|
ISSN 1725-5244 |
||
|
Uradni list Evropske unije |
C 216 |
|
|
||
|
Slovenska izdaja |
Informacije in objave |
Zvezek 47 |
|
|
|
|
|
(1) Besedilo velja za EGP |
|
SL |
|
I Informacija
Komisija
|
28.8.2004 |
SL |
Uradni list Evropske unije |
C 216/1 |
Menjalni tečaji evra (1)
27. avgusta 2004
(2004/C 216/01)
1 euro=
|
|
Valuta |
Menjalni tečaj |
|
USD |
ameriški dolar |
1,2085 |
|
JPY |
japonski jen |
132,36 |
|
DKK |
danska krona |
7,4369 |
|
GBP |
funt šterling |
0,6718 |
|
SEK |
švedska krona |
9,1226 |
|
CHF |
švicarski frank |
1,5401 |
|
ISK |
islandska krona |
87,22 |
|
NOK |
norveška krona |
8,353 |
|
BGN |
lev |
1,9559 |
|
CYP |
ciprski funt |
0,5775 |
|
CZK |
češka krona |
31,84 |
|
EEK |
estonska krona |
15,6466 |
|
HUF |
madžarski forint |
249,13 |
|
LTL |
litovski litas |
3,4528 |
|
LVL |
latvijski lats |
0,656 |
|
MTL |
malteška lira |
0,4262 |
|
PLN |
poljski zlot |
4,4643 |
|
ROL |
romunski leu |
41 025 |
|
SIT |
slovenski tolar |
240 |
|
SKK |
slovaška krona |
40,22 |
|
TRL |
turška lira |
1 818 300 |
|
AUD |
avstralski dolar |
1,7094 |
|
CAD |
kanadski dolar |
1,5792 |
|
HKD |
hongkonški dolar |
9,4263 |
|
NZD |
novozelandski dolar |
1,8422 |
|
SGD |
singapurski dolar |
2,0668 |
|
KRW |
junokorejski won |
1 391,65 |
|
ZAR |
junoafriški rand |
8,036 |
Vir: referenčni menjalni tečaj, ki ga objavlja ECB.
|
28.8.2004 |
SL |
Uradni list Evropske unije |
C 216/2 |
STATISTIKA GLEDE TEHNIČNIH PREDPISOV, PRIGLAŠENIH LETA 2003 V SKLADU S POSTOPKOM IZ DIREKTIVE 98/34/ES
Informacije, ki jih zagotovi Komisija v skladu s členom 11 Direktive 98/34/ES Evropskega parlamenta in Sveta o postopku za zagotavljanje informacij na področju tehničnih standardov in predpisov ter pravil o storitvah informacijske družbe (1)
(2004/C 216/02)
(Besedilo velja za EGP)
I. VRSTE REAKCIJ, POSLANE DRŽAVAM ČLANICAM ES GLEDE OSNUTKOV, KI JIH JE PRIGLASILA VSAKA OD NJIH
|
Država članica |
Priglasitve |
Pripombe (2) |
Podrobna mnenja (3) |
Predlogi za Akte Skupnosti |
||||
|
Država članica |
Komisija |
EFTA (4) |
Država članica |
Komisija |
9(3) (5) |
9(4) (6) |
||
|
Belgija |
30 |
5 |
5 |
0 |
2 |
1 |
1 |
0 |
|
Danska |
40 |
24 |
9 |
0 |
11 |
9 |
0 |
0 |
|
Nemčija |
47 |
14 |
17 |
0 |
17 |
9 |
1 |
0 |
|
Španija |
30 |
8 |
12 |
0 |
0 |
18 |
0 |
0 |
|
Finska |
11 |
1 |
5 |
0 |
1 |
0 |
0 |
0 |
|
Francija |
61 |
23 |
23 |
0 |
5 |
13 |
0 |
0 |
|
Grčija |
17 |
4 |
11 |
0 |
2 |
4 |
0 |
0 |
|
Irska |
9 |
4 |
2 |
0 |
2 |
0 |
0 |
0 |
|
Italija |
37 |
16 |
14 |
0 |
8 |
11 |
0 |
0 |
|
Luksemburg |
5 |
0 |
3 |
0 |
1 |
3 |
0 |
0 |
|
Nizozemska |
53 |
16 |
20 |
0 |
3 |
2 |
1 |
0 |
|
Avstrija |
51 |
6 |
10 |
0 |
3 |
2 |
0 |
0 |
|
Portugalska |
8 |
1 |
4 |
0 |
1 |
2 |
0 |
1 |
|
Švedska |
38 |
12 |
6 |
0 |
0 |
3 |
1 |
0 |
|
Združeno kraljestvo |
49 |
18 |
24 |
0 |
3 |
3 |
0 |
0 |
|
Skupaj EU |
486 |
152 |
165 |
0 |
59 |
80 |
4 |
1 |
II. RAZČLENITEV OSNUTKOV, KI SO JIH PRIGLASILE DRŽAVE ČLANICE EU, PO SEKTORJIH
|
Sektor |
BE |
DK |
DE |
ES |
FI |
FR |
GR |
IE |
IT |
LU |
NL |
AT |
PT |
SE |
GB |
Skupaj ES |
|
Gradbeništvo |
0 |
8 |
8 |
2 |
3 |
10 |
1 |
2 |
5 |
0 |
1 |
16 |
0 |
2 |
1 |
59 |
|
Hrana in kmetijski proizvodi |
3 |
10 |
8 |
6 |
0 |
14 |
1 |
0 |
15 |
0 |
16 |
14 |
0 |
11 |
10 |
108 |
|
Kemikalije |
0 |
3 |
3 |
1 |
0 |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
6 |
1 |
0 |
1 |
0 |
17 |
|
Farmacevtski proizvodi |
0 |
2 |
4 |
1 |
0 |
9 |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
1 |
1 |
1 |
4 |
25 |
|
Oprema za dom in prosti čas |
3 |
0 |
0 |
1 |
0 |
2 |
0 |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2 |
10 |
|
Stroji |
3 |
1 |
3 |
1 |
1 |
10 |
4 |
0 |
5 |
0 |
3 |
2 |
0 |
4 |
2 |
39 |
|
Energija, rude, les |
13 |
2 |
0 |
1 |
0 |
6 |
3 |
0 |
2 |
1 |
6 |
5 |
0 |
1 |
0 |
40 |
|
Okolje, embalaža |
2 |
2 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 |
1 |
0 |
8 |
2 |
0 |
1 |
7 |
25 |
|
Zdravje, medicinska oprema |
0 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2 |
|
Transport |
2 |
7 |
9 |
1 |
3 |
1 |
0 |
0 |
3 |
0 |
7 |
0 |
2 |
13 |
12 |
60 |
|
Telekomunikacije |
1 |
2 |
6 |
16 |
1 |
3 |
4 |
0 |
1 |
1 |
1 |
7 |
2 |
2 |
5 |
52 |
|
Razni proizvodi |
2 |
2 |
3 |
0 |
2 |
4 |
0 |
4 |
1 |
1 |
3 |
2 |
1 |
2 |
4 |
31 |
|
Storitve informacijske družbe |
1 |
0 |
2 |
0 |
1 |
1 |
1 |
0 |
3 |
2 |
2 |
1 |
2 |
0 |
2 |
18 |
|
Skupaj po državah članicah |
30 |
40 |
47 |
30 |
11 |
61 |
17 |
9 |
37 |
5 |
53 |
51 |
8 |
38 |
49 |
486 |
III. PRIPOMBE NA OSNUTKE, KI SO JIH PRIGLASILE ISLANDIJA, LIHTENŠTAJN, NORVEŠKA (7) IN ŠVICA (8)
|
Država |
Priglasitve |
Pripombe ES (9) |
|
Islandija |
3 |
1 |
