents beseitigt oder gesenkt.

    Die Zölle auf Mengen, die das Kontingent übersteigen, werden um den Prozentsatz gesenkt, der für die Erzeugnisse in Spalte c des Anhangs angegeben ist.

    Für das erste Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten jenes Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

    4. Für die in Tabelle 3 aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft sind die Zölle im Rahmen der Grenze von Spalte a gebunden und sind die geltenden spezifischen Zölle im Rahmen der Grenzen von Spalte b gebunden.

    ▼M6

    ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 2

    Tabelle 1

    Alle Einfuhren der nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse sind zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung gemäß Tabelle 2.



    HS- oder israelischer Code (1)

    Warenbezeichnung (2)

    ex 0102 90

    Schlachtkälber, lebend

    0104 10

    Schafe, lebend:

    0104 10 20

    – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0104 10 90

    – andere

    0104 20

    Ziegen, lebend:

    0104 20 90

    – andere

    0105 12

    Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

    0105 12 10

    – deren jeweiliger Wert 12 NIS nicht überschreitet

    0105 12 80

    – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0105 19

    Enten, Gänse und Perlhühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

    0105 19 10

    – deren jeweiliger Wert 12 NIS nicht überschreitet

    0105 19 80

    – im Rahmen der 5. Ergänzung

     

    andere:

    0105 94

    – Hühner

    0105 99

    – andere

    0106 32 90

    Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus), lebend

    0106 39

    Lebende Vögel, andere als Raubvögel und Papageienvögel:

    0106 39 19

    – Ziervögel, Singvögel und Heimvögel

    0201

    Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

    0204

    Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

    0206 10

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt

    0206 80 00

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt

    0207

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren

    0210 20 00

    Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    0210 91

    von Primaten, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

    0210 91 10

    – Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse

    0301

    ausgenommen:

    0301 10 10

    0301 91 10

    0301 92 10

    0301 92 90

    0301 93 10

    0301 94 10

    0301 94 90

    0301 95 10

    0301 95 90

    0301 99 10

    Fische, lebend

    0302

    ausgenommen:

    0302 40 20

    0302 50 20

    0302 62 20

    0302 63 20

    0302 64 10

    0302 65 20

    0302 66 10

    0302 68 10

    0302 70 10

    Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

    0303

    ausgenommen:

    0303 11 10

    0303 19 10

    0303 22 10

    0303 29 10

    0303 43 30

    0303 51 10

    0303 52 10

    0303 71 30

    0303 72 10

    0303 73 10

    0303 74 10

    0303 75 10

    0303 76 10

    0303 78 10

    0303 79 30

    0303 79 51

    0303 80 10

    Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

    0304

    ausgenommen:

    0304 11 10

    0304 12 10

    0304 19 22

    0304 19 92

    0304 22 00

    0304 29 22

    0304 29 42

    0304 29 92

    0304 91 10

    0304 92 10

    0304 99 20

    Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

    0305 41 00

    Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), geräuchert, einschließlich Fischfilets

    0305 49 00

    andere Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar), Donaulachs (Hucho hucho) und Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    0306

    ausgenommen:

    0306 11 10

    0306 12 10

    0306 14 20

    0306 19 20

    0306 21 10

    0306 22 10

    0306 24 20

    0306 29 10

    0306 29 92

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

    0307

    ausgenommen:

    0307 10 20

    0307 21 20

    0307 29 20

    0307 31 20

    0307 39 20

    0307 60 10

    0307 60 92

    0307 91 20

    0307 99 20

    Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

    0401

    Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0402

    Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

    0404

    Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

    0405 10

    – Butter:

     

    – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

    0405 10 31

    – – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0405 10 39

    – – – andere

     

    – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

    0405 10 91

    – – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0405 10 99

    – – – andere

    0405 20

    – Milchstreichfette:

    0405 20 10

    – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0405 20 90

    – – andere

     

    – andere Fettstoffe aus der Milch:

    0405 90 19

    – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0405 90 90

    – – andere

    0406

    Käse und Quark/Topfen

    0407

    ausgenommen:

    0407 00 10

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

    0408

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0409

    Natürlicher Honig

    0701

    Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

    0701 90

    – andere als Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

    0702

    Tomaten, frisch oder gekühlt

    0703

    Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

    0704

    Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

    0705 11

    0705 19

    Salate, frisch oder gekühlt

    0706

    Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

    0707

    Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

    0708

    ausgenommen:

    0708 90 20

    Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

    0709 20

    Spargel, frisch oder gekühlt

    0709 30

    Auberginen, frisch oder gekühlt

    0709 40

    Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

    0709 51

    0709 59

    Pilze, frisch oder gekühlt:

    0709 51 90

    Pilze der Gattung Agaricus

    0709 59 90

    – andere

    0709 60

    Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt

    0709 70

    Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

    0709 90

    anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

    0710 10

    Kartoffeln (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0710 21

    Erbsen (Pisum sativum), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0710 22

    Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0710 29

    ausgenommen:

    0710 29 20

    anderes Hülsengemüse, auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0710 30

    Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0710 40

    Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0710 80 10

    Karotten und Speisemöhren, Blumenkohl/Karfiol, Broccoli, (Porree/Lauch), Kohl, Gemüsepaprika, Sellerie (EU 5), gefroren

    0710 80 40

    Karotten und Speisemöhren, gefroren

     

    anderes Gemüse, gefroren:

    0710 80 80

    – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0710 80 90

    – anderes

    0710 90

    Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    0711 20

    – Oliven

    0711 40

    – Gurken und Cornichons

    0711 90

    – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

    0712

    Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

    0712 20

    – Zwiebeln

    0712 90

    ausgenommen:

    0712 90 40

    0712 90 70

    – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

    0713 20

    Kichererbsen

    0714 20

    Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets

    0802 11 90

    Mandeln in der Schale, frisch oder getrocknet

    0802 12 90

    Mandeln ohne Schale, frisch oder getrocknet

    0802 31

    0802 32

    Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

    0802 60

    Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

    0802 90 20

    Pekan-(Hickory)-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

     

    andere Schalenfrüchte:

    0802 90 92

    – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0802 90 99

    – andere Schalenfrüchte

    0803 00 10

    Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch

    0804 10

    Datteln, frisch

    0804 20

    Feigen, frisch oder getrocknet

    0804 30 10

    Ananas, frisch

    0804 40 10

    Avocadofrüchte, frisch

    0804 50

    ausgenommen:

    0804 50 90

    Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch

    0805 10 10

    Orangen, frisch

    0805 20 10

    Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch

    0805 40 10

    Pampelmusen und Grapefruits, frisch

    0805 50 10

    Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

    0805 90 11

    Zedratfrüchte (Citrus medica), Kumquats, Chinotten und Bergamotten, frisch

    0805 90 19

    andere Zitrusfrüchte, frisch

    0806

    Weintrauben, frisch oder getrocknet

    0807

    Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

    0808

    Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

    0809

    Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

    0810 10

    Erdbeeren, frisch

    0810 20

    Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

    0810 50

    Kiwifrüchte. frisch

    0810 60

    Durian, frisch

    0810 90

    andere Früchte, frisch

    0811

    Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    0811 10

    – Erdbeeren

     

    – Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

    0811 20 20

    – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0811 20 90

    – – andere

    0811 90

    – andere Früchte und Nüsse

    0812

    Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    0813 20

    Pflaumen, getrocknet:

    0813 20 20

    – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0813 20 99

    – andere

    0813 40 00

    andere Früchte, getrocknet

    0813 50

    Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8

    0904

    Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

    0910 10 91

    Ingwer, der in den Monaten Oktober bis Januar freigegeben wird

    0910 99 90

    andere Gewürze

    1001

    Weizen und Mengkorn

    1005 90 10

    Popcorn-Mais

    1105 20 00

    Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

    1108 11

    1108 12

    1108 13

    1108 14

    1108 19

    Stärke

    1202 10 00

    Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, ungeschält

    1202 20 90

    Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, geschält

    1206 00 90

    andere Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

    1207 20 00

    Baumwollsamen

    1207 99 20

    Rizinussamen

    1209 91 29

    Kürbiskerne

    1209 99 20

    Wassermelonenkerne

    1404 90 19

    anderer Pollen, nicht zur Verfütterung an Tiere bestimmt

    1501

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

    1507

    Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1508 10 00

    Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, roh

    1508 90 90

    anderes Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert — nicht roh und nicht genießbar

    1509

    Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1510

    Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

    1511 10 20

    Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, roh

    1511 90 90

    Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, nicht roh und nicht genießbar

    1512 11

    1512 19

    Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie deren Fraktionen

    1512 21 90

    Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, roh, auch von Gossypol befreit

    1512 29 90

    Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, auch von Gossypol befreit, nicht roh und nicht genießbar

    1513

    Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1514

    ausgenommen:

    1514 91 19

    1514 99 19

    Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1515

    Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

    – Leinöl und seine Fraktionen:

    1515 11 90

    – – rohes Öl, nicht genießbar

    1515 19 90

    – – anderes, nicht genießbar

     

    – Maisöl und seine Fraktionen:

    1515 21 20

    – – rohes Öl, nicht genießbar

    1515 29 90

    – – anderes, nicht genießbar

    1515 30 00

    – Rizinusöl und seine Fraktionen

    1515 50 90

    – andere, nicht genießbar, Sesamöl und seine Fraktionen

    1515 90

    – andere:

    1515 90 22

    – – andere Öle von Schalenfrüchten oder Steinen oder Kernen von Früchten der Position 0802 oder 1212

    1515 90 30

    – – andere

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

    1516 10

    – tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

    1516 10 11

    – – feste Fette, genießbar

    1516 10 19

    – – andere feste Fette

    1516 20

    – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

    1516 20 19

    – – andere feste Fette

    1516 20 91

    – – Rizinusöl

    1516 20 92

    – – Leinöl

    1516 20 99

    – – andere

    1517 90 21

    genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 , Olivenöl enthaltend

    1517 90 22

    genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 , Sojaöl, Sonnenblumenöl, Baumwollsaatöl, Maisöl oder Rapsöl

    1518 00 21

    Rizinusöl

    1601

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

    1602

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

    1602 20 91

    – aus Lebern aller Tierarten, Hühnerleber enthaltend

    1602 20 99

    – aus Lebern aller Tierarten, andere

    1602 31 90

    – von Truthühnern

    1602 32 90

    – von Hühnern

    1602 39 90

    – von anderem Geflügel der Position 0105

     

    – von Schweinen:

    1602 41 00

    – – Schinken und Teile davon

    1602 42 00

    – – Schultern und Teile davon

    1602 49 90

    – – andere, einschließlich Mischungen

    ex 1602 50

    – von Rindern:

    1602 50 80

    – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    1602 50 91

    – – mit einem Gehalt an Hühnerfleisch von mehr als 20 GHT

    1602 50 99

    – – andere

    1602 90 90

    – andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

    1603

    Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    1604

    ausgenommen:

    1604 11 20

    1604 12 10

    1604 19 20

    1604 15 20

    1604 20 10

    1604 20 20

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

    1702 30 10

    Glucose in flüssiger Form

    1704 10 90

    anderer Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Kaumasse von weniger als 10 GHT

    1905 31 10

    Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt — mit einem Gehalt an Eiern von 10 GHT oder mehr, aber nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß

    1905 32 20

    Waffeln — andere, nicht gefüllt

    1905 32 30

    Waffeln — mit einer Füllung, die nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß enthält

    1905 32 90

    Waffeln — andere, gefüllt

    1905 90

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren, andere:

    1905 90 30

    – vorgekochter Teig für die Zubereitung von Erzeugnissen der Position 1905

    1905 90 91

    – andere, mit einem Gehalt an Eiern von 10 GHT oder mehr, aber nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß

    1905 90 92

    – andere, anderes Mehl als Weizenmehl in einer Menge enthaltend, die 15 GHT des gesamten Mehlgewichts überschreitet

    2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    2002

    Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

    2004 10 10

    – Kartoffeln — Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß

    2004 10 90

    – andere Kartoffeln

     

    – andere pflanzliche Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß:

    2004 90 11

    – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    2004 90 19

    – – andere

     

    – anderes Gemüse:

    2004 90 91

    – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    2004 90 93

    – – Zuckermais

    2004 90 94

    – – Hülsenfrüchte

    2004 90 99

    – – anderes Gemüse

    2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

    2005 20 10

    – Kartoffeln — Erzeugnisse aus Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets

    2005 20 90

    – andere Kartoffeln

    2005 40 10

    – Erbsen (Pisum sativum) — Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß

    2005 40 90

    – andere Erbsen (Pisum sativum)

    2005 51 00

    – Bohnen, ausgelöst

    2005 59 10

    – andere Bohnen, Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß

    2005 59 90

    – andere Bohnen

    2005 60 00

    – Spargel

    2005 70

    – Oliven

    2005 80

    – Maiskölbchen und andere, Zuckermais

     

    – anderes Gemüse:

    2005 99 10

    – – Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß

    2005 99 30

    – – Karotten, ausgenommen diejenigen der Unterposition 9020

    2005 99 40

    – – Kichererbsen

    2005 99 50

    – – Gurken

    2005 99 80

    – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    2005 99 90

    – – andere

    2006 00

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    2007 91 00

    – Zitrusfrüchte

    2007 99

    ausgenommen:

    2007 99 93

    – andere

    2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2008 11

    – Erdnüsse:

    2008 11 20

    – – geröstet

    2008 11 90

    – – andere

    2008 19 32

    – – andere Mandeln, geröstet

    2008 19 39

    – – andere Nüsse und andere Samen, geröstet

    2008 19 40

    – andere Nüsse und andere Samen — mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

