52002XC0406(01)

Auxílios estatais — Alemanha — Auxílio C 6/2002 (ex N 379/2001) — Auxílio a favor do emprego, a conceder à Tubicus AG — Convite para apresentação de observações, nos termos do n.° 2 do artigo 88.° do Tratado CE (Texto relevante para efeitos do EEE)

Jornal Oficial nº C 083 de 06/04/2002 p. 0003 - 0007


Auxílios estatais - Alemanha

Auxílio C 6/2002 (ex N 379/2001) - Auxílio a favor do emprego, a conceder à Tubicus AG

Convite para apresentação de observações, nos termos do n.o 2 do artigo 88.o do Tratado CE

(2002/C 83/03)

(Texto relevante para efeitos do EEE)

Por carta de 13 de Fevereiro de 2002, publicada na língua que faz fé a seguir ao presente resumo, a Comissão notificou à Alemanha a sua decisão de dar início ao procedimento previsto no n.o 2 do artigo 88.o do Tratado CE relativamente ao auxílio acima mencionado.

As partes interessadas podem apresentar as suas observações relativamente ao auxílio em relação ao qual a Comissão deu início ao procedimento no prazo de um mês a contar da data de publicação do presente resumo e da carta, enviando-as para o seguinte endereço:

Comissão Europeia

Direcção-Geral da Concorrência

Direcção H

B - 1049 Bruxelas

Fax (32-2) 296 98 16.

Estas observações serão comunicadas à Alemanha. Qualquer interessado que apresente observações pode solicitar por escrito o tratamento confidencial da sua identidade, devendo justificar o pedido.

RESUMO

Procedimento

Por carta de 18 de Abril de 2001, a Alemanha notificou a sua intenção de conceder um auxílio a favor da criação de emprego destinado aos trabalhadores desfavorecidos. A Comissão solicitou informações complementares, que o Governo alemão forneceu em 6 de Junho, 13 de Agosto, 22 de Outubro e 13 de Dezembro de 2001.

Descrição do auxílio

O beneficiário do auxílio será a Tubicus AG, uma empresa a criar por dois particulares que serão os seus proprietários. Deverá criar 20 novos postos de trabalho e parece corresponder à definição de PME.

A nova empresa situar-se-á em Unseburg, no Land da Saxónia-Anhalt, região que pode beneficiar de auxílios regionais ao abrigo do n.o 3, alínea a), do artigo 87.o, com uma intensidade máxima de auxílio autorizada de 50 % para as PME. A Tubicus AG exercerá as suas actividades no domínio do fabrico e distribuição de elementos de construção.

A empresa receberá um auxílio ad hoc à criação de emprego. Pelo menos 70 % dos trabalhadores a recrutar pertencerão a categorias desfavorecidas. A fim de promover o emprego deste tipo de trabalhadores, o Land da Saxónia-Anhalt tenciona conceder um auxílio financeiro sob forma de subvenção não reembolsável para cobrir uma parte dos custos de pessoal de todos os trabalhadores, durante os quatro primeiros anos. Estima-se que o total dos custos de pessoal nos primeiros quatro anos se elevará a 2507545 euros, dos quais 1255299 euros serão financiados pelo Land da Saxónia-Anhalt.

O custo total do investimento eleva-se a 659567 euros. A empresa beneficiará de subvenções directas ao investimento num montante de 230848 euros, alegadamente concedidas ao abrigo da 29.a acção de interesse comum, e de prémios ao investimento num montante de 98935 euros, alegadamente concedidos ao abrigo da Lei relativa aos prémios ao investimento de 1999. Além disso, será também concedido um empréstimo de 164892 euros à taxa de juro de 4,75 %, ao abrigo do programa de criação de empresas do ERP.

Apreciação do auxílio

Os postos de trabalho estão ligados à execução de um projecto de investimento. Por conseguinte, os auxílios à criação de emprego devem ser apreciados nos termos das orientações relativas aos auxílios estatais com finalidade regional. Estas orientações fixam as regras em matéria de cumulação dos diferentes auxílios. O auxílio à criação de emprego ligada à execução de um investimento e o auxílio ao investimento podem ser cumulados, desde que seja observado o limite máximo de intensidade estabelecido para a região. O montante cumulado do auxílio ao investimento e do auxílio à criação de emprego, expresso quer em percentagem dos custos de investimento, quer em percentagem do custo salarial da pessoa contratada, calculado para um período de dois anos, não pode ultrapassar o montante máximo fixado para esta região. Este limite máximo pode ser majorado no caso de contratação de trabalhadores desfavorecidos.

