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Document 02002R1598-20020914

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1598/2002 der Kommission vom 6. September 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates betreffend die Leistung gegenseitiger Amtshilfe durch amtliche Stellen

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1598/2002-09-14

Konsolidierter TEXT: 32002R1598 — DE — 14.09.2002

2002R1598 — DE — 14.09.2002 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1598/2002 DER KOMMISSION

vom 6. September 2002

mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates betreffend die Leistung gegenseitiger Amtshilfe durch amtliche Stellen

(ABl. L 240, 7.9.2002, p.39)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 175 vom 15.7.2003, S. 47  (1598/02)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1598/2002 DER KOMMISSION

vom 6. September 2002

mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates betreffend die Leistung gegenseitiger Amtshilfe durch amtliche Stellen



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut ( 1 ), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 1999/105/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass forstliches Vermehrungsgut einzelner Zulassungseinheiten oder Partien über den gesamten Prozess von der Gewinnung bis zur Lieferung an den Endverbraucher durch ein von ihnen vorgeschriebenes oder anerkanntes System klar identifizierbar bleibt.

(2)

Um das reibungslose Funktionieren der Kontrollregelung zu gewährleisten, müssen amtliche Stellen einschlägige Informationen über das von registrierten Lieferanten in Verkehr gebrachte Vermehrungsgut und die von ihnen ausgestellten Dokumente einholen. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 1999/105/EG sind Lieferanten verpflichtet, den amtlichen Stellen Aufzeichnungen mit den entsprechenden Einzelheiten vorzulegen.

(3)

Wird forstliches Vermehrungsgut während des Prozesses von der Gewinnung bis zur Lieferung aus einem in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, so kann die amtliche Stelle des Empfängermitgliedstaats die einschlägigen Informationen über das Inverkehrbringen des Vermehrungsguts in der Zeit, bevor es unter die Kontrollregelung des Empfängermitgliedstaats fiel, nur über die amtliche Stelle des Liefermitgliedstaats einholen. Um sicherzustellen, dass diese Informationen fristgerecht und effizient übermittelt werden, empfiehlt es sich, das Verfahren für den Informationsaustausch zu vereinheitlichen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Wird forstliches Vermehrungsgut aus einem in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, so teilt die amtliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Lieferant ansässig ist, der amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Empfänger ansässig ist, alle einschlägigen Informationen über das Vermehrungsgut mit. Diese Informationen werden in Form des im Anhang festgelegten standardisierten Informationspapiers (per Post, Fax, E-Mail oder nach einem anderen Verfahren der elektronischen Datenübermittlung) nicht später als drei Monate nach dem Tag des Versands des Vermehrungsguts aus dem Betrieb des Lieferanten übermittelt.

(2)  Verlangt die amtliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Empfänger ansässig ist, Informationen, die über die Angaben im Informationspapier gemäß Absatz 1 hinausgehen, so leistet die amtliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Lieferant ansässig ist, die zur Einholung und Übermittlung dieser Informationen erforderliche Amtshilfe.

Artikel 2

Benötigt die amtliche Stelle eines Mitgliedstaats im Rahmen ihrer amtlichen Kontrolltätigkeit Informationen, Proben- oder sonstiges Beweismaterial, die nur in einem anderen Mitgliedstaat verfügbar sind, so leistet die amtliche Stelle dieses anderen Mitgliedstaats auf ausdrücklichen Antrag die zur Einholung und Übermittlung dieser Informationen, Proben- oder sonstigen Beweismaterialien erforderliche Amtshilfe.

Artikel 3

Wann immer die Echtheit des forstlichen Vermehrungsgutes in Frage gestellt wird, arbeiten die zuständigen amtlichen Stellen zusammen, um das Problem so schnell wie möglich zu lösen.

Artikel 4

Stellt eine amtliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Lieferant ansässig ist, fest, dass ein Lieferant falsche Informationen geliefert hat, so teilt sie dies unverzüglich der amtlichen Stelle des (der) Mitgliedstaats(-en), an die diese Information übermittelt wurde, mit.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für nach dem 31. Dezember 2002 versandtes Vermehrungsgut.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

►C1   ◄



( 1 ) ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.

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