    2008 19 91

    – andere Mandeln

    2008 19 99

    – andere Nüsse und andere Samen

    2008 20

    – Ananas

    2008 30

    – Zitrusfrüchte:

    2008 30 20

    – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

    2008 30 90

    – – andere

    2008 40

    – Birnen

    2008 50

    – Aprikosen/Marillen

    2008 60

    – Kirschen

    2008 70

    – Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

    2008 70 20

    – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

    2008 70 80

    – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    2008 80

    – Erdbeeren

    2008 91

    – Palmherzen

    2008 92

    – Mischungen

     

    – Pflaumen:

    2008 99 12

    – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

    2008 99 19

    – – andere

     

    – andere Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile:

    2008 99 30

    – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

    2008 99 90

    – – andere

    2009 11

    2009 12

    2009 19

    ausgenommen:

    2009 11 11

    2009 11 40

    2009 19 11

    Orangensaft

    2009 21

    2009 29

    ausgenommen:

    2009 29 11

    Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits

    2009 31

    2009 39

    Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)

    2009 50

    Tomatensaft

    2009 61

    2009 69

    Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

    2009 71

    2009 79

    Apfelsaft

    2009 80

    Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):

    2009 80 10

    – im Rahmen der 5. Ergänzung

    2009 80 29

    – anderer konzentrierter Saft

    2009 80 90

    – anderer Saft

    2009 90

    Mischungen von Säften

    2104 10 10

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig:

    2105 00 11

    – mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

    2105 00 12

    – mit einem Gehalt an Milchfett von 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

    2105 00 13

    – mit einem Gehalt an Milchfett von 7 GHT oder mehr

    2204

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    2206

    Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    2207 10

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; bestimmt zur Verwendung bei der Erzeugung eines alkoholischen Getränks durch einen zugelassenen Hersteller alkoholischer Getränke, sofern er zu einem festgelegten Zweck bestimmt ist:

    2207 10 51

    – Alkohol aus Weintrauben

    2207 10 80

    – im Rahmen der 5. Ergänzung

    2207 10 90

    anderer Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt:

    2207 10 91

    – Alkohol aus Weintrauben

    2208 20 91

    Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit einem Alkoholgehalt von mindestens 17 % vol und dessen Preis pro Zentiliter 0,05 USD, umgerechnet in Schekel, nicht übersteigt; im Rahmen der 5. Ergänzung

    2208 20 99

    Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit einem Alkoholgehalt von mindestens 17 % vol und dessen Preis pro Zentiliter 0,05 USD, umgerechnet in Schekel, nicht übersteigt

    2304

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2306

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305

    2309 10

    ausgenommen:

    2309 10 90

    Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    2309 90

    andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    2309 90 20

    – mit einem Proteingehalt von 15 oder mehr, jedoch weniger als 35 GHT und einem Fettgehalt von nicht weniger als 4 GHT

    3502 11

    3502 19

    Eieralbumin:

    3502 11 10

    – getrocknet, im Rahmen der 5. Ergänzung

    3502 11 90

    – getrocknet, anderes

    3502 19 10

    – anderes als getrocknet, im Rahmen der 5. Ergänzung

    3502 19 90

    – anderes als getrocknet, anderes

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

    3505 10 21

    – Stärken — aus Weizen oder Mais (ausgenommen Wachsmais)

    3505 20 00

    – Leime

    (1)   

    Israelische Codes nach dem israelischen Zolltarif, der am 1.1.2010 in Jerusalem veröffentlicht wurde, 1590. Fassung.

    (2)   

    Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (HS) oder der israelischen Zollnomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des HS-Codes bzw. der israelischen Zolltarifcodes. Bei HS-Codes oder Codes des israelischen Zolltarifs mit dem Zusatz „ex“ ist der HS-Code bzw. der israelische Zolltarifcode zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    Tabelle 2

    Für die folgenden Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung in Form der nachstehend aufgeführten Zollkontingente:



    HS- oder israelischer Code (1)

    Warenbezeichnung (2)

    a

    b

    c

    Senkung des Meistbegünstigungszolls

    (%)

    Zollkontingent

    (Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben)

    Senkung des Meistbegünstigungszolls außerhalb bestehender Zollkontingente

    (%)

    ex 0102 90

    Schlachtkälber, lebend

    100

    1 200

    ex 0105 12

    0105 19

    Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

    100

    2 060 000 Stück

    0201

    Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

    100

    1 120

    0204

    Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

    100

    800

    ex 0207

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren, außer Enten (Fleisch oder Lebern)

    100

    1 200

    ex 0207 34

    Fettlebern von Gänsen

    100

    100

    ex 0207 36

    Fleisch und Lebern von Gänsen, gefroren

    100

    500

    0302 31 20

    Nur von der in Unterposition 0302 31 00 aufgeführten Art Weißer Thun (Thunnus alalunga)

    100

    250

    0303 31 10

    Nur von der in Unterposition 0303 31 00 aufgeführten Art Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

    100

    100

    25

    0303 33 10

    Nur von der in Unterposition 0303 33 00 aufgeführten Art Seezunge (Solea-Arten)

    0303 39 10

    Nur von der in Unterposition 0303 39 00 aufgeführten Art (andere als Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis, Pleuronectes platessa, Solea-Arten)

    0303 79 91

    Vom Generaldirektor des Landwirtschaftsministeriums als Fisch der Arten zugelassen, die in Israel bzw. dem Mittelmeer weder vorkommen noch gefischt werden

    10

    0304 19 41

    Nur von der in Unterposition 0304 19 40 aufgeführten Art (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Thunnus, Echter Bonito, Euthynnus pelamis, Hering, Kabeljau, Sardinen, Schellfisch, Köhler, Makrele, Dornhai, Aal, Seehecht, Rotbarsch, Nilbarsch)

    100

    50

    0402 10 21

    Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

    100

    2 180

    0402 10 10

    Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

    55

    2 180

    0402 21

    Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    100

    4 420

    ex 0402 91

    ex 0402 99

    Kondensmilch

    100

    100

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

    100

    200

    für Joghurt mit Zusatz von Kakao, Aromen und/oder Zucker — nur der Agrarteilbetrag gilt (*2)

    0404

    Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    100

    1 400

    0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

    100

    650

    0405 10

    – Butter:

     

    – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

    0405 10 31

    – – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0405 10 39

    – – – andere

     

    – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

    0405 10 91

    – – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0405 10 99

    – – – andere

    0405 20

    – Milchstreichfette:

    0405 20 10

    – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0405 20 90

    – – andere

     

    – andere Fettstoffe aus der Milch:

    0405 90 19

    – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0405 90 90

    – – andere

    0406

    Käse und Quark/Topfen

    100

    830

    ex 0407

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

    100

    8 004 800 Stück

    ex 0407

    Vogeleier in der Schale, frisch, Bruteier

    100

    50 000 Stück

    ex 0409

    Natürlicher Honig

    100

    180

    ex 0409

    Natürlicher Honig in Packstücken mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 50 kg

    100

    300

    0701 90

    Kartoffeln, frisch oder gekühlt, andere als Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

    100

    6 380

    0703 10

    Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt

    100

    2 300

    0703 20

    Knoblauch, frisch oder gekühlt

    100

    230

    25

    ex 0709 20

    Spargel, weiß, frisch oder gekühlt

    100

    100

    ex 0709 51

    ex 0709 59

    Pilze, frisch oder gekühlt, andere als in den Monaten Juni bis September freigegeben

    100

    200

    0710 10

    Kartoffeln (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    100

    250

    0710 21

    Erbsen (Pisum sativum), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    100

    1 090

    0710 22

    Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    100

    1 460

    0710 29

    anderes Hülsengemüse, auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    100

    660

    0710 30

    Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    100

    650

    0710 80

    anderes Gemüse (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    100

    1 580

    0710 90

    Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    ex 0712 90

    anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, anderes als Zuckermais, nicht ausgelöste Bohnen, Broccoli, Knoblauch und Tomaten, getrocknet

    100

    350

    0712 90 81

    Knoblauch, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    100

    60

    ex 0712 90 30

    Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    100

    1 230

    2002 90 20

    Tomaten, andere als auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, als Pulver

    ex 0802 60

    Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

    100

    560

    15

    0802 90

    Pekan-(Hickory-)Nüsse und andere Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Pekan-(Hickory-)Nüsse, Macadamia-Nüsse und Pinienkerne

    ex 0804 20

    Feigen, getrocknet

    100

    560

    20

    0805 10 10

    Orangen, frisch

    100

    1 000

    0805 20 10

    Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch

    100

    2 000

    0805 50 10

    Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

    100

    500

    0806 10

    Weintrauben, frisch

    100

    500

    0806 20

    Weintrauben, getrocknet

    100

    120

    25

    0807 11

    Wassermelonen, frisch

    100

    750

    0807 19

    Melonen, frisch

    100

    300

    0808 10

    Äpfel, frisch

    100

    3 280

    ex 0808 20

    Birnen, frisch

    100

    2 140

    ex 0808 20

    Quitten, frisch

    100

    380

    0809 10

    Aprikosen/Marillen, frisch

    100

    300

    0809 20

    Kirschen, frisch

    100

    100

    0809 30

    Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

    100

    300

    0809 40

    Pflaumen und Schlehen

    100

    500

    0810 50

    Kiwifrüchte. frisch

    100

    200

    ex 0811 20

    Himbeeren, schwarze, oder rote Johannisbeeren, Brombeeren und Maulbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ungesüßt

    100

    160

    0811 90

    andere Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    100

    660

    0812 10

    Kirschen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    100

    620

    0812 90 10

    Erdbeeren, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    100

    100

    0813 20

    Pflaumen, getrocknet

    100

    730

    0904 20

    Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

    100

    110

    1001 10

    Hartweizen

    100

    10 640

    1001 90

    anderer Weizen und Mengkorn

    100

    190 840

    ex 1001 90

    anderer Weizen und Mengkorn (3) zu Futterzwecken

    100

    300 000

    1209 99 20

    Wassermelonenkerne

    100

    560

    1507 10 10

    1507 90 10

    Sojaöl, auch entschleimt, genießbar

    100

    5 000

    40

    1509 10

    Olivenöl, nicht behandelt

    100

    300

    1509 90 30

    Olivenöl, anderes als nicht behandelt, genießbar

    1509 90 90

    Olivenöl, anderes als nicht behandelt, anderes als genießbar

    100

    700

    ex 1512

    Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, genießbar

    40

    unbegrenzt

    ex 1514

    Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, genießbar

    40

    unbegrenzt

    1601

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

    100

    500

    1602 31

    Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht

    100

    5 000

    1602 32

    Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht

    100

    2 000

    1602 50

    Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht

    100

    340

    1604 11 10

    Lachse, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    100

    100

    1604 12 90

    andere

    50

    unbegrenzt

    1604 13

    Sardinen

    100

    230

    1604 14

    Thunfische

    100

    330

    ex 1604 15 90

    Makrelen

    100

    80

    1604 16 00

    Sardellen

    50

    unbegrenzt

    ex 1604 19 90

    Kabeljau, Köhler, Seehechte, Pazifischer Polack

    100

    150

    ex 1604 20 90

    Hering, Schwertfisch, Makrele

    100

    100

    1604 30

    Kaviar und Kaviarersatz

    100

    25

    1702 30 10

    Glucose in flüssiger Form

    15

    unbegrenzt

    1704 10 90

    Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Kaumasse von mindestens 10 GHT

    100

    75

     (*1)

    1905 31 10

    Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, mit einem Gehalt an Eiern von 10 GHT oder mehr, aber nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß

    100

    1 200

     (*1)

    1905 32 20

    Waffeln, andere, nicht gefüllt

     (*1)

    1905 32 30

    Waffeln, mit einer Füllung, die nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß enthält

     (*1)

    1905 32 90

    Sonstige

     (*1)

    2001 10

    Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    17

    60

    2001 90 90

    andere als Gurken und Cornichons, Oliven, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    100

    1 000

    2002 10

    Tomaten, ganz oder in Stücken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    100

    100

    ex 2002 90 10

    ex 2002 90 90

    Tomatenmark, das vom Generaldirektor des Industrieministeriums genehmigt wurde, für Ketchuperzeuger

    50

    1 030

    ex 2004 90

    anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, andere als homogenisierte Zubereitungen, in Form von Mehl oder Grieß

    100

    340

    ex 2004 90

    anderes Gemüse, andere als homogenisierte Zubereitungen

    65

    unbegrenzt

    2005 20 90

    Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

    250

    2005 40 90

    Erbsen, andere als homogenisierte Zubereitungen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

    300

    2005 51

    Bohnen, ausgelöst, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

    300

    2005 70

    Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

    250

    2005 99 90

    anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

    1 310

    2006 00

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    100

    100

    ex 2007 99

    andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT, ausgenommen Erdbeeren

    100

    1 430

    2008 40

    Birnen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    100

    500

    2008 50

    Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    100

    520

    ex 2008 60

    Sauerkirschen/Weichseln, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol aber mit Zusatz von Zucker

    92

    270

    2008 70

    Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    100

    2 240

    ex 2008 80

    Erdbeeren, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 4,5 kg (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder Alkohol)

    100

    220

    ex 2008 92

    Mischungen von tropischen Früchten, ohne Erdbeeren, Nüsse oder Zitrusfrüchte

    100

    560

    2008 99

    andere Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    100

    500

    ex 2009 11

    ex 2009 19

    Orangensaft, auch gefroren, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, in Verpackungen von mehr als 230 kg