O auxílio ad hoc à criação de emprego, as subvenções directas ao investimento e os prémios ao investimento representam, no total, 1585082 euros. O empréstimo concedido ao abrigo do programa de criação de emprego do ERP parece também conter um elemento de auxílio estatal, uma vez que é concedido a uma taxa de juro inferior à taxa de referência. Uma vez que não foram recebidas informações pormenorizadas a este respeito, não é possível na presente fase determinar o montante exacto de auxílio estatal, que no total parece elevar-se no mínimo a 1585082 euros, ou seja, 240 % dos custos de investimento. O total dos custos salariais para um período de dois anos eleva-se a 1364979 euros. Expresso em percentagem destes custos, o montante total do auxílio apresenta uma intensidade de pelo menos 116 %.

A intensidade do auxílio ultrapassa assim claramente o limite máximo fixado para a região que é de 50 % para as PME, apesar de poder ser majorado devido à contratação de trabalhadores desfavorecidos.

As subvenções directas ao investimento, os prémios ao investimento e o empréstimo concedido a partir do ERP, que teriam sido concedidos ao abrigo de regimes aprovados, não parecem respeitar as regras de cumulação previstas nos regimes, afigurando-se assim que não são por eles abrangidos.

Consequentemente, a Comissão tem dúvidas que o auxílio à criação de emprego seja compatível com o mercado comum; desta forma, a Comissão dá início ao procedimento previsto no n.o 2 do artigo 88.o do Tratado CE. Além disso, envia à Alemanha uma injunção no sentido de fornecer informações que permitirão à Comissão determinar se as subvenções directas ao investimento, os prémios ao investimento e o empréstimo concedido ao abrigo do ERP são abrangidos pelos regimes de auxílio ao abrigo dos quais foram alegadamente concedidos.

CARTA

"Die Kommission teilt Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der von den deutschen Behörden über die vorerwähnte Beihilfe übermittelten Angaben beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

1. DAS VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 18. April 2001, das am 25. April 2001 eingetragen wurde, gab Deutschland seine Absicht bekannt, eine Beihilfe für die Schaffung von Arbeitsplätzen für benachteiligte Arbeitnehmer zu gewähren. Die Beihilfe ist unter der Nummer N 379/01 eingetragen.

(2) Die Kommission bestätigte den Empfang, teilte Deutschland mit, dass sie die Anmeldung für unvollständig halte und übermittelte mit Schreiben vom 11. Mai 2001 weitere Fragen. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 6. Juni 2001, das am 7. Juni 2001 eingetragen wurde. Da Deutschland nur sehr wenig Angaben übermittelt hatte, schlug die Kommission Deutschland mit Schreiben vom 25. Juni 2001 vor, die Anmeldung zurückzuziehen. Deutschland lehnte dies ab und erteilte mit Schreiben vom 13. August 2001, das am 14. August 2001 eingetragen wurde, zusätzliche Auskünfte. Da die Anmeldung weiterhin unvollständig war, ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 19. September 2001 erneut um zusätzliche Auskünfte. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 22. Oktober 2001, das am 24. Oktober 2001 eingetragen wurde. Weitere Fragen wurden mit Schreiben vom 19. November 2001 übermittelt, auf die Deutschland mit Schreiben vom 13. Dezember 2001, das am 14. Dezember 2001 eingetragen wurde, antwortete. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 hat die Kommission Deutschland mitgeteilt, dass sie die Anmeldung für vollständig erachte und innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Eintragung des die vollständigen Informationen enthaltenden Schreibens eine abschließende Entscheidung erlassen werde.

2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

2.1 Der Empfänger

(3) Beihilfebegünstigter soll Tubicus AG, eine neu zu gründende Gesellschaft sein. Sie wird ihren Standort in Unseburg, Sachsen-Anhalt, einem für regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Frage kommenden Gebiet haben. Die Gesellschaft soll erst nach Genehmigung der Beihilfemaßnahmen gegründet werden.

(4) Eigentümer der Tubicus AG werden Günther Schelling mit einem Anteil von 95 % der Aktien, d. h. 47000 EUR des Aktienkapitals, und Benno Reitz mit 5 % der Aktien, d. h. 2500 EUR des Aktienkapitals, sein. Günther Schelling ist an keinem anderen Unternehmen beteiligt. Benno Reitz ist Eigentümer der T.R.U.M.P.F GmbH, die einen Jahresumsatz von 61355 EUR pro Jahr erwirtschaftet und zwei Personen beschäftigt. Das neue Unternehmen respektiert offenbar die in der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(1) genannten Schwellenwerte und scheint somit als KMU eingestuft werden zu können.

