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Document 52019XC0516(02)R(01)
Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (Amtsblatt der Europäischen Union C 167 vom 16. Mai 2019)
Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (Amtsblatt der Europäischen Union C 167 vom 16. Mai 2019)
C/2019/7525
OJ C 356, 21.10.2019, p. 16–17
(DE)
21.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/16 |
Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten
(Amtsblatt der Europäischen Union C 167 vom 16. Mai 2019)
Seite 11, Titel der Bekanntmachung:
Anstatt:
„Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten“
muss es heißen:
„Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten“.
Seite 11, Absatz 1:
Anstatt:
„Der Europäischen Kommission (im Folgenden ‚Kommission‘) liegt ein Antrag nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden ‚Grundverordnung‘) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten subventioniert sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen (2).“
muss es heißen:
„Der Europäischen Kommission (im Folgenden ‚Kommission‘) liegt ein Antrag nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden ‚Grundverordnung‘) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten subventioniert sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen (2).“
Seite 11, Nummer 1 Absatz 1:
Anstatt:
„Der Antrag wurde am 1. April 2019 von Tech-Fab Europe (im Folgenden ‚Antragsteller‘) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten entfallen.“
muss es heißen:
„Der Antrag wurde am 1. April 2019 von Tech-Fab Europe (im Folgenden ‚Antragsteller‘) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern entfallen.“
Seite 11, Nummer 2 Absatz 1:
Anstatt:
„Bei der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, handelt es sich um Matten aus gewebten und/oder gesteppten Endlosglasfaserrovings oder -garnen, ausgenommen Waren, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepregs) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 (im Folgenden ‚zu untersuchende Ware‘).“
muss es heißen:
„Bei der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) oder Garnen aus Glasfasern, ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 (im Folgenden ‚zu untersuchende Ware‘).“
Seite 21, Anhang I, Titel des Anhangs:
Anstatt:
„ANTISUBVENTIONSVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GESTEPPTER GLASFASERMATTEN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÄGYPTEN“
muss es heißen:
„ANTISUBVENTIONSVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GENÄHTER ERZEUGNISSE AUS GLASFASERN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÄGYPTEN“.
Seite 24, Anhang II, Titel des Anhangs:
Anstatt:
„ANTISUBVENTIONSVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GESTEPPTER GLASFASERMATTEN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÄGYPTEN“
muss es heißen:
„ANTISUBVENTIONSVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER GEWEBTER UND/ODER GENÄHTER ERZEUGNISSE AUS GLASFASERN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÄGYPTEN“.