|
Lihtenštajn |
1 |
0 |
|
Norveška |
25 |
17 |
|
Švica |
5 |
1 |
|
Skupaj |
34 |
19 |
IV. RAZČLENITEV OSNUTKOV, KI SO JIH PRIGLASILI LIHTENŠTAJN, ISLANDIJA, NORVEŠKA IN ŠVICA, PO SEKTORJIH
|
Sektor |
Islandija |
Lihtenštajn |
Norveška |
Švica |
Skupaj na sektor |
|
Hrana in kmetijski proizvodi |
2 |
0 |
14 |
1 |
17 |
|
Kemikalije |
1 |
0 |
1 |
0 |
2 |
|
Farmacevtski proizvodi |
0 |
0 |
2 |
0 |
2 |
|
Energija |
0 |
0 |
1 |
1 |
2 |
|
Okolje, embalaža |
0 |
0 |
0 |
1 |
1 |
|
Transport |
0 |
0 |
3 |
0 |
3 |
|
Telekomunikacije |
0 |
0 |
1 |
1 |
2 |
|
Razni proizvodi |
0 |
0 |
2 |
0 |
3 |
|
Storitve informacijske družbe |
0 |
1 |
1 |
0 |
2 |
|
Skupaj po državah |
3 |
1 |
25 |
5 |
34 |
V. STATISTIKA O POSTOPKIH ZA UGOTAVLJANJE KRŠITEV V LETU 2003, KI SO BILI SPROŽENI V SKLADU S ČLENOM 226 POGODBE O ES GLEDE NA NACIONALNE TEHNIČNE PREDPISE, SPREJETE V NASPROTJU Z DOLOČBAMI DIREKTIVE 98/34/ES.
Skupaj po državah članicah
|
Država |
Število |
|
Belgija |
4 |
|
Danska |
0 |
|
Nemčija |
1 |
|
Španija |
3 |
|
Finska |
1 |
|
Francija |
1 |
|
Grčija |
1 |
|
Irska |
1 |
|
Italija |
2 |
|
Luksemburg |
2 |
|
Nizozemska |
1 |
|
Avstrija |
0 |
|
Portugalska |
2 |
|
Švedska |
0 |
|
Združeno kraljestvo |
0 |
|
SKUPAJ EU |
19 |
(1) Direktiva 98/34/ES z dne 22. junija 1998 (UL L 204, 21.7.1998) konsolidira Direktivo 83/189/EGS, kot je bila prvotno spremenjena z Direktivama 88/182/EGS in 94/10/ES. Direktiva 98/34/ES je bila spremenjena z Direktivo 98/48/ES z dne 20. julija 1998 (UL L 217, 5.8.1998), ki je razširila njen obseg in vključila storitve informacijske družbe. Ta direktiva je bila uveljavljena 5. avgusta 1999.
(2) Člen 8(2) Direktive.
(3) Člen 9(2) Direktive („podrobno mnenje ... zato, ker lahko predvideni ukrep predstavlja ovire za prosti pretok blaga ali storitev ali za svobodo ustanavljanja sedeža ponudnikov storitev znotraj notranjega trga“).
(4) Na podlagi Sporazuma o Evropskem gospodarskem prostoru države EFTA, pogodbenice tega sporazuma, uporabljajo Direktivo 98/34/ES, ustrezno prilagojeno v skladu s Prilogo II, Poglavje XIX, Točka 1, in lahko tako izdajajo pripombe na osnutke, ki jih priglasijo države članice Skupnosti. Take pripombe lahko izdaja tudi Švica na podlagi neformalnega sporazuma za izmenjavo informacij na področju tehničnih prepisov.
(5) Člen 9(3) Direktive zahteva, da države članice odložijo sprejemanje priglašenega osnutka (razen osnutkov predpisov glede storitev) za dvanajst mesecev od prejema s strani Komisije, če slednja objavi namen, da bo predlagala ali sprejela direktivo, uredbo ali sklep o tej zadevi.
(6) Člen 9(4) Direktive zahteva, da države članice odložijo sprejemanje priglašenega osnutka za dvanajst mesecev od prejema s strani Komisije, če slednja objavi svojo ugotovitev, da gre v osnutku za zadevo, ki jo pokriva predlog za direktivo, uredbo ali sklep, predstavljen Svetu.
(7) Sporazum o Evropskem gospodarskem prostoru (glej opombo 4) zahteva, da države EFTA, ki so pogodbenice tega sporazuma, Komisiji priglasijo osnutke tehničnih predpisov.
(8) Švica posreduje Komisiji svoje osnutke tehničnih predpisov na podlagi neformalnega sporazuma za izmenjavo informacij na področju tehničnih prepisov (glej opombo 4).
(9) Edina vrsta reakcije Skupnosti, ki jo omogoča Sporazum o Evropskem gospodarskem prostoru (glej opombi 4 in 7), je možnost izdajanja pripomb (Člen 8(2) Direktive 98/34/ES, kot navaja Priloga II, Poglavje XIX, Točka 1 tega sporazuma). Enaka reakcija se lahko izda v zvezi s švicarskimi priglasitvami na podlagi neformalnega sporazuma med Skupnostjo in Švico (glej opombi 4 in 8).
|
28.8.2004 |
SL |
Uradni list Evropske unije |
C 216/5 |
DRŽAVNA POMOČ – NEMČIJA
Državna pomoč C25/2004 (ex NN 36/04) – Vzpostavljanje DVB-T v Berlinu-Brandenburgu
Vabilo za predložitev pripomb v składu s členom 88(2) Pogodbe ES
(2004/C 216/03)
(Besedilo velja za EGP)
S pismom z dne 14. julija 2004, ki je ponatisnjeno v avtentičnem jeziku na straneh po tem povzetku, je Komisija obvestila Nemčijo o svoji odločbi o uvedbi postopka v skladu s členom 88(2) Pogodbe ES v zvezi z zgoraj navedenim ukrepom.
Zainteresirane osebe lahko predložijo svoje pripombe glede ukrepa, v zvezi s katerim Komisija uvaja postopek, v roku enega meseca od objave tega povzetka in navedenega pisma na spodnji naslov:
|
European Commission |
|
Directorate-General for Competition |
|
Directorate H, State Aid |
|
J-II 70 |
|
B-1049 Brussels |
|
Telefaks: +32 296 98 16 |
Pripombe bodo posredovane Nemčiji. Zainteresirana oseba, ki predloži pripombe, lahko z obrazloženo pisno vlogo zahteva zaupno obravnavo svoje identitete.
