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Document 32017D0002R(01)

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2017/101 der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/40 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2017/2) (ABl. L 16 vom 20.1.2017)

OJ L 113, 29.4.2017, p. 65–65 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/101/corrigendum/2017-04-29/oj

29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/65


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2017/101 der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/40 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2017/2)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 16 vom 20. Januar 2017 )

Auf Seite 54:

Anstatt:

„Artikel 1

Änderung

Dem Artikel 2 des Beschlusses EZB/2014/40 wird der folgende Punkt 7 angefügt:

‚7.

Ankäufe nominaler gedeckter Schuldverschreibungen mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) in Höhe von oder über dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind im erforderlichen Umfang zulässig.‘“

muss es heißen:

„Artikel 1

Änderung

Dem Artikel 2 des Beschlusses EZB/2014/40 wird der folgende Punkt 7 angefügt:

‚7.

Ankäufe nominaler gedeckter Schuldverschreibungen mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) in Höhe von oder über dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind zulässig. Ankäufe nominaler gedeckter Schuldverschreibungen mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) unter dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind im erforderlichen Umfang zulässig.‘“


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