    100

    unbegrenzt

    ex 2009 29

    Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, in Verpackungen von mehr als 230 kg

    ex 2009 31

    Zitronensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

    100

    560

    ex 2009 39 11

    anderer Zitronensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 50

    100

    1 080

    2009 61

    Traubensaft (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 30 oder weniger

    100

    230

    ex 2009 69

    anderer Traubensaft (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67

    2009 71

    Apfelsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

    100

    790

    ex 2009 79

    anderer Apfelsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 20

    100

    1 670

    ex 2009 80

    Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen), nicht gegoren und ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67

    100

    880

    ex 2009 90

    Mischungen von Säften, ausgenommen von Trauben und Tomaten, mit einem Brixwert von mehr als 20

    100

    600

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    Senkung des Wertzollanteils um 100 % und

    Senkung des Agrarteilbetrags um 30 % (*2)

    500

     (*1)

    2204

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

    100

    4 300 hl

    2205 10

    2205 90

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    100

    2 000 hl

     (*1)

    2207 10 51

    2207 10 91

    Ethylalkohol aus Weintrauben, mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

    100

    3 450

     (*1)

    2208 20 91

    Branntwein aus Wein oder Traubentrester, mit einem Alkoholgehalt von 17 % vol oder mehr, dessen Preis pro Zentiliter 0,05 USD, umgerechnet in Schekel, übersteigt

    100

    2 000 Hpa

     (*1)

    2304

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    100

    5 220

    2306 30 00

    Ölkuchen und andere feste Rückstände

    Anwendbarer Zollsatz: 2,5 %

    10 000

    2306 41

    Rapsextraktionsschrot

    Anwendbarer Zollsatz: 4,5 %

    3 920

    2309 10 20

    Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Gehalt an Eiweißstoffen von 15 bis 35 GHT und an Fettstoffen von nicht weniger als 4 GHT

    100

    1 150

    2309 90 20

    Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, mit einem Gehalt an Eiweißstoffen von 15 bis 35 GHT und an Fettstoffen von nicht weniger als 4 GHT und Futter für Zierfische und -vögel

    100

    1 610

    3502 11

    3502 19

    Eieralbumin

    100

    50

     (*1)

    (1)   

    Israelische Codes nach dem israelischen Zolltarif, der am 1.1.2010 in Jerusalem veröffentlicht wurde, 1590. Fassung.

    (2)   

    Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (HS) oder der israelischen Zollnomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des HS-Codes bzw. der israelischen Zolltarifcodes. Bei HS-Codes oder Codes des israelischen Zolltarifs mit dem Zusatz „ex“ ist der HS-Code bzw. der israelische Zolltarifcode zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    (3)   

    Vom Generaldirektor des Landwirtschaftsministeriums genehmigt.

    (*1)   

    Präferenzzölle über das in Tabelle 3 dieses Anhangs festgesetzte Zollkontingent hinaus.

    (*2)   

    Der Agrarteilbetrag wird weiterhin nach den Leitlinien festgesetzt, die im Memorandum über das Preisausgleichssystem enthalten sind, das von Israel auf die unter das Handelsabkommen EG-Israel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse anzuwenden ist, das von Staat Israel, Ministerium für Industrie und Handel, Verwaltung des Außenhandels, mit Datum vom September 1995 (Ref. Nr. 2536/G) veröffentlicht worden ist. Israel unterrichtet die Union über jegliche Neufestsetzung dieser Agrarteilbeträge.

    Tabelle 3

    Für die folgenden Erzeugnisse werden die Zölle wie nachstehend aufgeführt gebunden:



    Israelischer Code (1)

    zu bindende Wertzollsätze

    (%)

    zu bindende spezifische Zölle (2)

     

    (a)

    (b)

    0104 10 90

    110

     

    0105 12 10

    60

     

    0105 19 10

    60

     

    0105 94 00

    110

     

    0105 99 00

    110

     

    0204 10 19

    50

     

    0204 10 99

    50

     

    0204 21 19

    50

     

    0204 21 99

    50

     

    0204 22 19

    50

     

    0204 22 99

    50

     

    0204 23 19

    50

     

    0204 23 99

    50

     

    0204 30 90

    50

     

    0204 41 90

    50

     

    0204 42 90

    50

     

    0204 43 90

    50

     

    0204 50 19

    50

     

    0206 80 00

    60

     

    0207 11 10

    80

     

    0207 11 90

    80

     

    0207 12 10

    80

     

    0207 12 90

    80

     

    0207 13 00

    110

     

    0207 14 10

    110

     

    0207 14 90

    110

     

    0207 24 00

    80

     

    0207 25 00

    80

     

    0207 26 00

    110

     

    0207 27 10

    110

     

    0207 27 90

    110

     

    0210 20 00

    110

     

    0408 91 00

    110

     

    0408 99 00

    110

     

    0702 00 10

    150

     

    0702 00 90

    150

     

    0703 90 00

    75

     

    0704 10 10

    75

     

    0704 10 20

    75

     

    0704 10 90

    75

     

    0704 20 00

    75

     

    0704 90 10

    75

     

    0704 90 20

    75

     

    0704 90 30

    75

     

    0704 90 90

    75

     

    0705 11 00

    60

     

    0705 19 00

    60

     

    0706 90 10

    75

     

    0706 90 30

    75

     

    0706 90 50

    110

     

    0706 90 90

    75

     

    0708 10 00

    75

     

    0708 20 00

    75

     

    0708 90 10

    75

     

    0709 20 00

    75

     

    0709 40 00

    60

     

    0709 51 90

    60

     

    0709 59 90

    60

     

    0709 70 00

    80

     

    0709 90 31

    75

     

    0709 90 33

    75

     

    0709 90 90

    75

     

    0710 29 90

    20

     

    0710 30 90

    30

     

    0710 40 00

    0

    0,63 NIS je kg

    0711 90 41

    0

    0,55 NIS je kg

    0805 40 10

    90

     

    0805 50 10

    120

     

    0805 90 11

    100

     

    0805 90 19

    75

     

    0806 10 00

    150

     

    0806 20 90

    150

     

    0807 11 10

    50

     

    0807 19 90

    70

     

    0808 20 19

    80

     

    0809 10 90

    60

     

    0809 30 90

    50

     

    0809 40 90

    60

     

    0810 20 00

    30

     

    ex 0810 90

    30

     

    0811 20 90

    12

     

    0811 90 11

    20

     

    0811 90 19

    30

     

    0812 90 90

    12

     

    0813 40 00

    20

     

    0904 11 00

    8

     

    0904 12 00

    15

     

    0904 20 90

    12

     

    0910 99 90

    15

     

    1001 10 90

    50

     

    1001 90 90

    50

     

    1105 20 00

    14,4

     

    1108 11 00

    15

     

    1108 12 10

    8

     

    1108 12 90

    12

     

    1108 13 00

    8

     

    1108 14 00

    8

     

    1108 19 00

    8

     

    1209 91 29

    12

     

    1404 90 19

    19,5

     

    1501 00 00

    12

     

    1507 10 90

    8

     

    1507 90 90

    8

     

    1508 10 00

    8

     

    1508 90 90

    8

     

    1510 00 90

    8

     

    1511 10 20

    8

     

    1511 90 90

    8

     

    1512 11 90

    8

     

    1512 19 90

    8

     

    1512 21 90

    8

     

    1512 29 90

    8

     

    1513 11 90

    8

     

    1513 19 90

    8

     

    1513 21 20

    8

     

    1513 29 90

    8

     

    1514 11 90

    8

     

    1514 19 90

    8

     

    1514 91 90

    8

     

    1514 99 90

    8

     

    1515 11 90

    4

     

    1515 19 90

    4

     

    1515 21 20

    8

     

    1515 29 90

    8

     

    1515 30 00

    8

     

    1515 50 90

    8

     

    1515 90 22

    8

     

    1515 90 30

    8

     

    1516 10 11

    28

     

    1516 20 19

    8

     

    1516 20 91

    12

     

    1516 20 92

    4

     

    1516 20 99

    8

     

    1601 00 90

    12

     

    1602 20 99

    12

     

    1602 41 00

    12

     

    1602 42 00

    12

     

    1602 49 90

    12

     

    1602 50 91

    12

     

    1602 50 99

    12

     

    1602 90 90

    12

     

    1603 00 00

    12

     

    1704 10 90

    0

    0,11 NIS je kg

    1905 31 10

    0

    1,05 NIS je kg ANM als 112 %

    1905 32 20

    0

    0,42 NIS je kg ANM als 112 %

    1905 32 30

    0

    1,05 NIS je kg ANM als 112 %

    1905 32 90

    0

    0,42 NIS je kg ANM als 112 %

    1905 90 30

    6,3

     

    1905 90 91

    0

    1,05 NIS je kg ANM als 112 %

    1905 90 92

    0

    0,17 NIS je kg ANM als 112 %

    2001 90 30

    0

    0,71 NIS per kg

    2001 90 40

    0

    1,95 NIS je kg

    2004 10 10

    8

     

    2004 90 19

    8

     

    2004 90 93

    0

    0,71 NIS je kg

    2005 20 10

    8

     

    2005 40 10

    5,8

     

    2005 51 00

    12

     

    2005 59 10

    6,3

     

    2005 60 00

    12

     

    2005 80 20

    0

    0,71 NIS NIS je kg ANM als 12 %

    2005 80 91

    12

    2005 80 99

    0

    0,71 NIS je kg

    2005 99 10

    6

     

    2006 00 00

    12

     

    2007 91 00

    12

     

    2007 99 91

    12

     

    2007 99 92

    12

     

    2008 19 32

    40

     

    2008 19 40

    12

     

    2008 19 91

    30

     

    2008 20 20

    12

     

    2008 20 90

    12

     

    2008 30 20

    12

     

    2008 40 20

    12

     

    2008 50 20

    12

     

    2008 60 20

    12

     

    2008 70 20

    12

     

    2008 80 20

    12

     

    2008 91 00

    12

     

    2008 92 30

    12

     

    2008 99 12

    12

     

    2008 99 19

    40

     

    2008 99 30

    12

     

    2009 11 19

    30

     

    2009 11 20

    45

     

    2009 11 90

    30

     

    2009 12 90

    30

     

    2009 19 19

    30

     

    2009 19 90

    45

     

    2009 21 90

    30

     

    2009 29 19

    30

     

    2009 29 90

    45

     

    2009 31 10

    12

     

    2009 31 90

    12

     

    2009 39 11

    12

     

    2009 39 19

    12

     

    2009 39 90

    12

     

    2009 71 10

    25

     

    2009 71 90

    30

     

    2009 79 30

    20

     

    2009 79 90

    45

     

    2009 90 21

    35

     

    2009 90 24

    30

     

    2104 10 10

    8

     

    2105 00 11

    0

    0,24 NIS je kg ANM als 85 %

    2105 00 12

    0

    1,22 NIS je kg ANM als 85 %

    2105 00 13

    0

    1,87 je kg ANM als 85 %

    2205 10 00

    20

     

    2205 90 00

    20

     

    2207 10 51

    0

    8,90 NIS je Lt. Kohl.

    2207 10 91

    0

    8,90 NIS je Lt. Kohl.

    2208 20 99

    0

    7,5 NIS je Lt. Kohl.

    3502 11 90

    0

    8,4 NIS je kg ANM als 50 %

    3502 19 90

    0

    3,25 NIS je kg ANM als 50 %

    3505 10 21

    8

     

    3505 20 00

    8

     

    (1)   

    Israelische Codes nach dem israelischen Zolltarif, der am 1.1.2010 in Jerusalem veröffentlicht wurde, 1590. Fassung.

    (2)   

    ANM bedeutet „aber nicht mehr“.

    ▼B

    PROTOKOLL Nr. 3

    über Fagen des Pflanzenschutzes

    Unbeschadet der Bestimmungen des dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügten Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, insbesondere dessen Artikel 2 und 6, kommen die Vertragsparteien überein, daß ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens

    a) 

    in ihrem Handel eine pflanzenschutzrechtliche Zertifizierung

    — 
    für Schnittblumen
    — 
    bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nur für die Gattungen Dendranthema, Dianthus und Pelargonium und
    — 
    bei der Einfuhr nach Israel nur für Rosa, Dendranthema, Dianthus, Pelargonium, Gypsophilia und Anemone und
    — 
    für Obst
    — 
    bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nur für Citrus, Fortunella, Poncirus und ihre Hybriden Annona, Cydonia, Diospyros, Malus, Mangifera, Passiflore, Prunus, Psidium, Pyrus, Ribes, Syzygium und Vaccinum und
    — 
    bei der Einfuhr nach Israel für alle Gattungen

    erforderlich ist;

    b) 

    in ihrem Handel eine pflanzenschutzrechtliche Genehmigung für die Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen nur erforderlich ist, wenn die Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen ermöglicht werden soll, deren Einfuhr anderenfalls aufgrund einer Schädlingsrisikoanalyse verboten wäre;

    c) 

    eine Vertragspartei, die neue pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen einzuführen beabsichtigt, die den zwischen den Vertragsparteien bestehenden spezifischen Handel nachteilig beeinflussen könnten, Konsultationen mit der anderen Vertragspartei abhält, um die beabsichtigten Maßnahmen und ihre Auswirkungen zu prüfen.