POVZETEK
Postopek
Decembra 2002 je ANGA, organizacija, ki predstavlja kabelske operaterje, vložila pritožbo v zvezi s financiranjem DVB-T v Berlinu-Brandenburgu. Na podlagi te pritožbe je Komisija maja 2003 nemške organe zaprosila za informacije.
Opis ukrepa, v zvezi s katerim Komisija uvaja postopek
Odgovorni nemški regulativni organ (RegTP) je na javnem razpisu za izgradnjo in izkoriščanje DVB-T omrežja izbral T-Systems, hčerinsko družbo podjetja Deutsche Telekom AG. Televizijske postaje podjetju T-Systems plačujejo pristojbino za prenos njihovega televizijskega signala končnim uporabnikom preko DVB-T omrežja. Urad za medije v Berlinu-Brandenburgu (Mabb) spodbuja vzpostavljanje in razvoj digitalne prizemne televizije (DVB-T) v Berlinu-Brandenburgu. V ta namen Mabb podeljuje subvencije zasebnim televizijskim postajam, če le-te oddajajo preko DVB-T omrežja. Javne televizijske postaje od Mabb ne prejemajo subvencij, a prejemajo nadomestilo z rednim sistemom prispevkov. Mabb je kasneje dosegel, da so se analogni prenosi prenehali.
Ocena ukrepa/pomoči
Videti je, da Mabb podeljuje neposredne ugodnosti zasebnim televizijskim postajam ter, posredno, podjetju T-Systems. Mabb zagotavlja finančno vzpodbudo za premik od analogne k digitalni prizemni televiziji. Podjetju T-Systems ni treba zaračunavati prispevkov končnih uporabnikov, prav tako pa televizijskim postajam ni treba znižati pristojbin. DVB-T je tehnologija, ki tekmuje z DVB-C in DVB-S (digitalna kabelska oziroma satelitska televizija). Ugodnosti, podeljene podjetju T-Systems, so takšne, da lahko privedejo do izkrivljanja konkurence, ter vplivajo na trgovanje. Kot kaže, so pogoji člena 87(1) Pogodbe ES izpolnjeni.
Na podlagi tega je Komisija v tej fazi postopka prišla do zaključka o obstoju možnosti, da nemški organi dodeljujejo državno pomoč podjetju T-Systems v smislu člena 87(1) Pogodbe ES. Zdi se, da izjem iz členov 87(2) in 87(3) ni mogoče uporabiti. Upoštevajoč dvome o združljivosti državne pomoči s Pogodbo ES je Komisija sklenila uvesti formalni preiskovalni postopek po členu 88(2) Pogodbe ES.
Skladno s členom 14 Uredbe Sveta (ES) št. 659/1999 se lahko od prejemnika zahteva vračilo vseh nezakonitih pomoči.
BESEDILO PISMA
„Die Kommission teilt Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der von den deutschen Behörden zur vorerwähnten Beihilfe übermittelten Angaben beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.
I. VERFAHREN
|
1. |
Mit Fax vom 16. Dezember 2002 übermittelte ANGA (Verband Privater Kabelnetzbetreiber e.V.) eine informelle Beschwerde betreffend die Finanzierung des terrestrischen digitalen Fernsehnetzes (DVB-T) in Berlin-Brandenburg (1) In einem Schreiben vom 26. März 2003 drängte ANGA die Europäische Kommission, das Verfahren zu eröffnen und die Beihilfegewährung auszusetzen. |
|
2. |
Am 2. Mai 2003 übermittelte die Kommission der Bundesregierung in einem Schreiben ein Auskunftsersuchen. Die zuständigen Behörden baten um eine Fristverlängerung bis zum 2. Juli 2003, die genehmigt wurde. Die Bundesregierung übersandte der Kommission die angeforderten Auskünfte am 30. Juni 2003. |
|
3. |
Am 1. Oktober 2003 fand ein Treffen der Dienststellen der Kommission mit dem vermeintlichen Beihilfegeber, der Medienanstalt Berlin-Brandenburg ( nachfolgend Mabb) statt. Die Maab erteilte am 23. Oktober 2003 und am 4. Februar 2004 weitere Auskünfte. |
|
4. |
Am 23. Dezember kündigte die Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG an, sie werde bezüglich der Finanzierung des DVB-T in Berlin-Brandenburg ebenfalls eine Beschwerde einreichen. Dies geschah schließlich am 8. März 2004. |
|
5. |
Kabel Baden-Württemberg behauptet, die öffentlich-rechtlichen Rund-funkanstalten erhielten über die Lizenzgebühr Ausgleichszahlungen, wenn auch nicht von der Maab, für die Errichtung eines digitalen Übertragungsnetzes. Dieses Netz werde anschließend den privaten Rundfunkgesellschaften zu Kosten unter den marktüblichen Sätzen oder sogar kostenlos zur Nutzung angeboten. Wenngleich diese Frage mit dieser Prüfung im Zusammenhang steht, wird sie nicht Gegenstand dieses förmlichen Prüfungsverfahrens sein (2) (3). |
II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
Hintergrund
|
6. |
1997 setzten die deutschen Behörden einen Ausschuss mit der Bezeichnung ‚Initiative Digitaler Rundfunk’ ein, der eine Strategie für das digitale Fernsehen entwickeln sollte. Vertreter der Länder, öffentlich-rechtliche und private Rundfunkgesellschaften, Verbraucherverbände sowie Übertragungsein-richtungen sind Mitglieder dieses Ausschusses. Im Jahre 2000 legte der Ausschuss ein ‚Startszenario’ vor: das digitale terrestrische Fernsehen sollte eingeführt und das analoge Fernsehen bis 2010 abgeschaltet werden. |
|
7. |
Der Plan wurde von den zuständigen deutschen Behörden angenommen. Am wichtigsten ist erstens die auf der geänderten ‚Frequenzzuteilungsverordnung’ als Rechtsgrundlage beruhende Umstellung. Zweitens dürfen ARD, ZDF und Deutschlandradio nach § 52a des ‚Rundfunkstaatsvertrags’ das analoge terrestrische Fernsehen schrittweise auslaufen lassen. Drittens arbeitete die RegTP (‚Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post’) ein Ausschreibungsverfahren für die Zuteilung von Digitalfrequenzen aus. Im November 2002 war die Maab die erste ‚Landesmedienanstalt’, die diesen Plan durchgeführt hat. Die Mabb entschied sich für das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) anstelle einer Förderung des DVB-C oder des DVB- S S (4). |
|
8. |
Im Gegensatz zur Analog-Übertragung macht das DVB-T die Übertragung über mehrere Kanäle leichter und billiger (mehr Kanäle, die weniger Frequenzen nutzen) und stellt zusätzliche Funktionen zur Verfügung Die Analog-Übertragungen haben gegenüber dem Satelliten-und Kabelfernsehen an Bedeutung verloren. In Deutschland haben weniger als 10 Prozent der Haushalte das analoge terrestrische Fernsehen. Außerdem ist die Verfügbarkeit von Kanälen ziemlich eingeschränkt. Über das analoge terrestrische Netz in Berlin konnten nur 13 Kanäle empfangen werden. Nach Aussage der Maab sollte DVB-T eine neue Infrastruktur darstellen, die mit Kabel und Satellit im Wettbewerb steht. Die Verbraucher werden sich besser stehen, sie werden mehr Programme empfangen können, während die Programmanbieter auch eine bessere Verhandlungsposition erhalten, d.h. weniger von Kabel-und Satellitenanbietern abhängen. Die Mabb weist außerdem darauf hin, dass angesichts der Privatisierung der Infrastrukturen aufgrund der Marktkonzentration entstehende Gefahren beseitigt werden sollten. |
Ausführliche Beschreibung der Beihilfe
|
9. |
Gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrags dürfen die Medienanstalten der Bundesländer zwei Prozent der Lizenzgebühren für die Finanzierung neuer technischer Infrastrukturen zur Übertragung von Fernseh-und Radiosignalen verwenden. |
|
10. |
Der zwischen Berlin und Brandenburg geschlossene Rundfunkstaatsvertrag schafft die Rechtsgrundlage für das Eingreifen der Maab in diesem Bereich. Die Maab wurde ausdrücklich damit beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen für das digitale Fernsehen im Raum Berlin-Brandenburg zu treffen. |
|
11. |
Zur Förderung des DVB-T hat die Maab mit den privaten Rundfunkgruppen RTL und ProSieben/Sat.1 und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Februar 2002 ein Übereinkommen geschlossen. Auf der Grundlage dieses Übereinkommens schloss die Maab ein Zusatzabkommen mit den beiden privaten Rundfunkgruppen. |
|
12. |
Den privaten Rundfunkgruppen wurde jeweils für einen Zeitraum von sieben Jahren ein Multiplexer gewährt (5). Über ein solches Multiplex-System können sie vier Kanäle anbieten. Die privaten Rundfunkgesellschaften verpflichten sich unabhängig von den Marktentwicklungen, mindestens fünf Jahre lang digital über das DVB-T-Netz zu übertragen. Gleichzeitig haben die privaten Rundfunkgesellschaften der Maab die Frequenz für die Analogübertragung im Austausch gegen die Digitalfrequenz überlassen. |
|
13. |
Die RegTP hat Berlin-Brandenburg für das neue digitale terrestrische Fernsehnetz im Wege des Frequenzzuteilungsverfahrens zwei Frequenzen zugeteilt. Eine Frequenz ging an T-Systems (eine Tochtergesellschaft der Deutsche Telekom AG, nachfolgend: DTAG) und die andere an SFB (dem RBB nachfolgte). Es gab keine anderen interessierten Parteien (6). Die Zuteilungsbedingungen sind der Kommission nicht bekannt, DTAG and T-Systems sind jedoch an den Übereinkommen zwischen Maab und den privaten Rundfunkgesellschaften nicht beteiligt. |
|
14. |
Die beiden Unternehmen, denen die Frequenz zugeteilt wurde, hatten zur Auflage, das DVB-T-Netz auszubauen. T-Systems bietet jetzt Übertragungsdienste für die Rundfunkgesellschaften an und verlangt eine Gebühr, die vollständig kostendeckend sein soll. Nach Aussage der Behörden handelt T-Systems als gewerblicher Betreiber, während RegTP die T-Systems von den Rundfunkanstalten gezahlten Gebühren prüft. |
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15. |
RTL, ProSieben/Sat.1 und weitere (private) Rundfunkgesellschaften zahlen T-Systems die Übertragungsgebühr für DVB-T direkt. Die Gesamtgebühr für den von T-Systems gebotenen digitalen Übertragungsdienst beträgt das Eineinhalbfache des Preises für die analoge terrestrische Übertragung. Die an T-Systems für die Digitalübertragung gezahlte Gebühr deckt jedoch vier Programme ab und nicht nur eins. Somit ist die Gebühr für die Digitalübertragung pro Kanal sehr viel niedriger. |
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16. |
In der Anlaufphase besteht die Gefahr, dass DVB-T für die Rundfunkgesellschaften möglicherweise nicht rentabel ist. Dies wäre der Fall, wenn die Zahl der Fernsehzuschauer bei DVB-T niedriger ist als beim analogen Fernsehen. Als Ausgleich dafür, dass die Beteiligung an dem Projekt in der Anlaufphase nicht rentabel ist, zahlt Maab den privaten Rundfunkgesellschaften sieben Jahre lang einen ‚Ausgleichsbetrag’. Dieser Ausgleich entspricht etwa 30 Prozent der von den privaten Rundfunkgesellschaften für das digitale Fernsehen zu zahlenden Übertragungsgebühr (den in den ersten zwei Jahren gewährten Ausgleich ausgenommen). In den ersten zwei Jahren wird Maab RTL und ProSieben/Sat.1 330 000 EUR und in den darauf folgenden fünf Jahren 250 000 EUR jährlich pro Multiplexer zahlen. Nach Angaben der Behörden werden weitere private Programmanbieter, die nicht zu den genannten privaten Rundfunkkonzernen gehören, in gleicher Weise behandelt (7). |
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17. |
Auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkgesellschaften erhalten Zahlungen für ihre digitalen terrestrischen Tätigkeiten, die aber durch die Lizenzgebühren ausgeglichen werden. Es besteht keine direkte Verbindung zwischen Maab und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. |
Behauptungen des Beschwerdeführers
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18. |
ANGA weist darauf hin, dass für den Aufbau von DVB-T erhebliche Zuschüsse gezahlt werden. Diese Zuschüsse stellen angeblich staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Durch die Beihilfe werde das DVB-T- Netz gefördert. Da die DVB-T-Kunden keine Teilnahmegebühr zahlten, werde das Kabelfernsehen Kunden an T-Systems verlieren. Private Kabeleigentümer und Satellitenbetreiber, die ANGA ebenfalls vertritt, fürchten darüber hinaus, dass die den privaten Rundfunkgesellschaften gezahlten Zuschüsse (künftige) Investitionen in Kabelnetze, wie die geplante Digitalisierung der Kabelnetze, gefährden. |
III. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME
Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag
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19. |
Gemäß dem EG-Vertrag und der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 dann vor, wenn
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Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe
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20. |
Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen sind als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. Die von einer vom Staat bestimmten oder errichteten privaten oder öffentlichen Stelle gewährten Vorteile fallen ebenfalls unter die Begriffsbestimmung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (8). Die Maab kann als eine solche vom Staat bestimmte oder errichtete öffentliche Stelle angesehen werden. Zunächst ist die Maab zwar regierungsunabhängig, aber dennoch eine öffentlich- rechtliche Einrichtung. Die Maab wurde auf der Grundlage des Medienstaatsvertrags 1992 von den Ländern Berlin und Brandenburg errichtet und ihr wurden nach öffentlichem Recht öffentliche Aufgaben zugewiesen. Gemäß Artikel 40 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags werden die Medienanstalten mit der Förderung der öffentlichen Kanäle beauftragt. Die Tatsache, dass die Maab (nach dem deutschen Grundsatz der ‚Staatsferne’) eine unabhängige Einrichtung ist, bedeutet nicht unbedingt, dass sie nicht als öffentliche Einrichtung angesehen werden kann (9). Deshalb sind die von der Maab geleisteten Zahlungen als dem Staat zuzurechnende Mittelübertragungen anzusehen. |
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21. |
