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Document 62016CO0422

Berichtigungsbeschluss vom 19. Juli 2017.
Verband Sozialer Wettbewerb e. V. gegen TofuTown.com GmbH.
Urteilsberichtigung.
Rechtssache C-422/16 REC.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:567

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

19. Juli 2017 ( *1 )

„Urteilsberichtigung“

In der Rechtssache C‑422/16 REC

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Trier (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. Juli 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 1. August 2016, in dem Verfahren

Verband Sozialer Wettbewerb e. V.

gegen

TofuTown.com GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal sowie der Richter A. Rosas und E. Jarašiūnas (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1

Am 14. Juni 2017 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Urteil TofuTown.com (C 422/16, EU:C:2017:458) erlassen.

2

Dieses Urteil enthält in seiner deutschen Sprachfassung einen Schreibfehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen ist.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:

 

1.

Rn. 36 des Urteils vom 14. Juni 2017, TofuTown.com (C‑422/16, EU:C:2017:458), ist wie folgt zu berichtigen:

„Außerdem führt das Verzeichnis zwar in französischer Sprache das Erzeugnis ‚crème de riz‘ auf, nicht aber in englischer Sprache das vom vorlegenden Gericht als eines der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Produkte angegebene ‚rice spray cream‘, noch nicht einmal das Produkt ‚rice cream‘. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2010/791 ergibt, dass das mit diesem Beschluss erstellte Verzeichnis die Erzeugnisse enthält, für die die Mitgliedstaaten festgestellt haben, dass sie in ihrem Hoheitsgebiet den Kriterien des Anhangs VII Teil III Nr. 5 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 entsprechen, und dass die Bezeichnungen der betreffenden Erzeugnisse gemäß ihrer traditionellen Verwendung in den verschiedenen Sprachen der Union angegeben sind. Somit kann allein aus dem Umstand, dass für die Bezeichnung ‚crème de riz‘ in französischer Sprache anerkannt wurde, dass sie diesen Kriterien entspricht, nicht geschlossen werden, dass dies auch für die Bezeichnung ‚rice cream‘ gilt.“

 

2.

Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.

 

Luxemburg, den 19. Juli 2017

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Die Präsidentin der Siebten Kammer

A. Prechal


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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