    ▼M2

    PROTOKOLL Nr. 4

    über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    INHALTSÜBERSICHT

    TITEL I

    ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    TITEL II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

    Artikel 2

    Allgemeines

    Artikel 3

    Kumulierung in der Gemeinschaft

    Artikel 4

    Kumulierung in Israel

    Artikel 5

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    Artikel 6

    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    Artikel 7

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    Artikel 8

    Maßgebende Einheit

    Artikel 9

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    Artikel 10

    Warenzusammenstellungen

    Artikel 11

    Neutrale Elemente

    TITEL III

    TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 12

    Territorialitätsprinzip

    Artikel 13

    Unmittelbare Beförderung

    Artikel 14

    Ausstellungen

    TITEL IV

    ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

    Artikel 15

    Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

    TITEL V

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 16

    Allgemeines

    Artikel 17

    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

    Artikel 18

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

    Artikel 19

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

    Artikel 20

    Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

    Artikel 21

    Buchmäßige Trennung

    Artikel 22

    Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

    Artikel 23

    Ermächtigter Ausführer

    Artikel 24

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    Artikel 25

    Vorlage der Ursprungsnachweise

    Artikel 26

    Einfuhr in Teilsendungen

    Artikel 27

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    Artikel 28

    Belege

    Artikel 29

    Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

    Artikel 30

    Abweichungen und Formfehler

    Artikel 31

    In Euro ausgedrückte Beträge

    TITEL VI

    METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 32

    Gegenseitige Amtshilfe

    Artikel 33

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    Artikel 34

    Streitbeilegung

    Artikel 35

    Sanktionen

    Artikel 36

    Freizonen

    TITEL VII

    CEUTA UND MELILLA

    Artikel 37

    Anwendung des Protokolls

    Artikel 38

    Besondere Bestimmungen

    TITEL VIII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 39

    Änderung des Protokolls

    Artikel 40

    Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

    Liste der Anhänge

    Anhang I:

    Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

    Anhang II:

    Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

    Anhang IIIa:

    Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Anhang IIIb:

    Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED

    Anhang IVa:

    Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung

    Anhang IVb:

    Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

    Gemeinsame Erklärungen

    Gemeinsame Erklärung zu dem Fürstentum Andorra

    Gemeinsame Erklärung zu der Republik San Marino

    Erklärung zu dem Beschluss des Assoziationsrates EU-Israel



    TITEL I

    ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) 

    „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

    b) 

    „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

    c) 

    „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

    d) 

    „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

    e) 

    „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

    f) 

    „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Israel gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

    g) 

    „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Israel für die Vormaterialien gezahlt wird.

    h) 

    „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.

    i) 

    „Wertzuwachs“ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Israel für die Vormaterialien gezahlt wird.

    j) 

    „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt).

    k) 

    „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

    l) 

    „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

    m) 

    „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstengewässer.



    TITEL II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

    Artikel 2

    Allgemeines

    (1)  

    Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

    a) 

    Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) 

    Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind;

    c) 

    Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

    (2)  

    Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Israels:

    a) 

    Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Israel vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) 

    Erzeugnisse, die in Israel unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Israel im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    (3)  
    Absatz 1 Buchstabe c gilt nur, wenn zwischen Israel einerseits und den EWR-EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) andererseits ein Freihandelsabkommen Anwendung findet.

    Artikel 3

    Kumulierung in der Gemeinschaft

    (1)  
    Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in ►M4  ————— ◄ der Schweiz (einschließlich Liechtensteins) ( 2 ), Island, Norwegen, ►M4  ————— ◄ der Türkei oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
    (2)  
    Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern oder in Teilnehmerländern der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründet wurde, ausgenommen die Türkei, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
    (3)  
    Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt.
    (4)  
    Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.
    (5)  

    Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

    a) 

    zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet,

    b) 

    die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die den Regeln dieses Protokolls entsprechen,

    und

    c) 

    Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Israel nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

    Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

    Die Gemeinschaft teilt Israel über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.

    Artikel 4

    Kumulierung in Israel

    (1)  
    Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Israels Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in ►M4  ————— ◄ der Schweiz (einschließlich Liechtensteins) (1) , Island, Norwegen, ►M4  ————— ◄ der Türkei oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, sofern die in Israel vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
    (2)  
    Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Israels Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern oder in Teilnehmerländern der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründet wurde, ausgenommen die Türkei, hergestellt worden sind, sofern die in Israel vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
    (3)  
    Geht die in Israel vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Israels, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in Israel verwendeten Vormaterialien entfällt.
    (4)  
    Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die in Israel keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.
    (5)  

    Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

    a) 

    zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet,

    b) 

    die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

    und

    c) 

    Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Israel nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

    Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

    Israel teilt der Gemeinschaft über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.

    Artikel 5

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    (1)  

    Als in der Gemeinschaft oder in Israel vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

    a) 

    dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

    b) 

    dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

    c) 

    dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

    d) 

    Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

    e) 

    dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

    f) 

    Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstengewässer der Gemeinschaft bzw. Israels aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

    g) 

    Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

    h) 

    dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

    i) 

    bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

    j) 

    aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstengewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

    k) 

    Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.

    (2)  

    Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

    a) 

    die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Israel ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,

    b) 

    die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Israels fahren,

    c) 

    die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Israels oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Israels sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Kapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,

    d) 

    deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Israels besteht

    und

    e) 

    deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Israels besteht.

    Artikel 6

    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    (1)  
    Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

    In den genannten Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

    (2)  

    Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anhang II nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden,

    a) 

    wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

    b) 

    wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

    Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

    (3)  
    Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

    Artikel 7

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    (1)  

    Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

    a) 

    Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

    b) 

    Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

    c) 

    Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

    d) 

    Bügeln von Textilien;

    e) 

    einfaches Anstreichen oder Polieren;

    f) 

    Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

    g) 

    Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;

    h) 

    Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;

    i) 

    Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

    j) 

    Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

    k) 

    einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

    l) 

    Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;

    m) 

    einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

    n) 

    einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

    o) 

    Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen;

    p) 

    Schlachten von Tieren.

    (2)  
    Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Israel an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

    Artikel 8

    Maßgebende Einheit

    (1)  
    Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

    Daraus ergibt sich,

    a) 

    dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

    b) 

    dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

    (2)  
    Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

    Artikel 9

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

    Artikel 10

    Warenzusammenstellungen

    Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    Artikel 11

    Neutrale Elemente

    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

    a) 

    Energie und Brennstoffe;

    b) 

    Anlagen und Ausrüstung;

    c) 

    Maschinen und Werkzeuge;

    d) 

    Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.



    TITEL III

    TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 12

    Territorialitätsprinzip

    (1)  
    Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c, der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Israel erfüllt werden.
    (2)  

    Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Israel in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

    a) 

    dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind

    und

    b) 

    dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

    (3)  

    Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Israels an aus der Gemeinschaft oder aus Israel ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern

    a) 

    die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Israel vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht,

    und

    b) 

    den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,

    i) 

    dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind

    und

    ii) 

    dass der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Israels insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

    (4)  
    Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Israels keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Israels insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
    (5)  
    Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der Gemeinschaft oder Israels entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
    (6)  
    Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
    (7)  
    Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
    (8)  
    Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Israels wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

    Artikel 13

    Unmittelbare Beförderung

    (1)  
    Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für die den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechenden Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Israel oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

    Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Israels befördert werden.

    (2)  

    Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird dadurch erbracht, dass den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

    a) 

    ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

    b) 

    eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

    i) 

    einer genauen Beschreibung der Erzeugnisse,

    ii) 

    dem Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel

    und

    iii) 

    den Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland, oder

    c) 

    falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

    Artikel 14

    Ausstellungen

    (1)  

    Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Israel verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands glaubhaft dargelegt wird,

    a) 

    dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Israel in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

    b) 

    dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Israel verkauft oder überlassen hat,

    c) 

    dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind

    und

    d) 

    dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

    (2)  
    Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
    (3)  
    Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.



    TITEL IV

    ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

    Artikel 15

    Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

    (1)  
    a) 

    Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Israel oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Israel nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

    b) 

    Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c sind und für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

    (2)  
    Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Israel geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien und auf unter Absatz 1 Buchstabe b fallende Erzeugnisse oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Israel in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
    (3)  
    Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
    (4)  
    Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Verpackungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
    (5)  
    Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.



    TITEL V

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 16

    Allgemeines

    (1)  

    Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Israel und Ursprungserzeugnisse Israels erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise erbracht wird:

    a) 

    eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa;

    b) 

    eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb;

    c) 

    in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Erklärung mit dem in Anhang IVa oder IVb angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ bzw. „Erklärung auf der Rechnung EUR-MED“ genannt).

    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.

    Artikel 17

    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

    (1)  
    Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
    (2)  
    Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und den Antrag nach dem Muster in Anhang IIIa bzw. IIIb aus. Die Formblätter sind nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
    (3)  
    Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
    (4)  

    Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Israels eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt,

    — 
    wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Israels angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;
    — 
    wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.
    (5)  

    Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Israels ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Israels oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und

    — 
    die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angewandt wurde oder
    — 
    die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder verwendet werden können oder
    — 
    die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder wieder ausgeführt werden können.
    (6)  

    In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen:

    — 
    wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
    „CUMULATION APPLIED WITH … (name of the country/countries)“;
    — 
    wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
    „NO CUMULATION APPLIED“.
    (7)  
    Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
    (8)  
    In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
    (9)  
    Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

    Artikel 18

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

    (1)  

    Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

    a) 

    wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist

    oder

    b) 

    wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

    (2)  
    Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 5 erfüllt sind.
    (3)  
    Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
    (4)  
    Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
    (5)  

    Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

    „ISSUED RETROSPECTIVELY“.

    Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

    „ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 no … [date and place of issue])“.

    (6)  
    Der in Absatz 5 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.

    Artikel 19

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

    (1)  
    Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
    (2)  

    Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

    „DUPLICATE“.

    (3)  
    Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.
    (4)  
    Das Duplikat trägt das Datum des Originals EUR.1 oder EUR-MED und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

    Artikel 20

    Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

    Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Israel der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Israel durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

    Artikel 21

    Buchmäßige Trennung

    (1)  
    Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der so genannten „Methode der buchmäßigen Trennung“ (im Folgenden „Methode“ genannt) zu verwalten.
    (2)  
    Die Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.
    (3)  
    Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannte Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
    (4)  
    Die Anwendung der Methode und ihre Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die im Gebiet des Landes gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.
    (5)  
    Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
    (6)  
    Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

    Artikel 22

    Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

    (1)  

    Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden

    a) 

    von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23

    oder

    b) 

    von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

    (2)  

    Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt werden,

    — 
    wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Israels angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;
    — 
    wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.
    (3)  

    Eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Israels oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und

    — 
    die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angewandt wurde oder
    — 
    die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder verwendet werden können oder
    — 
    die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder wieder ausgeführt werden können.
    (4)  

    Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen:

    — 
    wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
    „CUMULATION APPLIED WITH … (name of the country/countries)“;
    — 
    wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
    „NO CUMULATION APPLIED“.
    (5)  
    Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
    (6)  
    Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IVa bzw. IVb nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
    (7)  
    Die Erklärungen auf der Rechnung und die Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
    (8)  
    Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

    Artikel 23

    Ermächtigter Ausführer

    (1)  
    Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
    (2)  
    Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
    (3)  
    Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED anzugeben ist.
    (4)  
    Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
    (5)  
    Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

    Artikel 24

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    (1)  
    Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.
    (2)  
    Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
    (3)  
    In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    Artikel 25

    Vorlage der Ursprungsnachweise

    Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

    Artikel 26

    Einfuhr in Teilsendungen

    Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

    Artikel 27

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    (1)  
    Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden.
    (2)  
    Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
    (3)  
    Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.

    Artikel 28

    Belege

    Die in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Israels oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, können unter anderem folgende Unterlagen sein:

    a) 

    der unmittelbare Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

    b) 

    Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Israel ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;

    c) 

    Belege über die in der Gemeinschaft oder in Israel an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Israel ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;

    d) 

    Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Israel nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt bzw. ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen;

    e) 

    geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder Israels vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

    Artikel 29

    Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

    (1)  
    Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
    (2)  
    Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie die in Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
    (3)  
    Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
    (4)  
    Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED und Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    Artikel 30

    Abweichungen und Formfehler

    (1)  
    Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
    (2)  
    Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

    Artikel 31

    In Euro ausgedrückte Beträge

    (1)  
    Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Israels und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
    (2)  
    Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
    (3)  
    Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
    (4)  
    Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
    (5)  
    Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Israels vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.



    TITEL VI

    METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 32

    Gegenseitige Amtshilfe

    (1)  
    Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Israels übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Erklärungen auf der Rechnung und der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zuständig sind.
    (2)  
    Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Israel einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED, der Erklärungen auf der Rechnung und der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

    Artikel 33

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    (1)  
    Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
    (2)  
    Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
    (3)  
    Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
    (4)  
    Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.
    (5)  
    Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Israels oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
    (6)  
    Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

    Artikel 34

    Streitbeilegung

    Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Assoziationsausschuss vorzulegen.

    Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

    Artikel 35

    Sanktionen

    Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

    Artikel 36

    Freizonen

    (1)  
    Die Gemeinschaft und Israel treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Israels mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.



    TITEL VII

    CEUTA UND MELILLA

    Artikel 37

    Anwendung des Protokolls

    (1)  
    Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.
    (2)  
    Erzeugnisse mit Ursprung in Israel erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Israel gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.
    (3)  
    Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 38 sinngemäß.

    Artikel 38

    Besondere Bestimmungen

    (1)  

    Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten

    1. 

    als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

    a) 

    Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) 

    Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

    i) 

    dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

    oder

    ii) 

    dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Israels oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen;

    2. 

    als Ursprungserzeugnisse Israels:

    a) 

    Erzeugnisse, die in Israel vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b) 

    Erzeugnisse, die in Israel unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

    i) 

    dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

    oder

    ii) 

    dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen.