Die deutschen Behörden haben die Tatsache, dass die Zahlungen als staatliche Mittel anzusehen sind, darüber hinaus implizit anerkannt. In der Antwort vom 30. Juni heißt es, dass ‚ es sich nicht um eine Zahlung des Staates zugunsten eines speziellen Unternehmens handelt’, d.h. von den Behörden wird anerkannt, dass es sich um staatliche Zahlungen handelt. |
Besonderer Vorteil
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22. |
Die Maßnahme scheint zwei (Gruppen) von Empfängern unterschiedlicher Stufen der Geschäftskette zu begünstigen. Erstens werden die privaten Rundfunkgesellschaften (unmittelbar Begünstigte) und zweitens wird offenbar auch T-Systems (mittelbar Begünstigter) begünstigt (10). |
(A) Unmittelbar Begünstigte
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23. |
In Bezug auf die unmittelbar Begünstigten machten die Behörden Folgendes geltend:
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24. |
Bezüglich der ersten Behauptung ist festzustellen, dass es sich nicht um einen allgemeinen, sondern offenbar um einen selektiven Zuschuss handelt. Er ist für private Rundfunkgesellschaften bestimmt, die das T-System nutzen. Deshalb kann die Maßnahme sogar als 'sektorale Beihilfe' im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anstatt als allgemeine Maßnahme angesehen werden, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 fallen würde. |
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25. |
In Bezug auf das zweite Argument ist fraglich, ob die Maßnahme lediglich einen Ausgleich darstellt. Es ist generell schwierig, die unmittelbaren und mittelbaren Vorteile für die Rundfunkgesellschaften zu quantifizieren. Es gibt sicherlich Vorteile. Die Übertragungsgebühr pro Kanal ist bei DVB-T sehr viel niedriger und den Rundfunkgesellschaften stehen sehr viel mehr Kanäle zur Verfügung. Außerdem erhalten die Gesellschaften Zugang zu einer neuen Technik mit zusätzlichen Funktionen (Mobilität und Portabilität). |
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26. |
Es gibt aber auch Nachteile. Es ist noch nicht sicher, ob DVB-T langfristig wirklich Erfolg haben wird. Dies hat auch für die Rundfunkgesellschaften ein gewisses Risiko zur Folge. Zweitens werden die Rundfunkgesellschaften einem zunehmenden Wettbewerb anderer Rundfunkgesellschaften auf DVB-T ausgesetzt sein. |
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27. |
Die Ausrichtung des DVB-T weist außerdem auch Merkmale auf, die sich sehr viel schwerer bewerten lassen. Zum Beispiel ist nicht klar, ob die Werbeeinnahmen steigen oder fallen werden und ob die Rundfunkgesellschaften gegenüber den Kabel-und Satellitenbetreibern eine bessere Verhandlungsposition erhalten werden. |
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28. |
Die Behörden haben eine quantitative Aufstellung der mit der Übertragung und der möglichen Änderung der Werbeeinnahmen verbundenen Kosten vorgenommen. Auch diese Berechnung gibt zu Zweifeln Anlass. Relativ gesehen ist DVB-T billiger für die Rundfunkgesellschaften (die Gebühr beträgt nur etwa 150 000 EUR pro Kanal gegenüber 500 000 EUR pro Kanal bei der analogen Übertragung) und weitere Kosten für die analoge Übertragung entfallen. |
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29. |
Schließlich gibt es keine direkte Verbindung zwischen dem Zuschuss und den entstehenden Extraausgaben, da der Zuschuss in Form einer Pauschale festgesetzt wurde (11) und darüber hinaus sind die Rundfunkgesellschaften an den kommerziellen Erwägungen beteiligt und es bestand keinesfalls die eine rechtliche Verpflichtung, die analoge Übertragung aufzugeben. Das Analognetz wurde im DVB-T-Bereich aufgegeben. |
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30. |
Die Kommission wird im Laufe dieses Verfahrens prüfen, ob die von Maab geleisteten Zahlungen als reiner Ausgleich anzusehen sind. Hierzu benötigt die Kommission weitere Auskünfte. |
(B) Mittelbar Begünstigter
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31. |
Unabhängig davon, ob die privaten Rundfunkgesellschaften lediglich einen Ausgleich für bestimmte Kosten erhalten oder nicht, befindet sich T-System in einer günstigeren Position als vorher. Eine indirekte staatliche Beihilfe erfordert nicht unbedingt das Vorliegen einer direkten staatlichen Beihilfe zugunsten des unmittelbaren Empfängers der fraglichen Maßnahme. Mit anderen Worten kann der den privaten Rundfunkgesellschaften gewährte Ausgleich, wenngleich er keine staatliche Beihilfe für diese darstellt, eine Beihilfe für T-Systems sein (12). |
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32. |
Angesichts der Tatsache, dass die privaten Rundfunkgesellschaften für die Sendung ihrer Programme über DVB-T einen Zuschuss erhalten, werden sie eher bereit sein, das DVB-T zu nutzen (13).In den die Vergabebedingungen für die Rundfunkkapazitäten enthaltenden Unterlagen weist die Maab darauf hin, dass sie die Kosten für die Übertragung durch DVB-T bezuschussen wird. Die jährliche Übertragungsgebühr kann durch den Zuschuss der Maab verringert werden (14). Ohne den Zuschuss wäre es für T-Systems schwieriger gewesen, seinen Dienst in Gang zu setzen und der Betreiber hätte von den privaten Rundfunkgesellschaften eine niedrigere Gebühr als Anreiz für ein Umschalten auf DVB-T verlangt. Als Alternative hierzu hätte T-Systems die Startkosten selbst tragen oder eine Gebühr von den Endnutzern verlangen müssen. |
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33. |
Im Vergleich zu einer Situation, in der kein Zuschuss gewährt worden wäre, kann T-System im vorliegenden Fall (zumindest theoretisch) eine höhere Gebühr von den Rundfunkgesellschaften verlangen, ohne den Endnutzern eine Gebühr berechnen zu müssen. Nach Angaben der deutschen Behörden ist die RegTP für diese Gebühr aufgekommen. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen der Kommission keinerlei Angaben darüber vor, wie diese angeblich gezahlten Gebühren festgesetzt wurden. Andererseits steht fest, dass die Verbraucher, die auf das DVB-T umgeschaltet haben, keine Teilnahmegebühr an T-System entrichten. |
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34. |
In diesem Zusammenhang könnte auf einen anderen Aspekt der T-System gewährten indirekten Beihilfe eingegangen werden. Die privaten Rundfunkgesellschaften erhalten eine Ausgleichszahlung von der Maab. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erhalten für die Übertragung einen Ausgleich durch das DVB-T-Netz in Form der Rundfunkgebühren. Ihre Position bezüglich der Umstellung ist unter anderem in § 52a des Rundfunkstaatsvertrags geregelt (‚Rundfunkgebühr’). Nach § 52a können die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Erfüllung ihrer Aufgabe der Sicherstellung des Empfangs von Fernsehen (und Radio) für alle (‚Grundversorgung’) jede Art von Übertragungsnetz nutzen. Sie können die analoge Übertragung schrittweise reduzieren, um ‚den Ausbau und die Verteilung der DVB-T-Kapazitäten zu erleichtern’. |
