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Document 52019XC0221(03)R(01)

Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (Amtsblatt der Europäischen Union C 68 vom 21. Februar 2019)

C/2019/7526

OJ C 356, 21.10.2019, p. 14–15 (DE)

21.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 356/14


Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten

(Amtsblatt der Europäischen Union C 68 vom 21. Februar 2019)

Seite 29, Titel der Bekanntmachung:

Anstatt:

„Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten“

muss es heißen:

„Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten“.

Seite 29, Absatz 1:

Anstatt:

„Der Europäischen Kommission (im Folgenden ‚Kommission‘) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden ‚Grundverordnung‘) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen (2).“

muss es heißen:

„Der Europäischen Kommission (im Folgenden ‚Kommission‘) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden ‚Grundverordnung‘) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen (2).“

Seite 29, Nummer 1 Absatz 1:

Anstatt:

„Der Antrag wurde am 8. Januar 2019 von Tech-Fab Europe (im Folgenden ‚Antragsteller‘) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten entfallen.“

muss es heißen:

„Der Antrag wurde am 8. Januar 2019 von Tech-Fab Europe (im Folgenden ‚Antragsteller‘) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern entfallen.“

Seite 29, Nummer 2 Absatz 1:

Anstatt:

„Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um Matten aus gewebten und/oder gesteppten Endlosglasfaserrovings oder -garnen, ausgenommen Waren, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepregs) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 (im Folgenden ‚zu untersuchende Ware‘).“

muss es heißen:

„Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) oder Garnen aus Glasfasern, ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 mm × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 (im Folgenden ‚zu untersuchende Ware‘).“

Seite 39, Anhang I, Titel des Anhangs:

Anstatt:

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GESTEPPTER GLASFASERMATTEN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÄGYPTEN

muss es heißen:

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GENÄHTER ERZEUGNISSE AUS GLASFASERN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÄGYPTEN“.

Seite 41, Anhang II, Titel des Anhangs:

Anstatt:

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GESTEPPTER GLASFASERMATTEN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÄGYPTEN

muss es heißen:

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GENÄHTER ERZEUGNISSE AUS GLASFASERN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÄGYPTEN“.

Seite 43, Anhang III, Titel des Anhangs:

Anstatt:

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GESTEPPTER GLASFASERMATTEN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÄGYPTEN

muss es heißen:

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GENÄHTER ERZEUGNISSE AUS GLASFASERN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÄGYPTEN“.


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