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Document 31999R2795R(01)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2795/1999 der Kommission vom 29. Dezember 1999 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 337 vom 30. Dezember 1999)

OJ L 107, 4.5.2000, p. 39–39 (DE, EL)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2795/corrigendum/2000-05-04/1/oj

31999R2795R(01)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2795/1999 der Kommission vom 29. Dezember 1999 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 337 vom 30. Dezember 1999)

Amtsblatt Nr. L 107 vom 04/05/2000 S. 0039 - 0039


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2795/1999 der Kommission vom 29. Dezember 1999 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 337 vom 30. Dezember 1999)

Seite 36, vierter Erwägungsgrund:

anstatt:

(4) Es ist angezeigt festzulegen, daß die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftensrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/90 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2674/92 (4), weiterverwendet werden können, wenn der Berechtigte einen Vertrag im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates (5) geschlossen hat.

muß es heißen:

(4) Es ist angezeigt festzulegen, daß die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten nach den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999 des Rates und des Europäischen Parlaments (4), weiterverwendet werden können.

Seite 36, Artikel 2:

anstatt:

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/90 weiter verwendet werden, wenn der Berechtigte einen Vertrag im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 geschlossen hat.

muß es heißen:

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzen Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Seite 36, Fußnoten:

anstatt:

(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2) ABl. L 321 vom 14.12.1999, S. 3.

(3) ABl. L 365 vom 28.12.1990, S. 17.

(4) ABl. L 271 vom 16.9.1992, S. 5.

(5) ABl. L 160 vom 26.6.1990, S. 1.

muß es heißen:

(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2) ABl. L 321 vom 14.12.1999, S. 3.

(3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(4) ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1.

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