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35. |
Mit anderen Worten haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das Recht, von der Übertragung durch das Analog-Netz Abstand zu nehmen, wenn sie später andere Übertragungsnetze in Anspruch nehmen. § 52a zielt jedoch nur darauf ab, den Übergang vom analogen terrestrischen auf das digitale terrestrische Netz zu ebnen. Das dem Vertrag im Anhang beigefügte Protokoll ist in dieser Frage offenbar deutlich (15). Die Länder sollen sich bemühen, innerhalb von fünf Jahren zu erreichen, dass ARD (und angeschlossene Sender) und ZDF zusammen über 50 von 100 Frequenzblöcken für ihre Dienste verfügen. Dies umfasst einen technischen Multiplexer für ARD und ZDF. Somit erhalten auch ARD und ZDF einen Ausgleich durch die Rundfunkgebühren, um die Übertragungsdienste des T-System zu nutzen. |
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36. |
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ARD und ZDF zur Übertragung und somit zur Sendung verpflichtet sind, ist es nicht ausgeschlossen dass lediglich einen Ausgleich und somit keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Die Kommission weist hierauf hin, da die Sache vom rechtlichen Standpunkt aus gesehen jedoch anders gelagert ist, wird in dieser Prüfung nicht darauf eingegangen (16). |
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37. |
Die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gewährten Ausgleichszahlungen könnten sich jedoch auch positiv auf T-Systems auswirken. Wie bereits erwähnt, schließt die Tatsache, dass aufgrund der Ausgleichszahlungen zugunsten des unmittelbar Begünstigten keine Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe vorgenommen werden muss, nicht aus, dass T-Systems auch in diesem Fall mittelbar Begünstigter der Ausgleichszahlungen an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sein kann. Die Kommission hat Bedenken, inwiefern diesbezüglich eine Beihilfe vorliegen kann, und sollte dies der Fall sein, ob diese Beihilfe mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. |
Wettbewerbsverfälschung
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38. |
Angesichts der Tatsache, dass wahrscheinlich verschiedene Parteien durch die Beihilfe begünstigt wurden, kann die Wettbewerbsverfälschung auf unterschiedlichen Ebenen stattfinden. Erstens erhalten die privaten Rundfunkgesellschaften Mittel und zweitens kann T-Systems als mittelbar Begünstigter angesehen werden. |
i) Unmittelbar Begünstigte: die privaten Rundfunkgesellschaften
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39. |
Die Maab hat mindestens zwei privaten Rundfunkgesellschaften, RTL und ProSieben/Sat.1, Zahlungen geleistet. Die genannten Rundfunkgesellschaften stehen in und außerhalb Deutschlands auf dem Markt für den Absatz von Programmrechten und auch auf dem Werbemarkt mit anderen Rundfunkgesellschaften im Wettbewerb. Wird nur einigen wenigen dieser Rundfunkgesellschaften ein Vorteil eingeräumt, so verfälscht dies möglicherweise den Wettbewerb. |
ii) Mittelbar Begünstigte: Deutsche Telekom AG und T-Systems
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40. |
Deutsche Telekom und ihre Tochtergesellschaft T-Systems sind in verschiedenen Bereichen dessen, was im Allgemeinen als Vertrieb von Fernsehdiensten bezeichnet werden kann, tätig. Die Funktion von T-Systems als Betreiber des DVB-T-Übertragungsnetzes besteht darin, ein Rundfunkgesellschaften und Fernsehzuschauer verbindendes Verbreitungssystem bereitzustellen. |
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41. |
Auf dem nachgelagerten Markt sind Kabel, DTH (Satellit oder anders ausgedrückt ‚direct-to-home’) und sogar DVB-T, wenngleich es zwischen den Verbreitungsmethoden einige technische und kommerzielle Unterschiede gibt, substituierbar. Zunächst sind offenbar die Preise und Inhalte der angebotenen Pakete ähnlich. Die Einführung der digitalen Dienste könnte dazu führen, dass die Angebote von DTH, DVB-T und die Kabeldienste weniger homogen werden, was den Anreiz für die Verbraucher zu einer Umstellung verstärkt. Zweitens werden die verschiedenen Übertragungssysteme durch den Ausbau der digitalen Dienste in noch größerem Maße substituierbar. Schließlich werden die Verbraucher die Angebote der Kabel-, DVB-T- oder Satellitenbetreiber danach bewerten, inwieweit eine attraktive und umfassende Palette von Diensten zu einem interessanten Preis offeriert wird. Die Verbraucher werden wahrscheinlich keine speziellen technischen Mittel für die Erbringung der neuen digitalen Dienste, - sei es DTH, Breitbandkabel oder eine andere Plattform in Verbindung mit einem Rückkanal für interaktive Dienste - bevorzugen. |
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42. |
Im vorgelagerten Markt erwerben die Veranstalter Rechte zur Verwertung von Inhalten. Obwohl die Rundfunkgesellschaften so umfassend wie möglich verbreitet werden möchten (und daher die Übertragungssysteme eher als komplementär als alternativ ansehen könnten), haben sie angegeben, dass sie Kabel und DTH als konkurrierende Übertragungskanäle ansehen. Angesichts der technischen und kommerziellen Merkmale des DVD-T kann davon ausgegangen werden, dass auch DVD-T als konkurrierende Infrastruktur angesehen werden muss. Daher kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ein gewisses Maß an Substituierbarkeit zwischen Kabel, DVB-T und DTH gegeben ist (17). |
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43. |
Die Maab hat sich jedoch entgegen der in der ‚Mitteilung zum Übergang’ angegebenen Politik für die staatliche Finanzierung einer speziellen Technik, des DVB-T, anstelle des DVB-S, des DVB-C oder gar in der Zukunft des DVB-H (18) entschieden.Kabel- und Satellitenbetreiber können den Rundfunkgesellschaften und den Verbrauchern vergleichbare Dienste anbieten, erhalten aber keine Zuschüsse. Die Endnutzer stellen möglicherweise auf DVB-T um, da sie T-Systems keine Teilnehmergebühr zu zahlen haben. Kabelbetreiber müssen den Endnutzern Kosten in Rechnung stellen, um ihre Investitions-und Infrastrukturaufwendungen auszugleichen, während die Maab einen Teil der DVB-T-Infrastrukturinvestitionen bezuschusst. T-Systems und die Kabelbetreiber befinden sich damit nicht mehr in der gleichen Ausgangsposition und eine mögliche Wettbewerbsverfälschung liegt vor. |
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44. |