    (2)  
    Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
    (3)  
    Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED die Vermerke „Israel“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED einzutragen.
    (4)  
    Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.



    TITEL VIII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 39

    Änderung des Protokolls

    Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

    Artikel 40

    Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

    Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Protokolls im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft oder in Israel in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 13 vorgelegt werden.

    ANHANG I

    EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

    Bemerkung 1

    In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls gelten können.

    Bemerkung 2

    2.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

    2.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

    2.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

    2.4 Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

    Bemerkung 3

    3.1

    Die Vorschriften des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im Land der Vertragsparteien.

    Beispiel:

    Ein Motor der Position 8407 , für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex  72 24 hergestellt.

    Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex  72 24 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.

    3.2

    Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn aber eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

    3.3

    Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch die der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

    Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbeschreibung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

    3.4

    Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

    Beispiel:

    Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

    3.5

    Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

    Beispiel:

    Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 , die die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich ausschließt, verhindert nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

    Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

    Beispiel:

    Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

    3.6

    Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

    Bemerkung 4

    4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

    4.2 Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 .

    4.3 Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

    4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 .

    Bemerkung 5

    5.1

    Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

    5.2

    Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

    Textile Grundmaterialien sind

    — 
    Seide;
    — 
    Wolle;
    — 
    grobe Tierhaare;
    — 
    feine Tierhaare;
    — 
    Rosshaar;
    — 
    Baumwolle;
    — 
    Materialien für die Papierherstellung und Papier;
    — 
    Flachs;
    — 
    Hanf;
    — 
    Jute und andere textile Bastfasern;
    — 
    Sisal und andere textile Agavefasern;
    — 
    Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe;
    — 
    synthetische Filamente;
    — 
    künstliche Filamente;
    — 
    elektrische Leitfilamente;
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polypropylen;
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polyester;
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polyamid;
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril;
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polyimid;
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen;
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylen sulfid);
    — 
    synthetische Spinnfasern aus Poly(vinyl chlorid);
    — 
    andere synthetische Spinnfasern;
    — 
    künstliche Spinnfasern aus Viskose;
    — 
    andere künstliche Spinnfasern;
    — 
    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen;
    — 
    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen;
    — 
    Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, nicht größer als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist;
    — 
    andere Erzeugnisse der Position 5605 .

    Beispiel:

    Ein Garn der Position 5205 , das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), unter der Voraussetzung, dass ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts des Garns nicht übersteigt, verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112 , das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten unter der Voraussetzung, dass ihr Gesamtgewicht bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes nicht übersteigt, verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802 , das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

    Beispiel:

    Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

    5.3

    Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

    5.4

    Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

    Bemerkung 6

    6.1

    Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

    6.2

    Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

    Beispiel:

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

    6.3

    Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

    Bemerkung 7

    7.1 Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex  27 07 , 2713 bis 2715 , ex  29 01 , ex  29 02 und ex  34 03 gelten:

    a) 

    die Vakuumdestillation;

    b) 

    die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

    c) 

    das Kracken;

    d) 

    das Reformieren;

    e) 

    die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

    f) 

    die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

    g) 

    die Polymerisation;

    h) 

    die Alkylierung;

    i) 

    die Isomerisation.

    7.2 Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 , 2711 und 2712 gelten:

    a) 

    die Vakuumdestillation;

    b) 

    die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

    c) 

    das Kracken;

    d) 

    das Reformieren;

    e) 

    die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

    f) 

    die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

    g) 

    die Polymerisation;

    h) 

    die Alkylierung;

    ij) 

    die Isomerisation;

    k) 

    nur für Schweröle der Position ex  27 10 : das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

    l) 

    nur für Erzeugnisse der Position 2710 : das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

    m) 

    nur für Schweröle der Position ex  27 10 : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex  27 10 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

    n) 

    nur für Heizöl der Position ex  27 10 : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

    o) 

    nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex  27 10 : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

    p) 

    nur für Produkte in Rohform der Position ex  27 12 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

    7.3 Im Sinne der Positionen ex  27 07 , 2713 bis 2715 , ex  29 01 , ex  29 02 und ex  34 03 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

    ANHANG II

    LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

    Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.



    HS-Position

    Warenbezeichnung

    Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

    (1)

    (2)

    (3) oder (4)

    Kapitel 1

    Lebende Tiere

    Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

     

    Kapitel 2

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    Kapitel 3

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 4

    Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    — alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 5

    Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex  05 02

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

    Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

     

    Kapitel 6

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 7

    Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    Kapitel 8

    Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 9

    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    0901

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    0902

    Tee, auch aromatisiert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex  09 10

    Gewürzmischungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    Kapitel 10

    Getreide

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 11

    Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex  11 06

    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

    Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

     

    Kapitel 12

    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1301

    Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

     

    – Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

    Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen

     

    – andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 14

    Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 15

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    1501

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 :

     

     

    – Knochenfett und Abfallfett

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203 , 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

     

    – anderes

    Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

     

    1502

    Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 :

     

     

    – Knochenfett und Abfallfett

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201 , 0202 , 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

     

    – anderes

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1504

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

     

    – feste Fraktionen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504

     

    – andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex  15 05

    Lanolin, raffiniert

    Herstellen aus Wollfett der Position 1505

     

    1506

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

     

    – feste Fraktionen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506

     

    – andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1507 bis 1515

    Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

     

     

    – Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    – feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

    Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

     

    – andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    — alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507 , 1508 , 1511 und 1513 verwendet werden

     

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

    Herstellen, bei dem

    — alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

    — alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507 , 1508 , 1511 und 1513 verwendet werden

     

    Kapitel 16

    Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    Herstellen:

    — aus Tieren des Kapitels 1 und/oder

    — bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 17

    Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex  17 01

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

     

    – chemische reine Maltose und Fructose

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702

     

    – andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind

     

    ex  17 03

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 18

    Kakao und Zubereitungen aus Kakao

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    – Malzextrakt

    Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

     

    – andere

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

     

    – 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    – mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    Herstellen, bei dem

    — alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    — alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1903

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

     

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806 ,

    — bei dem alle verwendeten Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte „Zea Indurata“ sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

     

    ex Kapitel 20

    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Gemüse oder Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex  20 01

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex  20 04 und ex  20 05

    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    2006

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  20 08

    – Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801 , 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet

     

    – Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    – andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 21

    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

     

     

    – Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

     

    – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex  21 04

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002 bis 2005

     

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 22

    Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind

     

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und

    — bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

     

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

    Herstellen

    — aus Vormaterialien aus jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und

    — bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

     

    ex Kapitel 23

    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex  23 01

    Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex  23 03

    Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

    Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist

     

    ex  23 06

    Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2309

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

    Herstellen, bei dem

    — alles verwendete Getreide, aller verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle verwendete Milch Ursprungswaren sind und

    — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 24

    Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2402

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

     

    ex  24 03

    Rauchtabak

    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

     

    ex Kapitel 25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex  25 04

    Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

    Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

     

    ex  25 15

    Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

    Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

     

    ex  25 16

    Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

    Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

     

    ex  25 18

    Dolomit, gebrannt

    Brennen von nicht gebranntem Dolomit

     

    ex  25 19

    Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

     

    ex  25 20

    Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  25 24

    Asbestfasern

    Herstellen aus Asbestkonzentrat

     

    ex  25 25

    Glimmerpulver

    Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

     

    ex  25 30

    Farberden, gebrannt oder gemahlen

    Brennen oder Mahlen von Farberden

     

    Kapitel 26

    Erze sowie Schlacken und Aschen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex  27 07

    Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  27 09

    Öl aus bituminösen Mineralien, roh

    Schwelung bituminöser Mineralien

     

    2710

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2711

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2712

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (4)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (5)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2714

    Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (6)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2715

    Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (7)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  28 05

    „Mischmetall“

    Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  28 11

    Schwefeltrioxid

    Herstellen aus Schwefeldioxid

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  28 33

    Aluminiumsulfate

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  28 40

    Natriumperborat

    Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 29

    Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  29 01

    Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (8)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  29 02

    Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (9)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  29 05

    Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2915

    Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  29 32

    – Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    – Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2933

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2934

    Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  29 39

    Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 30

    Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3002

    Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

     

     

    – Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – andere:

     

     

    – – menschliches Blut

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – – tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – – Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobine

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – – Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – – andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3003 und 3004

    Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ):

     

     

    – hergestellt aus Amicacin der Position 2941

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – andere

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  30 06

    Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30

    Die Ursprung des Produkts soll im ursprünglichen Zustand behallten bleiben

     

    ex Kapitel 31

    Düngemittel, ausgenommen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  31 05

    Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

    — Natriumnitrat

    — Calciumcyanamid

    — Kaliumsulfat

    — Kaliummagnesiumsulfat

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 32

    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  32 01

    Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

    Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3205

    Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (10)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203 , 3204 und 3205 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 33

    Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3301

    Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

    Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (11) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 34

    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  34 03

    Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (12)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3404

    Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

     

     

    – auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus:

    — hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516 ,

    — Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und

    — Vormaterialien der Position 3404 .

    Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 35

    Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

     

     

    – veretherte Stärken und veresterte Stärken

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    – andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  35 07

    Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 36

    Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 37

    Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3701

    Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

     

     

    – Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    – andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 . Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3702

    Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3704

    Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  38 01

    – Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT von Grafit mit Mineralölen bestehend

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  38 03

    Tallöl, raffiniert

    Raffinieren von rohem Tallöl

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  38 05

    Sulfatterpentinöl, gereinigt

    Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  38 06

    Harzester

    Raffinieren von Harzsäuren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  38 07

    Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

    Destillieren von Holzteer

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3808

    Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3810

    Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3811

    Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

     

     

    – zubereitete Additives für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3812

    Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3813

    Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3814

    Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3818

    Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3819

    Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3820

    Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3822

    Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006 ; zertifizierte Referenzmaterialien

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

     

     

    – technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    – technische Fettalkohole

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823

     

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    – folgende Waren dieser Position:

    – –  zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

    – –  Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

    – –  Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

    – –  Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

    – –  Ionenaustauscher

    – –  Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

    – –  nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

    – –  Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

    – –  Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

    – –  Fuselöle und Dippelöle

    – –  Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

    – –  Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    – andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3901 bis 3915

    Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch, ausgenommen Waren der Positionen ex  39 07 und 3912 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

     

     

    – Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (13)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    – andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (14)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  39 07

    – Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (15)

     

    – Polyester

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

     

    3912

    Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    3916 bis 3921

    Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex  39 16 , ex  39 17 , ex  39 20 und ex  39 21 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

     

     

    – Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    – andere:

     

     

    – – Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (16)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    – – andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (17)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  39 16 und ex  39 17

    Profile, Rohre und Schläuche

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  39 20

    – Folien und Filme aus Ionomeren

    Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    – Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  39 21

    Bänder aus Kunststoffen, metallisiert

    Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (18)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3922 bis 3926

    Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 40

    Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex  40 01

    Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

    Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

     

    4005

    Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    4012

    Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

     

     

    – Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

    Runderneuern von gebrauchten Reifen

     

    – andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

     

    ex  40 17

    Waren aus Hartkautschuk

    Herstellen aus Hartkautschuk

     

    ex Kapitel 41

    Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex  41 02

    Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

    Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

     

    4104 bis 4106

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

    Nachgerben von vorgegerbtem Leder

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    4107 , 4112 und 4113

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113

     

    ex  41 14

    Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

    Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4106 , 4107 , 4112 oder 4113 wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 42

    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 43

    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex  43 02

    Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

     

     

    – in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

    Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

     

    – andere

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

     

    4303

    Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

     

    ex Kapitel 44

    Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex  44 03

    Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

    Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

     

    ex  44 07

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

     

    ex  44 08

    Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

     

    ex  44 09

    Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

     

     

    – geschliffen oder an den Enden verbunden

    Schleifen oder an den Enden verbinden

     

    – gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

     

    ex  44 10 bis ex  44 13

    Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

    Friesen oder Profilieren

     

    ex  44 15

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

    Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

     

    ex  44 16

    Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

    Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

     

    ex  44 18

    – Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden

     

    – gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

     

    ex  44 21

    Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

    Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

     

    ex Kapitel 45

    Kork und Korkwaren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    4503

    Waren aus Naturkork

    Herstellen aus Kork der Position 4501

     

    Kapitel 46

    Flechtwaren und Korbmacherwaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    Kapitel 47

    Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 48

    Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex  48 11

    Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    4816

    Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    4817

    Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  48 18

    Toilettenpapier

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    ex  48 19

    Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  48 20

    Briefpapierblöcke

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  48 23

    Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    ex Kapitel 49

    Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    4909

    Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

     

    4910

    Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

     

     

    – Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

     

    ex Kapitel 50

    Seide, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex  50 03

    Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

    Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

     

    5004 bis ex  50 06

    Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

    Herstellen aus (19)

    — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5007

    Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide:

     

     

    – in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (20)

     

    – andere

    Herstellen aus (21)

    — Kokosgarnen,

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 51

    Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    5106 bis 5110

    Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

    Herstellen aus (22)

    — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — andere natürliche Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemische Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5111 bis 5113

    Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

     

     

    – in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (23)

     

    – andere

    Herstellen aus (24)

    — Kokosgarnen,

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 52

    Baumwolle, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    5204 bis 5207

    Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

    Herstellen aus (25)

    — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5208 bis 5212

    Gewebe aus Baumwolle:

     

     

    – in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (26)

     

    – andere

    Herstellen aus (27)

    — Kokosgarnen,

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 53

    Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    5306 bis 5308

    Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

    Herstellen aus (28)

    — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5309 bis 5311

    Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

     

     

    – in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (29)

     