(5) Das neue Unternehmen wird in der Herstellung und dem Vertrieb von Konstruktionselementen tätig sein. Es wird technische Ausrüstungen auf der Grundlage von Röhren herstellen. Die Erzeugnisse werden vor allem an die chemische Industrie und die Erdölindustrie, den Messebau, den Flugzeugbau, den Schiffbau und die Bauwirtschaft geliefert werden.

(6) Das neue Unternehmen soll rund 20 Dauerarbeitsplätze, mindestens jedoch 10 Dauerarbeitsplätze schaffen.

2.2 Die Beihilfemaßnahmen

(7) Das Unternehmen soll Beihilfen für die Arbeitsplatzschaffung und Investitionsbeihilfen erhalten. Die Beihilfe für die Schaffung von Arbeitsplätzen soll in Form einer Ad-hoc-Beihilfe gewährt werden und ist von Deutschland angemeldet worden. Die Investitionsbeihilfen werden angeblich nach von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen gewährt.

(8) Mindestens 70 % der Beschäftigten des neuen Unternehmens sollen aus benachteiligten Personengruppen kommen, darunter:

- Langzeitarbeitslose, d. h. Personen, die ein Jahr oder länger arbeitslos sind,

- Arbeitslose über 45 Jahre nach mindestens sechsmonatiger Arbeitslosigkeit,

- nach § 242 Absatz 1 Ziffer 3 SGB III (Sozialgesetzbuch: Drittes Buch) förderungsbedürftige Jugendliche bis 25 Jahre, die nach Beendigung einer Ausbildung kein Arbeitsverhältnis begründen konnten und bereits sechs Monate arbeitslos sind,

- arbeitslose Alleinerziehende.

(9) Um die Beschäftigung von Arbeitskräften aus den benachteiligten Personengruppen zu fördern, plant das Land Sachsen-Anhalt, dem Unternehmen eine finanzielle Unterstützung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu gewähren, der einen Teil der Personalkosten aller Arbeitnehmer in den ersten vier Jahren abdeckt.

(10) Es wird erwartet, dass sich die Personalkosten in den ersten vier Jahren auf 2507545 EUR belaufen. Davon wird das Land Sachsen-Anhalt 1255299 EUR übernehmen. Die Auszahlung ist wie folgt geplant:

>POSIÇÃO NUMA TABELA>

(11) Deutschland erwartet, dass das Unternehmen nach Ablauf der finanziellen Unterstützung wirtschaftlich lebensfähig sein wird.

(12) Deutschland plant außerdem die Gewährung von Investitionsbeihilfen. Die Investitionskosten des Unternehmens belaufen sich auf insgesamt 659567 EUR (547082 EUR für Maschinen, 71581 EUR für Werkstatteinrichtung und 40903 EUR für Büroeinrichtung). Das Unternehmen soll in den Genuss folgender Maßnahmen kommen:

>POSIÇÃO NUMA TABELA>

(13) Die direkten Investitionszuschüsse und die Investitions-Steuerrückerstattung sollen im Rahmen von Regionalbeihilferegelungen, die die Kommission genehmigt hat, gewährt werden. Das Darlehen aus den ERP-Mitteln soll im Rahmen des ERP-Existenzgründungsprogramms mit einem Nominalzinssatz von 4,75 % gewährt werden.

3. VORLÄUFIGE WÜRDIGUNG

(14) Angesichts des oben Genannten kommt die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die finanzielle Maßnahme zugunsten der Tubicus AG eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, da sie aus staatlichen Mitteln stammt und der Tubicus AG Vorteile gewährte, die ein Unternehmen nicht von einem privatem Investor erhalten hätte.

(15) Zunächst ist zu prüfen, ob die Arbeitsplatzschaffung an eine Investition gebunden ist oder nicht. Wenn die geschaffenen Arbeitsplätze investitionsgebunden sind, ist die Beihilfe für die Arbeitsplatzschaffung nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(2) zu würdigen.

(16) Deutschland macht geltend, dass die Arbeitsplätze nicht investitionsgebunden sind. In Fußnote 32 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung heißt es jedoch: 'Es wird davon ausgegangen, dass ein Arbeitsplatz investitionsgebunden ist, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht, und in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Während dieses Zeitraums sind auch diejenigen Arbeitsplätze investitionsgebunden, die im Anschluss an eine durch die Investition bewirkte höhere Kapazitätsauslastung geschaffen wurden'.

