This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32021R1253R(01)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1253 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen (Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 2. August 2021)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1253 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen (Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 2. August 2021)
C/2021/6525
OV L 309, 2.9.2021, p. 38–38
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1253/corrigendum/2021-09-02/oj
2.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/38 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1253 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 2. August 2021 )
Seite 3, Artikel 1 Nummer 1 zur Anfügung der Nummern 7, 8 und 9 in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, Nummer 7, einleitender Satzteil:
Anstatt:
„7. |
‚Nachhaltigkeitspräferenzen‘ die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden soll:“ |
muss es heißen:
„7. |
‚Nachhaltigkeitspräferenzen‘ die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines oder mehrere der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden sollen:“ |