    – andere

    Herstellen aus (30)

    — Kokosgarnen,

    — Jutegarnen,

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5401 bis 5406

    Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

    Herstellen aus (31)

    — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5407 und 5408

    Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

     

     

    – in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (32)

     

    – andere

    Herstellen aus (33)

    — Kokosgarnen,

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5501 bis 5507

    Synthetische oder künstliche Spinnfasern

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

     

    5508 bis 5511

    Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

    Herstellen aus (34)

    — Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5512 bis 5516

    Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

     

     

    – in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (35)

     

    – andere

    Herstellen aus (36)

    — Kokosgarnen,

    — natürlichen Faser,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Papier

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 56

    Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:

    Herstellen aus (37)

    — Kokosgarnen,

    — natürlichen Fasern,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5602

    Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

     

     

    – Nadelfilze

    Herstellen aus (38)

    — natürlichen Fasern,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    Jedoch können

    — Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

    — Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

    — Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

    bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – andere

    Herstellen aus (39)

    — natürlichen Fasern,

    — Spinnfasern aus Kasein oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    5604

    Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

     

     

    – Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

    Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

     

    – andere

    Herstellen aus (40)

    — natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5605

    Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

    Herstellen aus (41)

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5606

    Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

    Herstellen aus (42)

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    — Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    Kapitel 57

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

     

     

    – aus Nadelfilz

    Herstellen aus (43)

    — natürlichen Fasern,

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    Jedoch dürfen

    — Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

    — Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

    — Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

    bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

     

    – aus anderem Filz

    Herstellen aus (44)

    — natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    – andere

    Herstellen aus (45)

    — Kokos- oder Jutegarnen,

    — Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,

    — natürlichen Fasern oder

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

    Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

     

    ex Kapitel 58

    Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

     

     

    – in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (46)

     

    – andere

    Herstellen aus (47)

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5805

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    5810

    Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5901

    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

    Herstellen aus Garnen

     

    5902

    Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

     

     

    – mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

    Herstellen aus Garnen

     

    – andere

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

     

    5903

    Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

    Herstellen aus Garnen

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5904

    Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

    Herstellen aus Garnen (48)

     

    5905

    Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

     

     

    – mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

    Herstellen aus Garnen

     

    – andere

    Herstellen aus (49)

    — Kokosgarnen,

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5906

    Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 :

     

     

    – aus Gewirken oder Gestricken

    Herstellen aus (50)

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    – andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien

     

    – andere

    Herstellen aus Garnen

     

    5907

    Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

    Herstellen aus Garnen

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    5908

    Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

     

     

    – Glühstrümpfe, getränkt

    Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

     

    – andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    5909 bis 5911

    Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

     

     

    – Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911

    Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

     

    – Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

    Herstellen aus (51)

    — Kokosgarnen,

    — folgenden Vormaterialien:

    — 

    – –  Garne aus Polytetrafluorethylen (52),

    – –  Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

    – –  Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

    – –  Monofile aus Polytetrafluorethylen (53),

    – –  Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid),

    – –  Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (54),

    – –  Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend,

    – –  natürlichen Fasern,

    – –  synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

    – –  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    – andere

    Herstellen aus (55)

    — Kokosgarnen,

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    Kapitel 60

    Gewirke und Gestricke

    Herstellen aus (56)

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    Kapitel 61

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

     

     

    – hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

    Herstellen aus Garnen (57) (58)

     

    – andere

    Herstellen aus (59)

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    ex Kapitel 62

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

    Herstellen aus Garnen (60) (61)

     

    ex  62 02 , ex  62 04 , ex  62 06 , ex  62 09 und ex  62 11

    Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

    Herstellen aus Garnen (62)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (63)

     

    ex  62 10 und ex  62 16

    Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    Herstellen aus Garnen (64)

    oder

    Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (65)

     

    6213 und 6214

    Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

     

     

    – bestickt

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (66) (67)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (68)

     

    – andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (69) (70)

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    6217

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 :

     

     

    – bestickt

    Herstellen aus Garnen (71)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (72)

     

    – Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    Herstellen aus Garnen (73)

    oder

    Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (74)

     

    – Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – andere

    Herstellen aus Garnen (75)

     

    ex Kapitel 63

    Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    6301 bis 6304

    Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

     

     

    – aus Filz oder Vliesstoffen

    Herstellen aus (76)

    — natürlichen Fasern oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    – andere:

     

     

    – – bestickt

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (77) (78)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – – andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (79) (80)

     

    6305

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

    Herstellen aus (81)

    — natürlichen Fasern,

    — synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    6306

    Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

     

     

    – aus Vliesstoffen

    Herstellen aus (82) (83)

    — natürlichen Fasern oder

    — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    – andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (84) (85)

     

    6307

    Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    6308

    Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 64

    Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

     

    6406

    Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 65

    Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    6503

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet

    Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (86)

     

    6505

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

    Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (87)

     

    ex Kapitel 66

    Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    6601

    Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 67

    Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 68

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex  68 03

    Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

    Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

     

    ex  68 12

    Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex  68 14

    Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

    Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

     

    Kapitel 69

    Keramische Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 70

    Glas und Glaswaren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex  70 03 , ex  70 04 und ex  70 05

    Glas mit absorbierender Schicht

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7006

    Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

     

     

    – Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII (88) Halbleiter

    Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006

     

    – andere

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7007

    Vorgespanntes Einschichten Sicherheitsglas und Mehrschichten Sicherheitsglas (Verbundglas)

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7008

    Mehrschichtige Isolierverglasungen

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7009

    Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7010

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7013

    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet,

    oder

    mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  70 19

    Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

    Herstellen aus

    — ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

    — Glaswolle

     

    ex Kapitel 71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex  71 01

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  71 02 , ex  71 03 und ex  71 04

    Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

    Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)

     

    7106 , 7108 und 7110

    Edelmetalle:

     

     

    – in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 oder 7110 ,

    oder

    elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110

    oder

    Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

     

    – als Halbzeug oder Pulver

    Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

     

    ex  71 07 , ex  71 09 und ex  71 11

    Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

    Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

     

    7116

    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7117

    Fantasieschmuck

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    oder

    Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 72

    Eisen und Stahl, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    7207

    Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

     

    7208 bis 7216

    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

     

    7217

    Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207

     

    ex  72 18 , 7219 bis 7222

    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus nicht rostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

     

    7223

    Draht aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug aus nicht rostendem Stahl der Position 7218

     

    ex  72 24 , 7225 bis 7228

    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224

     

    7229

    Draht aus anderem legierten Stahl

    Herstellen aus Halbzeug aus anderem legierten Stahl der Position 7224

     

    ex Kapitel 73

    Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex  73 01

    Spundwanderzeugnisse

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

     

    7302

    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

     

    7304 , 7305 und 7306

    Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7218 oder 7224

     

    ex  73 07

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712 ), aus mehreren Teilen bestehend

    Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7308

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

     

    ex  73 15

    Gleitschutzketten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7401

    Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    7402

    Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    7403

    Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

     

     

    – raffiniertes Kupfer

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

     

    – Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, das andere Elemente enthält

    Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

     

    7404

    Abfälle und Schrott, aus Kupfer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    7405

    Kupfervorlegierungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 75

    Nickel und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7501 bis 7503

    Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7601

    Aluminium in Rohform

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

     

    7602

    Abfälle und Schrott, aus Aluminium

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex  76 16

    Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 77

    Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

     

     

    ex Kapitel 78

    Blei und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7801

    Blei in Rohform:

     

     

    – raffiniertes Blei

    Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

     

    – anderes

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

     

    7802

    Abfälle und Schrott, aus Blei

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 79

    Zink und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    7901

    Zink in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden

     

    7902

    Abfälle und Schrott, aus Zink

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 80

    Zinn und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8001

    Zinn in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden

     

    8002 und 8007

    Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    Kapitel 81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

     

     

    – andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex Kapitel 82

    Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    8206

    Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

     

    8207

    Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8208

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  82 11

    Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208 ), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

     

    8214

    Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

     

    8215

    Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

     

    ex Kapitel 83

    Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex  83 02

    Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  83 06

    Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 84

    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  84 01

    Brennstoffelemente für Kernreaktoren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware (89)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8402

    Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8403 und ex  84 04

    Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 ; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8403 oder 8404

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8406

    Dampfturbinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8407

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8409

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8411

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8412

    Andere Motoren und Kraftmaschinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  84 13

    Rotierende Verdrängerpumpen

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  84 14

    Ventilatoren für industrielle Zwecke

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8415

    Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8418

    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  84 19

    Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8420

    Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8423

    Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8425 bis 8428

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8429

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

     

     

    – Straßenwalzen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – andere

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8430

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  84 31

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8439

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8441

    Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8444 bis 8447

    Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  84 48

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8452

    Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440 ; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln:

     

     

    – Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet,

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

    — der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind

     

    – andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8456 bis 8466

    Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8469 bis 8472

    Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8480

    Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8482

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8484

    Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Verpackungen; mechanische Dichtungen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8485

    Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 85

    Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8502

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8501 oder 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  85 04

    Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  85 18

    Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8519

    Plattenspieler, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8520

    Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8521

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8522

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8523

    Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8524

    Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

     

     

    – Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – andere

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8525

    Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte; Digitalkameras

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8526

    Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8527

    Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8528

    Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8529

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

     

     

    – erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – andere

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8535 und 8536

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8537

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie nummerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  85 41

    Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8542

    Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine):

     

     

    – monolithische integrierte Schaltungen

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in Artikel 3 nicht genannten Land stattfinden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    – andere

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8544

    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8546

    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8547

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8548

    Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8608

    Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 87

    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    8709

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8710

    Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8711

    Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

     

     

    – mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

     

     

    – – 50 cm3 oder weniger

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    – – mehr als 50 cm3

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    – andere

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  87 12

    Fahrräder, ohne Kugellager

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8715

    Kinderwagen und Teile davon

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8716

    Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  88 04

    Rotierende Fallschirme

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    8805

    Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Kapitel 89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 90

    Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen:

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9001

    Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544 ; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9002

    Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9004

    Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  90 05

    Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  90 06

    Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9007

    Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9011

    Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  90 14

    Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9015

    Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9016

    Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9017

    Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9018

    Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

     

     

    – zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    – andere

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9019

    Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9020

    Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9024

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9025

    Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9027

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9028

    Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

     

     

    – Teile und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – andere

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9029

    Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015 ; Stroboskope

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9030

    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9031

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9032

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9033

    Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 91

    Uhrmacherwaren, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9105

    Andere Uhren

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9109

    Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9110

    Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

    Herstellen, bei dem

    — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9111

    Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102 , Teile davon

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9112

    Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9113

    Uhrarmbänder und Teile davon:

     

     

    – aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    – andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

     

    Kapitel 92

    Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 93

    Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 94

    Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex  94 01 und ex  94 03

    Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

    oder

    Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403 , wenn

    — ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

    — alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    9405

    Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9406

    Vorgefertigte Gebäude

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 95

    Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    9503

    Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  95 06

    Golfschläger und Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

     

    ex Kapitel 96

    Verschiedene Waren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex  96 01 und ex  96 02

    Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

    Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position

     

    ex  96 03

    Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9605

    Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mit verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

     

    9606

    Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    9608

    Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden

     

    9612

    Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

    Herstellen

    — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

    — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  96 13

    Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex  96 14

    Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe

    Herstellen aus Pfeifenrohformen

     

    Kapitel 97

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    (1)   

    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

    (2)   

    Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

    (3)   

    Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

    (4)   

    Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

    (5)   

    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

    (6)   

    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

    (7)   

    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

    (8)   

    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

    (9)   

    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

    (10)   

    Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

    (11)   

    Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

    (12)   

    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

    (13)   

    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

    (14)   

    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

    (15)   

    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

    (16)   

    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

    (17)   

    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

    (18)   

    Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003 -16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.

    (19)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (20)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (21)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (22)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (23)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (24)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (25)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (26)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (27)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (28)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (29)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (30)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (31)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (32)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (33)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (34)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (35)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (36)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (37)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (38)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (39)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (40)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (41)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (42)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (43)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (44)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (45)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (46)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (47)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (48)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (49)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (50)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (51)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (52)   

    Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

    (53)   

    Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

    (54)   

    Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

    (55)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (56)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (57)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (58)   

    Siehe Bemerkung 6.

    (59)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (60)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (61)   

    Siehe Bemerkung 6.

    (62)   

    Siehe Bemerkung 6.

    (63)   

    Siehe Bemerkung 6.

    (64)   

    Siehe Bemerkung 6.

    (65)   

    Siehe Bemerkung 6.

    (66)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (67)   

    Siehe Bemerkung 6.

    (68)   

    Siehe Bemerkung 6.

    (69)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (70)   

    Siehe Bemerkung 6.

    (71)   

    Siehe Bemerkung 6.

    (72)   

    Siehe Bemerkung 6.

    (73)   

    Siehe Bemerkung 6.

    (74)   

    Siehe Bemerkung 6.

    (75)   

    Siehe Bemerkung 6.

    (76)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (77)   

    Siehe Bemerkung 6.

    (78)   

    Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

    (79)   

    Siehe Bemerkung 6.

    (80)   

    Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

    (81)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (82)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (83)   

    Siehe Bemerkung 6.

    (84)   

    Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (85)   

    Siehe Bemerkung 6.

    (86)   

    Siehe Bemerkung 6.

    (87)   

    Siehe Bemerkung 6.

    (88)   

    SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

    (89)   

    Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005.

    ANHANG IIIa

    MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND EINES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

    Druckanweisungen

    1. 

    Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    2. 

    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

    image

    image

    image

    image

    ANHANG IIIb

    MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR-MED UND EINES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR-MED

    Druckanweisungen

    1. 

    Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    2. 