(17) Die Arbeitsplätze werden im vorliegenden Fall gleichzeitig mit der Gründung des Unternehmens und der Vornahme der Investitionen geschaffen. Nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sind die Arbeitsplätze daher eindeutig als an die Durchführung einer Erstinvestition gebunden anzusehen. Die für die Arbeitsplatzschaffung gewährte Beihilfe ist daher nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zu beurteilen.

(18) Die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung legen Vorschriften für die Kumulierung von Beihilfen fest. Die Beihilfehöchstintensitäten gemäß der regionalen Fördergebietskarte sind auf die gesamte Beihilfe anzuwenden:

- wenn mehrere Regionalbeihilferegelungen gleichzeitig angewandt werden,

- unabhängig davon, ob die Beihilfe von lokalen, regionalen, nationalen oder gemeinschaftlichen Einrichtungen gewährt wird.

(19) Gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung können Beihilfen für die investitionsgebundene Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionsbeihilfen kumuliert werden, sofern der für das jeweilige Gebiet festgelegte Förderhöchstsatz eingehalten wird. In diesem Fall darf die über einen Zeitraum von zwei Jahren berechnete Summe der Investitionsbeihilfe und der Beschäftigungsbeihilfe, die entweder als Prozentsatz der Investitionskosten oder als Prozentsatz der Lohnkosten der beschäftigten Personen ausgedrückt wird, den für das betreffende Gebiet festgelegten Förderhöchstsatz nicht überschreiten.

(20) Nach der Fördergebietskarte liegt die Beihilfehöchstgrenze in dem Gebiet, in dem der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, bei 50 % brutto für KMU. Gemäß Fußnote 40 der Leitlinien für Regionalbeihilfen kann dieser Höchstsatz bei der Beschäftigung von benachteiligten Personengruppen heraufgesetzt werden.

(21) Das Unternehmen wird eine Ad-hoc-Beihilfe für die Arbeitsplatzschaffung in Höhe von 1255299 EUR erhalten. Darüber hinaus wird das Unternehmen direkte Investitionszuschüsse in Höhe von 230848 EUR erhalten, die angeblich gemäß dem 29. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe 'Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur', den die Kommission genehmigt hat(3), gewährt wurden, sowie Investitionszulagen in Höhe von 98935 EUR, die angeblich auf der Grundlage des Investitionszulagengesetzes von 1999, das die Kommission genehmigt hat(4), gewährt wurden. Die direkten Investitionszuschüsse und die Investitionszulagen liegen bei 50 % der Investitionskosten.

(22) Nach dem ERP-Existenzgründungsprogramm wird ein Darlehen in Höhe von 163892 EUR mit einem Zinssatz von 4,75 % gewährt. Der genaue Zeitpunkt der Gewährung dieses Darlehens ist nicht bekannt. Der Zinssatz des Darlehens liegt unter dem am 1. Januar 2002 geltenden Referenzzinssatz von 5,06 %. Er würde auch unter dem 2001 geltenden Zinssatz - 6,33 % von Januar bis November und 5,23 % im Dezember - liegen. Deshalb scheint auch dieses Darlehen staatliche Beihilfeelemente zu enthalten. Da Deutschland keine Einzelheiten über die Beihilferegelung mitgeteilt hat, nach der das Darlehen gewährt wird, kann die Kommission die genaue Höhe der in diesem Darlehen enthaltenen staatlichen Beihilfeelemente nicht bestimmen.

(23) Um festzustellen, ob die Beihilfemaßnahmen die in den Leitlinien für Regionalbeihilfen festgelegten Kumulierungsvorschriften einhalten, muss der Gesamtbeihilfebetrag im Verhältnis zu den Investitionskosten oder den Lohnkosten der eingestellten Personen, die über einen Zeitraum von zwei Jahren berechnet werden, berücksichtigt werden.

(24) Die in Form einer Beihilfe für die Arbeitsplatzschaffung, von direkten Investitionszuschüssen und Investitionszulagen gewährten Beihilfen belaufen sich auf 1585082 EUR. Diesem Betrag ist das in dem Darlehen aus dem ERP-Existenzgründungsprogramm enthaltene Element einer staatlichen Beihilfe hinzuzufügen. Die Gesamtbeihilfe beläuft sich somit auf mindestens 1585082 EUR, d. h. 240 % der Investitionskosten in Höhe von 659567 EUR.

(25) Die Investitionskosten betragen 659567 EUR, so dass die Gesamtbeihilfe 240 % der Investitionskosten ausmacht. Die Lohnkosten betragen über zwei Jahre insgesamt 1364979 EUR. Als Prozentsatz dieser Kosten ausgedrückt, erreicht die Gesamtbeihilfe eine Intensität von 116 %.

