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Document 62012TO0065

    Vispārējās tiesas rīkojums (apelācijas palāta) 2012. gada 12.jūnijā.
    Guido Strack pret Eiropas Komisiju.
    Apelācija - Civildienests - Ierēdņi - Rīkojums par lietas nodošanu - Lēmums, par kuru nevar iesniegt apelācijas sūdzību - Acīmredzami nepieņemama apelācijas sūdzība.
    Lieta T-65/12 P.

    Court reports – Reports of Staff Cases

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2012:285

    BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

    12. Juni 2012(*)

    „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Verweisungsbeschluss – Nicht rechtsmittelfähige Entscheidung – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“

    In der Rechtssache T‑65/12 P

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 7. Dezember 2011, Strack/Kommission (F‑44/05 RENV, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

    Guido Strack, ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

    Rechtsmittelführer,

    andere Verfahrensbeteiligte:

    Europäische Kommission, vertreten durch H. Krämer und B. Eggers als Bevollmächtigte,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters A. Dittrich,

    Kanzler: E. Coulon,

    folgenden

    Beschluss

    1        Mit dem vorliegenden, gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt Herr Guido Strack zum einen, den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 7. Dezember 2011, Strack/Kommission (F‑44/05 RENV, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem der in der Rechtssache F‑44/05 RENV gestellte Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer an das Gericht verwiesen wurde, aufzuheben, und zum anderen, diesem Schadensersatzantrag stattzugeben und die Europäische Kommission zu verurteilen, an ihn mindestens 2 500 Euro als Schadensersatz zu zahlen.

     Sachverhalt

    2        Der Sachverhalt ist im angefochtenen Beschluss wie folgt dargestellt:

    „1      Herr Strack erhob mit Klageschrift, die am 17. Juni 2005 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften einging, eine Klage, mit der er im Wesentlichen die Aufhebung der Entscheidung, mit der seine Bewerbung um die Stelle eines Leiters des Referats ‚Ausschreibungen und Verträge‘ des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften abgelehnt worden war, und der Entscheidung, Herrn A auf diese Stelle zu ernennen, sowie die Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Zahlung von Schadensersatz für den erlittenen immateriellen Schaden begehrte.

    2      Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 verwies das Gericht erster Instanz die Rechtssache gemäß Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) an dieses Gericht. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen F‑44/05 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

    3      Mit Urteil vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F‑44/05, im Folgenden: Urteil vom 25. September 2008), hob das Gericht die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auf, verurteilte die Kommission, an den Kläger 2 000 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen, und wies die Klage im Übrigen ab.

    4      Auf Rechtsmittel der Kommission und Anschlussrechtsmittel des Klägers hat das Gericht der Europäischen Union das Urteil vom 25. September 2008 teilweise aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen (Urteil vom 9. Dezember 2010, Kommission/Strack, T‑526/08 P, im Folgenden: Urteil des Gerichts der Europäischen Union) ...“

     Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtener Beschluss

    3        Das Verfahren im ersten Rechtszug ist im angefochtenen Beschluss wie folgt wiedergegeben:

    „4      ... Die Rechtssache ist unter dem Aktenzeichen F‑44/05 RENV in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen und der Zweiten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

    5      Am 21. Februar bzw. 12. April 2011 haben der Kläger und die Kommission auf der Grundlage von Art. 114 Abs. 1 der Verfahrensordnung jeweils einen Schriftsatz eingereicht. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz zum Urteil des Gerichts der Europäischen Union Stellung genommen und außerdem u. a. Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer beantragt.

    Vorbringen des Klägers

    6      Der Kläger wirft den Gerichten der Europäischen Union vor, ihr Urteil jeweils verspätet erlassen zu haben. So seien von der Erhebung der Klage vor dem Gericht erster Instanz am 17. Juni 2005 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 11. Juli 2007 über zwei Jahre vergangen. Sodann seien von der mündlichen Verhandlung bis zur Verkündung des Urteils am 25. September 2008 erneut mehr als 14 Monate verstrichen. Das Rechtsmittelverfahren habe, obwohl er auf eine mündliche Verhandlung verzichtet habe, zwei Jahre gedauert.

