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Dokument 62000TJ0325
Sumarul hotărârii
Sumarul hotărârii
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
17. April 2002
Rechtssache T-325/00
Elke Sada
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte — Bedienstete auf Zeit — Arbeitslosengeld — Versagung“
Vollständiger Wortlaut in deutscher Sprache II-209
Gegenstand:
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1999, mit der der Klägerin die Zahlung von Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften versagt wurde.
Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
Beamte – Bedienstete auf Zeit – Arbeitslosengeld – Voraussetzungen – Ausscheiden aus dem Dienst, das dem Willen des Bediensteten zuzuschreiben ist – Ausschluss
(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Artikel 28a)
Das Hauptziel der in Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehenen Regelung über das Arbeitslosengeld besteht darin, dem Bediensteten auf Zeit, der seine Tätigkeit bei den Europäischen Gemeinschaften beenden muss und danach arbeitslos ist, eine finanzielle Unterstützung zu gewähren. Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieser Vorschrift schließt die Möglichkeit eines Arbeitslosengelds für ehemalige Bedienstete auf Zeit aus, die arbeitslos sind, nachdem ihr Vertrag mit den Gemeinschaften auf ihr Betreiben (Entlassung auf Antrag) oder aufgrund einer Kündigung wegen ihres Verhaltens (Auflösung des Vertrages aus disziplinarischen Gründen) geendet hat. Somit bezweckt Artikel 28a Absatz 1, demjenigen Bediensteten auf Zeit eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, der nach einem Ausscheiden aus dem Dienst arbeitslos ist, ohne dass dies seinem Willen oder seinem Fehlverhalten zuzuschreiben ist. Hat ein Betroffener ein Angebot auf Verlängerung seines Vertrages mit identischen Arbeitsbedingungen für den Posten abgelehnt, ist festzustellen, dass es allein dem Willen des Betroffenen zuzuschreiben ist, dass das Ausscheiden aus dem Dienst an eben dem Tag erfolgte, an dem der Beschäftigungsvertrag ablief. Folglich hat das beklagte Organ dem Betroffenen das Arbeitslosengeld zu Recht nicht zuerkannt.
(Randnrn. 32 bis 36)