Offenbar ist sogar empirisch nachgewiesen, dass die verschiedenen Übertragungstechniken substituierbar sind. In einem von der Deutsche TV-Platform veröffentlichten Bericht (betreffend das 12. Symposium der Organisation) wird auf einen Bericht von ZDF Forschung Bezug genommen, wonach 60 000 Haushalte von Kabel und/oder Satellit (zusätzlich oder ausschließlich) auf DVB-T umgestellt haben (19). In einem anderen Bericht der Maab heißt es, dass 40 % der Käufer der bis Mitte Juli 2003 abgesetzten Gesamtzahl der terrestrischen‚Set- Top- Boxes ’ vorher Kabel-und/oder Satellitenempfang hatten (20). |
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45. |
Zweitens ist die Wettbewerbsverfälschung angesichts der Tatsache, dass Anwendungen des Digitalfernsehens bevorstehen (Konvergenz),möglicherweise noch erheblicher. T-Systems ist in der Lage, sein Netz bereits zu Beginn auf der Grundlage garantierter Einnahmen aufzubauen und kann diesen Dienst anschließend mit anderen Diensten, die von Gesellschaften innerhalb der Deutsche Telekom- Gruppe angeboten werden, kombinieren. Es kann beispielsweise zusammen mit T-Online einen Rückkanal für digitale Anwendungen bereitstellen oder mit T-Mobile mobile Anwendungen anbieten. |
Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel
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46. |
Schließlich wirkt sich die Maßnahme auch auf den Handel aus. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt der zwischenstaatliche Handel als durch die Beihilfe beeinträchtigt, wenn diese die Stellung eines Unternehmens im Verhältnis zu anderen Unternehmen stärkt, die im innergemeinschaftlichen Handel Wettbewerber sind. T-Systems und die privaten Rundfunkgesellschaften sind international tätig und konkurrieren mit anderen Rundfunk- und Telekommunikationsunternehmen. Die Rundfunkgesellschaften sind auf den internationalen Märkten für den Kauf und Verkauf von Programmrechten vertreten. Gerade die Verkaufsmärkte sind oftmals internationale Märkte. Auch die Werbemärkte können über Staatsgrenzen hinausreichen, insbesondere wenn beiderseits einer Staatsgrenze die gleiche Sprache gesprochen wird. Ferner erstreckt sich die Eigentumsstruktur des RTL-Konzerns über mehr als einen Mitgliedstaat. RTL ist in zahlreichen Mitgliedstaaten tätig; Konzernsitz ist Luxemburg. T-Systems steht in Wettbewerb mit Kabelbetreibern und Medienunternehmen wie UPC (Liberty Media), Satellitenbetreibern wie Eutelsat und anderen Unternehmen bei (vorgelagerten) Infrastruktur-Dienstleistungen. Gleichzeitig konkurriert es mit diesen auch auf den (nachgelagerten) Endnutzermärkten. |
Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt
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47. |
Sollte es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV zugunsten der privaten Rundfunkunternehmen und/oder von T-Systems handeln, ist ihre Vereinbarkeit dem Gemeinsamen Markt zu bezweifeln. |
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48. |
Die Beihilfe dürfte keine der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 2 oder 3 erfüllen. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c) vorliegen, kann nicht festgestellt werden. Erstens erfüllt das Vorgehen der Mabb nicht die verbindlichen Voraussetzungen der ‚Mitteilung über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk’. Die Behörde hat sich für eine nicht technologieneutrale Maßnahme entschieden, nämlich für die Entwicklung eines terrestrischen Netzes, und bisher nicht überzeugend dargelegt, warum DVB-T die einzige subventionswürdige Alternative für die digitale Ausstrahlung in Berlin sein soll. Zweitens ist die Notwendigkeit der Beihilfe nicht erkenntlich. Selbst ohne diese Beihilfe gibt es für die Rundfunkgesellschaften gute Gründe, auf DVB-T umzustellen. In diesem Falle hätte T-Systems die DVB-T ohnehin aufgebaut. |
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49. |
Ferner handelt es sich um Betriebsbeihilfen, da sie die Empfänger ganz oder teilweise von Aufwendungen entlastet, die sie normalerweise im Rahmen ihrer laufenden Geschäftsführung oder üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätten, und verzerrt somit grundsätzlich den Wettbewerb (21). Selbst wenn sich erweisen sollte, dass die Maßnahme die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige fördert, verändert sie nach der vorläufigen Auffassung der Kommission die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß. Es wurde nicht nachgewiesen, dass die Begünstigten einen Beitrag zum gemeinsamen Interesse leisten müssen, der die Wettbewerbsverzerrung aufwiegt. |
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50. |
Bisher haben die deutschen Behörden sich auf keine der Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absätze 2 oder 3 berufen. Im Einklang mit der Mitteilung über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk wird die Kommission prüfen, ob die Maßnahme transparent, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Dabei untersucht sie, ob die Beihilfe durch ein politisches Ziel im Interesse der gesamten Gesellschaft gerechtfertigt ist. Schließlich ist zu klären, ob die Beihilfe notwendig war, um einen sofortigen Übergang zu ermöglichen. Zu diesem Zeitpunkt verfügt die Kommission nicht über die dazu erforderlichen Informationen. |
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51. |
Schließlich stellt sich die Frage, ob T-System als ein mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betrautes Unternehmen angesehen werden kann oder die Beihilfe für eine Freistellung nach Artikel 86 Absatz 2 EGV in Betracht kommt. |
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52. |
Laut den deutschen Behörden sind die Länder verpflichtet, die Übertragung von Fernsehprogrammen zu garantieren. Die RegTP hat einen Netzbetreiber in einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt; dieser ist verpflichtet, die von der Medienbehörde des Bundeslandes zugelassenen Programmanbieter ins Netz einzuspeisen. Die deutschen Behörden stellen ausdrücklich klar, dass der Netzbetreiber anders als ein Kabelanbieter an diese landesrechtlichen Pflichten gebunden ist. Kabelanbieter gelten demgegenüber als rein private Betreiber. Mabb und die deutschen Behörden führen aus, dass DVB-T ohne die finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand nicht hätte eingerichtet werden können. Deswegen sprechen nach Auffassung der deutschen Behörden durchaus einige Gesichtspunkte dafür, diese Tätigkeit als Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse anzusehen. Allerdings sind die vorgebrachten Argumente eher vage gehalten. |
SCHLUSSFOLGERUNG
Im Licht der vorstehenden Überlegungen fordert die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben und alle Informationen zu erteilen, die eine Hilfe bei der Beurteilung der Beihilfe/Maßnahmen sein können.