(26) In dem Gebiet, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, liegt der Regionalbeihilfehöchstsatz für KMU bei 50 %. Obwohl Zuschlag auf diesen Höchstsatz für benachteiligte Kategorien gewährt werden kann, hält die als Prozentsatz der Lohnkosten ausgedrückte Beihilfe (die das günstigere Ergebnis liefert) die zulässige Förderhöchstgrenze für das Gebiet eindeutig nicht ein.

(27) Die direkten Investitionszuschüsse, die Investitionszulagen und das Darlehen aus dem ERP-Existenzgründungsprogramm sind angeblich im Rahmen von genehmigten Beihilferegelungen gewährt worden. Die in den Beihilferegelungen vorgesehenen Kumulierungsvorschriften scheinen jedoch nicht eingehalten worden zu sein. Die Maßnahmen scheinen somit nicht durch die Beihilferegelungen abgedeckt zu sein.

(28) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C-47/91 Italien - Kommission)(5) kann die Kommission in Fällen, in denen sie eine Beihilfe prüft, die vorgeblich in Einklang mit einer bereits genehmigten Beihilferegelung steht, diese nicht von Anbeginn in direktem Bezug zu dem EG-Vertrag untersuchen. Vor der Einleitung eines Verfahrens muss sie erst untersuchen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Beihilferegelung abgedeckt ist und alle Bedingungen erfüllt sind, die die Kommission in ihrer Genehmigungsentscheidung festgelegt hat. Sollte die Kommission diesbezügliche Zweifel haben, fordert sie den entsprechenden Mitgliedsstaat auf, der Kommission in einem bestimmten Zeitraum, alle erforderlichen Unterlagen, Informationen und Angaben bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Genehmigungsentscheidung der Beihilferegelung festzustellen. Kommt die Kommission nach dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass die Beihilfe nicht durch die Beihilferegelung abgedeckt ist, wird die Beihilfe als neu betrachtet.

4. ENTSCHEIDUNG

(29) Aus den genannten Gründen hat die Kommission ernsthafte Zweifel, ob die angemeldete Beihilfe N 379/01 mit dem EG-Vertrag übereinstimmt und hat beschlossen, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag entsprechend Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates einzuleiten.

(30) Angesichts des oben Genannten und auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und in Übereinstimmung mit dem Urteil des europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache 47/91 fordert die Kommission die deutschen Behörden außerdem förmlich auf, ihr innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens alle Unterlagen, Informationen und Angaben zu übermitteln, die sie benötigt, um festzustellen, ob die folgenden Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen und ob sie mit den Beihilferegelungen, nach denen sie vorgeblich gewährt wurden, in Einklang stehen:

- Direkte Investitionszuschüsse in Höhe von 230248 EUR, die angeblich nach einer genehmigten Beihilferegelung gewährt werden;

- Investitionszulagen in Höhe von 98935 EUR, die angeblich nach einer genehmigten Beihilferegelung gewährt werden;

- ein Darlehen in Höhe von 163892 EUR, das angeblich nach dem ERP-Existenzgründungsprogramm gewährt wird.

Dies betrifft insbesondere:

- Beihilfenummer des ERP-Existenzgründungsprogramms, Schreiben und Datum der Genehmigung durch die Kommission

- Konditionen des aus dem ERP-Existenzgründungsprogramm gewährten Darlehens und bereitgestellte Sicherheiten; wenn möglich Übermittlung des Darlehensvertrags.

Angesichts der genannten Erwägungen fordert die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens seine Stellungnahme abzugeben und alle für die Würdigung der Beihilfe bzw. der Maßnahmen sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Sie bittet die deutschen Behörden, dem etwaigen Beihilfeempfänger unmittelbar eine Kopie dieses Schreibens zuzuleiten.

Die Kommission erinnert Deutschland an die Sperrwirkung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, wonach alle rechtwidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden können."

(1) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(2) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 8.

(3) 29. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe 'Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur'. Bei den unter diese Rechtsvorschrift fallenden Maßnahmen handelt es sich um regionale Investitionsbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die die Kommission nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt hat.

(4) Investitionszulagengesetz, C 72/98 (ex N 702/97), SG(98) D/12483 vom 30.12.1998 und SG(2001) D/28651 vom 2.3.2001. Die unter diese Rechtsvorschrift fallenden Maßnahmen sind als regionale Investitionsbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, die von der Kommission nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt wurden.

(5) (1994) I-4635.