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Document 62020CO0328(01)

Popravni sklep z dne 6. septembra 2022.
Evropska komisija proti Republiki Avstriji.
Zadeva C-328/20.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:669

 BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

6. September 2022 ( *1 )

„Urteilsberichtigung“

In der Rechtssache C-328/20 REC

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 22. Juli 2020,

Europäische Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und D. Martin als Bevollmächtigte,

Klägerin,

unterstützt durch

Tschechische Republik, vertreten durch J. Pavliš, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

Republik Kroatien, vertreten durch G. Vidović Mesarek als Bevollmächtigte,

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

Rumänien, vertreten durch E. Gane und L. Liţu als Bevollmächtigte,

Republik Slowenien, vertreten durch J. Morela als Bevollmächtigte,

Slowakische Republik, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch E. Gromnicka, C. Howdle, J. S. Watson und C. Zatschler als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch M. Klamert, C. Pesendorfer, A. Posch und J. Schmoll als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Dänemark, vertreten durch M. Jespersen, J. Nymann-Lindegren und M. Wolff als Bevollmächtigte,

Königreich Norwegen, vertreten durch S. Hammersvik, J. T. Kaasin, L. Tvedt und P. Wennerås als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richter J. Passer, F. Biltgen (Berichterstatter) und N. Wahl sowie der Richterin M. L. Arastey Sahún,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1

Am 16. Juni 2022 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) das Urteil Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C‑328/20, EU:C:2022:468) erlassen.

2

Dieses Urteil enthält in der Fassung der Verfahrenssprache einen Fehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen ist.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) beschlossen:

 

1.

Rn. 93 des Urteils vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C‑328/20, EU:C:2022:468), in der Fassung der Verfahrenssprache ist wie folgt zu berichtigen:

„Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der im Wesentlichen denselben Wortlaut wie Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 hatte, entsprechend Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) zugunsten der Personen, für die die Verordnung galt, die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit dadurch sicherstellen sollte, dass er alle Diskriminierungen beseitigt, die sich insoweit aus den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben (Urteil vom 22. Juni 2011, Landtová, C‑399/09, EU:C:2011:415, Rn. 42).“

 

2.

Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.

 

Luxemburg, den 6. September 2022

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Die Präsidentin der Zweiten Kammer

A. Prechal


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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