EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012D0019(01)R(01)

Berichtigung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2012/19) ( ABl. L 253 vom 20.9.2012 )

OJ L 263, 28.9.2012, p. 46–47 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/507/corrigendum/2012-09-28/oj

28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/46


Berichtigung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2012/19)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 253 vom 20. September 2012 )

Auf Seite 20, Artikel 6 Absatz 1:

anstatt:

„Die manuelle Echtheitsprüfung wird im Einklang mit den im Anhang III festgelegten Mindeststandards durchgeführt.“

muss es heißen:

„Die manuelle Umlauffähigkeitsprüfung wird im Einklang mit den im Anhang III festgelegten Mindeststandards durchgeführt.“

Auf Seite 20, Artikel 6 Absatz 2:

anstatt:

„Die automatisierte Echtheitsprüfung wird mittels eines erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgeräts gemäß den auf der Webseite der EZB veröffentlichten Mindeststandards in ihrer jeweils gültigen Fassung durchgeführt.“

muss es heißen:

„Die automatisierte Umlauffähigkeitsprüfung wird mittels eines erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgeräts gemäß den auf der Webseite der EZB veröffentlichten Mindeststandards in ihrer jeweils gültigen Fassung durchgeführt.“

Auf Seite 21, Anhang I, Tabelle 1 Nr. B.4 Spalte 3 Satz 2:

anstatt:

„Auszahlungsautomaten verwenden Euro-Banknoten, mit denen sie durch Bargeldakteure oder automatisierte Systeme (z. B. Selbstbedienungsautomaten) bestückt werden.“

muss es heißen:

„Auszahlungsautomaten verwenden Euro-Banknoten, mit denen sie durch Bargeldakteure oder andere automatisierte Systeme (z. B. Selbstbedienungsautomaten) bestückt werden.“

Auf Seite 22, Anhang I, Tabelle 2 Nr. 3, Spalte 1 und 2, Sätze 1 und 2:

anstatt:

„Schalterpersonal-Recyclinggeräte (‚teller assistant recycling machines, TARM‘): Schalterpersonal-Recyclinggeräte sind Bargeld-Recyclingautomaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen. Schalterpersonal-Recyclinggeräte können für Abhebungen echte umlauffähige Euro-Banknoten verwenden, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind.“

muss es heißen:

„Automatische Recycling-Kassentresore (‚teller assistant recycling machines, TARM‘): Automatische Recycling-Kassentresore sind Bargeld-Recyclingautomaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen. Automatische Recycling-Kassentresore können für Abhebungen echte umlauffähige Euro-Banknoten verwenden, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind.“

Auf Seite 22, Anhang I, Tabelle 2 Nr. 4 Spalte 1 und 2, Satz 1:

anstatt:

„Schalterpersonal-Geräte (‚teller assistant machines, TAM‘): Schalterpersonal-Geräte sind Automaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit zu prüfen.“

muss es heißen:

„Automatische Kassentresore (‚teller assistant machines, TAM‘): Automatische Kassentresore sind Automaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit zu prüfen.“

Auf Seite 24, Anhang IIa, Tabelle 1, Besondere Regelungen Nr. 2, Satz 1:

anstatt:

„Euro-Banknoten der Kategorie 3 können nicht physisch von Euro-Banknoten der Kategorie 4b getrennt werden.“

muss es heißen:

„Euro-Banknoten der Kategorie 3 müssen nicht physisch von Euro-Banknoten der Kategorie 4b getrennt werden.“

Auf Seite 25, Anhang IIa, Tabelle 2, Besondere Regelungen Nr. 1, Satz 1:

anstatt:

„Euro-Banknoten der Kategorie 1, 2 und 3 können nicht physisch getrennt werden.“

muss es heißen:

„Euro-Banknoten der Kategorie 1, 2 und 3 müssen nicht physisch getrennt werden.“

Auf Seite 25, Anhang IIb, Tabelle 1 Nr. 2 und 3, Spalte 4, Satz 2:

anstatt:

„Diese werden getrennt bearbeitet und unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten zur endgültigen Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden übermittelt.“

muss es heißen:

„Diese werden getrennt bearbeitet und unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Bearbeitung durch einen Automaten zur endgültigen Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden übermittelt.“


Top