    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

    image

    image

    image

    image

    ▼M7

    ANHANG IVa

    WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

    Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

    Bulgarische Fassung

    Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … ( 3 )) декларира, че освен където е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход ( 4 ).

    Spanische Fassung

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera n.o … (3) ] declara que, salvo indicación expresea en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (4) .

    Tschechische Fassung

    Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (3) ) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (4) .

    Dänische Fassung

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (3) ), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (4) .

    Deutsche Fassung

    Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (3) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (4)  Ursprungswaren sind.

    Estnische Fassung

    Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliluba nr … (3) ) deklareerib, et need tooted on … (4)  sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

    Griechische Fassung

    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (3) ] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (4) .

    Englische Fassung

    The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (3) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (4)  preferential origin.

    Französische Fassung

    L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (3) ] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (4) .

    Kroatische Fassung

    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (3) ) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (4)  preferencijalnog podrijetla.

    Italienische Fassung

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (3) ] dichiarache, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (4) .

    Lettische Fassung

    To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (3) ), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (4) .

    Litauische Fassung

    Šiame dokumente išvardintų roduktų eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (3) ) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (4)  preferencinės kilmės produktai.

    Ungarische Fassung

    A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (3) ) kijelentem, hogy egyértelmű eltérő jelzés hiányában az áruk preferenciális … (4)  származásúak.

    Maltesische Fassung

    L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru … (3) ) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (4) .

    Niederländische Fassung

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (3) ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële …oorsprong zijn (4) .

    Polnische Fassung

    Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (3) ) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (4)  preferencyjne pochodzenie.

    Portugiesische Fassung

    O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (3) ], declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (4) .

    Rumänische Fassung

    Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document [autorizația vamală nr. … (3) ] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (4) .

    Slowenische Fassung

    Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (3) ) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno poreklo … (4) .

    Slowakische Fassung

    Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (3) ) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (4) .

    Finnische Fassung

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa nro … (3) ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … (4)  alkuperätuotteita.

    Schwedische Fassung

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (3) ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (4) .

    Hebräische Fassung

    image

    … ( 5 )

    (Place and date)

    … ( 6 )

    (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

    ANHANG IVb

    WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG EUR-MED

    Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

    Bulgarische Fassung

    Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … ( 7 )) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход ( 8 ).

    — 
    cumulation applied with … (name of the country/countries)
    — 
    no cumulation applied ( 9 )

    Spanische Fassung

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera n.o … (7) ] declara que, salvo indicación expresa en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (8) .

    — 
    cumulation applied with … ( name of the country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Tschechische Fassung

    Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (7) ) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (8) .

    — 
    cumulation applied with … (name of country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Dänische Fassung

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (7) ), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (8) .

    — 
    cumulation applied with … (name of country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Deutsche Fassung

    Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (7) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (8)  Ursprungswaren sind.

    — 
    cumulation applied with … (name of country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Estnische Fassung

    Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliluba nr. … (7) ) deklareerib, et need tooted on … (8)  sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

    — 
    cumulation applied with … (name of country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Griechische Fassung

    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (7) ) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (8) .

    — 
    cumulation applied with … (name of country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Englische Fassung

    The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (7) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (8)  preferential origin.

    — 
    cumulation applied with … (name of country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Französische Fassung

    L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (7) ) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (8) ).

    — 
    cumulation applied with … (name of country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Kroatische Fassung

    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (7) ) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (8)  preferencijalnog podrijetla.

    — 
    cumulation applied with … (name of the country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Italienische Fassung

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (7) ) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (8) .

    — 
    cumulation applied with … (name of country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Lettische Fassung

    To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (7) ), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (8) .

    — 
    cumulation applied with … (name of country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Litauische Fassung

    Šiame dokumente išvardytų produktų eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (7) ) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (8)  preferencinės kilmės produktai.

    — 
    cumulation applied with … (name of country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Ungarische Fassung

    A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (7) ) kijelentem, hogy egyértelmű eltérő jelzés hiányában az áruk preferenciális … (8)  származásúak.

    — 
    cumulation applied with … (name of country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Maltesische Fassung

    L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (7) ) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (8) .

    — 
    cumulation applied with … (name of country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Niederländische Fassung

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (7) ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (8) .

    — 
    cumulation applied with … (name of country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Polnische Fassung

    Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (7) ) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (8)  preferencyjne pochodzenie.

    — 
    cumulation applied with … (name of country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Portugiesische Fassung

    O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidospelo presente documento (autorização aduaneira n.o … (7) ) declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (8) .

    — 
    cumulation applied with … (name of country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Rumänische Fassung

    Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (7) ) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (8) .

    — 
    cumulation applied with … (name of the country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Slowenische Fassung

    Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (7) ) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno poreklo … (8) .

    — 
    cumulation applied with … ( name of the country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Slowakische Fassung

    Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (7) ) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (8) .

    — 
    cumulation applied with … (name of country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Finnische Fassung

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (7) ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (8) .

    — 
    cumulation applied with … (name of country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Schwedische Fassung

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (7) ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (8) .

    — 
    cumulation applied with … (name of country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    Hebräische Fassung

    image

    — 
    cumulation applied with … (name of country/countries)
    — 
    no cumulation applied (9) 

    … ( 10 )

    (Place and date)

    … ( 11 )

    (Signature of exporter; in addition the name of the person signing the declaration has to be indicated in clear script)

    ▼M2

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    zu dem Fürstentum Andorra

    1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Israel als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

    2. Das Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    zu der Republik San Marino

    1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Israel als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

    2. Das Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

    ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION UND DES STAATES ISRAEL ZUM BESCHLUSS Nr. 2/2005 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ISRAEL ZUR ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS Nr. 4 DES EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMENS ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Dieser Beschluss berührt nicht die Standpunkte der Vertragsparteien des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Anwendung des Abkommens in Bezug auf seinen territorialen Anwendungsbereich.

    ▼B

    PROTOKOLL Nr. 5

    über Amtshilfe im Zollbereich



    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Zollrecht“jede von den Vertragsparteien angenommene Bestimmung über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

    b)

    „Zollabgaben“alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen Belastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;

    c)

    „ersuchende Behörde“die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;

    d)

    „ersuchte Behörde“die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;

    e)

    „personenbezogene Daten“alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)  
    Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts sicherzustellen, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlungen in Zollsachen.
    (2)  
    Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß diese Behörden zustimmen.

    Artikel 3

    Amtshilfe auf Ersuchen

    (1)  
    Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungsgemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.
    (2)  
    Auf Ersuchen teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
    (3)  

    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde die besondere Überwachung von

    a) 

    natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

    b) 

    Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der anderen Vertragsparteien begünstigen sollen;

    c) 

    Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

    d) 

    Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

    Artikel 4

    Amtshilfe ohne Ersuchen

    Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

    — 
    Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die anderen Vertragsparteien von Interesse sein können;
    — 
    neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
    — 
    Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind.

    Artikel 5

    Zustellung/Bekanntgabe

    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften

    — 
    die Zustellung aller Schriftstücke,
    — 
    die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

    die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall ist Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.

    Artikel 6

    Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

    (1)  
    Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglich schriftlicher Bestätigung bedürfen.
    (2)  

    Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

    a) 

    Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

    b) 

    zu treffende Maßnahmen;

    c) 

    Gegenstand und Grund des Ersuchens;

    d) 

    betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

    e) 

    möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

    f) 

    Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5.

    (3)  
    Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
    (4)  
    Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

    Artikel 7

    Erledigung von Amtshilfeersuchen

    (1)  
    Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen.
    (2)  
    Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
    (3)  
    Beamte der ersuchenden Vertragspartei, die zu Ermittlungen in Zollsachen bevollmächtigt sind, können in besonderen Fällen im Einvernehmen mit der ersuchten Vertragspartei in der Gemeinschaft beziehungsweise in Israel anwesend sein, wenn deren Beamte wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht ermitteln, die für die ersuchende Vertragspartei von Interesse sind; sie können die ersuchte Vertragspartei darum ersuchen, Bücher, Register oder sonstige Schriftstücke oder Datenträger zu überprüfen und ihnen Kopien davon zur Verfügung zu stellen oder sonstige, die Zuwiderhandlung betreffende Auskünfte zu erteilen.

    Artikel 8

    Form der Auskunftserteilung

    (1)  
    Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
    (2)  
    Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.

    Artikel 9

    Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

    (1)  

    Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, sofern diese

    a) 

    die Souveränität eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Israels, der bzw. das gemäß diesem Protokoll um Amtshilfe ersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder

    b) 

    die öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder

    c) 

    Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder

    d) 

    ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

    (2)  
    Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
    (3)  
    Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begründung unverzüglich mitzuteilen.

    Artikel 10

    Datenschutz

    (1)  
    Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.
    (2)  
    Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien ein gleichwertiges Schutzniveau für Personen vorgesehen ist. Die Vertragsparteien müssen mindestens ein Schutzniveau gewährleisten, das auf den Grundsätzen des Übereinkommens Nr. 108 des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten beruht.

    Artikel 11

    Verwendung der Auskünfte

    (1)  
    Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie von einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.
    (2)  
    Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.
    (3)  
    Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

    Artikel 12

    Sachverständige und Zeugen

    Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

    Artikel 13

    Kosten der Amtshilfe

    Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

    Artikel 14

    Durchführung

    (1)  
    Die Durchführung dieses Protokolls wird den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einerseits und den nationalen Zolldienststellen Israels andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihres Erachtens notwendig sind.
    (2)  
    Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen.

    Artikel 15

    Ergänzender Charakter des Protokolls

    (1)  
    Dieses Protokoll ergänzt die Anwendung der zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Israel geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und hindert nicht an dieser Anwendung. Er untersagt auch nicht, daß eine weitergehende gegenseitige Amtshilfe aufgrund dieser Abkommen geleistet wird.
    (2)  
    Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.

    SCHLUSSAKTE

    Die Bevollmächtigten

    DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

    DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

    DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

    DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

    DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

    IRLANDS,

    DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

    DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

    DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

    DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

    DER REPUBLIK FINNLAND,

    DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

    DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

    nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

    der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

    nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

    einerseits und

    der Bevollmächtigte des STAATES ISRAEL,

    nachstehend „Israel“ genannt,

    andererseits,

    die am zwanzigsten November neunzehnhundertfünfundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

    Das Europa-Mittelmeer-Abkommen, dessen Anhänge und folgende Protokolle:



    Protokoll Nr. 1

    Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und von Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Staat Israel in die Gemeinschaft.

    Protokoll Nr. 2

    über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem Staat Israel.

    Protokoll Nr. 3

    über Fragen des Pflanzenschutzes nach Tunesien.

    Protokoll Nr. 4

    über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

    Protokoll Nr. 5

    über Amtshilfe im Zollbereich.

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte Israels haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 des Abkommens.
    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens.
    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens.
    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens.
    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 und Anhang VII des Abkommens.
    Gemeinsame Erklärung zu Titel VI des Abkommens.
    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens.
    Gemeinsame Erklärung zur dezentralen Zusammenarbeit.
    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 68 des Abkommens.
    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 74 des Abkommens.
    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75 des Abkommens.
    Gemeinsame Erklärung zum öffentlichen Beschaffungswesen.
    Gemeinsame Erklärung zu veterinärrechtlichen Fragen.
    Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 4 des Abkommens.
    Gemeinsame Erklärung zur vorzeitigen Inkraftsetzung.

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte Israels haben ferner die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:

    Abkommen in Form eines Briefwechsels über noch nicht geklärte bilaterale Fragen.
    Abkommen in Form eines Briefwechsels zu Protokoll Nr. 1 über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft.
    Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Umsetzung der Übereinkünfte der Uruguay-Runde.

    Der Bevollmächtigte Israels hat die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis genommen:

    Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens zur Ursprungskumulierung.
    Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens zur Anpassung der Ursprungsregeln.
    Erklärung zu Artikel 36 des Abkommens.
    Erklärung zu Titel VI des Abkommens über wirtschaftliche Zusammenarbeit.

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft haben die folgende, dieser Schlußakte beigefügte Erklärung Israels zur Kenntnis genommen:

    Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens.

    Hecho en Bruselas, el veinte de noviembre de mil novecientos noventa y cinco.

    Udfærdiget i Bruxelles, den tyvende november nitten hundrede og femoghalvfems.

    Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten November neunzehnhundertfünfundneunzig.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι Νοεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα πέντε.

    Done at Βrussels on the twentieth day of November in the year one thousand, nine hundred and ninety-five.

    Fait à Bruxelles, le vingt novembre mil neuf cent quatre-vingt-quinze.

    Fatto a Bruxelles, addì venti novembre millenovecentonovantacinque.

    Gedaan te Brussel, de twintigste november negentienhonderdvijfennegentig.

    Feito em Bruxelas, em vinte de Novembro de mil novecentos e noventa e cinco.

    Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi.