    7      Infolgedessen liege eine überlange Prozessdauer vor, wegen der Schadensersatz verlangt werde. Falls jedoch dieser Schadensersatzanspruch nach Ansicht des Gerichts nicht unmittelbar im Rahmen des Verfahrens F‑44/05 RENV zu behandeln sein sollte, weil er als selbständiger Antrag an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten sei, solle der vorliegende Antrag als solcher behandelt und an die zuständigen Stellen des Gerichtshofs weitergeleitet werden.“

    4        Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht für den öffentlichen Dienst den vom Rechtsmittelführer in der Rechtssache F‑44/05 RENV gestellten Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer an das Gericht verwiesen, und zwar aus folgenden Gründen:

    „8      Nach Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Gericht für Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten gemäß Art. 270 AEUV zuständig. Außerdem bewegt sich nach ständiger Rechtsprechung ein Schadensersatzprozess zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört oder angehörte, nur dann im Rahmen von Art. 270 AEUV, wenn der betreffende Schaden in einem Dienstverhältnis wurzelt, das den Betroffenen an ein Organ bindet oder band (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, F‑50/09, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑401/11 P).

    9      Im vorliegenden Fall hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 21. Februar 2011 in der Rechtssache F‑44/05 RENV einen Schadensersatzantrag wegen überlanger Dauer des Verfahrens gestellt. Aus den Randnrn. 78 bis 85 dieses Schriftsatzes und insbesondere dessen Randnr. 81 geht jedoch hervor, dass sich dieser Antrag teilweise auf die überlange Dauer des gerichtlichen Verfahrens bezieht. Folglich ist festzustellen, dass das Gericht für die Entscheidung über den Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer offensichtlich unzuständig ist, soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft, und zwar unbeschadet der weiteren Schadensersatzanträge des Klägers in seinem Schriftsatz. Denn der behauptete Schaden wurzelt nicht in dem Dienstverhältnis des Klägers zur Kommission, sondern in der angeblich den Gerichten der Europäischen Union anzulastenden Verzögerung der Entscheidung, die sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletze.

    10      Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht nach Art. 73 seiner Verfahrensordnung ‚den Rechtsstreit an den Gerichtshof oder an das Gericht der Europäischen Union [verweist], wenn es feststellt, dass die bei ihm erhobene Klage in die Zuständigkeit des Gerichtshofs oder des Gerichts der Europäischen Union fällt‘. Da eine Klageschrift nur das Medium ist, mit dem eine Gesamtheit von Anträgen gestellt wird, kann jeder Antrag mit eigenständiger sachlicher Grundlage als Klage im Sinne von Art. 73 der Verfahrensordnung gelten. Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV und Art. 51 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist das Gericht der Europäischen Union für Entscheidungen im ersten Rechtszug über Schadensersatzklagen zuständig, die von Einzelnen erhoben werden, sofern diese Klagen ihren Ursprung nicht in einem Dienstverhältnis haben, das den Betroffenen an ein Organ bindet oder band (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, F‑50/09, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11      Daher ist der Antrag [des Klägers] auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer ... zur Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zu verweisen, ohne dass damit die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Antrags nach dessen Verfahrensordnung vorweggenommen wird, insbesondere da der Kläger den Schadensersatzantrag in seinem Schriftsatz nach Art. 114 Abs. 1 der Verfahrensordnung und nicht mit besonderem Schriftsatz gestellt hat.“

     Zum Rechtsmittel

     Verfahren und Anträge der Parteien

    5        Mit Schriftsatz, der am 16. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

    6        Der Rechtsmittelführer beantragt im Wesentlichen,

    –        den angefochtenen Beschluss vollständig aufzuheben;

    –        die Kommission gemäß seinem in der Rechtssache F‑44/05 RENV gestellten Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von mindestens 2 500 Euro zu zahlen;

    –        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    7        Die Kommission hat am 3. Mai 2012 eine Klagebeantwortung eingereicht; sie beantragt zum einen, das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, weil nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 4. September 2008, Gualtieri/Kommission, T‑413/06 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit der lediglich eine Klage gemäß Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht verwiesen werde, nicht rechtsmittelfähig sei, und zum anderen, dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

     Rechtliche Würdigung

    8        Nach Art. 145 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Bericht des Berichterstatters das Rechtsmittel durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts gemäß diesem Artikel ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

    9        Nach Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs sind Endentscheidungen und Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, rechtsmittelfähig.

