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Dokument 31991R1630

    Verordnung (EWG) Nr. 1630/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

    OL L 150, 1991 6 15, S. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Šis dokumentas paskelbtas specialiajame (-iuosiuose) leidime (-uose) (FI, SV)

    Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1630/oj

    31991R1630

    Verordnung (EWG) Nr. 1630/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 150 vom 15/06/1991 S. 0019 - 0020
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0008
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0008


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1630/91 DES RATES

    vom 13. Juni 1991

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3641/90 (4), ist für jeden Mitgliedstaat die Gesamtmenge der Milch- und Milchäquivalenzlieferungen an Unternehmen, die Milch oder andere Milcherzeugnisse be- oder verarbeiten, festgesetzt; diese Menge darf durch die Summe der einzelnen Referenzmengen nicht überschritten werden.

    Die Marktlage für Milch und Milcherzeugnisse ist durch anhaltende Überschüsse gekennzeichnet, die insbesondere auf eine Verringerung der Ausfuhrmöglichkeiten in Drittländer und auf den kontinuierlichen Rückgang des Verbrauchs an bestimmten Milcherzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft zurückzuführen sind. Da die Herstellung eines gewissen Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage dringend geboten ist, empfiehlt sich eine Kürzung der genannten Gesamtgarantiemengen um 2 %. Zur Wahrung der Einheitlichkeit sollten die in Artikel 5c Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe f) der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 festgesetzten Mengen um 2 % der in dem genannten Absatz festgesetzten Grundmengen gekürzt werden. Die erneute Kürzung muß daher für alle Mitgliedstaaten gelten, die in ihrer Gesamtheit an der erforderlichen solidarischen Anstrengung beteiligt sein müssen.

    Die Kürzung der individuellen Referenzmengen, die im Laufe des Zeitraums - insbesondere infolge der Verringerung der Gesamtgarantiemenge - erfolgen soll, macht für den achten Anwendungszeitraum der Quotenregelung eine Lockerung der Bestimmung über die zeitliche Durchführung der vorübergehenden Überlassungen der Referenzmengen erforderlich.

    Um im Interesse eines besseren Funktionierens der Marktordnung eine gewisse zeitliche Stabilität der Interventionsregelung nach Artikel 7a der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 zu gewährleisten, sollte die Anwendung des genannten Artikels bis zum Ende der Zusatzabgabenregelung vorgesehen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wird wie folgt geändert:

    1. An Artikel 5c werden folgende Änderungen vorgenommen:

    a) Absatz 1a dritter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

    "Abweichend vom ersten Unterabsatz können die Mitgliedstaaten für den achten Zwölfmonatszeitraum die vorübergehenden Überlassungen bis zum 31. Dezember 1991 genehmigen und erfassen."

    b)

    Absatz 3 dritter Unterabsatz Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

    "f) Für den Zwölfmonatszeitraum vom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 gilt folgende Gesamtgarantiemenge (in 1 000 t):

    Belgien3 025,531 (1).

    Dänemark4 589,080 (1).

    Deutschland28 514,420 (1).

    Griechenland544,780 (1).

    Spanien4 571,000 (1).

    Frankreich24 195,960 (1).

    Irland4 963,200 (1).

    Italien8 620,120 (1).

    Luxemburg249,100 (1).

    Niederlande11 260,260 (1).

    Portugal1 743,420 (1).

    Vereinigtes Königreich14 409,800. (1)

    (1) Davon 6 463,800 für das Gebiet der ehemaligen DDR."

    2. In Artikel 7a Absatz 1 erster Unterabsatz werden die Worte "bis zum Ende des achten Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der in Artikel 5c genannten Regelung" ersetzt durch: "bis zum Ende der in Artikel 5c genannten Regelung".

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) gilt mit Wirkung vom

    1. April 1991.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 1991.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. BODRY

    (1) ABl. Nr. C 104 vom 19. 4. 1991, S. 52.

    (2) Stellungnahme vom 16. Mai 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

    (4) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 5.

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