This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32024R1991R(05)
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991, 29.7.2024)
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991, 29.7.2024)
ST/8296/2026/INIT
Dz.U. L, 2026/90384, 13.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1991/corrigendum/2026-05-13/oj (DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1991/corrigendum/2026-05-13/oj
|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2026/90384 |
13.5.2026 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869
( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1991, 29. Juli 2024 )
|
1. |
Seite 7, Erwägungsgrund 37 Satz 9: |
|
Anstatt: |
„Es ist angezeigt, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, das Verschlechterungsverbot auf Ebene jeder biogeografischen Region ihres Hoheitsgebiets auf alle Lebensraumtypen und alle Habitate von Arten anzuwenden, wenn es keine Alternativen gibt.“ |
|
muss es heißen: |
„Es ist angezeigt, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, die Nichtverschlechterungsanforderung auf Ebene jeder biogeografischen Region ihres Hoheitsgebiets auf alle Lebensraumtypen und alle Habitate von Arten anzuwenden, wenn es keine Alternativen gibt.“ |
|
2. |
Seite 22, Artikel 4 Absatz 13: |
|
Anstatt: |
„(13) In Bezug auf die Absätze 11 und 12 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten außerhalb von Natura-2000-Gebieten, wenn es keine Alternativen gibt, die in diesen Absätzen festgelegten Verschlechterungsverbote auf Ebene jeder biogeografischen Region ihres Hoheitsgebiets für jeden Lebensraumtyp und jedes Habitat von Arten anwenden, …“ |
|
muss es heißen: |
„(13) In Bezug auf die Absätze 11 und 12 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten außerhalb von Natura-2000-Gebieten, wenn es keine Alternativen gibt, die in diesen Absätzen festgelegten Nichtverschlechterungsanforderungen auf Ebene jeder biogeografischen Region ihres Hoheitsgebiets für jeden Lebensraumtyp und jedes Habitat von Arten anwenden, …“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1991/corrigendum/2026-05-13/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)