    Som skedde i Bryssel den tjugonde november nittonhundranittiofem.

    image

    Pour le Royaume de Belgique

    Voor het Koninkrijk België

    Für das Königreich Belgien

    signatory

    Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

    Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franstalige Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

    Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

    På Kongeriget Danmarks vegne

    signatory

    Für die Bundesrepublik Deutschland

    signatory

    Για την Ελληνική Δημοκρατία

    signatory

    Por el Reino de España

    signatory

    Pour la République française

    signatory

    Thar cheann na hÉireann

    For Ireland

    signatory

    Per la Repubblica italiana

    signatory

    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

    signatory

    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

    signatory

    Für die Republik Österreich

    signatory

    Pela República Portuguesa

    signatory

    Suomen tasavallan puolesta

    signatory

    För Konungariket Sverige

    signatory

    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

    signatory

    Por las Comunidades Europeas

    For De Europæiske Fællesskaber

    Für die Europäischen Gemeinschaften

    Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

    For the European Communities

    Pour les Communautés européennes

    Per le Comunità europee

    Voor de Europese Gemeenschappen

    Pelas Comunidades Europeias

    Euroopan yhteisöjen puolesta

    På Europeiska gemenskapernas vägnar

    signatory

    signatory

    signatory

    GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2

    Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Achtung der Menschenrechte beimessen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind, einschließlich der Bekämpfung der Fremdenfeindlichkeit, des Antisemitismus und des Rassismus.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5

    Es kann vereinbart werden, daß Sachverständigentagungen zu bestimmten Themen stattfinden.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 Absatz 2

    Für den Fall, daß die für die Einreihung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder der nicht in Anhang II aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendete Nomenklatur geändert wird, kommen die Vertragsparteien überein, Konsultationen abzuhalten, um die Anpassungen zu vereinbaren, die sich als für die Aufrechterhaltung der bestehenden Zugeständnisse erforderlich erweisen.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2

    Im Hinblick auf den reibungslosen Ablauf der in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen vorherigen Notifikation übermittelt Israel der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der Annahme informell und vertraulich die Elemente der Berechnung der zu erhebenden landwirtschaftlichen Komponente. Die Kommission teilt Israel binnen zehn Arbeitstagen ihre Bewertung mit.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 und Anhang VII

    Der Begriff „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum“ umfaßt für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere folgendes: Urheberrecht einschließlich Urheberrecht an Computerprogrammen und verwandte Schutzrechte, Patente, gewerbliche Muster und Modelle, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen, Marken, Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise sowie Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung von 1967 und Schutz nicht offenbarter Informationen über Know-how.

    Es wird davon ausgegangen, daß bei der Übersetzung des Abkommens ins Hebräische der Begriff „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum“ mit dem dem „geistigen Eigentum“ entsprechenden hebräischen Begriff wiedergegeben wird.

    Gemeinsame Erklärung zu Titel VI

    Jede Vertragspartei hat die finanziellen Kosten ihres Anteils an der Beteiligung an den Tätigkeiten im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu tragen, über die im Einzelfall beschlossen wird.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44

    Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für den Friedensprozeß im Nahen Osten und ihre Überzeugung, daß der Frieden durch regionale Zusammenarbeit gefestigt werden sollte. Die Gemeinschaft ist bereit, gemeinsame Entwicklungsprojekte, die ihr von Israel und seinen Nachbarstaaten vorgelegt werden, unter Einhaltung der entsprechenden technischen und haushaltsrechtlichen Gemeinschaftsverfahren zu unterstützen.

    Gemeinsame Erklärung zur dezentralen Zusammenarbeit

    Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie den Programmen der dezentralen Zusammenarbeit als Mittel zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des Wissenstransfers im Mittelmeerraum und zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Partnern im Mittelmeerraum beimessen.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 68

    Die Geschäftsordnung des Assoziationsrates wird vorsehen, daß Beschlüsse im schriftlichen Verfahren angenommen werden können.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 74

    Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß der Wirtschafts- und Sozialausschuß der Gemeinschaft und der Wirtschafts- und Sozialrat Israels ihre Beziehungen im Wege eines jährlichen Dialogs und beiderseitiger Zusammenarbeit intensivieren können.

    Gemeinsame Erklärungen zu Artikel 75

    Bei Anwendung des Schiedsverfahren werden die Vertragsparteien bemüht sein sicherzustellen, daß der Assoziationsrat den dritten Schiedsrichter binnen zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellt.

    Gemeinsame Erklärung zum öffentlichen Beschaffungswesen

    Die Vertragsparteien werden formale Verhandlungen in einer Reihe von Bereichen aufnehmen, um eine Öffnung ihrer Märkte für öffentliche Beschaffung zu erreichen, die über das hinausgeht, was nach dem im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im folgenden „GPA“ genannt) vereinbart worden ist. Diese Verhandlungen werden so geführt, daß eine Einigung vor Ende 1995 erzielt wird.

    Die Vertragsparteien kommen überein, daß diese Verhandlungen sich unter anderem auf folgende Beschaffungen beziehen:

    — 
    Waren, Werke und Dienstleistungen für die im Telekommunikations- und im Nahverkehrssektor (ausgenommen Busse) tätigen Einrichtungen;
    — 
    Dienstleistungen für unter das GPA fallende Einrichtungen, um die gegenseitigen Verpflichtungen nach Anhang I Anlage 4 des GPA zu erweitern.

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine zusätzlichen diskriminierenden Maßnahmen gegen die Lieferer der anderen Vertragspartei in den Bereichen schweres elektrisches und medizinisches Gerät einzuführen, die über die bereits im GPA vereinbarten Bestimmungen hinausgehen, und sie bemühen sich, keine diskriminierenden Maßnahmen einzuführen, welche die offene Beschaffung verzerren.

    Im Hinblick auf weitere Verhandlungen mit dem Ziel einer Erweiterung der gegenseitigen Abdeckung überprüfen die Vertragsparteien regelmäßig die Durchführung ihrer Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen.

    Ferner werden die Vertragsparteien die Liberalisierung des Marktes für Telekommunikationsdienste aktiv unterstützen und sich an der multilateralen GATS-Verhandlungsgruppe für Telekommunikationsbasisdienste beteiligen.

    Gemeinsame Erklärung zu veterinärrechtlichen Fragen

    Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Regelung veterinärrechtlicher Fragen in einer nichtdiskriminierenden Weise anzuwenden und keine neuen Maßnahmen einzuführen, die eine unangemessene Behinderung des Handels bewirken.

    Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 4

    Die Gemeinschaft und Israel kommen überein, daß Be- oder Verarbeitungen außerhalb der Vertragsparteien in Verfahren der passiven Veredelung oder einem ähnlichen Verfahren vorgenommen werden.

    Gemeinsame Erklärung zur vorzeitigen Inkraftsetzung

    Die Vertragsparteien bekunden ihre Absicht, die Abkommensbestimmungen über den Handel und die Zusammenarbeit im Zollwesen mittels eines Interimsabkommens vorzeitig in Kraft zu setzen, das möglichst bis zum 1. Januar 1996 in Kraft treten soll.

    ▼M1

    Gemeinsame Erklärung

    Zur Förderung und Erleichterung des Handels, insbesondere mit lebenden Pflanzen sowie Erzeugnissen der Blumenzucht und des Gartenbaus, vereinbaren die Vertragsparteien, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen in einem zeitlichen Rahmen erfolgen, der an die Empfindlichkeit der betreffenden Erzeugnisse angepasst ist.

    Sollten Schwierigkeiten auftreten, so werden unverzüglich Konsultationen zwischen der Kommission und den israelischen Behörden durchgeführt, damit geeignete Lösungen gefunden werden können.

    ▼M5

    Gemeinsame Erklärung zu den geografischen angaben

    Die Parteien kommen überein, zu gegebener Zeit wieder zusammenzutreffen, um ein mögliches Abkommen über den Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Lebensmittel zu erörtern.

    ▼B

    ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

    zwischen der Gemeinschaft und Israel über noch nicht geklärte bilaterale Fragen

    Schreiben der Gemeinschaft

    Herr …!

    Die Gemeinschaft und Israel nehmen die zwischen ihnen erzielte Einigung über eine annehmbare Lösung aller noch nicht geklärten bilateralen Fragen der Anwendung des Kooperationsabkommens von 1975 zur Kenntnis.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob die Regierung des Staates Israel dem Inhalt dieses Schreibens zustimmen kann.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates der Europäischen Union

    Schreiben Israels

    Herr …!

    Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    „Die Gemeinschaft und Israel nehmen die zwischen ihnen erzielte Einigung über eine annehmbare Lösung aller noch nicht geklärten bilateralen Fragen der Anwendung des Kooperationsabkommens von 1975 zur Kenntnis.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob die Regierung des Staates Israel dem Inhalt dieses Schreibens zustimmen kann.“

    Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung des Staates Israel

    ▼M1 —————

    ▼B

    ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

    zwischen der Gemeinschaft und Israel zur Umsetzung der Übereinkünfte der Uruguay-Runde

    Schreiben der Gemeinschaft

    Herr …!

    Die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel erzielte Einigung enthält keine Bestimmungen über die neue Regelung für die Einfuhr von Orangen in die Gemeinschaft. Die Vertragsparteien werden ihre Verhandlungen in dieser Angelegenheit fortsetzen, um vor Beginn des Wirtschaftsjahres 1995/96, d. h. vor dem 1. Dezember, eine Lösung zu finden. In diesem Zusammenhang hat sich die Gemeinschaft bereit erklärt, Israel eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die den anderen Partnern im Mittelmeerraum gewährte Behandlung.

    Ist bis zum 1. Dezember 1995 keine Einigung über den Einfuhrpreis für Orangen erzielt worden, so wird die Gemeinschaft alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um Israel einen angemessenen und für beide Vertragsparteien annehmbaren Einfuhrpreis zu garantieren und die Einfuhr von 200 000 Tonnen Orangen aus Israel zu ermöglichen; diese Menge bedeutet eine Senkung des derzeitigen Zollkontingents für Orangen aus Israel um 30 v. H.

    Ferner wird die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einfuhr der traditionellen israelischen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse in die Gemeinschaft zu ermöglichen, die nicht in Anhang II aufgeführt sind und für welche die in dem neuen Abkommen eingeräumten Zugeständnisse gelten.

    In gleicher Weise wird Israel erforderlichenfalls parallele Maßnahmen treffen, um die Einfuhr der traditionellen Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Gemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 1995/96 sicherzustellen.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates der Europäischen Union

    Schreiben Israels

    Herr …!

    Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    „Die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel erzielte Einigung enthält keine Bestimmungen über die neue Regelung für die Einfuhr von Orangen in die Gemeinschaft. Die Vertragsparteien werden ihre Verhandlungen in dieser Angelegenheit fortsetzen, um vor Beginn des Wirtschaftsjahres 1995/96, d. h. vor dem 1. Dezember, eine Lösung zu finden. In diesem Zusammenhang hat sich die Gemeinschaft bereit erklärt, Israel eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die den anderen Partnern im Mittelmeerraum gewährte Behandlung.

    Ist bis zum 1. Dezember 1995 keine Einigung über den Einfuhrpreis für Orangen erzielt worden, so wird die Gemeinschaft alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um Israel einen angemessenen und für beide Vertragsparteien annehmbaren Einfuhrpreis zu garantieren und die Einfuhr von 200 000 Tonnen Orangen aus Israel zu ermöglichen; diese Menge bedeutet eine Senkung des derzeitigen Zollkontingents für Orangen aus Israel um 30 v. H.

    Ferner wird die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einfuhr der traditionellen israelischen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse in die Gemeinschaft zu ermöglichen, die nicht in Anhang II aufgeführt sind und für welche die in dem neuen Abkommen eingeräumten Zugeständnisse gelten.

    In gleicher Weise wird Israel erforderlichenfalls parallele Maßnahmen treffen, um die Einfuhr der traditionellen Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Gemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 1995/96 sicherzustellen.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.“

    Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung Israels

    ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Ursprungskumulierung (Artikel 28)

    Falls und wenn Israel und ein oder mehrere Mittelmeerländer Übereinkünfte zur Herstellung des Freihandels schließen, ist die Europäische Gemeinschaft entsprechend der politischen Entwicklung bereit, in ihre Handelsabkommen mit diesen Ländern die Ursprungskumulierung aufzunehmen.

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Anpassung der Ursprungsregeln (Artikel 28)

    Im Rahmen des laufenden Verfahrens der Harmonisierung der Ursprungsregeln, die im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und anderen Drittstaaten Anwendung finden, kann die Gemeinschaft künftig dem Assoziationsrat die gegebenenfalls notwendigen Änderungen zu Protokoll Nr. 4 vorlegen.

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 36

    Die Gemeinschaft erklärt, daß sie bis zum Erlaß der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen für den lauteren Wettbewerb durch den Assoziationsrat im Rahmen der Auslegung des Artikels 36 Absatz 1 alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilen wird, die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise im Falle der EGKS-Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie den Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen einschließlich des Sekundärrechts ergeben.

    Im Falle der in Titel II Kapitel 3 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse wird die Gemeinschaft alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i) stehen, nach den von der Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Kriterien und denen der Verordnung Nr. 26 von 1962 des Rates beurteilen.

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit (Titel VI)

    Israel kommt auch weiterhin für die Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt von Programmen der regionalen Zusammenarbeit im Mittelmeerraum und andere einschlägige horizontale Haushaltslinien in Betracht. Ferner kommt Israel auch weiterhin für EIB-Darlehen im Rahmen der horizontalen Mittelmeerfazilität in Betracht.

    ERKLÄRUNG ISRAELS

    Erklärung Israels zu Artikel 65

    Israel erklärt, daß es in den Erörterungen, die zu dem in Artikel 65 Absatz 1 genannten Beschluß des Assoziationsrates führen, die Frage von Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hinsichtlich Arbeitnehmern der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnhaft sind, aufwerfen wird.



    ( 1 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    ( 2 ) Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

    ( 3 ) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.

    ( 4 ) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

    ( 5 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

    ( 6 ) Siehe Artikel 22 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

    ( 7 ) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist der Raum leer zu lassen.

    ( 8 ) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an

    ( 9 ) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.

    ( 10 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

    ( 11 ) Siehe Artikel 22 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

    Top