Der Kommission ist insbesondere an Auskünften zu folgenden Punkten gelegen:
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1. |
Die Bedingungen, zu denen die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) die Frequenz an T-Systems und RBB vergeben hat. |
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2. |
Um eine Frequenz von der RegTP zu erhalten, musste T-Systems finanzielle Einzelheiten zu seinem Aufbauplan vorlegen. Die Kommission möchte diesen Plan und sämtliche anderen von T-Systems an die RegTP übermittelten einschlägigen Angaben erhalten. |
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3. |
Außer T-Systems hat auch RBB eine Frequenz erhalten. Die Kommission möchte erfahren, zu welchem Zweck RBB diese Frequenz erhalten hat, und benötigt weitere Informationen über die Beziehungen zwischen T-Systems und RBB sowie die von beiden Unternehmen erbrachten Dienstleistungen. |
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4. |
Um die Höhe des Ausgleichs zu ermitteln, benötigt die Kommission einen detaillierten Überblick über die Verteilungs- und Ausstrahlungskosten der öffentlichen und privaten Rundfunkanbieter im analogen und digitalen terrestrischen Fernsehen. |
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5. |
Schließlich wurde angegeben, dass die RegTP das Ausstrahlungsentgelt festsetzt. Die Kommission möchte erfahren, wie und wann diese Gebühr festgesetzt wurde. |
Die deutschen Behörden werden gebeten, den potentiellen Beihilfeempfängern unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens zu übermitteln.
Die Kommission erinnert die Bundesrepublik Deutschland daran, dass Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag aufschiebende Wirkung hat und verweist auf Artikel 14 der Ratsverordnung (EG) Nr. 659/199, wonach jede rechtswidrig gezahlte Beihilfe zurückgefordert werden kann.
Die Kommission teilt die Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäische Union von der Beihilfe in Kenntnis setzen wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle vorerwähnten Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung ihre Stellungnahme abzugeben.“.
(1) DVB-T bedeutet Digital-Video-Broadcasting über ein terrestrisches Netz. Weitere Formen des Digital-Video-Broadcasting sind DVB-S (Satellit) und DVB-C (Kabel).
(2) Diese Frage wird im Rahmen einer anderen Untersuchung zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland behandelt werden (CP 43/2003).
(3) Bericht, den das Ministerium für Wirtschaft der Kommission im Rahmen des Aktionsplans eEurope 2005 übermittelt hat.
(4) DVB-T hat eine bessere Qualität, ist portabel und mobil.
(5) Ein Multiplexer ist ein System, mit dem mehrere Nachrichtensignale über ein einziges Übertragungsmedium zwecks Programmübertragung gesendet werden können. Im Allgemeinen erfasst ein Multiplexer vier bis fünf Kanäle.
(6) RBB scheint nur am Rande eine Rolle zu spielen, genaues ist jedoch letztlich nicht bekannt. Es heisst, RBB, das mit der ARD verbunden ist, habe ein eigenes Übertragungsnetz aufgebaut, das auch privaten Programmanbietern offenstehe.
(7) Zum Beispiel BBC World und FAB.
(8) Vgl. Rechtssache 82/77 Openbaar Ministerie der Niederlande / Van Tiggele [1978] EuGH Slg. 25 Absätze 24 und 25.
(9) Vgl. Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission, EuGH Slg. [1996] II-2109, Ziffer 62.
(10) Es gibt offenbar Analogien zur Rechtssache C-156/98, bei der (private) Investoren Steuervergünstigungen erhielten, wenn sie in Unternehmen mit Sitz in den neuen deutschen Bundesländern investierten. Die mittelbar Begünstigten waren in diesem Fall die Unternehmen in den neuen Bundesländern.
(11) Nach Angaben der Behörden beträgt der Ausgleich 30 % der Gebühr.
(12) Vgl. Stellungnahme des Generalstaatsanwalts Jacobs in der Rechtssache C-457/00, Belgien/Kommission, EuGH Slg. [2003],Seite I-6931, Ziffer 59.
(13) Vgl. Rechtssache C-156/98, Deutschland /Kommission, EuGH Slg. [2000] Seite I-6875, Ziffer 26.
(14) Von Maab veröffentlichtes Ausschreibungspapier: „Ausschreibung der in Berlin und Brandenburg verfügbaren Übertragungskapazitäten für Rundfunk und damit verbundene Dienste über DVB-T“, Web-site der Mabb (www.mabb.de/aktuell/).
(15) Protokollerklärung aller Länder zu § 52a i.d.F. d. 5. Rundfunkänderungsstaatsvertrages.
(16) Dieser Frage wird auch bei einer anderen Prüfung bezüglich der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Runfunkanstalten Deutschlands nachgegangen (CP 43/2003), siehe Fußnote 2.
(17) Vgl. z.B. die Entscheidung 2001/98/EG, Rechtssache IV/M.1439, Telia/Telenor vom 13.10.1999, Ziffer 261.
(18) Die Kommission hat eine Mitteilung über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk veröffentlicht, KOM(2003)541 endg. DVB-H bedeutet „Digital Video Broadcasting over Handheld“ (mobile Applikationen).
(19) Deutsche TV-Platform, Presseinformation, 05/2003, Mai 2003.
(20) Vgl. Berlin wird digital, „Erfahrungen und Perspektiven“, Maab, Berlin-Brandenburg, Seite 7 und 8.
(21) Rs. C-301/87 Frankreich/Kommission, Sgl. [1990] (Boussac Saint Frères) I-307, Rs. C-86/89 Italien/Kommission, Slg. [1990] I-3891 und vor allem Rs. C-156/98 Deutschland/Kommission, Slg. [2000] I-6857.
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28.8.2004 |
SL |
Uradni list Evropske unije |
C 216/12 |
Predhodna priglasitev koncentracije
(Št. primera COMP/M.3486 – Magna/NVG)
(2004/C 216/04)
(Besedilo velja za EGP)
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1. |
Dne 20. avgusta 2004 je Komisija prejela priglasitev predlagane koncentracije po členu 4 in na podlagi napotitve v skladu s členom 4(5) Uredbe Sveta (ES) št. 139/2004 (1), s katero podjetje Magna International Inc. („Magna“, Kanada) prevzema v smislu člena 3(1)(b) Uredbe Sveta nadzor nad celotnim podjetjem New Venture Gear Inc. („NVG“, ZDA) na podlagi nakupa delnic in sredstev. |
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2. |
Poslovne dejavnosti zadevnih podjetij so:
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3. |
Po predhodnem pregledu Komisija ugotavlja, da bi priglašena transakcija lahko spadala v obseg Uredbe (ES) št. 139/2004, vendar končna odločitev o tem še ni podana. |
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4. |
Komisija vabi zainteresirane tretje osebe, da Komisiji predložijo svoje pripombe glede predlaganega postopka. Komisija mora prejeti pripombe najkasneje v 10 dneh po dnevu te objave. Pripombe pošljite Komisiji po faksu (št. faksa: +32/2/296-43-01 ali 296-72-44) ali pošti pod sklicno številko COMP/M.3486 – Magna/NVG na naslednji naslov:
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(1) UL L 24, 29.1.2004 str. 1.