    10      Außerdem ergibt sich aus Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen von jeder Partei eingelegt werden kann, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist.

    11      Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht die Unzuständigkeit des Unionsrichters feststellt, sondern den Rechtsstreit gemäß Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht verweist. Im Übrigen ist eine solche Verweisung nicht geeignet, den Rechtsschutz der Parteien vor dem Unionsrichter zu beeinträchtigen, der in jedem Fall über sämtliche mit der Klage aufgeworfenen Fragen entscheidet (Urteil Gualtieri/Kommission, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 24, und Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 2010, Marcuccio/Kommission, T‑166/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

    12      Hierzu ist festzustellen, dass in Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs für den Fall, dass sich das Gericht für den öffentlichen Dienst, weil die Klage in die Zuständigkeit des Gerichtshofs oder des Gerichts fällt, für unzuständig hält, einen besonderen Mechanismus vorsieht. Art. 8 Abs. 2 überlässt nämlich die Folge, die die Unzuständigkeit hat, nicht der Initiative der Parteien, die gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen würden, sondern sieht die Verweisung des Rechtsstreits an das für zuständig gehaltene Unionsgericht vor. Sodann obliegt es dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, seine eigene Zuständigkeit zu beurteilen und den Rechtsstreit gegebenenfalls seinerseits gemäß dem eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zu verweisen, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann (Urteil Gualtieri/Kommission, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 25, und Beschluss Marcuccio/Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 29).

    13      Dieser besondere Mechanismus erlaubt es, die Fragen der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten, die den Gerichtshof der Europäischen Union bilden, zu regeln. Deshalb und weil die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit gegebenenfalls auch Gegenstand einer streitigen Erörterung zwischen den Parteien vor dem Gericht sein kann, das nach der Verweisung entscheidet, würde es der in Anhang I der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Regelung und einer geordneten Rechtspflege zuwiderlaufen, wenn das Rechtsmittelverfahren in einer solchen Rechtssache fortgesetzt würde. Dies würde nämlich zu einer Verdoppelung von Verfahren führen, da in ein und derselben Sache sowohl die verwiesene Rechtssache als auch das Rechtsmittel gegen die Verweisungsentscheidung beim Gericht anhängig wären (Urteil Gualtieri/Kommission, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 27, und Beschluss Marcuccio/Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 30).

    14      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst mit dem angefochtenen Beschluss den vom Rechtsmittelführer in der Rechtssache F‑44/05 RENV gestellten Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer an das Gericht verwiesen hat. Eine solche Entscheidung ist, wie sich aus den vorstehenden Randnrn. 9 bis 13 ergibt, nicht rechtsmittelfähig (vgl. in diesem Sinne Urteil Gualtieri/Kommission, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 28, und Beschluss Marcuccio/Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 31).

    15      Nach alledem ist der Rechtsmittelantrag, mit dem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt wird, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

    16      Ist das Rechtsmittel begründet und hebt das Gericht die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf, entscheidet es den Rechtsstreit, sofern dieser zur Entscheidung reif ist, nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs selbst (Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011, Kommission/Vicente Carbajosa u. a., T‑6/11 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).

    17      Im vorliegenden Fall weist das Gericht den Rechtsmittelantrag zurück, mit dem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt wird, mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst den in der Rechtssache F‑44/05 RENV gestellten Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer an es verwiesen hat, weil es für die Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig sei; daher ist es nicht Sache des Gerichts, im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels über diesen Antrag selbst zu entscheiden.

    18      Folglich ist auch der Rechtsmittelantrag, mit dem begehrt wird, dem vom Rechtsmittelführer in der Rechtssache F‑44/05 RENV gestellten Antrag auf Schadensersatz stattzugeben, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

    19      Mithin ist das Rechtsmittel insgesamt als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

     Kosten

    20      Nach Art. 148 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird.

    21      Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 144 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    22      Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission einen dahin gehenden Antrag gestellt hat, trägt der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten sowie diejenigen, die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

    beschlossen:

    1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2.      Herr Guido Strack trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

    Luxemburg, den 12. Juni 2012

    Der Kanzler

     

          Der Präsident

    E. Coulon

     

          M. Jaeger


    * Verfahrenssprache: Deutsch.

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